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| Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Nach § 112 a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). Bei der hier vorliegenden Streitigkeit handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache in diesem Sinne. Eine solche wäre etwa dann gegeben, wenn der Vorstand der Beklagten im Rahmen seiner Aufgabe nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, eine (verwaltungsrechtliche) Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hätte. Dies ist aber bisher nicht geschehen. Der Kläger greift nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen hätte, sondern begehrt die Feststellung, dass er befugt ist, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handelt es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen sind. Dementsprechend vermochte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht darzulegen, dass der Anwaltsgerichtshof etwa schon in derartigen Feststellungsklagen entschieden hätte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgehöhlt würde, wenn die vorgelagerte Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht entschieden wird. Zum einen hängt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ohnehin davon ab, für welche Maßnahme sich die Beklagte entscheidet, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen. Entschließt sie sich dazu, anstelle einer Missbilligung die von ihr gesehene Pflichtverletzung des Klägers im Wege eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 BRAO zu rügen, wäre hierfür - nach erfolglosem Einspruch - nach § 74 a Abs. 1 BRAO zunächst das Anwaltsgericht am Sitz der Beklagten und nicht der Anwaltsgerichtshof zuständig. Zum anderen aber bleibt, wenn die Beklagte den Weg der Missbilligung beschreiten sollte und der Kläger hiergegen vorgehen wollte, die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unangetastet. |
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| Entgegen einer vom Berichterstatter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung nimmt das Gericht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage an. Hinsichtlich der von der Beklagten in Aussicht gestellten Maßnahmen könnte der Kläger zwar darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die Beklagte eine dieser Maßnahmen ergreift, um sich dann auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg dagegen zu wenden. Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage aber insofern geändert, als das Amtsgericht Singen das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit Beschluss vom 11.01.2011 ausgesetzt hat, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, gibt es außerdem beim Landgericht Konstanz ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen ihn, welches derzeit gleichfalls ausgesetzt sei. Bei dieser Situation hält es das Gericht auch im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewähren, nicht für vertretbar, dem Kläger die verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage, auf welche Weise er seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der Bundesrepublik Deutschland führen darf, zu versagen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht auch gerade gegenüber der Beklagten. Eine förmliche Genehmigung dafür, einen ausländischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist nicht (mehr) vorgesehen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auch keine rechtliche Handhabe, ein nach seiner Rechtsauffassung etwa unerlaubtes Führen eines ausländischen Hochschulgrades zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.2005 - 9 S 449/05 -). Von daher ist die Beklagte diejenige öffentliche Stelle, der in dieser Frage primär die Aufsicht über den Kläger obliegt. |
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| Die Klage ist aber mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger ist nicht befugt, seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. |
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| Die Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen ist in Baden-Württemberg in § 37 LHG geregelt. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier § 37 Abs. 4 LHG einschlägig ist. Danach gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in § 37 Abs. 1 bis 3 LHG vor. In Baden-Württemberg wird insoweit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ein genereller Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes eingeräumt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage hier von der in anderen Bundesländern - insbesondere in Nordrhein-Westfalen -, wo dies nur dann der Fall ist, wenn die Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Betroffenen gegenüber den grundsätzlich geltenden landesrechtlichen Regelungen begünstigen. |
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| Maßgeblich ist demnach das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.11.2001, das am 12.12.2003 in Kraft getreten und am 14.04.2004 veröffentlicht worden ist (BGBl. 2004, Teil II S. 489 ff.). Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens stellt klar, dass Titelinhaber des slowakischen Titels „doktor prav - JUDr.“ berechtigt sind, diesen Titel in Deutschland in der Form zu führen, wie er in der Slowakischen Republik verliehen wurde, und dabei noch den Namen der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen haben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass Letzteres nicht mehr der Fall ist, weil insoweit zugunsten des Klägers Ziff. 1 des von ihm angeführten Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 15.05.2008 eingreift. Danach können Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen die Slowakische Republik seit 01.05.2004 gehört, in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Der Kläger ist danach befugt, seinen slowakischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland mit der Abkürzung „JUDr.“ zu führen. Denn nur in dieser Form, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde der ...-... ... vom 15.05.2009 enthalten ist, ist ihm der Hochschulgrad verliehen worden. Demgegenüber findet sich in dem Abkommen keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger auch berechtigt wäre, die Abkürzung „Dr.“ zu führen, wie sie einem deutschen Doktorgrad entspricht. |
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| Aus weiteren Bestimmungen des Abkommens ergibt sich vielmehr, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav“ nicht als gleichwertig gegenüber einem deutschen Doktorgrad angesehen werden soll. So ist dem Anerkennungsschema in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens die Festlegung der Qualifikationsebenen von Abschlüssen der jeweiligen Staaten zu entnehmen. Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische PhD. oder ArtD. gleichwertig, nicht jedoch der JUDr. Dieser akademische Grad berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens erst zu einer Promotion oder Doktorandenstudien in Deutschland, woraus sich erhellt, dass der JUDr. nicht selbst bereits als auf einer Stufe mit einem deutschen Doktorgrad stehend angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris). |
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| Mit dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde die grundsätzliche Geltung des Abkommens nicht berührt. Die dortigen Regelungen könnten allenfalls durch vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen überlagert worden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Denn es gibt keinen Grundsatz des Europäischen Rechts dahingehend, dass alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung „Dr.“ geführt werden dürften (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.). |
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| Die in den Art. 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und selbständig Tätigen ist allerdings grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar, die - wie der Kläger - in einem anderen Mitgliedstaat einen akademischen Grad erworben haben, wenn es um die Frage des Führens im Heimatstaat geht. Die in diesen Artikeln niedergelegten Freiheiten stehen dabei jeder nationalen Regelung über die Voraussetzungen für die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hieraus folgt, dass in einem - grundsätzlich zulässigen - Verfahren zur Genehmigung der Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades nur überprüft werden darf, ob der aufgrund eines postgraduierten Studiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.03.1993 - C 19/92 -, juris, zu den entsprechenden Bestimmungen im EWG-Vertrag). Dagegen verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für eine Genehmigung auch materielle Kriterien wie die Vergleichbarkeit der verleihenden ausländischen Hochschule mit einer deutschen staatlichen Hochschule und die Vergleichbarkeit der der Verleihung des ausländischen Grades zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 12/96 -, BVerwGE 105, 336, im Anschluss an die genannte Entscheidung des EuGH). |
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| Der Kläger beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade nach § 37 LHG gerade nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, werden auch keine materiellen Kriterien für die Führung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Grades aufgestellt. Die Befugnis, den verliehenen Grad zu führen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Gleichwertigkeitsabkommens. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Frage, ob die Verleihung eines bestimmten Grades - wie hier des „doktor prav“ - die Befugnis gibt, eine gerade nicht verliehene Abkürzung, nämlich die Abkürzung „Dr.“ zu führen. Damit aber wird die europarechtlich gewährleistete Freizügigkeit nicht berührt. |
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| Es ist im Übrigen auch nicht so, dass deutsche Institutionen überprüfen würden, ob ein von der Universität eines anderen EU-Mitgliedstaates verliehener akademischer Grad die Wertigkeit eines deutschen Hochschulgrades habe. Vielmehr hat die Regierung der Slowakischen Republik bei Abschluss des Gleichwertigkeitsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, welches die bereits angesprochenen Art. 7 Abs. 1 und 4 Abs. 2 enthält, selbst zum Ausdruck gebracht, dass von einer Gleichwertigkeit des slowakischen „doktor prav“ mit einem deutschen Doktorgrad nicht auszugehen ist. |
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| Der Ausschluss des Führens der Abkürzung „Dr.“ verstößt auch nicht gegen die Richtlinie RL 2005/36/EG (ABl. L 255 v. 30.09.2005, S. 22). Nach Art. 54 dieser Richtlinie (berichtigt ABl. L 33 v. 03.02.2009, S. 49) trägt ein Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und ggf. der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Auch hieraus ergibt sich aber lediglich das Recht, einen erworbenen Hochschulgrad in der erworbenen Form bzw. Abkürzung zu führen (hier: „doktor prav“ bzw. „JUDr.“), nicht aber die Befugnis, eine nicht erworbene Abkürzung (hier: „Dr.“) zu führen. |
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| Ziff. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. v. 15.05.2008 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar können danach Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die zuletzt genannte Ausnahme liegt im vorliegenden Fall vor. |
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| Abwegig ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, eine dritte Ebene der Bologna-Klassifikation gebe es überhaupt nicht. Bereits im September 2003 erklärten die europäischen Bildungsministerinnen und -minister die Promotionsphase - ergänzend zu Bachelor und Master - zum sog. dritten Zyklus des Bologna-Prozesses. Mit dem Bergen-Kommuniqué (Mai 2005) wurde deshalb ergänzend festgestellt, dass dieser dritte Zyklus in der Regel einem drei- bis vierjährigen Vollzeitstudium entspricht und Doktorandinnen und Doktoranden sowohl als Studierende wie auch als Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler anerkannt werden (vgl. nur den Bericht „Der Bologna-Prozess“ vom 05.05.2010 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung). |
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| Der vom Kläger erworbene slowakische Doktorgrad kann dieser dritten Ebene nicht zugeordnet werden (vgl. ausführlich unter Bezugnahme auf das slowakische Hochschulgesetz vom 21.02.2002 VG Arnsberg, Beschl. v. 16.04.2009 - 9 L 45/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - 6 U 109/10 -, juris, und OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2010 - 5 U 91/10 -, juris). Für das Gericht ergibt sich dies insbesondere aus den Bestimmungen des deutsch-slowakischen Gleichwertigkeitsabkommens, die - wie ausgeführt - belegen, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav - JUDr.“ dem unzweifelhaft auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation angesiedelten deutschen Doktorgrad nicht gleichwertig ist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der fachkundigen Bewertung durch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder aufgebaut wurde. Dort wird der JUDr. den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der PhD. der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor - Master - Doktor) zuzuordnen ist. |
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| Soweit der Kläger vorträgt, dass in der Slowakischen Republik auch die Führung der Abkürzung „Dr.“ statt „JUDr.“ nachweislich allgemein üblich sei, kommt es hierauf nicht an. Zum einen ist § 37 Abs. 1 Satz 2 LHG, der die Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gestattet, über § 37 Abs. 4 LHG durch das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Slowakischen Republik ausgeschlossen. Zum anderen aber hält das Gericht die vom Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschl. v. 16.04.2009, a. a . O.) entwickelte Auffassung für überzeugend, wonach es auf die allgemein übliche Abkürzung nur dann ankommen kann, wenn es keine „zugelassene“ Abkürzung gibt, d. h. die Frage der Abkürzung nicht rechtlich geregelt ist. Denn anderenfalls würde eine im Herkunftsland zwar verbreitete, aber von der zugelassenen Abkürzung abweichende und damit im Ergebnis rechtswidrige Führung einer Abkürzung dazu führen, dass diese nicht rechtmäßige Abkürzung in der Bundesrepublik rechtmäßig geführt werden könnte. Nachdem in der Slowakischen Republik rechtlich geregelt ist, dass für den Grad des „doktor prav“ die Abkürzung „JUDr.“ zu führen ist, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde enthalten ist, kommt es auch aus diesem Grund auf die Frage der Üblichkeit nicht an. |
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| Unerheblich ist auch die vom Kläger behauptete abweichende Praxis anderer Bundesländer, was die Führung der Abkürzung „Dr.“ für den vom Kläger erworbenen slowakischen Hochschulgrad angeht. Soweit damit sinngemäß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden sollte, kann dieser schon deshalb nicht vorliegen, weil der Gleichheitssatz den jeweils handelnden Hoheitsträger nur im Bereich seines eigenen Handlungsbereichs binden kann. Das Handeln anderer Hoheitsträger mit anderem Hoheitsgebiet kann daher - unabhängig von der Frage, ob deren Handeln rechtskonform war - nicht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.). |
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| Nach alledem ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Da das Gericht die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrags bejaht hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (analog) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Rechtsgrundlage für die Zulassung der Berufung sind §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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