Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Feb. 2015 - 7 K 2901/12
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03. September 2013 wird hinsichtlich der Feststellung von Defiziten in den Fächern Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
3Die am 00.00.1962 in Russland geborene Klägerin lebt seit 1999 in Deutschland und wurde im September 2007 eingebürgert.
4Sie besuchte bis 1979 die Mittelschule, die sie mit Hochschulreife abschloss. Sie absolvierte von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk und schloss das Studium am 02.07.1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Anschließend absolvierte die Klägerin vom 01.08.1987 bis 30.06.1988 die Internatur bei der zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 der Stadt Brjansk im Fach allgemeine Zahnmedizin. Im Anschluss erhielt sie die Qualifikation „Zahnarzt-Therapeut“. Ab August 1988 arbeitete die Klägerin als angestellte Zahnärztin zunächst in der stomatologischen Gebietspoliklinik Brjansk und ab November 1992 bis April 1994 in der zahnmedizinischen Abteilung eines Unternehmens. Von April 1994 bis Juni 1997 war sie selbständig als Zahnärztin tätig. Im August 1997 kam ihr Kind zur Welt.
5Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik nahm die Klägerin an mehreren Sprachkursen teil, besuchte Fortbildungsveranstaltungen und absolvierte ein einmonatiges Praktikum. Auf Grundlage der ihr am 18.02.2008 erteilten vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG absolvierte die Klägerin eine zwölfmonatige Tätigkeit als Zahnärztin in der Anpassungszeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 in der zahnärztlichen Praxis bei Dr. T. . Im Anschluss war sie dort bis zum 31.03.2013 als Hospitantin tätig.
6Unter dem 13.07.2009 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Gegen die Anforderung eines Vorschusses durch den Beklagten für das zu erstellende Gleichwertigkeitsgutachten erhob die Klägerin Klage zum VG Köln (7 K 2832/10), die mit einem Vergleich zur Kostentragung beendet wurde.
7Der von der Bezirksregierung Köln beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. S. , kam in seinem Gutachten vom 05.02.2012 zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung der Klägerin nicht gleichwertig mit einer deutschen Zahnarztausbildung sei.
8Mit Bescheid vom 26.03.2012 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass bei der Klägerin Defizite in den Fächern
9Kieferorthopädie,
10Werkstoffkunde,
11Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
12Zahnärztliche Prothetik,
13Embryologie und
14Röntgenologie
15bestünden und die Klägerin in diesen Fächern eine „Kenntnisprüfung“ (sog. Defizitprüfung) absolvieren müsse.
16Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2012 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2012 und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation begehrt. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Ausbildung sei einer deutschen Ausbildung gleichwertig. Die von dem Beklagten festgestellten Defizite bestünden tatsächlich nicht.
17Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschluss vom 31.10.2012 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 29.05.2013 bewilligte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie sich gegen die Defizitfeststellung im Bescheid vom 26.03.2012 wendet. Im Übrigen – soweit sie die Erteilung der Approbation begehrt – wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
18Mit Änderungsbescheid vom 03.09.2013 hob die Bezirksregierung Köln den Bescheid vom 26.03.2012 auf und fasste ihn hinsichtlich der bestehenden Defizite neu. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht gleichwertig, da weiterhin Defizite in den Bereichen
19Werkstoffkunde,
20Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
21Zahnärztliche Prothetik,
22Embryologie und
23Röntgenologie
24bestünden. Insoweit müsse die Klägerin zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Prüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe (sog. Kenntnisprüfung).
25Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nunmehr gegen diesen Bescheid vom 03.09.2013 und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
26Die festgestellten Defizite lägen in Wahrheit nicht vor. Das Gutachten von Prof. Dr. S. stelle keine geeignete Gleichwertigkeitsprüfung dar. Soweit dort auf den Beispielstudienplan II der Studienreformkommission Zahnmedizin zurückgegriffen worden sei, sei dies nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr müsse zum Vergleich der Ausbildungen ein aktueller Studienplan einer zahnmedizinischen Fakultät in Deutschland herangezogen werden.
27Die Fächer Werkstoffkunde und zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) müssten als ein Gesamtbereich Zahnersatzkunde aufgefasst werden. Bei der Defizitfeststellung dürfe indes nur der klinische Teil der Ausbildung in diesem Bereich berücksichtigt werden. Denn auch die Kenntnisprüfung, die im Falle des Bestehens von Defiziten absolviert werden müsse, orientiere sich an der zahnärztlichen Abschlussprüfung, die wiederum den klinischen Teil der Ausbildung umfasse. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse sei kein Defizit festzustellen.
28Im Übrigen seien etwaige Defizite in diesem Bereich durch die zahnärztliche Berufspraxis der Klägerin bei Dr. T. ausgeglichen. Selbst bei vorsichtiger Schätzung habe die Klägerin 576 Stunden in ihrer beruflichen Praxis mit Berufserlaubnis auf den Bereich der zahnärztlichen Prothetik verwandt. Für den Zeitraum der Hospitation entfielen nochmal 1152 Stunden auf diesen Bereich. Damit könne ein etwaig verbliebenes Defizit ausgeglichen werden.
29Das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei in Smolensk im Rahmen des Faches chirurgische Stomatologie gelehrt worden, für das 558 Stunden Ausbildung vorgesehen sei. In der Studienordnung der zahnärztlichen Fakultät in Bonn entfielen nur 448 Stunden auf diesen Bereich. Ein Defizit lasse sich demnach nicht feststellen.
30Im Fach Röntgenologie bestünde kein Defizit, da die Klägerin den Grundkurs im Strahlenschutz für Zahnmediziner sowie die Folgekurse zur Aktualisierung der Fachkunde jeweils bestanden habe.
31Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.2013 das Verfahren mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 03.09.2013 im Umfang der Aufhebung der Defizitfeststellung für das Fach Kieferorthopädie für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Klägerin,
32den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 zu verpflichten, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Am Bestehen des Defizits im Bereich Embryologie werde nicht festgehalten. Im Übrigen bleibe es bei den Defiziten, die im Bescheid vom 03.09.2013 festgestellt worden seien.
36Im Bereich der Zahnersatzkunde bestehe ein Defizit in Höhe von ca. 800 Stunden. Ein Ausgleich durch die berufliche Tätigkeit könne nicht erfolgen. Die genauen Arbeitsbereiche der Klägerin während ihrer Tätigkeit als Zahnärztin in Russland seien weder bekannt noch nachgewiesen. Danach sei die Klägerin über zehn Jahre nicht mehr als Zahnärztin tätig gewesen. Die einjährige Tätigkeit bei Dr. T. sei nicht geeignet, ein Defizit in dieser Höhe auszugleichen.
37Hinsichtlich des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei nicht erwiesen, dass dieses innerhalb des Faches chirurgische Stomatologie gelehrt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass chirurgische Stomatologie zusammen mit Krankengymnastik gelehrt worden sei, so dass von der angegebenen Stundenzahl die auf Krankengymnastik entfallenden Stunden abzuziehen seien.
38Zum Fach Röntgenologie fehle es an einem aktuellen Nachweis des Strahlenschutzkurses.
39Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2014 eine undatierte Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk über die Berufstätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in ihrer Privatpraxis u.a. den Leistungsbereich „Zahnersatz“ bestehend aus „Kronen, Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz (Teilprothesen und Vollprothese) und kombiniertem Zahnersatz“ abdeckte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung und deren Übersetzung (Bl. 263 f. Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.11.2014 hat das Gericht die Sache vertagt. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2014 und 25.11.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5031/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
43Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
44Die übrige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
45Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 ist rechtswidrig, soweit darin das Bestehen von Defiziten in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde festgestellt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin, § 113 Abs. 5 VwGO.
46Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist § 2 Abs. 3 ZHG. Danach ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Ausbildungsstand ist danach als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
471. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
482. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
493. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
50Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben.
51Gemessen daran erweist sich die Ausbildung der Klägerin im Ergebnis nicht als gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung. Wesentliche Unterschiede ergeben sich zwar nicht aus der Dauer der Ausbildung. Die Regelstudiendauer für Zahnmedizin in Deutschland beträgt 10 Semester und 6 Monate (einschließlich Prüfung, vgl. § 2 S. 2 ZÄPrO). Die Ausbildung der Klägerin dauerte insgesamt fast 6 Jahre (5 Jahre Studium + 11 Monate Internatur).
52Wesentliche Unterschiede ergeben sich aber aus dem inhaltlichen Vergleich des zahnmedizinischen Studiums in Smolensk und Deutschland. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung nimmt die Kammer einen Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet vor. Einer Heranziehung des Beispielstudienplans II bedarf es nicht, wenn – wie hier – der Vergleich mit einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet für die Klägerin günstiger ist.
53Hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.05.2013 –13 E 1164/12 –.
54Die inhaltlichen Grundlagen des zahnmedizinischen Studiums der Klägerin ergeben sich aus dem eingereichten Studienplan Nr. 1904 – Stomatologie des Ministeriums für Höhere und Mittlere Berufsbildung der UdSSR. Als beispielhaft gewählter Vergleichsmaßstab dienen der Kammer die Stundenzahlen der Zahnmedizinausbildung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, ersichtlich aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde mit dem Abschluss „Zahnärztliche Prüfung“ an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 22.09.2006.
55Dies zugrunde gelegt verbleibt beim Vergleich der Studiengänge für die Klägerin ein Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde (einschließlich Werkstoffkunde), das auch nicht durch spätere Berufserfahrung der Klägerin ausgeglichen worden ist. Defizite in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Röntgenologie bestehen hingegen nicht.
56Im Hinblick auf die seitens der Bezirksregierung Köln festgestellten Defizite in den Bereichen Werkstoffkunde und zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) ist der Klägerin zuzugeben, dass bei der Defizitfeststellung eine solche Aufspaltung in zwei Bereiche nicht sachgerecht ist. Vielmehr zählt der Bereich der Werkstoffkunde ebenso wie der Kurs der technischen Propädeutik zum Gesamtbereich Zahnersatzkunde. Hierfür spricht insbesondere, dass die im Bereich Werkstoffkunde vermittelten Kenntnisse in der Prüfung des Bereichs Zahnersatzkunde nachgewiesen werden müssen, vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO und § 50 ZÄPrO. Die gesonderte Ausweisung eines Defizits im Bereich Werkstoffkunde neben dem Defizit im Fach zahnärztliche Prothetik im Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 erweist sich daher aus formalen Gründen als rechtswidrig und war aufzuheben. Inhaltlich verbleibt es bei einem Defizit für den Gesamtbereich zahnärztliche Prothetik. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung eine bedeutende Abweichung hinsichtlich der Dauer auf.
57Auf den Bereich zahnärztliche Prothetik entfallen bei dem Studiengang in Bonn insgesamt 1344 Stunden (Werkstoffkunde [Vorlesung] = 56, technische Propädeutik [praktische Übung] = 280, Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde [praktische Übung] = 518, Zahnersatzkunde I/II [Vorlesung] = 56, Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II [als Praktikant]= 490). Dem stehen für das Studium der Klägerin in Smolensk 608 Stunden gegenüber (orthopädische Stomatologie und Materialkunde (inkl. technische Propädeutik) = 320, orthopädische Stomatologie u. Materialkunde = 128, ärztliches Praktikum orthopädische Stomatologie = 160).
58Der daraus folgenden Feststellung, dass die Ausbildung in Smolensk in dem fraglichen Bereich weniger als die Hälfte der Stundenzahlen an einer beispielhaft ausgewählten Universität in der Bundesrepublik umfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die in Deutschland im Bereich Zahnersatzkunde vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten seien der Klägerin in anderen von ihr absolvierten Fächern vermittelt worden. Zwar ist der Kammer die Aussage von Prof. Dr. Dr. Schubert in einem vergleichbar gelagerten Fall zu dem Studium der Stomatologie in der ehemaligen UdSSR bekannt, wonach es „keine expressiv verbis ausgewiesene vorklinisch-propädeutische Ausbildung im Sinne der Werkstoffkunde, des technisch-propädeutischen Kurses und des Phantomkurses gibt. Die entsprechenden Lehrinhalte sind aber sehr wohl in den betroffenen Fächern Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde enthalten, (…), wenn auch zeitlich in reduziertem Maße.“
59Prof. Dr. Dr. Schubert, Gutachten vom 01.11.2012 im Verfahren VG Köln, 7 K 5031/11.
60Zugleich betont Prof. Dr. Dr. Schubert, dass der Umfang des Anteils von Ausbildung am Phantom im Rahmen der Vorklinik in Deutschland größer ist (vgl. Bl. 301 f. GA 7 K 5031/11).
61Insgesamt lässt sich aus diesen Aussagen lediglich ableiten, dass insbesondere der zahntechnische Bereich in der deutschen Zahnarztausbildung eine größere Rolle spielt, als dies in der stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion der Fall war. Belastbare und nachvollziehbare Angaben über den genauen Umfang der Inhalte des Faches Zahnersatzkunde, die im Rahmen der anderen Fächer vermittelt wurden, vermag Prof. Dr. Dr. Schubert für die zahnärztliche Ausbildung in der früheren Sowjetunion nicht anzugeben. Soweit er den Bereich Zahnersatzkunde trotz der aufgezeigten Unterschiede im Ergebnis nicht für defizitär im Vergleich zur deutschen Ausbildung hält, beruht das u.a. auf seiner Einschätzung, wonach er den hohen Anteil des Erlernens handwerklich-zahntechnischer Fertigkeiten für „nicht mehr zeitgemäß“ hält (Bl. 338 GA 7 K 5031/11). Diese Kritik an der inhaltlichen Gestaltung der deutschen zahnärztlichen Ausbildung ändert indes nichts daran, dass das Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung für den Bereich Zahnersatzkunde objektiv bedeutende Unterschiede aufweist, die rechtlich der Feststellung einer Gleichwertigkeit entgegenstehen. Die inhaltliche Ausrichtung der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland mit hohen Anteilen an zahntechnischen Kenntnissen und Fertigkeiten entspricht der geltenden Rechtslage, wonach für das Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Herstellung von Zahnersatz eine große Rolle spielen (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO, sowie § 26 Abs. 4 b) ZÄPrO). In der Ausbildung findet dies seinen Niederschlag in den Studienplänen der zahnmedizinischen Fakultäten, die – wie aus der obigen Darstellung der zum Bereich Zahnersatzkunde zu zählenden Ausbildungsveranstaltungen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ersichtlich – entsprechende Phantomkurse und praktische Übungen in nicht unerheblichem Umfang vorsehen.
62In diesem Zusammenhang bedurfte es nicht der von der Klägerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. Schubert zur Frage der Gleichwertigkeit. Der quantitative Vergleich der Stundenzahl in dem entsprechenden Fachbereich ist dem Gericht durch Auswertung der Studienpläne unter Einbeziehung der sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im vergleichbaren Verfahren zur stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion möglich. Die fachlichen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im Verfahren 7 K 5031/11 zum Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion und dessen Unterschiede zur deutschen Zahnarztausbildung lassen sich auf das vorliegende Verfahren übertragen. Ob trotz dieser Unterschiede eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes attestiert werden kann, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung durch das Gericht erfolgen muss.
63Dem festgestellten Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es komme nur auf die Ausbildungsinhalte dieses Bereiches an, die im klinischen Ausbildungsabschnitt vermittelt würden. Die vorklinischen Ausbildungsinhalte, die im Wesentlichen theoretische und praktisch technische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, können bei der Gleichwertigkeitsuntersuchung nicht ausgeblendet werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Prüfungsinhalte der Abschlussprüfung (zahnärztliche Prüfung) auf dem in den früheren Studienabschnitten erlernten Wissen aufbauen und diese voraussetzen. Dies ergibt sich auch aus § 50 ZÄPrO, wonach im Rahmen der Abschlussprüfung im Fach Zahnersatzkunde der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat. Dies setzt zwangsläufig das Vorhandensein des Wissens und der Fertigkeiten voraus, die bereits im Rahmen des vorklinischen Ausbildungsabschnitts vermittelt und in der zahnärztlichen Vorprüfung (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO) abgefragt werden.
64Die Ausbildungsunterschiede im Fach Zahnersatzkunde können auch nicht mit Blick auf die 11-monatige Internatur der Klägerin verringert werden. Diese ist zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Internatur war Teil der zahnärztlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion. Sie ist mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums fußt.
65Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 57, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07, Rn. 27, juris.
66Im konkreten Fall fehlt es jedoch an objektiven und nachvollziehbaren Nachweisen über die inhaltliche Ausgestaltung der Internatur. Die Urkunde Nr. 309, in der der Zeitraum der Internatur bescheinigt und der Klägerin die Qualifikation „Zahnarzt – Therapeut“ verliehen wird, verhält sich nicht zu deren Inhalten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin während dieser Zeit im Bereich Zahnersatz tätig war, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 eine Auflistung über Inhalte der Internatur überreicht, handelt es sich um nicht nachprüfbare Angaben basierend auf der Erinnerung der Klägerin. Hierzu führt sie selbst aus, dass inhaltliche Nachweise über die Internatur, welche älter als 27 Jahre sind, nicht beschafft werden können. Im Archiv seien diese Unterlagen nicht gefunden worden, was auf Umstrukturierungsmaßnahmen der Polikliniken zurückzuführen sei. Diese Nachweisschwierigkeiten können indes nicht dazu führen, wenig aussagekräftige und nicht überprüfbare Angaben der Klägerin als Nachweis genügen zu lassen. Vielmehr lastet nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG das Risiko, dass die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, nicht vorgelegt werden können, und deshalb die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich ist, auf dem jeweiligen Antragsteller. In diesen Fällen folgt aus den Schwierigkeiten des Nachweises eines gleichwertigen Ausbildungsstandes, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der sog. Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG nachzuweisen hat.
67Den wesentlichen Ausbildungsunterschied im Fach Zahnersatzkunde vermochte die Klägerin im Ergebnis auch nicht durch ihre zahnärztliche Berufspraxis auszugleichen. Dabei können vom Grundsatz her nur solche Zeiten Berücksichtigung finden, in denen die Klägerin als Zahnärztin tätig war. Mit Blick auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland kommen für die Ausübung des reglementierten Berufs der Zahnärztin damit nur Zeiten in Betracht, in denen die Klägerin auf Grundlage der Approbation (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG) oder einer vorläufigen Berufserlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13 ZHG) tätig war.
68Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte,
69vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.",
70hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 –13 E 1164/12 –;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 60, juris.
72Der Gesetzgeber geht von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen.
73OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 60, juris.
74Zum näheren Verständnis, was der Gesetzgeber unter ärztlicher Berufspraxis versteht, kann auch auf die Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zurückgegriffen werden, zu deren Umsetzung die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG dient. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) ist Berufserfahrung „die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat“. Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf – wie hier – nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Zahnarzt durch eine Berufstätigkeit als Zahnarzt ausgeglichen werden können.
75Gemessen daran kommt der Zeitraum, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Hospitantin bei Dr. T. tätig war, zum Defizitausgleich nicht in Betracht. Denn zur Ausübung des Zahnarztberufes war die Klägerin in diesem Zeitraum nicht berechtigt.
76Etwas anderes gilt für die Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 (12 Monate) in der Zahnarztpraxis von Dr. T. . Während dieser Zeit war die Klägerin als Zahnärztin auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG tätig. Ausweislich des Arbeitszeugnisses der Klägerin vom 30.03.2013 war die Klägerin in diesem Zeitraum auch auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde tätig. Allerdings verhält sich das Arbeitszeugnis weder zu den jeweiligen Anteilen der dort ausgewiesenen Tätigkeitsbereiche an der Gesamtarbeitszeit noch zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie 576 Arbeitsstunden – und damit fast 1/3 der urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden –,
77vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, Rn. 70, juris,
78auf den Bereich Zahnersatzkunde verwandt hat, genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das erhebliche Ausbildungsdefizit in diesem Bereich vollständig auszugleichen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Bereich Zahnersatzkunde um eines der spezifischen Kernfächer der Zahnheilkunde handelt, der Großteil des festgestellten Ausbildungsdefizits auf dem handwerklich-technischen Bereich der Vorklinik beruht und für die Klägerin lediglich eine zahnärztliche Tätigkeit von einem Jahr zum Defizitausgleich herangezogen werden kann. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann hierbei nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin innerhalb einer lediglich einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als nach dem Arbeitszeugnis von Dr. T. vom 30.03.2013 die Klägerin nahezu das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde während ihrer 12monatigen zahnärztlichen Tätigkeit abdeckte, so dass bereits die Möglichkeit des Ausgleichs eines Ausbildungsdefizits in einzelnen Bereichen des zahnärztlichen Tätigkeitsspektrums durch den Gesamtumfang begrenzt war.
79Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13.03.2014 zugrunde lag, auf die die Klägerin Bezug nimmt. Die dortige Klägerin wies nach ihrer stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion ebenfalls erhebliche Ausbildungsdefizite – insbesondere auch im Bereich Zahnersatzkunde – im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung auf. Allerdings konnte sie diese durch eine im Entscheidungszeitpunkt fünfzehnjährige Tätigkeit als Zahnärztin im Bundesgebiet vollständig ausgleichen. Der Umfang der für die Klägerin berücksichtigungsfähigen Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit ist damit nicht ansatzweise vergleichbar.
80Schließlich sind auch die Zeiten der zahnärztlichen Tätigkeit in Brjansk nicht geeignet, das Ausbildungsdefizit der Klägerin im Fach Zahnersatzkunde auszugleichen. Die mehrjährige Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin in Brjansk ist zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz ZHG als im Ausland erworbene Berufspraxis ebenso bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen wie eine im Inland absolvierte zahnärztliche Tätigkeit. Allerdings vermochte die Klägerin keinen Nachweis darüber zu erbringen, welche konkreten zahnärztlichen Tätigkeiten sie ausgeübt hat. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk über die Berufstätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Dabei braucht den sich aus dem Erscheinungsbild der undatierten und nicht nummerierten Bescheinigung ergebenden Zweifeln an Echtheit der Urkunde nicht weiter nachgegangen werden. Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Briefkopf der nunmehr eingereichten Urkunde exakt übereinstimmt mit dem Briefkopf einer Bescheinigung desselben Ausstellers, die die Klägerin bereits vor über 14 Jahren mit dem Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis einreichte (Bl. 46, BA 1). Zu Zweifeln Anlass gibt nicht nur, dass die damalige Urkunde – obwohl es sich offensichtlich um eine Kopie handelte – durchgängig ein scharfes und sauberes Schriftbild aufweist, während bei der nunmehr – im Original – vorgelegten Bescheinigung der identische Briefkopf unscharf und verschwommen dargestellt ist, bei ansonsten klarem Schriftbild der nicht ausgefüllten Leerfelder für Urkundennummer und Urkundendatum und des eigentlichen Textfeldes. Auffällig ist auch, dass der unter dem Briefkopf befindliche Trennstrich auf beiden Bescheinigungen in identischer Weise einen offensichtlichen Fehldruck aufweist. Bedenken folgen schließlich auch daraus, dass sich die Unterschrift des Unterzeichners seit über 14 Jahren in keiner Weise verändert hat.Dies mag hier dahinstehen, da die Bescheinigung auch inhaltlich keinen geeigneten Nachweis darstellt. So wird die Aussagekraft der Bescheinigung bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass aus ihr nicht hervorgeht, auf welcher Erkenntnisgrundlage ihr Unterzeichner in der Lage ist, den Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis zu bescheinigen. Soweit die Klägerin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu erklärt, der Unterzeichner der Bescheinigung sei für die Lizenzausgabe und die Aufsichtsfunktion für die Ausübung aller zahnärztlichen Leistungen zuständig gewesen, fehlt es an entsprechenden Nachweisen. So legt die Klägerin weder die ihr erteilte Lizenz noch das von ihr zur Dokumentation geführte Tagebuch über die ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten vor. Auch der Hinweis der Klägerin, dass der Unterzeichner der Bescheinigung als Chefarzt der stomatologischen Poliklinik Einblick in die zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin gehabt habe, weil sie mit ihm einen Werkvertrag über die Erbringung zahntechnischer Leistungen durch die Poliklinik abgeschlossen habe, kann nicht überzeugen. Der angesprochene Werkvertrag wird ebenso wenig vorgelegt wie Abrechnungen mit der Poliklinik oder irgendwelche Aufzeichnungen der Klägerin über ihre zahnärztliche Tätigkeit. Nachprüfbare Unterlagen, die einen Anhaltspunkt für den konkreten Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin liefern können, fehlen. Der Kammer erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Klägerin zwar eine Bescheinigung eines Dritten über ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis vorzulegen vermag, ein aussagekräftiges Dokument über ihre zahnärztliche Tätigkeit von August 1988 bis Oktober 1992 bei ebenjener Poliklinik, deren Chefarzt die nachgereichte Bescheinigung ausgestellt hat, jedoch nicht vorhanden ist. Hier hätte es nahe gelegen, dass ihr früherer Arbeitgeber auch Angaben zu dem Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit seiner ehemaligen Angestellten macht.Die Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigung wird schließlich auch dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die dort bescheinigten Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin mit einer Privatpraxis nicht mit den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin und ihren eigenen Angaben im Lebenslauf übereinstimmen. Laut der Bescheinigung war die Klägerin „von 1992 bis 1998“ – für eine behördliche Bescheinigung ungewöhnlich ist insoweit auch die ungenaue Angabe des Zeitraumes nur mit Jahreszahlen – als Zahnärztin mit einer Privatpraxis tätig. Ausweislich ihres Arbeitsbuches stand die Klägerin indes vom 01.11.1992 bis zum 31.12.1993 im Arbeitsverhältnis mit dem Kleinunternehmen „Q. “ als Zahnärztin. Vom 01.01.1994 bis 30.03.1994 war sie als Zahnärztin für die offene Handelsgesellschaft „B. -C. “ tätig. Dem entspricht im Wesentlichen die Angabe in ihrem Lebenslauf, wonach sie von November 1992 bis März 1994 als Zahnärztin in der zahnmedizinischen Abteilung des o.g. Unternehmens „Q. “ tätig war. Selbständig als Zahnärztin tätig war die Klägerin laut ihres Lebenslaufes von April 1994 bis Juni 1997. Der dort angegebene Endzeitpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Geburt des Kindes der Klägerin im August 1997 plausibel. Soweit bereits die grundlegenden Daten der Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis abweichend bescheinigt werden, kommt den übrigen inhaltlichen Angaben der Bescheinigung keine Aussagekraft zu. Ungeachtet des Umstandes, dass auch für die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Zahnärztin im Unternehmen „Q. “ kein Arbeitszeugnis oder sonstiges Dokument betreffend den Inhalt ihrer dortigen Tätigkeit vorliegt, fehlt es der vorgelegten Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk aufgrund der aufgezeigten inhaltlichen Mängel an der Eignung, einen belastbaren Nachweis über die Inhalte der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik zu erbringen. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass sich der Bescheinigung auch keine Aussagen über den Anteil der einzelnen dort ausgewiesen zahnärztlichen Tätigkeitsbereiche an der gesamten Tätigkeit der Klägerin entnehmen lassen.
81Das Gericht war nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die festgestellten Defizite durch Kenntnisse ausgeglichen wurden, die die Klägerin im Rahmen ihrer postgradualen Berufspraxis erworben hat. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin war abzulehnen, da das Gericht mit Blick auf die lediglich einjährige zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bei Dr. T. sowie die jedenfalls inhaltlich nicht aussagekräftige Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk selbst in der Lage ist, die Möglichkeit des vollständigen Defizitausgleichs zu beurteilen.
82Den Feststellungen von Defiziten in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Röntgenologie im Bescheid vom 03.09.2013 folgt die Kammer nicht.
83Für den Bereich Embryologie geht auch die Bezirksregierung Köln nicht mehr vom Bestehen eines Defizits aus. Eine ausdrückliche Aufhebung der diesbezüglichen Defizitfeststellung kann ihrem Schriftsatz vom 20.07.2014 jedoch nicht entnommen werden, so dass insoweit eine Aufhebung durch das Gericht, das ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Defizits in diesem Bereich sieht, zu erfolgen hat.
84Im Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten weist die Klägerin nach dem Vergleich ihrer Ausbildung in Smolensk mit dem Studiengang der Zahnheilkunde in Bonn (Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten [Vorlesung] = 56, Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II/III/IV [als Auskultant bzw. Praktikant] = 224): 280 Stunden) ein rechnerisches Defizit von 280 Ausbildungsstunden auf, da dieses Fach in Smolensk nicht explizit gelehrt wurde. Es kann offen bleiben, ob insoweit der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Schubert zu folgen ist, wonach der Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit dem Bereich Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie zusammengefasst worden sei. Denn mit Blick auf die zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bei Dr. T. über einen Zeitraum von 12 Monaten ist davon auszugehen, dass die Klägerin dieses Ausbildungsdefizit durch ihre ärztliche Berufspraxis i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ausgleichen konnte. Im Arbeitszeugnis vom 30.03.2013 bescheinigt Dr. T. der Klägerin, dass sie im Bereich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten klinische Diagnosen erstellt und Röntgendiagnostik durchgeführt hat. Auch wenn insoweit Stundenangaben fehlen, erweist sich das rechnerische Defizit von 280 Ausbildungsstunden in diesem Bereich nicht derart hoch, dass es durch die einjährige Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin nicht ausgeglichen werden konnte.
85Auch das Fach Röntgenologie erweist sich im Ergebnis nicht als defizitär. Bereits bei einem Vergleich der Stundenzahlen in diesem Fach in Bonn (radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes = 28) mit den Stundenzahlen in Smolensk (Röntgenologie und medizinische Radiologie = 70, Röntgenologie = 8) ergibt sich mit 78 Ausbildungsstunden ein Überhang von 50 Ausbildungsstunden bei der Ausbildung der Klägerin in Smolensk. Selbst wenn man in die Betrachtung mit einstellt, dass – worauf auch Prof. Dr. Dr. Schubert hinweist – das Studium der Stomatologie in der ehemaligen Sowjetunion eine stärkere humanmedizinische Ausrichtung aufwies, lässt sich ein Defizit insoweit nicht feststellen. Der seitens der Bezirksregierung Köln eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. S. geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass jedenfalls 39 Stunden auf zahnärztliche Röntgendiagnostik entfallen.
86Vgl. Gutachten vom 05.02.2012, Bl. 147 ff BA 3.
87Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei Dr. T. ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 30.03.2013 auch Kenntnisse im Bereich der Röntgentechnik und -diagnostik erworben hat.
88Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen fehlenden Strahlenschutzkurs verweist, trifft dies mit Blick auf den Strahlenschutzkurs der Klägerin vom 11.09.2000 bis 14.09.2000 (Bl. 97 BA 1) sowie dem Aktualisierungskurs vom 17.01.2007 (Bl. 96 BA 1) bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zwar liegt die letzte Aktualisierung bereits länger als die in § 18a der Röntgenverordnung (RöV) genannten 5 Jahre zurück. Allerdings führt dies bei einem Vergleich der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin im Smolensk mit der deutschen Zahnarztausbildung nicht zu einem Ausbildungsdefizit. Vielmehr wirkt sich die fehlende Fachkunde im Bereich des Strahlenschutzes auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 RöV aus.
89Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen, da der Beklagte die Defizitfeststellung für den Bereich Kieferorthopädie aufgehoben hat, nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt hat.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.