Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2016 - 40 L 132/16.PVL


Gericht
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) berechtigt ist, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW für den Antragsteller zu erfüllen.
1
Gründe:
2Das Rubrum war bzgl. der Beteiligten zu 1) nach § 105 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW von Amts wegen zu berichtigen.
3Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
4Der Antrag hat Erfolg.
5Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
6Ständige Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 20 B 236/14.PVL, NWVBl. 2015, 70 m.w.N.
7Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise – entsprechende Feststellung seiner Mitgliedschaft im Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal verfolgt.
8Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
9Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch zur Seite, weil der Beteiligte zu 1) – nach der in diesem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – ihm und dem Beteiligten zu 2) gegenüber zu Unrecht die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2) sei nicht (mehr) Mitglied im antragstellenden Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal.
10Nach § 104 LPVG NRW gelten die Vorschriften des LPVG auch für wissenschaftliche Mitarbeiter an den Hochschulen. Der Begriff der Hochschule ist im LPVG NRW nicht definiert. Er knüpft an die Legaldefinition des Hochschulgesetzes NRW an. Soweit nämlich das LPVG fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, wenn kein gesetzlich abweichendes Begriffsverständnis geboten ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL, PersR 2012, 515.
12Die Fachhochschule E. , die nach § 1 Abs. 2 ihrer Grundordnung vom 8. Oktober 2015 den Namen „Hochschule E. “ führt, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 HG NRW im hochschulrechtlichen und damit auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne eine Hochschule.
13Nach § 105 LPVG NRW werden für die Beschäftigten nach § 104 LPVG NRW besondere Personalvertretungen gebildet, für die die allgemeinen Vorschriften des LPVG NRW gelten. Nach § 26 Abs. 1 lit. f) LPVG NRW erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat bei Verlust der Wählbarkeit. Wählbar sind – abgesehen von erst kurzzeitig Beschäftigten – gemäß § 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 LPVG NRW alle volljährigen Wahrberechtigten. Unter der Maßgabe der §§ 104, 105 Abs. 1 LPVG NRW sind zum Personalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Beschäftigten einer Hochschule also u. a. alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule wahlberechtigt.
14Da auch der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters landespersonalvertretungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, gilt auch insofern das Verständnis des landesrechtlichen HG NRW. Auf die Bedeutung des Begriffs des „wissenschaftlichen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes, auf den das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 13. August 2015 – 10 Ca 2741/15 abgestellt hat, kommt es nicht an, weil dieses lediglich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht zusätzliche Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ermöglicht.
15Vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 –, ZTR 2015, 665 m.w.N.
16Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule ist, ergibt sich aus § 45 HG NRW (in der seit 1. Oktober 2014 geltenden Fassung). Danach gilt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen (Absatz 1). Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (Absatz 2 Satz 1). Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums (Absatz 3 Satz 1).
17Nach Aktenlage erfüllt der Beteiligte zu 2) diese Voraussetzungen. Der Beteiligte zu 2) ist Mitarbeiter des Fachbereichs 03 Elektro- und Informationstechnik. Er ist seit dem 28. September 2015 unbefristet beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) verfügt als Bachelor of Science zudem über den Abschluss eines Hochschulstudiums (vgl. § 66 Abs. 1 HG NRW). Dieser entspricht den vorgesehenen Aufgaben, wie sie sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 24. April 2015 „nach Vorgabe von Prof. M. “ und der hochschulseitig erstellen Tätigkeitsbewertung vom 31. Juli 2015 ergeben (Beiakte Heft 1, nicht foliiert). Die Beteiligte zu 1) hat dort zusammenfassend festgehalten, dass ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium als Bachelor für die Aufgaben 2, 3 und 5 unter II bis IV nötig ist.
18Zumindest die dort unter 2 und 3 genannten Aufgaben entsprechen denen, die § 45 Abs. 2 Satz 1 HG NRW den wissenschaftlichen Mitarbeitern an Fachhochschulen in erster Linie zuweist. Nach der Tätigkeitsbewertung ist nämlich Aufgabe des Beteiligten zu 2): Unterstützung von Praktika und Übungen für Studierende (30 %) sowie Aufbau und Betreuung von Laborpraktika (5 %). Die Aufgabenbeschreibung erfasst mithin bereits 35 % der Tätigkeiten, die das Gesetz ausdrücklich von wissenschaftlichen Mitarbeitern erwartet. Dem Beteiligten zu 2) obliegt mithin zumindest auch – und zwar mehr als ganz untergeordnet – die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen i.S.d. § 45 HG NRW.
19Zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht die Fachkammer davon aus, dass das genügt und dass die vom Fachsenat des OVG NRW für wissenschaftliche Mitarbeiter von Universitäten (§ 44 HG NRW) vorgenommene abstrakte Betrachtung auch für § 45 HG NRW gilt, sodass unerheblich ist, welchen Anteil an seiner Arbeitszeit die wissenschaftliche Tätigkeit des Beteiligten zu 2) tatsächlich einnimmt bzw. wie das Arbeitsverhältnis arbeitsvertraglich bezeichnet oder er tarifvertraglich eingruppiert ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL, PersR 2012, 515.
21Nach Auffassung des Fachsenats sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes bedarf danach es keiner Prüfung, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
22Ob diese Grundsätze unbesehen,
23so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 12c K 1151/13.PVL, juris,
24auf wissenschaftliche Mitarbeiter an Fachhochschulen zu übertragen sind oder die Unterschiede der Normtexte von § 44 und § 45 HG NRW eine differenzierte Betrachtung erfordern, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Insofern ist eine nähere Untersuchung erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung stützt die abstrakte und teilweise fingierende Zuordnung zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern ausdrücklich auf die „anderen Aufgaben der Hochschule“ (§ 44 Abs. 1 Satz 3 HG NRW) und beschränkt sie auf „Dienstleistungen im höheren Dienst“. So heißt es in Rn. 72 f. des OVG NRW-Beschlusses vom 17. August 2012 (Hervorhebung nur hier):
25„§ 44 Abs. 1 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG – der durch dieEinbeziehung der anderen Aufgaben praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst erfasst – generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird.
26Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG enthält danach zumindest teilweise eine Fiktion.“
27Anders als in § 44 HG NRW sind in § 45 HG NRW den wissenschaftlichen Mitarbeitern an Fachhochschulen diese „anderen Aufgaben der Hochschule“ nicht zugewiesen, sodass das tatbestandliche Merkmal, auf das die abstrakte und fingierende Betrachtungsweise tragend gestützt ist, fehlen könnte. Indessen ist auch nicht ausgeschlossen, § 45 HG NRW mit Blick auf den Sinn und Zweck (Praktikabilität der Abgrenzung ohne Einzelfallprüfung) zumindest in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen ergänzend auszulegen.
28Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, weil der Antragsteller wirksamen Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren jedenfalls für dessen Dauer nicht mehr erreichen kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer dem Wählerwillen entsprechenden Besetzung hat.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 16 B 271/11.PVB –, PersR 2011, 386.
30Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.