Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Sept. 2008 - 1 K 1546/08

bei uns veröffentlicht am11.09.2008

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 31.7.2008 wird hinsichtlich deren Nrn. 1, 4 und 5 angeordnet und hinsichtlich Nr. 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und CE. Im Verkehrszentralregister sind folgende Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten gespeichert.
Datum der Tat Tat Datum der
Entscheidung
Datum der
Rechtskraft
Punkte
22.10.2003 Höchstgeschwindigkeits-
Überschreitung um 23 km/h
10.12.2003 31.12.2003 1
21.11.2003 Höchstgeschwindigkeits-
Überschreitung um 22 km/h
26.1.2004 14.2.2004 1
4.4.2004 Führen eines Kfz mit BAK von 0,86
Promille
16.6.2004 11.7.2004 4
16.3.2005 Benutzung eines Mobiltelefons 31.3.2005 16.4.2005 1
17.6.2005 Benutzung eines Mobiltelefons 27.6.2005 13.7.2005 1
19.8.2006 Höchstgeschwindigkeits-
Überschreitung um 42 km/h
24.10.2006 9.11.2006 3
14.10.2006 Reifen ohne ausreichende Profiltiefe 30.10.2006 15.11.2006 3
1.1.2007 Führen eines Kfz unter Wirkung eines
berauschenden Mittels
26.2.2007 17.3.2007 4
19.1.2007 Unterlassen verkehrssicheren
Verstauens von Ladung
14.5.2007 29.6.2007 1
28.2.2008 Verbotswidriges Überholen 25.4.2008 19.5.2008 1
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Erreichen von 8 Punkten mitgeteilt hatte, verwarnte das Landratsamt Rottweil die Antragstellerin unter dem 23.9.2005 und wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nachdem eine weitere Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts das Erreichen von 14 Punkten enthielt, ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 22.12.2006, zugestellt am 28.12.2006, die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung bis spätestens 22.5.2007 an.
Nachdem die Antragstellerin am 1.1.2007 unter der Wirkung von Cannabis (im Blut nachgewiesen: 1,5 ng/ml THC sowie 20,0 ng/ml THC-COOH) teilgenommen und sich dahin eingelassen hatte, Monate zuvor schon einmal Cannabis konsumiert zu haben, hörte das Landratsamt sie mit Schreiben vom 22.1.2007 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Das Schreiben enthielt abschließend den Hinweis, die Antragstellerin könne auch freiwillig und unter Ersparnis von 85,-- EUR Gebühren auf die Fahrerlaubnis verzichten und müsse dazu beiliegende Erklärung unterschreiben und zusammen mit dem Führerschein abgeben. Die vorformulierte Verzichtserklärung wurde von der Antragstellerin am 30.1.2007 unterschrieben und zusammen mit dem Führerschein an diesem Tag bei der Behörde abgegeben.
Am 4.6.2007 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Am 27.8.2007 legte sie ein zuvor vom Landratsamt ausschließlich mit Blick auf den Betäubungsmittelkonsum gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vor. Daraus geht hervor, dass nicht mehr zu erwarten sei, dass die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Am 30.8.2007 wurde ihr daraufhin die Fahrerlaubnis wiedererteilt.
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 18.6.2008 den oben ersichtlichen Stand des Verkehrszentralregisters gemeldet hatte, entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung mit auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 20 Punkten) gestützterEntscheidung vom 31.7.2008 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Nr. 1). Ferner wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins aufgegeben (Nrn. 2 und 3), die Wegnahme angedroht (Nr. 4) und schließlich eine Gebühr in Höhe von 124,30 EUR festgesetzt (Nr. 5). Die Antragstellerin erhob am 19.8.2008 Widerspruch und hat am selben Tag Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) Nr. 1 der Entscheidung des Landratsamts Rottweil ist anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliches Sofortvollzugsinteresse, weil ihr (zulässiger, insbesondere rechtzeitiger) Widerspruch aller Voraussicht nach in der Sache Erfolg haben wird.
Die in Nr. 1 der Entscheidung vom 31.7.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Nach der hier ausschließlich in Betracht kommenden und auch vom Landratsamt herangezogenen Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeigneten zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich bei Anwendung des (auch sog. Mehrfachtäter-) Punktsystems 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746; Bay. VGH, Beschl. v. 8.6.2007 - 11 CS 06.3037 -, NJW 2008, 1547).
10 
Im Zeitpunkt der somit maßgeblichen Zustellung des Bescheids vom 31.7.2008 am 5.8.2008 enthielt das Verkehrszentralregister 10 Eintragungen (siehe die oben unter I. dargestellte Übersicht). Die in der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Juni 2008 zum Ausdruck kommende - mit 20 Punkten versehene - Gewichtung der Verkehrsverstöße ist nicht verbindlich. Vielmehr sind diese Verstöße selbstständig von der nach § 73 Abs. 2 FeV zuständigen Behörde bzw. im Rechtsschutzverfahren durch das zur Überprüfung berufene Gericht nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu beurteilen. Danach ist allerdings die Bewertung der von der Antragstellerin begangenen Ordnungswidrigkeiten zutreffend mit 20 Punkten vorgenommen worden. Ferner sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Taten (zu deren Bedeutung als Tatsachen- bzw. Entscheidungsgrundlage vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49/06 - NJW 2007, 1299) auch verwertbar, weil gemäß § 29 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 StVG noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Gleichwohl kann sehr wahrscheinlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Zeitpunkt des 5.8.2008 zu Lasten der Antragstellerin noch 18 oder mehr Punkte ergeben haben.
11 
Allerdings ergibt sich eine Reduzierung von Punkten nicht schon aus § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG. Nach dieser Vorschrift wird der Punktestand auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Legt man das Rechtskraftprinzip zu Grunde (für dieses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.1.2007 - 10 S 1874/06 - DAR 2007, 412; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 4 StVG, Rdnr. 3a), so haben sich 18 Punkte mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 26.2.2007 am 17.3.2007 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt aber war die vom Landratsamt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG getroffene Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar schon „ergriffen“. Dies gilt sowohl dann, wenn man für das Ergreifen der Maßnahme auf die Zustellung der Aufforderung vom 22.12.2006 am 28.12.2006 abstellt, als auch dann, wenn der Abschluss des Aufbauseminars mit Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 12.2.2007 maßgeblich sein sollte.
12 
Nichts anderes gilt im Ergebnis ferner, wenn man - wie es das Landratsamt Rottweil getan hat - dem Tattagprinzip folgt (vgl. dafür: Thür. OVG, Beschl. v. 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168; VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 - juris). Die Ordnungswidrigkeiten vom 1.1.2007 und vom 19.1.2007 hatten dann schon zu diesen Zeitpunkten zu 18 und schließlich sogar 19 Punkten geführt. Im Januar 2007 aber war die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits „ergriffen“. Nach Auffassung der Kammer kommt es hierfür nämlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung vom 22.12.2006, mithin den 28.12.2006, an. Entgegen der Auffassung des Landratsamts verlängerte die Frist bis zur Beendigung der Teilnahme am Aufbauseminar den Zeitraum bis zum „Ergreifen der Maßnahme“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht. Abzustellen ist vielmehr auf die Warnfunktion der Anordnung und nicht auf die verkehrserzieherische Wirkung der Teilnahme am Aufbauseminar; es kann nämlich vom Betroffenen erwartet werden, dass er schon im Hinblick auf die erfolgte Warnung keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begeht (vgl. in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 1.7.2005, a.a.O.).
13 
Das Erfordernis einer Verminderung von Punkten ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch im Fall der Antragstellerin aus Folgendem:
14 
Es sprechen gewichtige Gründe dafür, zugunsten der Antragstellerin § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG heranzuziehen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden. § 4 StVG regelt die Grundlagen des Punktsystems des Straßenverkehrsgesetzes und trifft in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers eine generelle Regelung für sämtliche Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis, d.h. nicht nur denjenigen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004 - 10 S 2821/03 - DÖV 2004, 493; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVG Rdrn. 8; Janker, a.a.O., Rdnr. 3b). Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung allerdings nur ein, wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 Abs. 10 StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004, a.a.O., die Erlöschenswirkung deshalb ablehnend im Fall einer zunächst wirksamen und auch vollziehbaren, im Verwaltungsverfahren aber wieder aufgehobenen Entziehungsverfügung; Janker, a.a.O., Rdnr. 3 c).
15 
Die Antragstellerin hat ihre Fahrerlaubnis zwar nicht durch Entzug, sondern durch den „Verzicht“ vom 30.1.2007 verloren, der nach der Gesetzesbegründung nicht zum Erlöschen der Punkte führen soll (vgl. die Gesetzesbegründung, abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., Rdnr. 1b; in diesem Sinne auch Janker, a. a. O., Rdnr. 3b). Nach Auffassung der Kammer liegt hier jedoch kein typischer Verzicht vor, der sich durch eine freiwillige Entscheidung auszeichnet. Vielmehr beruht der „Verzicht“ der Antragstellerin eindeutig auf einer behördlichen Maßnahme. Die vom Landratsamt im Schreiben vom 22.1.2007 mitgeteilte unbedingte Absicht der Fahrerlaubnisentziehung war unmissverständlich. Das Landratsamt legte darin sehr ausführlich dar, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies wiederum beruhte auf einem völlig unstreitigen Sachverhalt, denn die Antragstellerin hatte mit Cannabinoiden im Blut am 1.1.2007 am Straßenverkehr teilgenommen und bereits davor schon einmal, wie sie selbst angab, Cannabis konsumiert. Die Folge, dass der daraus abgeleitete gelegentliche Cannabiskonsum und ein erwiesenes Nichttrennen von Konsum und Verkehrsteilnahme zur Ungeeignetheit führen, veranschaulichte das Landratsamt schließlich deutlich durch den Hinweis auf Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Offensichtlich dies und nicht etwa nur der abschließende Hinweis, bei Verzicht 85,-- EUR an Gebühren zu ersparen, hatte eine Druckposition aufgebaut, in welcher die Antragstellerin der sicheren Entziehung durch den Verzicht zuvorkam.
16 
Diese Fallkonstellation dürfte der Gesetzgeber nicht bedacht haben, so dass von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Auch wenn solche Fälle in der Behördenpraxis möglicherweise häufiger vorkommen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Problematik gesehen und sich bewusst von vornherein gegen die Einbeziehung aller denkbaren Verzichtsfälle entschieden hätte. So regelt zwar § 4 Abs. 11 Satz 2 StVG ausdrücklich eine Verzichtskonstellation, jedoch nur die, in der der Fahrerlaubnisinhaber durch seinen Verzicht eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bzw. deren Erfüllung vermieden hat. Darin kommt folglich „nur“ zum Ausdruck, dass der Verzicht des „Punkteinhabers“ diesen bei späterer Wiedererteilung nicht besser stellen soll.
17 
Auch die für eine Analogie erforderliche Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht liegt vor. Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich inhaltlich und mit Blick auf Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften in nichts von dem einer Fahrerlaubnisentziehung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. Dieser Vorschrift liegt erkennbar die Absicht zugrunde, den von einem behördlich erzwungenen Fahrerlaubnisverlust Betroffenen künftig nicht mehr durch die bis dahin angefallenen Punkte zu belasten. Eine ausschließliche Begünstigung liegt darin gleichwohl nicht, denn die diesen Punkten zu Grunde liegenden Taten bleiben nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 ff. StVG weiterhin verwertbar. Ferner muss der Betreffende, will er in den Genuss der Löschungsbestimmung kommen, und soll ihm ein von Punkten i.S.v. § 4 StVG unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden, den Führerschein, das äußere Kennzeichen der Fahrerlaubnis, abgegeben haben und wegen der Bestandskraft der Entziehungsverfügung zumindest für die Dauer von sechs Monaten endgültig nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.2.2004, a.a.O.); auch § 4 Abs. 10 StVG ist dann natürlich hier entsprechend anzuwenden.
18 
Alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht anders als ein von der Entziehung betroffener Fahrerlaubnisinhaber, auch die Antragstellerin. Als sie am 30.8.2007 die Fahrerlaubnis wieder erhielt, war sie über 6 Monate nicht mehr im Besitz einer solchen gewesen. Ferner war ihr zuvor vom Landratsamt gemäß § 14 FeV auferlegt worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erstellen, was sie - mit positivem Ergebnis - tatsächlich auch getan hatte. Es kann deshalb gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht davon die Rede sein, in den Genuss des Erlöschens der bis zum 30.1.2007 angefallenen Punkte komme ein erkennbar weiterhin ungeeigneter Führerscheinbewerber.
19 
Schließlich wird die Antragstellerin durch den „Verzicht“ auch nicht weitergehend begünstigt. Da er gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unter gleichzeitiger Abgabe des Führerscheins erklärt wurde, ist er wirksam und wurde schließlich auch in das VZR eingetragen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Wie sich gar aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVG ergibt, wird der Verzicht sowohl hinsichtlich der Tilgungsfrist als auch hinsichtlich deren (hinausgeschobenen) Beginns genauso behandelt wie die Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis.
20 
Selbst wenn sich die vorstehenden Erwägungen zu einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht halten lassen sollten, so käme gleichwohl auf Grund weiterer Besonderheiten des Einzelfalles eine Reduzierung zu Gunsten der Antragstellerin in Betracht. Legt die Fahrerlaubnisbehörde - wie es vorliegend das Landratsamt getan hat - dem Betroffenen im Zuge der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Verzichtserklärung nahe, so ist sie verpflichtet, ihn gemäß § 25 LVwVfG auch über weitergehende Folgen des Verzichts - hier: die Nichtanwendbarkeit der Löschungsbestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - zu beraten bzw. notfalls hierüber auch ungefragt Auskunft zu geben. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt nach der derzeit sich im summarischen Verfahren darbietenden Sachlage wohl sehr wahrscheinlich nicht nachgekommen. Indiziell dafür spricht bereits der Text in der vorformulierten Verzichtserklärung. Dort ist sogar angeführt, der Verzicht habe „die gleiche Wirkung wie eine Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Einlassung des Landratsamts, im Gesprächsprotokoll finde sich „nur ein kurzer Vermerk über die Möglichkeit des Verzichts“, in der Darstellung der bestehenden Alternativen werde jedoch „regelmäßig auch die Wirkung bezüglich des Punktestands angesprochen“, überzeugt schon angesichts der auffällig zurückhaltenden Formulierung, im übrigen aber wegen des Bestreitens durch die Antragstellerin derzeit nicht.
21 
Der Fahrerlaubnisbehörde dürfte somit eine Folgenbeseitigungslast obliegen. Diese könnte im Einzelfall dazu führen, von einer (wenngleich generell-abstrakt zwingend vorgeschriebenen) Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Denn es ist mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin - was sie so auch behauptet hat - im Fall der richtigen Beratung und Auskunft eine förmliche Fahrerlaubnisentziehung (einschließlich einer Gebührenpflicht von 85,-- EUR) der Verzichtserklärung vorgezogen und somit die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG insoweit zu ihren Gunsten eröffnet hätte.
22 
Auf der Grundlage somit entweder einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG oder zumindest seiner direkten Anwendung im Zuge eines Folgenbeseitigungsanspruchs könnten somit die Punkte für die vor dem Verzicht vom 30.1.2007 begangenen Zuwiderhandlungen zu löschen sein. Stellt man auf das - in dieser Hinsicht wohl in der Vorschrift geregelte („ … Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen …“) Tattagsprinzip ab, so sind dies alle bis zum 19.1.2007 angefallenen 19 Punkte; selbst bei Anwendung des Rechtskraftprinzips aber wären es immerhin noch 14 Punkte. Damit hatten sich aber bei Zustellung der vorliegend in ihrer Vollziehbarkeit umstrittenen Entziehungsverfügung am 5.8.2008 für die Antragstellerin nur 1 bzw. maximal 6 Punkte ergeben, die keine Anwendung des § 4 Abs. 3 StVG zulassen.
23 
Vor diesem Hintergrund fällt hier die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Mit Blick auf das vorliegende Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass sie bei Teilnahme am Straßenverkehr derzeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Zwar hat das Landratsamt eine Begutachtung der Antragstellerin nur wegen der Cannabisproblematik angefordert, ohne sich bislang mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass unabhängig von der Betäubungsmittelproblematik sowie losgelöst vom Punktsystem aktuell insgesamt 10 verwertbare Verkehrsordnungswidrigkeiten vorliegen. Gleichwohl lassen diese Taten mangels Kenntnis über ihre Details, ihr Zustandekommen und ihren Zusammenhang derzeit nicht den Schluss auf eine Ungeeignetheit der Antragstellerin zu, sondern legen „nur“ eine weitere Erforschung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nahe.
24 
Mit der deshalb erforderlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den GrundVA fehlt es in der Folge auch an der Rechtmäßigkeit der bzw. einem Vollzugsinteresse für die Nebenentscheidungen in Nrn. 2 bis 5 des Bescheids vom 31.7.2008. Auch insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Gemäß der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, DAR 2008, 277) legt die Kammer als streitwertbestimmend die Fahrerlaubnisklasse(n) mit eigenständiger Bedeutung zu Grunde. Das sind bei der Antragstellerin die Fahrerlaubnisse der Klassen A, B und C (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 FeV). Der danach in der Hauptsache maßgebliche Wert von 17.500,-- EUR (vgl. Nrn 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs) ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.

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(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2004 - 8 K 2350/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare und tatsächlich erst im Oktober 2004 erlassene Entziehungsverfügung des Landratsamtes Tuttlingen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rn. 114, Rn. 152 m.w.Nachw.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO bedarf es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche liegen aber nicht vor. Die in Ziff. 1 der Verfügung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B und der darin enthaltenen Klassen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Gründe, die trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen, sind nicht ersichtlich.
In der Beschwerdebegründung ist die Antragstellerin in Bezug auf die Eintragung wegen der am 10.09.1999 begangenen Ordnungswidrigkeit von einer Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgegangen (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, diese Eintragung sei nach dem Tattagsprinzip bereits zum 10.09.2004 zu löschen gewesen, kann aber nicht gefolgt werden. In § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung geltenden Fassung (vgl. dazu die am 01.02.2005 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 11 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198) ist ausdrücklich bestimmt, dass bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz 6) mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnen. Dementsprechend ist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 10.09.1999 in Bezug auf die - absolute - Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG auf den 11.12.1999 abzustellen. Denn an diesem Tag ist die Entscheidung vom 23.11.1999 rechtskräftig geworden. Damit waren für die Antragstellerin im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der am 25.10.2004 erfolgten Bekanntgabe der Entziehungsverfügung des Landratsamtes zu berücksichtigende Bußgeldentscheidungen eingetragen, die mit insgesamt 18 Punkten bewertet worden sind. Diese Bewertung der im Verkehrszentralregister erfassten Ordnungswidrigkeiten hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.
Der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 10.09.1999 nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nach Ablauf von fünf Jahren nach der am 11.12.1999 eingetretenen Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu tilgen war. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wonach es allein auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der auf diese Vorschrift gestützten Entziehungsverfügung ankommt. Ergibt z.B. die Bewertung der für einen Fahrerlaubnisinhaber erfassten Ordnungswidrigkeiten nach § 40 FeV und Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung 18 Punkte oder mehr, so gilt der Betroffene nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dieser Bewertung kann auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt entgegengehalten werden. Nach dessen ständiger Rechtsprechung ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Betroffenen im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 f.; Urt. v. 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20 m.w.Nachw.). Zwar gilt im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren im Allgemeinen der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 m.w.Nachw.; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 - juris). Da vorliegend der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, wäre für die Entscheidung über die Beschwerde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt könnte die wegen des Wegfalls der Tilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG bereits getilgte Bußgeldentscheidung wegen der am 10.09.1999 begangenen Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) nicht mehr berücksichtigt werden, so dass die im Verkehrszentralregister erfassten Zuwiderhandlungen der Antragstellerin nur noch mit 17 Punkten zu bewerten wären. Aus dem materiellen Recht, das für die Bestimmung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entscheidend ist, ergibt sich aber, dass es - abweichend vom Regelfall - für die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Fällen der vorliegenden Art allein auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ankommt und nachträgliche Veränderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Betreffenden nicht von Bedeutung sind.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat der Gesetzgeber bindend die Ungeeignetheit eines solchen Fahrerlaubnisinhabers geregelt, dessen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen mit 18 Punkten oder mehr zu bewerten sind. Dieser Fahrerlaubnisinhaber gilt ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten bei der Punktbewertung und möglicherweise vorliegende besondere, entlastende Umstände bei der den Entscheidungen zugrunde liegenden Verstößen als unwiderlegbar fahrungeeignet mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 72 zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs; Senatsbeschl. v. 01.03.2004 - 10 S 456/04 -; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 StVG, Anm. 19; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVG, Rn. 14). Ferner ist in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG bestimmt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf. Der Gesetzgeber ist bei dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass es bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für die Beseitigung der für die Entziehung maßgeblichen Eignungsmängel eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten bedarf (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 73 zu § 4 Abs. 10 des Entwurfs). Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber eine im Hinblick auf den Punktestand nach § 4 StVG erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis - im Gegensatz z.B. zur Entziehung wegen Fahrungeeignetheit aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln nach § 46 Abs. 1 FeV - kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG), belegt, dass er auf den raschen und wirksamen Ausschluss von Personen vom öffentlichen Straßenverkehr, die sich wegen ihres Punktestands als fahrungeeignet erwiesen haben, besonderen Wert legt (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 73 zu § 4 Abs. 7 sowie S. 70 zu § 2a Abs. 6 des Entwurfs). Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, dass jedem Fahrerlaubnisinhaber, dessen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen nach dem Punktsystem mit 18 Punkten oder mehr zu bewerten sind, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist und dieser im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit zumindest für die Dauer von sechs Monaten von einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen sein soll. Eine Rechtsanwendung, die trotz der Bewertung der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit mindestens 18 Punkten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebenen Entziehungsverfügung diesen Bescheid wegen einer vor Erlass des Widerspruchsbescheids aufgrund von § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG erfolgten Tilgung einer der Ordnungswidrigkeiten und damit der Reduzierung des Punktestandes des Betroffenen auf unter 18 Punkten als rechtswidrig bewertete, entspräche dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Zudem hinge, würde auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abgestellt, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung von Zufälligkeiten ab; auch hätte es der Betroffene durch sein Verhalten während des Vorverfahrens in der Hand, den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hinauszuzögern und damit der auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Verfügung die rechtliche Grundlage zu entziehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 - 10 K 5180/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am 24.11.1995 wurde der Kläger erstmals straßenverkehrsrechtlich verwarnt, weil er nach den damals für das Punktsystem geltenden Bestimmungen einen Stand von 9 Punkten erreicht hatte. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 01.02.2001 für den Kläger unverbindlich einen Stand von 12 Punkten mitgeteilt hatte, wurde der Kläger vom Landratsamt unter dem 07.03.2001 erneut verwarnt. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Punktestand durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern. Am 04.06.2003 legte der Kläger dem Landratsamt eine am 30.05.2003 ausgestellte Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vor, das er in der Zeit vom 14. bis zum 30.05.2003 besucht hatte. Aus der vom Landratsamt daraufhin eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2003 ergaben sich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die dort mit 4 und 3 Punkten bewertet wurden:
- Tattag: 03.06.2000; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h; Datum der Entscheidung: 13.09.2000; Datum der Rechtskraft: 30.01.2001
- Tattag: 18.03.2002; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h; Datum der Entscheidung: 10.04.2002; Datum der Rechtskraft: 22.07.2002
Auf dem Mitteilungsschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes findet sich der handschriftliche Vermerk „7 Punkte - 4 Punkte Rabatt = 3 Punkte“. Am 26.11.2003 ging beim Landratsamt eine weitere unverbindliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ein, nach der der Punktestand des Klägers - unter Berücksichtigung eines Rabatts von 4 Punkten - insgesamt 10 Punkte betrage. Unter dem 05.01.2004 erfolgte erneut eine unverbindliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach sich der Punktestand des Klägers nunmehr auf 15 Punkte belaufe.
Mit Schreiben vom 25.02.2004 verwarnte das Landratsamt den Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zur Punktereduzierung hin. Für diese Maßnahme wurde vom Landratsamt eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 5,60 EUR festgesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert. Dabei wurden außer den Taten vom 03.06.2000 und 18.03.2002 vom Landratsamt noch folgende Verkehrsverstöße berücksichtigt:
- Tattag: 22.01.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb beschlossener Ortschaften um 24 km/h; Datum der Entscheidung: 28.04.2003; Datum der Rechtskraft: 01.09.2003
- Tattag: 09.04.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h; Datum der Entscheidung: 10.06.2003; Datum der Rechtskraft: 22.10.2003
- Tattag: 24.02.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h; Datum der Entscheidung: 08.04.2003; Datum der Rechtskraft: 24.10.2003
- Tattag: 13.04.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h; Datum der Entscheidung: 15.07.2003; Datum der Rechtskraft: 24.11.2003
10 
- Tattag: 23.08.2003; Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als eine Sekunde); Datum der Entscheidung 02.12.2003; Rechtskraft: 23.12.2003
11 
Insgesamt seien die Verstöße mit 19 Punkten zu bewerten. Zwar habe der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen. Der daraufhin vom Landratsamt eingeräumte Punkterabatt habe aber darauf beruht, dass bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung am 04.06.2003 dem Landratsamt nur Verkehrsverstöße bekannt gewesen seien, die insgesamt mit 7 Punkten zu bewerten gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Kursendes am 30.05.2003 habe der Punktestand aber tatsächlich bereits 15 Punkte erreicht, so dass ein Rabatt nicht mehr möglich gewesen sei. Denn im Punktsystem gelte das Tattagprinzip. Danach sei der Tag maßgeblich, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Der Punkterabatt sei daher zurückgenommen worden. Da seitdem noch ein weiterer mit 4 Punkten bewerteter Verstoß hinzu gekommen sei, so dass aktuell 19 Punkte erreicht seien, bisher nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem aber erst eine Verwarnung ausgesprochen sei, werde der Kläger so gestellt, als habe er lediglich 17 Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG).
12 
Am 04.03.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass der Rotlichtverstoß vom 23.08.2003 versehentlich falsch eingetragen und deshalb gelöscht worden sei. Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2004 mit, dass sein Punktestand nunmehr aufgrund der Löschung 15 Punkte betrage, dass aber das Schreiben vom 25.02.2004 vollinhaltlich bestehen bleibe und lediglich die Besserstellung auf 17 Punkte entfalle.
13 
Am 18.03.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 25.02.2004 und den festgesetzten Punktestand nebst ausgesprochener Verwarnung. Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass ihm infolge der Teilnahme am Aufbauseminar ein Rabatt von 4 Punkten zustehe. Für die Berechnung des Punktestandes sei nicht der Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes, sondern der Tag der Rechtskraft der den Verstoß ahndenden Entscheidung maßgeblich. Bei der Frage, ob ihm ein Rabatt zustehe, seien deshalb nur diejenigen Verkehrsordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die vor der Absolvierung des Aufbauseminars rechtskräftig geahndet worden seien. Damit seien nur die Verstöße vom 03.06.2000 und vom 18.03.2002 zu beachten. Demgegenüber müssten die weiteren vom Landratsamt herangezogenen Taten unberücksichtigt bleiben, weil diese erst nach Abschluss des Aufbauseminars rechtskräftig geahndet worden seien. § 4 Abs. 3 und 4 StVG spreche von „erreichen“ und „ergeben“. Einen Punktestand könne man aber nur dann erreichen, wenn der betreffende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei. Da die im Hinblick auf den angeblichen Punktestand von 15 Punkten ausgesprochene Verwarnung rechtswidrig sei, sei die Gebührenentscheidung ebenfalls rechtswidrig, auch wenn die Verwarnung selbst keine Verwaltungsaktqualität habe.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Landratsamtes vom 25.02.2004 zurück und setzte hierfür eine Gebühr von 25,60 EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch gegen die Verwarnung sei unzulässig, weil dieser Maßnahme kein Verwaltungsaktscharakter zukomme. In Bezug auf die Gebührenfestsetzung sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Gebühr für die Verwarnung sei zu Recht festgesetzt worden, weil die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG rechtmäßig sei. Der Kläger könne nicht in den vollen Genuss des Punkterabatts kommen, weil er vor dem Aufbauseminar bereits wiederholt im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Es sei auf den Tattag abzustellen, weil auch nur in diesem Falle gerade bei Maßnahmen wie der Verwarnung - und auch des Besuchs eines Aufbauseminars - ihre verhaltensbeeinflussende Wirkung festgestellt werden könne. Beim Kläger sei gerade festzustellen, dass diese Maßnahme keinerlei Wirkung zeige. Dem Rechtskraftprinzip sei nicht zu folgen, weil dann durch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid taktiert werden könne, um eine Punktereduzierung herbeizuführen oder sich einer Maßnahme der Anordnung eines Aufbauseminars oder schließlich auch der Entziehung der Fahrerlaubnis zu entziehen. Grundlage der festgesetzten Widerspruchsgebühr sei § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 400 der hierzu ergangenen Anlage.
15 
Am 27.12.2004 hat der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes sei nicht der Tag der Tat, sondern die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung des Strafgerichts oder der Ordnungswidrigkeitenbehörde. Erst ab dem Eintritt der Rechtskraft müsse er sich die ihm zur Last gelegten Verkehrsverstöße entgegenhalten lassen. Zudem sei es sein Recht, gegen Entscheidungen der Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden Rechtsmittel einzulegen. Dies diene nicht nur dazu, entsprechende Verfahren im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft in die Länge zu ziehen und damit noch in den Genuss eines höheren Punkterabatts zu kommen. Durch das Abstellen auf die Rechtskraft werde auch der Zweck des Punktsystems nicht beeinträchtigt. Seine freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar vom Mai 2003 habe dazu gedient, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Die einzige Ordnungswidrigkeit, die ihm nach dem Besuch des Aufbauseminars im Schreiben vom 25.02.2004 zur Last gelegt worden sei, habe sich als nicht existent erwiesen, der entsprechende Eintrag und sei gelöscht worden. Dementsprechend müsse ihm der Punkterabatt durch das Aufbauseminar zugute kommen, so dass sich der bis dahin erreichte Punktestand von 7 auf 3 Punkte reduziert und durch die weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.02.2004 auf nur 11 Punkte belaufen habe. Da demnach die ausgesprochene Verwarnung und die Bewertung mit 15 Punkten rechtsfehlerhaft gewesen seien, sei die Gebührenentscheidung aufzuheben.
16 
Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte geltend gemacht, ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung am 30.05.2003 bereits 15 Punkte erreicht habe. Zu berücksichtigen seien die Verkehrsverstöße, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden seien, soweit sie rechtskräftig geahndet worden seien. Nach dem Zweck des Punkterabatts könne es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung des Verkehrsverstoßes ankommen. Der Rabatt solle nur demjenigen gewährt werden, der bislang nicht wesentlich im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Es verstoße gegen Sinn und Zweck des Rabatts, wenn dieser auch demjenigen Teilnehmer zugute komme, der vor Abschluss des Aufbauseminars bereits eine erhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen begangen habe und nur die Rechtskraft der Ahndung durch die Einlegung von Einsprüchen hinausgezögert habe.
17 
Mit Urteil vom 27.02.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 25.02.2004 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, soweit er die Überprüfung der Gebührenfestsetzung betrifft, sowie hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufgehoben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und die Auferlegung der Zustellungskosten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Widerspruchsbescheid sei, soweit er die Überprüfung der Gebührenentscheidung betreffe, ebenfalls rechtswidrig und sei insoweit und hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid sei allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der gegen die Verwarnung gerichtete Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Gebührenfestsetzung scheitere gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG an der unrichtigen Sachbehandlung durch die Behörde, weil die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu Unrecht erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 25.02.2004 habe sich der Punktestand des Klägers lediglich auf 11 Punkte belaufen, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorgelegen hätten. Dem Kläger stehe aufgrund des von ihm absolvierten Aufbauseminars der Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu. Zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003) habe der Punktestand des Klägers lediglich 7 Punkte betragen. Die Ahndung der weiteren, vom Kläger vor dem 30.05.2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sei jeweils erst nach dem 30.05.2003 rechtskräftig geworden. Deshalb seien diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Es sei in Bezug auf den Punktestand nicht auf den Tag der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeiten abzustellen, sondern auf die Rechtskraft der die Verstöße ahndenden Entscheidungen. Der maßgebliche Punktestand entstehe erst mit der Eintragung der später ergehenden verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft im Verkehrszentralregister gespeichert werde. Erst dann könne auch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die folglich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die mit Punkten zu bewertenden Verstöße eine tatsächliche Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG erhalte. Zwar könne durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft noch hinausgezögert werden. Dass er sich durch die Inanspruchnahme der nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten Vorteile verschaffe, dürfe dem Kläger nicht angelastet werden. Zwar habe der Kläger unter dem Druck eines aufgrund der begangenen Verkehrsverstöße in Betracht kommenden Anwachsens seines Punktestandes, letztlich aber doch aufgrund seiner eigenen Entscheidung an dem Aufbauseminar teilgenommen. Es sei gerade Sinn und Zweck der Reduzierungsregelung, in verkehrserzieherischer Hinsicht die eigene Einsichtsfähigkeit des wiederholt auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers und eine Umkehr zu regelkonformen Verhalten durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu fördern und mit dem Punkteabzug zu belohnen. Das Aufbauseminar habe sich auch positiv auf das Verkehrsverhalten des Klägers ausgewirkt. Denn nach Seminarende seien zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung keine weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten hinzugekommen. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sei nur insoweit in Betracht gekommen, als darin über die Gebührenfestsetzung entschieden worden sei. Die Widerspruchsgebühr sei aufzuheben gewesen, weil der Kläger im Hinblick auf den regelnden Teil des Widerspruchsbescheides und damit im maßgeblichen Umfang obsiegt habe.
18 
Am 16.03.2006 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag auf Zulassung gegen das ihm am 03.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 21.08.2006 zugestellt worden. Am 01.09.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Die Verwarnung sei zu Recht ergangen, weil der Punktestand des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwarnung 15 Punkte betragen habe. Ein Rabatt von 4 Punkten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG habe dem Kläger nicht mehr zugestanden, weil der Punktestand am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar bereits 15 Punkte betragen habe. Bei der Berechnung seien sämtliche begangenen Verstöße zu berücksichtigen, sofern die Ahndung später auch rechtskräftig werde. Im Rahmen des § 4 StVG sei durchgängig vom Tattagprinzip auszugehen. Das Punktsystem des § 4 StVG und das dort festgelegte abgestufte System von Maßnahmen solle erzieherisch auf den Mehrfachtäter einwirken, um präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmestufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG könne aber nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktkontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip der Fall. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer der Maßnahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann noch erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Verwarnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß zu Schulden habe kommen lassen. Im Extremfall führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass das Punktekonto wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, die erst nach dem Besuch des Seminars rechtskräftig geahndet worden seien, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte anwachse und dem Fahrerlaubnisinhaber damit die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Das Tattagprinzip entspreche auch dem Regelungssystem des Straßenverkehrsgesetzes. Dieses Prinzip komme ferner in der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG zum Ausdruck. Die Begriffe „erreichen“ und „sich ergeben“ seien entsprechend der früheren Regelung, die im Jahr 1999 durch § 4 StVG lediglich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden sei, nach dem Tattagprinzip auszulegen. Das Rechtskraftprinzip habe den Nachteil, dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine einen Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung aus taktischen Gründen sinnvoll werde, um in der Zwischenzeit ein Aufbauseminar besuchen und in den Genuss eines Punkterabatts kommen zu können. Auch habe der Gesetzgeber in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG das Tattagprinzip mit dem Ziel gesetzlich verankert, die taktische Einlegung von Einsprüchen zu verhindern. Es sei systemwidrig, bei der Gewährung des Punkterabatts gleichwohl auf das Rechtskraftprinzip abzustellen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 - 10 K 5180/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Änderung des § 29 StVG zeige gerade, dass im Zusammenhang mit dem Punktsystem das Tattagprinzip positiv rechtlich nicht verankert sei. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber für den § 4 StVG selbst vom Rechtskraftprinzip ausgehe.
24 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Fahrerlaubnisakte des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese mit seinem am 01.09.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
26 
Die Berufung des Beklagten ist aber nicht begründet.
27 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 25.02.2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft (1), sowie den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr (2) aufgehoben. Die Klage ist zulässig und in diesem Umfang auch begründet.
28 
1) In seinem Verwarnungsschreiben vom 25.02.2004 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR festgesetzt und den Ersatz von Auslagen in Höhe von 5,60 EUR verlangt. Während die Verwarnung als solche mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 -; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 StVG, Anm. 17 e), sind die Festsetzung der Gebühr sowie die Forderung nach Auslagenersatz als Verwaltungsakte anzusehen. Damit ist insoweit die Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 25.02.2004 statthaft. Da der Kläger als Adressat der Zahlungsverpflichtung klagebefugt, das Vorverfahren erfolglos durchgeführt und auch die Klagefrist eingehalten worden ist, ist die Klage zulässig.
29 
Die im Schreiben vom 25.02.2004 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970  (- GebOSt -, BGBl. I S. 865) und Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach wird für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind die Auslagen für die Postzustellung - hier 5,60 EUR - vom Gebührenschuldner zu tragen. In § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG ist bestimmt, dass das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), im Übrigen Anwendung findet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen zu belasten (z.B. Senatsurt. v. 08.02.1991 - 10 S 2674/90 -, VBlBW 1991, 303). Die Festsetzung der Gebühr und die Verpflichtung zum Auslagenersatz sind in Bezug auf die Verwarnung vom 25.02.2004 rechtswidrig, weil diese ihrerseits rechtswidrig ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwarnung lagen die Voraussetzungen für eine solche im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vor, weil sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht 14, sondern lediglich 11 Punkte ergaben.
31 
Da die in den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Ausdruck kommende Gewichtung der Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers nicht verbindlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6) hat die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Behörde diese Verstöße selbstständig nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu beurteilen. Das Landratsamt hat die zu berücksichtigenden Verstöße des Klägers vom 03.06.2000, 18.03.2002, 22.01., 09.04., 24.02. und 13.04.2003 zutreffend mit 4, 3, 1, 3 und 3 Punkten sowie 1 Punkt - insgesamt 15 Punkte - bewertet. Infolge des vom Kläger im Mai 2003 besuchten Aufbauseminars ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ein Abzug von 4 Punkten vorzunehmen. § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ist vorliegend anzuwenden, weil zu dem für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003), die der Kläger dem Landratsamt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgelegt hat, lediglich die beiden Verkehrsverstöße des Klägers vom 03.06.2000 und 18.03.2002 zu berücksichtigen sind, die mit insgesamt - nur - 7 Punkten zu bewerten sind. Die weiteren vom Kläger im Jahr 2003 begangenen Verkehrsverstöße sind insoweit unbeachtlich und führen nicht zum Ausschluss des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, weil die Rechtskraft der Entscheidung jeweils erst nach dem 30.05.2003 eingetreten ist. Der aus § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG folgende Abzug reduziert den Punktestand des Klägers von 15 auf 11 Punkte, so dass am 25.02.2004 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.
32 
In § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG hat der Gesetzgeber den für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt verbindlich festgelegt. Danach ist für den Punktestand jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Entscheidend ist dementsprechend, mit wie vielen Punkten nach der Anlage 13 zu § 40 FeV diejenigen vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) zu bewerten sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich relevant sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es hierfür nicht auf die Eintragung der im Hinblick auf die Verstöße ergangenen verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister an. Denn zum einen hängt dieser Zeitpunkt von vielen Zufälligkeiten ab, wie etwa dem Zeitpunkt der Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die hierfür zuständigen Behörden oder auch die Sachbearbeitung beim Bundesamt. Zum anderen folgt die Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Eintragung im Verkehrszentralregister aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, der von „im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ und nicht von dort „erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ spricht. Selbst wenn eine Entscheidung noch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen, aber bereits für die Entscheidung nach § 4 StVG beachtlich und der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf andere Weise, z.B. durch eine Mitteilung des Betroffenen, bekannt geworden ist, ist sie bei der Anwendung des § 4 StVG zu berücksichtigen.
33 
Für die Punkteberechnung sind diejenigen Verstöße maßgeblich, die dem Fahrerlaubnisinhaber zu dem in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG genannten Zeitpunkt ungeachtet der Frage einer schon erfolgten Eintragung in das Verkehrszentralregister bereits im Rechtssinne vorgeworfen werden können. Die jeweilige Entscheidung kann dem Betroffenen im Rahmen der Punktebewertung aber erst entgegengehalten werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472; OVG SH, Beschl. v. 06.12.2005 - 4 MB 107/05 -, DAR 2006, 174; VG Augsburg, Beschl. v. 03.07.2002 - 3 S 02/698 -, DAR 2003, 436; VG Schleswig, Beschl. v. 30.05.2003 - 3 B 86/05 -; VG Halle, Beschl. v. 14.05.2004 - 1 B 31/04 -; VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -; Janker, SVR 2004, 1; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVG, Rn. 2).
34 
Gegen das sog. Tattagprinzip (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 12.03.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.08.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168; VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 -), wonach für die Berechnung des Punktestandes sämtliche bis zur Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, sofern die diesen Verstoß ahndende Entscheidung vor der behördlichen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spricht, dass der Gesetzgeber für die Berechnung des Punktestandes in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG einen Stichtag verbindlich festgelegt hat. Die gesetzliche Regelung eines Stichtages basiert auf der Überlegung, dass der Umstand, der bezogen auf diesen Tag ermittelt werden soll, eindeutig festgestellt werden kann und unveränderlich ist. Denn nur dann kann die Festlegung des Stichtages ihre Funktion erfüllen, den Gesetzesvollzug nachvollziehbar zu machen und zu vereinfachen. Demgegenüber führt das Tattagprinzip, soweit gefordert wird, dass vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die den Verkehrsverstoß des Fahrerlaubnisinhabers ahndende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, je nach dem Eintritt der Rechtskraft bezogen auf den gesetzlichen Stichtag zu einem unterschiedlichen Punktestand. Werden das Urteil oder der Bußgeldbescheid, die einen vor dem Stichtag begangenen Verkehrsverstoß ahnden, vor der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde unanfechtbar, wird diese Tat bei der Berechnung berücksichtigt. Tritt die Rechtskraft dagegen erst nach der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein, so soll diese Tat unbeachtlich sein. Ein solcher sich verändernder Punktestand ist mit dem Zweck der Festlegung eines Stichtages, den Punktestand eindeutig zu bestimmen, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber ist der Punktestand zu dem nach dem Gesetz maßgeblichen Stichtag eindeutig und unveränderbar bestimmt, wenn der Berechnung des Punktestandes lediglich diejenigen Urteile der Strafgerichte und Entscheidungen der Bußgeldbehörden zugrunde gelegt werden, die an diesem Tag bereits rechtskräftig sind.
35 
Für das sog. Rechtskraftprinzip spricht auch die Systematik des § 4 StVG. In § 4 Abs. 6 StVG verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes den Begriff „Erreichen“. Da im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) gespeichert werden, bezieht sich das „Erreichen“ nur auf in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen. Es spricht aber nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Erreichens“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 anders verstanden wissen will als den in Absatz 6.
36 
Ferner sprechen auch die Folgerungen aus der Unschuldsvermutung dafür, bei der Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers nur diejenigen Entscheidungen der Gerichte und Bußgeldbehörden zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Denn nicht bereits mit der Begehung einer Tat, sondern erst mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung „ergeben sich Punkte“ (§ 4 Abs. 3 Satz1 StVG) und sind im Sinne von § 4 Abs. 5 und 6 StVG „erreicht“. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen zur Ursprung, Zweck und Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung: Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, 1336). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Bestimmungen des Art. 6 EMRK - damit auch die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung - auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten (Urt. v. 21.02.1984, EuGRZ 1985, 62, 66; Urt. v. 25.08.1987, EuGRZ 1987, 399, 401). Die Vermutung gilt für das gesamte Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit auch für einen Bußgeldbescheid, der vom Betroffenen gerichtlich nicht angegriffen wird (Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 121; Eser, in: Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48, Rn. 17; Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 184). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (Beschl. v. 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 371; Beschl. v. 29.005.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 117). Dementsprechend fällt eine ausländerrechtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung eines Ausländers als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2001 - 2 BvR 2450/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 115). Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auch nicht um eine Rechtsfolge mit Strafcharakter, sondern um eine „Entscheidung“ der Fahrerlaubnisbehörde, die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen ist. Zweck ist der Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die sich aus der Teilnahme solcher Fahrerlaubnisinhaber am öffentlichen Straßenverkehr ergeben, die häufig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Diese Beschränkung der Unschuldsvermutung auf das Strafverfahren schließt ihre Heranziehung zur Auslegung des § 4 StVG aber nicht aus. Denn die Maßnahme der Gefahrenabwehr (Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des Punktestandes) setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG rechtskräftige strafgerichtliche Urteile und Entscheidungen im Bußgeldverfahren voraus und knüpft an diese an. Vorliegend geht es gerade um die Reichweite der Unschuldsvermutung im Hinblick auf diese Entscheidungen und die daraus folgende Bindung der Verwaltungsbehörde und des zuständigen Gerichts (vgl. Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, S. 570 f.) und nicht um die Frage, ob ordnungsrechtliche Maßnahmen der Unschuldsvermutung genügen müssen.
37 
Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für das eigentliche Straf- und Bußgeldverfahren, sondern wirkt auch über diese hinaus, wenn im Rechtsverkehr an das Vorliegen eines Urteils - oder eines Bußgeldbescheids - angeknüpft wird. Denn die Unschuldsvermutung verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 371 m.w.Nachw.; 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 14.08.1987 - 2 BvR 235/87 -, NStZ 1988, 21; Beschl. v. 29.05.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 116; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 103 und 107 m.w.Nachw.). Aus dem Wortlaut - „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld...“ - und dem Zweck des Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt sich, dass die Unschuldsvermutung, deren Ende an den Eintritt der Rechtskraft der den Betreffenden verurteilenden Entscheidung geknüpft ist, zum Schutz des Betroffenen eine zeitliche Zäsur bewirkt (vgl. Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 182: „Eintritt der Rechtskraft als auflösende Bedingung der Wirkung der Unschuldsvermutung“). Erst für den Zeitraum ab Eintritt ihrer Rechtskraft darf diese Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden. Für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ist dagegen mangels einer anderslautenden Entscheidung von seiner Unschuld auszugehen. Wenn eine Rechtsnorm außerhalb des Strafverfahrens, wie vorliegend § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, durch die Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG („rechtskräftige Entscheidungen“) auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abstellt, darf auch erst für den dem Eintritt der Rechtskraft nachfolgenden Zeitraum von dieser Entscheidung ausgegangen werden. Eine Art „rechtliche Rückwirkung“ der Rechtskraft der Verurteilung auf den Zeitraum von der Tat bis zu ihrem Eintritt ist mit dem Wesen der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren. Denn dann würde - nachträglich - die Verurteilung für einen Zeitraum als gegeben angesehen und zum Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Belastung - nachteilige Berücksichtigung bei der Berechnung des Punktestandes - gemacht werden, in dem der Betroffene durch die Unschuldsvermutung gerade vor solchen Folgen geschützt sein soll. Das hier vertretene sog. Rechtskraftprinzip entspricht diesen Vorgaben, weil ein Urteil oder ein Bußgeldbescheid, das oder der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG für die Bestimmung des Punktestandes zu berücksichtigen ist, bei der - bezogen auf den gesetzlich festgelegten Stichtag - vorzunehmenden Berechnung nur dann berücksichtigt wird, wenn diese Entscheidung am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist und damit dem Fahrerlaubnisinhaber im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf.
38 
Gegen das sog. Rechtskraftprinzip wird auch geltend gemacht, durch dieses werde derjenige Fahrerlaubnisinhaber belohnt, der durch ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der seinen Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung hinauszögere, um noch in den Genuss eines - höheren - Punktabzugs zu kommen. Dieser Gesichtspunkt kann nicht ausschlaggebend sein. Denn es darf dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er von ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht.
39 
Auch auf die durch das Gesetz vom 24. August 2004 erfolgte Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG (Art. 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BGBl. I S. 2198) kann sich der Beklagte für seine Ansicht nicht berufen. Dieser Bestimmung kann zur Frage, welche Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers bei der nach Maßgabe des § 4 StVG erfolgenden Berechnung seines Punktestandes zu berücksichtigen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. Zudem wirft diese Norm im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht die Probleme auf, die sich bei der Bestimmung des Punktestandes nach § 4 StVG ergeben. Schließlich kann diese Neuregelung der Rechtsansicht des Beklagten in systematischer Hinsicht sogar entgegengehalten werden. Dem Gesetzgeber ging es bei Änderung des § 29 StVG darum, zukünftig auszuschließen, dass - wie bisher häufig - bei Verkehrszuwiderhandlungen Rechtsbehelfe nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktsystem anzuordnen sind (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drucks. 15/1508, S. 36 zu Art. 11, Nr. 1). Diese Überlegungen bezogen sich aber auf die Änderungen in § 29 Abs. 4 StVG, nicht aber auf die Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG. Mit den Änderungen des § 29 Abs. 6 StVG wollte der Gesetzgeber vielmehr die sog. Ablaufhemmung erweitern, weil schon bei Begehung einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit nicht mehr ausgegangen werden könne. Daher solle eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die bis zum Ablauf der Überliegefrist einer früheren Eintragung zu einer Eintragung führt. Zudem spricht gegen die Übertragung der für die Änderung des § 29 Abs. 4 StVG maßgeblichen Überlegungen auf § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG, dass der Gesetzgeber nicht zugleich eine Änderung auch des § 4 Abs. 4 StVG im Sinne des sog. Tattagprinzips beschlossen hat.
40 
Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG berufen. Denn hier hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG von der Festlegung eines Stichtages, z.B. Ablauf der Probezeit, abgesehen. Vielmehr hat er gerade geregelt, dass der zwischenzeitliche Ablauf der Probezeit unerheblich ist. Danach setzt eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG lediglich voraus, dass die Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit begangen worden und ihre Ahndung vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.
41 
2) Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004 ist auch hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist das Regierungspräsidium von der in Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt bestimmten Mindestgebühr (25,60 EUR) ausgegangen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4 ff.) hat sich das Regierungspräsidium nahezu ausschließlich mit der Frage befasst, ob die für die Verwarnung festgesetzte Gebühr von 17,90 EUR und die Forderung nach Auslagenersatz rechtmäßig sind (vgl. 1). Auf den Umstand, dass der auch gegen die Verwarnung vom 25.02.2004 als solche erhobene Widerspruch insoweit mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unzulässig ist, ist das Regierungspräsidium nur kurz eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass die - zu Recht erfolgte - Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verwarnung als solche bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr keine Rolle gespielt hat. Dann ist aber der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr insgesamt aufzuheben. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beklagte im Berufungsverfahren die die Aufhebung der Widerspruchsgebühr betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet hat.
42 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 49,10 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese mit seinem am 01.09.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
26 
Die Berufung des Beklagten ist aber nicht begründet.
27 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 25.02.2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft (1), sowie den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr (2) aufgehoben. Die Klage ist zulässig und in diesem Umfang auch begründet.
28 
1) In seinem Verwarnungsschreiben vom 25.02.2004 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR festgesetzt und den Ersatz von Auslagen in Höhe von 5,60 EUR verlangt. Während die Verwarnung als solche mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 -; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 StVG, Anm. 17 e), sind die Festsetzung der Gebühr sowie die Forderung nach Auslagenersatz als Verwaltungsakte anzusehen. Damit ist insoweit die Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 25.02.2004 statthaft. Da der Kläger als Adressat der Zahlungsverpflichtung klagebefugt, das Vorverfahren erfolglos durchgeführt und auch die Klagefrist eingehalten worden ist, ist die Klage zulässig.
29 
Die im Schreiben vom 25.02.2004 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970  (- GebOSt -, BGBl. I S. 865) und Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach wird für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind die Auslagen für die Postzustellung - hier 5,60 EUR - vom Gebührenschuldner zu tragen. In § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG ist bestimmt, dass das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), im Übrigen Anwendung findet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen zu belasten (z.B. Senatsurt. v. 08.02.1991 - 10 S 2674/90 -, VBlBW 1991, 303). Die Festsetzung der Gebühr und die Verpflichtung zum Auslagenersatz sind in Bezug auf die Verwarnung vom 25.02.2004 rechtswidrig, weil diese ihrerseits rechtswidrig ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwarnung lagen die Voraussetzungen für eine solche im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vor, weil sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht 14, sondern lediglich 11 Punkte ergaben.
31 
Da die in den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Ausdruck kommende Gewichtung der Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers nicht verbindlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6) hat die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Behörde diese Verstöße selbstständig nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu beurteilen. Das Landratsamt hat die zu berücksichtigenden Verstöße des Klägers vom 03.06.2000, 18.03.2002, 22.01., 09.04., 24.02. und 13.04.2003 zutreffend mit 4, 3, 1, 3 und 3 Punkten sowie 1 Punkt - insgesamt 15 Punkte - bewertet. Infolge des vom Kläger im Mai 2003 besuchten Aufbauseminars ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ein Abzug von 4 Punkten vorzunehmen. § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ist vorliegend anzuwenden, weil zu dem für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003), die der Kläger dem Landratsamt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgelegt hat, lediglich die beiden Verkehrsverstöße des Klägers vom 03.06.2000 und 18.03.2002 zu berücksichtigen sind, die mit insgesamt - nur - 7 Punkten zu bewerten sind. Die weiteren vom Kläger im Jahr 2003 begangenen Verkehrsverstöße sind insoweit unbeachtlich und führen nicht zum Ausschluss des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, weil die Rechtskraft der Entscheidung jeweils erst nach dem 30.05.2003 eingetreten ist. Der aus § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG folgende Abzug reduziert den Punktestand des Klägers von 15 auf 11 Punkte, so dass am 25.02.2004 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.
32 
In § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG hat der Gesetzgeber den für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt verbindlich festgelegt. Danach ist für den Punktestand jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Entscheidend ist dementsprechend, mit wie vielen Punkten nach der Anlage 13 zu § 40 FeV diejenigen vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) zu bewerten sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich relevant sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es hierfür nicht auf die Eintragung der im Hinblick auf die Verstöße ergangenen verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister an. Denn zum einen hängt dieser Zeitpunkt von vielen Zufälligkeiten ab, wie etwa dem Zeitpunkt der Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die hierfür zuständigen Behörden oder auch die Sachbearbeitung beim Bundesamt. Zum anderen folgt die Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Eintragung im Verkehrszentralregister aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, der von „im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ und nicht von dort „erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ spricht. Selbst wenn eine Entscheidung noch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen, aber bereits für die Entscheidung nach § 4 StVG beachtlich und der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf andere Weise, z.B. durch eine Mitteilung des Betroffenen, bekannt geworden ist, ist sie bei der Anwendung des § 4 StVG zu berücksichtigen.
33 
Für die Punkteberechnung sind diejenigen Verstöße maßgeblich, die dem Fahrerlaubnisinhaber zu dem in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG genannten Zeitpunkt ungeachtet der Frage einer schon erfolgten Eintragung in das Verkehrszentralregister bereits im Rechtssinne vorgeworfen werden können. Die jeweilige Entscheidung kann dem Betroffenen im Rahmen der Punktebewertung aber erst entgegengehalten werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472; OVG SH, Beschl. v. 06.12.2005 - 4 MB 107/05 -, DAR 2006, 174; VG Augsburg, Beschl. v. 03.07.2002 - 3 S 02/698 -, DAR 2003, 436; VG Schleswig, Beschl. v. 30.05.2003 - 3 B 86/05 -; VG Halle, Beschl. v. 14.05.2004 - 1 B 31/04 -; VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -; Janker, SVR 2004, 1; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVG, Rn. 2).
34 
Gegen das sog. Tattagprinzip (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 12.03.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.08.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168; VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 -), wonach für die Berechnung des Punktestandes sämtliche bis zur Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, sofern die diesen Verstoß ahndende Entscheidung vor der behördlichen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spricht, dass der Gesetzgeber für die Berechnung des Punktestandes in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG einen Stichtag verbindlich festgelegt hat. Die gesetzliche Regelung eines Stichtages basiert auf der Überlegung, dass der Umstand, der bezogen auf diesen Tag ermittelt werden soll, eindeutig festgestellt werden kann und unveränderlich ist. Denn nur dann kann die Festlegung des Stichtages ihre Funktion erfüllen, den Gesetzesvollzug nachvollziehbar zu machen und zu vereinfachen. Demgegenüber führt das Tattagprinzip, soweit gefordert wird, dass vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die den Verkehrsverstoß des Fahrerlaubnisinhabers ahndende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, je nach dem Eintritt der Rechtskraft bezogen auf den gesetzlichen Stichtag zu einem unterschiedlichen Punktestand. Werden das Urteil oder der Bußgeldbescheid, die einen vor dem Stichtag begangenen Verkehrsverstoß ahnden, vor der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde unanfechtbar, wird diese Tat bei der Berechnung berücksichtigt. Tritt die Rechtskraft dagegen erst nach der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein, so soll diese Tat unbeachtlich sein. Ein solcher sich verändernder Punktestand ist mit dem Zweck der Festlegung eines Stichtages, den Punktestand eindeutig zu bestimmen, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber ist der Punktestand zu dem nach dem Gesetz maßgeblichen Stichtag eindeutig und unveränderbar bestimmt, wenn der Berechnung des Punktestandes lediglich diejenigen Urteile der Strafgerichte und Entscheidungen der Bußgeldbehörden zugrunde gelegt werden, die an diesem Tag bereits rechtskräftig sind.
35 
Für das sog. Rechtskraftprinzip spricht auch die Systematik des § 4 StVG. In § 4 Abs. 6 StVG verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes den Begriff „Erreichen“. Da im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) gespeichert werden, bezieht sich das „Erreichen“ nur auf in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen. Es spricht aber nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Erreichens“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 anders verstanden wissen will als den in Absatz 6.
36 
Ferner sprechen auch die Folgerungen aus der Unschuldsvermutung dafür, bei der Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers nur diejenigen Entscheidungen der Gerichte und Bußgeldbehörden zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Denn nicht bereits mit der Begehung einer Tat, sondern erst mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung „ergeben sich Punkte“ (§ 4 Abs. 3 Satz1 StVG) und sind im Sinne von § 4 Abs. 5 und 6 StVG „erreicht“. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen zur Ursprung, Zweck und Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung: Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, 1336). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Bestimmungen des Art. 6 EMRK - damit auch die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung - auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten (Urt. v. 21.02.1984, EuGRZ 1985, 62, 66; Urt. v. 25.08.1987, EuGRZ 1987, 399, 401). Die Vermutung gilt für das gesamte Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit auch für einen Bußgeldbescheid, der vom Betroffenen gerichtlich nicht angegriffen wird (Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 121; Eser, in: Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48, Rn. 17; Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 184). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (Beschl. v. 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 371; Beschl. v. 29.005.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 117). Dementsprechend fällt eine ausländerrechtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung eines Ausländers als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2001 - 2 BvR 2450/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 115). Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auch nicht um eine Rechtsfolge mit Strafcharakter, sondern um eine „Entscheidung“ der Fahrerlaubnisbehörde, die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen ist. Zweck ist der Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die sich aus der Teilnahme solcher Fahrerlaubnisinhaber am öffentlichen Straßenverkehr ergeben, die häufig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Diese Beschränkung der Unschuldsvermutung auf das Strafverfahren schließt ihre Heranziehung zur Auslegung des § 4 StVG aber nicht aus. Denn die Maßnahme der Gefahrenabwehr (Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des Punktestandes) setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG rechtskräftige strafgerichtliche Urteile und Entscheidungen im Bußgeldverfahren voraus und knüpft an diese an. Vorliegend geht es gerade um die Reichweite der Unschuldsvermutung im Hinblick auf diese Entscheidungen und die daraus folgende Bindung der Verwaltungsbehörde und des zuständigen Gerichts (vgl. Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, S. 570 f.) und nicht um die Frage, ob ordnungsrechtliche Maßnahmen der Unschuldsvermutung genügen müssen.
37 
Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für das eigentliche Straf- und Bußgeldverfahren, sondern wirkt auch über diese hinaus, wenn im Rechtsverkehr an das Vorliegen eines Urteils - oder eines Bußgeldbescheids - angeknüpft wird. Denn die Unschuldsvermutung verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 371 m.w.Nachw.; 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 14.08.1987 - 2 BvR 235/87 -, NStZ 1988, 21; Beschl. v. 29.05.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 116; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 103 und 107 m.w.Nachw.). Aus dem Wortlaut - „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld...“ - und dem Zweck des Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt sich, dass die Unschuldsvermutung, deren Ende an den Eintritt der Rechtskraft der den Betreffenden verurteilenden Entscheidung geknüpft ist, zum Schutz des Betroffenen eine zeitliche Zäsur bewirkt (vgl. Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 182: „Eintritt der Rechtskraft als auflösende Bedingung der Wirkung der Unschuldsvermutung“). Erst für den Zeitraum ab Eintritt ihrer Rechtskraft darf diese Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden. Für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ist dagegen mangels einer anderslautenden Entscheidung von seiner Unschuld auszugehen. Wenn eine Rechtsnorm außerhalb des Strafverfahrens, wie vorliegend § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, durch die Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG („rechtskräftige Entscheidungen“) auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abstellt, darf auch erst für den dem Eintritt der Rechtskraft nachfolgenden Zeitraum von dieser Entscheidung ausgegangen werden. Eine Art „rechtliche Rückwirkung“ der Rechtskraft der Verurteilung auf den Zeitraum von der Tat bis zu ihrem Eintritt ist mit dem Wesen der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren. Denn dann würde - nachträglich - die Verurteilung für einen Zeitraum als gegeben angesehen und zum Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Belastung - nachteilige Berücksichtigung bei der Berechnung des Punktestandes - gemacht werden, in dem der Betroffene durch die Unschuldsvermutung gerade vor solchen Folgen geschützt sein soll. Das hier vertretene sog. Rechtskraftprinzip entspricht diesen Vorgaben, weil ein Urteil oder ein Bußgeldbescheid, das oder der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG für die Bestimmung des Punktestandes zu berücksichtigen ist, bei der - bezogen auf den gesetzlich festgelegten Stichtag - vorzunehmenden Berechnung nur dann berücksichtigt wird, wenn diese Entscheidung am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist und damit dem Fahrerlaubnisinhaber im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf.
38 
Gegen das sog. Rechtskraftprinzip wird auch geltend gemacht, durch dieses werde derjenige Fahrerlaubnisinhaber belohnt, der durch ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der seinen Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung hinauszögere, um noch in den Genuss eines - höheren - Punktabzugs zu kommen. Dieser Gesichtspunkt kann nicht ausschlaggebend sein. Denn es darf dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er von ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht.
39 
Auch auf die durch das Gesetz vom 24. August 2004 erfolgte Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG (Art. 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BGBl. I S. 2198) kann sich der Beklagte für seine Ansicht nicht berufen. Dieser Bestimmung kann zur Frage, welche Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers bei der nach Maßgabe des § 4 StVG erfolgenden Berechnung seines Punktestandes zu berücksichtigen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. Zudem wirft diese Norm im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht die Probleme auf, die sich bei der Bestimmung des Punktestandes nach § 4 StVG ergeben. Schließlich kann diese Neuregelung der Rechtsansicht des Beklagten in systematischer Hinsicht sogar entgegengehalten werden. Dem Gesetzgeber ging es bei Änderung des § 29 StVG darum, zukünftig auszuschließen, dass - wie bisher häufig - bei Verkehrszuwiderhandlungen Rechtsbehelfe nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktsystem anzuordnen sind (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drucks. 15/1508, S. 36 zu Art. 11, Nr. 1). Diese Überlegungen bezogen sich aber auf die Änderungen in § 29 Abs. 4 StVG, nicht aber auf die Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG. Mit den Änderungen des § 29 Abs. 6 StVG wollte der Gesetzgeber vielmehr die sog. Ablaufhemmung erweitern, weil schon bei Begehung einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit nicht mehr ausgegangen werden könne. Daher solle eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die bis zum Ablauf der Überliegefrist einer früheren Eintragung zu einer Eintragung führt. Zudem spricht gegen die Übertragung der für die Änderung des § 29 Abs. 4 StVG maßgeblichen Überlegungen auf § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG, dass der Gesetzgeber nicht zugleich eine Änderung auch des § 4 Abs. 4 StVG im Sinne des sog. Tattagprinzips beschlossen hat.
40 
Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG berufen. Denn hier hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG von der Festlegung eines Stichtages, z.B. Ablauf der Probezeit, abgesehen. Vielmehr hat er gerade geregelt, dass der zwischenzeitliche Ablauf der Probezeit unerheblich ist. Danach setzt eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG lediglich voraus, dass die Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit begangen worden und ihre Ahndung vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.
41 
2) Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004 ist auch hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist das Regierungspräsidium von der in Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt bestimmten Mindestgebühr (25,60 EUR) ausgegangen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4 ff.) hat sich das Regierungspräsidium nahezu ausschließlich mit der Frage befasst, ob die für die Verwarnung festgesetzte Gebühr von 17,90 EUR und die Forderung nach Auslagenersatz rechtmäßig sind (vgl. 1). Auf den Umstand, dass der auch gegen die Verwarnung vom 25.02.2004 als solche erhobene Widerspruch insoweit mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unzulässig ist, ist das Regierungspräsidium nur kurz eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass die - zu Recht erfolgte - Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verwarnung als solche bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr keine Rolle gespielt hat. Dann ist aber der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr insgesamt aufzuheben. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beklagte im Berufungsverfahren die die Aufhebung der Widerspruchsgebühr betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet hat.
42 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 49,10 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller setzt sich gegen den Vollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Wehr.
Dem am ...1979 geborenen Antragsteller wurde am ...1998 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1E erteilt. In der Folgezeit trat der Berufskraftfahrer (nach eigenen Angaben Spediteur) verkehrsordnungsrechtlich und verkehrsstrafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
Nr. Tat Verkehrverstoß Punkte Rechtskraft
1 17.04.2000 Sorgfaltspflichtverstoß m. Fremdschädigung 1 21.07.2000
2 17.04.2000 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 21.07.2000
3 17.12.2002 Fahrlässige Körperverletzung sowie 15.01.2004
4 17.12.2002 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 12 15.01.2004
5 06.06.2003 Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 01.03.2005
6 02.01.2004 Sachbeschädigung im Straßenverkehr 1 19.01.2005
Anordnung Aufbauseminar vom 13.02.2004, zugestellt am 17.2.2004
7 02.04.2004 Verstoß geg. Verkehrssicherheit (Bremsen) 3 08.06.2004
Mit Schreiben vom 14.9.2000, zugestellt am 16.9.2000, verwarnte das Landratsamt L. den Antragsteller und wies ihn auf die Möglichkeit, durch den Besuch eines Aufbauseminars einen Punkteabzug zu erreichen, hin.
Mit Verfügung vom 13.2.2004, zugestellt am 17.2.2004, ordnete das Landratsamt L. die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Antragsteller seien im Verkehrszentralregister 20 Punkte registriert, wobei die Bewertung nach § 4 Abs. 5 StVG 17 Punkte ergebe. Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit, durch den Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punkteabzug zu erreichen, und auf die bei einem Stand von 18 Punkten drohende Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen. Für die Teilnahme am Aufbauseminar wurde eine Frist bis zum 13.4.2004 gesetzt, und anschließend bis zum 15.5.2004 verlängert.
Der Antragsteller nahm vom 17.4. bis 30.4.2004 an einem Aufbauseminar teil.
Mit Verfügung vom 5.4.2005, zugestellt am 8.4.2005, entzog das Landratsamt R. dem zu diesem Zeitpunkt in A. wohnhaften Antragsteller nach Anhörung seine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1E und ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an. Außerdem wurde ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe durch die Eintragung weiterer 4 Punkte (Verstöße Nr. 6 und 7) mehr als 18, nämlich insgesamt 21 Punkte erreicht. Die Bewertung nach § 4 Abs. 5 StVG sei dabei berücksichtigt. Er gelte daher nach dem Gesetz als ungeeignet und ihm sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Am 15.4.2005 erhob der Antragsteller Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe nach dem Aufbauseminar keine weiteren Punkte erhalten.
Am 13.5.2005 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe übersehen, dass der Antragsteller wegen des Aufbauseminars einen Punkteabzug erhalten und deswegen nur 17 Punkte habe. Jedenfalls müsse ihm Gelegenheit zur Punktetilgung gewährt und er müsse gegebenenfalls zur Abgabe eines MPU-Ergebnisses aufgefordert werden. Er sei existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 5. April 2005 anzuordnen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der Auffassung des Landratsamts R. komme es entscheidend darauf an, ob bei Anwendung des Punktesystems nach § 4 Abs. 3 StVG auf das Tattags- oder das Rechtskraftprinzip abgestellt werde. Für das Rechtskraftprinzip spreche u.a. der Wortlaut der Norm, weil danach darauf abzustellen sei, wann sich die Punkte ergäben. Diese würden aber nicht schon bei Begehung der Tat, sondern erst bei Rechtskraft der Entscheidung in das Verkehrsregister eingetragen und dürften erst dann von der Verkehrsbehörde berücksichtigt werden. Auf das Rechtskraftprinzip werde daher in der Praxis der Verkehrsbehörden ganz überwiegend abgestellt.
15 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten (2 Bände) des Landratsamts R. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
16 
II. Der Eilantrag ist nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, nachdem der Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Regelung 1) und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes (Regelung 3) nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG bzw. § 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung hat.
17 
Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat (bewertet) einen Punktestand von 20 Punkten erreicht und damit mehr als 18 Punkte. Wegen Art und Anzahl seiner damit registrierten und nicht getilgten Verkehrsverstöße stellt er eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar und gilt daher als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BRDrucks 821/96 S. 52, 71). Die Fahrerlaubnisentziehung ist daher voraussichtlich rechtmäßig.
18 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind neben den Verkehrssicherheitsbelangen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich unbegründet, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang zukommen. So verhält es sich hier.
19 
Die summarische Prüfung ergibt, dass der Bescheid vom 5.4.2005 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Der Widerspruch des Antragstellers wird daher voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Bescheids führen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, nachdem bislang ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist.
21 
Die streitgegenständliche Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Landratsamt R. war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung für die Maßnahme örtlich und sachlich zuständig, nachdem der Antragsteller seinen Wohnsitz in ... A. und damit im Zuständigkeitsbereich der Behörde hatte (vgl. §§ 73 FeV, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Der Umstand, dass der Antragsteller am 13.5.2005, also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung, nach B. verzogen ist, lässt entgegen den angedeuteten Einwänden des Antragstellers weder die Zuständigkeit des Landratsamts R. noch die Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung nachträglich entfallen.
22 
Die Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 5.3.2003. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn bei Anwendung des Punktesystems nach § 4 Abs. 1 und 2 StVG ein Punktestand von 18 oder mehr Punkten ergibt. Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller gegeben sind, ist § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu beachten. Danach wird die Zahl der registrierten Punkte auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Ob sich für den Antragsteller derzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG 18 Punkte oder mehr ergeben, hängt davon ab, welche Verstöße unter diesen Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG fallen. Dabei müssen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „ergeben“ bzw. „erreicht“ neben dem Wortlaut der Vorschriften auch die Systematik des Punktesystems nach § 4 Abs. 1 und 2 StVG und dessen gesetzgeberischer Sinn und Zweck berücksichtigt werden. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat hierzu im Beschluss vom 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770) folgendes ausgeführt:
24 
„... Dass für die Anwendung des Punktsystems auf den Tag der Tat ("Tattagprinzip") und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft oder gar erst auf den Zeitpunkt der Registrierung der rechtskräftigen Entscheidung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrszentralregister abzustellen ist, ergibt sich aus Folgendem: Der Wortlaut der von § 4 Abs. 3 und 4 StVG, der im Zusammenhang mit dem für eine Entscheidung maßgeblichen Punktestand nur von "erreichen" oder "sich ergeben" spricht, lässt dem Wortsinn nach offen, ob der Tattag oder der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist. Der Sinn und Zweck des "Punktsystems" verlangt jedoch, auf den Tattag abzustellen. So sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit einem nachvollziehbaren, abgestuften System behördlicher Maßnahmen und der Möglichkeit des Punkterabatts bei freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen dem Mehrfachtäter die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen gehalten werden, um erzieherisch auf ihn einzuwirken und präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 52). Dabei kommt den in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand anzuordnenden Maßnahmen (Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars bzw. Verwarnung und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 StVG) eine Warnfunktion zu. Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 StVG deutlich gemacht, dass den Mehrfachtäter die Warnung auch erreichen muss. Dies wäre im Einzelfall nicht möglich, wenn man auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde. So müsste die Behörde, die in Unkenntnis einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, die zu insgesamt 18 Punkten führen würde, auf der Grundlage der bislang eingetragenen, rechtskräftigen Verkehrsverstöße eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG erlässt, nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der Entscheidung ohne Weiteres zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wechseln.
25 
In diesem Falle wäre aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können (vgl. hierzu: VG Potsdam, Beschluss vom 31. August 1999 - 10 L 630/99 -). Das Tattagprinzip dient mithin im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG dem Zweck, die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen. Haben - wie im vorliegenden Fall - die Warnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG den Mehrfachtäter aber erreicht, bevor er den entscheidenden, die 18-Punktegrenze erreichenden Verkehrsverstoß beging, kann ihm auch das auf Verhaltensänderung gerichtete Rabattsystem des § 4 Abs. 4 StVG nicht mehr zugute kommen. Damit ist im Übrigen auch verhindert, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft nach einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen. Das Tattagprinzip ist dem gesetzlichen Regelungssystem im Übrigen nicht fremd. So stellt gerade die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG für die Anwendbarkeit des Punktsystems nach neuer Rechtslage darauf ab, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem 1. Januar 1999 "begangen worden sind". Auch § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft für Maßnahmen, die denen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ähnlich sind, an den Zeitpunkt der Tatbegehung an und verlangt wie § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, dass diesen Maßnahmen rechtskräftige Entscheidungen zugrunde liegen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Schließlich hat das Punktsystem nach früherer Rechtslage, das durch die Neuregelung des StVG im Jahre 1998 im Wesentlichen nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte, den "Tag der Begehung der Tat" zum Ausgangspunkt der Berechnung der Frist gemacht, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Fahrerlaubnisentziehung führte (vgl. § 3 Nr. 3 und 4 VwV zu § 15b StVO a. F.).
26 
Es spricht daher viel dafür, dass die Begriffe "erreichen" und "sich ergeben", die auch im früheren Recht verwendet wurden, nach neuem Recht in derselben Weise zu verstehen sind. Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewandt werden, erst mit der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister werde der Verstoß vom Kraftfahrt-Bundesamt, das das Verkehrszentralregister führt (vgl. § 28 StVG), verbindlich mit Punkten bewertet. Deshalb müsse auch bezüglich des Punktestandes auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Diese Auffassung verkennt, dass die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen nicht zu einer rechtsverbindlichen Bewertung des Verstoßes nach dem Punktekatalog durch das Kraftfahrt-Bundesamt führt. Vielmehr ist der Punktestand nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt, sondern aus Anlass der jeweiligen Maßnahme selbständig und eigenverantwortlich von der Fahrerlaubnisbehörde festzustellen. So sind für die Anwendung des Punktsystems, für die allein die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zuständig ist, die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung zu bewerten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV). Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln (vgl. § 4 Abs. 6 StVG). Dem Kraftfahrt-Bundesamt kommt mithin nur die Aufgabe zu, die Punkte aufgrund der Mitteilungen, die es über die Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden erhält, zu registrieren. Die Registrierung und die Unterrichtung über den Punktestand haben aber keinen rechtlich verbindlichen Charakter (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 73). Daraus folgt, dass die Unterrichtung über die eingetragenen Entscheidungen für die Fahrerlaubnisbehörde nur die tatsächliche Grundlage bietet, um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. ...“
27 
Dieser überzeugenden Rechtsprechung, nach der bezüglich der Frage, ob ein Verkehrsvergehen bzw. die hierfür vergebenen Punkte im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu berücksichtigen sind, auf den Tattag abzustellen ist, schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. Dem entsprechend müssen hier auch die Verkehrsverstöße Nr. 5 und 6 bzw. die dafür verhängten 6 Punkte am Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG teilhaben. Damit reduzierte sich die Punktezahl durch die Anordnung des Aufbauseminars am 13.2.2004, dem Antragsteller zugestellt am 17.2.2004, auf 17 Punkte. Diese Reduktion trat am Tag der Zustellung ein.
28 
Die für den Verkehrsverstoß Nr. 7 verhängten 3 Punkte sind dagegen zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen, weil der Antragsteller diesen Verstoß am 2.4.2004 und damit nach der Anordnung des Aufbauseminars begangenen hat. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene zweite Warnung war mit der Zustellung der Anordnung des Aufbauseminars vom 13.2.2004 am 17.2.2004 erfolgt. Die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG waren damit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG „ergriffen“. Die im Zeitraum danach begangenen Verkehrsverstöße bzw. die hierfür verhängten Punkte nehmen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift am Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG teil. Die Frist bis zur Beendigung der Teilnahme am Aufbauseminar verlängert den Zeitraum bis zum „Ergreifen der Maßnahme“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht. Abzustellen ist insofern auf die Warnfunktion der Anordnung des Aufbauseminars und nicht auf die verkehrserzieherische Wirkung der Teilnahme am Aufbauseminar, nachdem erwartet werden kann, dass der Betroffene schon im Hinblick auf die erfolgte Warnung keine weiteren Verkehrsverstöße begeht.
29 
Ist der Verkehrsverstoß Nr. 7 demnach zu berücksichtigen, kamen zum Punktestand von 17 Punkten, den der Antragsteller am 17.2.2004 erreicht hatte, wegen des Verstoßes vom 2.4.2004 3 weitere Punkte dazu. Der Punktestand erhöht sich damit am 8.6.2004 auf 20 Punkte. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für die am 5.4.2005 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich vor. Der gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Eilantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
30 
2. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments ist ebenso wahrscheinlich rechtmäßig, so dass der Widerspruch auch insoweit erfolglos bleiben dürfte. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FEV finden. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Dieser Tatbestand ist erfüllt. Ebenso erscheint die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage dürfte sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG finden. Insbesondere spricht viel dafür, dass auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR dürfte nicht ermessensfehlerhaft sein, da es um die Rückgabe eines Führerscheins geht, mit welchem der Antragsteller in der Lage ist, den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
31 
Der Eilantrag hat nach alldem insgesamt keinen Erfolg.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (hälftiger Auffangstreitwert) ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Danach ist bei einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C1E vom einfachen Auffangwert auszugehen. Dieser war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2003 - 2 K 1918/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) vom 23.10.2003 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rn. 114, Rn. 152 m.w.Nachw.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO bedarf es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche liegen aber nicht vor. Die in Ziff. 1 der Entscheidung vom 23.10.2003 auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5 ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Gründe, die trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gegeben sind, wonach bei einem Punktestand von 18 oder mehr der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Im Hinblick auf die frühere Entziehungsverfügung des Landratsamtes Ravensburg vom 05.09.2000 kommt die Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht in Betracht, obwohl diese Verfügung wirksam und infolge der Anordnung des Sofortvollzugs auch vollziehbar war. Nach dieser Bestimmung werden in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Der Anwendung dieser Löschungsbestimmung im Hinblick auf die Entziehungsverfügung vom 05.09.2000 steht zunächst entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Verfügung die Fahrerlaubnis nicht in vollem Umfang entzogen worden ist. Denn die Entziehung war auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 beschränkt; die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 war hiervon ausdrücklich ausgenommen. Im Verkehrszentralregister werden die Punkte aber nicht nach den Fahrerlaubnisklassen getrennt geführt, so dass eine Löschung von Punkten im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 2 ausgeschlossen ist.
Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist aber in erster Linie deshalb ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nur den Fall einer tatsächlich auch vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis und des Ablaufs einer Frist von sechs Monaten nach Ablieferung des Führerscheins vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfasst. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg vom 05.09.2000 nicht erfüllt. Denn das Landratsamt hat diese Verfügung im Widerspruchsverfahren mit Verfügung vom 11.01.2001 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller das von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten und einen Schulungsnachweis erbracht hatte. Die Auslegung, dass die Löschungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht den hier vorliegenden Fall einer zunächst wirksamen und auch vollziehbaren, im Verwaltungsverfahren aber wieder aufgehobenen Entziehungsverfügung erfasst, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Denn dieser stellt neben der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB allein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Eine solche ist aber durch die später aufgehobene Entscheidung vom 05.09.2000 im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 wirksam und vollziehbar verfügt worden. Bereits mit Bekanntgabe dieser Entscheidung und nicht erst mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft war die Fahrerlaubnis des Antragstellers (Klasse 2) erloschen (ungenau Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, § 4 StVG, Rn. 81). Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergibt sich vielmehr aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des § 4 StVG, insbesondere Absatz 10 Sätze 1 und 2, wonach eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf und diese Frist mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Diese Vorschrift bezieht sich damit ausdrücklich auf die hier gegebene Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Regelung des § 4 Abs. 10 StVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unter einer im Hinblick auf den Punktestand (18 oder mehr) erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nur eine tatsächlich auch vollzogene und mit einer anschließenden Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbundene Entziehung versteht. Nur wenn der Betreffende den Führerschein, das äußere Kennzeichen der Fahrerlaubnis, abgegeben hat und er wegen der Bestandskraft der Entziehungsverfügung zumindest für die Dauer von sechs Monaten endgültig nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, soll er in den Genuss der Löschungsbestimmung kommen und ihm ein von Punkten i.S.v. § 4 StVG unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden. Auch der von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG erfasste Fall der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB spricht dafür, dass die Löschungsbestimmung nur nach Ablauf einer wirksamen Sperrfrist von mindestens sechs Monaten Anwendung finden soll.
Auf die Gesetzesbegründung kann sich der Antragsteller zur Stützung seiner entgegengesetzten Rechtsansicht nicht berufen. Dort ist in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ausgeführt, dass diese Vorschrift die Fälle erfasst, "in denen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wurde, also insbesondere die Entziehung wegen Erreichens der 18 Punkte nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und die strafgerichtliche Entziehung nach § 69a des Strafgesetzbuches". § 4 StVG regelt die Grundlagen des Punktsystems des Straßenverkehrsgesetzes und trifft in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers eine generelle Regelung für sämtliche Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4, Rn. 7; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 46). Das Wort "insbesondere" trägt dementsprechend lediglich dem Umstand Rechnung, dass das Straßenverkehrsgesetz neben dem Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG auch noch andere Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung kennt, z.B. die Ungeeignetheit wegen des Konsums von illegalen Drogen (§ 3 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Der Umstand, dass auch andere Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, die gravierender sind als das Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG, kommt auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zum Ausdruck.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller besitzt nicht die erforderliche Eignung, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Durch ungeeignete Kraftfahrer werden hochrangige Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, die zuständigen Behörden werden ungeeignete Kraftfahrer von der Nutzung eines Kraftfahrzeugs abhalten. Diesen Rechtsgütern gebührt der Vorrang vor dem Interesse des fahrungeeigneten Antragstellers auch weiterhin rechtmäßig am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu können.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch die bloße teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse 3 als milderes Mittel geprüft. Eine solche scheidet aber aus. Die gesetzliche Fiktion der Ungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt, knüpft an einen Punktestand an, der nicht im Hinblick auf die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen getrennt erfasst wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.3 und II.45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.