Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 9 K 5926/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 14, Flurstück 16, M.------platz 3 in O1. . Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes O. -T. (1. Bauabschnitt) - Bebauungsplan Nr. 2 NO“ aus dem Jahre 1967 in einem ausgewiesenen Kerngebiet (MK).
3Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem südlich gelegenen Grundstück Gemarkung O. , Flur 14, Flurstücke 6, 17, 446 und 515, M.------platz 1, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter, S. -Markt) zu errichten. Für das Vorhabengrundstück gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt O1. , bekannt gemacht am 22.04.2014. Dieser setzt auf dem Vorhabengrundstück eine Fläche für einen Lebensmittelmarkt von 1.200 m² zuzüglich 70 m ² für den Backshop mit einem zum Shop gehörenden Verzehrbereich (Café) fest. Bis zum Jahre 1983 galt für das Grundstück der Bebauungsplan Nr. 2 NO mit den Festsetzungen MK-Gebiet und „Gemeinbedarfsfläche“. Im Jahre 1983 setzte die Beklagte den Bebauungsplan NO2/2 in Kraft mit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“, teilweise mit Kennzeichnung „Spielplatz“ bzw. „öffentliche Parkfläche“. Das Grundstück wurde bislang als Kinderspielplatz und Parkplatz (30 Stellplätze) genutzt. Nördlich des Vorhabengrundstücks liegt eine Gesamtschule und östlich ein Kindergarten. Nordöstlich befindet sich das Einzelhandelszentrum „M.------platz “ mit einem Zeitschriften- und Bürobedarfsladen, einer Buchhandlung, einem Frisör, einem Feinkostladen und einem Küchenstudio, einem Gemüsehändler, einem Immobilienmakler, einer Änderungsschneiderei, zwei Fahrschulen, mehreren Arztpraxen, einer logopädischen Praxis, zwei Praxen für Krankengymnastik/Physiotherapie und einer Apotheke. (Gesamtnutzfläche 2.750 m²)
4Die Beigeladene stellte am 17.04.2014 einen Bauantrag. Danach ist beabsichtigt, einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1236,82 m², Lager-, Büro, TK- und Sanitärräume mit einer Fläche von 688,33 m² sowie einen Backshop und ein Café zu errichten. Geplant ist ein Parkplatz mit 83 Stellplätzen, als Betriebszeit angegeben war werktags 6.00 bis 22.00 Uhr. Beigefügt war u.a. ein schalltechnisches Gutachten des Büros H. und Partner vom 29.07.2014.
5Die Beklagte erteilte am 13.08.2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Verkaufsfläche 1.236,82 m² und Lager-, Büro-, TK- und Sanitärräume = 688,33 m²), Backshop und Café sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen. Die Öffnungszeit des Marktes wurde auf werktags 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr begrenzt. Anlieferungen dürfen danach tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. In den Nebenbestimmungen ist u.a. aufgeführt, dass es aufgrund der Verkehrsuntersuchung vom 21.01.2014 des Büros J. zwingend erforderlich ist, dass sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers als zweiter Person bedienen. Das schalltechnische Gutachten des Ing. Büro H. und Partner vom 29.07.2014 ist Bestandteil der Baugenehmigung. Zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können. Für das beantragte Bauvorhaben sei der Nachweis von 38 Stellplätzen erforderlich.
6Die Klägerin hat am 10.09.2014 ebenso wie fünf weitere Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Gleichzeitig haben vier der Kläger auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt, da die Flächen für den Backshop und das Café nicht beziffert seien. Sie würden zu den 1.236,82 m² und den 688,33 m² hinzutreten. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung stehe auch deshalb in Frage, weil die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Werte aus dem Schallschutzgutachten nach drei Monaten überprüft werden sollen. Damit zeige sich, dass auch die Beklagte nicht davon ausgehe, dass die angegebenen Werte realisierbar seien. Zudem stünden für das Vorhaben zu wenig Stellplätze zur Verfügung unter Berücksichtigung, dass schon für die Ladenfläche des Lessingplatzzentrums mindestens 55 Stellplätze und für die Schule weitere 26 Parkplätze sowie für den Kindergarten zusätzlich 3 Plätze erforderlich seien. Der bestehende Parkplatz würde wegfallen. Eine entsprechende Bewertung fehle sowohl bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als auch bei Erlass der Baugenehmigung. Die Parkplatzrichtlinie sei nicht beachtet worden. In den Nebenstraßen sei Parkraumsuchverkehr zu erwarten. Die Grenzen der TA Lärm würden im südlich angrenzenden WR-Gebiet nicht eingehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht von einer Gemengelage auszugehen, weshalb gemäß Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar sei. Die Anlieferung sei an der Grenze zum reinen Wohngebiet angesiedelt. Dort werde es auch zu Geräuschbelästigungen durch Einkaufswagen auf Gehwegen kommen. Die praktische Umsetzung des (notwendigen) Einweisers bei Anlieferungen sei zu bezweifeln. Nach einem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27.01.2015 sei das Schallschutzgutachten vom 29.07.2014 z.T. unrichtig. Tatsächlich sei am Messpunkt IP 4 (H1. Weg im WR-Gebiet) ein Pegel von 52 dB(A) und damit eine Überschreitung des zulässigen Wertes von 2 dB(A) zu verzeichnen. Die Lage der Anlieferung an der Bushaltestelle sei zumindest bedenklich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verkehrsgutachten diese Problematik berücksichtigt habe.
7Die Kammer hat die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz in den Parallelverfahren mit Beschlüssen vom 18.12.2014 (9 L 2151/14, 9 L 2153/14, 9 L 2155/14 und 9 L 3089/14) abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das OVG NRW mit Beschlüssen vom 30.03.2015 (2 B 32/15, 2 B33/15, 2 B 34/15, und 2 B 35/15) abgelehnt.
8Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2015 hat das OVG NRW den Antrag, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, abgelehnt (2 B 503/15.NE).
9Die Klägerin beantragt,
10die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.08.2014 (Az. BA-0824-0/2014) aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klagen abzuweisen.
13Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei schon nicht nachbarrelevant, hier aber auch nicht gegeben. Backshop und Café lägen lt. Bauvorlagen innerhalb der Verkaufsfläche von 1.229,58 m². Die geforderte Anzahl der Stellplätze sei ausreichend, Parkplätze seien nur für das beantragte Vorhaben selbst nachzuweisen. Diese würden auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Die Immissionsbelastung sei nach dem vorliegenden Schallschutzgutachten zumutbar. Aufgrund des Nebeneinanders von WR- und WK-Gebiet sei von einer Gemengelage auszugehen. Deshalb sei bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Werte Nr. 6.7. der TA Lärm anwendbar. Bis zum Jahre 1983 habe für das Vorhabengrundstück der Bebauungsplan 2 NO MK-Gebiet mit der Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche“ Anwendung gefunden. Das vorgesehene Bürgerhaus sei nach der kommunalen Neugliederung nicht gebaut worden. Die Stadt habe daraufhin im Jahre 1983 den Bebauungsplan NO2/2 in Kraft mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück „öffentliche Grünfläche“, teilweise mit Kennzeichnung „Spielplatz“ bzw. „öffentliche Parkfläche“ bekannt gegeben. Die Festsetzung MK-Gebiet für das Grundstück der Klägerin habe auch nach dem 1988 in Kraft getretenen Änderungsbebauungsplan Nr.2/3 NO Bestand. Es habe keine Änderung der Gebietsausweisung gegeben; der Plan aus dem Jahre 1983 habe ausschließlich dem Ausschluss von Vergnügungsstätten gedient. Anwohner hätten keinen Anspruch auf Fortbestand einer bestimmten Planung. Die Verkehrsuntersuchung sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ordnungsgemäß und umfassend durchgeführt worden. Die Bushaltestelle an der T1.--straße werde weder für Linienbusse noch für Schulbusse genutzt, sondern ausschließlich für Sonderfahrten. Nur für diese Fälle sei es erforderlich gewesen, Kollisionen zu vermeiden und dafür Vorkehrungen zu treffen.
14Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
15die Klagen abzuweisen.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten und legt Ergänzungen der Ingenieurgesellschaft Stolz mbH vom 29.09.2014 zu ihrer Verkehrsuntersuchung sowie der Dipl.-Ing. H. und Partner zu ihrem schalltechnischen Gutachten vom 19.11.2014 vor. Letztere nehmen zur Frage der Zahl Anliefervorgänge und des Standortes der Container und Papierpressen Stellung. Eine Überschreitung des zulässigen Wertes von 50 dB(A) sei an keinem Messpunkt festzustellen.
17Mit Beschluss der Kammer vom 11.06.2015 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren 9 K 6033/14, 9 K 6062/14, 9 K 6067/14, 9 K 6069/14 und 9 K 6070/14 sowie 9 L 2151/14, 9 L 2153/14 und 9 L 3089/14 ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO. Sie verstößt nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die der Klägerin einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten.
22Das Gericht sieht die Baugenehmigung zunächst nicht als unbestimmt an. Die Baugenehmigung vom 13.08.2014 lässt Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris.
24Die Bauvorlagen sind unter Berücksichtigung der Lagepläne und Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung insbesondere hinsichtlich der Verkaufsfläche und der Flächen für den Backshop und das Café hinreichend bestimmt und lassen sowohl für den Bauherrn als auch für Dritte das Maß der genehmigten Nutzung klar erkennen. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die Gesamtverkaufsfläche, in welche Backshop und Sitzbereich ausdrücklich einbezogen worden sind, 1.236,82 m², die damit geringer ist als die lt. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlaubte Gesamtnutzfläche von 1.270 m².
25Auch ist die Baugenehmigung nicht deshalb unbestimmt, weil die in dem Schallschutzgutachten genannten Werte nach Inbetriebnahme des Marktes überprüft werden sollen. Eine spätere Nachprüfung ändert an den einzuhaltenden Immissionswerten nichts. Nach Aussage der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der geforderten Überprüfung um ein übliches Vorgehen, das bei festgestellten Verstößen u.U. zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen und damit zum Schutz der Anwohner führen soll.
26Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt.
27Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 22.04.2014 bekanntgegebenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) erteilt worden. Ob die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann offen bleiben, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig wie im Falle seiner Wirksamkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
28Wenn der Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) wirksam ist, wofür auch spricht, dass das OVG NRW im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung abgelehnt hat (2 B 503/15.NE), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
29Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt.
30Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 1. Juli 2009), § 74 Rn. 103a, 103b.
31Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet auch keine Grundlage für eine Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2005 - 10 B 1269/04 -,juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 L 1118/09 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a.
33In Anwendung dieser Grundsätze besteht im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) kein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Immissionsbelastung und des Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausscheidet. Denn die zusätzliche Immissions- und Verkehrsbelastung und ihre Zumutbarkeit für die Anlieger ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Im Übrigen ist - wie noch darzulegen sein wird - der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehr der Klägerin auch nicht unzumutbar.
34Wenn man zugunsten der Klägerin eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) annimmt, folgt daraus jedoch nicht die (Nachbar-) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.08.2014. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung dann in planungsrechtlicher Hinsicht an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr.2/2 No oder - bei Unwirksamkeit auch dieses Bebauungsplanes - an dem vorherigen Bebauungsplan „O. -T. (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, in Kraft getreten im Jahre 1967, zu messen ist. Ist die spätere Norm unwirksam, gilt die vorherige Rechtsnorm regelmäßig unverändert fort. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck gebrachten Aufhebungsbeschluss gefasst hat, der erkennen lässt, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - auch ersatzlos - beseitigt werden sollen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 08.1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.
36Da jedenfalls die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) keinen solchen separat bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss enthalten und auch hinsichtlich des vorherigen Planes nicht von einem solchen Aufhebungsbeschluss auszugehen ist, gelten die alten Pläne im Falle der Unwirksamkeit des jeweils neuen Bebauungsplans unverändert fort.
37Insofern besteht jedoch ebenfalls kein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin, denn die Baugenehmigung vom 13.08.2014 ist auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -T. (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründen nämlich keinen Nachbarschutz.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2003 - 10 B 629/03 -; VG Aachen, Urteil vom 19.06.2012 - 3 K 1072/10 -, juris
39Hinsichtlich der Ausweisung als „Gemeinbedarfsfläche“ ergibt sich dies schon aus dem Charakter des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Bürgerhauses als öffentliches Gebäude. Ähnlich liegt es bei dem nachfolgenden Bebauungsplan. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/2 NO war nach der kommunalen Neugliederung die Einrichtung „Bürgerhaus“ nicht mehr erforderlich, so dass die dem Geschäftszentrum vorgelagerte Fläche als ergänzende Freifläche für die Schul- und Ladenbauten genutzt werden könne. Nachbarliche Belange spielten bei den genannten Festsetzungen ersichtlich keine Rolle.
40Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittelt Drittschutz lediglich über das hier in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme.
41Nach dem Rücksichtnahmegebot ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
42Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des begehrten Vorhabens und der Interessen des hiervon betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Welche Anforderungen dabei inhaltlich an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger an Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheiten sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris.
44Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 - 9 K 2026/14 -.
46Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Zunahme des Fahrzeugverkehrs und eine vermehrte Immissionsbelastung.
47Hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigungen geht das Gericht von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um ca. 70 % aus, das nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Aufnahme der genehmigten Nutzungen bei etwa 3.900 Fahrzeugbewegungen täglich liegen wird, während es zuvor bei ca. 2.300 gelegen hat. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Ingenieurgesellschaft T2. mbH (J. ) vom 21.01.2014, die in der Baugenehmigung von der Beklagten in Bezug genommen wurde. Gegen die aufgeführte Verkehrszählung hat die Klägerin keine Einwände geltend gemacht.
48Die Frage der Anzahl der dafür notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW ist zunächst nicht nachbarschützend. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.
49Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 - juris.
50Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf dem Vorhabengrundstück sind 83 Stellplätze vorgesehen, von denen lediglich ca. die Hälfte notwendige Stellplätze darstellen. Mit den übrigen Plätzen kann u.a. der Bedarf durch den Wegfall des derzeit auf dem Grundstück befindlichen Parkplatzes mit 31 Stellplätzen aufgefangen werden. Maßgebend für die Stellplatzsituation ist im Übrigen allein der durch das hier genehmigte Vorhaben hervorgerufenen Stellplatzbedarf, nicht hingegen weitere Nachfolgenutzungen in der Nachbarschaft, die jedenfalls derzeit nicht konkret absehbar sind. Nach dem Verkehrsgutachten der J. ist mit einem Stellplatzaufkommen von mehr als 140 Plätzen auf dem Vorhabengrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung ein ausreichendes Stellplatzangebot für die im Planungsgebiet bestehenden Nutzungen gegeben. Diese Zahlen werden durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.
51Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (als Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen) die für Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche vorsehen, sind hier nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2009 - 10 A 793/07 -; juris
53Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch nur anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen.
54Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 5269/11 -, juris.
55Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt im vorliegenden Fall aufgrund einer Gegenüberstellung der jetzigen Parkraumnutzung unter Berücksichtigung der in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Nutzungen wie Gesamtschule, Kindergarten und Einzelhandelszentrum mit den zukünftig vorhandenen Stellplätzen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung steht. Trotz der vielfältigen Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft lag die Ausnutzung der vorhandenen Parkflächen bislang nur bei ca. 82 %. Parkplatzprobleme nach Verwirklichung des Bauvorhabens sind danach entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht absehbar. Von einem deutlich vermehrten Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen ist angesichts dieser Untersuchungen nicht auszugehen.
56Ob den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -; Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09; Urteil vom 12.09.2003 - 7 A 3663/99 -, juris.
58Gehört das Vorhabengrundstück zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Grundstücke Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 -; OVG NRW, Urteile vom 06.09.2011 ‑ 2 A 2249/09 - und vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris.
60Die Schutzwürdigkeit der Wohnung der Klägerin bemisst sich nach den Maßstäben für ein Kerngebiet (MK-Gebiet), da das entsprechende Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes mit entsprechender Festsetzung liegt. Nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Satz 2 der Vorschrift besagt weiter, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen.
61Die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Parkplatznutzung ist von der Klägerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BImschG. Die Immissionsgrenzwerte für die Verkehrsgeräusche ergeben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie betragen gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) in reinen Wohngebieten 59 dB(A), nachts 49 dB(A).
62Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29.07.2014 werden die durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte des Gesamtbetriebes incl. Haustechnik sowie der Geräuschspitzen für MK-Gebiete (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c. der TA Lärm: tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) eingehalten und an dem der Wohnung der Klägerin nächst gelegenen Messpunkt (IP 7) sogar deutlich unterschritten (55 dB(A) tagsüber und 25 dB(A) nachts). Lediglich am im WR-Gebiet gelegenen Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) wird ein den zulässigen Wert geringfügig überschreitender Pegel von 50,3 dB(A) im EG und von 50,9 dB(A) im 1.OG prognostiziert. Abgesehen davon, dass die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, weil sie auf ihrem Grundstück von diesem Wert nicht betroffen ist, dürfte diese geringfügige Überschreitung nach Ziffer 6.7 TA Lärm gerechtfertigt sein, da die am H1. Weg liegenden Grundstücke schon jetzt durch den auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück gelegenen Parkplatz und die Nähe zum MK-Gebiet vorbelastet sind.
63Bedenken gegen das Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Gutachten entspricht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und ist von staatlich anerkannten Sachverständigen für Akustik und Schallschutz erstellt worden.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, ein weiteres Schallschutzgutachten einzuholen, war abzulehnen. Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen vorbringen können, die gegen Verwertbarkeit des vorhandenen Gutachtens sprechen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Gegengutachten des Ingenieurbüros L. Schalltechnik vom 29.01.2015 vorträgt, am Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) habe der Gutachter der Beigeladenen statt auf 52 dB(A) unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet, so stellt dies die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens nicht in Frage. Abgesehen davon, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück auch von einem fehlerhaften Messwert am Messpunkt IP 4 nicht betroffen wäre (s.o), wäre für das Grundstück H1. Weg 1 wegen seiner Randlage im WR-Gebiet zum MK-Gebiet hin ohnehin gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden, der den Wert von 50 dB(A) des reinen Wohngebietes übersteigen dürfte. Zudem liegt die behauptete Abweichung von 2 dB(A) in einem Bereich, der mit normalem Gehör kaum wahrnehmbar sein dürfte.
65Das offenbar von den Klägern im Parallelverfahren 9 K 6062/14 in Auftrag gegebene Gegengutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH vom 05.02.2014 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
66Das Gutachten beanstandet in erster Linie, dass die Überschreitung des Wertes für ein WR-Gebiet am H1. Weg unzutreffend bewertet worden sei. Darauf kann sich die Klägerin jedoch, wie bereits oben dargelegt, schon nicht berufen, da auf ihrem Grundstück die Werte für ein MK-Gebiet eingehalten werden. Weiterhin wird gerügt, dass der detaillierte Rechengang der Schallausbreitung fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie mit den Rangiervorgängen umgegangen werde und es sei die Entsorgungsfrage nicht angesprochen (Container, Presse, Fahrverkehr). Diesen Einwendungen ist das Ingenieurbüro H. und Partner mit Stellungnahme vom 19.11.2014 unter Dokumentation des Rechengangs nachgekommen und hat darauf hingewiesen, sich die geplanten Container und Papierpressen innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs befinden, so dass der Betrieb dieser Anlagen zu keinen relevanten Geräuschimmissionen führe. Hinsichtlich des Fahrverkehrs werde von 6 an- und abfahrenden LKWs pro Tag innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs ausgegangen. An den Immissionspunkten ergäben sich somit Werte von 43,2 dB(A) bis maximal 48,8 dB(A), die den in einem WR-Gebiet zulässigen Wert von 50 dB(A) unterschritten. Das Gericht sieht die Bedenken damit als ausgeräumt an.
67Auch die Anforderungen der Nr. 7.4. TA Lärm werden vorliegend erfüllt. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm führt nur ein solcher (anlagebedingter) Verkehr zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation, der zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionswerte der Verkehrslärmschutzverordnung führt. Die geforderte Differenz von 3 dB(A) trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Erhöhung des Dauerschallpegels von bis zu 2 dB(A) kaum wahrnehmbar bzw. erst ab 3 dB(A) gerade noch hörbar ist. Eine solche Erhöhung entspricht einer Verdoppelung der Schallenergie und damit des Verkehrsaufkommens.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris.
69Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem schalltechnischen Gutachten beträgt die heute durch den vorhandenen Verkehr bestehende Immissionsbelastung an den verschiedenen Messpunkten zwischen 52 dB(A) und 60 dB(A). Eine Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) durch den prognostizierten Verkehr des geplanten Marktes ist nach dem Schallschutzgutachten ausgeschlossen.
70Die Lage der Bushaltestelle im Bereich der Anlieferung ist nicht Teil der Baugenehmigung und kann deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so ist zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und ggfls. zu ändern.
71Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 9 K 5926/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 9 K 5926/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragsteller,
3„die Vollziehung der mit der Klage 9 K 6062/14 angefochtenen Baugenehmigung vom 13.08.2014 (BA-0824-0/2014) auszusetzen sowie einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zu treffen“,
4hat keinen Erfolg.
5Die Kammer sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6062/14 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenters) anzuordnen.
6Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
7Die Kammer sieht die Baugenehmigung zunächst nicht als unbestimmt an. Die Baugenehmigung vom 13.08.2014 lässt Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 -, juris.
9Die Bauvorlagen sind unter Berücksichtigung der Lagepläne und Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung insbesondere hinsichtlich der Verkaufsfläche und der Flächen für den Backshop und das Café hinreichend bestimmt und lassen sowohl für den Bauherrn als auch für Dritte das Maß der genehmigten Nutzung klar erkennen. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die Gesamtverkaufsfläche, in welche Backshop und Sitzbereich ausdrücklich einbezogen worden sind, 1.236,82 m², die damit geringer ist als die lt. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlaubte Gesamtnutzfläche von 1.270 m².
10Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt.
11Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 22.04.2014 bekanntgegebenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) erteilt worden. Ob die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig wie im Falle seiner Wirksamkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
12Wenn der Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) wirksam ist, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
13Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt.
14Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 1. Juli 2009), § 74 Rn. 103a, 103b.
15Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2012 - 7 B 72/12 -;Beschluss vom 27.01.2014 – 2 A 1674/13 -; Beschluss vom 18.03.2014 – 2 B 256/14; Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, juris, m.w.N.
17Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet auch keine Grundlage für eine Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. 02. 2005 - 10 B 1269/04 -,juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2009 – 9 L 1118/09 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a.
19In Anwendung dieser Grundsätze besteht im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) kein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung vom 13.08.2014 den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Immissionsbelastung und des Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausscheidet. Denn die zusätzliche Immissions- und Verkehrsbelastung und ihre Zumutbarkeit für die Anlieger ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Im Übrigen ist - wie noch darzulegen sein wird - der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehr den Antragstellern auch nicht unzumutbar.
20Wenn man zugunsten der Antragsteller eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) annimmt, folgt daraus jedoch nicht die (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.08.2014. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung dann in planungsrechtlicher Hinsicht an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr.2/2 No oder – bei Unwirksamkeit auch dieses Bebauungsplanes – an dem vorherigen Bebauungsplan „O. -Süd (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, in Kraft getreten im Jahre 1967, zu messen ist. Ist die spätere Norm unwirksam, gilt die vorherige Rechtsnorm regelmäßig unverändert fort. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck gebrachten Aufhebungsbeschluss gefasst hat, der erkennen lässt, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – auch ersatzlos - beseitigt werden sollen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, BRS 50 Nr. 2.
22Da jedenfalls die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) keinen solchen separat bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss enthalten und auch hinsichtlich des vorherigen Planes nicht von einem solchen Aufhebungsbeschluss auszugehen ist, gelten die alten Pläne im Falle der Unwirksamkeit des jeweils neuen Bebauungsplans unverändert fort.
23Insofern besteht jedoch ebenfalls kein nachbarliches Abwehrrecht für die Antragsteller, denn die Baugenehmigung vom 13.08.2014 ist auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd (1.Bauabschnitt) - Bebauungsplan 2 NO“, als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründen nämlich keinen Nachbarschutz.
24Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2003 – 10 B 629/03 -; VG Aachen, Urteil vom 19.06.2012 – 3 K 1072/10 -, juris
25Hinsichtlich der Ausweisung als „Gemeinbedarfsfläche“ ergibt sich dies schon aus dem Charakter des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Bürgerhauses als öffentliches Gebäude. Ähnlich liegt es bei dem nachfolgenden Bebauungsplan. Nach der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/2 NO war nach der kommunalen Neugliederung die Einrichtung „Bürgerhaus“ nicht mehr erforderlich, so dass die dem Geschäftszentrum vorgelagerte Fläche als ergänzende Freifläche für die Schul- und Ladenbauten genutzt werden könne. Nachbarliche Belange spielten bei den genannten Festsetzungen ersichtlich keine Rolle.
26Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittelt Drittschutz lediglich über das hier in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme.
27Nach dem Rücksichtnahmegebot ist eine bauliche Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
28Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des begehrten Vorhabens und der Interessen des hiervon betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Welche Anforderungen dabei inhaltlich an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger an Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheiten sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, juris.
30Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen.
31Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 – 9 K 2026/14 -.
32Die Antragsteller wenden sich insbesondere gegen die Zunahme des Fahrzeugverkehrs und eine vermehrte Immissionsbelastung.
33Hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigungen geht die Kammer von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um ca. 70 % aus, das nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Aufnahme der genehmigten Nutzungen bei etwa 3.900 Fahrzeugbewegungen täglich liegen wird, während es zuvor bei ca. 2.300 gelegen hat. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No-O. M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Ingenieurgesellschaft Stolz mbH (IGS) vom 21.01.2014, die in der Baugenehmigung von der Antragsgegnerin in Bezug genommen wurde. Gegen die aufgeführte Verkehrszählung haben die Antragsteller keine Einwände geltend gemacht.
34Die Frage der Anzahl der dafür notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW ist zunächst nicht nachbarschützend. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.
35Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 –juris..
36Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf dem Vorhabengrundstück sind 83 Stellplätze vorgesehen, von denen lediglich ca. die Hälfte notwendige Stellplätze darstellen. Mit den übrigen Plätzen kann u.a. der Bedarf durch den Wegfall des derzeit auf dem Grundstück befindlichen Parkplatzes mit 31 Stellplätzen aufgefangen werden. Nach dem Verkehrsgutachten der IGS ist mit einem Stellplatzaufkommen von mehr als 140 Plätzen auf dem Vorhabengrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung ein ausreichendes Stellplatzangebot für die im Planungsgebiet bestehenden Nutzungen gegeben. Diese Zahlen werden durch die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt.
37Die von ihnen herangezogenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (als Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen) die für Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche vorsehen, sind hier nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 10 A 793/07 , juris
39Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch nur anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen.
40Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2012 – 4 K 5269/11 -, juris.
41Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt im vorliegenden Fall aufgrund einer Gegenüberstellung der jetzigen Parkraumnutzung unter Berücksichtigung der in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhandenen Nutzungen wie Gesamtschule, Kindergarten und Einzelhandelszentrum mit den zukünftig vorhandenen Stellplätzen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung steht. Trotz der vielfältigen Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft lag die Ausnutzung der vorhandenen Parkflächen bislang nur bei ca. 82 %. Parkplatzprobleme nach Verwirklichung des Bauvorhabens sind danach entgegen der Einschätzung der Antragsteller nicht absehbar. Von einem deutlich vermehrten Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen ist angesichts dieser Untersuchungen nicht auszugehen.
42Ob den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11; Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, OVG NRW, Urteile vom 6.09.2011 - 2 A 2249/09 -, Urteil vom 12.09.2003 – 7 A 3663/99 -, juris.
44Gehört das Vorhabengrundstück zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Grundstücke Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 6.09.2011 - 2 A 2249/09 -, und vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris.
46Zugunsten der Antragsteller kann die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks nach den Maßstäben für ein Reines Wohngebiet (WR-Gebiet) beurteilt werden. Nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Satz 2 der Vorschrift besagt weiter, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen.
47Die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Parkplatznutzung ist für die Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BImSchG). Die Immissionsgrenzwerte für die Verkehrsgeräusche ergeben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie betragen gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) in reinen Wohngebieten 59 dB(A), nachts 49 dB(A).
48Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29.07.2014 werden südlich der T.--straße die durch die TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte des Gesamtbetriebes incl. Haustechnik sowie der Geräuschspitzen für WR-Gebiete (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e. der TA Lärm: tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)) eingehalten und an dem dem Grundstück der Antragsteller nächst gelegenen Messpunkt (IP 2) sogar deutlich unterschritten (45 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) nachts). Lediglich am Messpunkt IP 4 (H1. Weg 1) wird ein Pegel von 50,3 dB(A) im EG und von 50,9 dB(A) im 1.OG prognostiziert. Abgesehen davon, dass die Antragsteller dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weil sie auf ihrem Grundstück von diesem Wert nicht betroffen sind, dürfte diese geringfügige Überschreitung nach Ziffer 6.7 TA Lärm gerechtfertigt sein, da die am H1. Weg liegenden Grundstücke schon jetzt durch den auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück gelegenen Parkplatz und die Nähe zum Kerngebiet (MK-Gebiet) vorbelastet sind.
49Bedenken gegen das Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Es entspricht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und ist von staatlich anerkannten Sachverständigen für Akustik und Schallschutz erstellt worden.
50Das offenbar von den Antragstellern des Parallelverfahrens 9 L 2153/14 in Auftrag gegebene Gegengutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
51Das Gutachten beanstandet in erster Linie, dass die Überschreitung des Wertes für ein WR-Gebiet am H1. Weg unzutreffend bewertet worden sei. Darauf können sich die Antragsteller dieses Verfahrens jedoch, wie bereits oben dargelegt, schon nicht berufen, da ihr Grundstück in größerer Entfernung zum Immissionsort liegt und auf ihrem Grundstück die Werte für ein WR-Gebiet eingehalten werden. Weiterhin wird gerügt, dass der detaillierte Rechengang der Schallausbreitung fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie mit den Rangiervorgängen umgegangen worden sei. Auch sei die Entsorgungsfrage nicht angesprochen (Container, Presse, Fahrverkehr). Diesen Einwendungen ist das Ingenieurbüro H. und Partner mit Stellungnahme vom 19.11.2014 unter Dokumentation des Rechengangs nachgekommen und hat darauf hingewiesen, sich die geplanten Container und Papierpressen innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs befinden, so dass der Betrieb dieser Anlagen zu keinen relevanten Geräuschimmissionen führe. Hinsichtlich des Fahrverkehrs werde von 6 an- und abfahrenden LKWs pro Tag innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs ausgegangen. An den Immissionspunkten ergäben sich somit Werte von 43,2 dB(A) bis maximal 48,8 dB(A), die den in einem WR-Gebiet zulässigen Wert von 50 dB(A) unterschritten. Die Kammer sieht die Bedenken damit als ausgeräumt an. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das Schallschutzgutachten deshalb, weil die Antragsgegnerin im Zuge der Planung mehrere Schallschutz-Gutachten herangezogen hat, die teilweise höhere Werte ergeben haben, woraufhin die Lage des Betriebes verändert wurde. Eine solche Vorgehensweise entspricht einem ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang in einem Bebauungsplanaufstellungsverfahren.
52Auch die Anforderungen der Nr. 7.4. TA Lärm werden vorliegend erfüllt. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm führt nur ein solcher (anlagebedingter) Verkehr zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation, der zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionswerte der Verkehrslärmschutzverordnung führt. Die geforderte Differenz von 3 dB(A) trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Erhöhung des Dauerschallpegels von bis zu 2 dB(A) kaum wahrnehmbar bzw. erst ab 3 dB(A) gerade noch hörbar ist. Eine solche Erhöhung entspricht einer Verdoppelung der Schallenergie und damit des Verkehrsaufkommens.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris.
54Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem schalltechnischen Gutachten beträgt die heute durch den vorhandenen Verkehr bestehende Immissionsbelastung an den verschiedenen Messpunkten zwischen 52 dB(A) und 60 dB(A). Eine Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) durch den prognostizierten Verkehr des geplanten Marktes ist nach dem Schallschutzgutachten ausgeschlossen.
55Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
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Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
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Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
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Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
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Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
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1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
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b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
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cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
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Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
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Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
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Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
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dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
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4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.