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Es kann offen bleiben, ob die Klage in jeder Hinsicht zulässig ist. Denn sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dies dürfte - zumindest insoweit, als der Kläger Zuzahlungen über die von ihm im Jahr 2006 einbezahlten und von der Beklagten nicht als Zuzahlung akzeptierten Beträge hinaus begehrt - bereits daraus folgen, dass der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation weitere Abgaben für die Jahre 2005 und 2006 lediglich in Raten ab dem 01.06.2009 leisten möchte. Denn eine solche ratenweise Leistung von Zuzahlungen – die im Fall des Klägers sogar erst nach Erreichen des 65. Lebensjahres einsetzen soll – ist weder gesetzlich noch in der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 20.10.2004 vorgesehen; sie widerspräche im Übrigen zu Lasten der anderen Teilnehmer dem Finanzierungssystem der beklagten Versorgungsanstalt.
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Abgesehen davon hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Gestattung von (weiteren) Zuzahlungen durch die beklagte Versorgungsanstalt. Die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2006 – soweit sie hier im Hinblick auf die Höhe des Versorgungsbeitrags bzw. die Möglichkeiten einer Zuzahlung Streitgegenstand sind – und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in geschützten Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die begehrten Zuzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 – jeweils bis zu einer Versorgungsabgabe in Höhe der Durchschnittsabgabe von 10.740 EUR bzw. 10.863 EUR – gestattet wird.
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Dem Verpflichtungsbegehren steht die Regelung des § 23 Abs. 4a der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 10.10.2004 entgegen.
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Nach Satz 1 dieser Regelung wird dem Teilnehmer auf Antrag jeweils für ein Geschäftsjahr gestattet, neben Versorgungsabgaben, die aufgrund der Abgabepflicht entrichtet sind, zusätzlich Abgaben bis zu 10 v.H. der jährlichen Pflichtabgabe, aber nicht über die Höchstgrenze des Abs. 2 b) (das Doppelte der Durchschnittsabgabe also 2005: 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR) hinaus, zu entrichten. Da der Kläger 2005 Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 2.407 EUR bzw. 2006 in Höhe von 2.167,20 EUR entrichtet hat, konnte er danach für das Jahr 2005 240,70 und für 2006 216,72 EUR zusätzlich einzahlen. Tatsächlich hat die Beklagte für 2005 eine Zuzahlung von 240,80 und für 2006 von 216,72 EUR gestattet.
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Weitergehende Zuzahlungen sind nicht möglich, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Zwar können nach § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung Zuzahlungen auch über die Grenze von 10 v.H. der Pflichtabgabe hinaus geleistet werden, soweit Pflichtabgabe und zusätzliche Abgaben die jährliche Durchschnittsabgabe (also 2005 10.740 EUR, 2006 10.863 EUR) nicht übersteigen. Das würde für den Kläger bedeuten, dass er für 2005 noch 8.092,20 (bzw. 8.092,30) EUR und für 2006 noch einen Betrag von 8.479,08 EUR zuzahlen dürfte. Die Zuzahlungsmöglichkeit des § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung gilt jedoch seit dem 01.01.2005 ausdrücklich nicht für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 23 Absatz 4a Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung).
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Die danach erfolgte Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeiten für über 55-jährige Teilnehmer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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Diese Frage war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteile vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - und - 8 K 1267/05 -). Dieses hat dazu in den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - ausgeführt:
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„ ... Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Satzungsregelung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG. Zwar kommt ein Schutz der Eigentumsgarantie auch dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Dies ist etwa der Fall für Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaft; vgl. hierzu etwa BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 7, 9, 14, 15, 16, 37, 64, 74, 78, 100/78, 5, 16/79 und 1 BvL 817/78 -, BVerfGE 53, 257, 289, f). Auf den Schutzumfang der Eigentumsgarantie, die neben Ansprüchen auch Anwartschaften umfassen kann, vermag sich der Kläger jedoch nicht zu berufen. Denn die Zuzahlungsmöglichkeit, die die Beklagte eröffnet, beinhaltet keinen erworbenen Anspruch oder eine erworbene Anwartschaft im dargestellten Sinne, sondern lediglich die Chance bzw. die Gelegenheit, der Beklagten den Abschluss einer Höherversicherung anzutragen, was seitens der Beklagten dann noch der Annahme bzw. Genehmigung bedarf. Der Zweck des Antragsverfahrens nach § 23 Abs. 4 der Satzung ist nach Angaben seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Schutz vor etwaigen Überzahlungen und die Fristenkontrolle. An dem Umstand des Antragsverfahrens für die jeweilige Zuzahlung für ein Geschäftsjahr ändert sich grundsätzlich nichts, wenn in der Praxis dieses Verfahren derart formalisiert ist, dass ein gesonderter Antrag bei Überweisung der im Einzelfall für das jeweilige Geschäftsjahr erlaubten Zuzahlung bis zum maßgeblichen 30.06. nicht erforderlich ist. Jedenfalls führt diese Verfahrenspraxis im Hinblick auf die jährlich eröffnete Zuzahlungsmöglichkeit beim Kläger nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung. Ein Vertrauenstatbestand wegen des nach Auffassung des Klägers aufgegebenen Antragsverfahrens besteht nicht dahingehend, dass bei Akzeptanz der Zuzahlung für ein Geschäftsjahr nach deren Überweisung auch künftige Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe von der Beklagten zu akzeptieren sind. Die dem Kläger altershalber satzungsgemäß verwehrte Zuzahlungsmöglichkeit bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe tangiert - wie oben ausgeführt - den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht.
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Im Lichte des Artikel 14 Abs. 1 GG war es der Beklagten auch nicht verwehrt, die Vorschrift des § 23 Abs. 4 a) der Satzung mit Wirkung vom 01.01.2005 wie geschehen zu ändern. Denn dem Satzungsgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Versicherungssystem der Beklagten nämlich nicht so, dass es als starr anzusehen ist. Es muss im Gegenteil veränderten Umständen angepasst werden können, damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Mitglieder erhalten und verbessert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, NJW 2007, 1577, bei Juris: Nr. 62 f. sowie Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07 -, DVBl. 2007, 1228, bei Juris: Nr. 51 ff.). Allerdings haben Eingriffe in die Systematik der Rentenversicherung ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsregelung zu berücksichtigen. Die erbrachten Beitragsleistungen müssen im Versicherungsfall zu adäquaten Versicherungsleistungen führen. Eingriffe in die Rentensystematik dürfen nicht zu einer substanziellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 58). Die im vorliegenden Fall von Klägerseite beanstandete Satzungsänderung führt aber nicht zu einer Entwertung der erbrachten Beitragsleistung. Sie führt - wie bereits ausgeführt - nur zu einer Kappung möglicher Zusatzzahlungen über 10 von 100 der jährlichen Pflichtabgabe hinaus. Eine derartige Maßnahme ist jedoch vom Dispositionsschutz zugunsten des Klägers nicht umfasst. Insoweit besteht auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der bisherigen Zuzahlungsregelung.
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Die Satzungsänderung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung auf sachlicher Grundlage ist damit aber nicht ausgeschlossen. Eine Verletzung des genannten Grundrechts findet vielmehr nur statt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 70). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf einen Gleichbehandlungsverstoß zu prüfen, ob die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr sachlich gerechtfertigt ist. Diese Regelung entspricht einer individuellen Stichtagsregelung. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist dabei, dass die Einführung einer derartigen Stichtagsregelung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/10 - a.a.O., bei Juris: Rdnr. 73 f.). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt. Die sich als sachlich gerechtfertigt darstellende Altersdifferenzierung wird durch die Stellungnahme des Diplommathematikers K. vom 29.03.2006 nachvollziehbar erläutert. Danach wird - betrachtet für die Zeit ab 01.07.2006 - eine Altersrente in Höhe von 1,- EUR pro Jahr ab dem Alter von 65 Jahren unabhängig vom Alter des Teilnehmers für eine Versorgungsabgabe von etwa 11,54 EUR gewährt. Das führe bei den (individualisierten) Beiträgen etwa eines 50-Jährigen zu versicherungsmathematischen Gewinnen und bei Beiträgen etwa eines 58-Jährigen zu versicherungsmathematischen Verlusten. Um eine Jahresrente von 1,- EUR zu erhalten, werden nach der in der Stellungnahme befindlichen Tabelle für ein 57-jähriges (oder jüngeres) Mitglied 11,1214 EUR (oder weniger) als Beitrag benötigt. Für ein 58-jähriges (oder älteres) Mitglied ergibt sich ein Betrag von 11,5527 EUR (oder mehr). Das bedeutet nach der erwähnten Stellungnahme, dass die „zu geringen“ Beiträge der über 57-Jährigen durch die „zu hohen“ Beiträge der unter 58-Jährigen alimentiert werden. Dabei schwankt das Grenzalter von Jahr zu Jahr aufgrund der unterschiedlichen Steigerungen von Durchschnittsabgabe und Punktwert. Im Jahr 2002 hat das Grenzalter 55 Jahre betragen. Willkürliche Abgabenzahlungen würden dieses kollektive Äquivalenzsystem planmäßiger Transferleistungen nachhaltig stören und eine individuelle Beitragskalkulation wie in der privaten Lebensversicherung erforderlich machen. Diese in ihrer Argumentationslinie nachvollziehbare und von Klägerseite nicht in Zweifel gezogene versicherungsmathematische Stellungnahme zeigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten in der Sicherung des Versicherungssystems und der Defizitvorsorge ihre sachliche Begründung findet. Das gilt auch für die Fixierung der eingeschränkten Zuzahlungsmöglichkeiten ab dem Jahr, in dem der jeweilige Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 GG vor. Darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vertrags festzustellen. Bei der in Rede stehenden Satzungsänderung der Beklagten handelt es sich nämlich um die Veränderung eines reinen Inlandssachverhalts ohne grenzüberschreitenden Bezug. Eine etwaige Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - C-332/90 - „Steen“ sowie vom 16.02.1995 - C-29/94 - „Aubertin“, zitiert nach VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, bei Juris: Rdnr. 29).
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Ebenso verhält es sich im Ergebnis hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16 vom 02.12.2000). Im Übrigen lässt die nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für dem staatlichen System gleichgestellte Systeme der sozialen Sicherheit anwendbare Richtlinie nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 dahingehend eine Differenzierung zu, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzungen von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Dem Zweck des hier in Rede stehenden Versicherungssystems für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entspricht diese Einschränkung in gleicher Weise wie die in der Vorschrift genannten „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit“. Weiterhin ist die Sicherung des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Beklagten als legitimes Ziel anzusehen, so dass die mit der Satzungsänderung verursachten Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie).
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Auch das aufgrund der genannten Richtlinie am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht der getroffenen Maßnahme der Beklagten nicht entgegen. Zwar unterliegt der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, das sich auch mit Benachteiligungen in Bezug auf den Sozialschutz und die sozialen Vergünstigungen befasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 AGG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt aber eine unmittelbare Benachteiligung nur vor, wenn eine Person u.a. wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Wie aber aus der oben dargestellten versicherungsmathematischen Stellungnahme ersichtlich wird, besteht bei Teilnehmern unterschiedlichen Alters keine vergleichbare Situation. Diese Teilnehmer haben jeweils eine individuell andere Dauer ihrer Einzahlungen bei der Beklagten aufzuweisen. Eine altershalber weniger günstige Behandlung liegt deshalb mangels einer vergleichbaren Situation auch nicht im Hinblick auf die begrenzte Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr vor. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der oben genannten Vorschrift lässt sich daher im Fall des Klägers nicht feststellen.
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Schließlich handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderung auch um keine „echte“ Rückwirkung. Die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten lässt die in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalte unberührt. Auf die zuvor gezahlten Beiträge und Zuzahlungen werden im Versorgungsfall unverändert Rentenleistungen erbracht. Eine „echte“ Rückwirkung ist daher nicht gegeben. Wenn nun nach der neuen Satzungsregelung den Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten, so wirkt diese Satzungsänderung auf einen gegenwärtigen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein. Die Maßnahme entfaltet damit eine „unechte“ Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall muss das Interesse des Klägers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit mit der Folge, später eine höhere Rentenzahlung zu erzielen, gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen, zurückstehen. Im Hinblick auf das überwiegende Interesse an der Systemsicherung hat das Vertrauen in die Fortführung der bisherigen Zuzahlungsregelung zurückzustehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, Juris). ...“
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Diesen Gründen schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vollumfänglich an. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme des Versicherungsmathematikers, auf dessen Berechnung das Gericht Bezug genommen hat, beim Beitrag sei eine Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent zu berücksichtigen, zutrifft, oder ob man – dem Kläger folgend – lediglich von einem Prozent auszugehen hätte. Denn auch dann würde deutlich, dass Beiträge älterer Teilnehmer zu versicherungsmathematischen Verlusten führen, die von den Beiträgen jüngerer aufgefangen werden müssen. Bei welchem Alter die Grenze in welchem Jahr genau lag oder derzeit liegt, bedarf keiner Klärung. Denn die versicherungsmathematische Berechnung belegt jedenfalls, dass die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten einen sachlichen Grund hat, nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Versicherung und die Defizitvorsorge. Dies hat auch der Kläger letztlich nicht bestritten.
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Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen (a.a.O.) ist auch die Kammer der Auffassung, dass das Interesse eines über 55-jährigen Teilnehmers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit, mit der Folge einer höheren Rentenzahlung, zurückstehen muss gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass dieser in den zurückliegenden Jahren lediglich zweimal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Zuzahlungen zu leisten, und zwar 1997 (i.H.v. 9.426,41 DM) und 2000 (i.H.v. 2.000 DM). Seinen Angaben nach ließ seine finanzielle Situation eine weitergehende Zuzahlung damals nicht zu. Er konnte aber ebenso wenig darauf vertrauen, dass sich dies später auf Dauer bessern und er höhere Beträge zuzahlen könnte, wie darauf, dass die entsprechende Regelung ohne Einschränkung auf Dauer bestehen bleibt. Die Beklagte hätte zwar mit der Satzungsänderung zum 01.01.2005 auch eine Übergangsregelung schaffen können, etwa für Teilnehmer, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben, sie war dazu aber nicht verpflichtet. Denn der verfassungsrechtliche Schutz des Vertrauens in bestehende Reglungen geht hier nicht weiter als der im Sozialversicherungsrecht – etwa für Rentenversicherungen – anerkannte. Zu letzterem hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, juris) betont, dass dieses den Staatsbürger nicht vor jeder Neuregelung bewahre (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1962, BVerfGE 14, 288, und vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 220). Dies gelte insbesondere, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf einer von der staatlichen Rechtsordnung eingeräumten rechtlichen Option beruhe – wie in dem entschiedenen Fall, in dem es um die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1997 ging. Das Bundesverfassungsgericht wies in der angeführten Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade im Sozialversicherungsrecht aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren müsse. Die Höherversicherung beinhalte lediglich das Angebot einer Zusatzversicherung. Die Absicherung des Beschwerdeführers in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe von der Schließung der Höherversicherung unberührt. Auch wenn der Gesetzgeber seit einiger Zeit verstärkt bestrebt sei, die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage zu stellen und insbesondere eine zusätzliche private Altersvorsorge zu fördern, könne daraus ein Bestandsschutz für die Höherversicherung nicht erwachsen. Für den Beschwerdeführer habe kein verfassungsrechtlich schützenswertes Interesse bestanden, gerade auf den Fortbestand der Höherversicherung zu setzen, auch wenn andere Formen der ergänzenden Alterssicherung für ihn möglicherweise weniger gewinnversprechend waren. Entsprechendes gilt für den Kläger. Die – ohnehin beschränkte – Möglichkeit von Zuzahlungen nach der Satzung der Beklagten stellt eine begünstigende Regelung dar, deren Ausnahmecharakter bereits durch die nach der Satzung für jede Zuzahlung erforderliche Gestattung deutlich wurde bzw. wird. Ein uneingeschränktes Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Regelung kann von Vornherein nicht schutzwürdig begründet werden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Folgen für ältere Teilnehmer – nicht etwa bereits die Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung auf 10 % der Pflichtabgabe, maximal das Doppelte der Durchschnittsabgabe (also 2005 maximal 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR), rechtlich beanstanden. Insbesondere verstößt die Anknüpfung der Zuzahlungsmöglichkeit an die Pflichtabgabe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da es bei der Einräumung von Zuzahlungsmöglichkeiten um begünstigende Regelungen geht, ist dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung und Abgrenzung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Zwar sind auch insoweit willkürliche Diskriminierungen und Privilegierungen nicht zulässig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die abweichende Normierung nicht finden lässt. Davon kann hier aber aus den oben angeführten Gründen nicht ausgegangen werden.
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Soweit der Kläger rügt, dass angestellte Teilnehmer einen höheren Pflichtbeitrag und damit gegebenenfalls auch eine höhere Zuzahlung entrichten „dürften“, verkennt er zunächst, dass die jährliche Versorgungsabgabe für alle Teilnehmer 9 % der Summe ihrer Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 der Satzung und folglich die „reguläre Zuzahlungsmöglichkeit“ nach § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung 0,9 % der Einkünfte beträgt. Unterschiede zwischen angestellten und selbständigen Teilnehmern gibt es lediglich bei der Bemessung der Mindestabgabe nach § 23 Abs. 2a der Satzung, also für Teilnehmer mit niedrigeren Einkünften. Diese beträgt nämlich 20 % der Durchschnittsabgabe (vgl. § 23 Abs. 5 - das waren zum Beispiel 2005 2.148,-- EUR und 2006 2.167,20 EUR jährlich), für angestellte Teilnehmer der beklagten Versorgungsanstalt jedoch gemäß § 23 Abs. 2a 2. Halbs. der Satzung die nach dem SGB VI geltenden Beiträge, also 2005 und 2006 19,5 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge ist – jedenfalls soweit danach an das Einkommen anzuknüpfen ist – Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) und hat ihren sachlichen Grund in den unterschiedlichen Rentensystemen. Sie führt im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in jedem Fall zu höheren Pflichtbeiträgen und damit aus seiner Sicht zu „Vorteilen“ der Angestellten bei der Zuzahlungsmöglichkeit. Beträgt das Bruttoeinkommen eines Angestellten etwa nur 1.000 EUR jährlich, hat er lediglich eine Abgabe von 195,-- EUR zu entrichten und könnte auch nur 10 % davon – also 19,5 EUR – zuzahlen, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben sollte.
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Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Versorgungsabgaben für die Jahre 2005 und 2006 hätten von Vornherein höher festgesetzt werden müssen, kann dieses Vorbringen keinen Anspruch auf Gestattung weiterer Zuzahlungen begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe auf der anderen Seite nicht zu einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden unzumutbaren Belastung der Teilnehmer führen darf (vgl. allgemein dazu nur BVerwG, Beschluss vom 21.02.1994, NJW 1994, 1887). Gerade der Kläger hatte immer wieder Schwierigkeiten, die ihm gegenüber festgesetzten Versorgungsbeiträge überhaupt zu entrichten. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Beitragssystem der beklagten Versorgungsanstalt insgesamt zu beanstanden wäre, etwa weil die von den Teilnehmern erwirtschafteten Versorgungsrenten in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stünden oder insgesamt nicht zur Versorgung ausreichten. Berücksichtigt man, dass der Kläger erst seit 1982 bzw. 1981 Beiträge an die beklagte Versorgungsanstalt entrichtet und dass diese oft sogar unter dem Mindestbeitrag lagen, erscheint die derzeit prognostizierte Höhe des Altersruhegeldes von 684,69 EUR (Prognose aus dem Jahr 2006) nicht unverhältnismäßig gering. Die beklagte Versorgungsanstalt hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er die von ihm angestrebten freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten vor allem in der dritten Säule der Alterssicherung, der privaten Vorsorge, finden kann. Hätte der Kläger tatsächlich noch finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt, hätte er seine Altersversorgung dadurch verbessern können.
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Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die hier für die Entscheidung maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs. 4a der Satzung der Beklagten für Teilnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (ebenso VG Sigmaringen, Urteile vom 26.11.2007, a.a.O.).
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