Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 2 K 1745/07

published on 10/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 2 K 1745/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am 6.5.2005 begründete die Klägerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG. Ihre Lebenspartnerin entrichtet Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte. Auf die Klägerin ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, in dem sich ein Autoradio befindet.
Mit Gebührenbescheid vom 5.1.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 42,51 EUR für ein Radiogerät für den Zeitraum von April bis September 2006 fest.
Mit Schreiben vom 21.1.2007 erhob die Klägerin am 24.1.2007 Widerspruch. Ihre Lebenspartnerin bezahle bereits die Rundfunkgebühren für die im Haushalt befindlichen Geräte. Für Ehepaare bestehe keine gesonderte Zahlungspflicht für ein Autoradio. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei der Ehe vollständig gleichgestellt.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 zurück. Bei einer unehelichen Lebenspartnerschaft genüge es, wenn einer der Partner für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahle. Sei auf den anderen Partner aber ein Kraftfahrzeug mit Radio zugelassen, sei dieser hierfür gesondert rundfunkgebührenpflichtig.
Ein Zustellnachweis oder ein Postabgangsvermerk findet sich nicht in den Akten des Beklagten. Auf der von der Klägerin vorgelegten Fertigung des Widerspruchsbescheids findet sich der Vermerk „eingegangen am 31.7.2007“ .
Die Klägerin hat am 31.8.2007 Klage erhoben. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie nach § 11 LPartG als Familienangehörige ihrer Lebenspartnerin gelte. Dies bedeute, dass sie und ihre Lebenspartnerin rundfunkgebührenrechtlich Ehegatten gleichzustellen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gelte ausdrücklich nur für Zweitgeräte des Ehegatten. Bei der Lebenspartnerschaft handle es sich aber nicht um eine Ehe. Wenn der Landesgesetzgeber beabsichtigt hätte, die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen, hätte er dies ausdrücklich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag regeln können.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
13 
Dem Gericht liegt ein Heft Rundfunkgebührenakten des Beklagten vor. Diese Akten sind wie die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 1823/07 Gegenstand der Entscheidung; hierauf und auf die im Prozessverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Materiell-rechtliche Grundlage der Rundfunkgebührenpflicht ist hier § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner ab dem 1.4.2005 geltenden Neufassung vom 8./15.10.2004 (GBl. S. 189). Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer für das in einem Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden.
16 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass auf die Klägerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, in dem sich ein Autoradio befindet, und ihre Lebenspartnerin Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte entrichtet. Unterschiedlicher Ansicht sind sie allein zu der Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft rundfunkgebührenrechtlich der Ehe gleichzustellen ist, was zur Folge hätte, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin befindliche Autoradio als gebührenbefreites Zweitgerät anzusehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
17 
Vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden. § 11 Abs. 1 LPartG bestimmt lediglich, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, nicht aber als dessen Ehegatte.
18 
Einfachgesetzlich ist keine Analogie zu § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geboten. Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. Bei der umfassenden Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 war dem Landesgesetzgeber das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 bekannt. Die Klägerin hat keinen Anhaltpunkt dafür nennen können, dass die Fallgruppe der eingetragenen Lebenspartnerschaft hierbei versehentlich vergessen worden sein könnten. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Neuregelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
19 
Auch das Verfassungsrecht - insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf die eingetragene Lebenspartnerschaft auszudehnen.
20 
Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber dennoch keine Ehe i.S.v Art. 6 Abs. 1 GG, sondern ein aliud zur Ehe (ausführl.: BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543).
21 
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG mit der Ehe im Bereich des Rundfunkgebührenrechts ergibt sich nach alledem nicht. Zwar darf der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartnern ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, er muss dies aber nicht. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2007 - 6 C 27.06 - zur Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks; BFH, Beschluss vom 20.6.2007 - II R 56/05 - DStR 2007, 1476 zum Steuerrecht).
22 
Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 3 GG angeordneten Differenzierungsverbot. Selbst wenn die Homosexualität den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gleichzusetzen sein sollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht die Pflicht des Gesetzgebers, eingetragene Lebenspartner rundfunkgebührenrechtlich den Ehegatten gleichzustellen (vgl. BFH, ebd.).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Materiell-rechtliche Grundlage der Rundfunkgebührenpflicht ist hier § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner ab dem 1.4.2005 geltenden Neufassung vom 8./15.10.2004 (GBl. S. 189). Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer für das in einem Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden.
16 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass auf die Klägerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, in dem sich ein Autoradio befindet, und ihre Lebenspartnerin Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte entrichtet. Unterschiedlicher Ansicht sind sie allein zu der Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft rundfunkgebührenrechtlich der Ehe gleichzustellen ist, was zur Folge hätte, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin befindliche Autoradio als gebührenbefreites Zweitgerät anzusehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
17 
Vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden. § 11 Abs. 1 LPartG bestimmt lediglich, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, nicht aber als dessen Ehegatte.
18 
Einfachgesetzlich ist keine Analogie zu § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geboten. Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. Bei der umfassenden Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 war dem Landesgesetzgeber das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 bekannt. Die Klägerin hat keinen Anhaltpunkt dafür nennen können, dass die Fallgruppe der eingetragenen Lebenspartnerschaft hierbei versehentlich vergessen worden sein könnten. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Neuregelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
19 
Auch das Verfassungsrecht - insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf die eingetragene Lebenspartnerschaft auszudehnen.
20 
Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber dennoch keine Ehe i.S.v Art. 6 Abs. 1 GG, sondern ein aliud zur Ehe (ausführl.: BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543).
21 
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG mit der Ehe im Bereich des Rundfunkgebührenrechts ergibt sich nach alledem nicht. Zwar darf der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartnern ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, er muss dies aber nicht. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2007 - 6 C 27.06 - zur Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks; BFH, Beschluss vom 20.6.2007 - II R 56/05 - DStR 2007, 1476 zum Steuerrecht).
22 
Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 3 GG angeordneten Differenzierungsverbot. Selbst wenn die Homosexualität den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gleichzusetzen sein sollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht die Pflicht des Gesetzgebers, eingetragene Lebenspartner rundfunkgebührenrechtlich den Ehegatten gleichzustellen (vgl. BFH, ebd.).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 26/09/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2007 - 2 K 1745/07 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wer
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Annotations

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.