Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 3 K 1819/10

bei uns veröffentlicht am28.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der ... ... Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei.
Mit Wirkung vom 01.06.2002 wurde ihm beim Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein der Dienstposten eines Gruppenleiters (a) übertragen. Mit Verfügung vom 13.05.2004 übertrug ihm das Grenzschutzpräsidium Süd das Amt eines Polizeioberkommissars im Bundesgrenzschutz beim Grenzschutzpräsidium Süd (Bundesgrenzschutzamt Weil a.Rh.) und wies ihn mit Wirkung vom 01.05.2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 ein. Mit Verfügung vom 01.04.2005 teilte es dem Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein mit, das durch das Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Projekt der Einrichtung eines gemeinsamen Verbindungsbüros mit der Schweizer Grenzwacht werde am 04.04.2005 bis zunächst 30.09.2005 den Probebetrieb beim Grenzwachtkommando Basel, Wiesendamm 4, aufnehmen. Hierzu werde der Kläger zur zeitweiligen Dienstverrichtung für den genannten Zeitraum dem Deutsch-Schweizerischen Verbindungsbüro in Basel zugeteilt. Die hierzu erforderlichen Dienstreisen würden hiermit angeordnet. Mit Verfügungen vom 02.09.2005, 21.03.2006, 18.12.2006, 04.06.2007, 13.12.2007, 24.06.2008, 10.11.2008, 12.01.2009, 04.05.2009, 20.07.2009, 22.10.2009 und 25.01.2010 wurde durch das Bundespolizeipräsidium Süd bzw. - erstmals mit Verfügung vom 24.06.2008 - durch die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Abordnung zum Verbindungsbüro mit der Schweizer Grenzwacht in Basel verlängert. Zunächst war in den Verfügungen die Rede von der „Abordnung vom Bundespolizeiamt Weil am Rhein, Bundespolizeiinspektion Lörrach zum durch das BMI in Auftrag gegebene Projekt der Einrichtung eines gemeinsamen Verbindungsbüros mit der Schweizer Grenzwacht“. In der Verfügung vom 13.12.2007 wurde allerdings die „vorübergehende Umsetzung“ verlängert. Erstmals mit Verfügung vom 24.06.2008 hieß es, die „Abordnung von der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein zur Bundespolizeidirektion Stuttgart, D/CH-Verbindungsbüro Basel zur Einrichtung eines gemeinsamen Verbindungsbüros mit der Schweizer Grenzwacht“ werde verlängert.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 übertrug die Bundespolizeidirektion Stuttgart dem Kläger den Dienstposten „Ermittlungsbeamter“ bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein.
Unter dem 29.10.2009 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ab dem Zeitpunkt seiner Abordnung zum Deutsch-Schweizer-Verbin-dungsbüro in Basel. Mit Schreiben vom 18.02.2010 lehnte das Bundespolizeipräsidium den Antrag ab. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wurde bislang nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 15.03.2010 änderte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Abordnungsverfügungen vom 13.12.2007 bis 25.01.2010 dahin ab, dass der Kläger nicht zur „Bundespolizeidirektion Stuttgart, SB 14 D/CH-Verbindungsbüro Basel“, sondern zur „Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, D/CH-Verbindungsbüro Basel“ abgeordnet werde. Außerdem hieß es: „Ihr dienstlicher Wohnsitz hierbei ist die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein“.
Mit Verfügung vom 27.04.2010 verlängerte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Abordnung von der Bundespolizeidirektion Stuttgart, Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein zur Bundespolizeidirektion Stuttgart, SB 14, Dienstort Weil am Rhein, D/CH-Verbindungsbüro Basel über den 28.04.2010 hinaus bis zum 27.07.2010.
Mit Verfügung vom 24.06.2010 änderte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Abordnungsverfügungen vom 13.12.2007 bis 15.03.2010 dahin ab, dass der Kläger nicht zur „Bundespolizeidirektion Stuttgart, SB 14, D/CH-Verbindungsbüro Basel“, sondern zur „Bundespolizeidirektion Stuttgart, SB 14, DO: Weil, D/CH-Verbin-dungsbüro Basel“ abgeordnet werde. Außerdem hieß es: „Ihr dienstlicher Wohnsitz hierbei ist die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein“. Die Verfügung vom 15.03.2010 wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 30.06.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festlegung des Dienstorts Weil und des dienstlichen Wohnsitzes bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein. Zur Begründung führte er aus, die Festlegung des Dienstortes Weil stehe im Widerspruch zum Konzept über die Kooperationsformen der Bundespolizei in den Grenzregionen und zum Entwurf der Vereinbarung zur Einrichtung des gemeinsamen Verbindungsbüros zwischen den Grenzwachtregionen Kommando I Basel, II Schaffhausen, VII Zürich und dem ehemaligen Bundespolizeiamt Weil am Rhein. Es werde die Abänderung der Abordnungsverfügungen dahingehend beantragt, dass der Dienstort Basel/Schweiz sei.
Mit Verfügung vom 22.07.2010 wurde die Abordnung des Klägers bis zum 27.10.2010 verlängert.
10 
Mit Bescheid vom 16.08.2010 wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 24.06.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrag vom 27.04.1999 sei das Verbindungsbüro keine eigenständig operierende Dienststelle. Daher sei der Kläger dorthin nicht versetzt, sondern nur abgeordnet und als dienstlicher Wohnsitz sei deshalb die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein festgelegt worden. Es werde auf den Präzedenzfall des Deutschen-Polnischen Zentrums in Swiecko verwiesen. Dort werde regelmäßig die Stadt Frankfurt/Oder seitens der Bundespolizeidirektion Berlin als dienstlicher Wohnsitz bestimmt, da die regelmäßige Rückkehr zu einem inländischen Wohnort zumutbar sei. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsse der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Inland liegen. - Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.09.2010 zugestellt.
11 
Der Kläger hat am 30.09.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die rückwirkende Festsetzung eines Ortes als dienstlicher Wohnsitz eines Beamten sei durch § 15 Abs. 2 BBesG nicht gedeckt. Sollte die Beklagte mit den Verfügungen vom 15.03.2010 und 24.06.2010 die rückwirkende Festsetzung des dienstlichen Wohnortes beabsichtigt haben, so wäre dies nicht rechtmäßig. Aufgrund des Inhalts der Abordnungsverfügungen für die Zeit vom 04.04.2005 bis 28.04.2010 bestünden zumindest Anhaltspunkte für die Anweisung eines besonderen dienstlichen Wohnsitzes gem. § 15 Abs. 2 BBesG. Bei entsprechender Bejahung durch das Gericht läge damit zumindest bis 28.04.2010 ein dienstlicher Wohnort im Ausland vor. Eine derartige Feststellung hätte für den Kläger Bedeutung im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld, Auslandstagegeld und Auslandsreisekosten. Aber auch für die Zukunft sei die Festlegung des Dienstorts Weil am Rhein nicht rechtmäßig. Sie stehe im Widerspruch zu dem Konzept über die Kooperationsformen der Bundespolizei in den Grenzregionen und dem Entwurf der Vereinbarung zur Einrichtung des gemeinsamen Verbindungsbüros. Im Polizeikooperationsvertrag sei explizit ausgeführt, dass die zu den grenzpolizeilichen Kontaktstellen bzw. gemeinsamen Verbindungsstellen entsandten Mitarbeiter der Bundespolizei grundsätzlich dort ihren Dienst hätten. Die grenzpolizeiliche Kontaktstelle befinde sich aber in der Schweiz und nicht in Weil am Rhein. Zu dem von der Beklagten erwähnten Präzedenzfall des Deutsch-Polnischen Zentrums Swiecko liege keine gerichtliche Entscheidung vor. Zum anderen stelle sich der Sachverhalt im Hinblick auf den Wortlaut des Polizeikooperationsvertrages für die Grenzregionen anders dar. Vorsorglich habe der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 15.03.2010 erhoben. Bisher habe die Beklagte nur eine Entscheidung zur Frage der Auslandsbesoldung getroffen, nicht jedoch zu dem Antrag auf Auslandsreisedienstbezüge, Auslandstrennungsgeld und Auslandstagegeld. Hinsichtlich des Ablehnungsbescheids vom 18.02.2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass wegen der weiteren eventuellen Ansprüche noch die Nacherhebung von maßgeblichen Unterlagen erforderlich sei, im Übrigen es noch der Abstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren bedürfe, da der Sachverhalt für künftige Verwendungen durchaus richtungsweisend sein könne.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 24.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 aufzuheben und festzustellen, dass sein dienstlicher Wohnsitz sich in Basel/ Schweiz befindet.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Vereinbarung zur Einrichtung des gemeinsamen Verbindungsbüros sei nicht in Kraft getreten und könne folglich auch nicht als Argument für die Änderung der Abordnungsverfügung herangezogen werden.
17 
Dem Gericht liegen die Personalakte betreffend den Kläger und die Widerspruchsakte vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Berichterstatter konnte mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers in Basel/Schweiz befindet. Die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO ist statthaft. Ob sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers in Basel befindet, betrifft eine rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, an die u.a. besoldungsrechtliche Folgen geknüpft sind (§§ 52 ff. BBesG), mithin ein Rechtsverhältnis. Auch besteht neben der Anfechtungsklage ein Interesse an der begehrten Feststellung. Denn im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide stünde lediglich fest, dass die Beklagte zu Unrecht von einem dienstlichen Wohnsitz bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein ausgegangen ist. Damit wäre die Beklagte aber nicht gezwungen, vom Vorliegen eines dienstlichen Wohnsitzes im Ausland, konkret in Basel/Schweiz auszugehen. Die Feststellungsklage ist auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG unzulässig. Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 16.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann daher auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass sein Dienstort in Basel/Schweiz liegt.
21 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist - wie sich auch aus dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 30.06.2010 ergibt - nicht die Abordnung an das Deutsch-Schweizer-Verbindungsbüro in Basel, sondern die (rückwirkende) Feststellung im Bescheid vom 24.06.2010, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein sei, sowie die Umschreibung der Abordnungsdienststelle, soweit es „DO: Weil“ heißt. Damit ist auch nicht im Streit, dass der Kläger für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 an das Verbindungsbüro Basel abgeordnet wurde. Zwar hatte das Bundespolizeipräsidium Süd mit der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Verfügung vom 13.12.2007 die „vorübergehende Umsetzung“ verlängert. Mit Bescheid vom 24.06.2010 wurde diese Verfügung aber abgeändert und (auch) insoweit eine Abordnung des Klägers verfügt, welche dem Grunde nach - mangels dagegen gerichteter Klage - bestandskräftig geworden ist.
22 
Die Feststellung im Bescheid vom 24.06.2010, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein sei, erfolgte zu Recht. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Diese gesetzliche Definition ist auch für die Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG, welcher Voraussetzung für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach dieser Vorschrift, ist maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 6 C 8.89 -, BVerwGE 87, 197; OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005 - 1 Q 17/05 -, juris). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist, wie sich der dienstliche Wohnsitz in Fällen der Abordnung bestimmt. So wird zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Klagen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die sich in erster Linie nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten richtet (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO), zum Teil vertreten, dass sich der dienstliche Wohnsitz zumindest dann nach der Behörde oder ständigen Dienststelle richte, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, wenn es sich um eine nicht nur kurzzeitige Abordnung handle. Ausgehend von dem Gesetzeszweck, wonach dem Beamten ermöglicht werden solle, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen sei, sei das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er aufgrund der nicht nur kurzzeitigen Abordnung fortlaufend seinen Dienst verrichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 52, Rn. 39). Auch entspricht es wohl überwiegender Auffassung, dass für eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2009 - 13 K 5329/09 -, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 52, Rn. 17; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 52, Rn. 39). Darüber hinaus wird zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch danach differenziert, ob es sich um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelt, die den Status bzw. das Grundverhältnis betrifft und ihre Ursache nicht im Abordnungsverhältnis selbst hat. Jedenfalls in einem solchen Fall sei das Verwaltungsgericht der Stammdienststelle örtlich zuständig (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2005 - 9 E 510/05 -, juris).
23 
Diese zum Gerichtsstand vorliegende Rechtsprechung, die sich jedenfalls zum Teil an dem Zweck der Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO orientiert, kann jedoch auf die hier streitgegenständliche Frage, an welchem Ort der dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt, nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei der Frage nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers gem. § 15 Abs. 1 BBesG ist kein Raum für eine differenzierende Betrachtungsweise. Der dienstliche Wohnsitz nach dieser Vorschrift kann sich nur an einem Ort befinden.
24 
Jedenfalls grundsätzlich - und damit auch im vorliegenden Fall - liegt bei der Abordnung der dienstliche Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG am Ort der Stamm- und nicht am Ort der Abordnungsdienststelle (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, A II/1, § 15 BBesG, Rn. 10 f.). Dies folgt aus der Rechtsnatur der Abordnung. Denn mit dieser wird dem Beamten vorübergehend eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208). Eine Abordnung nach § 27 BBesG setzt gerade den Fortbestand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der Stammbehörde voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182). Das Weisungsrecht geht nur hinsichtlich der neuen Tätigkeit bei der Abordnungsdienststelle auf den nunmehr zuständigen Vorgesetzten über. Die die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen sind nach wie vor vom bisherigen Dienstvorgesetzten zu treffen. Der Anspruch des abgeordneten Beamten auf Besoldung richtet sich ebenfalls weiterhin nach den beim Stammdienstherrn geltenden Vorschriften; dieser bleibt zur Zahlung der Besoldung verpflichtet; nur zusätzlich besteht gem. § 27 Abs. 7 BBesG die Pflicht zur Zahlung der Besoldung auch seitens des Dienstherrn, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
25 
Damit bleibt der Ort der Stammdienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes im Falle der Abordnung maßgeblich. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160), die §§ 53 Abs. 3, 58 BBesG a.F. entspricht. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) gezahlt, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte es nicht bedurft, sofern mit einer Abordnung von mehr als drei Monaten eine Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes auf den Ort der Abordnungsdienststelle verbunden wäre (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005, a.a.O.). Daher kann ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland grundsätzlich allein im Zuge einer Versetzung oder Umsetzung begründet werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 52, Rn. 8).
26 
Die Beklagte hat mithin zu Recht festgestellt, dass sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein befindet. Offen bleiben kann, ob die Beklagte mit der Verfügung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBesG - in der Annahme, der dienstliche Wohnsitz des Klägers befinde sich in Basel - abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG einen Dienstort im Inland anweisen wollte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, worauf die Formulierungen im Widerspruchsbescheid hindeuten, so kann der Bescheid jedenfalls auch dahin ausgelegt oder zumindest gem. § 47 VwVfG umgedeutet werden, dass der dienstliche Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG (nur) festgestellt werden sollte.
27 
Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wo der Dienstsitz in Fällen der Abordnung liegt, zuzulassen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Der Berichterstatter konnte mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers in Basel/Schweiz befindet. Die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO ist statthaft. Ob sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers in Basel befindet, betrifft eine rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, an die u.a. besoldungsrechtliche Folgen geknüpft sind (§§ 52 ff. BBesG), mithin ein Rechtsverhältnis. Auch besteht neben der Anfechtungsklage ein Interesse an der begehrten Feststellung. Denn im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide stünde lediglich fest, dass die Beklagte zu Unrecht von einem dienstlichen Wohnsitz bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein ausgegangen ist. Damit wäre die Beklagte aber nicht gezwungen, vom Vorliegen eines dienstlichen Wohnsitzes im Ausland, konkret in Basel/Schweiz auszugehen. Die Feststellungsklage ist auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG unzulässig. Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 16.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann daher auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass sein Dienstort in Basel/Schweiz liegt.
21 
Gegenstand der Anfechtungsklage ist - wie sich auch aus dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 30.06.2010 ergibt - nicht die Abordnung an das Deutsch-Schweizer-Verbindungsbüro in Basel, sondern die (rückwirkende) Feststellung im Bescheid vom 24.06.2010, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein sei, sowie die Umschreibung der Abordnungsdienststelle, soweit es „DO: Weil“ heißt. Damit ist auch nicht im Streit, dass der Kläger für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 an das Verbindungsbüro Basel abgeordnet wurde. Zwar hatte das Bundespolizeipräsidium Süd mit der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Verfügung vom 13.12.2007 die „vorübergehende Umsetzung“ verlängert. Mit Bescheid vom 24.06.2010 wurde diese Verfügung aber abgeändert und (auch) insoweit eine Abordnung des Klägers verfügt, welche dem Grunde nach - mangels dagegen gerichteter Klage - bestandskräftig geworden ist.
22 
Die Feststellung im Bescheid vom 24.06.2010, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein sei, erfolgte zu Recht. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Diese gesetzliche Definition ist auch für die Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG, welcher Voraussetzung für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach dieser Vorschrift, ist maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 6 C 8.89 -, BVerwGE 87, 197; OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005 - 1 Q 17/05 -, juris). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist, wie sich der dienstliche Wohnsitz in Fällen der Abordnung bestimmt. So wird zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Klagen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die sich in erster Linie nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten richtet (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO), zum Teil vertreten, dass sich der dienstliche Wohnsitz zumindest dann nach der Behörde oder ständigen Dienststelle richte, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, wenn es sich um eine nicht nur kurzzeitige Abordnung handle. Ausgehend von dem Gesetzeszweck, wonach dem Beamten ermöglicht werden solle, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen sei, sei das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er aufgrund der nicht nur kurzzeitigen Abordnung fortlaufend seinen Dienst verrichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 52, Rn. 39). Auch entspricht es wohl überwiegender Auffassung, dass für eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2009 - 13 K 5329/09 -, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 52, Rn. 17; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 52, Rn. 39). Darüber hinaus wird zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch danach differenziert, ob es sich um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelt, die den Status bzw. das Grundverhältnis betrifft und ihre Ursache nicht im Abordnungsverhältnis selbst hat. Jedenfalls in einem solchen Fall sei das Verwaltungsgericht der Stammdienststelle örtlich zuständig (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2005 - 9 E 510/05 -, juris).
23 
Diese zum Gerichtsstand vorliegende Rechtsprechung, die sich jedenfalls zum Teil an dem Zweck der Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO orientiert, kann jedoch auf die hier streitgegenständliche Frage, an welchem Ort der dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt, nicht ohne Weiteres übertragen werden. Bei der Frage nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers gem. § 15 Abs. 1 BBesG ist kein Raum für eine differenzierende Betrachtungsweise. Der dienstliche Wohnsitz nach dieser Vorschrift kann sich nur an einem Ort befinden.
24 
Jedenfalls grundsätzlich - und damit auch im vorliegenden Fall - liegt bei der Abordnung der dienstliche Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG am Ort der Stamm- und nicht am Ort der Abordnungsdienststelle (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, A II/1, § 15 BBesG, Rn. 10 f.). Dies folgt aus der Rechtsnatur der Abordnung. Denn mit dieser wird dem Beamten vorübergehend eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208). Eine Abordnung nach § 27 BBesG setzt gerade den Fortbestand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der Stammbehörde voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182). Das Weisungsrecht geht nur hinsichtlich der neuen Tätigkeit bei der Abordnungsdienststelle auf den nunmehr zuständigen Vorgesetzten über. Die die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen sind nach wie vor vom bisherigen Dienstvorgesetzten zu treffen. Der Anspruch des abgeordneten Beamten auf Besoldung richtet sich ebenfalls weiterhin nach den beim Stammdienstherrn geltenden Vorschriften; dieser bleibt zur Zahlung der Besoldung verpflichtet; nur zusätzlich besteht gem. § 27 Abs. 7 BBesG die Pflicht zur Zahlung der Besoldung auch seitens des Dienstherrn, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
25 
Damit bleibt der Ort der Stammdienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes im Falle der Abordnung maßgeblich. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160), die §§ 53 Abs. 3, 58 BBesG a.F. entspricht. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) gezahlt, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte es nicht bedurft, sofern mit einer Abordnung von mehr als drei Monaten eine Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes auf den Ort der Abordnungsdienststelle verbunden wäre (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005, a.a.O.). Daher kann ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland grundsätzlich allein im Zuge einer Versetzung oder Umsetzung begründet werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 52, Rn. 8).
26 
Die Beklagte hat mithin zu Recht festgestellt, dass sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein befindet. Offen bleiben kann, ob die Beklagte mit der Verfügung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBesG - in der Annahme, der dienstliche Wohnsitz des Klägers befinde sich in Basel - abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG einen Dienstort im Inland anweisen wollte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, worauf die Formulierungen im Widerspruchsbescheid hindeuten, so kann der Bescheid jedenfalls auch dahin ausgelegt oder zumindest gem. § 47 VwVfG umgedeutet werden, dass der dienstliche Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG (nur) festgestellt werden sollte.
27 
Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wo der Dienstsitz in Fällen der Abordnung liegt, zuzulassen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 53 Auslandszuschlag


(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Die

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 52 Auslandsdienstbezüge


(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausla

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz


(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anwe

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 3 K 1819/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Sept. 2005 - 1 Q 17/05

bei uns veröffentlicht am 09.09.2005

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem

Referenzen

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.047,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Gelder begehrt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandsdienstbezügen könne sich nur aus § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG ergeben, weil § 52 Abs. 1 BBesG einen „dienstlichen Wohnsitz im Ausland“ verlange, den der Kläger nicht habe. Er sei nämlich von der Landespolizeidirektion an das Landeskriminalamt abgeordnet und ihm sei von dort eine Sachbearbeitertätigkeit bei der Gemeinsamen Stelle der Polizeilichen Zusammenarbeit in Luxemburg ( GSPZ ) gemäß § 123 a BRRG i.V.m. § 42 a SBG zugewiesen worden. Die GSPZ sei keine selbständige Behörde und besitze keine Dienstherreneigenschaft; die dort tätigen Polizeivertreter aus Belgien, Luxemburg, Frankreich, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und vom Bundesgrenzschutz handelten jeweils als Bedienstete ihrer Entsendungsbehörden. Die Zuweisung begründe keinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG „könne“ eine Verwendung im Ausland nach § 123 a BRRG der Abordnung gemäß Satz 1 gleichgestellt werden, was zu einer entsprechenden Geltung der §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 und 4 BBesG führe. Diese Ermessensentscheidung habe der Beklagte bisher nicht getroffen. Die Tatsache, dass die aus Rheinland-Pfalz und vom Bundesgrenzschutz entsandten Bediensteten Auslandsdienstbezüge erhielten, führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte könne nämlich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen anstellen. Nichts anderes gelte für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten. In den angegriffenen Bescheiden sei (zutreffend) ausgeführt, dass es auch insoweit auf den dienstlichen Wohnsitz ankomme. Deshalb betreffe der Ermessensfehler auch diesen Bereich.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sein Ermessen bereits zugunsten seiner der GSPZ zugewiesenen Beamten ausgeübt. Das ergebe sich aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung der Leiter der Landeskriminalämter Rheinland-Pfalz und Saarland sowie des Grenzschutzpräsidiums West. Dort habe der Direktor des LKA Saarland erklärt, für das Saarland sei die Dienstortfrage – anders als für Rheinland-Pfalz - entschieden; sie korrespondiere mit der des BGS. Für den BGS habe das BMI in Abweichung von der bisherigen Regelung entschieden, dass für seine Beamten Luxemburg der Dienstort sei. Dieses Ergebnisprotokoll sei dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Der ablehnende Bescheid sei somit in Kenntnis des Besprechungsergebnisses ergangen und die Dienstortfrage sei somit bereits entschieden. Übersehen habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Vorschriften verweisen und der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 4 SPersVG beteiligt worden sei.

Dieses Vorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zeigt diese Möglichkeit nicht auf.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen § 52 BBesG ist, der einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland verlangt, und dass für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes in diesem Sinne auf die Legaldefinition des § 15 BBesG abzustellen ist. Danach ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, sofern die oberste Dienstbehörde keinen davon abweichenden dienstlichen Wohnort angewiesen hat. Anhaltspunkte für die Anweisung eines besonderen dienstlichen Wohnsitzes im Verständnis von § 15 Abs. 2 BBesG durch den Beklagten als oberste Dienstbehörde hat der Kläger nicht dargetan. Dass das Bundesinnenministerium dies augenscheinlich für die Beamten des (ehemaligen) Bundesgrenzschutzes getan hat, wofür die Erklärung im Ergebnisprotokoll vom 03.09.2003 spricht, wirkt nicht für den Kläger. Soweit es in dem Protokoll weiter heißt, die Dienstortfrage korrespondiere im Saarland mit der des BGS, kann es sich dabei nur um eine Erklärung des Direktors des LKA Saarland handeln, der dort offenkundig keine verbindliche Entscheidung als oberste Dienstbehörde des Klägers getroffen hat. Auch die oben in Fußnote 1 wiedergegebene Anmerkung spricht deutlich für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für das Saarland keine Anweisung erfolgt war, wonach Luxemburg besonderer Dienstort der der GSPZ zugewiesenen Beamten sein solle.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland in der Regel nur begründet wird, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt wird. Diese Annahme wird durch die Regelung des § 58 Abs. 1 BBesG unterstrichen, die nämlich gerade die „entsprechende Anwendung“ (u.a.) von § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten bestimmt und für Zuweisungen nach § 123 a BRRG diese Gleichstellung in das Ermessen des Dienstherrn stellt. Für den Kläger bedeutet das, dass sein dienstlicher Wohnsitz im Verständnis von § 15 BBesG im Saarland liegt und seine Zuweisung an die GSPZ erst die Gewährung von Auslandsdienstbezügen auslösen kann, nachdem sein Dienstherr zuvor die Zuweisung im Wege einer Ermessensentscheidung einer Abordnung von mehr als drei Monaten gleichgestellt hat. Dem Verwaltungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Beklagte diese Ermessensentscheidung bisher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren getroffen hat. Insoweit wird auf die vier Punkte auf Seite 7 unten des angegriffenen Urteils verwiesen. 

Die Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, der Beklagte habe eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit der Festlegung von Luxemburg als Dienstort des Klägers getroffen, verwechselt den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 mit dem des § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Nach den Gegebenheiten lässt sich dem Akteninhalt nämlich weder eine verbindliche Dienstortbestimmung der obersten Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 BBesG) noch eine Entscheidung über die Gleichstellung der Zuweisung des Klägers nach § 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG58 Abs. 1 Satz 2 BBesG) entnehmen. Das wird durch die Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.07.2005 bestätigt.

Rechtlich unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, für die Gewährung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld an im Ausland tätige deutsche Beamte seien allein die bundesrechtlichen Bestimmungen anwendbar, weil die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie von „Art. 74 Nr. 1,1. Alternative GG“ erfasst werde, demzufolge der Bund die ausschließliche Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten hat. Auswärtige Angelegenheiten im Verständnis von Art. 73 (nicht 74) GG sind solche Angelegenheiten, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt zu anderen Völkerrechtssubjekten ergeben. Da die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Art. 74 a Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, wird die Gewährung von Auslandsdienstbezügen im BBesG geregelt. In Ermangelung einer Regelung über die Gewährung von Auslandsreisekosten und Auslandstrennungsgeld in dem von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG erfassten BRRG finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Bundesbeamte in dem auf Art. 73 Nr. 8 GG beruhenden BRKG und für Landesbeamte in den auf Art. 70 Abs. 1 und 2 GG beruhenden Landesgesetzen, im Saarland im SRKG. Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 BRKG erlassene Auslandsreisekostenverordnung (des Bundes) regelt deshalb nach dessen § 1 die Erstattung von Reisekosten der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter, die auf Vorschriften des BRKG und des BUKG beruhende Auslandstrennungsgeldverordnung das Auslandstrennungsgeld für denselben zuletzt genannten Personenkreis.

Aus der Tatsache, dass die landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Bestimmungen verweisen, lässt sich nichts für den Kläger herleiten. Denn § 9 STGV erklärt „die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften“ – die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) – nur für „Versetzungen und Abordnungen“ in das Ausland sinngemäß für anwendbar; zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass erst die noch nicht getroffene Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG, sollte sie für den Kläger positiv ausfallen, zur Anwendbarkeit der ATGV führen wird.

Demgegenüber steht der derzeitige dienstliche Wohnsitz im Saarland der Gewährung von Auslandsreisekosten aller Voraussicht nach nicht entgegen. Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 SRKG wird Reisekostenvergütung für Auslandsreisen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Folglich kommt es grundsätzlich auf den Dienstreisebegriff im Verständnis von § 2 Abs. 2 SRKG an, nach dessen Satz 1 Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften „außerhalb des Dienstortes“ sind, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. § 2 Abs. 2 ARV verlangt insoweit verschärfend die Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, was allerdings vorliegend keine weiteren Probleme aufwirft, weil der Kläger mit Verfügung des Beklagten vom 14.02.2003 an das LKA A-Stadt mit dem Zusatz abgeordnet wurde, dass er dort die „mit Schreiben des Referates vom 24.10.2002 ausgeschriebenen Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Luxemburg“ übernimmt. Darin ist - wenn der Dienstort A-Stadt ist - durchaus die schriftliche Anordnung einer Auslandsdienstreise zu sehen. Da andererseits allerdings die Kosten für Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Reisekosten in diesem Verständnis sind, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass auch insoweit entscheidend ist, wo sich der „Dienstort“ des Klägers befindet und dass dieser jedenfalls dann Luxemburg ist, wenn seine Zuweisung (§ 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG einer längerfristigen Abordnung gleichgestellt wird. Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit als richtig.

Soweit der Kläger eine unterbliebene Beteiligung des Personalrates rügt, liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Ziffer 4 letzte Alternative SPersVG schon deshalb nicht vor, weil die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten - wie ausgeführt - gesetzlich geregelt ist und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Folglich stellt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Da der Kläger auch nicht geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend Hinweise auf die vom Beklagten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Ermessenskriterien gegeben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersichtlich nicht vor.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Der Kläger hat eine solche Frage nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit den Tzn. 1.3, 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525). Danach ist der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Der Senat hält deshalb die Festsetzung des Jahresbetrages für das Jahr 2004, wie ihn der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2005 mitgeteilt hat, für angemessen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.047,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Gelder begehrt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandsdienstbezügen könne sich nur aus § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG ergeben, weil § 52 Abs. 1 BBesG einen „dienstlichen Wohnsitz im Ausland“ verlange, den der Kläger nicht habe. Er sei nämlich von der Landespolizeidirektion an das Landeskriminalamt abgeordnet und ihm sei von dort eine Sachbearbeitertätigkeit bei der Gemeinsamen Stelle der Polizeilichen Zusammenarbeit in Luxemburg ( GSPZ ) gemäß § 123 a BRRG i.V.m. § 42 a SBG zugewiesen worden. Die GSPZ sei keine selbständige Behörde und besitze keine Dienstherreneigenschaft; die dort tätigen Polizeivertreter aus Belgien, Luxemburg, Frankreich, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und vom Bundesgrenzschutz handelten jeweils als Bedienstete ihrer Entsendungsbehörden. Die Zuweisung begründe keinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG „könne“ eine Verwendung im Ausland nach § 123 a BRRG der Abordnung gemäß Satz 1 gleichgestellt werden, was zu einer entsprechenden Geltung der §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 und 4 BBesG führe. Diese Ermessensentscheidung habe der Beklagte bisher nicht getroffen. Die Tatsache, dass die aus Rheinland-Pfalz und vom Bundesgrenzschutz entsandten Bediensteten Auslandsdienstbezüge erhielten, führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte könne nämlich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen anstellen. Nichts anderes gelte für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten. In den angegriffenen Bescheiden sei (zutreffend) ausgeführt, dass es auch insoweit auf den dienstlichen Wohnsitz ankomme. Deshalb betreffe der Ermessensfehler auch diesen Bereich.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sein Ermessen bereits zugunsten seiner der GSPZ zugewiesenen Beamten ausgeübt. Das ergebe sich aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung der Leiter der Landeskriminalämter Rheinland-Pfalz und Saarland sowie des Grenzschutzpräsidiums West. Dort habe der Direktor des LKA Saarland erklärt, für das Saarland sei die Dienstortfrage – anders als für Rheinland-Pfalz - entschieden; sie korrespondiere mit der des BGS. Für den BGS habe das BMI in Abweichung von der bisherigen Regelung entschieden, dass für seine Beamten Luxemburg der Dienstort sei. Dieses Ergebnisprotokoll sei dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Der ablehnende Bescheid sei somit in Kenntnis des Besprechungsergebnisses ergangen und die Dienstortfrage sei somit bereits entschieden. Übersehen habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Vorschriften verweisen und der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 4 SPersVG beteiligt worden sei.

Dieses Vorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zeigt diese Möglichkeit nicht auf.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen § 52 BBesG ist, der einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland verlangt, und dass für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes in diesem Sinne auf die Legaldefinition des § 15 BBesG abzustellen ist. Danach ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, sofern die oberste Dienstbehörde keinen davon abweichenden dienstlichen Wohnort angewiesen hat. Anhaltspunkte für die Anweisung eines besonderen dienstlichen Wohnsitzes im Verständnis von § 15 Abs. 2 BBesG durch den Beklagten als oberste Dienstbehörde hat der Kläger nicht dargetan. Dass das Bundesinnenministerium dies augenscheinlich für die Beamten des (ehemaligen) Bundesgrenzschutzes getan hat, wofür die Erklärung im Ergebnisprotokoll vom 03.09.2003 spricht, wirkt nicht für den Kläger. Soweit es in dem Protokoll weiter heißt, die Dienstortfrage korrespondiere im Saarland mit der des BGS, kann es sich dabei nur um eine Erklärung des Direktors des LKA Saarland handeln, der dort offenkundig keine verbindliche Entscheidung als oberste Dienstbehörde des Klägers getroffen hat. Auch die oben in Fußnote 1 wiedergegebene Anmerkung spricht deutlich für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für das Saarland keine Anweisung erfolgt war, wonach Luxemburg besonderer Dienstort der der GSPZ zugewiesenen Beamten sein solle.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland in der Regel nur begründet wird, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt wird. Diese Annahme wird durch die Regelung des § 58 Abs. 1 BBesG unterstrichen, die nämlich gerade die „entsprechende Anwendung“ (u.a.) von § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten bestimmt und für Zuweisungen nach § 123 a BRRG diese Gleichstellung in das Ermessen des Dienstherrn stellt. Für den Kläger bedeutet das, dass sein dienstlicher Wohnsitz im Verständnis von § 15 BBesG im Saarland liegt und seine Zuweisung an die GSPZ erst die Gewährung von Auslandsdienstbezügen auslösen kann, nachdem sein Dienstherr zuvor die Zuweisung im Wege einer Ermessensentscheidung einer Abordnung von mehr als drei Monaten gleichgestellt hat. Dem Verwaltungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Beklagte diese Ermessensentscheidung bisher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren getroffen hat. Insoweit wird auf die vier Punkte auf Seite 7 unten des angegriffenen Urteils verwiesen. 

Die Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, der Beklagte habe eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit der Festlegung von Luxemburg als Dienstort des Klägers getroffen, verwechselt den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 mit dem des § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Nach den Gegebenheiten lässt sich dem Akteninhalt nämlich weder eine verbindliche Dienstortbestimmung der obersten Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 BBesG) noch eine Entscheidung über die Gleichstellung der Zuweisung des Klägers nach § 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG58 Abs. 1 Satz 2 BBesG) entnehmen. Das wird durch die Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.07.2005 bestätigt.

Rechtlich unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, für die Gewährung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld an im Ausland tätige deutsche Beamte seien allein die bundesrechtlichen Bestimmungen anwendbar, weil die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie von „Art. 74 Nr. 1,1. Alternative GG“ erfasst werde, demzufolge der Bund die ausschließliche Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten hat. Auswärtige Angelegenheiten im Verständnis von Art. 73 (nicht 74) GG sind solche Angelegenheiten, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt zu anderen Völkerrechtssubjekten ergeben. Da die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Art. 74 a Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, wird die Gewährung von Auslandsdienstbezügen im BBesG geregelt. In Ermangelung einer Regelung über die Gewährung von Auslandsreisekosten und Auslandstrennungsgeld in dem von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG erfassten BRRG finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Bundesbeamte in dem auf Art. 73 Nr. 8 GG beruhenden BRKG und für Landesbeamte in den auf Art. 70 Abs. 1 und 2 GG beruhenden Landesgesetzen, im Saarland im SRKG. Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 BRKG erlassene Auslandsreisekostenverordnung (des Bundes) regelt deshalb nach dessen § 1 die Erstattung von Reisekosten der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter, die auf Vorschriften des BRKG und des BUKG beruhende Auslandstrennungsgeldverordnung das Auslandstrennungsgeld für denselben zuletzt genannten Personenkreis.

Aus der Tatsache, dass die landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Bestimmungen verweisen, lässt sich nichts für den Kläger herleiten. Denn § 9 STGV erklärt „die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften“ – die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) – nur für „Versetzungen und Abordnungen“ in das Ausland sinngemäß für anwendbar; zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass erst die noch nicht getroffene Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG, sollte sie für den Kläger positiv ausfallen, zur Anwendbarkeit der ATGV führen wird.

Demgegenüber steht der derzeitige dienstliche Wohnsitz im Saarland der Gewährung von Auslandsreisekosten aller Voraussicht nach nicht entgegen. Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 SRKG wird Reisekostenvergütung für Auslandsreisen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Folglich kommt es grundsätzlich auf den Dienstreisebegriff im Verständnis von § 2 Abs. 2 SRKG an, nach dessen Satz 1 Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften „außerhalb des Dienstortes“ sind, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. § 2 Abs. 2 ARV verlangt insoweit verschärfend die Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, was allerdings vorliegend keine weiteren Probleme aufwirft, weil der Kläger mit Verfügung des Beklagten vom 14.02.2003 an das LKA A-Stadt mit dem Zusatz abgeordnet wurde, dass er dort die „mit Schreiben des Referates vom 24.10.2002 ausgeschriebenen Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Luxemburg“ übernimmt. Darin ist - wenn der Dienstort A-Stadt ist - durchaus die schriftliche Anordnung einer Auslandsdienstreise zu sehen. Da andererseits allerdings die Kosten für Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Reisekosten in diesem Verständnis sind, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass auch insoweit entscheidend ist, wo sich der „Dienstort“ des Klägers befindet und dass dieser jedenfalls dann Luxemburg ist, wenn seine Zuweisung (§ 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG einer längerfristigen Abordnung gleichgestellt wird. Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit als richtig.

Soweit der Kläger eine unterbliebene Beteiligung des Personalrates rügt, liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Ziffer 4 letzte Alternative SPersVG schon deshalb nicht vor, weil die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten - wie ausgeführt - gesetzlich geregelt ist und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Folglich stellt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Da der Kläger auch nicht geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend Hinweise auf die vom Beklagten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Ermessenskriterien gegeben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersichtlich nicht vor.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Der Kläger hat eine solche Frage nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit den Tzn. 1.3, 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525). Danach ist der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Der Senat hält deshalb die Festsetzung des Jahresbetrages für das Jahr 2004, wie ihn der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2005 mitgeteilt hat, für angemessen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.