Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06

bei uns veröffentlicht am11.04.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss).
Sie studierte ab dem Wintersemester 1999/2000 Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Für dieses Studium erhielt sie auf ihren Antrag Ausbildungsförderung vom Beklagten. Vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Sommersemester 2005 studierte die Klägerin im Ausland, und zwar zunächst an der University of Cardiff und anschließend an der East Carolina University; dabei war sie vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt. Ein von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung wurde von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt, die Förderungshöchstdauer der Klägerin habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet; die Voraussetzungen für eine Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus seien nicht gegeben. Im Wintersemester 2005/2006 setzte die Klägerin das Studium an der Universität Konstanz fort.
Mit Antrag vom 22.02.2006 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung. Sie legte eine Bescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 über die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2006 sowie eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss) darüber vor, dass das Studium vollständig bis Ende Juli 2006 abgeschlossen werden könne.
Mit Bescheid vom 04.04.2006 lehnte das Seezeit Studentenwerk Bodensee den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 15 Abs. 3a BAföG werde als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und die Prüfungsstelle bescheinige, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen könne. Zum Wintersemester 1999/2000 habe die Klägerin sich an der Universität Konstanz immatrikuliert. Die Förderungshöchstdauer habe daher mit dem Monat September 2003 geendet. Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss sei daher, dass sie spätestens zum 30.09.2005 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch im Auslandsstudium befunden. Auslandszeiten könnten nur nach § 5a BAföG unberücksichtigt bleiben, wenn sie innerhalb der Förderungshöchstdauer anfielen. Auch die Zeiten der Beurlaubung rechtfertigten keine Verlängerung des Vier-Semester-Zeitraums, da dies dem Sinn und Zweck des Absatz 3a widersprechen würde. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung sei die Klägerin erst nach Ablauf des Vier-Semester-Zeitraums zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden.
Zur Begründung ihres am 11.04.2006 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus: Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG sei die Förderungshöchstdauer in ihrem Fall nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) zu bestimmen. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 JAPrO 1993 betrage die Regelstudienzeit acht Semester. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 22b Abs. 1 a.E., 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO 1993 entscheide das Justizministerium darüber, wie viele Semester im Falle eines Auslandsstudiums bei der Berechnung der Semester unberücksichtigt blieben und nicht als Unterbrechung des Studiums gelten würden. Diese außer Betracht zu lassenden Semester könnten auch die Fristen des § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Lauf setzen, da kein Ende der Regelstudienzeit und folglich der Förderungshöchstdauer vorliege. In ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme. Dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspreche das Ende der Förderungshöchstdauer dem Ende der Regelstudienzeit. Folglich ende die für sie festzusetzende Förderungshöchstdauer mit dem Ablauf des Monats März 2005, was zur Folge habe, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei der Zulassung zur Ersten juristischen Prüfung im Wintersemester 2005/2006 nicht abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 24.04.2006 trug die Klägerin ergänzend vor: In ihrem Fall sei auch § 5a BAföG anwendbar, wonach bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleibe. Nach ihrer Auffassung falle auch der Auslandsaufenthalt nach dem letzten Fachsemester der Regelstudienzeit in diesen Zeitraum.
Mit Schreiben vom 28.04.2006 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und bat auf Grund der erheblichen Arbeitsbelastung hinsichtlich des Erlasses eines Widerspruchsbescheides um Geduld.
Die Klägerin hat am 24.10.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung ausgeführt wird: Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage seien gegeben, weil über den Widerspruch auch nach sechs Monaten noch nicht entschieden worden sei. Sie habe Anspruch auf Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG. Bei der Berechnung der Studienzeit für die Ausbildungsförderung, also auch der Förderungshöchstdauer, bleibe gemäß § 5a BAföG die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Sie habe rechnerisch 13 Semester absolviert, von welchen zwei Auslandssemester unberücksichtigt zu bleiben hätten. § 5a BAföG sei auf ihren Auslandsaufenthalt anzuwenden, selbst wenn dieser nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer angefallen sei. Diese Vorschrift sei als Anreiz für Auslandsaufenthalte und zur Mobilitätssteigerung von Auszubildenden geschaffen worden. Der Auslandsaufenthalt stelle auch kein Hinausschieben der Examensphase im Anschluss an die Förderungshöchstdauer dar. Die Auslandsaufenthalte der Klägerin hätten im Gegensatz zu Urlaubssemestern dem Erwerb weiterer Qualifikationen und dem Erlernen/Vertiefen ihrer Englischkenntnisse gedient. Im Gegensatz zu Urlaubssemestern könne auch nicht von einem Ruhen des Studiums ausgegangen werden, weil sie während ihrer Auslandsaufenthalte Vorlesungen besucht und Scheine bzw. sonstige Leistungsnachweise erworben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Seezeit Studentenwerks Bodensee vom 04.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) in gesetzlicher Höhe entsprechend ihrem Antrag vom 22.02.2006 zu leisten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin habe unstrittig mit Ablauf des Monats September 2003 geendet. Durch § 5a BAföG habe den im Ausland Studierenden die Sorge genommen werden sollen, dass sie mit ihrem Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildung die Förderungshöchstdauer überschreiten müssten. Die Klägerin habe zu Beginn des Auslandsstudiums aber bereits ihre Förderungshöchstdauer erreicht, mithin also den Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Ausbildung im Regelfall bereits abgeschlossen werden könne und solle. Nach Erreichen der Förderungshöchstdauer entfalte die Vergünstigung nach § 5a BAföG keine Wirkung auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG seien daher nicht erfüllt, zumal eine Verlängerung der Frist für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorgesehen sei.
13 
Mit Beschluss vom 22.01.2008 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet.
14 
Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
19 
Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
20 
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern - und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist. Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
21 
Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium während seiner förderfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ 2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
22 
Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt - ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15 BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben, sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
23 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
19 
Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
20 
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern - und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist. Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
21 
Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium während seiner förderfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ 2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
22 
Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt - ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15 BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben, sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
23 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 10 Studiengänge


(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten


Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im I

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2007 - 1 K 537/07

bei uns veröffentlicht am 01.08.2007

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsfö

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.03.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt für sein inzwischen abgeschlossenes Jurastudium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Der Kläger nahm im Wintersemester 2001/2002 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität T. auf. Zum Wintersemester 2003/2004 wechselte er an die Universität M., wo er für zwei Semester eingeschrieben war. Von Oktober 2004 bis Juli 2005 studierte er für zwei Semester an der N. University in Japan. Seit dem Wintersemester 2005/2006 war er wieder an der Universität T. eingeschrieben, wo er sein Studium am 12.01.2007 mit dem Abschluss des Ersten juristischen Staatsexamens beendete. Seit dem 01.04.2007 ist der Kläger Rechtsreferendar beim Landgericht H.
Der Kläger erhielt Ausbildungsförderung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2006.
Am 30.08.2006 stellte er einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007. Seinem Antrag legte er eine Bescheinigung des Justizministeriums Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt vom 19.07.2006 bei. Darin heißt es, dass er zur Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2006 in T. zugelassen worden sei; die Prüfung beginne am 04.09.2006 und ende voraussichtlich im Februar 2007.
Mit Schreiben vom 19.09.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Ablauf des Sommersemesters 2006 die Förderungshöchstdauer erreicht habe und ihm Ausbildungsförderung darüber hinaus nur dann geleistet werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG oder § 15 Abs. 3 a BAföG vorlägen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, hierzu bis zum 09.10.2006 vorzutragen.
Gleichzeitig erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach der Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 Anspruch auf Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen gem. § 18 c BAföG in Höhe von monatlich 577,00 Euro habe. Zum Erhalt der Darlehensleistungen sei der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich. Der Bescheid werde nach § 50 Abs. 1 BAföG unwirksam, wenn der Darlehensvertrag nicht innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe wirksam zustande komme. Dem Bescheid war ein unterschriftsreifer Rahmendarlehensvertrag beigefügt.
Am 09.10.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung macht er geltend, dass ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliege, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertige; § 15 Abs. 3a BAföG greife daher nicht ein. Aus § 15 a Abs. 1 Nr. 1 BAföG wie aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 HRG ergebe sich, dass der Bundesgesetzgeber im Allgemeinen von einer Regelstudienzeit von neun Semestern ausgehe. Zwar betrage die Regelstudienzeit für das rechtswissenschaftliche Studium gem. § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 acht Semester. Jedoch finde dort ausdrücklich Erwähnung, dass die Gestaltung der Ersten juristischen Staatsprüfung an dieser Regelstudienzeit auszurichten sei. Die Ergebnisse des Prüfungstermins von September 2006 würden erst am 21.12.2006 versandt, die mündliche Prüfung finde erst im Januar/Februar 2007 statt. Der Kläger habe daher keine Möglichkeit, sein Studium vor diesem Zeitpunkt zu vollenden. Es liege mithin kein Verschulden seinerseits vor, welches eine Verzögerung des Studienabschlusses verursacht hätte. Allein die lange Prüfungsdauer führe zu einem Überschreiten der in der JAPrO 1993 genannten Regelstudienzeit. Dies habe er nicht zu vertreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht gegeben seien. Er hätte die Zulassung zum Examen so rechtzeitig beantragen müssen, dass er das Studium bis zum Ende des Sommersemester 2006 hätte abschließen können. Im Übrigen hätte er Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG erhalten können, was er allerdings nicht akzeptiert habe.
Am 10.04.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass in seinem Falle ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliege. Einem Studenten der Rechtswissenschaft könne unter Berücksichtigung der Mindeststudienzeit von sieben Semestern und eines weiteren Semesters zur freien Studiengestaltung zugemutet werden, sich unmittelbar nach dem achten Fachsemester zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Da das achte Studiensemester zur Erreichung der erforderlichen Leistungsnachweise voll zur Verfügung stehen müsse, könne eine Examensmeldung nicht im Hinblick auf die Länge des Prüfungsverfahrens vor Ende des achten Semesters verlangt werden. Dem Kläger sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, sich bereits im Februar 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er habe deshalb die Verzögerungen, die bewirkt hätten, dass er seine Erste Juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abgeschlossen habe, nicht zu vertreten.
10 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 09.03.2007 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vom 30.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007. Ergänzend wird ausgeführt: Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspreche die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Nach § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 betrage die Regelstudienzeit für Studium und Erste juristische Staatsprüfung acht Semester. Dies könne im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG nur bedeuten, dass der Kläger sein Studium hätte so anlegen müssen, dass er es innerhalb der wegen des Auslandsstudiums verlängerten Förderungshöchstdauer hätte abschließen können.
15 
Der Kammer haben die Ausbildungsförderungsakten des Beklagten betreffend den Kläger vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht daher ein Anspruch auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen kann. Danach wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben.
19 
Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf für ein Hochschulstudium nach § 15 Abs. 2 BAföG grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, überschritten. Diese beträgt für das von ihm betriebene Studium der Rechtswissenschaft gemäß § 15a Abs. 1 BAföG acht Semester (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -); die Vorschriften der JAPrO 1993 finden auf den Kläger Anwendung, da er vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i. d. F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i. d. F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391). Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161). Das achte Fachsemester des Klägers endete am 30. September 2006, so dass die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.
20 
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer erfolgte aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.
21 
Als „schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung der erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O.). Grundsätzlich können auch eine besonders lange Prüfungsdauer oder sonstige wesentliche Diskrepanzen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu berücksichtigen sein, wobei sich das Bedürfnis, diesen Umständen härtemildernd durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung zu tragen, auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben kann (vgl. BVerwG; Urt. v. 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151).
22 
Dass der Kläger die Erste juristische Staatsprüfung nicht bis zum Ende seines achten Fachsemesters abschließen konnte, wurde dadurch veranlasst, dass er sich erst zum Herbsttermin 2006 zum Examen gemeldet hat und deshalb die schriftlichen Arbeiten erst in der ersten Hälfte des Septembers 2006 anfertigen sowie die mündliche Prüfung im Januar 2007 ablegen konnte (vgl. VwV d. JuM v. 11.07.2005, Die Justiz, S. 387). Der Kläger hätte das (nur) zu vertreten, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bereits bis zum 31.10.2005 zum Examen zu melden und damit die Prüfungsleistungen im Frühjahrstermin 2006 zu erbringen. Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
23 
Es wäre dem Kläger zwar prinzipiell möglich gewesen, sich bereits zum Ende des siebten Fachsemesters zum Examen zu melden. Denn bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums wird in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O. zum sog. Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz). Gleichwohl ist es dem Kläger subjektiv nicht vorwerfbar, dass er sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 nicht gemeldet hat, weil die tatsächliche Gestaltung des Studiengangs Rechtswissenschaft durch die Universität T. von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 (Regelstudienzeit acht Semester) abgewichen ist. Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Auszubildender bei normalem Studienablauf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreichen kann. Sie ist maßgebend u. a. für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 4 Abs. 3 Satz 2 JAPrO 1993). Die Regelstudienzeit ist als „Soll-Zeit“ festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit im einzelnen Fall aus den verschiedensten Gründen abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 15a Rdnr.4). Ausgehend von diesen normativen Vorgaben hätte das tatsächliche Angebot der Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich der Examensvorbereitung, um der Regelstudienzeit von acht Semestern zu entsprechen, dergestalt zugeschnitten sein müssen, dass für den durchschnittlichen Studenten eine Meldung zum Examen zum Ende des siebten Fachsemesters vorgesehen war. Nur dann wäre es dem Kläger nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 zu melden. Diesem Erfordernis wurde die für den Kläger maßgebliche Gestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiums durch die Universität T. jedoch nicht gerecht. Nach dem auf Grundlage des Studienplans vom 06.07.1993 sowie der JAPrO 1993 nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28.10.1992 unter Berücksichtigung der Promotionsordnung und der Magisterstudienordnung neugefassten, ab dem Wintersemester 1999/2000 gültigen Studienplan (vgl. ... ) wurden in den ersten sechs Semestern im Umfang von 21 bis 26 Semesterwochenstunden die Pflichtveranstaltungen, Zusatzveranstaltungen zu einem Pflichtfach und Wahlpflichtveranstaltungen angeboten, außerdem die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht; die praktische Studienzeit (insgesamt drei Monate) sollte zwischen dem dritten und sechsten Semester in den Semesterferien erbracht werden. Für das siebte und achte Semester sah der Studienplan das Examensrepetitorium sowie jeweils einen Ferien- und Semesterklausurenkurs vor; dabei wird nach dem Angebot der Lehrveranstaltungen deutlich, dass das Examensrepetitorium auf zwei Semester angelegt war, insbesondere bauten die Veranstaltungen im achten Semester (Examensrepetitorium Zivilrecht II, Öffentliches Recht II, Strafrecht II) erkennbar auf denjenigen im siebten Semester auf. Nach der Gestaltung des Studienganges durch die Universität T. war demnach vorgesehen, dass sich der durchschnittliche Student erst zum Ende des achten Semesters zum Examen meldet. Da die tatsächliche Ausbildungspraxis mithin wesentlich von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 abwich, war es auch dem Kläger - ungeachtet des dreimaligen Wechsels des Studienortes - nicht zuzumuten, sich bereits zum Frühjahrstermin 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er hat die Verzögerungen, die bewirkten, dass er seine Erste juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abschloss, nicht zu vertreten.
24 
Der Kläger kann daher vom Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen; mit dieser Maßgabe steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 zu.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
26 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht daher ein Anspruch auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen kann. Danach wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben.
19 
Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf für ein Hochschulstudium nach § 15 Abs. 2 BAföG grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, überschritten. Diese beträgt für das von ihm betriebene Studium der Rechtswissenschaft gemäß § 15a Abs. 1 BAföG acht Semester (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -); die Vorschriften der JAPrO 1993 finden auf den Kläger Anwendung, da er vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i. d. F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i. d. F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391). Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161). Das achte Fachsemester des Klägers endete am 30. September 2006, so dass die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.
20 
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer erfolgte aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.
21 
Als „schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung der erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O.). Grundsätzlich können auch eine besonders lange Prüfungsdauer oder sonstige wesentliche Diskrepanzen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu berücksichtigen sein, wobei sich das Bedürfnis, diesen Umständen härtemildernd durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung zu tragen, auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben kann (vgl. BVerwG; Urt. v. 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151).
22 
Dass der Kläger die Erste juristische Staatsprüfung nicht bis zum Ende seines achten Fachsemesters abschließen konnte, wurde dadurch veranlasst, dass er sich erst zum Herbsttermin 2006 zum Examen gemeldet hat und deshalb die schriftlichen Arbeiten erst in der ersten Hälfte des Septembers 2006 anfertigen sowie die mündliche Prüfung im Januar 2007 ablegen konnte (vgl. VwV d. JuM v. 11.07.2005, Die Justiz, S. 387). Der Kläger hätte das (nur) zu vertreten, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bereits bis zum 31.10.2005 zum Examen zu melden und damit die Prüfungsleistungen im Frühjahrstermin 2006 zu erbringen. Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
23 
Es wäre dem Kläger zwar prinzipiell möglich gewesen, sich bereits zum Ende des siebten Fachsemesters zum Examen zu melden. Denn bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums wird in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O. zum sog. Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz). Gleichwohl ist es dem Kläger subjektiv nicht vorwerfbar, dass er sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 nicht gemeldet hat, weil die tatsächliche Gestaltung des Studiengangs Rechtswissenschaft durch die Universität T. von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 (Regelstudienzeit acht Semester) abgewichen ist. Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Auszubildender bei normalem Studienablauf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreichen kann. Sie ist maßgebend u. a. für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 4 Abs. 3 Satz 2 JAPrO 1993). Die Regelstudienzeit ist als „Soll-Zeit“ festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit im einzelnen Fall aus den verschiedensten Gründen abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 15a Rdnr.4). Ausgehend von diesen normativen Vorgaben hätte das tatsächliche Angebot der Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich der Examensvorbereitung, um der Regelstudienzeit von acht Semestern zu entsprechen, dergestalt zugeschnitten sein müssen, dass für den durchschnittlichen Studenten eine Meldung zum Examen zum Ende des siebten Fachsemesters vorgesehen war. Nur dann wäre es dem Kläger nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 zu melden. Diesem Erfordernis wurde die für den Kläger maßgebliche Gestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiums durch die Universität T. jedoch nicht gerecht. Nach dem auf Grundlage des Studienplans vom 06.07.1993 sowie der JAPrO 1993 nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28.10.1992 unter Berücksichtigung der Promotionsordnung und der Magisterstudienordnung neugefassten, ab dem Wintersemester 1999/2000 gültigen Studienplan (vgl. ... ) wurden in den ersten sechs Semestern im Umfang von 21 bis 26 Semesterwochenstunden die Pflichtveranstaltungen, Zusatzveranstaltungen zu einem Pflichtfach und Wahlpflichtveranstaltungen angeboten, außerdem die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht; die praktische Studienzeit (insgesamt drei Monate) sollte zwischen dem dritten und sechsten Semester in den Semesterferien erbracht werden. Für das siebte und achte Semester sah der Studienplan das Examensrepetitorium sowie jeweils einen Ferien- und Semesterklausurenkurs vor; dabei wird nach dem Angebot der Lehrveranstaltungen deutlich, dass das Examensrepetitorium auf zwei Semester angelegt war, insbesondere bauten die Veranstaltungen im achten Semester (Examensrepetitorium Zivilrecht II, Öffentliches Recht II, Strafrecht II) erkennbar auf denjenigen im siebten Semester auf. Nach der Gestaltung des Studienganges durch die Universität T. war demnach vorgesehen, dass sich der durchschnittliche Student erst zum Ende des achten Semesters zum Examen meldet. Da die tatsächliche Ausbildungspraxis mithin wesentlich von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 abwich, war es auch dem Kläger - ungeachtet des dreimaligen Wechsels des Studienortes - nicht zuzumuten, sich bereits zum Frühjahrstermin 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er hat die Verzögerungen, die bewirkten, dass er seine Erste juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abschloss, nicht zu vertreten.
24 
Der Kläger kann daher vom Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen; mit dieser Maßgabe steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 zu.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
26 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.03.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt für sein inzwischen abgeschlossenes Jurastudium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Der Kläger nahm im Wintersemester 2001/2002 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität T. auf. Zum Wintersemester 2003/2004 wechselte er an die Universität M., wo er für zwei Semester eingeschrieben war. Von Oktober 2004 bis Juli 2005 studierte er für zwei Semester an der N. University in Japan. Seit dem Wintersemester 2005/2006 war er wieder an der Universität T. eingeschrieben, wo er sein Studium am 12.01.2007 mit dem Abschluss des Ersten juristischen Staatsexamens beendete. Seit dem 01.04.2007 ist der Kläger Rechtsreferendar beim Landgericht H.
Der Kläger erhielt Ausbildungsförderung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2006.
Am 30.08.2006 stellte er einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007. Seinem Antrag legte er eine Bescheinigung des Justizministeriums Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt vom 19.07.2006 bei. Darin heißt es, dass er zur Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2006 in T. zugelassen worden sei; die Prüfung beginne am 04.09.2006 und ende voraussichtlich im Februar 2007.
Mit Schreiben vom 19.09.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Ablauf des Sommersemesters 2006 die Förderungshöchstdauer erreicht habe und ihm Ausbildungsförderung darüber hinaus nur dann geleistet werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG oder § 15 Abs. 3 a BAföG vorlägen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, hierzu bis zum 09.10.2006 vorzutragen.
Gleichzeitig erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach der Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 Anspruch auf Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen gem. § 18 c BAföG in Höhe von monatlich 577,00 Euro habe. Zum Erhalt der Darlehensleistungen sei der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich. Der Bescheid werde nach § 50 Abs. 1 BAföG unwirksam, wenn der Darlehensvertrag nicht innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe wirksam zustande komme. Dem Bescheid war ein unterschriftsreifer Rahmendarlehensvertrag beigefügt.
Am 09.10.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung macht er geltend, dass ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliege, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertige; § 15 Abs. 3a BAföG greife daher nicht ein. Aus § 15 a Abs. 1 Nr. 1 BAföG wie aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 HRG ergebe sich, dass der Bundesgesetzgeber im Allgemeinen von einer Regelstudienzeit von neun Semestern ausgehe. Zwar betrage die Regelstudienzeit für das rechtswissenschaftliche Studium gem. § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 acht Semester. Jedoch finde dort ausdrücklich Erwähnung, dass die Gestaltung der Ersten juristischen Staatsprüfung an dieser Regelstudienzeit auszurichten sei. Die Ergebnisse des Prüfungstermins von September 2006 würden erst am 21.12.2006 versandt, die mündliche Prüfung finde erst im Januar/Februar 2007 statt. Der Kläger habe daher keine Möglichkeit, sein Studium vor diesem Zeitpunkt zu vollenden. Es liege mithin kein Verschulden seinerseits vor, welches eine Verzögerung des Studienabschlusses verursacht hätte. Allein die lange Prüfungsdauer führe zu einem Überschreiten der in der JAPrO 1993 genannten Regelstudienzeit. Dies habe er nicht zu vertreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht gegeben seien. Er hätte die Zulassung zum Examen so rechtzeitig beantragen müssen, dass er das Studium bis zum Ende des Sommersemester 2006 hätte abschließen können. Im Übrigen hätte er Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG erhalten können, was er allerdings nicht akzeptiert habe.
Am 10.04.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass in seinem Falle ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliege. Einem Studenten der Rechtswissenschaft könne unter Berücksichtigung der Mindeststudienzeit von sieben Semestern und eines weiteren Semesters zur freien Studiengestaltung zugemutet werden, sich unmittelbar nach dem achten Fachsemester zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Da das achte Studiensemester zur Erreichung der erforderlichen Leistungsnachweise voll zur Verfügung stehen müsse, könne eine Examensmeldung nicht im Hinblick auf die Länge des Prüfungsverfahrens vor Ende des achten Semesters verlangt werden. Dem Kläger sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, sich bereits im Februar 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er habe deshalb die Verzögerungen, die bewirkt hätten, dass er seine Erste Juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abgeschlossen habe, nicht zu vertreten.
10 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 09.03.2007 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vom 30.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007. Ergänzend wird ausgeführt: Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspreche die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Nach § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 betrage die Regelstudienzeit für Studium und Erste juristische Staatsprüfung acht Semester. Dies könne im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG nur bedeuten, dass der Kläger sein Studium hätte so anlegen müssen, dass er es innerhalb der wegen des Auslandsstudiums verlängerten Förderungshöchstdauer hätte abschließen können.
15 
Der Kammer haben die Ausbildungsförderungsakten des Beklagten betreffend den Kläger vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht daher ein Anspruch auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen kann. Danach wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben.
19 
Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf für ein Hochschulstudium nach § 15 Abs. 2 BAföG grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, überschritten. Diese beträgt für das von ihm betriebene Studium der Rechtswissenschaft gemäß § 15a Abs. 1 BAföG acht Semester (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -); die Vorschriften der JAPrO 1993 finden auf den Kläger Anwendung, da er vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i. d. F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i. d. F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391). Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161). Das achte Fachsemester des Klägers endete am 30. September 2006, so dass die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.
20 
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer erfolgte aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.
21 
Als „schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung der erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O.). Grundsätzlich können auch eine besonders lange Prüfungsdauer oder sonstige wesentliche Diskrepanzen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu berücksichtigen sein, wobei sich das Bedürfnis, diesen Umständen härtemildernd durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung zu tragen, auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben kann (vgl. BVerwG; Urt. v. 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151).
22 
Dass der Kläger die Erste juristische Staatsprüfung nicht bis zum Ende seines achten Fachsemesters abschließen konnte, wurde dadurch veranlasst, dass er sich erst zum Herbsttermin 2006 zum Examen gemeldet hat und deshalb die schriftlichen Arbeiten erst in der ersten Hälfte des Septembers 2006 anfertigen sowie die mündliche Prüfung im Januar 2007 ablegen konnte (vgl. VwV d. JuM v. 11.07.2005, Die Justiz, S. 387). Der Kläger hätte das (nur) zu vertreten, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bereits bis zum 31.10.2005 zum Examen zu melden und damit die Prüfungsleistungen im Frühjahrstermin 2006 zu erbringen. Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
23 
Es wäre dem Kläger zwar prinzipiell möglich gewesen, sich bereits zum Ende des siebten Fachsemesters zum Examen zu melden. Denn bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums wird in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O. zum sog. Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz). Gleichwohl ist es dem Kläger subjektiv nicht vorwerfbar, dass er sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 nicht gemeldet hat, weil die tatsächliche Gestaltung des Studiengangs Rechtswissenschaft durch die Universität T. von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 (Regelstudienzeit acht Semester) abgewichen ist. Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Auszubildender bei normalem Studienablauf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreichen kann. Sie ist maßgebend u. a. für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 4 Abs. 3 Satz 2 JAPrO 1993). Die Regelstudienzeit ist als „Soll-Zeit“ festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit im einzelnen Fall aus den verschiedensten Gründen abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 15a Rdnr.4). Ausgehend von diesen normativen Vorgaben hätte das tatsächliche Angebot der Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich der Examensvorbereitung, um der Regelstudienzeit von acht Semestern zu entsprechen, dergestalt zugeschnitten sein müssen, dass für den durchschnittlichen Studenten eine Meldung zum Examen zum Ende des siebten Fachsemesters vorgesehen war. Nur dann wäre es dem Kläger nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 zu melden. Diesem Erfordernis wurde die für den Kläger maßgebliche Gestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiums durch die Universität T. jedoch nicht gerecht. Nach dem auf Grundlage des Studienplans vom 06.07.1993 sowie der JAPrO 1993 nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28.10.1992 unter Berücksichtigung der Promotionsordnung und der Magisterstudienordnung neugefassten, ab dem Wintersemester 1999/2000 gültigen Studienplan (vgl. ... ) wurden in den ersten sechs Semestern im Umfang von 21 bis 26 Semesterwochenstunden die Pflichtveranstaltungen, Zusatzveranstaltungen zu einem Pflichtfach und Wahlpflichtveranstaltungen angeboten, außerdem die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht; die praktische Studienzeit (insgesamt drei Monate) sollte zwischen dem dritten und sechsten Semester in den Semesterferien erbracht werden. Für das siebte und achte Semester sah der Studienplan das Examensrepetitorium sowie jeweils einen Ferien- und Semesterklausurenkurs vor; dabei wird nach dem Angebot der Lehrveranstaltungen deutlich, dass das Examensrepetitorium auf zwei Semester angelegt war, insbesondere bauten die Veranstaltungen im achten Semester (Examensrepetitorium Zivilrecht II, Öffentliches Recht II, Strafrecht II) erkennbar auf denjenigen im siebten Semester auf. Nach der Gestaltung des Studienganges durch die Universität T. war demnach vorgesehen, dass sich der durchschnittliche Student erst zum Ende des achten Semesters zum Examen meldet. Da die tatsächliche Ausbildungspraxis mithin wesentlich von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 abwich, war es auch dem Kläger - ungeachtet des dreimaligen Wechsels des Studienortes - nicht zuzumuten, sich bereits zum Frühjahrstermin 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er hat die Verzögerungen, die bewirkten, dass er seine Erste juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abschloss, nicht zu vertreten.
24 
Der Kläger kann daher vom Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen; mit dieser Maßgabe steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 zu.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
26 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht daher ein Anspruch auf deren Aufhebung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen kann. Danach wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben.
19 
Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf für ein Hochschulstudium nach § 15 Abs. 2 BAföG grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, überschritten. Diese beträgt für das von ihm betriebene Studium der Rechtswissenschaft gemäß § 15a Abs. 1 BAföG acht Semester (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -); die Vorschriften der JAPrO 1993 finden auf den Kläger Anwendung, da er vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i. d. F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i. d. F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391). Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161). Das achte Fachsemester des Klägers endete am 30. September 2006, so dass die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.
20 
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer erfolgte aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.
21 
Als „schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung der erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O.). Grundsätzlich können auch eine besonders lange Prüfungsdauer oder sonstige wesentliche Diskrepanzen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu berücksichtigen sein, wobei sich das Bedürfnis, diesen Umständen härtemildernd durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung zu tragen, auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben kann (vgl. BVerwG; Urt. v. 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151).
22 
Dass der Kläger die Erste juristische Staatsprüfung nicht bis zum Ende seines achten Fachsemesters abschließen konnte, wurde dadurch veranlasst, dass er sich erst zum Herbsttermin 2006 zum Examen gemeldet hat und deshalb die schriftlichen Arbeiten erst in der ersten Hälfte des Septembers 2006 anfertigen sowie die mündliche Prüfung im Januar 2007 ablegen konnte (vgl. VwV d. JuM v. 11.07.2005, Die Justiz, S. 387). Der Kläger hätte das (nur) zu vertreten, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bereits bis zum 31.10.2005 zum Examen zu melden und damit die Prüfungsleistungen im Frühjahrstermin 2006 zu erbringen. Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
23 
Es wäre dem Kläger zwar prinzipiell möglich gewesen, sich bereits zum Ende des siebten Fachsemesters zum Examen zu melden. Denn bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums wird in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O. zum sog. Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz). Gleichwohl ist es dem Kläger subjektiv nicht vorwerfbar, dass er sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 nicht gemeldet hat, weil die tatsächliche Gestaltung des Studiengangs Rechtswissenschaft durch die Universität T. von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 (Regelstudienzeit acht Semester) abgewichen ist. Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Auszubildender bei normalem Studienablauf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreichen kann. Sie ist maßgebend u. a. für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 4 Abs. 3 Satz 2 JAPrO 1993). Die Regelstudienzeit ist als „Soll-Zeit“ festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit im einzelnen Fall aus den verschiedensten Gründen abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 15a Rdnr.4). Ausgehend von diesen normativen Vorgaben hätte das tatsächliche Angebot der Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich der Examensvorbereitung, um der Regelstudienzeit von acht Semestern zu entsprechen, dergestalt zugeschnitten sein müssen, dass für den durchschnittlichen Studenten eine Meldung zum Examen zum Ende des siebten Fachsemesters vorgesehen war. Nur dann wäre es dem Kläger nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, sich für eine Teilnahme am Frühjahrstermin 2006 zu melden. Diesem Erfordernis wurde die für den Kläger maßgebliche Gestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiums durch die Universität T. jedoch nicht gerecht. Nach dem auf Grundlage des Studienplans vom 06.07.1993 sowie der JAPrO 1993 nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28.10.1992 unter Berücksichtigung der Promotionsordnung und der Magisterstudienordnung neugefassten, ab dem Wintersemester 1999/2000 gültigen Studienplan (vgl. ... ) wurden in den ersten sechs Semestern im Umfang von 21 bis 26 Semesterwochenstunden die Pflichtveranstaltungen, Zusatzveranstaltungen zu einem Pflichtfach und Wahlpflichtveranstaltungen angeboten, außerdem die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht; die praktische Studienzeit (insgesamt drei Monate) sollte zwischen dem dritten und sechsten Semester in den Semesterferien erbracht werden. Für das siebte und achte Semester sah der Studienplan das Examensrepetitorium sowie jeweils einen Ferien- und Semesterklausurenkurs vor; dabei wird nach dem Angebot der Lehrveranstaltungen deutlich, dass das Examensrepetitorium auf zwei Semester angelegt war, insbesondere bauten die Veranstaltungen im achten Semester (Examensrepetitorium Zivilrecht II, Öffentliches Recht II, Strafrecht II) erkennbar auf denjenigen im siebten Semester auf. Nach der Gestaltung des Studienganges durch die Universität T. war demnach vorgesehen, dass sich der durchschnittliche Student erst zum Ende des achten Semesters zum Examen meldet. Da die tatsächliche Ausbildungspraxis mithin wesentlich von den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO 1993 abwich, war es auch dem Kläger - ungeachtet des dreimaligen Wechsels des Studienortes - nicht zuzumuten, sich bereits zum Frühjahrstermin 2006 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu melden. Er hat die Verzögerungen, die bewirkten, dass er seine Erste juristische Staatsprüfung erst nach Ende der Förderungshöchstdauer am 12.01.2007 abschloss, nicht zu vertreten.
24 
Der Kläger kann daher vom Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen; mit dieser Maßgabe steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 zu.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
26 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.