Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Juni 2007 - 4 K 374/06

bei uns veröffentlicht am21.06.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme einer Bescheinigung für Steuervergünstigungen bei Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten nach § 7h Abs. 2 EStG.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 28.03.2001 einen Kaufvertrag über zukünftiges Teileigentum an einem Grundstück, welches sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "K./Z.-hof" befindet. In diesem Vertrag heißt es in § 2 Nr. 1: "Der Kaufpreis beträgt für das Sondereigentum und den Miteigentumsanteil 1.400.000,-- DM." In § 2 Nr. 2 Abs. 1 ist geregelt, dass der Kaufpreis "in Höhe von 849.493,-- DM" am Tag der tatsächlichen Übergabe zu zahlen ist. Nach § 2 Nr. 2 Abs. 3 wird "Der Restkaufpreis in Höhe von 550.507,-- DM ... dem Käufer bis zum Eintritt der jeweiligen Fälligkeitstermine ... gem. § 6 der dieser Urkunde als Anlage beigefügten Fördermittelvereinbarung gewährten Fördermittel, in entsprechender Höhe zinslos gestundet. Der dem jeweilig fälligen Teilbetrag der Fördermittel der Höhe nach entsprechende Teilbetrag des Kaufpreises wird jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Teilbetrags der Fördermittel mit diesem verrechnet."
Die als Anlage zu diesem Kaufvertrag zuvor geschlossene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22.03.2001 über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch die Klägerin regelt in § 4 u. a., dass die Klägerin die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen übernimmt (Abs. 1), dass die Beklagte sich an den Kosten durch Gewährung eines Kostenerstattungsbetrags in Höhe von insgesamt 550.507,-- DM beteiligt und dass dieser Kostenerstattungsbetrag bei Kostenunterschreitung anteilig gekürzt, dieser Zuschuss bei Kostenüberschreitung jedoch nicht erhöht wird (Abs. 2). In § 6 dieser Vereinbarung ist die Fälligkeit der Fördermittel (Kostenerstattungsbetrag) in drei Stufen von 40 %, 40 % und 20 % je nach Fortschritt der baulichen Maßnahmen geregelt.
Am 18.12.2002 schlossen die Parteien einen weiteren als Anlage zur Auflassung genommenen und als "Vertrag zur Abwicklung des notariellen Kaufvertrags" bezeichneten Vergleich. In dessen Präambel heißt es: "Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit ... hinsichtlich im Vertrag vereinbarter Werkleistungen ..., Schäden, welche den Käufern im Zuge der Vertragsabwicklung entstanden sind und über die Kaufpreisfälligkeit und Begleichung. ... Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Forderungen zwischen den Parteien abgegolten, sofern sie bis heute in der Korrespondenz der Parteien geltend gemacht wurden und nicht in dieser Urkunde ausdrücklich vorbehalten sind". § 6 des Vergleichs lautet: "Der Kaufpreis beträgt DM 849.493,00 ... ."
Die Klägerin führte die von ihr vereinbarungsgemäß durchzuführenden Maßnahmen durch. Diese wurden anschließend abgerechnet.
Mit Datum vom 26.03.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Bescheinigung im Sinne des § 7h EStG. Darin wurde unter anderem bescheinigt, dass die Klägerin Aufwendungen von 746.553,30 EUR ohne Mehrwertsteuer tätigte, und die Feststellung getroffen, dass das zu sanierende Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist, die Maßnahmen, die der Erhaltung und Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, durchgeführt wurden, und dass der Durchführung der Maßnahme eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Gemeinde zugrunde lag. Ferner wurde darin festgestellt, dass für diese Maßnahmen keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 wies das Finanzamt K. die Beklagte darauf hin, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Kostenerstattungsbetrag (Zuschuss) in Höhe von 550.507,-- DM zugunsten der Klägerin vereinbart worden sei, was im Gegensatz zum Inhalt der Bescheinigung vom 26.03.2003 stehe, wonach kein Zuschuss gewährt worden sei. Die Beklagte wurde um Stellungnahme gebeten.
Mit Schreiben vom 23.10.2003 bekräftigte die Beklagte gegenüber dem Finanzamt K. ihre Auffassung, dass ein Zuschuss nicht gewährt worden und die Bescheinigung mithin korrekt sei. Am 10.12.2003 gab es eine Besprechung, an der jeweils Vertreter der Klägerin, der Beklagten und des Finanzamts K. teilnahmen. Am 17.12.2003 teilte die Beklagte mit, es hätten sich verschiedene Fragen hinsichtlich der Bescheinigung vom 26.03.2003 ergeben, die interner Prüfung bedürften.
Mit Bescheid vom 15.11.2004 hob die Beklagte die Bescheinigung vom 26.03.2003 insoweit auf, als darin bescheinigt wird, dass für die Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln keine Zuschüsse gewährt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung beruhe auf § 48 LVwVfG. Für die Baumaßnahme würden Mittel aus dem Landessanierungsprogramm "K./Z.-hof" in Anspruch genommen. Nach dem Kaufvertrag vom 28.03.2001 und der Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 würden diese Mittel auf den Kaufpreis angerechnet und kämen so der Klägerin zugute. Der spätere Vertrag zur Abwicklung des notariellen Kaufvertrags vom 18.12.2002 habe daran nichts geändert. Die Höhe des Kaufpreises sei nicht Gegenstand dieses Vertrags gewesen. Daran ändere auch der § 6 dieses Vertrags nichts. Soweit der Kaufpreis dort mit 849.493,-- DM angegeben sei, sei damit nur der Betrag gemeint, der von der Klägerin noch zu zahlen gewesen sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen, weil die Frist erst nach Ablauf der rechtlichen Prüfung zu laufen begonnen habe.
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Am 02.12.2004 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kaufvertrag vom 28.03.2001 sei nichtig. Die Beklagte selbst habe sich auf die Nichtigkeit einer Regelung über die Kaufpreisfinanzierung, mit der jeder Grundstückskaufvertrag stehe oder falle, berufen. Des weiteren seien die Baumaßnahmen vor Eigentumsübergang am 18.12.2002 bereits abgeschlossen gewesen und der Vertrag mit Blick auf seinen § 1 Abs. 4 gegenstandslos. Auch die Voraussetzungen der Städtebauförderungsrichtlinien, die eine Drittförderung voraussetzten, seien nicht erfüllt. Die Beklagte selbst habe früher immer behauptet, es seien nie Fördermittel für die betreffende Baumaßnahme beantragt worden. Später habe man sich in einem Vergleichsvertrag am 18.12.2002 auf einen geringeren Kaufpreis von nur 849.493,-- DM anstelle des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises von 1.400.000,-- DM, der dem Wert des Kaufobjekts in keiner Weise entsprochen habe, geeinigt. Die Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 scheitere auch an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG und verletze den Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 LVwVfG sowie die eingegangenen vertraglichen Bindungen. Fürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Rücknahme die Beklagte gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG zu Schadensersatz in Höhe von 150.000,-- DM verpflichte.
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Am 08.02.2006 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 4 K 374/06 (Untätigkeits-)Klage erhoben.
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Mit Datum vom 13.03.2006 stellte die Beklagte eine weitere Bescheinigung im Sinne von § 7h Abs. 2 EStG aus, wonach der Klägerin Zuschüsse in Höhe von 281.469,75 EUR (= 550.507,-- DM) im Wege der Verrechnung geleistet worden seien. Am 28.03.2006 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.05.2006 zurückgewiesen wurde.
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Am 15.05.2006 hat die Klägerin hiergegen unter dem Aktenzeichen 4 K 946/06 Klage erhoben.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die beiden Verfahren 4 K 374/06 und 4 K 946/06 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem (gemeinsamen) Aktenzeichen 4 K 374/06 verbunden.
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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Teilaufhebung der Bescheinigung vom 26.03.2003 mit Bescheid vom 15.11.2004 sowie die Ausstellung der Bescheinigung vom 13.03.2006 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Tatsächlich habe sie für die ausgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen keine Zuschüsse erhalten. Angesichts des Wortlautes des § 1 Abs. 4 der Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 22.03.2001 ("diese Vereinbarung wird gültig, wenn die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang vorliegen") sei die vertragliche Regelung über die Förderung gegenstandslos, da die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Auflassung am 18.12.2002 und der Eintragung am 14.03.2003 bereits abgeschlossen gewesen seien. Außerdem sei der Kaufvertrag vom 28.03.2001 nichtig. Darauf habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2002 selbst berufen. Erst mit dem Vergleichsvertrag vom 18.12.2002 sei eine Rechtsgrundlage geschaffen worden. Jedenfalls sei durch den Vergleichsvertrag der Kaufpreis gegenüber dem Kaufvertrag vom 28.03.2001 von 1.400.000,-- DM auf 849.493,-- DM, also um 550.507,-- DM, vermindert worden. § 6 des Vergleichs, der die Formulierung enthalte "Der Kaufpreis beträgt DM 849.493", sei hinsichtlich der Regelung des Kaufpreises abschließend. Außerdem sei der Präambel des Vergleichs zu entnehmen, dass mit der Vereinbarung "alle Forderungen zwischen den Parteien abgegolten, sofern sie ... in der Korrespondenz der Parteien geltend gemacht ... und nicht ... ausdrücklich vorbehalten" worden seien, worunter auch der Kaufpreis als solcher zu fassen sei. Diese Auffassung werde auch bestätigt durch ein Schreiben der Beklagten vom 03.12.2003, in welchem ihr (der Klägerin) die Entscheidung des Gemeinderats über einen Kaufpreisnachlass mitgeteilt worden sei. Schließlich sei eine Reduzierung des Kaufpreises um 550.507,-- DM auch deshalb plausibel, weil ein Millionenschaden im Raum gestanden habe, den die Beklagte verschuldet habe. Auch die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Städtebauförderungsrichtlinien seien nicht erfüllt, weil nicht sichergestellt sei, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dem Dritten auferlegt würden und die Regelungen über die Rückförderung und Verzinsung anwendbar seien, was nach den Städtebauförderungsrichtlinien (RdNr. 4) vorausgesetzt werde. Die angefochtene Teilaufhebung der Bescheinigung verstoße auch gegen § 48 LVwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei am 15.11.2004 abgelaufen gewesen. Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, habe die Beklagte bereits mit dem Schreiben der Finanzbehörde vom 07.10.2003, in welchem diese die relevanten Rechtsinformationen erteilt habe, erhalten. Außerdem sei ein Vertrauenstatbestand im Sinne des § 48 Abs. 2 LVwVfG geschaffen worden hinsichtlich der Tatsache, dass die Beklagte (für sich) keine Fördermittel in Anspruch nehme. Auch § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG finde keine Anwendung, da nach dessen Wortlaut ein Zuschuss nach Ausstellung der Bescheinigung habe gewährt werden müssen. Zum einen seien schon keine Fördermittel geflossen, zum anderen seien die Fälligkeitstermine für die Fördermittel nach § 6 der Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 22.03.2001 allesamt vor Ausstellung der Bescheinigung gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 und vom 13.03.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.05.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Bei der Bescheinigung vom 28.03.2003 handele es sich um eine reine Wissensmitteilung ohne Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 LVwVfG. Der Inhalt der Bescheinigung sei dahingehend zu interpretieren, dass es sich lediglich um eine Beschreibung der zum Ausstellungszeitpunkt gegebenen Sachlage gehandelt habe, über künftige Zuschüsse aber keine Aussage getroffen worden sei. Nach der Gewährung von Fördermitteln durch die Beklagte sei die Bescheinigung falsch gewesen und habe ohne Weiteres berichtigt werden dürfen. Die Bescheinigung der Gemeinde stelle keinen das Finanzamt bindenden Grundlagenbescheid dar. Selbst wenn es sich bei der Bescheinigung um einen Verwaltungsakt handele, sei dieser aber aufzuheben gewesen, da er rechtswidrig gewesen sei und die Rücknahmevoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Klägerin habe tatsächlich von ihr (der Beklagten) Zuschüsse erhalten. Dies sei durch die Bereitstellung von Fördermitteln geschehen, welche sie der Klägerin durch Verrechnung mit dem Kaufpreis gewährt habe. Gemäß § 2 des Kaufvertrags vom 28.03.2001 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 22.03.2001 seien Fördermittel von ihr an die Klägerin zu leisten und mit dem Restkaufpreis zu verrechnen gewesen. Nachdem sie früher gemeint habe, die Förderung der Klägerin sei von der Zuteilung von Fördergeldern des Landes an sie (die Beklagte) abhängig, sei sie nunmehr der Auffassung, die Fördermittel seien allein aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 22.03.2001 von ihr an die Klägerin geleistet worden, unabhängig von einer Mittelgewährung des Landes. Der sich aus den Gesamtkosten der Baumaßnahmen in Höhe von 728.665,87 EUR ergebende Kostenerstattungsbetrag betrage danach 281.469,75 EUR (550.507,-- DM). Diese Förderung sei inzwischen fällig geworden, die Verrechnungswirkung sei damit eingetreten und ein öffentlicher Zuschuss in dieser Höhe erbracht worden. Der Kaufvertrag vom 28.03.2001 sei keinesfalls nichtig. Lediglich hinsichtlich der Vereinbarung in § 3 des Vertrages sei aufgrund § 88 GemO die Unwirksamkeit nur dieser Klausel gegeben. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages im Übrigen ergebe sich u. a. aufgrund der salvatorischen Klausel in § 8 des Vertrags. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis sei auch nicht durch den Vergleich vom 18.12.2002 modifiziert worden. Der Vergleich vom 18.12.2002 regele, wie aus der Überschrift und der Präambel ersichtlich sei, lediglich die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die "Abwicklung des … Kaufvertrages hinsichtlich in dem Vertrag vereinbarter Werkleistungen und deren mängelfreier Ausführung, der Kaufsache selbst, Schäden, welche im Zuge der Vertragsabwicklung entstanden sind, und über die Kaufpreisfälligkeit und dessen Begleichung". Nicht Gegenstand der Vereinbarung sei die Frage der Höhe des Kaufpreises. Der Wortlaut des § 6 des Vergleichsvertrags, wonach der Kaufpreis 849.493,-- DM betrage, beruhe auf einer Formulierungsungenauigkeit. Gemeint sei insofern lediglich der Teil des Kaufpreises, der nach dem Kaufvertrag von der Klägerin als Käuferin selbst unmittelbar an sie (die Beklagte) als Verkäuferin zu erbringen gewesen sei. Bei Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln sei dies unzweifelhaft. Nachdem sie ursprünglich der Auffassung gewesen sei, dass die Bescheinigung vom 26.03.2003 gemäß § 48 LVwVfG aufzuheben sei, stelle sie sich nun auf den Standpunkt, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG für die Aufhebung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG gegenüber § 48 LVwVfG spezieller und deshalb im vorliegenden Fall anzuwenden sei.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bauamts der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten 4 K 374/06 und 4 K 946/06 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist zulässig.
23 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Insbesondere handelt es sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist ( BFH, Urteil vom 21.08.2001 - IX R 20/99 -, BFH/NV 2002, 105 = DB 2001, 2587, und Beschluss vom 20.06.2005 - IX B 146/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 10 B 31/05 - BFH/NV 2006, Beil. 1, 100; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - ).
24 
2. Die Klage stellt auch eine zulässige Anfechtungsklage dar. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG stellt ohne Zweifel einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar, wie sich (u. a.) aus den Ausführungen im nachfolgenden Absatz ( I.3. ) über die Bindungswirkung einer solchen Bescheinigung gegenüber den Finanzbehörden ergibt. Damit sind sowohl der Bescheid vom 26.03.2003 als auch der (Änderungs-)Bescheid vom 13.03.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2006) Verwaltungsakte. Als actus contrarius gilt das auch für den Bescheid vom 15.11.2004, mit dem die Bescheinigung vom 26.03.2003 hinsichtlich des Ausspruchs über die Zuschussgewährung zurückgenommen wurde.
25 
3. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage. Dieses könnte zwar fraglich sein, wenn Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG keine Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden hätten. Denn ohne eine solche Bindungswirkung könnte sich die Frage stellen, was die Klägerin im Fall eines Obsiegens gewonnen hätte. Allerdings ist es in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG grundsätzlich Bindungswirkung entfalten und einen Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 AO darstellen ( vgl. u. a. BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 13/04 -, BFH/NV 2006, 284 = DB 2006, 2497, und BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005, a.a.O.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl. 2007, § 7h RdNr. 5 ). Nicht abschließend geklärt ist jedoch der Umfang der Bindungswirkung ( vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2001 - IX R 20/99 -, BFH/NV 2002, 105 = DB 2001, 2587; FG Sachsen, Urteil vom 07.02.2007 - 6 K 2076/06-; Schmidt, a.a.O. ), insbesondere ist eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts ( im Beschluss vom 08.06.2005, a.a.O .) geeignet, den Eindruck zu erwecken, als bezöge sich die Bindungswirkung nur auf die Feststellungen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG und nicht auch auf die von Satz 2 dieser Vorschrift und damit nicht auf die Angaben über die Zuschüsse und deren Höhe in der Bescheinigung ( i. Ü. auch Schmidt, a.a.O. ). Andererseits gehen die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zum Einkommensteuergesetz - EStR - wohl auch von einer Bindungswirkung hinsichtlich der Angaben über die Zuschussgewährung in einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG aus ( vgl. EStR 7h IV; siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 22.09.2005, a.a.O. ). Dafür spricht auch das Vorgehen des Finanzamts K. im vorliegenden Fall, das den Weg der ( nach EStR 7h IV ) vorgeschriebenen Remonstration gegenüber der Beklagten gegangen ist.
26 
Letztlich kann die Kammer diese Fragen nach dem Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG hier jedoch offen lassen. Denn selbst bei insoweit fehlender Bindungswirkung wäre ein Rechtsschutzinteresse wohl zu bejahen, weil die Bescheinigung immerhin eine erhebliche Indizwirkung (einen Rechtsschein) entfaltet und das Finanzamt K. sich offenbar an die Angaben in der Bescheinigung gebunden fühlt. Das dürfte erst recht gelten, wenn diese Bescheinigung einer Rechtmäßigkeitskontrolle in einem gerichtlichen Verfahren unterzogen worden ist.
27 
4. Die Klage scheitert auch nicht an einem fehlenden Vorverfahren. Das gilt ohne Weiteres für die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2006, dem ein Vorverfahren vorausgegangen ist, das mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid endete. Zulässig ist aber auch die Klage gegen den Bescheid vom 15.11.2004. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin form- und fristgemäß Widerspruch erhoben, über den die Beklagte bis heute nicht entschieden hat. Unter diesen Umstände durfte die Klägerin auch ohne ordnungsgemäßen Abschluss des Vorverfahrens nach § 75 Abs. 1 VwGO Klage erheben.
II.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 und vom 13.03.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
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1. Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004
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1.1 Die Teilrücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004 beruht auf § 48 LVwVfG. Diese (allgemeine) Vorschrift wird hier nicht verdrängt durch die Spezialvorschrift in § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG. Denn § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG regelt nach seinem klaren Wortlaut nur den Fall, dass Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt wurden. Die Zuschüsse sind hier aber bereits vor der Ausstellung der Bescheinigung vom 26.03.2003 gewährt worden. Das gilt jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinbarung über die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vom 22.03.2001 (im Folg.: Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001) für die ersten 80 % der Kostenbeteiligung der Beklagten an den Baukosten der Klägerin, da die Baumaßnahmen auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin bereits im März 2003 vollendet waren. Das gilt aber im Ergebnis auch für die restlichen 20 %. Denn der Teil des Kaufpreises, der der Höhe der Kostenerstattung von Seiten der Beklagten von 550.507,-- DM entspricht, ist der Klägerin im Rechtssinn bereits mit Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 "gewährt" worden, indem dieser Betrag nach § 2 Nr. 2 Abs. 3 des Kaufvertrags zunächst solange gestundet wurde, bis die einzelnen Raten fällig geworden sind, und indem diese Raten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gleichzeitig mit dem Kaufpreis verrechnet worden sind. Die Lücke, die dadurch entsteht, dass § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG den Fall der Rücknahme einer von Anfang an (rechtswidrigen) Bescheinigung über die Zuschussgewährung nach § 7h Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz EStG nicht erfasst, wird (wie in zahlreichen anderen Rechtsgebieten) durch die Anwendung von § 48 LVwVfG geschlossen ( vgl. zu einem solchen Anwendungsfall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O.; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2005 - 2 K 1920/03 - ).
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1.2 Soweit die Bescheinigung vom 26.03.2003 die Aussage enthält, dass der Klägerin keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die durchgeführten Baumaßnahmen gewährt wurden, ist sie rechtswidrig, so dass der Anwendungsbereich des § 48 LVwVfG eröffnet ist. Denn die Klägerin hat solche Zuschüsse (aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln) im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG erhalten. Das ergibt sich aus den §§ 4 und 6 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001. Die dort geregelte Kostenbeteiligung der Beklagten wird von den Beteiligten selbst in den verschiedenen Vertragswerken als Zuschuss, Fördermittel oder Zuwendung bezeichnet wird ( vgl. §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, Unter-Abs. 3, 6 Abs. 1, 8, 10 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 bzw. § 2 Nr. 2 Abs. 3 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 ). Sie diente auch allein der Instandsetzung und Modernisierung des von der Klägerin erworbenen Eigentums und damit einer Maßnahme im Sinne der §§ 177 BauGB und 7h Abs. 1 EStG. Diese Kostenbeteiligung ist danach ohne Zweifel als Zuschuss im Sinne von § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Dass in dieser Vorschrift die Rede ist von Zuschüssen aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln, hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht die Bedeutung, dass diese Zuschüsse in allen Punkten den Anforderungen der (verwaltungsinternen) Richtlinien über die Städtebauförderung entsprechen müssten und dass die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zuständige Gemeinde ihrerseits nachweisen müsste, dass von ihr erbrachte Zuschüsse zu den Kosten von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 7h Abs. 1 EStG nach Maßgabe der Städtebauförderungsrichtlinien aus staatlichen Quellen refinanziert werden (können). Die Einschränkung des Zuschussbegriffs in § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG durch die Worte "aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln" soll lediglich sicherstellen, dass die Zuschüsse - wie im vorliegenden Fall - nicht zu anderen Zwecken geleistet werden als den in § 7h Abs. 1 EStG bezeichneten. Eine andere Auslegung wäre mit dem von § 7h EStG insgesamt verfolgten Sinn und Zweck nicht zu vereinbaren. Dieser Sinn besteht darin, private Investitionen für Maßnahmen nach § 177 BauGB steuerlich zu begünstigen. Es ist nicht Sinn und Zweck von § 7h EStG, auch solche Investitionen zu begünstigen, für die der Private per saldo keine Aufwendungen erbracht hat, weil sie letzten Endes aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wurden. Ob die aufgewendeten öffentlichen Mittel letztlich zu Lasten des Staats- oder des Gemeindehaushalts gehen, ist nach diesem Sinn und Zweck von § 7h EStG unbeachtlich. Aus diesem Grund kommt es auf die von der Klägerin erörterte Frage, ob das Regierungspräsidium Freiburg die von der Beklagten erbrachten Zuschüssen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Klägerin als Sanierungsmittel im Sinne der Städtebauförderungsrichtlinien anerkannt und der Beklagten deshalb wieder erstattet hat, hier nicht an.
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Die Zuschussgewährung hat (in Bezug auf den Grund, die Höhe und die Fälligkeit) ihre rechtliche Grundlage allein in der Modernisierungsvereinbarung der Beteiligen vom 22.03.2001 und nicht etwa in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 28.03.2001. Dort (in dem Grundstückskaufvertrag) ist vielmehr nur geregelt, wie die Zuschüsse geleistet werden, nämlich durch Verrechnung auf den Kaufpreis. Deshalb sind alle Überlegungen der Klägerin zur Rechtswirksamkeit bzw. -unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags, seiner angeblichen Modifizierung durch einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich usw., hier ohne Bedeutung. Die Frage, ob die durch die Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 bewilligten Zuschüsse der Klägerin auch tatsächlich zugute gekommen sind oder ob die Beklagte sie der Klägerin vorenthalten hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (kann angesichts der tatsächlich erfolgten Verrechnung auf den Kaufpreis entsprechend § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 und der dadurch bewirkten Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises von 1.400.000,-- DM um 550.507,-- DM auf den von der Klägerin am Ende noch zu zahlenden Restkaufpreis in Höhe von 849.493,-- DM aber auch nicht wirklich streitig sein). Sollte die Klägerin insoweit noch (bislang nicht erfüllte) Ansprüche gegen die Beklagte aus der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 haben, müsste sie diese selbständig (in einem anderen Verfahren) geltend machen.
33 
1.3 Der im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2004 erfolgten (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 steht auch die Regelung in § 48 Abs. 2 LVwVfG über den Vertrauensschutz des (durch den zurückgenommenen Verwaltungsakt) Begünstigten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG vom 26.03.203 ist als Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz LVwVfG gewesen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O. ). Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand dieser Bescheinigung war aber bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil sie - nach ihrem eigenen Vortrag - nach ihrem Erlass keine relevanten Investitionen im Vertrauen auf die hierdurch erlangte Rechtsposition (mehr) vorgenommen hat. Soweit die Klägerin Investitionen (in die Instandsetzung und Modernisierung des erworbenen Objekts) getätigt hat, für die ein Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden könnte, erfolgten diese vor Erteilung der Bescheinigung vom 26.03.2003. Darüber hinaus verhinderte auch das Verhalten der Finanzverwaltung, die Bescheinigung der Beklagten vom 26.03.2003 nicht uneingeschränkt anzuerkennen, gegen die ihr innewohnende (Teil-)Rechtswidrigkeit vielmehr zu remonstrieren und der Klägerin die damit verbundene Steuervergünstigung, die erst den relevanten Geldvorteil bewirkt hätte, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung vorzuenthalten, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand und die (positiven) Folgen der Bescheinigung vom 26.03.2003 entwickeln konnte. Ohne dass ein Vertrauen in einen begünstigenden Verwaltungsakt jedoch betätigt wurde bzw. ohne dass im Vertrauen auf den rechtswidrigen Verwaltungsakt Dispositionen getätigt wurden, kommt ein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht Betracht ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 RdNrn. 94 und 96 f. m.w.N. ).
34 
Ob daneben ein Vertrauensschutz, wenn er denn anzunehmen wäre, auch deshalb nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG entfallen ist, weil die (im gesamten Verfahren rechtskundig vertretene) Klägerin die (Teil-)Rechtswidrigkeit der Bescheinigung vom 26.03.2003 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, kann damit hier dahingestellt bleiben.
35 
1.4 Eine (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 war hier auch noch nicht wegen des Ablaufs der Frist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme (abgesehen von dem hier offensichtlich nicht vorliegenden Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, Kenntnis erlangt hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die (erst) mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die volle (positive) (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erlangt hat, und nicht bereits mit Bekanntwerden aller Tatsachen, die für Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderlich sind, zu laufen beginnt; ein Rechtsirrtum der Behörde in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hindert den Fristbeginn ( BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, NVwZ 1985, 335; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O., der insoweit zwischen der [hier maßgeblichen] Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und der Kenntnis der übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 48 LVwVfG trennt; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNrn. 152 ff. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 RdNrn. 225 ff. m.w.N. ).
36 
Danach war die Jahresfrist am 15.11.2004, dem Tag der Rücknahmeentscheidung, noch nicht abgelaufen. Nach Eingang des Schreibens des Finanzamts K. vom 07.10.2003 hat die Beklagte die Rechtsauffassung des Finanzamts zunächst (im Schreiben vom 23.10.2003) bestritten, weil sie bis dahin offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Gewährung eines Zuschusses an die Klägerin nur bejaht werden könne, wenn sie (die Beklagte) selbst eine Förderung von staatlicher Seite erhalte. Später, nach einer persönlichen Besprechung mit Mitarbeitern des Finanzamts K. am 10.12.2003, teilt die Beklagte mit, sie werde die Angelegenheit intern prüfen. Diese interne Prüfung führte dann schließlich zu einer Änderung der Auffassung bei der Beklagten in dem Sinne, dass man die Rechtsauffassung des Finanzamts teilte. Wann genau die Beklagte die Rechtsauffassung gebildet hatte, dass die ursprüngliche Bescheinigung vom 26.03.2003 in Bezug auf die Verneinung einer Zuschussgewährung falsch war, lässt sich gegenwärtig nicht mehr feststellen. Jedenfalls lag dieser Zeitpunkt nicht vor dem 10.12.2003, dem Tag der Besprechung zwischen Mitarbeitern des Finanzamts und der Beklagten, und damit kein volles Jahr vor der Rücknahmeentscheidung vom 15.11.2004.
37 
1.5 Allerdings ist weder aus den Gründen des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erkennbar, ob die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichem Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen und dem privaten Interesse der Klägerin am Fortbestand der rechtswidrigen Bescheinigung vom 26.03.2003 vorgenommen hat. Immerhin spricht Einiges dafür, dass sie zumindest erkannt hat, dass sie verpflichtet war, Ermessen auszuüben, da sie die (Teil-)Rücknahme im Bescheid vom 15.11.2004 immerhin ausdrücklich auf § 48 LVwVfG, einer vom Wortlaut her eindeutigen Ermessensnorm, gestützt hat. Allerdings hat die Beklagte auch später nirgends Ermessenserwägungen ausdrücklich (schriftlich) festgehalten. Das gilt vor allem für das Klageverfahren, in dem die Beklagte sich im Unterschied zu ihrer ursprünglichen Auffassung auf den Standpunkt gestellt hat, nicht die Ermessensnorm des § 48 LVwVfG, sondern die zwingende (Spezial-)Vorschrift des § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG sei Rechtsgrundlage für ihren Rücknahmebescheid vom 15.11.2004 gewesen.
38 
Die hiernach fehlende Darlegung von Ermessenserwägungen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15.11.2004. Denn es liegt eine Reduzierung des Ermessens auf Null vor. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls wäre jede andere Entscheidung, das heißt eine Entscheidung, in der die Beklagte von einer Rücknahme des Ausspruchs über die Zuschussgewährung im Bescheid vom 26.03.2003 abgesehen hätte, mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu vereinbaren gewesen ( vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 30 und 35 sowie § 48 RdNr. 83 m.w.N. ). Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie zuvor dargestellt ( II.1.3 ), bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids am 15.11.2004 (noch) kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bescheinigung vom 26.03.2003 investiert hatte, und zum anderen daraus, dass ein Festhalten an der Bescheinigung vom 26.03.2003 zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin in den Genuss einer steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit für Aufwendungen gekommen wäre, die letztlich nicht aus ihrem (privaten) Vermögen, sondern aus öffentlichen Mitteln stammen, und dies für die Klägerin eine ungerechtfertigte Steuervergünstigung in Höhe von insgesamt etwa 150.000,-- EUR und damit für den Fiskus einen Schaden in dieser Höhe bedeutet hätte. Bei einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist das Fehlen von Ermessenserwägungen unschädlich.
39 
Die fehlende Darlegung von Ermessenserwägungen auf Seiten der Beklagten ist aber auch deshalb unschädlich, weil - unabhängig von einer Ermessensreduzierung auf Null - hier auch ein Fall vorliegt, in dem die Rechtsprechung ein sogenanntes intendiertes Ermessen anerkannt hat, bei dem im Regelfall durch den Gesetzgeber oder durch besondere Umstände des jeweiligen Falls ein ganz bestimmtes Ergebnis vorgegeben ist ( vgl. zu dieser Rechtsfigur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 38, 45 f. und 59 sowie § 48 RdNrn. 77, 79 und 127 ). Dass der Gesetzgeber in Fällen der vorliegenden Art ein solches Ergebnis gewollt hat, lässt sich u. a. aus § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG entnehmen. Dort kommt zum Ausdruck, dass die Bescheinigung geändert werden muss , wenn später, das heißt nach Ausstellung der Bescheinigung, Zuschüsse gewährt werden. Die Interessenlage der Betroffenen ist aber im Fall des § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG nicht wesentlich anders als im Fall des § 48 LVwVfG, wenn sie sich - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - (noch) nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG berufen können. Aber nicht nur der Wille des Gesetzgebers, sondern auch sonstige besondere Umstände des Einzelfalls sprechen hier für ein intendiertes Ermessen. Als solch ein Grund für die Annahme eines intendierten Ermessens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die in den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder und in der Gemeindeordnung ( vgl. § 77 Abs. 2 GemO ) niedergelegt sind und die das allgemeine (fiskalische) Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter öffentlicher Ausgaben dokumentieren, anerkannt. Diese Grundsätze überwiegen in der Regel die (privaten) Interessen der von einer rechtswidrigen (geldwerten) Leistung Begünstigten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997, NJW 1998, 2233; Nds. OVG, Urteil vom 20.08.2002 - 11 LB 19/02 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNr. 99 sowie § 49 RdNrn. 29 und 73 m.w.N. ) und bewirken auch im vorliegenden Fall, dass sich die Beklagte von dem hiernach intendierten Ermessen leiten und, da für das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall nichts ersichtlich ist, ohne ausdrückliche Ermessenserwägungen für die (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 entscheiden durfte.
40 
An diesem Ergebnis, dass nämlich die fehlenden Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 führen, ändert auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - nichts. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof dort ausgeführt, dass der Nichtgebrauch des Ermessens mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar sei. Doch beruht diese Aussage darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall einen besonderer Anlass sah, "den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen". Dieser besondere Anlass bestand darin, dass in jenem Fall die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG allein auf dem formalen Mangel des fehlenden Abschlusses einer Modernisierungsvereinbarung beruhte, die tatsächlich getätigten Aufwendungen des Klägers aber der Sache nach steuerlich förderungswürdig waren, und dass Mitarbeiter der beklagten Gemeinde in jenem Verfahren dem Kläger die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zugesichert hatten. Solche Umstände liegen in dem vorliegenden Fall der Klägerin nicht vor. Insbesondere waren die Aufwendungen der Klägerin, soweit sie dafür einen öffentlichen Zuschuss erhielt, gerade nicht steuerlich förderungswürdig ( siehe oben II.1.2 ).
41 
2. Bescheid (Bescheinigung) der Beklagten vom 13.03.2006
42 
Aus den vorstehenden Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 ( II.1.2 ) folgt unmittelbar auch die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 13.03.2006 und ihres Widerspruchsbescheids vom 03.05.2006. Das gilt ohne Weiteres für die dort getroffene Feststellung, dass der Klägerin Zuschüsse gewährt wurden. Das gilt aber auch für die Feststellung über die Höhe dieser Zuschüsse, die sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 und § 2 Nr. 2 Abs. 3 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 ergibt. Die Klägerin selbst hat den Bescheid vom 13.03.2006 dementsprechend der Höhe nach auch nicht angegriffen.
43 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
44 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
I.
22 
Die Klage ist zulässig.
23 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Insbesondere handelt es sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist ( BFH, Urteil vom 21.08.2001 - IX R 20/99 -, BFH/NV 2002, 105 = DB 2001, 2587, und Beschluss vom 20.06.2005 - IX B 146/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 10 B 31/05 - BFH/NV 2006, Beil. 1, 100; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - ).
24 
2. Die Klage stellt auch eine zulässige Anfechtungsklage dar. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG stellt ohne Zweifel einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar, wie sich (u. a.) aus den Ausführungen im nachfolgenden Absatz ( I.3. ) über die Bindungswirkung einer solchen Bescheinigung gegenüber den Finanzbehörden ergibt. Damit sind sowohl der Bescheid vom 26.03.2003 als auch der (Änderungs-)Bescheid vom 13.03.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2006) Verwaltungsakte. Als actus contrarius gilt das auch für den Bescheid vom 15.11.2004, mit dem die Bescheinigung vom 26.03.2003 hinsichtlich des Ausspruchs über die Zuschussgewährung zurückgenommen wurde.
25 
3. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage. Dieses könnte zwar fraglich sein, wenn Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG keine Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden hätten. Denn ohne eine solche Bindungswirkung könnte sich die Frage stellen, was die Klägerin im Fall eines Obsiegens gewonnen hätte. Allerdings ist es in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG grundsätzlich Bindungswirkung entfalten und einen Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 AO darstellen ( vgl. u. a. BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 13/04 -, BFH/NV 2006, 284 = DB 2006, 2497, und BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005, a.a.O.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl. 2007, § 7h RdNr. 5 ). Nicht abschließend geklärt ist jedoch der Umfang der Bindungswirkung ( vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2001 - IX R 20/99 -, BFH/NV 2002, 105 = DB 2001, 2587; FG Sachsen, Urteil vom 07.02.2007 - 6 K 2076/06-; Schmidt, a.a.O. ), insbesondere ist eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts ( im Beschluss vom 08.06.2005, a.a.O .) geeignet, den Eindruck zu erwecken, als bezöge sich die Bindungswirkung nur auf die Feststellungen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG und nicht auch auf die von Satz 2 dieser Vorschrift und damit nicht auf die Angaben über die Zuschüsse und deren Höhe in der Bescheinigung ( i. Ü. auch Schmidt, a.a.O. ). Andererseits gehen die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zum Einkommensteuergesetz - EStR - wohl auch von einer Bindungswirkung hinsichtlich der Angaben über die Zuschussgewährung in einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG aus ( vgl. EStR 7h IV; siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 22.09.2005, a.a.O. ). Dafür spricht auch das Vorgehen des Finanzamts K. im vorliegenden Fall, das den Weg der ( nach EStR 7h IV ) vorgeschriebenen Remonstration gegenüber der Beklagten gegangen ist.
26 
Letztlich kann die Kammer diese Fragen nach dem Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG hier jedoch offen lassen. Denn selbst bei insoweit fehlender Bindungswirkung wäre ein Rechtsschutzinteresse wohl zu bejahen, weil die Bescheinigung immerhin eine erhebliche Indizwirkung (einen Rechtsschein) entfaltet und das Finanzamt K. sich offenbar an die Angaben in der Bescheinigung gebunden fühlt. Das dürfte erst recht gelten, wenn diese Bescheinigung einer Rechtmäßigkeitskontrolle in einem gerichtlichen Verfahren unterzogen worden ist.
27 
4. Die Klage scheitert auch nicht an einem fehlenden Vorverfahren. Das gilt ohne Weiteres für die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2006, dem ein Vorverfahren vorausgegangen ist, das mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid endete. Zulässig ist aber auch die Klage gegen den Bescheid vom 15.11.2004. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin form- und fristgemäß Widerspruch erhoben, über den die Beklagte bis heute nicht entschieden hat. Unter diesen Umstände durfte die Klägerin auch ohne ordnungsgemäßen Abschluss des Vorverfahrens nach § 75 Abs. 1 VwGO Klage erheben.
II.
28 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 und vom 13.03.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
29 
1. Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004
30 
1.1 Die Teilrücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004 beruht auf § 48 LVwVfG. Diese (allgemeine) Vorschrift wird hier nicht verdrängt durch die Spezialvorschrift in § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG. Denn § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG regelt nach seinem klaren Wortlaut nur den Fall, dass Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt wurden. Die Zuschüsse sind hier aber bereits vor der Ausstellung der Bescheinigung vom 26.03.2003 gewährt worden. Das gilt jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinbarung über die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vom 22.03.2001 (im Folg.: Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001) für die ersten 80 % der Kostenbeteiligung der Beklagten an den Baukosten der Klägerin, da die Baumaßnahmen auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin bereits im März 2003 vollendet waren. Das gilt aber im Ergebnis auch für die restlichen 20 %. Denn der Teil des Kaufpreises, der der Höhe der Kostenerstattung von Seiten der Beklagten von 550.507,-- DM entspricht, ist der Klägerin im Rechtssinn bereits mit Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 "gewährt" worden, indem dieser Betrag nach § 2 Nr. 2 Abs. 3 des Kaufvertrags zunächst solange gestundet wurde, bis die einzelnen Raten fällig geworden sind, und indem diese Raten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gleichzeitig mit dem Kaufpreis verrechnet worden sind. Die Lücke, die dadurch entsteht, dass § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG den Fall der Rücknahme einer von Anfang an (rechtswidrigen) Bescheinigung über die Zuschussgewährung nach § 7h Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz EStG nicht erfasst, wird (wie in zahlreichen anderen Rechtsgebieten) durch die Anwendung von § 48 LVwVfG geschlossen ( vgl. zu einem solchen Anwendungsfall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O.; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2005 - 2 K 1920/03 - ).
31 
1.2 Soweit die Bescheinigung vom 26.03.2003 die Aussage enthält, dass der Klägerin keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die durchgeführten Baumaßnahmen gewährt wurden, ist sie rechtswidrig, so dass der Anwendungsbereich des § 48 LVwVfG eröffnet ist. Denn die Klägerin hat solche Zuschüsse (aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln) im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG erhalten. Das ergibt sich aus den §§ 4 und 6 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001. Die dort geregelte Kostenbeteiligung der Beklagten wird von den Beteiligten selbst in den verschiedenen Vertragswerken als Zuschuss, Fördermittel oder Zuwendung bezeichnet wird ( vgl. §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, Unter-Abs. 3, 6 Abs. 1, 8, 10 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 bzw. § 2 Nr. 2 Abs. 3 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 ). Sie diente auch allein der Instandsetzung und Modernisierung des von der Klägerin erworbenen Eigentums und damit einer Maßnahme im Sinne der §§ 177 BauGB und 7h Abs. 1 EStG. Diese Kostenbeteiligung ist danach ohne Zweifel als Zuschuss im Sinne von § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Dass in dieser Vorschrift die Rede ist von Zuschüssen aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln, hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht die Bedeutung, dass diese Zuschüsse in allen Punkten den Anforderungen der (verwaltungsinternen) Richtlinien über die Städtebauförderung entsprechen müssten und dass die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zuständige Gemeinde ihrerseits nachweisen müsste, dass von ihr erbrachte Zuschüsse zu den Kosten von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 7h Abs. 1 EStG nach Maßgabe der Städtebauförderungsrichtlinien aus staatlichen Quellen refinanziert werden (können). Die Einschränkung des Zuschussbegriffs in § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG durch die Worte "aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln" soll lediglich sicherstellen, dass die Zuschüsse - wie im vorliegenden Fall - nicht zu anderen Zwecken geleistet werden als den in § 7h Abs. 1 EStG bezeichneten. Eine andere Auslegung wäre mit dem von § 7h EStG insgesamt verfolgten Sinn und Zweck nicht zu vereinbaren. Dieser Sinn besteht darin, private Investitionen für Maßnahmen nach § 177 BauGB steuerlich zu begünstigen. Es ist nicht Sinn und Zweck von § 7h EStG, auch solche Investitionen zu begünstigen, für die der Private per saldo keine Aufwendungen erbracht hat, weil sie letzten Endes aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wurden. Ob die aufgewendeten öffentlichen Mittel letztlich zu Lasten des Staats- oder des Gemeindehaushalts gehen, ist nach diesem Sinn und Zweck von § 7h EStG unbeachtlich. Aus diesem Grund kommt es auf die von der Klägerin erörterte Frage, ob das Regierungspräsidium Freiburg die von der Beklagten erbrachten Zuschüssen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Klägerin als Sanierungsmittel im Sinne der Städtebauförderungsrichtlinien anerkannt und der Beklagten deshalb wieder erstattet hat, hier nicht an.
32 
Die Zuschussgewährung hat (in Bezug auf den Grund, die Höhe und die Fälligkeit) ihre rechtliche Grundlage allein in der Modernisierungsvereinbarung der Beteiligen vom 22.03.2001 und nicht etwa in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 28.03.2001. Dort (in dem Grundstückskaufvertrag) ist vielmehr nur geregelt, wie die Zuschüsse geleistet werden, nämlich durch Verrechnung auf den Kaufpreis. Deshalb sind alle Überlegungen der Klägerin zur Rechtswirksamkeit bzw. -unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags, seiner angeblichen Modifizierung durch einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich usw., hier ohne Bedeutung. Die Frage, ob die durch die Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 bewilligten Zuschüsse der Klägerin auch tatsächlich zugute gekommen sind oder ob die Beklagte sie der Klägerin vorenthalten hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (kann angesichts der tatsächlich erfolgten Verrechnung auf den Kaufpreis entsprechend § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 und der dadurch bewirkten Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises von 1.400.000,-- DM um 550.507,-- DM auf den von der Klägerin am Ende noch zu zahlenden Restkaufpreis in Höhe von 849.493,-- DM aber auch nicht wirklich streitig sein). Sollte die Klägerin insoweit noch (bislang nicht erfüllte) Ansprüche gegen die Beklagte aus der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 haben, müsste sie diese selbständig (in einem anderen Verfahren) geltend machen.
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1.3 Der im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2004 erfolgten (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 steht auch die Regelung in § 48 Abs. 2 LVwVfG über den Vertrauensschutz des (durch den zurückgenommenen Verwaltungsakt) Begünstigten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG vom 26.03.203 ist als Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz LVwVfG gewesen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O. ). Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand dieser Bescheinigung war aber bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil sie - nach ihrem eigenen Vortrag - nach ihrem Erlass keine relevanten Investitionen im Vertrauen auf die hierdurch erlangte Rechtsposition (mehr) vorgenommen hat. Soweit die Klägerin Investitionen (in die Instandsetzung und Modernisierung des erworbenen Objekts) getätigt hat, für die ein Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden könnte, erfolgten diese vor Erteilung der Bescheinigung vom 26.03.2003. Darüber hinaus verhinderte auch das Verhalten der Finanzverwaltung, die Bescheinigung der Beklagten vom 26.03.2003 nicht uneingeschränkt anzuerkennen, gegen die ihr innewohnende (Teil-)Rechtswidrigkeit vielmehr zu remonstrieren und der Klägerin die damit verbundene Steuervergünstigung, die erst den relevanten Geldvorteil bewirkt hätte, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung vorzuenthalten, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand und die (positiven) Folgen der Bescheinigung vom 26.03.2003 entwickeln konnte. Ohne dass ein Vertrauen in einen begünstigenden Verwaltungsakt jedoch betätigt wurde bzw. ohne dass im Vertrauen auf den rechtswidrigen Verwaltungsakt Dispositionen getätigt wurden, kommt ein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht Betracht ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 RdNrn. 94 und 96 f. m.w.N. ).
34 
Ob daneben ein Vertrauensschutz, wenn er denn anzunehmen wäre, auch deshalb nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG entfallen ist, weil die (im gesamten Verfahren rechtskundig vertretene) Klägerin die (Teil-)Rechtswidrigkeit der Bescheinigung vom 26.03.2003 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, kann damit hier dahingestellt bleiben.
35 
1.4 Eine (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 war hier auch noch nicht wegen des Ablaufs der Frist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme (abgesehen von dem hier offensichtlich nicht vorliegenden Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, Kenntnis erlangt hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die (erst) mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die volle (positive) (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erlangt hat, und nicht bereits mit Bekanntwerden aller Tatsachen, die für Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderlich sind, zu laufen beginnt; ein Rechtsirrtum der Behörde in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hindert den Fristbeginn ( BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, NVwZ 1985, 335; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007, a.a.O., der insoweit zwischen der [hier maßgeblichen] Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und der Kenntnis der übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 48 LVwVfG trennt; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNrn. 152 ff. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 RdNrn. 225 ff. m.w.N. ).
36 
Danach war die Jahresfrist am 15.11.2004, dem Tag der Rücknahmeentscheidung, noch nicht abgelaufen. Nach Eingang des Schreibens des Finanzamts K. vom 07.10.2003 hat die Beklagte die Rechtsauffassung des Finanzamts zunächst (im Schreiben vom 23.10.2003) bestritten, weil sie bis dahin offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Gewährung eines Zuschusses an die Klägerin nur bejaht werden könne, wenn sie (die Beklagte) selbst eine Förderung von staatlicher Seite erhalte. Später, nach einer persönlichen Besprechung mit Mitarbeitern des Finanzamts K. am 10.12.2003, teilt die Beklagte mit, sie werde die Angelegenheit intern prüfen. Diese interne Prüfung führte dann schließlich zu einer Änderung der Auffassung bei der Beklagten in dem Sinne, dass man die Rechtsauffassung des Finanzamts teilte. Wann genau die Beklagte die Rechtsauffassung gebildet hatte, dass die ursprüngliche Bescheinigung vom 26.03.2003 in Bezug auf die Verneinung einer Zuschussgewährung falsch war, lässt sich gegenwärtig nicht mehr feststellen. Jedenfalls lag dieser Zeitpunkt nicht vor dem 10.12.2003, dem Tag der Besprechung zwischen Mitarbeitern des Finanzamts und der Beklagten, und damit kein volles Jahr vor der Rücknahmeentscheidung vom 15.11.2004.
37 
1.5 Allerdings ist weder aus den Gründen des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erkennbar, ob die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichem Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen und dem privaten Interesse der Klägerin am Fortbestand der rechtswidrigen Bescheinigung vom 26.03.2003 vorgenommen hat. Immerhin spricht Einiges dafür, dass sie zumindest erkannt hat, dass sie verpflichtet war, Ermessen auszuüben, da sie die (Teil-)Rücknahme im Bescheid vom 15.11.2004 immerhin ausdrücklich auf § 48 LVwVfG, einer vom Wortlaut her eindeutigen Ermessensnorm, gestützt hat. Allerdings hat die Beklagte auch später nirgends Ermessenserwägungen ausdrücklich (schriftlich) festgehalten. Das gilt vor allem für das Klageverfahren, in dem die Beklagte sich im Unterschied zu ihrer ursprünglichen Auffassung auf den Standpunkt gestellt hat, nicht die Ermessensnorm des § 48 LVwVfG, sondern die zwingende (Spezial-)Vorschrift des § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG sei Rechtsgrundlage für ihren Rücknahmebescheid vom 15.11.2004 gewesen.
38 
Die hiernach fehlende Darlegung von Ermessenserwägungen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15.11.2004. Denn es liegt eine Reduzierung des Ermessens auf Null vor. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls wäre jede andere Entscheidung, das heißt eine Entscheidung, in der die Beklagte von einer Rücknahme des Ausspruchs über die Zuschussgewährung im Bescheid vom 26.03.2003 abgesehen hätte, mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu vereinbaren gewesen ( vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 30 und 35 sowie § 48 RdNr. 83 m.w.N. ). Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie zuvor dargestellt ( II.1.3 ), bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids am 15.11.2004 (noch) kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bescheinigung vom 26.03.2003 investiert hatte, und zum anderen daraus, dass ein Festhalten an der Bescheinigung vom 26.03.2003 zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin in den Genuss einer steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit für Aufwendungen gekommen wäre, die letztlich nicht aus ihrem (privaten) Vermögen, sondern aus öffentlichen Mitteln stammen, und dies für die Klägerin eine ungerechtfertigte Steuervergünstigung in Höhe von insgesamt etwa 150.000,-- EUR und damit für den Fiskus einen Schaden in dieser Höhe bedeutet hätte. Bei einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist das Fehlen von Ermessenserwägungen unschädlich.
39 
Die fehlende Darlegung von Ermessenserwägungen auf Seiten der Beklagten ist aber auch deshalb unschädlich, weil - unabhängig von einer Ermessensreduzierung auf Null - hier auch ein Fall vorliegt, in dem die Rechtsprechung ein sogenanntes intendiertes Ermessen anerkannt hat, bei dem im Regelfall durch den Gesetzgeber oder durch besondere Umstände des jeweiligen Falls ein ganz bestimmtes Ergebnis vorgegeben ist ( vgl. zu dieser Rechtsfigur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 RdNrn. 38, 45 f. und 59 sowie § 48 RdNrn. 77, 79 und 127 ). Dass der Gesetzgeber in Fällen der vorliegenden Art ein solches Ergebnis gewollt hat, lässt sich u. a. aus § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG entnehmen. Dort kommt zum Ausdruck, dass die Bescheinigung geändert werden muss , wenn später, das heißt nach Ausstellung der Bescheinigung, Zuschüsse gewährt werden. Die Interessenlage der Betroffenen ist aber im Fall des § 7h Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG nicht wesentlich anders als im Fall des § 48 LVwVfG, wenn sie sich - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - (noch) nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG berufen können. Aber nicht nur der Wille des Gesetzgebers, sondern auch sonstige besondere Umstände des Einzelfalls sprechen hier für ein intendiertes Ermessen. Als solch ein Grund für die Annahme eines intendierten Ermessens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die in den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder und in der Gemeindeordnung ( vgl. § 77 Abs. 2 GemO ) niedergelegt sind und die das allgemeine (fiskalische) Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter öffentlicher Ausgaben dokumentieren, anerkannt. Diese Grundsätze überwiegen in der Regel die (privaten) Interessen der von einer rechtswidrigen (geldwerten) Leistung Begünstigten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997, NJW 1998, 2233; Nds. OVG, Urteil vom 20.08.2002 - 11 LB 19/02 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 RdNr. 99 sowie § 49 RdNrn. 29 und 73 m.w.N. ) und bewirken auch im vorliegenden Fall, dass sich die Beklagte von dem hiernach intendierten Ermessen leiten und, da für das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall nichts ersichtlich ist, ohne ausdrückliche Ermessenserwägungen für die (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung vom 26.03.2003 entscheiden durfte.
40 
An diesem Ergebnis, dass nämlich die fehlenden Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 führen, ändert auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - nichts. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof dort ausgeführt, dass der Nichtgebrauch des Ermessens mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar sei. Doch beruht diese Aussage darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall einen besonderer Anlass sah, "den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen". Dieser besondere Anlass bestand darin, dass in jenem Fall die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG allein auf dem formalen Mangel des fehlenden Abschlusses einer Modernisierungsvereinbarung beruhte, die tatsächlich getätigten Aufwendungen des Klägers aber der Sache nach steuerlich förderungswürdig waren, und dass Mitarbeiter der beklagten Gemeinde in jenem Verfahren dem Kläger die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zugesichert hatten. Solche Umstände liegen in dem vorliegenden Fall der Klägerin nicht vor. Insbesondere waren die Aufwendungen der Klägerin, soweit sie dafür einen öffentlichen Zuschuss erhielt, gerade nicht steuerlich förderungswürdig ( siehe oben II.1.2 ).
41 
2. Bescheid (Bescheinigung) der Beklagten vom 13.03.2006
42 
Aus den vorstehenden Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 15.11.2004 ( II.1.2 ) folgt unmittelbar auch die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 13.03.2006 und ihres Widerspruchsbescheids vom 03.05.2006. Das gilt ohne Weiteres für die dort getroffene Feststellung, dass der Klägerin Zuschüsse gewährt wurden. Das gilt aber auch für die Feststellung über die Höhe dieser Zuschüsse, die sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 2 der Modernisierungsvereinbarung vom 22.03.2001 und § 2 Nr. 2 Abs. 3 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 28.03.2001 ergibt. Die Klägerin selbst hat den Bescheid vom 13.03.2006 dementsprechend der Höhe nach auch nicht angegriffen.
43 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
44 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren

Baugesetzbuch - BBauG | § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot


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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Juni 2007 - 4 K 374/06

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme einer Bescheinigung für Steu

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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
10 
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
11 
Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
12 
Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
13 
Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
14 
Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
15 
Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
17 
Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
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Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung für Steuervergünstigungen bei Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten nach § 7 h Abs. 2 EStG.
Der Kläger Ziffer 1 erwarb mit Kaufvertrag vom 15.01.1986 das Grundstück S.-gasse in B., das sich innerhalb des förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiets „Stadtkern“ befindet. Am 27.10.1994 erteilte das zuständige Baurechtsamt beim Landratsamt L. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Am 22.12.1994 schlossen die Beklagte und der Kläger Ziffer 1 eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für dieses Wohnhaus nach § 177 BauGB. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es:
Das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus soll nach dem Stand der Planung erhalten bleiben und im Rahmen der Sanierung in Stand gesetzt und modernisiert werden. Die vorliegenden Untersuchungen, die der Kommune und dem Eigentümer bekannt sind, haben ergeben, dass das Gebäude Missstände und Mängel i.S.d. § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweist. Diese sollen durch die angestrebten Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten behoben und die im Gebäude enthaltenen Räumlichkeiten so hergerichtet werden, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und an die Sicherheit der im Gebäude wohnenden bzw. arbeitenden Menschen erfüllt werden.
Der Vertrag selbst regelte dann den Umfang der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Grundlage der bereits erteilten Baugenehmigung, die Kostentragung, die Möglichkeit von Änderungen in der Durchführung, Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie etwaige Kündigungsrechte. Die Möglichkeit späterer Steuervergünstigungen oder etwa eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung enthielt der Vertrag nicht.
Durch Wohnungseigentumsvertrag vom 16.06.1995 wurde das Grundstück in sechs Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Zugleich erwarben der Kläger Ziffer 2 und der Kläger Ziffer 3 jeweils eine Eigentumseinheit. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte am 15.12.1996.
Die Beklagte erteilte den Klägern am 18.09.1997 eine Bescheinigung nach § 7 h EStG. Darin wurde unter anderem bescheinigt, dass die Eigentümer Aufwendungen von insgesamt 1.007.007,63 DM i.S.d. § 7 h Abs. 1 S. 1 und 2 EStG nachgewiesen hätten. In der für das Jahr 1996 eingereichten Steuererklärung zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen beantragten die Kläger als Beteiligte der Bauherrengemeinschaft für die Herstellungskosten des Gebäudes die erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG in Höhe von 10 %. Im Feststellungsbescheid 1996 wurde lediglich die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 7 % bzw. 5 % berücksichtigt, da die Baumaßnahmen nach Auffassung des zuständigen Finanzamts B. zur Errichtung eines in bautechnischer Hinsicht neuen Gebäudes geführt hätten. Hiergegen legten die Kläger Rechtsmittel im Finanzverwaltungsverfahren ein.
Im Zuge dessen bat das Finanzamt B. die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.1999, die Bescheinigung vom 18.09.1997 zurückzunehmen, da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen einer Modernisierung bzw. Instandsetzung nach § 177 BauGB nicht vorlägen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.1999 ab und berief sich dabei auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg. Die Finanzverwaltung leitete daraufhin ein Remonstrationsverfahren ein, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt L. mit Schreiben vom 11.12.2000 um weitere Veranlassung im Rahmen der Kommunalaufsicht aufforderte. Das Landratsamt L. erörterte die Angelegenheit am 25.04.2001 mit dem ersten Beigeordneten der Beklagten und erläuterte dabei die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Mit Bescheid vom 15.04.2002 nahm die Beklagte daraufhin die Bescheinigung zurück.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 07.04.2003 zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Klage.
Zur Begründung machen die Kläger zunächst in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass in dem Rücknahmebescheid unzutreffend angenommen worden sei, dass die tragenden Teile des Gebäudes von ihnen abgetragen worden seien. Vielmehr ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamts vom 30.08.1991, dass bereits im Jahr 1990 die nordöstliche Giebelwand und ein Teil des Daches eingestürzt seien. Ein Gutachter für die Sanierung historischer Bauten habe das Objekt im Jahr 1992 untersucht und erhebliche Schädigungen in den Holzteilen festgestellt. Die Kosten für deren Sanierung seien von dem Gutachter mit ca. 466.657,01 DM festgestellt worden. Aus Kostengründen seien deshalb die beschädigten Holzteile einschließlich der über dem Erdgeschoss liegenden Balkendecke weitgehend abgetragen worden. Zu dieser Zeit habe noch der Ostgiebel gestanden und im Obergeschoss ungefähr ein Drittel der Außenwand und die Innenwände im östlichen Drittel des Gebäudes. Vom Gutachter sei damals des Weiteren festgestellt worden, dass der Ostgiebel durch eine neu zu erstellende, tragfähige Giebelwand geschützt werden müsse. Bei den restlichen (später entfernten) Fachwerk-Innenwänden habe es sich um keine tragfähigen Wände gehandelt. Bei der (in den Bescheiden angesprochenen) Baubesichtigung am 10.04.1995 durch den Betriebsprüfer der Finanzverwaltung sei auch festgestellt worden, dass die Außenwände im Erdgeschoss aus Mauerwerk bestünden und noch vollständig gestanden hätten und dass auf der nördlichen Seite des Gebäudes ein Teil des Mauerwerks, ungefähr die Hälfte, aus der alten Stadtmauer bestanden habe. Über dem Erdgeschoss sei eine tragfähige betonierte Geschossdecke eingezogen worden, auf der der Ostgiebel und die südliche Außenwand und die Innenwände im östlichen Drittel des Gebäudes schon damals gestanden hätten.
10 
Es werde dagegen bestritten, dass der Betriebsprüfer dem Kläger Ziffer 1 schon damals mitgeteilt hätte, dass eine erhöhte AfA nach § 7 h EStG nicht gewährt werden könne. Eine verbindliche Erklärung des Finanzamts sei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Kläger Ziffer 1 habe parallel in dem Finanzverwaltungsverfahren Rechtsmittel eingelegt. Ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart (8 K 121/99) sei bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Remonstrationsverfahren ausgesetzt gewesen. Die Finanzverwaltung habe das Remonstrationsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf sich drei Ministerien des Landes, nämlich das Innen-, das Wirtschafts- und das Finanzministerium, anschließend das Regierungspräsidium Stuttgart als Bündelungsbehörde und schließlich das Landratsamt L. mit der Sache befasst hätten. Die Kläger seien bei der Besprechung des Landratsamts mit dem ersten Beigeordneten der Beklagten am 25.04.2001 nicht zugegen gewesen. Der Inhalt müsse deshalb rein vorsorglich bestritten werden. Es dränge sich jedoch der Verdacht auf, dass die Kommunalaufsicht nicht sachgerecht und somit rechtswidrig ausgeübt worden sei. Die Beklagte habe die Bescheinigung dann zwar zurückgenommen. Es sei jedoch evident, dass die Jahresfrist für die „Einleitung eines Remonstrationsverfahrens durch die Finanzverwaltung“ nicht eingehalten worden sei.
11 
Es sei auch nicht zulässig, dass die Finanzverwaltung hier die Rücknahme erzwungen habe. Nach der obergerichtlichen Finanzrechtsprechung sei nämlich die Beurteilung darüber, ob ein Fall einer steuerbegünstigten Sanierung vorliege, allein von den Verwaltungsbehörden und später im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen. Soweit das Finanzministerium in seinem Schreiben vom 24.02.2000 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens ausgeführt habe, dass bei der Auslegung der Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu beachten sei, dass erhebliche bauliche Änderungen an einem Gebäude, wie insbesondere dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder dessen Abbruch und Neuerrichtung weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB darstelle, so könne dem nicht gefolgt werden. Das Finanzministerium habe verkannt, dass auf den tatsächlichen Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages abzustellen sei. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehende bauliche Anlage sei in ihrer Bausubstanz jedenfalls im Wesentlichen erhalten geblieben.
12 
Wenn das Finanzministerium in diesem Zusammenhang ausführe, es sei unerheblich, ob die Eingriffe in die bestehende Bausubstanz aus bautechnischen, statischen, ordnungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen vorgenommen worden seien, so könne dem nicht gefolgt werden. Begünstigte Baumaßnahmen seien nach § 7 h Abs. 1 S. 1 EStG Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB. Diese Norm unterscheide zwischen Missständen und Mängeln an einer bestimmten baulichen Anlage. Missstände seien durch Modernisierung zu beseitigen; sie lägen insbesondere vor, wenn das Gebäude nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspreche. Dass ein mehr als 400 Jahre altes Gebäude diesen Anforderungen nicht entsprochen habe - es fehlten jegliche Sanitäreinrichtungen, insbesondere WC und Bäder - sei offenkundig und werde im Übrigen auch nicht vom Finanzministerium in Frage gestellt.
13 
Demgegenüber gehe das Finanzministerium überhaupt nicht darauf ein, dass bei dem aus der Zeit vor 1590 stammenden Fachwerkhaus im Jahr 1990 die nordöstliche Giebelwand und ein Teil des Daches eingestürzt seien. Ebenso werde ignoriert, dass es kein Gebäude mit dem Gepräge eines Neubaues gebe, in das eine mehr als 400 Jahre alte Stadtmauer im Bereich des Erdgeschosses und teilweise auch noch des ersten Obergeschosses integriert sei. Die im EG-Grundriss des genehmigten Baugesuches schwarz dargestellten Mauern einschließlich des Gewölbekellers des Kellerhalses und des Kellertorbogens und eines aus der Bauzeit des Hauses stammenden hölzernen Pfeilers seien ebenso wie die im OG-Grundriss dargestellten Wände einschließlich ihrer Ausfachungen und Bemalungen wie auch die im ersten EG-Grundriss schwarz dargestellten Wände einschließlich ihrer Ausfachungen und Bemalungen sowie der im Baugesuch irrtümlich nicht dargestellte Zwei-Drittel-Rest des Ostgiebels erhalten geblieben. Die Dachkonstruktion habe zum größten Teil aus Dachbalken bestanden, die an den Enden morsch und faul gewesen seien und deshalb aus Gründen der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion zwingend hätten erneuert werden müssen. Gegenständlich hätten die Kläger ein aus der Zeit vor 1590 stammendes Fachwerkhaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten modernisiert und instandgesetzt, wobei all die Teile des Gebäudes, die unter bautechnischen und baurechtlichen Aspekten zu erhalten gewesen seien, erhalten geblieben seien und nur dort durch neue Teile ersetzt worden seien, wo dies aus Modernisierungs- und Instandhaltungszwecken zwingend erforderlich gewesen sei. Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.06.1995 mitgeteilt habe, dass die dort näher bezeichneten Teile des Gebäudes, die sämtlich erhalten geblieben seien, ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz darstellen würden.
14 
Der Rücknahmebescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil er verspätet erfolgt sei. Erhalte die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigten, so sei nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eine Rücknahme zulässig. Kenntnis der vom Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts habe die Beklagte aber bereits im August 1999 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt B. der Beklagten mitgeteilt, dass es das Remonstrationsverfahren eingeleitet habe.
15 
Hilfsweise werde beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den erlittenen Vermögensnachteil aufgrund Vertrauensschutzes zu erstatten. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger Baukosten für die Modernisierung und Instandsetzung in Höhe von etwa 1.000.000,00 DM aufgewendet. Diese Aufwendungen hätten sie nicht erbracht, wenn sie davon ausgegangen wären, dass die Beklagte eines fernen Tages nicht mehr zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.12.1994 stehe und die von ihr selbst erstellte Bescheinigung vom 18.09.1997 zurücknehme. Im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit hätten die Kläger Kosten für Modernisierung und Instandsetzung investiert, die um ca. 30 % höher gelegen hätten als die Kosten für die Erstellung eines Neubaus. Bei der Erstellung eines Neubaus hätte sich die Bauzeit zudem um etwa 6 Monate verkürzt, d. h. die Investitionen der Kläger hätten sich bereits früher rentiert. Ein entsprechender Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils im Falle einer Rücknahme sei von den Klägern bei der Beklagten auch bereits mit Schreiben vom 13.05.2002 beantragt worden.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 07.04.2003 aufzuheben.
18 
Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Vermögensnachteil auszugleichen, den sie dadurch erleiden, dass sie auf den Bestand der Bescheinigung der Beklagten vom 18.09.1997 i.V.m. der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1 vom 22.12.1994 vertraut haben.
19 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und führt zum Tatsächlichen ergänzend aus: Unmittelbar nach Abschluss des Modernisierungsvertrages habe der Kläger Ziffer 1 Bemühungen unternommen, um bereits vor Beginn der Bauarbeiten sicherzustellen, dass mit den geplanten Investitionen die erhofften steuerlichen Vorteile nach § 7 h EStG verbunden sein würden. So gehe aus einem Schreiben der Firma W. an die Beklagte vom 22.12.1994 hervor, dass der Kläger zusammen mit seinem Steuerberater nach Vertragsunterzeichnung noch klären wolle, inwieweit das Finanzamt die vorliegende Maßnahme als Modernisierungsmaßnahme anerkennen würde. Am 20.02.1995 habe die Steuerberaterin des Klägers Ziffer. 1 an das Finanzamt B. geschrieben und um eine Bestätigung gebeten, dass für die im Modernisierungsvertrag anvisierten Herstellungskosten eine zehnprozentige Abschreibung gemäß § 7 h EStG möglich sei. Die Steuerberaterin habe diese Angelegenheit dann am 20.03.1995 im Finanzamt B. erörtert. Mit Schreiben vom 21.03.1995 habe das Finanzamt B. die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt. Der Kläger Ziffer 1 habe daraufhin den örtlichen Bundestagsabgeordneten eingeschaltet. Dieser habe dem Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 03.04.1995 mitgeteilt, dass zur Erlangung der gewünschten Steuervorteile nach einem Telefonat mit dem Finanzamt allein der Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung offen stehe. Mit Schreiben vom 03.04.1995 habe der Kläger Ziffer 1 der Beklagten gegenüber eingeräumt, dass es mit dem Finanzamt Schwierigkeiten gebe und habe um Hilfe gebeten, um dort die Voraussetzung für die Steuervergünstigungen zu schaffen.
22 
In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Bescheinigung rechtswidrig sei und auch die Rücknahmevoraussetzungen vorlägen. Die Bescheinigung sei deshalb rechtswidrig, weil die Aufwendungen der Kläger für das Grundstück S.-gasse nicht als Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen seien, wie es § 7 h EStG erfordere, sondern sie dieses im Rechtssinne neu aufgebaut hätten. Die Begriffe Modernisierung oder Instandsetzung seien nämlich so zu interpretieren, dass ein Mindestmaß an Bausubstanz erhalten bleiben müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Unterschied zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie dem grundlegenden Um- und Neubau eines Gebäudes mehrfach anerkannt. Eine Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB schließe danach nur Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ein, die den ursprünglichen Gebrauch des Gebäudes wiederherstellten. Baumaßnahmen, die der Herstellung einer intensiveren baulichen Nutzung dienten als ursprünglich vorgesehen, fielen nicht unter den Begriff der Modernisierung und Instandsetzung. Die Neuerrichtung oder wesentliche bauliche Veränderung eines Gebäudes sei auch nicht als Maßnahme anzusehen, die gemäß § 7 h Abs. 1 S. 2 EStG der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S.d. Satz 1 diene. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu festgestellt, dass der Begriff der Erneuerung des Gebäudes nicht dessen Abbruch und Neubau erfasse. Die von den Klägern durchgeführten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück S.-gasse seien aber gerade als Neuherstellung anzusehen.
23 
Die rechtswidrige Bescheinigung habe auch in rechtmäßiger Weise zurückgenommen werden können. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setze grundsätzlich voraus, dass der Begünstigte tatsächlich auf den Fortbestand des Verwaltungsakts vertraut habe, und dieses Vertrauen als schutzwürdig anzusehen sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand der Bescheinigung sei bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil sie nach dem Erlass der Bescheinigung im September 1997 keine Dispositionen im Vertrauen auf die hierdurch erlangte Rechtsposition mehr vorgenommen hätten. Sämtliche Investitionen der Kläger seien bereits in den Jahren 1995 und 1996 erfolgt. Das Vertrauen sei auch deshalb nicht schutzwürdig, weil den Klägern lange vor Erlass der Bescheinigung durch die Beklagte im September 1997 bekannt gewesen sei, dass nach Auffassung des Finanzamts B. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h EStG nicht vorgelegen hätten. Denn bereits bei der Baustellenbesichtigung durch den Betriebsprüfer des Finanzamts am 20.04.1995 habe dieser dem Kläger Ziffer 1 mitgeteilt, dass eine erhöhte AfA nach § 7 EStG nicht gewährt werden könne. Aus dem Gesamtablauf sei ersichtlich, dass zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen habe. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme hier die schutzwürdigen Interessen der Kläger. Schließlich sei auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Eine die Frist auslösende Kenntnis der Behörde setze voraus, dass die Behörde nicht nur die nackte Tatsachenkenntnis allein gehabt habe, sondern auch die fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen oder von Anfang an bekannten Tatsachen erkannt habe. So müsse sich eine Behörde der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine mögliche Rücknahme zu entscheiden, bewusst gewesen sein. Dieses Bewusstsein habe die Beklagte erst anlässlich der Besprechung mit dem Landratsamt am 25.04.2001 erhalten.
24 
In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 hat der Kläger Ziffer 2 als baubetreuender Architekt auf Frage des Gerichts angegeben, dass eine statische Neuberechnung wie bei jedem Umbau erforderlich gewesen sei. Der Erste Beigeordnete der Beklagten hat auf Frage des Gerichts angegeben, dass auf Seiten der Stadt erstmals anlässlich der Besprechung im April 2001, an der er für die Beklagte teilgenommen habe, erkannt worden sei, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG rechtswidrig erteilt worden sei und zurückgenommen werden müsse. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis einer Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit bereits im Mai/Juni 2000 hilfsweise die Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens beantragt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 3 EStG ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an den die Finanzbehörden gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind. Für die Ausstellung und damit auch für die Rücknahme dieser Bescheinigung ist gemäß § 7 h Abs. 2 EStG die Gemeinde zuständig. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. BFH, Urt. vom 21.08.2001, Az. IX R 20/99 - -).
28 
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 7.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die ursprüngliche Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 7 h Abs. 2 EStG vom 18.08.1997 ist rechtswidrig gewesen (1.) und die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG haben vorgelegen (2.).
29 
1. Die durch Bescheid der Beklagten vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von DM 1.007.007,63 i.S. des § 7 h Abs. 1 EStG war von Anfang an rechtswidrig, denn bei den von den Klägern vorgenommenen Baumaßnahmen handelt es sich weder um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (a), noch haben sie Maßnahmen getroffen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung er sich neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätte (b). Schließlich ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994 ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung (c).
30 
a) Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Abs. 1 BauGB sind - wie es die Vorschrift selbst definiert - solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit dienen, wobei die Missstände in Absatz 2 und die Mängel in Absatz 3 näher definiert werden. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während nach Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter
31 
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
32 
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit des Straßen- oder Ortsbilds nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
33 
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
34 
Nach der Rechtsprechung sind die Maßnahmen des § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierung oder Instandsetzung) auf die Beseitigung von Missständen oder die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1 unter Hinweis auf Urt. vom 18.10.1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126, 128, und vom 25.06.1982 - BVerwG VIII C 80.81 -, Buchholz 454.51 NRVirbG Nr. 8 S. 7, 11). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder gar der Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudes stellen deshalb weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar, RN 13 zu § 177 BauGB mit Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1).
35 
Von einem Neubau - in Abgrenzung zu Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen - ist nach der Rechtsprechung einerseits dann auszugehen, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig macht (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, BVerwGE 47, 126-132) oder wenn andererseits die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, was insbes. dann der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (vgl. BFH, Urt. v. 31.03.1992, IX R 175/87, NJW 1993, 1287-1288). Nach beiden Kriterien kommt man zum Ergebnis, dass ein Neubau im Rechtssinne vorliegt.
36 
Ausweislich der Bauakten und Lichtbilder - der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - wurde das Gebäude in wesentlichen Teilen neu errichtet. Ein Großteil der tragenden Wände und die Dachkonstruktion sind vollständig neu. Erhalten blieben nur im UG der Gewölbekeller, im EG die tragenden Umfassungsmauern (teilweise historische Stadtmauer) und im OG der Ostgiebel, ein Drittel der südlichen Außenwand und einige nicht tragende Innenwände. Dabei handelt es sich um Teile, die aus Gründen des Denkmalschutzes auch wegen der teilweise noch vorhandenen Bemalungen erhalten bleiben mussten. Auch sämtliche Decken und tragenden Innenwände sind neu errichtet worden. Damit war - wie der baubetreuende Kläger Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - eine umfangreiche statische Nachberechnung, wie sie sich in Form eines mehr als hundert Seiten umfassenden Aktenteils bei den Behördenakten befindet notwendig.
37 
Soweit die Kläger maßgeblich darauf abstellen, dass die tragenden Außenwände im EG und das Fundament mit Keller erhalten geblieben seien und deshalb nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem Neubau auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nur um wenige für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmende Teile, die nicht geeignet sind, im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung den Charakter der Baumaßnahme entscheidend zu prägen. Außerdem ist die oben angeführte Zielsetzung einer Modernisierung oder Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB zu berücksichtigen, die auf eine Erhaltung zum bisherigen Gebrauch (hier also Wohnnutzung) gerichtet ist. Die Wohnnutzung des Gebäudes beginnt aber - wie schon vor dem Umbau - im 1. OG, sodass hierfür die Erhaltung der Fundamente und tragenden Außenwände im UG und EG zwar dienlich, aber nicht bestimmend ist. Demgegenüber handelt es sich bei den im Wohnbereich des 1. OG erhalten gebliebenen Innenwände nicht um tragende Wände.
38 
Auch soweit die Kläger darauf verweisen, dass eine Erhaltung weiterer Teile aus bautechnischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, ist dies für die Frage, ob ein Neubau im Rechtssinne vorliegt, nicht von Bedeutung, da es nur auf die tatsächliche Sachlage ankommt. Ebenso ist unerheblich, ob aufgrund der vorhandenen Bausubstanz oder des Teileinsturzes des Daches zu einem früheren Zeitpunkt eine Modernisierung oder Instandsetzung i.S.v. § 177 BauGB möglich gewesen wäre.
39 
Somit liegen keine Maßnahmen i.S.v. § 177 BauGB vor und damit sind auch die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllt.
40 
b) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG, denn sie haben keine Herstellungskosten aufgewendet für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Es kann dabei offen bleiben, ob die Kläger Maßnahmen ergriffen haben, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie diese Herstellungskosten nur nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG absetzen, wenn sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätten. Schon daran fehlt es, weil die Kläger, wie ausgeführt, keine Modernisierungsmaßnahmen ergriffen haben.
41 
c) Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich unabhängig von den rechtlichen Vorgaben des § 177 BauGB ein Anspruch auf die Erteilung der Bescheinigung aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten geschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994, die auf diese Bestimmung Bezug nimmt, ergeben müsse, weil sie sich nur aufgrund des Vertrages zur Sanierung mit erheblichen Kosten entschlossen hätten und insoweit ihr Vertrauen schützenswert sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
42 
Zum einen thematisiert diese Vereinbarung die Frage einer steuervergünstigenden Bescheinigung nach § 7h EStG in keiner Weise. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich unmittelbar aus diesem Vertrag - entgegen der tatsächlichen Rechtslage - ein Anspruch auf die Bescheinigung ergeben sollte. Dies würde voraussetzen, dass eine Gemeinde mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag Steuervergünstigungen ermöglichen könnte, die nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, für die Finanzverwaltung aber gleichwohl bindend wären. Gerade diese Bindungswirkung und die Bezeichnung „Bescheinigung“ zeigen aber, dass Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen nur bescheinigt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem geht aus den Behördenakten hervor, dass der Vertrag nicht vorrangig deshalb geschlossen wurde, um steuerrechtliche Vergünstigungen zu klären, sondern um ein baupolizeiliches Einschreiten wegen fortschreitendem Einsturz des Gebäudes abzuwenden. Dass die steuerrechtliche Seite bei Vertragschluss kein vorrangiges Thema war, zeigt sich auch daran, dass der Steuerberater der Kläger unmittelbar nach Vertragschluss versucht hat, dies mit der Steuerverwaltung bindend abzuklären. Wenn schon der Vertrag aus Sicht der Kläger einen entsprechenden Anspruch begründet hätte, hätte hierfür keine Notwendigkeit bestanden. Schließlich muss der Umstand, dass den Klägern für ihre Baumaßnahme nicht die bestmögliche Steuervergünstigung nach § 7h EStG zusteht, nicht bedeuten, dass sie denkmalbedingte Mehraufwendungen - wie diejenigen im 1. OG - überhaupt nicht steuerlich geltend machen können. Das Steuerrecht sieht hier erkennbar entsprechend dem Mehraufwand abgestufte Absetzungsmöglichkeiten vor. Während § 7h EStG eine weitgehende Erhaltung der alten Bausubstanz erfordert und deshalb steuerlich die größten Vorteile bringt, sieht etwa § 7i EStG vor, dass nicht die Gesamtbaukosten (die überwiegend durch den Neubau entstanden sind) steuerlich begünstigt werden, sondern nur die Mehrkosten für die (Teil-)Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG, für die die Denkmalverwaltung zuständig ist, war den Klägern auch vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.05.1995 in Aussicht gestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Weg den Klägern zum jetzigen Zeitpunkt noch offen steht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls können die Kläger auch deshalb nicht damit gehört werden, dass gerade eine Bescheinigung nach § 7h EStG für sie von vornherein Geschäftsgrundlage für die Sanierungsvereinbarung war, weil sie sonst keinen steuerlichen Ausgleich ihrer Mehraufwendungen hätten erhalten können.
43 
Die mit Bescheid vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für Aufwendungen nach § 7h EStG war damit rechtswidrig.
44 
2. Auch die Rücknahmevoraussetzungen lagen entgegen der Auffassung der Kläger vor.
45 
Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Ziffer 3).
46 
Im vorliegenden Fall ist das Vertrauen der Kläger nicht schutzwürdig, weil sie schon im Jahr 1995, also vor Tätigung der Investitionen wussten, dass eine AfA nach § 7h EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz ihres Steuerberaters mit dem Finanzamt, dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamts L. bei der Besichtigung der Baustelle am 20.04.1995 und dem Schreiben des Landesdenkmalamts vom 10.05.1995. Nach rechtswidriger Erteilung der Bescheinigung 1997 haben sie gar keine Investitionen für das 1996 fertiggestellte Gebäude mehr getätigt.
47 
Eine Rücknahme war auch nicht - wie die Kläger geltend machen - wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.
48 
Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern auch die Kenntnis sämtlicher für die Rücknahme bestimmender Umstände erforderlich (vgl. BVerwG Großer Senat, Beschl. v. 19.12.1994, BVerwGE 70, 356-365). Diese Kenntnis hatte die Beklagte nach der eindeutigen Auskunft des ersten Beigeordneten in der mündlichen Verhandlung erst nach der kommunalaufsichtlichen Unterredung mit dem Landratsamt am 25.04.2001. Zuvor ging die Beklagte trotz umfangreicher Korrespondenz mit der Finanzverwaltung noch davon aus, dass ihr Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar und sie deshalb nicht zur Rücknahme der Bescheinigung verpflichtet oder berechtigt sei. Deshalb ist mangels Entscheidungserheblichkeit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger auf Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens nicht nachzugehen, weil allein die Kenntnis, dass die am Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahren beteiligten Behörden die Bescheinigung für rechtswidrig hielten und dies der Beklagten mitteilten, nicht ausreichend war. Vielmehr kam es auf die (Er-)Kenntnis der Beklagten über die Rechtswidrigkeit an. Unerheblich ist dabei auch, wie diese Erkenntnis zustande kam, also auch ob - wie die Kläger meinen - auf die Beklagte insoweit Druck ausgeübt wurde.
49 
Mit der Rücknahme am 15.04.2002 ist somit die Jahresfrist seit Kenntnis am 25.04.2001 eingehalten worden.
50 
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf Verwirkung berufen, weil sie dazu Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahme gemacht haben müssten, was schon nicht im Hinblick auf die Bescheinigung 1997 der Fall war (s.o.).
51 
Da die Rücknahme einen Verwaltungsakt betrifft, der unter § 48 Abs. 2 fällt, kommt ein Vermögensausgleich nach § 48 Abs. 3 LVwVfG, wie ihn die Kläger hilfsweise begehren, nicht in Betracht. Im übrigen wäre auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 LVwVfG ein schützenswertes Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der Bescheinigung erforderlich, an dem es hier fehlt (s.o.).
52 
Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO.

Gründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 3 EStG ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an den die Finanzbehörden gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind. Für die Ausstellung und damit auch für die Rücknahme dieser Bescheinigung ist gemäß § 7 h Abs. 2 EStG die Gemeinde zuständig. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. BFH, Urt. vom 21.08.2001, Az. IX R 20/99 - -).
28 
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 7.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die ursprüngliche Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 7 h Abs. 2 EStG vom 18.08.1997 ist rechtswidrig gewesen (1.) und die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG haben vorgelegen (2.).
29 
1. Die durch Bescheid der Beklagten vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von DM 1.007.007,63 i.S. des § 7 h Abs. 1 EStG war von Anfang an rechtswidrig, denn bei den von den Klägern vorgenommenen Baumaßnahmen handelt es sich weder um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (a), noch haben sie Maßnahmen getroffen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung er sich neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätte (b). Schließlich ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994 ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung (c).
30 
a) Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Abs. 1 BauGB sind - wie es die Vorschrift selbst definiert - solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit dienen, wobei die Missstände in Absatz 2 und die Mängel in Absatz 3 näher definiert werden. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während nach Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter
31 
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
32 
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit des Straßen- oder Ortsbilds nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
33 
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
34 
Nach der Rechtsprechung sind die Maßnahmen des § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierung oder Instandsetzung) auf die Beseitigung von Missständen oder die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1 unter Hinweis auf Urt. vom 18.10.1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126, 128, und vom 25.06.1982 - BVerwG VIII C 80.81 -, Buchholz 454.51 NRVirbG Nr. 8 S. 7, 11). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder gar der Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudes stellen deshalb weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar, RN 13 zu § 177 BauGB mit Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1).
35 
Von einem Neubau - in Abgrenzung zu Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen - ist nach der Rechtsprechung einerseits dann auszugehen, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig macht (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, BVerwGE 47, 126-132) oder wenn andererseits die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, was insbes. dann der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (vgl. BFH, Urt. v. 31.03.1992, IX R 175/87, NJW 1993, 1287-1288). Nach beiden Kriterien kommt man zum Ergebnis, dass ein Neubau im Rechtssinne vorliegt.
36 
Ausweislich der Bauakten und Lichtbilder - der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - wurde das Gebäude in wesentlichen Teilen neu errichtet. Ein Großteil der tragenden Wände und die Dachkonstruktion sind vollständig neu. Erhalten blieben nur im UG der Gewölbekeller, im EG die tragenden Umfassungsmauern (teilweise historische Stadtmauer) und im OG der Ostgiebel, ein Drittel der südlichen Außenwand und einige nicht tragende Innenwände. Dabei handelt es sich um Teile, die aus Gründen des Denkmalschutzes auch wegen der teilweise noch vorhandenen Bemalungen erhalten bleiben mussten. Auch sämtliche Decken und tragenden Innenwände sind neu errichtet worden. Damit war - wie der baubetreuende Kläger Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - eine umfangreiche statische Nachberechnung, wie sie sich in Form eines mehr als hundert Seiten umfassenden Aktenteils bei den Behördenakten befindet notwendig.
37 
Soweit die Kläger maßgeblich darauf abstellen, dass die tragenden Außenwände im EG und das Fundament mit Keller erhalten geblieben seien und deshalb nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem Neubau auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nur um wenige für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmende Teile, die nicht geeignet sind, im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung den Charakter der Baumaßnahme entscheidend zu prägen. Außerdem ist die oben angeführte Zielsetzung einer Modernisierung oder Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB zu berücksichtigen, die auf eine Erhaltung zum bisherigen Gebrauch (hier also Wohnnutzung) gerichtet ist. Die Wohnnutzung des Gebäudes beginnt aber - wie schon vor dem Umbau - im 1. OG, sodass hierfür die Erhaltung der Fundamente und tragenden Außenwände im UG und EG zwar dienlich, aber nicht bestimmend ist. Demgegenüber handelt es sich bei den im Wohnbereich des 1. OG erhalten gebliebenen Innenwände nicht um tragende Wände.
38 
Auch soweit die Kläger darauf verweisen, dass eine Erhaltung weiterer Teile aus bautechnischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, ist dies für die Frage, ob ein Neubau im Rechtssinne vorliegt, nicht von Bedeutung, da es nur auf die tatsächliche Sachlage ankommt. Ebenso ist unerheblich, ob aufgrund der vorhandenen Bausubstanz oder des Teileinsturzes des Daches zu einem früheren Zeitpunkt eine Modernisierung oder Instandsetzung i.S.v. § 177 BauGB möglich gewesen wäre.
39 
Somit liegen keine Maßnahmen i.S.v. § 177 BauGB vor und damit sind auch die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllt.
40 
b) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG, denn sie haben keine Herstellungskosten aufgewendet für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Es kann dabei offen bleiben, ob die Kläger Maßnahmen ergriffen haben, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie diese Herstellungskosten nur nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG absetzen, wenn sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätten. Schon daran fehlt es, weil die Kläger, wie ausgeführt, keine Modernisierungsmaßnahmen ergriffen haben.
41 
c) Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich unabhängig von den rechtlichen Vorgaben des § 177 BauGB ein Anspruch auf die Erteilung der Bescheinigung aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten geschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994, die auf diese Bestimmung Bezug nimmt, ergeben müsse, weil sie sich nur aufgrund des Vertrages zur Sanierung mit erheblichen Kosten entschlossen hätten und insoweit ihr Vertrauen schützenswert sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
42 
Zum einen thematisiert diese Vereinbarung die Frage einer steuervergünstigenden Bescheinigung nach § 7h EStG in keiner Weise. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich unmittelbar aus diesem Vertrag - entgegen der tatsächlichen Rechtslage - ein Anspruch auf die Bescheinigung ergeben sollte. Dies würde voraussetzen, dass eine Gemeinde mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag Steuervergünstigungen ermöglichen könnte, die nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, für die Finanzverwaltung aber gleichwohl bindend wären. Gerade diese Bindungswirkung und die Bezeichnung „Bescheinigung“ zeigen aber, dass Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen nur bescheinigt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem geht aus den Behördenakten hervor, dass der Vertrag nicht vorrangig deshalb geschlossen wurde, um steuerrechtliche Vergünstigungen zu klären, sondern um ein baupolizeiliches Einschreiten wegen fortschreitendem Einsturz des Gebäudes abzuwenden. Dass die steuerrechtliche Seite bei Vertragschluss kein vorrangiges Thema war, zeigt sich auch daran, dass der Steuerberater der Kläger unmittelbar nach Vertragschluss versucht hat, dies mit der Steuerverwaltung bindend abzuklären. Wenn schon der Vertrag aus Sicht der Kläger einen entsprechenden Anspruch begründet hätte, hätte hierfür keine Notwendigkeit bestanden. Schließlich muss der Umstand, dass den Klägern für ihre Baumaßnahme nicht die bestmögliche Steuervergünstigung nach § 7h EStG zusteht, nicht bedeuten, dass sie denkmalbedingte Mehraufwendungen - wie diejenigen im 1. OG - überhaupt nicht steuerlich geltend machen können. Das Steuerrecht sieht hier erkennbar entsprechend dem Mehraufwand abgestufte Absetzungsmöglichkeiten vor. Während § 7h EStG eine weitgehende Erhaltung der alten Bausubstanz erfordert und deshalb steuerlich die größten Vorteile bringt, sieht etwa § 7i EStG vor, dass nicht die Gesamtbaukosten (die überwiegend durch den Neubau entstanden sind) steuerlich begünstigt werden, sondern nur die Mehrkosten für die (Teil-)Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG, für die die Denkmalverwaltung zuständig ist, war den Klägern auch vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.05.1995 in Aussicht gestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Weg den Klägern zum jetzigen Zeitpunkt noch offen steht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls können die Kläger auch deshalb nicht damit gehört werden, dass gerade eine Bescheinigung nach § 7h EStG für sie von vornherein Geschäftsgrundlage für die Sanierungsvereinbarung war, weil sie sonst keinen steuerlichen Ausgleich ihrer Mehraufwendungen hätten erhalten können.
43 
Die mit Bescheid vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für Aufwendungen nach § 7h EStG war damit rechtswidrig.
44 
2. Auch die Rücknahmevoraussetzungen lagen entgegen der Auffassung der Kläger vor.
45 
Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Ziffer 3).
46 
Im vorliegenden Fall ist das Vertrauen der Kläger nicht schutzwürdig, weil sie schon im Jahr 1995, also vor Tätigung der Investitionen wussten, dass eine AfA nach § 7h EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz ihres Steuerberaters mit dem Finanzamt, dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamts L. bei der Besichtigung der Baustelle am 20.04.1995 und dem Schreiben des Landesdenkmalamts vom 10.05.1995. Nach rechtswidriger Erteilung der Bescheinigung 1997 haben sie gar keine Investitionen für das 1996 fertiggestellte Gebäude mehr getätigt.
47 
Eine Rücknahme war auch nicht - wie die Kläger geltend machen - wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.
48 
Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern auch die Kenntnis sämtlicher für die Rücknahme bestimmender Umstände erforderlich (vgl. BVerwG Großer Senat, Beschl. v. 19.12.1994, BVerwGE 70, 356-365). Diese Kenntnis hatte die Beklagte nach der eindeutigen Auskunft des ersten Beigeordneten in der mündlichen Verhandlung erst nach der kommunalaufsichtlichen Unterredung mit dem Landratsamt am 25.04.2001. Zuvor ging die Beklagte trotz umfangreicher Korrespondenz mit der Finanzverwaltung noch davon aus, dass ihr Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar und sie deshalb nicht zur Rücknahme der Bescheinigung verpflichtet oder berechtigt sei. Deshalb ist mangels Entscheidungserheblichkeit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger auf Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens nicht nachzugehen, weil allein die Kenntnis, dass die am Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahren beteiligten Behörden die Bescheinigung für rechtswidrig hielten und dies der Beklagten mitteilten, nicht ausreichend war. Vielmehr kam es auf die (Er-)Kenntnis der Beklagten über die Rechtswidrigkeit an. Unerheblich ist dabei auch, wie diese Erkenntnis zustande kam, also auch ob - wie die Kläger meinen - auf die Beklagte insoweit Druck ausgeübt wurde.
49 
Mit der Rücknahme am 15.04.2002 ist somit die Jahresfrist seit Kenntnis am 25.04.2001 eingehalten worden.
50 
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf Verwirkung berufen, weil sie dazu Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahme gemacht haben müssten, was schon nicht im Hinblick auf die Bescheinigung 1997 der Fall war (s.o.).
51 
Da die Rücknahme einen Verwaltungsakt betrifft, der unter § 48 Abs. 2 fällt, kommt ein Vermögensausgleich nach § 48 Abs. 3 LVwVfG, wie ihn die Kläger hilfsweise begehren, nicht in Betracht. Im übrigen wäre auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 LVwVfG ein schützenswertes Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der Bescheinigung erforderlich, an dem es hier fehlt (s.o.).
52 
Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
10 
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
11 
Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
12 
Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
13 
Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
14 
Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
15 
Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
17 
Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
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Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
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Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
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Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
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Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
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Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
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Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
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Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
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Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
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Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
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Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
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Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
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Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
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Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung für Steuervergünstigungen bei Gebäuden in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten nach § 7 h Abs. 2 EStG.
Der Kläger Ziffer 1 erwarb mit Kaufvertrag vom 15.01.1986 das Grundstück S.-gasse in B., das sich innerhalb des förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiets „Stadtkern“ befindet. Am 27.10.1994 erteilte das zuständige Baurechtsamt beim Landratsamt L. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Am 22.12.1994 schlossen die Beklagte und der Kläger Ziffer 1 eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für dieses Wohnhaus nach § 177 BauGB. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es:
Das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus soll nach dem Stand der Planung erhalten bleiben und im Rahmen der Sanierung in Stand gesetzt und modernisiert werden. Die vorliegenden Untersuchungen, die der Kommune und dem Eigentümer bekannt sind, haben ergeben, dass das Gebäude Missstände und Mängel i.S.d. § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweist. Diese sollen durch die angestrebten Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten behoben und die im Gebäude enthaltenen Räumlichkeiten so hergerichtet werden, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und an die Sicherheit der im Gebäude wohnenden bzw. arbeitenden Menschen erfüllt werden.
Der Vertrag selbst regelte dann den Umfang der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Grundlage der bereits erteilten Baugenehmigung, die Kostentragung, die Möglichkeit von Änderungen in der Durchführung, Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie etwaige Kündigungsrechte. Die Möglichkeit späterer Steuervergünstigungen oder etwa eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung enthielt der Vertrag nicht.
Durch Wohnungseigentumsvertrag vom 16.06.1995 wurde das Grundstück in sechs Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Zugleich erwarben der Kläger Ziffer 2 und der Kläger Ziffer 3 jeweils eine Eigentumseinheit. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte am 15.12.1996.
Die Beklagte erteilte den Klägern am 18.09.1997 eine Bescheinigung nach § 7 h EStG. Darin wurde unter anderem bescheinigt, dass die Eigentümer Aufwendungen von insgesamt 1.007.007,63 DM i.S.d. § 7 h Abs. 1 S. 1 und 2 EStG nachgewiesen hätten. In der für das Jahr 1996 eingereichten Steuererklärung zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen beantragten die Kläger als Beteiligte der Bauherrengemeinschaft für die Herstellungskosten des Gebäudes die erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG in Höhe von 10 %. Im Feststellungsbescheid 1996 wurde lediglich die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 7 % bzw. 5 % berücksichtigt, da die Baumaßnahmen nach Auffassung des zuständigen Finanzamts B. zur Errichtung eines in bautechnischer Hinsicht neuen Gebäudes geführt hätten. Hiergegen legten die Kläger Rechtsmittel im Finanzverwaltungsverfahren ein.
Im Zuge dessen bat das Finanzamt B. die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.1999, die Bescheinigung vom 18.09.1997 zurückzunehmen, da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen einer Modernisierung bzw. Instandsetzung nach § 177 BauGB nicht vorlägen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.1999 ab und berief sich dabei auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg. Die Finanzverwaltung leitete daraufhin ein Remonstrationsverfahren ein, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt L. mit Schreiben vom 11.12.2000 um weitere Veranlassung im Rahmen der Kommunalaufsicht aufforderte. Das Landratsamt L. erörterte die Angelegenheit am 25.04.2001 mit dem ersten Beigeordneten der Beklagten und erläuterte dabei die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Mit Bescheid vom 15.04.2002 nahm die Beklagte daraufhin die Bescheinigung zurück.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 07.04.2003 zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Klage.
Zur Begründung machen die Kläger zunächst in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass in dem Rücknahmebescheid unzutreffend angenommen worden sei, dass die tragenden Teile des Gebäudes von ihnen abgetragen worden seien. Vielmehr ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamts vom 30.08.1991, dass bereits im Jahr 1990 die nordöstliche Giebelwand und ein Teil des Daches eingestürzt seien. Ein Gutachter für die Sanierung historischer Bauten habe das Objekt im Jahr 1992 untersucht und erhebliche Schädigungen in den Holzteilen festgestellt. Die Kosten für deren Sanierung seien von dem Gutachter mit ca. 466.657,01 DM festgestellt worden. Aus Kostengründen seien deshalb die beschädigten Holzteile einschließlich der über dem Erdgeschoss liegenden Balkendecke weitgehend abgetragen worden. Zu dieser Zeit habe noch der Ostgiebel gestanden und im Obergeschoss ungefähr ein Drittel der Außenwand und die Innenwände im östlichen Drittel des Gebäudes. Vom Gutachter sei damals des Weiteren festgestellt worden, dass der Ostgiebel durch eine neu zu erstellende, tragfähige Giebelwand geschützt werden müsse. Bei den restlichen (später entfernten) Fachwerk-Innenwänden habe es sich um keine tragfähigen Wände gehandelt. Bei der (in den Bescheiden angesprochenen) Baubesichtigung am 10.04.1995 durch den Betriebsprüfer der Finanzverwaltung sei auch festgestellt worden, dass die Außenwände im Erdgeschoss aus Mauerwerk bestünden und noch vollständig gestanden hätten und dass auf der nördlichen Seite des Gebäudes ein Teil des Mauerwerks, ungefähr die Hälfte, aus der alten Stadtmauer bestanden habe. Über dem Erdgeschoss sei eine tragfähige betonierte Geschossdecke eingezogen worden, auf der der Ostgiebel und die südliche Außenwand und die Innenwände im östlichen Drittel des Gebäudes schon damals gestanden hätten.
10 
Es werde dagegen bestritten, dass der Betriebsprüfer dem Kläger Ziffer 1 schon damals mitgeteilt hätte, dass eine erhöhte AfA nach § 7 h EStG nicht gewährt werden könne. Eine verbindliche Erklärung des Finanzamts sei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Kläger Ziffer 1 habe parallel in dem Finanzverwaltungsverfahren Rechtsmittel eingelegt. Ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart (8 K 121/99) sei bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Remonstrationsverfahren ausgesetzt gewesen. Die Finanzverwaltung habe das Remonstrationsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf sich drei Ministerien des Landes, nämlich das Innen-, das Wirtschafts- und das Finanzministerium, anschließend das Regierungspräsidium Stuttgart als Bündelungsbehörde und schließlich das Landratsamt L. mit der Sache befasst hätten. Die Kläger seien bei der Besprechung des Landratsamts mit dem ersten Beigeordneten der Beklagten am 25.04.2001 nicht zugegen gewesen. Der Inhalt müsse deshalb rein vorsorglich bestritten werden. Es dränge sich jedoch der Verdacht auf, dass die Kommunalaufsicht nicht sachgerecht und somit rechtswidrig ausgeübt worden sei. Die Beklagte habe die Bescheinigung dann zwar zurückgenommen. Es sei jedoch evident, dass die Jahresfrist für die „Einleitung eines Remonstrationsverfahrens durch die Finanzverwaltung“ nicht eingehalten worden sei.
11 
Es sei auch nicht zulässig, dass die Finanzverwaltung hier die Rücknahme erzwungen habe. Nach der obergerichtlichen Finanzrechtsprechung sei nämlich die Beurteilung darüber, ob ein Fall einer steuerbegünstigten Sanierung vorliege, allein von den Verwaltungsbehörden und später im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen. Soweit das Finanzministerium in seinem Schreiben vom 24.02.2000 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens ausgeführt habe, dass bei der Auslegung der Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu beachten sei, dass erhebliche bauliche Änderungen an einem Gebäude, wie insbesondere dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder dessen Abbruch und Neuerrichtung weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB darstelle, so könne dem nicht gefolgt werden. Das Finanzministerium habe verkannt, dass auf den tatsächlichen Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages abzustellen sei. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehende bauliche Anlage sei in ihrer Bausubstanz jedenfalls im Wesentlichen erhalten geblieben.
12 
Wenn das Finanzministerium in diesem Zusammenhang ausführe, es sei unerheblich, ob die Eingriffe in die bestehende Bausubstanz aus bautechnischen, statischen, ordnungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen vorgenommen worden seien, so könne dem nicht gefolgt werden. Begünstigte Baumaßnahmen seien nach § 7 h Abs. 1 S. 1 EStG Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB. Diese Norm unterscheide zwischen Missständen und Mängeln an einer bestimmten baulichen Anlage. Missstände seien durch Modernisierung zu beseitigen; sie lägen insbesondere vor, wenn das Gebäude nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspreche. Dass ein mehr als 400 Jahre altes Gebäude diesen Anforderungen nicht entsprochen habe - es fehlten jegliche Sanitäreinrichtungen, insbesondere WC und Bäder - sei offenkundig und werde im Übrigen auch nicht vom Finanzministerium in Frage gestellt.
13 
Demgegenüber gehe das Finanzministerium überhaupt nicht darauf ein, dass bei dem aus der Zeit vor 1590 stammenden Fachwerkhaus im Jahr 1990 die nordöstliche Giebelwand und ein Teil des Daches eingestürzt seien. Ebenso werde ignoriert, dass es kein Gebäude mit dem Gepräge eines Neubaues gebe, in das eine mehr als 400 Jahre alte Stadtmauer im Bereich des Erdgeschosses und teilweise auch noch des ersten Obergeschosses integriert sei. Die im EG-Grundriss des genehmigten Baugesuches schwarz dargestellten Mauern einschließlich des Gewölbekellers des Kellerhalses und des Kellertorbogens und eines aus der Bauzeit des Hauses stammenden hölzernen Pfeilers seien ebenso wie die im OG-Grundriss dargestellten Wände einschließlich ihrer Ausfachungen und Bemalungen wie auch die im ersten EG-Grundriss schwarz dargestellten Wände einschließlich ihrer Ausfachungen und Bemalungen sowie der im Baugesuch irrtümlich nicht dargestellte Zwei-Drittel-Rest des Ostgiebels erhalten geblieben. Die Dachkonstruktion habe zum größten Teil aus Dachbalken bestanden, die an den Enden morsch und faul gewesen seien und deshalb aus Gründen der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion zwingend hätten erneuert werden müssen. Gegenständlich hätten die Kläger ein aus der Zeit vor 1590 stammendes Fachwerkhaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten modernisiert und instandgesetzt, wobei all die Teile des Gebäudes, die unter bautechnischen und baurechtlichen Aspekten zu erhalten gewesen seien, erhalten geblieben seien und nur dort durch neue Teile ersetzt worden seien, wo dies aus Modernisierungs- und Instandhaltungszwecken zwingend erforderlich gewesen sei. Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.06.1995 mitgeteilt habe, dass die dort näher bezeichneten Teile des Gebäudes, die sämtlich erhalten geblieben seien, ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz darstellen würden.
14 
Der Rücknahmebescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil er verspätet erfolgt sei. Erhalte die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigten, so sei nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eine Rücknahme zulässig. Kenntnis der vom Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts habe die Beklagte aber bereits im August 1999 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt B. der Beklagten mitgeteilt, dass es das Remonstrationsverfahren eingeleitet habe.
15 
Hilfsweise werde beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den erlittenen Vermögensnachteil aufgrund Vertrauensschutzes zu erstatten. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger Baukosten für die Modernisierung und Instandsetzung in Höhe von etwa 1.000.000,00 DM aufgewendet. Diese Aufwendungen hätten sie nicht erbracht, wenn sie davon ausgegangen wären, dass die Beklagte eines fernen Tages nicht mehr zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.12.1994 stehe und die von ihr selbst erstellte Bescheinigung vom 18.09.1997 zurücknehme. Im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit hätten die Kläger Kosten für Modernisierung und Instandsetzung investiert, die um ca. 30 % höher gelegen hätten als die Kosten für die Erstellung eines Neubaus. Bei der Erstellung eines Neubaus hätte sich die Bauzeit zudem um etwa 6 Monate verkürzt, d. h. die Investitionen der Kläger hätten sich bereits früher rentiert. Ein entsprechender Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils im Falle einer Rücknahme sei von den Klägern bei der Beklagten auch bereits mit Schreiben vom 13.05.2002 beantragt worden.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 07.04.2003 aufzuheben.
18 
Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Vermögensnachteil auszugleichen, den sie dadurch erleiden, dass sie auf den Bestand der Bescheinigung der Beklagten vom 18.09.1997 i.V.m. der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1 vom 22.12.1994 vertraut haben.
19 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und führt zum Tatsächlichen ergänzend aus: Unmittelbar nach Abschluss des Modernisierungsvertrages habe der Kläger Ziffer 1 Bemühungen unternommen, um bereits vor Beginn der Bauarbeiten sicherzustellen, dass mit den geplanten Investitionen die erhofften steuerlichen Vorteile nach § 7 h EStG verbunden sein würden. So gehe aus einem Schreiben der Firma W. an die Beklagte vom 22.12.1994 hervor, dass der Kläger zusammen mit seinem Steuerberater nach Vertragsunterzeichnung noch klären wolle, inwieweit das Finanzamt die vorliegende Maßnahme als Modernisierungsmaßnahme anerkennen würde. Am 20.02.1995 habe die Steuerberaterin des Klägers Ziffer. 1 an das Finanzamt B. geschrieben und um eine Bestätigung gebeten, dass für die im Modernisierungsvertrag anvisierten Herstellungskosten eine zehnprozentige Abschreibung gemäß § 7 h EStG möglich sei. Die Steuerberaterin habe diese Angelegenheit dann am 20.03.1995 im Finanzamt B. erörtert. Mit Schreiben vom 21.03.1995 habe das Finanzamt B. die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt. Der Kläger Ziffer 1 habe daraufhin den örtlichen Bundestagsabgeordneten eingeschaltet. Dieser habe dem Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 03.04.1995 mitgeteilt, dass zur Erlangung der gewünschten Steuervorteile nach einem Telefonat mit dem Finanzamt allein der Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung offen stehe. Mit Schreiben vom 03.04.1995 habe der Kläger Ziffer 1 der Beklagten gegenüber eingeräumt, dass es mit dem Finanzamt Schwierigkeiten gebe und habe um Hilfe gebeten, um dort die Voraussetzung für die Steuervergünstigungen zu schaffen.
22 
In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Bescheinigung rechtswidrig sei und auch die Rücknahmevoraussetzungen vorlägen. Die Bescheinigung sei deshalb rechtswidrig, weil die Aufwendungen der Kläger für das Grundstück S.-gasse nicht als Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen seien, wie es § 7 h EStG erfordere, sondern sie dieses im Rechtssinne neu aufgebaut hätten. Die Begriffe Modernisierung oder Instandsetzung seien nämlich so zu interpretieren, dass ein Mindestmaß an Bausubstanz erhalten bleiben müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Unterschied zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie dem grundlegenden Um- und Neubau eines Gebäudes mehrfach anerkannt. Eine Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB schließe danach nur Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ein, die den ursprünglichen Gebrauch des Gebäudes wiederherstellten. Baumaßnahmen, die der Herstellung einer intensiveren baulichen Nutzung dienten als ursprünglich vorgesehen, fielen nicht unter den Begriff der Modernisierung und Instandsetzung. Die Neuerrichtung oder wesentliche bauliche Veränderung eines Gebäudes sei auch nicht als Maßnahme anzusehen, die gemäß § 7 h Abs. 1 S. 2 EStG der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S.d. Satz 1 diene. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu festgestellt, dass der Begriff der Erneuerung des Gebäudes nicht dessen Abbruch und Neubau erfasse. Die von den Klägern durchgeführten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück S.-gasse seien aber gerade als Neuherstellung anzusehen.
23 
Die rechtswidrige Bescheinigung habe auch in rechtmäßiger Weise zurückgenommen werden können. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setze grundsätzlich voraus, dass der Begünstigte tatsächlich auf den Fortbestand des Verwaltungsakts vertraut habe, und dieses Vertrauen als schutzwürdig anzusehen sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand der Bescheinigung sei bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil sie nach dem Erlass der Bescheinigung im September 1997 keine Dispositionen im Vertrauen auf die hierdurch erlangte Rechtsposition mehr vorgenommen hätten. Sämtliche Investitionen der Kläger seien bereits in den Jahren 1995 und 1996 erfolgt. Das Vertrauen sei auch deshalb nicht schutzwürdig, weil den Klägern lange vor Erlass der Bescheinigung durch die Beklagte im September 1997 bekannt gewesen sei, dass nach Auffassung des Finanzamts B. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h EStG nicht vorgelegen hätten. Denn bereits bei der Baustellenbesichtigung durch den Betriebsprüfer des Finanzamts am 20.04.1995 habe dieser dem Kläger Ziffer 1 mitgeteilt, dass eine erhöhte AfA nach § 7 EStG nicht gewährt werden könne. Aus dem Gesamtablauf sei ersichtlich, dass zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen habe. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme hier die schutzwürdigen Interessen der Kläger. Schließlich sei auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Eine die Frist auslösende Kenntnis der Behörde setze voraus, dass die Behörde nicht nur die nackte Tatsachenkenntnis allein gehabt habe, sondern auch die fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen oder von Anfang an bekannten Tatsachen erkannt habe. So müsse sich eine Behörde der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine mögliche Rücknahme zu entscheiden, bewusst gewesen sein. Dieses Bewusstsein habe die Beklagte erst anlässlich der Besprechung mit dem Landratsamt am 25.04.2001 erhalten.
24 
In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 hat der Kläger Ziffer 2 als baubetreuender Architekt auf Frage des Gerichts angegeben, dass eine statische Neuberechnung wie bei jedem Umbau erforderlich gewesen sei. Der Erste Beigeordnete der Beklagten hat auf Frage des Gerichts angegeben, dass auf Seiten der Stadt erstmals anlässlich der Besprechung im April 2001, an der er für die Beklagte teilgenommen habe, erkannt worden sei, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG rechtswidrig erteilt worden sei und zurückgenommen werden müsse. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis einer Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit bereits im Mai/Juni 2000 hilfsweise die Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens beantragt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 3 EStG ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an den die Finanzbehörden gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind. Für die Ausstellung und damit auch für die Rücknahme dieser Bescheinigung ist gemäß § 7 h Abs. 2 EStG die Gemeinde zuständig. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. BFH, Urt. vom 21.08.2001, Az. IX R 20/99 - -).
28 
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 7.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die ursprüngliche Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 7 h Abs. 2 EStG vom 18.08.1997 ist rechtswidrig gewesen (1.) und die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG haben vorgelegen (2.).
29 
1. Die durch Bescheid der Beklagten vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von DM 1.007.007,63 i.S. des § 7 h Abs. 1 EStG war von Anfang an rechtswidrig, denn bei den von den Klägern vorgenommenen Baumaßnahmen handelt es sich weder um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (a), noch haben sie Maßnahmen getroffen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung er sich neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätte (b). Schließlich ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994 ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung (c).
30 
a) Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Abs. 1 BauGB sind - wie es die Vorschrift selbst definiert - solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit dienen, wobei die Missstände in Absatz 2 und die Mängel in Absatz 3 näher definiert werden. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während nach Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter
31 
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
32 
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit des Straßen- oder Ortsbilds nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
33 
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
34 
Nach der Rechtsprechung sind die Maßnahmen des § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierung oder Instandsetzung) auf die Beseitigung von Missständen oder die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1 unter Hinweis auf Urt. vom 18.10.1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126, 128, und vom 25.06.1982 - BVerwG VIII C 80.81 -, Buchholz 454.51 NRVirbG Nr. 8 S. 7, 11). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder gar der Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudes stellen deshalb weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar, RN 13 zu § 177 BauGB mit Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1).
35 
Von einem Neubau - in Abgrenzung zu Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen - ist nach der Rechtsprechung einerseits dann auszugehen, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig macht (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, BVerwGE 47, 126-132) oder wenn andererseits die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, was insbes. dann der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (vgl. BFH, Urt. v. 31.03.1992, IX R 175/87, NJW 1993, 1287-1288). Nach beiden Kriterien kommt man zum Ergebnis, dass ein Neubau im Rechtssinne vorliegt.
36 
Ausweislich der Bauakten und Lichtbilder - der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - wurde das Gebäude in wesentlichen Teilen neu errichtet. Ein Großteil der tragenden Wände und die Dachkonstruktion sind vollständig neu. Erhalten blieben nur im UG der Gewölbekeller, im EG die tragenden Umfassungsmauern (teilweise historische Stadtmauer) und im OG der Ostgiebel, ein Drittel der südlichen Außenwand und einige nicht tragende Innenwände. Dabei handelt es sich um Teile, die aus Gründen des Denkmalschutzes auch wegen der teilweise noch vorhandenen Bemalungen erhalten bleiben mussten. Auch sämtliche Decken und tragenden Innenwände sind neu errichtet worden. Damit war - wie der baubetreuende Kläger Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - eine umfangreiche statische Nachberechnung, wie sie sich in Form eines mehr als hundert Seiten umfassenden Aktenteils bei den Behördenakten befindet notwendig.
37 
Soweit die Kläger maßgeblich darauf abstellen, dass die tragenden Außenwände im EG und das Fundament mit Keller erhalten geblieben seien und deshalb nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem Neubau auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nur um wenige für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmende Teile, die nicht geeignet sind, im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung den Charakter der Baumaßnahme entscheidend zu prägen. Außerdem ist die oben angeführte Zielsetzung einer Modernisierung oder Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB zu berücksichtigen, die auf eine Erhaltung zum bisherigen Gebrauch (hier also Wohnnutzung) gerichtet ist. Die Wohnnutzung des Gebäudes beginnt aber - wie schon vor dem Umbau - im 1. OG, sodass hierfür die Erhaltung der Fundamente und tragenden Außenwände im UG und EG zwar dienlich, aber nicht bestimmend ist. Demgegenüber handelt es sich bei den im Wohnbereich des 1. OG erhalten gebliebenen Innenwände nicht um tragende Wände.
38 
Auch soweit die Kläger darauf verweisen, dass eine Erhaltung weiterer Teile aus bautechnischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, ist dies für die Frage, ob ein Neubau im Rechtssinne vorliegt, nicht von Bedeutung, da es nur auf die tatsächliche Sachlage ankommt. Ebenso ist unerheblich, ob aufgrund der vorhandenen Bausubstanz oder des Teileinsturzes des Daches zu einem früheren Zeitpunkt eine Modernisierung oder Instandsetzung i.S.v. § 177 BauGB möglich gewesen wäre.
39 
Somit liegen keine Maßnahmen i.S.v. § 177 BauGB vor und damit sind auch die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllt.
40 
b) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG, denn sie haben keine Herstellungskosten aufgewendet für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Es kann dabei offen bleiben, ob die Kläger Maßnahmen ergriffen haben, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie diese Herstellungskosten nur nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG absetzen, wenn sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätten. Schon daran fehlt es, weil die Kläger, wie ausgeführt, keine Modernisierungsmaßnahmen ergriffen haben.
41 
c) Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich unabhängig von den rechtlichen Vorgaben des § 177 BauGB ein Anspruch auf die Erteilung der Bescheinigung aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten geschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994, die auf diese Bestimmung Bezug nimmt, ergeben müsse, weil sie sich nur aufgrund des Vertrages zur Sanierung mit erheblichen Kosten entschlossen hätten und insoweit ihr Vertrauen schützenswert sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
42 
Zum einen thematisiert diese Vereinbarung die Frage einer steuervergünstigenden Bescheinigung nach § 7h EStG in keiner Weise. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich unmittelbar aus diesem Vertrag - entgegen der tatsächlichen Rechtslage - ein Anspruch auf die Bescheinigung ergeben sollte. Dies würde voraussetzen, dass eine Gemeinde mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag Steuervergünstigungen ermöglichen könnte, die nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, für die Finanzverwaltung aber gleichwohl bindend wären. Gerade diese Bindungswirkung und die Bezeichnung „Bescheinigung“ zeigen aber, dass Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen nur bescheinigt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem geht aus den Behördenakten hervor, dass der Vertrag nicht vorrangig deshalb geschlossen wurde, um steuerrechtliche Vergünstigungen zu klären, sondern um ein baupolizeiliches Einschreiten wegen fortschreitendem Einsturz des Gebäudes abzuwenden. Dass die steuerrechtliche Seite bei Vertragschluss kein vorrangiges Thema war, zeigt sich auch daran, dass der Steuerberater der Kläger unmittelbar nach Vertragschluss versucht hat, dies mit der Steuerverwaltung bindend abzuklären. Wenn schon der Vertrag aus Sicht der Kläger einen entsprechenden Anspruch begründet hätte, hätte hierfür keine Notwendigkeit bestanden. Schließlich muss der Umstand, dass den Klägern für ihre Baumaßnahme nicht die bestmögliche Steuervergünstigung nach § 7h EStG zusteht, nicht bedeuten, dass sie denkmalbedingte Mehraufwendungen - wie diejenigen im 1. OG - überhaupt nicht steuerlich geltend machen können. Das Steuerrecht sieht hier erkennbar entsprechend dem Mehraufwand abgestufte Absetzungsmöglichkeiten vor. Während § 7h EStG eine weitgehende Erhaltung der alten Bausubstanz erfordert und deshalb steuerlich die größten Vorteile bringt, sieht etwa § 7i EStG vor, dass nicht die Gesamtbaukosten (die überwiegend durch den Neubau entstanden sind) steuerlich begünstigt werden, sondern nur die Mehrkosten für die (Teil-)Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG, für die die Denkmalverwaltung zuständig ist, war den Klägern auch vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.05.1995 in Aussicht gestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Weg den Klägern zum jetzigen Zeitpunkt noch offen steht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls können die Kläger auch deshalb nicht damit gehört werden, dass gerade eine Bescheinigung nach § 7h EStG für sie von vornherein Geschäftsgrundlage für die Sanierungsvereinbarung war, weil sie sonst keinen steuerlichen Ausgleich ihrer Mehraufwendungen hätten erhalten können.
43 
Die mit Bescheid vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für Aufwendungen nach § 7h EStG war damit rechtswidrig.
44 
2. Auch die Rücknahmevoraussetzungen lagen entgegen der Auffassung der Kläger vor.
45 
Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Ziffer 3).
46 
Im vorliegenden Fall ist das Vertrauen der Kläger nicht schutzwürdig, weil sie schon im Jahr 1995, also vor Tätigung der Investitionen wussten, dass eine AfA nach § 7h EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz ihres Steuerberaters mit dem Finanzamt, dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamts L. bei der Besichtigung der Baustelle am 20.04.1995 und dem Schreiben des Landesdenkmalamts vom 10.05.1995. Nach rechtswidriger Erteilung der Bescheinigung 1997 haben sie gar keine Investitionen für das 1996 fertiggestellte Gebäude mehr getätigt.
47 
Eine Rücknahme war auch nicht - wie die Kläger geltend machen - wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.
48 
Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern auch die Kenntnis sämtlicher für die Rücknahme bestimmender Umstände erforderlich (vgl. BVerwG Großer Senat, Beschl. v. 19.12.1994, BVerwGE 70, 356-365). Diese Kenntnis hatte die Beklagte nach der eindeutigen Auskunft des ersten Beigeordneten in der mündlichen Verhandlung erst nach der kommunalaufsichtlichen Unterredung mit dem Landratsamt am 25.04.2001. Zuvor ging die Beklagte trotz umfangreicher Korrespondenz mit der Finanzverwaltung noch davon aus, dass ihr Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar und sie deshalb nicht zur Rücknahme der Bescheinigung verpflichtet oder berechtigt sei. Deshalb ist mangels Entscheidungserheblichkeit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger auf Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens nicht nachzugehen, weil allein die Kenntnis, dass die am Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahren beteiligten Behörden die Bescheinigung für rechtswidrig hielten und dies der Beklagten mitteilten, nicht ausreichend war. Vielmehr kam es auf die (Er-)Kenntnis der Beklagten über die Rechtswidrigkeit an. Unerheblich ist dabei auch, wie diese Erkenntnis zustande kam, also auch ob - wie die Kläger meinen - auf die Beklagte insoweit Druck ausgeübt wurde.
49 
Mit der Rücknahme am 15.04.2002 ist somit die Jahresfrist seit Kenntnis am 25.04.2001 eingehalten worden.
50 
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf Verwirkung berufen, weil sie dazu Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahme gemacht haben müssten, was schon nicht im Hinblick auf die Bescheinigung 1997 der Fall war (s.o.).
51 
Da die Rücknahme einen Verwaltungsakt betrifft, der unter § 48 Abs. 2 fällt, kommt ein Vermögensausgleich nach § 48 Abs. 3 LVwVfG, wie ihn die Kläger hilfsweise begehren, nicht in Betracht. Im übrigen wäre auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 LVwVfG ein schützenswertes Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der Bescheinigung erforderlich, an dem es hier fehlt (s.o.).
52 
Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO.

Gründe

 
26 
Die Klagen sind zulässig.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich bei der Klage gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 7 EStG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Bescheinigung nach § 7 h Abs. 3 EStG ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, an den die Finanzbehörden gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind. Für die Ausstellung und damit auch für die Rücknahme dieser Bescheinigung ist gemäß § 7 h Abs. 2 EStG die Gemeinde zuständig. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. BFH, Urt. vom 21.08.2001, Az. IX R 20/99 - -).
28 
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 7.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die ursprüngliche Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 7 h Abs. 2 EStG vom 18.08.1997 ist rechtswidrig gewesen (1.) und die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG haben vorgelegen (2.).
29 
1. Die durch Bescheid der Beklagten vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von DM 1.007.007,63 i.S. des § 7 h Abs. 1 EStG war von Anfang an rechtswidrig, denn bei den von den Klägern vorgenommenen Baumaßnahmen handelt es sich weder um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG (a), noch haben sie Maßnahmen getroffen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung er sich neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätte (b). Schließlich ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994 ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung (c).
30 
a) Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Abs. 1 BauGB sind - wie es die Vorschrift selbst definiert - solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit dienen, wobei die Missstände in Absatz 2 und die Mängel in Absatz 3 näher definiert werden. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während nach Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter
31 
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
32 
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit des Straßen- oder Ortsbilds nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
33 
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
34 
Nach der Rechtsprechung sind die Maßnahmen des § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierung oder Instandsetzung) auf die Beseitigung von Missständen oder die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1 unter Hinweis auf Urt. vom 18.10.1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126, 128, und vom 25.06.1982 - BVerwG VIII C 80.81 -, Buchholz 454.51 NRVirbG Nr. 8 S. 7, 11). Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung oder gar der Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudes stellen deshalb weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar, RN 13 zu § 177 BauGB mit Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996, Buchholz 401.1, § 7 h EStG Nr. 1).
35 
Von einem Neubau - in Abgrenzung zu Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen - ist nach der Rechtsprechung einerseits dann auszugehen, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig macht (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, BVerwGE 47, 126-132) oder wenn andererseits die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, was insbes. dann der Fall ist, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (vgl. BFH, Urt. v. 31.03.1992, IX R 175/87, NJW 1993, 1287-1288). Nach beiden Kriterien kommt man zum Ergebnis, dass ein Neubau im Rechtssinne vorliegt.
36 
Ausweislich der Bauakten und Lichtbilder - der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - wurde das Gebäude in wesentlichen Teilen neu errichtet. Ein Großteil der tragenden Wände und die Dachkonstruktion sind vollständig neu. Erhalten blieben nur im UG der Gewölbekeller, im EG die tragenden Umfassungsmauern (teilweise historische Stadtmauer) und im OG der Ostgiebel, ein Drittel der südlichen Außenwand und einige nicht tragende Innenwände. Dabei handelt es sich um Teile, die aus Gründen des Denkmalschutzes auch wegen der teilweise noch vorhandenen Bemalungen erhalten bleiben mussten. Auch sämtliche Decken und tragenden Innenwände sind neu errichtet worden. Damit war - wie der baubetreuende Kläger Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - eine umfangreiche statische Nachberechnung, wie sie sich in Form eines mehr als hundert Seiten umfassenden Aktenteils bei den Behördenakten befindet notwendig.
37 
Soweit die Kläger maßgeblich darauf abstellen, dass die tragenden Außenwände im EG und das Fundament mit Keller erhalten geblieben seien und deshalb nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem Neubau auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nur um wenige für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmende Teile, die nicht geeignet sind, im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung den Charakter der Baumaßnahme entscheidend zu prägen. Außerdem ist die oben angeführte Zielsetzung einer Modernisierung oder Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB zu berücksichtigen, die auf eine Erhaltung zum bisherigen Gebrauch (hier also Wohnnutzung) gerichtet ist. Die Wohnnutzung des Gebäudes beginnt aber - wie schon vor dem Umbau - im 1. OG, sodass hierfür die Erhaltung der Fundamente und tragenden Außenwände im UG und EG zwar dienlich, aber nicht bestimmend ist. Demgegenüber handelt es sich bei den im Wohnbereich des 1. OG erhalten gebliebenen Innenwände nicht um tragende Wände.
38 
Auch soweit die Kläger darauf verweisen, dass eine Erhaltung weiterer Teile aus bautechnischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, ist dies für die Frage, ob ein Neubau im Rechtssinne vorliegt, nicht von Bedeutung, da es nur auf die tatsächliche Sachlage ankommt. Ebenso ist unerheblich, ob aufgrund der vorhandenen Bausubstanz oder des Teileinsturzes des Daches zu einem früheren Zeitpunkt eine Modernisierung oder Instandsetzung i.S.v. § 177 BauGB möglich gewesen wäre.
39 
Somit liegen keine Maßnahmen i.S.v. § 177 BauGB vor und damit sind auch die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllt.
40 
b) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG, denn sie haben keine Herstellungskosten aufgewendet für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Es kann dabei offen bleiben, ob die Kläger Maßnahmen ergriffen haben, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie diese Herstellungskosten nur nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG absetzen, wenn sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hätten. Schon daran fehlt es, weil die Kläger, wie ausgeführt, keine Modernisierungsmaßnahmen ergriffen haben.
41 
c) Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich unabhängig von den rechtlichen Vorgaben des § 177 BauGB ein Anspruch auf die Erteilung der Bescheinigung aus der zwischen dem Kläger Ziffer 1 und der Beklagten geschlossenen Sanierungsvereinbarung vom 22.12.1994, die auf diese Bestimmung Bezug nimmt, ergeben müsse, weil sie sich nur aufgrund des Vertrages zur Sanierung mit erheblichen Kosten entschlossen hätten und insoweit ihr Vertrauen schützenswert sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
42 
Zum einen thematisiert diese Vereinbarung die Frage einer steuervergünstigenden Bescheinigung nach § 7h EStG in keiner Weise. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich unmittelbar aus diesem Vertrag - entgegen der tatsächlichen Rechtslage - ein Anspruch auf die Bescheinigung ergeben sollte. Dies würde voraussetzen, dass eine Gemeinde mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag Steuervergünstigungen ermöglichen könnte, die nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, für die Finanzverwaltung aber gleichwohl bindend wären. Gerade diese Bindungswirkung und die Bezeichnung „Bescheinigung“ zeigen aber, dass Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen nur bescheinigt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem geht aus den Behördenakten hervor, dass der Vertrag nicht vorrangig deshalb geschlossen wurde, um steuerrechtliche Vergünstigungen zu klären, sondern um ein baupolizeiliches Einschreiten wegen fortschreitendem Einsturz des Gebäudes abzuwenden. Dass die steuerrechtliche Seite bei Vertragschluss kein vorrangiges Thema war, zeigt sich auch daran, dass der Steuerberater der Kläger unmittelbar nach Vertragschluss versucht hat, dies mit der Steuerverwaltung bindend abzuklären. Wenn schon der Vertrag aus Sicht der Kläger einen entsprechenden Anspruch begründet hätte, hätte hierfür keine Notwendigkeit bestanden. Schließlich muss der Umstand, dass den Klägern für ihre Baumaßnahme nicht die bestmögliche Steuervergünstigung nach § 7h EStG zusteht, nicht bedeuten, dass sie denkmalbedingte Mehraufwendungen - wie diejenigen im 1. OG - überhaupt nicht steuerlich geltend machen können. Das Steuerrecht sieht hier erkennbar entsprechend dem Mehraufwand abgestufte Absetzungsmöglichkeiten vor. Während § 7h EStG eine weitgehende Erhaltung der alten Bausubstanz erfordert und deshalb steuerlich die größten Vorteile bringt, sieht etwa § 7i EStG vor, dass nicht die Gesamtbaukosten (die überwiegend durch den Neubau entstanden sind) steuerlich begünstigt werden, sondern nur die Mehrkosten für die (Teil-)Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG, für die die Denkmalverwaltung zuständig ist, war den Klägern auch vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.05.1995 in Aussicht gestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Weg den Klägern zum jetzigen Zeitpunkt noch offen steht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls können die Kläger auch deshalb nicht damit gehört werden, dass gerade eine Bescheinigung nach § 7h EStG für sie von vornherein Geschäftsgrundlage für die Sanierungsvereinbarung war, weil sie sonst keinen steuerlichen Ausgleich ihrer Mehraufwendungen hätten erhalten können.
43 
Die mit Bescheid vom 18.09.1997 erteilte Bescheinigung für Aufwendungen nach § 7h EStG war damit rechtswidrig.
44 
2. Auch die Rücknahmevoraussetzungen lagen entgegen der Auffassung der Kläger vor.
45 
Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Ziffer 3).
46 
Im vorliegenden Fall ist das Vertrauen der Kläger nicht schutzwürdig, weil sie schon im Jahr 1995, also vor Tätigung der Investitionen wussten, dass eine AfA nach § 7h EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz ihres Steuerberaters mit dem Finanzamt, dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamts L. bei der Besichtigung der Baustelle am 20.04.1995 und dem Schreiben des Landesdenkmalamts vom 10.05.1995. Nach rechtswidriger Erteilung der Bescheinigung 1997 haben sie gar keine Investitionen für das 1996 fertiggestellte Gebäude mehr getätigt.
47 
Eine Rücknahme war auch nicht - wie die Kläger geltend machen - wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.
48 
Nach § 48 Abs. 4 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern auch die Kenntnis sämtlicher für die Rücknahme bestimmender Umstände erforderlich (vgl. BVerwG Großer Senat, Beschl. v. 19.12.1994, BVerwGE 70, 356-365). Diese Kenntnis hatte die Beklagte nach der eindeutigen Auskunft des ersten Beigeordneten in der mündlichen Verhandlung erst nach der kommunalaufsichtlichen Unterredung mit dem Landratsamt am 25.04.2001. Zuvor ging die Beklagte trotz umfangreicher Korrespondenz mit der Finanzverwaltung noch davon aus, dass ihr Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar und sie deshalb nicht zur Rücknahme der Bescheinigung verpflichtet oder berechtigt sei. Deshalb ist mangels Entscheidungserheblichkeit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger auf Beiziehung der Akten des Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahrens nicht nachzugehen, weil allein die Kenntnis, dass die am Remonstrations- bzw. Kommunalaufsichtsverfahren beteiligten Behörden die Bescheinigung für rechtswidrig hielten und dies der Beklagten mitteilten, nicht ausreichend war. Vielmehr kam es auf die (Er-)Kenntnis der Beklagten über die Rechtswidrigkeit an. Unerheblich ist dabei auch, wie diese Erkenntnis zustande kam, also auch ob - wie die Kläger meinen - auf die Beklagte insoweit Druck ausgeübt wurde.
49 
Mit der Rücknahme am 15.04.2002 ist somit die Jahresfrist seit Kenntnis am 25.04.2001 eingehalten worden.
50 
Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf Verwirkung berufen, weil sie dazu Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahme gemacht haben müssten, was schon nicht im Hinblick auf die Bescheinigung 1997 der Fall war (s.o.).
51 
Da die Rücknahme einen Verwaltungsakt betrifft, der unter § 48 Abs. 2 fällt, kommt ein Vermögensausgleich nach § 48 Abs. 3 LVwVfG, wie ihn die Kläger hilfsweise begehren, nicht in Betracht. Im übrigen wäre auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 LVwVfG ein schützenswertes Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der Bescheinigung erforderlich, an dem es hier fehlt (s.o.).
52 
Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.

(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.

(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
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Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
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Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
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Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
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Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
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Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
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Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
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Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
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Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
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Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
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Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.