Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Sept. 2005 - 1 Q 17/05

bei uns veröffentlicht am09.09.2005

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.047,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Gelder begehrt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandsdienstbezügen könne sich nur aus § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG ergeben, weil § 52 Abs. 1 BBesG einen „dienstlichen Wohnsitz im Ausland“ verlange, den der Kläger nicht habe. Er sei nämlich von der Landespolizeidirektion an das Landeskriminalamt abgeordnet und ihm sei von dort eine Sachbearbeitertätigkeit bei der Gemeinsamen Stelle der Polizeilichen Zusammenarbeit in Luxemburg ( GSPZ ) gemäß § 123 a BRRG i.V.m. § 42 a SBG zugewiesen worden. Die GSPZ sei keine selbständige Behörde und besitze keine Dienstherreneigenschaft; die dort tätigen Polizeivertreter aus Belgien, Luxemburg, Frankreich, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und vom Bundesgrenzschutz handelten jeweils als Bedienstete ihrer Entsendungsbehörden. Die Zuweisung begründe keinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG „könne“ eine Verwendung im Ausland nach § 123 a BRRG der Abordnung gemäß Satz 1 gleichgestellt werden, was zu einer entsprechenden Geltung der §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 und 4 BBesG führe. Diese Ermessensentscheidung habe der Beklagte bisher nicht getroffen. Die Tatsache, dass die aus Rheinland-Pfalz und vom Bundesgrenzschutz entsandten Bediensteten Auslandsdienstbezüge erhielten, führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte könne nämlich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen anstellen. Nichts anderes gelte für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten. In den angegriffenen Bescheiden sei (zutreffend) ausgeführt, dass es auch insoweit auf den dienstlichen Wohnsitz ankomme. Deshalb betreffe der Ermessensfehler auch diesen Bereich.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sein Ermessen bereits zugunsten seiner der GSPZ zugewiesenen Beamten ausgeübt. Das ergebe sich aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung der Leiter der Landeskriminalämter Rheinland-Pfalz und Saarland sowie des Grenzschutzpräsidiums West. Dort habe der Direktor des LKA Saarland erklärt, für das Saarland sei die Dienstortfrage – anders als für Rheinland-Pfalz - entschieden; sie korrespondiere mit der des BGS. Für den BGS habe das BMI in Abweichung von der bisherigen Regelung entschieden, dass für seine Beamten Luxemburg der Dienstort sei. Dieses Ergebnisprotokoll sei dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Der ablehnende Bescheid sei somit in Kenntnis des Besprechungsergebnisses ergangen und die Dienstortfrage sei somit bereits entschieden. Übersehen habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Vorschriften verweisen und der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 4 SPersVG beteiligt worden sei.

Dieses Vorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zeigt diese Möglichkeit nicht auf.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen § 52 BBesG ist, der einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland verlangt, und dass für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes in diesem Sinne auf die Legaldefinition des § 15 BBesG abzustellen ist. Danach ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, sofern die oberste Dienstbehörde keinen davon abweichenden dienstlichen Wohnort angewiesen hat. Anhaltspunkte für die Anweisung eines besonderen dienstlichen Wohnsitzes im Verständnis von § 15 Abs. 2 BBesG durch den Beklagten als oberste Dienstbehörde hat der Kläger nicht dargetan. Dass das Bundesinnenministerium dies augenscheinlich für die Beamten des (ehemaligen) Bundesgrenzschutzes getan hat, wofür die Erklärung im Ergebnisprotokoll vom 03.09.2003 spricht, wirkt nicht für den Kläger. Soweit es in dem Protokoll weiter heißt, die Dienstortfrage korrespondiere im Saarland mit der des BGS, kann es sich dabei nur um eine Erklärung des Direktors des LKA Saarland handeln, der dort offenkundig keine verbindliche Entscheidung als oberste Dienstbehörde des Klägers getroffen hat. Auch die oben in Fußnote 1 wiedergegebene Anmerkung spricht deutlich für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für das Saarland keine Anweisung erfolgt war, wonach Luxemburg besonderer Dienstort der der GSPZ zugewiesenen Beamten sein solle.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland in der Regel nur begründet wird, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt wird. Diese Annahme wird durch die Regelung des § 58 Abs. 1 BBesG unterstrichen, die nämlich gerade die „entsprechende Anwendung“ (u.a.) von § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten bestimmt und für Zuweisungen nach § 123 a BRRG diese Gleichstellung in das Ermessen des Dienstherrn stellt. Für den Kläger bedeutet das, dass sein dienstlicher Wohnsitz im Verständnis von § 15 BBesG im Saarland liegt und seine Zuweisung an die GSPZ erst die Gewährung von Auslandsdienstbezügen auslösen kann, nachdem sein Dienstherr zuvor die Zuweisung im Wege einer Ermessensentscheidung einer Abordnung von mehr als drei Monaten gleichgestellt hat. Dem Verwaltungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Beklagte diese Ermessensentscheidung bisher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren getroffen hat. Insoweit wird auf die vier Punkte auf Seite 7 unten des angegriffenen Urteils verwiesen. 

Die Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, der Beklagte habe eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit der Festlegung von Luxemburg als Dienstort des Klägers getroffen, verwechselt den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 mit dem des § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Nach den Gegebenheiten lässt sich dem Akteninhalt nämlich weder eine verbindliche Dienstortbestimmung der obersten Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 BBesG) noch eine Entscheidung über die Gleichstellung der Zuweisung des Klägers nach § 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG58 Abs. 1 Satz 2 BBesG) entnehmen. Das wird durch die Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.07.2005 bestätigt.

Rechtlich unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, für die Gewährung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld an im Ausland tätige deutsche Beamte seien allein die bundesrechtlichen Bestimmungen anwendbar, weil die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie von „Art. 74 Nr. 1,1. Alternative GG“ erfasst werde, demzufolge der Bund die ausschließliche Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten hat. Auswärtige Angelegenheiten im Verständnis von Art. 73 (nicht 74) GG sind solche Angelegenheiten, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt zu anderen Völkerrechtssubjekten ergeben. Da die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Art. 74 a Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, wird die Gewährung von Auslandsdienstbezügen im BBesG geregelt. In Ermangelung einer Regelung über die Gewährung von Auslandsreisekosten und Auslandstrennungsgeld in dem von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG erfassten BRRG finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Bundesbeamte in dem auf Art. 73 Nr. 8 GG beruhenden BRKG und für Landesbeamte in den auf Art. 70 Abs. 1 und 2 GG beruhenden Landesgesetzen, im Saarland im SRKG. Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 BRKG erlassene Auslandsreisekostenverordnung (des Bundes) regelt deshalb nach dessen § 1 die Erstattung von Reisekosten der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter, die auf Vorschriften des BRKG und des BUKG beruhende Auslandstrennungsgeldverordnung das Auslandstrennungsgeld für denselben zuletzt genannten Personenkreis.

Aus der Tatsache, dass die landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Bestimmungen verweisen, lässt sich nichts für den Kläger herleiten. Denn § 9 STGV erklärt „die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften“ – die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) – nur für „Versetzungen und Abordnungen“ in das Ausland sinngemäß für anwendbar; zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass erst die noch nicht getroffene Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG, sollte sie für den Kläger positiv ausfallen, zur Anwendbarkeit der ATGV führen wird.

Demgegenüber steht der derzeitige dienstliche Wohnsitz im Saarland der Gewährung von Auslandsreisekosten aller Voraussicht nach nicht entgegen. Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 SRKG wird Reisekostenvergütung für Auslandsreisen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Folglich kommt es grundsätzlich auf den Dienstreisebegriff im Verständnis von § 2 Abs. 2 SRKG an, nach dessen Satz 1 Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften „außerhalb des Dienstortes“ sind, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. § 2 Abs. 2 ARV verlangt insoweit verschärfend die Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, was allerdings vorliegend keine weiteren Probleme aufwirft, weil der Kläger mit Verfügung des Beklagten vom 14.02.2003 an das LKA A-Stadt mit dem Zusatz abgeordnet wurde, dass er dort die „mit Schreiben des Referates vom 24.10.2002 ausgeschriebenen Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Luxemburg“ übernimmt. Darin ist - wenn der Dienstort A-Stadt ist - durchaus die schriftliche Anordnung einer Auslandsdienstreise zu sehen. Da andererseits allerdings die Kosten für Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Reisekosten in diesem Verständnis sind, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass auch insoweit entscheidend ist, wo sich der „Dienstort“ des Klägers befindet und dass dieser jedenfalls dann Luxemburg ist, wenn seine Zuweisung (§ 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG einer längerfristigen Abordnung gleichgestellt wird. Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit als richtig.

Soweit der Kläger eine unterbliebene Beteiligung des Personalrates rügt, liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Ziffer 4 letzte Alternative SPersVG schon deshalb nicht vor, weil die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten - wie ausgeführt - gesetzlich geregelt ist und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Folglich stellt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Da der Kläger auch nicht geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend Hinweise auf die vom Beklagten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Ermessenskriterien gegeben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersichtlich nicht vor.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Der Kläger hat eine solche Frage nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit den Tzn. 1.3, 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525). Danach ist der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Der Senat hält deshalb die Festsetzung des Jahresbetrages für das Jahr 2004, wie ihn der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2005 mitgeteilt hat, für angemessen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und di

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(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn 1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuf

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(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1.
Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder
2.
Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.
Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.