Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06

published on 11/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2008 - 7 K 1845/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss).
Sie studierte ab dem Wintersemester 1999/2000 Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Für dieses Studium erhielt sie auf ihren Antrag Ausbildungsförderung vom Beklagten. Vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Sommersemester 2005 studierte die Klägerin im Ausland, und zwar zunächst an der University of Cardiff und anschließend an der East Carolina University; dabei war sie vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt. Ein von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung wurde von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt, die Förderungshöchstdauer der Klägerin habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet; die Voraussetzungen für eine Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus seien nicht gegeben. Im Wintersemester 2005/2006 setzte die Klägerin das Studium an der Universität Konstanz fort.
Mit Antrag vom 22.02.2006 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung. Sie legte eine Bescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 über die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2006 sowie eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss) darüber vor, dass das Studium vollständig bis Ende Juli 2006 abgeschlossen werden könne.
Mit Bescheid vom 04.04.2006 lehnte das Seezeit Studentenwerk Bodensee den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 15 Abs. 3a BAföG werde als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und die Prüfungsstelle bescheinige, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen könne. Zum Wintersemester 1999/2000 habe die Klägerin sich an der Universität Konstanz immatrikuliert. Die Förderungshöchstdauer habe daher mit dem Monat September 2003 geendet. Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss sei daher, dass sie spätestens zum 30.09.2005 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch im Auslandsstudium befunden. Auslandszeiten könnten nur nach § 5a BAföG unberücksichtigt bleiben, wenn sie innerhalb der Förderungshöchstdauer anfielen. Auch die Zeiten der Beurlaubung rechtfertigten keine Verlängerung des Vier-Semester-Zeitraums, da dies dem Sinn und Zweck des Absatz 3a widersprechen würde. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung sei die Klägerin erst nach Ablauf des Vier-Semester-Zeitraums zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden.
Zur Begründung ihres am 11.04.2006 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus: Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG sei die Förderungshöchstdauer in ihrem Fall nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) zu bestimmen. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 JAPrO 1993 betrage die Regelstudienzeit acht Semester. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 22b Abs. 1 a.E., 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO 1993 entscheide das Justizministerium darüber, wie viele Semester im Falle eines Auslandsstudiums bei der Berechnung der Semester unberücksichtigt blieben und nicht als Unterbrechung des Studiums gelten würden. Diese außer Betracht zu lassenden Semester könnten auch die Fristen des § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Lauf setzen, da kein Ende der Regelstudienzeit und folglich der Förderungshöchstdauer vorliege. In ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme. Dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspreche das Ende der Förderungshöchstdauer dem Ende der Regelstudienzeit. Folglich ende die für sie festzusetzende Förderungshöchstdauer mit dem Ablauf des Monats März 2005, was zur Folge habe, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei der Zulassung zur Ersten juristischen Prüfung im Wintersemester 2005/2006 nicht abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 24.04.2006 trug die Klägerin ergänzend vor: In ihrem Fall sei auch § 5a BAföG anwendbar, wonach bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleibe. Nach ihrer Auffassung falle auch der Auslandsaufenthalt nach dem letzten Fachsemester der Regelstudienzeit in diesen Zeitraum.
Mit Schreiben vom 28.04.2006 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und bat auf Grund der erheblichen Arbeitsbelastung hinsichtlich des Erlasses eines Widerspruchsbescheides um Geduld.
Die Klägerin hat am 24.10.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung ausgeführt wird: Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage seien gegeben, weil über den Widerspruch auch nach sechs Monaten noch nicht entschieden worden sei. Sie habe Anspruch auf Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG. Bei der Berechnung der Studienzeit für die Ausbildungsförderung, also auch der Förderungshöchstdauer, bleibe gemäß § 5a BAföG die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Sie habe rechnerisch 13 Semester absolviert, von welchen zwei Auslandssemester unberücksichtigt zu bleiben hätten. § 5a BAföG sei auf ihren Auslandsaufenthalt anzuwenden, selbst wenn dieser nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer angefallen sei. Diese Vorschrift sei als Anreiz für Auslandsaufenthalte und zur Mobilitätssteigerung von Auszubildenden geschaffen worden. Der Auslandsaufenthalt stelle auch kein Hinausschieben der Examensphase im Anschluss an die Förderungshöchstdauer dar. Die Auslandsaufenthalte der Klägerin hätten im Gegensatz zu Urlaubssemestern dem Erwerb weiterer Qualifikationen und dem Erlernen/Vertiefen ihrer Englischkenntnisse gedient. Im Gegensatz zu Urlaubssemestern könne auch nicht von einem Ruhen des Studiums ausgegangen werden, weil sie während ihrer Auslandsaufenthalte Vorlesungen besucht und Scheine bzw. sonstige Leistungsnachweise erworben habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Seezeit Studentenwerks Bodensee vom 04.04.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) in gesetzlicher Höhe entsprechend ihrem Antrag vom 22.02.2006 zu leisten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin habe unstrittig mit Ablauf des Monats September 2003 geendet. Durch § 5a BAföG habe den im Ausland Studierenden die Sorge genommen werden sollen, dass sie mit ihrem Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildung die Förderungshöchstdauer überschreiten müssten. Die Klägerin habe zu Beginn des Auslandsstudiums aber bereits ihre Förderungshöchstdauer erreicht, mithin also den Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Ausbildung im Regelfall bereits abgeschlossen werden könne und solle. Nach Erreichen der Förderungshöchstdauer entfalte die Vergünstigung nach § 5a BAföG keine Wirkung auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG seien daher nicht erfüllt, zumal eine Verlängerung der Frist für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorgesehen sei.
13 
Mit Beschluss vom 22.01.2008 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet.
14 
Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
19 
Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
20 
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern - und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist. Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
21 
Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium während seiner förderfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ 2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
22 
Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt - ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15 BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben, sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
23 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
19 
Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
20 
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern - und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist. Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
21 
Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein Auslandsstudium während seiner förderfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft, nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ 2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
22 
Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt - ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15 BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben, sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003 geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
23 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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published on 01/08/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsfö
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.