Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2015 - 7 K 1203/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin.
3Die am 00.00.1978 als türkische Staatsangehörige geborene Klägerin, die seit dem 18.11.2008 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, schloss im Jahr 2002 das 6-jährige Studium der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität F. in J. / Türkei erfolgreich ab, woraufhin ihr am 16.06.2002 das Diplom zum Doktor der Medizin attestiert wurde.
4Sie hatte das Studium zunächst im 05.06.1996 an der D. C. Universität in N. begonnen und war dann zu Beginn des zweiten Studienjahres im Juni 1997 an die medizinische Fakultät der Universität F. gewechselt.
5Wenige Tage nach Abschluss ihres Studiums verließ die Klägerin die Türkei und wohnt seit dem 25.06.2002 in Deutschland.
6Nach ihrem Studienabschluss übte die Klägerin keine ärztliche Tätigkeit aus. Lediglich in der Zeit vom 04.02.2010 bis 30.06.2010 absolvierte sie in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des L. Klinikums E. ein Praktikum im ärztlichen Dienst.
7Mit Schreiben vom 04.11.2009 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Approbation als Ärztin und hilfsweise eine vorübergehende Berufserlaubnis.
8Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Antrag auf Erteilung der Approbation zunächst nicht weiterverfolgt werde, sondern nur noch die Berufserlaubnis zwecks Sammlung beruflicher Erfahrungen beantragt werde.
9Mit Bescheid vom 10.03.2010 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Berufserlaubnis ab.
10Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. 7 K 1962/10), die mit Urteil vom 06.07.2011 abgewiesen wurde. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren verpflichtete sich die Beklagte mit gerichtlichem Vergleich vom 24.07.2013, der Klägerin nach Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf eine Berufserlaubnis für den Zeitraum von 12 Monaten zu erteilen.
11Mit Schreiben vom 15.09.2013 beantragte die Klägerin daraufhin die Erteilung der Berufserlaubnis und fügte diesem Antrag den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung sowie Studienunterlagen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung bei.
12Mit Bescheid vom 18.11.2013 erteilte die Beklagte der Klägerin auf Grund des § 10 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nichtselbständige und nicht leitende Tätigkeit im Bereich Innere Medizin und Chirurgie für jeweils 6 Monate unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten in der I. St. F1. Klinik P. für die Zeit vom 01.12.2013 bis 30.11.2014.
13Da die Beklagte erhebliche Zweifel an der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin hatte, beauftragte sie mit Schreiben vom gleichen Tag einen Gutachter mit der Feststellung, ob die Ausbildung der Klägerin Defizite im Hinblick auf eine deutsche ärztliche Hochschulausbildung aufweisen und ob eventuell vorhandene Defizite durch ärztliche Tätigkeiten geheilt werden konnten.
14Der Gutachter Prof. Dr. med. T. kommt in seinem Gutachten vom 16.01.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur eine Studiendauer von 4 ¾ Jahren nachgewiesen habe, da sie lt. Aufstellung der Studienfächer erst 1997 immatrikuliert worden sei und keine Nachweise für einen früheren Studienbeginn ab 1996 vorlägen. Somit bestünden bereits hinsichtlich der Länge und des Umfangs der Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Medizinerausbildung. Darüber hinaus seien (im Vergleich zum Regelstudiengang Medizin an der S. -Universität C1. ) Defizite in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention/ Gesundheitsförderung und Palliativmedizin zu verzeichnen, deren Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lasse.
15Die festgestellten Defizite in den wesentlichen Bereichen Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin seien auch nicht durch andere ärztliche Tätigkeiten im Rahmen ärztlicher Berufspraxis geheilt worden, entsprechende qualifizierte Arbeitszeugnisse über eine rechtmäßige ärztliche Tätigkeit habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das absolvierte Praktikum im ärztlichen Dienst vom 04.02.2010 bis 30.06.2010 sei nicht mit ärztlicher Berufspraxis gleichzusetzen.
16Von einer Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung könne somit nicht ausgegangen werden.
17Mit Bescheid vom 30.01.2014 stellte die Bezirksregierung E1. fest, dass die Klägerin „im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstands mit dem Ziel der Approbation als Ärztin“ in den vom Gutachter benannten Fächern eine Defizitprüfung abzulegen habe.
18Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
19Zur Begründung trägt sie vor, es seien keine wesentlichen Zeitunterschiede zwischen der von ihr absolvierten und der deutschen Ärzteausbildung gegeben. Das Studium habe ebenfalls 6 Jahre gedauert. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass sie das erste Studienjahr an einer anderen Hochschule absolviert habe.
20Die gutachterlichen Feststellungen zum praktischen Jahr seien unzutreffend:
21Die dort aufgelisteten Fächer Pädiatrie, Psychiatrie sowie Psychosomatik seien der Inneren Medizin zuzurechnen.
22Das Fach Geburtshilfe und Gynäkologie sei der Chirurgie zuzurechnen, da diese Fächer in Deutschland in der Facharztweiterbildung zueinander anrechenbar seien.
23Im zweiten Studienabschnitt seien zudem deutlich mehr Unterrichtsstunden in Chirurgie unterrichtet worden als an einer deutschen Universität (322 Stunden zu 210 Stunden).
24Lediglich die Begrifflichkeiten für die Unterrichtsfächer würden sich unterscheiden. Den Begriff der Allgemeinmedizin gäbe es in der Türkei nicht, vielmehr sei die Allgemeinmedizin in den Unterrichtseinheiten HNO, Gynäkologie, Pädiatrie, Dermatologie, Pneumologie, Infektionskrankheiten, Epidemiologie, Neurologie, Rehabilitation und weiteren Fächern enthalten. Insgesamt ergäbe sich damit eine Gesamtstundenzahl von 3740 Stunden für die Allgemeinmedizin im Gegensatz zu einer Stundenzahl von 2266 Stunden an der S. -Universität C1. .
25Die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung seien in den Fächern Familienmedizin, Sozialmedizin, Epidemiologie und Landmedizin ausführlich erläutert worden.
26Das Fach Geschichte/ Theorie und Ethik der Medizin sei im 1. Studienjahr an der D. C. Universität unter der Bezeichnung Deontologie unterrichtet worden.
27Das Fach Epidemiologie sei vom Fach Familienmedizin/ Landmedizin umfasst und auch die Fächer medizinische Biometrie, Gesundheitssystem und öffentliche Gesundheitspflege seien inhaltlich in den anderen Unterrichtsfächern mitbehandelt worden.
28Der Bereich Palliativmedizin sei in den Fächern Chirurgie, Innere Medizin und Anästesiologie erläutert worden.
29In den Fächern Psychiatrie und Psychotherapie habe sie 108 Stunden abgeleistet, während in C1. nur 56 gefordert würden. Lediglich die Namensgebung des Faches sei unterschiedlich.
30Die Geriatrie und die Medizin des Alterns seien in den übrigen Fächern mitbehandelt worden, so dass sie über entsprechende Kenntnisse verfüge.
31Auch das Fehlen der Famulatoren sei unzutreffend. Sie habe zahlreiche Praktika in externen Krankenhäusern und staatlichen Praxen absolviert. Zudem sei sie seit über einem Jahr in Deutschland mit einer Berufsausübungserlaubnis praktisch tätig.
32Insgesamt habe sie tatsächlich 7080 Stunden geleistet, während an der Universität in C1. lediglich 5663 Stunden gefordert würden.
33Zur weiteren Begründung der Klage legt die Klägerin Zeugnisse über eine jeweils 6-monatige Hospitation in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie vor, welche sie im Rahmen der ihr erteilten Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erbracht hat. Ebenso besuchte sie während des laufenden Klageverfahrens einen 100-stündigen Refresher-Kurs für die komplette Innere Medizin.
34Die Klägerin beantragt sinngemäß,
35die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 30.01.2014 zu verpflichten, ihr die beantragte ärztliche Approbation ohne Auflage der Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung zu erteilen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Bescheid sei auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin rechtmäßig.
39Der Gutachter Prof. Dr. T. habe in einem unter dem 22.12.2014 während des Gerichtsverfahrens erstellten Nachtragsgutachten weiterhin wesentliche Ausbildungsdefizite bestätigt.
40Zwar läge nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Studiendauer vor.
41Die Ausbildung der Klägerin unterscheide sich jedoch in Fächern, deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes sei, in wesentlicher Hinsicht.
42Die zentralen Defizite lägen weiterhin in den signifikant geringen praktischen Ausbildungsanteilen in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie.
43Auch die von der ÄApprO vorgeschriebenen fünf Blockpraktika seien nur teilweise abgedeckt.
44Insgesamt verblieben im Ergebnis wesentliche Defizite in den Fächern Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Epidemiologie, Medizinische Biometrie und med. Informatik, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Blockpraktika insbesondere im Fach Chirurgie sowie Praktisches Jahr-Tertiale, insbesondere Chirurgie und Innere Medizin. Der Umfang der klinisch-praktischen Ausbildung im Fach Chirurgie betrage nur 55%, die Gesamtdauer des chirurgischen Unterrichts weniger als 63%.
45Im Fach Innere Medizin werde hinsichtlich des praktisch-klinischen Unterrichts ca. 77 % erreicht, zusammenhängender ganztägiger Unterricht sei nur im Umfang von 240 Stunden im Vergleich zu 640 Stunden an der Universität C1. erteilt worden.
46Die Zeiten der jeweils 6-monatigen Hospitation würden die vorhandenen Defizite in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie nicht ausgleichen können, da die Klägerin im Rahmen ihrer Berufserlaubnis nur unselbständig unter Aufsicht habe tätig werden dürfen. Die Zeiten seien jedenfalls insgesamt zu kurz, um Unterschiede bei der Art der Wissensvermittlung durch langjährige Berufserfahrung zu kompensieren und einen erheblichen Kenntniszuwachs annehmen zu können. Außerdem dürfe die Berufserlaubnis zur Prüfungsvorbereitung nicht dazu verwendet werden, die Prüfung zu umgehen, zu deren Vorbereitung sie gerade erteilt worden sei.
47Ungeachtet dessen verbleibe es aber jedenfalls bei den weiteren vom Gutachter festgestellten Defiziten. Der Refresher-Kurs sei zur Heilung von Ausbildungsdefiziten nicht geeignet, sondern diene nur der Auffrischung und Aktualisierung vorhandenen Wissens und ende ohne Testat.
48Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
49Mit Beschluss vom 03.11.2015 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E1. und der beigezogenen Akte aus dem Klageverfahren 7 K 1962/10 Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
53Die Klage hat keinen Erfolg.
54Die Klage ist in sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation als Ärztin zulässig. Soweit die Klägerin schriftsätzlich den Antrag angekündigt hat, festzustellen, dass ihr Ausbildungsstand zu der deutschen Ärzteausbildung gleichwertig ist und keine Defiziten zur deutschen Ärzteausbildung existieren, bildet dieser Antrag ihr Begehren nur unzureichend ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014 hat die Bezirksregierung E1. in der Sache die Erteilung der Approbation - ohne erfolgreiche Defizitprüfung in den benannten Fächern - abgelehnt, auch wenn ihr nach dem Wortlaut des Tenors lediglich die Durchführung einer Defizitprüfung auferlegt wird. Denn eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, Approbationsantragstellern eine Defizitprüfung als echte Handlungsverpflichtung auferlegen zu können, ist in der Rechtsordnung nicht ersichtlich.
55Die Klage ist jedoch nicht begründet.
56Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
57vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 13;
58keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation ohne eine vorhergehende erfolgreiche Kenntnisprüfung. Der dies versagende Bescheid der Bezirksregierung E1. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
59Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf §§ 3 Abs. Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 der Bundesärzteordnung (BÄO)
60in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl., S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014, BGBl. S. 1301,
61stützen.
62Danach ist einem Antragsteller, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BÄO gerecht wird, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, weil er die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegt hat, gleichwohl die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Drittstaat im Sinne des § 3 Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs. 2 BÄO abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
63Die Klägerin hat ihre medizinische Ausbildung an der Universität F. / Türkei absolviert, dort das Diplom als Ärztin erhalten und somit nachweisbar eine medizinische Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat durchlaufen.
64Daher ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO entscheidend, ob ihr Ausbildungsstand einer Ausbildung nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung als gleichwertig anzusehen ist, d.h. keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dieser Ausbildung aufweist.
65Maßstab für die zu prüfende Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO), von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen. Der Vergleich des Ausbildungsstandes der Klägerin mit diesem Ausbildungsstand beschränkt sich dabei nicht auf einen objektiven Vergleich der Hochschulausbildung einschließlich der insoweit abzulegenden Praktika, sondern umfasst nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auch die Qualifikationen, die die Klägerin im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis, sei es in Deutschland oder in einem anderen Staat, erworben hat.
66Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Klägerin keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO in den dort in Nummern 1 bis 3 aufgelisteten Fällen vor, wenn
671. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
682. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
693. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
70Die Voraussetzungen der Nr. 1 liegt nach dem nachgereichten Vortrag der Klägerin und die Nr. 3 ersichtlich nicht vor. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie bereits im Juni 1996 ihr Studium begonnen hat, ist für die Annahme, die Ausbildungsdauer liege mindestens 1 Jahr unter der Mindeststudiendauer von 6 Jahren, kein Raum mehr.
71Damit verbleibt es bei der Prüfung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BÄO, wonach wesentliche Unterschiede der Ausbildung dann vorliegen, wenn diese sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden; dies ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO dann der Fall, wenn die Kenntnis dieser Fächer eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist.
72Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung im konkreten Fall ist damit die Vergleichbarkeit der medizinischen Ausbildung der Klägerin an der Universität in der Türkei mit der Ausbildung im Fach Medizin an einer deutschen Hochschule, hier der S. -Universität C1. i.V.m der auf Grund des § 4 Abs. 1 BÄO erlassenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die die Dauer und Inhalte des Medizinstudiums festlegt.
73Gemessen an diesen Vorgaben verfügt die Klägerin zwar über einen Ausbildungsnachweis als Ärztin aus einem Drittland, jedoch ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen ärztlichen Ausbildung gegeben oder sonst nachgewiesen. Denn die Ausbildung der Klägerin bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, weil deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist.
74Der von der Bezirksregierung E1. beauftragte Gutachter Prof. Dr. T. hat dies mit seinem Gutachten vom 16.01.2014 und seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2014 auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten amtlichen Studiennachweises der Universität F. im Vergleich zu einem Regelstudium der Medizin an der S. -Universität C1. gemäß der AppOÄ in der derzeit gültigen Fassung nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
75Das Gericht macht sich diese Feststellungen zu Eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf die den Beteiligten bekannten Gutachten. Durch den vom Gutachter angestellten tabellarischen Vergleich der in Deutschland vorausgesetzten Fächer in der Ausbildung und den nach dem Studiennachweis der Klägerin im Studium erbrachten Ausbildungsleistungen ergeben sich übersichtlich und überzeugend die wesentlichen nicht ausgeglichenen Defizite, so dass das Gutachten in sich schlüssig und überzeugend ist.
76Der Gutachter hat zwar hinsichtlich der Studiendauer in seinem Nachtragsgutachten vom 22.12.2014 unter Auswertung der von der Klägerin im Gerichtsverfahren nachgereichten Studienunterlagen festgestellt, dass die von der Klägerin abgeleistete Gesamtstundenanzahl die von der S. -Universität vorgegebene Stundenanzahl in den jeweiligen Studienabschnitten erreicht und zum Teil sogar deutlich übersteigt und insoweit – entgegen der Ausführungen im Erstgutachten - keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
77Auch die Benennung der Fächer sei – im Vergleich mit der S. -Universität – in vielen Bereichen äquivalent. Einige Schwerpunkte seien zwar anders gewichtet, dies stelle aber die Äquivalenz nicht per se in Frage.
78Zudem könnten nach dem nun nachgewiesenen früheren Studienbeginn 8 Wochen „Familienmedizin bzw. ländliches Krankenwesen“ auf Allgemeinmedizin, Prävention/ Gesundheitsförderung und Palliativmedizin angerechnet werden, so dass diesbezüglich keine Defizite mehr bestünden. Auch hinsichtlich des Fachs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die von F. -Universität nicht mit einem eigenständigen Leistungsnachweis ausgewiesen sei, sei vorstellbar, dass es inhaltliche Überschneidungen mit dem Fach Psychiatrie gebe, die Summen des Stundenumfangs beider Fächer sei jedenfalls mit der deutschen Ausbildung vergleichbar.
79Allerdings habe die Ausbildung in relevanten Fächern im Sinne des § 3 BÄO echte und mithin wesentliche Defizite.
80So seien insbesondere in dem Fach Chirurgie eine bedeutende Abweichung hinsichtlich der Dauer und im Fach Innere Medizin eine bedeutende Abweichung den Anteil der klinisch-praktischen Ausbildung betreffend festzustellen.
81Die Defizite im Fach Chirurgie würden insbesondere den Teil der praktischen Ausbildung als Unterricht am Krankenbett und im Rahmen von ganztägiger Ausbildung in Blockpraktika und im Praktischen Jahr betreffen. Die klinisch-praktische Ausbildung entspreche nur 55 % des deutschen Umfangs (434/794 Stunden), die Gesamtstundenanzahl im Fach Chirurgie nur 69 %.
82Diese stundenmäßige Differenz des praktischen Unterrichts lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Unterrichtszeiten im 2. Studienabschnitt ausgleichen, da ein theoretischer Unterricht eine praktische Ausbildung nicht ersetzen kann. Die BÄO selbst differenziert in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ausdrücklich zwischen der theoretischen und der praktischen Ausbildung.
83Soweit die Klägerin argumentiert, in Deutschland seien in der Facharztausbildung Fächer zueinander anrechenbar, so etwa die Gynäkologie und die Geburtshilfe als chirurgisches Fach, so bezieht sich dieses nach den Ausführungen des Sachverständigen nur auf die Weiterbildung und nicht auf die hier zu beurteilende grundständige Ausbildung, so dass die festgestellten Defizite bestehen bleiben.
84Im Fach Innere Medizin hat nach den Feststellungen des Gutachters im Rahmen der Ausbildung der Klägerin ein zusammenhängender ganztägiger Unterricht (entsprechend dem praktischen Jahr) nur im Umfang von 240 statt hierzulande 640 Stunden stattgefunden.
85Selbst wenn man – wie von der Klägerin vorgetragen - praktische Zeiten in den Bereichen Pädiatrie (8 Wochen) und Psychiatrie (4 Wochen) auf das Praktische Jahr in Innerer Medizin und ggf. sogar den absolvierten Refresher-Kurs anrechnet, so verbleibt doch jedenfalls das erhebliche Defizit im Praktischen Jahr im Bereich Chirurgie.
86Auch die von der ÄApprO vorgeschriebenen fünf Blockpraktika sind nach den sachverständigen Feststellungen nur teilweise abgedeckt. Zwar seien z.T. höhere Praxiszeiten nachgewiesen, ob diese aber am Stück, d.h. über mehrere Wochen ganztägig stattgefunden hätten, gehe aus den Fächer- und Stundenübersichten der Klägerin nicht hervor. Lediglich das Blockpraktikum Innere Medizin könne durch das Klinische Training im 3. Jahr als abgedeckt angesehen werden.
87Die Klägerin hat zudem keine Nachweise äquivalenter Veranstaltungen zu einem dreimonatigen Krankenpflegepraktikum und einer viermonatigen ärztlichen Famulatur vorgelegt. Wenn sie behauptet, sie habe zahlreiche Praktika in externen Krankenhäusern und staatlichen Praxen absolviert, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und nicht bescheinigt.
88Soweit der Gutachter jedoch festgestellt hat, es fehlten Leistungsnachweise in den Bereichen Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik sowie Geschichte/ Theorie/ Ethik der Medizin, da diese Leistungen zwar durch Veranstaltungen im ersten Studienjahr an der F. Universität bescheinigt seien; die Klägerin habe aber das erste Studienjahr nicht dort, sondern an der D. C. Universität absolviert und von dort seien entsprechende Fachinhalte nicht bescheinigt, kann das Gericht dem Gutachter dieser Aussage insoweit nicht folgen, als die Feststellungen die Fächer Geschichte/ Theorie/ Ethik der Medizin betreffen. Diese Fächer sind nämlich ausweislich der Bestätigung der D. Universität unter der Bezeichnung „Deontologie“ im 1. Studienjahr unterrichtet worden. Soweit die Klägerin allerdings vorträgt, das Fach Epidemiologie sei von dem Fach Familienmedizin/ Landmedizin und die medizinische Biometrie inhaltlich von anderen Fächern umfasst, lässt dieser Vortrag eine weitere Substantiierung vermissen.
89Nach den Feststellungen des Gutachters ist auch ein Leistungsnachweis im Bereich der Medizin des Alterns und des alten Menschen nicht bescheinigt. Hierzu hat die Klägerin zwar vorgetragen, diese Fächer seien in den übrigen Fächern mitbehandelt worden, sie belässt es jedoch bei dieser pauschalen Behauptung und legt keinerlei Nachweise oder Aufstellungen hierzu vor.
90Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei den vorgenannten Fächern um solche, die im Medizinstudium in Deutschland wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes darstellen. Diese Aussage wird gestützt durch die Regelung in § 27 ÄApprO, wonach es sich insoweit um sogenannte Querschnittsbereiche und daher klinisch relevante Kompetenzen handelt.
91Auch ist vorliegend kein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 BÄO erfolgt.
92Nach § 3 Abs. 3 Satz 5 BÄO können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer ärztlichen Berufserlaubnis nach § 10 BÄO im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO.
93Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte,
94vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.",
95hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten ärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 -13 E 1164/12 -;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.
97Der Gesetzgeber geht von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen.
98OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.
99Zum näheren Verständnis, was der Gesetzgeber unter ärztlicher Berufspraxis versteht, kann auch auf die Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zurückgegriffen werden, zu deren Umsetzung die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO dient. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) ist Berufserfahrung "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat". Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf - wie hier - nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Arzt durch eine Berufstätigkeit als Arzt ausgeglichen werden können.
100VG Köln, Urteil vom 24.02.2015, 7 K 2901/12.
101Gemessen daran kommt der Zeitraum von einem Jahr, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Hospitantin an der I. St. F1. Klinik P. tätig war, zum Defizitausgleich grundsätzlich in Betracht, da sie diese Tätigkeit im Rahmen der ihr erteilten vorläufigen Berufserlaubnis erbracht hat.
102Ausweislich der Arbeitszeugnisse der Klägerin vom 29.01.2015 und 30.01.2015 war die Klägerin in diesem Zeitraum für je ein halbes Jahr auf den Gebieten der Chirurgie und der Inneren Medizin tätig.
103Allerdings genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das jedenfalls im Bereich Chirurgie bestehende erhebliche Ausbildungsdefizit vollständig auszugleichen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Bereich Chirurgie um ein Kernfach der Medizin handelt und für die Klägerin lediglich eine ärztliche Tätigkeit von einem halben Jahr zum Defizitausgleich herangezogen werden kann. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann hierbei nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin innerhalb einer lediglich ½-jährigen ärztlichen Tätigkeit Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") auf dem Gebiet der Chirurgie in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Vielmehr ist ein Ausgleich der Defizite erst mit nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit anzunehmen. Als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, kann auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie zurückgegriffen werden. Danach ist eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend. Diese Zeiten erfüllt die Klägerin aber vorliegend unstreitig nicht.
104Da sich die Klägerin bisher nicht der daher erforderlichen Defizitprüfung unterzogen hat, scheidet der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation gegen das beklagte Land aus.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
107Beschluss:
108Der Streitwert wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.
109Gründe:
110Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03. September 2013 wird hinsichtlich der Feststellung von Defiziten in den Fächern Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
3Die am 00.00.1962 in Russland geborene Klägerin lebt seit 1999 in Deutschland und wurde im September 2007 eingebürgert.
4Sie besuchte bis 1979 die Mittelschule, die sie mit Hochschulreife abschloss. Sie absolvierte von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk und schloss das Studium am 02.07.1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Anschließend absolvierte die Klägerin vom 01.08.1987 bis 30.06.1988 die Internatur bei der zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 der Stadt Brjansk im Fach allgemeine Zahnmedizin. Im Anschluss erhielt sie die Qualifikation „Zahnarzt-Therapeut“. Ab August 1988 arbeitete die Klägerin als angestellte Zahnärztin zunächst in der stomatologischen Gebietspoliklinik Brjansk und ab November 1992 bis April 1994 in der zahnmedizinischen Abteilung eines Unternehmens. Von April 1994 bis Juni 1997 war sie selbständig als Zahnärztin tätig. Im August 1997 kam ihr Kind zur Welt.
5Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik nahm die Klägerin an mehreren Sprachkursen teil, besuchte Fortbildungsveranstaltungen und absolvierte ein einmonatiges Praktikum. Auf Grundlage der ihr am 18.02.2008 erteilten vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG absolvierte die Klägerin eine zwölfmonatige Tätigkeit als Zahnärztin in der Anpassungszeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 in der zahnärztlichen Praxis bei Dr. T. . Im Anschluss war sie dort bis zum 31.03.2013 als Hospitantin tätig.
6Unter dem 13.07.2009 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Gegen die Anforderung eines Vorschusses durch den Beklagten für das zu erstellende Gleichwertigkeitsgutachten erhob die Klägerin Klage zum VG Köln (7 K 2832/10), die mit einem Vergleich zur Kostentragung beendet wurde.
7Der von der Bezirksregierung Köln beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. S. , kam in seinem Gutachten vom 05.02.2012 zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung der Klägerin nicht gleichwertig mit einer deutschen Zahnarztausbildung sei.
8Mit Bescheid vom 26.03.2012 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass bei der Klägerin Defizite in den Fächern
9Kieferorthopädie,
10Werkstoffkunde,
11Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
12Zahnärztliche Prothetik,
13Embryologie und
14Röntgenologie
15bestünden und die Klägerin in diesen Fächern eine „Kenntnisprüfung“ (sog. Defizitprüfung) absolvieren müsse.
16Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2012 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2012 und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation begehrt. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Ausbildung sei einer deutschen Ausbildung gleichwertig. Die von dem Beklagten festgestellten Defizite bestünden tatsächlich nicht.
17Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschluss vom 31.10.2012 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 29.05.2013 bewilligte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie sich gegen die Defizitfeststellung im Bescheid vom 26.03.2012 wendet. Im Übrigen – soweit sie die Erteilung der Approbation begehrt – wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
18Mit Änderungsbescheid vom 03.09.2013 hob die Bezirksregierung Köln den Bescheid vom 26.03.2012 auf und fasste ihn hinsichtlich der bestehenden Defizite neu. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht gleichwertig, da weiterhin Defizite in den Bereichen
19Werkstoffkunde,
20Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
21Zahnärztliche Prothetik,
22Embryologie und
23Röntgenologie
24bestünden. Insoweit müsse die Klägerin zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Prüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe (sog. Kenntnisprüfung).
25Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nunmehr gegen diesen Bescheid vom 03.09.2013 und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
26Die festgestellten Defizite lägen in Wahrheit nicht vor. Das Gutachten von Prof. Dr. S. stelle keine geeignete Gleichwertigkeitsprüfung dar. Soweit dort auf den Beispielstudienplan II der Studienreformkommission Zahnmedizin zurückgegriffen worden sei, sei dies nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr müsse zum Vergleich der Ausbildungen ein aktueller Studienplan einer zahnmedizinischen Fakultät in Deutschland herangezogen werden.
27Die Fächer Werkstoffkunde und zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) müssten als ein Gesamtbereich Zahnersatzkunde aufgefasst werden. Bei der Defizitfeststellung dürfe indes nur der klinische Teil der Ausbildung in diesem Bereich berücksichtigt werden. Denn auch die Kenntnisprüfung, die im Falle des Bestehens von Defiziten absolviert werden müsse, orientiere sich an der zahnärztlichen Abschlussprüfung, die wiederum den klinischen Teil der Ausbildung umfasse. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse sei kein Defizit festzustellen.
28Im Übrigen seien etwaige Defizite in diesem Bereich durch die zahnärztliche Berufspraxis der Klägerin bei Dr. T. ausgeglichen. Selbst bei vorsichtiger Schätzung habe die Klägerin 576 Stunden in ihrer beruflichen Praxis mit Berufserlaubnis auf den Bereich der zahnärztlichen Prothetik verwandt. Für den Zeitraum der Hospitation entfielen nochmal 1152 Stunden auf diesen Bereich. Damit könne ein etwaig verbliebenes Defizit ausgeglichen werden.
29Das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei in Smolensk im Rahmen des Faches chirurgische Stomatologie gelehrt worden, für das 558 Stunden Ausbildung vorgesehen sei. In der Studienordnung der zahnärztlichen Fakultät in Bonn entfielen nur 448 Stunden auf diesen Bereich. Ein Defizit lasse sich demnach nicht feststellen.
30Im Fach Röntgenologie bestünde kein Defizit, da die Klägerin den Grundkurs im Strahlenschutz für Zahnmediziner sowie die Folgekurse zur Aktualisierung der Fachkunde jeweils bestanden habe.
31Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.2013 das Verfahren mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 03.09.2013 im Umfang der Aufhebung der Defizitfeststellung für das Fach Kieferorthopädie für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Klägerin,
32den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 zu verpflichten, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Am Bestehen des Defizits im Bereich Embryologie werde nicht festgehalten. Im Übrigen bleibe es bei den Defiziten, die im Bescheid vom 03.09.2013 festgestellt worden seien.
36Im Bereich der Zahnersatzkunde bestehe ein Defizit in Höhe von ca. 800 Stunden. Ein Ausgleich durch die berufliche Tätigkeit könne nicht erfolgen. Die genauen Arbeitsbereiche der Klägerin während ihrer Tätigkeit als Zahnärztin in Russland seien weder bekannt noch nachgewiesen. Danach sei die Klägerin über zehn Jahre nicht mehr als Zahnärztin tätig gewesen. Die einjährige Tätigkeit bei Dr. T. sei nicht geeignet, ein Defizit in dieser Höhe auszugleichen.
37Hinsichtlich des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei nicht erwiesen, dass dieses innerhalb des Faches chirurgische Stomatologie gelehrt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass chirurgische Stomatologie zusammen mit Krankengymnastik gelehrt worden sei, so dass von der angegebenen Stundenzahl die auf Krankengymnastik entfallenden Stunden abzuziehen seien.
38Zum Fach Röntgenologie fehle es an einem aktuellen Nachweis des Strahlenschutzkurses.
39Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2014 eine undatierte Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk über die Berufstätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in ihrer Privatpraxis u.a. den Leistungsbereich „Zahnersatz“ bestehend aus „Kronen, Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz (Teilprothesen und Vollprothese) und kombiniertem Zahnersatz“ abdeckte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung und deren Übersetzung (Bl. 263 f. Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.11.2014 hat das Gericht die Sache vertagt. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2014 und 25.11.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5031/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
43Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
44Die übrige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
45Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 ist rechtswidrig, soweit darin das Bestehen von Defiziten in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde festgestellt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin, § 113 Abs. 5 VwGO.
46Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist § 2 Abs. 3 ZHG. Danach ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Ausbildungsstand ist danach als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
471. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
482. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
493. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
50Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben.
51Gemessen daran erweist sich die Ausbildung der Klägerin im Ergebnis nicht als gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung. Wesentliche Unterschiede ergeben sich zwar nicht aus der Dauer der Ausbildung. Die Regelstudiendauer für Zahnmedizin in Deutschland beträgt 10 Semester und 6 Monate (einschließlich Prüfung, vgl. § 2 S. 2 ZÄPrO). Die Ausbildung der Klägerin dauerte insgesamt fast 6 Jahre (5 Jahre Studium + 11 Monate Internatur).
52Wesentliche Unterschiede ergeben sich aber aus dem inhaltlichen Vergleich des zahnmedizinischen Studiums in Smolensk und Deutschland. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung nimmt die Kammer einen Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet vor. Einer Heranziehung des Beispielstudienplans II bedarf es nicht, wenn – wie hier – der Vergleich mit einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet für die Klägerin günstiger ist.
53Hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.05.2013 –13 E 1164/12 –.
54Die inhaltlichen Grundlagen des zahnmedizinischen Studiums der Klägerin ergeben sich aus dem eingereichten Studienplan Nr. 1904 – Stomatologie des Ministeriums für Höhere und Mittlere Berufsbildung der UdSSR. Als beispielhaft gewählter Vergleichsmaßstab dienen der Kammer die Stundenzahlen der Zahnmedizinausbildung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, ersichtlich aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde mit dem Abschluss „Zahnärztliche Prüfung“ an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 22.09.2006.
55Dies zugrunde gelegt verbleibt beim Vergleich der Studiengänge für die Klägerin ein Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde (einschließlich Werkstoffkunde), das auch nicht durch spätere Berufserfahrung der Klägerin ausgeglichen worden ist. Defizite in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Röntgenologie bestehen hingegen nicht.
56Im Hinblick auf die seitens der Bezirksregierung Köln festgestellten Defizite in den Bereichen Werkstoffkunde und zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) ist der Klägerin zuzugeben, dass bei der Defizitfeststellung eine solche Aufspaltung in zwei Bereiche nicht sachgerecht ist. Vielmehr zählt der Bereich der Werkstoffkunde ebenso wie der Kurs der technischen Propädeutik zum Gesamtbereich Zahnersatzkunde. Hierfür spricht insbesondere, dass die im Bereich Werkstoffkunde vermittelten Kenntnisse in der Prüfung des Bereichs Zahnersatzkunde nachgewiesen werden müssen, vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO und § 50 ZÄPrO. Die gesonderte Ausweisung eines Defizits im Bereich Werkstoffkunde neben dem Defizit im Fach zahnärztliche Prothetik im Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 erweist sich daher aus formalen Gründen als rechtswidrig und war aufzuheben. Inhaltlich verbleibt es bei einem Defizit für den Gesamtbereich zahnärztliche Prothetik. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung eine bedeutende Abweichung hinsichtlich der Dauer auf.
57Auf den Bereich zahnärztliche Prothetik entfallen bei dem Studiengang in Bonn insgesamt 1344 Stunden (Werkstoffkunde [Vorlesung] = 56, technische Propädeutik [praktische Übung] = 280, Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde [praktische Übung] = 518, Zahnersatzkunde I/II [Vorlesung] = 56, Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II [als Praktikant]= 490). Dem stehen für das Studium der Klägerin in Smolensk 608 Stunden gegenüber (orthopädische Stomatologie und Materialkunde (inkl. technische Propädeutik) = 320, orthopädische Stomatologie u. Materialkunde = 128, ärztliches Praktikum orthopädische Stomatologie = 160).
58Der daraus folgenden Feststellung, dass die Ausbildung in Smolensk in dem fraglichen Bereich weniger als die Hälfte der Stundenzahlen an einer beispielhaft ausgewählten Universität in der Bundesrepublik umfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die in Deutschland im Bereich Zahnersatzkunde vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten seien der Klägerin in anderen von ihr absolvierten Fächern vermittelt worden. Zwar ist der Kammer die Aussage von Prof. Dr. Dr. Schubert in einem vergleichbar gelagerten Fall zu dem Studium der Stomatologie in der ehemaligen UdSSR bekannt, wonach es „keine expressiv verbis ausgewiesene vorklinisch-propädeutische Ausbildung im Sinne der Werkstoffkunde, des technisch-propädeutischen Kurses und des Phantomkurses gibt. Die entsprechenden Lehrinhalte sind aber sehr wohl in den betroffenen Fächern Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde enthalten, (…), wenn auch zeitlich in reduziertem Maße.“
59Prof. Dr. Dr. Schubert, Gutachten vom 01.11.2012 im Verfahren VG Köln, 7 K 5031/11.
60Zugleich betont Prof. Dr. Dr. Schubert, dass der Umfang des Anteils von Ausbildung am Phantom im Rahmen der Vorklinik in Deutschland größer ist (vgl. Bl. 301 f. GA 7 K 5031/11).
61Insgesamt lässt sich aus diesen Aussagen lediglich ableiten, dass insbesondere der zahntechnische Bereich in der deutschen Zahnarztausbildung eine größere Rolle spielt, als dies in der stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion der Fall war. Belastbare und nachvollziehbare Angaben über den genauen Umfang der Inhalte des Faches Zahnersatzkunde, die im Rahmen der anderen Fächer vermittelt wurden, vermag Prof. Dr. Dr. Schubert für die zahnärztliche Ausbildung in der früheren Sowjetunion nicht anzugeben. Soweit er den Bereich Zahnersatzkunde trotz der aufgezeigten Unterschiede im Ergebnis nicht für defizitär im Vergleich zur deutschen Ausbildung hält, beruht das u.a. auf seiner Einschätzung, wonach er den hohen Anteil des Erlernens handwerklich-zahntechnischer Fertigkeiten für „nicht mehr zeitgemäß“ hält (Bl. 338 GA 7 K 5031/11). Diese Kritik an der inhaltlichen Gestaltung der deutschen zahnärztlichen Ausbildung ändert indes nichts daran, dass das Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung für den Bereich Zahnersatzkunde objektiv bedeutende Unterschiede aufweist, die rechtlich der Feststellung einer Gleichwertigkeit entgegenstehen. Die inhaltliche Ausrichtung der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland mit hohen Anteilen an zahntechnischen Kenntnissen und Fertigkeiten entspricht der geltenden Rechtslage, wonach für das Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Herstellung von Zahnersatz eine große Rolle spielen (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO, sowie § 26 Abs. 4 b) ZÄPrO). In der Ausbildung findet dies seinen Niederschlag in den Studienplänen der zahnmedizinischen Fakultäten, die – wie aus der obigen Darstellung der zum Bereich Zahnersatzkunde zu zählenden Ausbildungsveranstaltungen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ersichtlich – entsprechende Phantomkurse und praktische Übungen in nicht unerheblichem Umfang vorsehen.
62In diesem Zusammenhang bedurfte es nicht der von der Klägerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. Schubert zur Frage der Gleichwertigkeit. Der quantitative Vergleich der Stundenzahl in dem entsprechenden Fachbereich ist dem Gericht durch Auswertung der Studienpläne unter Einbeziehung der sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im vergleichbaren Verfahren zur stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion möglich. Die fachlichen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im Verfahren 7 K 5031/11 zum Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion und dessen Unterschiede zur deutschen Zahnarztausbildung lassen sich auf das vorliegende Verfahren übertragen. Ob trotz dieser Unterschiede eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes attestiert werden kann, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung durch das Gericht erfolgen muss.
63Dem festgestellten Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es komme nur auf die Ausbildungsinhalte dieses Bereiches an, die im klinischen Ausbildungsabschnitt vermittelt würden. Die vorklinischen Ausbildungsinhalte, die im Wesentlichen theoretische und praktisch technische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, können bei der Gleichwertigkeitsuntersuchung nicht ausgeblendet werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Prüfungsinhalte der Abschlussprüfung (zahnärztliche Prüfung) auf dem in den früheren Studienabschnitten erlernten Wissen aufbauen und diese voraussetzen. Dies ergibt sich auch aus § 50 ZÄPrO, wonach im Rahmen der Abschlussprüfung im Fach Zahnersatzkunde der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat. Dies setzt zwangsläufig das Vorhandensein des Wissens und der Fertigkeiten voraus, die bereits im Rahmen des vorklinischen Ausbildungsabschnitts vermittelt und in der zahnärztlichen Vorprüfung (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO) abgefragt werden.
64Die Ausbildungsunterschiede im Fach Zahnersatzkunde können auch nicht mit Blick auf die 11-monatige Internatur der Klägerin verringert werden. Diese ist zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Internatur war Teil der zahnärztlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion. Sie ist mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums fußt.
65Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 57, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07, Rn. 27, juris.
66Im konkreten Fall fehlt es jedoch an objektiven und nachvollziehbaren Nachweisen über die inhaltliche Ausgestaltung der Internatur. Die Urkunde Nr. 309, in der der Zeitraum der Internatur bescheinigt und der Klägerin die Qualifikation „Zahnarzt – Therapeut“ verliehen wird, verhält sich nicht zu deren Inhalten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin während dieser Zeit im Bereich Zahnersatz tätig war, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 eine Auflistung über Inhalte der Internatur überreicht, handelt es sich um nicht nachprüfbare Angaben basierend auf der Erinnerung der Klägerin. Hierzu führt sie selbst aus, dass inhaltliche Nachweise über die Internatur, welche älter als 27 Jahre sind, nicht beschafft werden können. Im Archiv seien diese Unterlagen nicht gefunden worden, was auf Umstrukturierungsmaßnahmen der Polikliniken zurückzuführen sei. Diese Nachweisschwierigkeiten können indes nicht dazu führen, wenig aussagekräftige und nicht überprüfbare Angaben der Klägerin als Nachweis genügen zu lassen. Vielmehr lastet nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG das Risiko, dass die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, nicht vorgelegt werden können, und deshalb die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich ist, auf dem jeweiligen Antragsteller. In diesen Fällen folgt aus den Schwierigkeiten des Nachweises eines gleichwertigen Ausbildungsstandes, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der sog. Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG nachzuweisen hat.
67Den wesentlichen Ausbildungsunterschied im Fach Zahnersatzkunde vermochte die Klägerin im Ergebnis auch nicht durch ihre zahnärztliche Berufspraxis auszugleichen. Dabei können vom Grundsatz her nur solche Zeiten Berücksichtigung finden, in denen die Klägerin als Zahnärztin tätig war. Mit Blick auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland kommen für die Ausübung des reglementierten Berufs der Zahnärztin damit nur Zeiten in Betracht, in denen die Klägerin auf Grundlage der Approbation (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG) oder einer vorläufigen Berufserlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13 ZHG) tätig war.
68Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte,
69vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.",
70hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 –13 E 1164/12 –;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 60, juris.
72Der Gesetzgeber geht von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen.
73OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 60, juris.
74Zum näheren Verständnis, was der Gesetzgeber unter ärztlicher Berufspraxis versteht, kann auch auf die Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zurückgegriffen werden, zu deren Umsetzung die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG dient. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) ist Berufserfahrung „die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat“. Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf – wie hier – nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Zahnarzt durch eine Berufstätigkeit als Zahnarzt ausgeglichen werden können.
75Gemessen daran kommt der Zeitraum, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Hospitantin bei Dr. T. tätig war, zum Defizitausgleich nicht in Betracht. Denn zur Ausübung des Zahnarztberufes war die Klägerin in diesem Zeitraum nicht berechtigt.
76Etwas anderes gilt für die Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 (12 Monate) in der Zahnarztpraxis von Dr. T. . Während dieser Zeit war die Klägerin als Zahnärztin auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG tätig. Ausweislich des Arbeitszeugnisses der Klägerin vom 30.03.2013 war die Klägerin in diesem Zeitraum auch auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde tätig. Allerdings verhält sich das Arbeitszeugnis weder zu den jeweiligen Anteilen der dort ausgewiesenen Tätigkeitsbereiche an der Gesamtarbeitszeit noch zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie 576 Arbeitsstunden – und damit fast 1/3 der urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden –,
77vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 70, juris,
78auf den Bereich Zahnersatzkunde verwandt hat, genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das erhebliche Ausbildungsdefizit in diesem Bereich vollständig auszugleichen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Bereich Zahnersatzkunde um eines der spezifischen Kernfächer der Zahnheilkunde handelt, der Großteil des festgestellten Ausbildungsdefizits auf dem handwerklich-technischen Bereich der Vorklinik beruht und für die Klägerin lediglich eine zahnärztliche Tätigkeit von einem Jahr zum Defizitausgleich herangezogen werden kann. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann hierbei nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin innerhalb einer lediglich einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als nach dem Arbeitszeugnis von Dr. T. vom 30.03.2013 die Klägerin nahezu das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde während ihrer 12monatigen zahnärztlichen Tätigkeit abdeckte, so dass bereits die Möglichkeit des Ausgleichs eines Ausbildungsdefizits in einzelnen Bereichen des zahnärztlichen Tätigkeitsspektrums durch den Gesamtumfang begrenzt war.
79Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13.03.2014 zugrunde lag, auf die die Klägerin Bezug nimmt. Die dortige Klägerin wies nach ihrer stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion ebenfalls erhebliche Ausbildungsdefizite – insbesondere auch im Bereich Zahnersatzkunde – im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung auf. Allerdings konnte sie diese durch eine im Entscheidungszeitpunkt fünfzehnjährige Tätigkeit als Zahnärztin im Bundesgebiet vollständig ausgleichen. Der Umfang der für die Klägerin berücksichtigungsfähigen Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit ist damit nicht ansatzweise vergleichbar.
80Schließlich sind auch die Zeiten der zahnärztlichen Tätigkeit in Brjansk nicht geeignet, das Ausbildungsdefizit der Klägerin im Fach Zahnersatzkunde auszugleichen. Die mehrjährige Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin in Brjansk ist zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz ZHG als im Ausland erworbene Berufspraxis ebenso bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen wie eine im Inland absolvierte zahnärztliche Tätigkeit. Allerdings vermochte die Klägerin keinen Nachweis darüber zu erbringen, welche konkreten zahnärztlichen Tätigkeiten sie ausgeübt hat. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk über die Berufstätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Dabei braucht den sich aus dem Erscheinungsbild der undatierten und nicht nummerierten Bescheinigung ergebenden Zweifeln an Echtheit der Urkunde nicht weiter nachgegangen werden. Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Briefkopf der nunmehr eingereichten Urkunde exakt übereinstimmt mit dem Briefkopf einer Bescheinigung desselben Ausstellers, die die Klägerin bereits vor über 14 Jahren mit dem Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis einreichte (Bl. 46, BA 1). Zu Zweifeln Anlass gibt nicht nur, dass die damalige Urkunde – obwohl es sich offensichtlich um eine Kopie handelte – durchgängig ein scharfes und sauberes Schriftbild aufweist, während bei der nunmehr – im Original – vorgelegten Bescheinigung der identische Briefkopf unscharf und verschwommen dargestellt ist, bei ansonsten klarem Schriftbild der nicht ausgefüllten Leerfelder für Urkundennummer und Urkundendatum und des eigentlichen Textfeldes. Auffällig ist auch, dass der unter dem Briefkopf befindliche Trennstrich auf beiden Bescheinigungen in identischer Weise einen offensichtlichen Fehldruck aufweist. Bedenken folgen schließlich auch daraus, dass sich die Unterschrift des Unterzeichners seit über 14 Jahren in keiner Weise verändert hat.Dies mag hier dahinstehen, da die Bescheinigung auch inhaltlich keinen geeigneten Nachweis darstellt. So wird die Aussagekraft der Bescheinigung bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass aus ihr nicht hervorgeht, auf welcher Erkenntnisgrundlage ihr Unterzeichner in der Lage ist, den Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis zu bescheinigen. Soweit die Klägerin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu erklärt, der Unterzeichner der Bescheinigung sei für die Lizenzausgabe und die Aufsichtsfunktion für die Ausübung aller zahnärztlichen Leistungen zuständig gewesen, fehlt es an entsprechenden Nachweisen. So legt die Klägerin weder die ihr erteilte Lizenz noch das von ihr zur Dokumentation geführte Tagebuch über die ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten vor. Auch der Hinweis der Klägerin, dass der Unterzeichner der Bescheinigung als Chefarzt der stomatologischen Poliklinik Einblick in die zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin gehabt habe, weil sie mit ihm einen Werkvertrag über die Erbringung zahntechnischer Leistungen durch die Poliklinik abgeschlossen habe, kann nicht überzeugen. Der angesprochene Werkvertrag wird ebenso wenig vorgelegt wie Abrechnungen mit der Poliklinik oder irgendwelche Aufzeichnungen der Klägerin über ihre zahnärztliche Tätigkeit. Nachprüfbare Unterlagen, die einen Anhaltspunkt für den konkreten Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin liefern können, fehlen. Der Kammer erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Klägerin zwar eine Bescheinigung eines Dritten über ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis vorzulegen vermag, ein aussagekräftiges Dokument über ihre zahnärztliche Tätigkeit von August 1988 bis Oktober 1992 bei ebenjener Poliklinik, deren Chefarzt die nachgereichte Bescheinigung ausgestellt hat, jedoch nicht vorhanden ist. Hier hätte es nahe gelegen, dass ihr früherer Arbeitgeber auch Angaben zu dem Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit seiner ehemaligen Angestellten macht.Die Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigung wird schließlich auch dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die dort bescheinigten Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin mit einer Privatpraxis nicht mit den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin und ihren eigenen Angaben im Lebenslauf übereinstimmen. Laut der Bescheinigung war die Klägerin „von 1992 bis 1998“ – für eine behördliche Bescheinigung ungewöhnlich ist insoweit auch die ungenaue Angabe des Zeitraumes nur mit Jahreszahlen – als Zahnärztin mit einer Privatpraxis tätig. Ausweislich ihres Arbeitsbuches stand die Klägerin indes vom 01.11.1992 bis zum 31.12.1993 im Arbeitsverhältnis mit dem Kleinunternehmen „Q. “ als Zahnärztin. Vom 01.01.1994 bis 30.03.1994 war sie als Zahnärztin für die offene Handelsgesellschaft „B. -C. “ tätig. Dem entspricht im Wesentlichen die Angabe in ihrem Lebenslauf, wonach sie von November 1992 bis März 1994 als Zahnärztin in der zahnmedizinischen Abteilung des o.g. Unternehmens „Q. “ tätig war. Selbständig als Zahnärztin tätig war die Klägerin laut ihres Lebenslaufes von April 1994 bis Juni 1997. Der dort angegebene Endzeitpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Geburt des Kindes der Klägerin im August 1997 plausibel. Soweit bereits die grundlegenden Daten der Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis abweichend bescheinigt werden, kommt den übrigen inhaltlichen Angaben der Bescheinigung keine Aussagekraft zu. Ungeachtet des Umstandes, dass auch für die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Zahnärztin im Unternehmen „Q. “ kein Arbeitszeugnis oder sonstiges Dokument betreffend den Inhalt ihrer dortigen Tätigkeit vorliegt, fehlt es der vorgelegten Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk aufgrund der aufgezeigten inhaltlichen Mängel an der Eignung, einen belastbaren Nachweis über die Inhalte der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik zu erbringen. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass sich der Bescheinigung auch keine Aussagen über den Anteil der einzelnen dort ausgewiesen zahnärztlichen Tätigkeitsbereiche an der gesamten Tätigkeit der Klägerin entnehmen lassen.
81Das Gericht war nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die festgestellten Defizite durch Kenntnisse ausgeglichen wurden, die die Klägerin im Rahmen ihrer postgradualen Berufspraxis erworben hat. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin war abzulehnen, da das Gericht mit Blick auf die lediglich einjährige zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bei Dr. T. sowie die jedenfalls inhaltlich nicht aussagekräftige Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk selbst in der Lage ist, die Möglichkeit des vollständigen Defizitausgleichs zu beurteilen.
82Den Feststellungen von Defiziten in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Röntgenologie im Bescheid vom 03.09.2013 folgt die Kammer nicht.
83Für den Bereich Embryologie geht auch die Bezirksregierung Köln nicht mehr vom Bestehen eines Defizits aus. Eine ausdrückliche Aufhebung der diesbezüglichen Defizitfeststellung kann ihrem Schriftsatz vom 20.07.2014 jedoch nicht entnommen werden, so dass insoweit eine Aufhebung durch das Gericht, das ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Defizits in diesem Bereich sieht, zu erfolgen hat.
84Im Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten weist die Klägerin nach dem Vergleich ihrer Ausbildung in Smolensk mit dem Studiengang der Zahnheilkunde in Bonn (Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten [Vorlesung] = 56, Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II/III/IV [als Auskultant bzw. Praktikant] = 224): 280 Stunden) ein rechnerisches Defizit von 280 Ausbildungsstunden auf, da dieses Fach in Smolensk nicht explizit gelehrt wurde. Es kann offen bleiben, ob insoweit der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Schubert zu folgen ist, wonach der Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit dem Bereich Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie zusammengefasst worden sei. Denn mit Blick auf die zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bei Dr. T. über einen Zeitraum von 12 Monaten ist davon auszugehen, dass die Klägerin dieses Ausbildungsdefizit durch ihre ärztliche Berufspraxis i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ausgleichen konnte. Im Arbeitszeugnis vom 30.03.2013 bescheinigt Dr. T. der Klägerin, dass sie im Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten klinische Diagnosen erstellt und Röntgendiagnostik durchgeführt hat. Auch wenn insoweit Stundenangaben fehlen, erweist sich das rechnerische Defizit von 280 Ausbildungsstunden in diesem Bereich nicht derart hoch, dass es durch die einjährige Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin nicht ausgeglichen werden konnte.
85Auch das Fach Röntgenologie erweist sich im Ergebnis nicht als defizitär. Bereits bei einem Vergleich der Stundenzahlen in diesem Fach in Bonn (radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes = 28) mit den Stundenzahlen in Smolensk (Röntgenologie und medizinische Radiologie = 70, Röntgenologie = 8) ergibt sich mit 78 Ausbildungsstunden ein Überhang von 50 Ausbildungsstunden bei der Ausbildung der Klägerin in Smolensk. Selbst wenn man in die Betrachtung mit einstellt, dass – worauf auch Prof. Dr. Dr. Schubert hinweist – das Studium der Stomatologie in der ehemaligen Sowjetunion eine stärkere humanmedizinische Ausrichtung aufwies, lässt sich ein Defizit insoweit nicht feststellen. Der seitens der Bezirksregierung Köln eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. S. geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass jedenfalls 39 Stunden auf zahnärztliche Röntgendiagnostik entfallen.
86Vgl. Gutachten vom 05.02.2012, Bl. 147 ff BA 3.
87Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei Dr. T. ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 30.03.2013 auch Kenntnisse im Bereich der Röntgentechnik und -diagnostik erworben hat.
88Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen fehlenden Strahlenschutzkurs verweist, trifft dies mit Blick auf den Strahlenschutzkurs der Klägerin vom 11.09.2000 bis 14.09.2000 (Bl. 97 BA 1) sowie dem Aktualisierungskurs vom 17.01.2007 (Bl. 96 BA 1) bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zwar liegt die letzte Aktualisierung bereits länger als die in § 18a der Röntgenverordnung (RöV) genannten 5 Jahre zurück. Allerdings führt dies bei einem Vergleich der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin im Smolensk mit der deutschen Zahnarztausbildung nicht zu einem Ausbildungsdefizit. Vielmehr wirkt sich die fehlende Fachkunde im Bereich des Strahlenschutzes auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 RöV aus.
89Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen, da der Beklagte die Defizitfeststellung für den Bereich Kieferorthopädie aufgehoben hat, nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt hat.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.