VGGE 12c K 1151/13.PVL

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von S. L. und K. L1. im Fachbereich Wirtschaft der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten der beteiligten Fachhochschule E. . Diese schrieb im September 2012 unter den Kennziffern 9.1 und 9.2 folgende Stellen aus:
4„Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der DV-Systemtechnik (Entgeltgruppe 11 TV-L) Kennziffer 9.1
5Fachbereich Wirtschaft
6Im Fachbereich Wirtschaft ist die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters neu zu besetzen. Die Bewerberin/der Bewerber soll die Installation und Pflege der fachbereichseigenen heterogenen Serverlandschaft unterstützen, die Betreuung der PC-Räume inklusive des dazugehörenden Desktopmanagements unter Einsatz der Software Novelle-Zenworks übernehmen und die technische Unterstützung des Lehrbetriebs sowie die Benutzerverwaltung des E-Learning System Ilias und der ERP-Systems SAP sicherstellen.
7Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung ... . Die Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für zunächst zwei Jahre in Vollzeit zu besetzen. Eine Entfristung wird angestrebt.
8Einstellungsvoraussetzungen
9Bewerberinnen und Bewerber verfügen über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik oder eine über ein anderes Hochschulstudium erworbene adäquate Qualifikation, fundierte Kenntnisse in Server Betriebssystemen (Novelle, Windows, Linux) und Windows 7, Erfahrungen im Umgang mit Datenbanken (Oracle, MySQL), Desktopmanagementsystemen (Novelle ZENWorks) und in der Webentwicklung, gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Engagement, Selbstständigkeit, Kreativität und Teamfähigkeit.
10Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der DV-Systemtechnik (Entgeltgruppe 11 TV-L) Kennziffer 9.2
11Fachbereich Wirtschaft
12Im Fachbereich Wirtschaft ist die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters neu zu besetzen. Der Aufgabenbereich umfasst die Implementierung, Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebots– und Prüfungsplanung sowie die Mitarbeit bei der Lernangebots– und Prüfungsplanung. Die Bewerberin/der Bewerber soll weiterhin die Installation und Pflege der fachbereichseigenen heterogenen Serverlandschaft unterstützen, die Betreuung der PC-Räume inklusive des dazugehörenden Desktopmanagements unter Einsatz der Software Novelle–Zenworks übernehmen und die technische Unterstützung des Lehrbetriebs sowie die Benutzerverwaltung des E-Learning–Systems ILIAS und des ERP–Systems SAP sicherstellen.
13Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung. Die Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für zwei Jahre in Vollzeit zu besetzen.
14Einstellungsvoraussetzungen
15Bewerberinnen und Bewerber verfügen über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik oder eine über ein anderes Hochschulstudium erworbene adäquate Qualifikation, fundierte Kenntnisse in Serverbetriebssystemen (Novelle, Windows, Linux) und Windows 7, Erfahrungen im Umgang mit Datenbanken (Oracle, MySQL), Desktopmanagementsystemen (Noelle ZENWorks) und in der Webentwicklung, gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Engagement, Selbstständigkeit, Kreativität und Teamfähigkeit.“
16Der Antragsteller forderte in Bezug auf die Besetzung der beiden Stellen seine Beteiligung erfolglos ein. Die Stellen wurden am 13. November 2012 mit den Bewerbern S. L. (Kennziffer 9.1) und K. L1. (Kennziffer 9.2) besetzt. Beide Arbeitsverträge enthalten keine Tätigkeitsbeschreibung. Die ansonsten aber vorhandene „Tätigkeitsdarstellung und –Bewertung“ hinsichtlich der Stelle mit der Kennziffer 9.1 weist als Organisationseinheit den „Fachbereich Wirtschaft“ aus und bestimmt als Funktion „Systemtechniker“. Der Aufgabenkreis wird wie folgt skizziert:
17• Betreuung, Wartung und Überwachung der Systeme des Fachbereichs und des FB – Netzes
18• Installation, Bereitstellung und Pflege von Novelle Zenworks Server und Erstellung und Verwaltung von PC – Images in den Pool-Räumen und Arbeitsplatzrechner des FBs
19• technische und administrative Unterstützung des Lehrbetriebs
20• Anwenderbetreuung und Beratung
21• Aufsicht/technische Hilfestellung bei den Lehrenden und Studenten
22• Optimierung der eingesetzten Hard– und Softwarekomponenten
23• Mitarbeit im Projekt Netzsicherheit, insbesondere Planung und Umsetzung von Datenschutz – und Datensicherheitskonzept für die FB – Pools und FB eigenen Rechner
24• Kontaktperson im Fachbereich für die SAP und ILIAS Nutzer
25Die „Tätigkeitdarstellung und –Bewertung“ der Stelle mit der Kennziffer 9.2, in der als Organisationseinheit ebenfalls der „Fachbereich Wirtschaft“ und als Funktion „Systemtechniker“ angegeben wird, lautet:
26• Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebots – und Prüfungsplanung
27• Lehrangebots– und Prüfungsplanung
28• Benutzerverwaltung und erweiterte Anwendungen des E- Learning Systems ILIAS und des ERP Systems SAP
29• Betreuung, Wartung und Überwachung der Systeme des Fachbereichs und des FB-Netzes
30• technische Unterstützung des Lehrbetriebs
31• Optimierung der eingesetzten Hard– und Softwarekomponenten
32Der Antragsteller hat am 25. Februar 2013 den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung vor, eine Tätigkeit sei als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn den sie ausführenden Mitarbeitern Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung oblägen. Maßgeblich sei, ob die Mitarbeiter einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet seien. Für die Zuordnung des wissenschaftlichen Mitarbeiters seien demnach zwei Voraussetzungen notwendig: zum einen die Zuordnung zu bestimmten Organisationseinheiten, zum anderen die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen. Vorliegend ergebe sich eindeutig aus der Stellenbeschreibung, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der wissenschaftlichen Einheit des Fachbereichs Wirtschaft eingesetzt würden und für diesen Fachbereich die Dienstleistungen übernähmen. Außerdem hätten sie auch ein Studium als Qualifikationsnachweis zu führen.
33Der Antragsteller beantragt,
34festzustellen, dass die Beschäftigung von S. L. und K. L1. im Fachbereich Wirtschaft seiner Mitbestimmung unterliegt.
35Die Beteiligte beantragt,
36den Antrag abzulehnen.
37Sie trägt vor, die Stellen seien ausdrücklich als weitere Mitarbeiterstellen und nicht als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben worden. Sie seien in der Datenverarbeitung angesiedelt, die zu den Verwaltungseinheiten gehöre. Diese Abteilungen stünden nicht unter der Leitung und der Aufsicht von Professoren, sondern des Dekanats. Die Mitarbeiter dieser Abteilungen trügen nicht direkt zur Lehre und zu den Studieninhalten bei. Die Haupttätigkeiten der Stelle Kennziffer 9.1 hätten nichts mit Dienstleistungen in Lehre, Forschung und Entwicklung zu tun. Es gehe vielmehr um die technische Aufrechterhaltung der Datenverarbeitung und der IT – Landschaft. Beispielsweise müssten Programme installiert und gepflegt, Störungen behoben werden, Datensicherungen durchgeführt und die Sicherheit der Programme und Netze aufrechterhalten werden. Auch bei den Tätigkeiten der Stelle mit der Kennziffer 9.2 gebe es keine Schnittstelle zur Lehre, Forschung und Entwicklung. Vielmehr werde ausschließlich technische Verwaltungstätigkeit durchgeführt. Betreute Software, Hardware und sonstige Systeme würden auch in der Lehre verwendet. Dies beinhalte jedoch keine Dienstleistung für konkrete Lehrveranstaltungen. Der Stelleninhaber sei weiterhin mit der Koordinierung des Lehrangebots betraut. Dies betreffe die allgemeine Planung aller Lehrangebote in dem Bereich und nicht die Planung einzelner Lehrveranstaltungen.
38Selbst wenn man die Tätigkeiten als wissenschaftliche Dienstleistungen einstufen würde, käme eine Mitbestimmung des Antragstellers nicht in Betracht. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung, wenn eine Person, die zu 90 vom 100 Verwaltungsaufgaben ausführe, vom Antragsteller vertreten werde. Die nichtwissenschaftlichen Belange stünden bei diesen Personen eindeutig im Vordergrund.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
40II.
41Der Antrag ist begründet.
42Die Beschäftigung von S. L. und K. L1. im Fachbereich Wirtschaft der beteiligten Fachhochschule unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.
43Rechtsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist
44§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat in
45Personalangelegenheiten bei Einstellungen mitzubestimmen.
46Als Einstellung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes ist auch die
47Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis anzusehen.
48Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1979
49- 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, 280, und vom 1. Februar
501989 - 6 P 2.86 -, PersR 1989, 198 = PersV 1989,
51354 = RiA 1989, 240 = ZfPR 1989, 105; BAG, Be-
52schluss vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 -, DB
531987, 847.
54Ein Mitbestimmungsrecht gerade des Antragstellers besteht, weil
55die Beschäftigten S. L. und K. L1. zu dem von ihm vertretenen Personenkreis zählen.
56Die Beschäftigten S. L. und K. L1. gehören zu den in § 104 Satz 1 LPVG NRW genannten Beschäftigten, für die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW eine besondere Personalvertretung (als Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten) gebildet wird und die deshalb vom Antragsteller (als dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten) vertreten werden. Sie zählen zum Personenkreis der
57wissenschaftlichen Mitarbeiter.
58Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW ist,
59richtet sich nicht danach, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt
60wird. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtli-
61chen Sinne knüpft vielmehr an die Legaldefinition des § 45 HG an. Soweit nämlich
62das LPVG NRW fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist
63bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es
64bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes
65Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.
66Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.
67Letzteres setzt, wie sich aus § 45 Abs. 3 HG, der die besonderen Einstellungs-
68voraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
69Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne
70zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Pro-
71fessoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaft-lichen Mitarbeiter nicht befugt.
72Der Begriff der Dienstleistung wird jedoch durch die Sätze 1 und 4 des § 45 Abs. 2
73HG erweitert. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" in den genannten Vorschriften
74im Sinne von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstehen.
75Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 HG gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen
76auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be-
77triebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. In § 45 Abs. 2 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren (Satz 5) hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen (Satz 1).
78§ 45 Abs. 2 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser
79Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und
80Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen
81den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen
82und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im
83Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im
84Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 HG generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird.
85Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die
86Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG erfüllt sind, konkret wissen-
87schaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG
88aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des
89Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in
90Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes
91wissenschaftliche Dienstleistungen. § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG enthält danach
92zumindest teilweise eine Fiktion.
93Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL -, 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01.PVL -, NWVBl. 2004, 30 = PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107 = ZTR 2003, 636, und vom 14. Februar 1990 - CL 10/88 -, PersV 1991, 181 = RiA 1991, 147, jeweils m. w. N.
94Nach diesen Grundsätzen sind die Beschäftigten S. L. und K. L1. als wissenschaftliche Mitarbeiter einzustufen.
95Zum einen sind die beiden Beschäftigten einer der in § 45 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Organisationseinheiten zugeordnet. Aufgrund ihres Beschäftigungsvertrages sind sie dem Fachbereich Wirtschaft der beteiligten Fachhochschule E. und damit dem Fachbereich einer Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen die Dienststelle dient. Der Fachbereich Wirtschaft betreibt praxisorientierte Forschung in einer Reihe von betriebswirtschaftlich relevanten Bereichen und vernetzt diese Aktivitäten systematisch mit der Lehre. Operativ geschieht dies über zahlreiche persönliche Praxiskontakte der Dozenten am Fachbereich und im Rahmen von ausgewiesenen Forschungsprojekten. Zudem werden am Fachbereich Wirtschaft eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten als eigenständige Aktivitäten betrieben.
96Zum anderen obliegen beiden Beschäftigten nach Maßgabe ihrer Dienstverhältnisse, die sich in den Stellenausschreibungen mit den Kennziffern 9.1 und 9.2 widerspiegeln, im weiteren Sinne die Erbringung von Dienstleistungen in der Lehre. Hierzu gehören die technische Unterstützung des Lehrbetriebs (9.1 und 9.2) ebenso wie die Implementierung, Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebote und Prüfungsplanung (9.2) und die Aufsicht sowie technische Hilfestellung bei den Lehrenden und Studenten (9.1). Dazu fügt sich die Tätigkeitsdarstellung und –Bewertung zu den Ziffern 9.1 und 9.2. In der erstgenannten Darstellung ist unter Nr. 3 die „Durchführung von Propädeutika und unter Nr. 4 die „Begleitung von Abschluss – und Projektarbeiten“ vorgesehen. Zur Durchführung von Propädeutika zählen der Aufbau und Strukturierung der jeweiligen Themen nach didaktischen Gesichtspunkten durch Vorgaben der Professoren, die Planung und Vorbereitung des Medieneinsatzes, Entwicklung und Gestaltung von Overheadfolien oder Bildschirmpräsentationen zur Vermittlung des Lehrstoffes, die Einführung in die in dem vorgenannten Veranstaltungen benötigte Standardsoftware, die Entwicklung und Auswahl von leichten bis hin zu komplexen fachbezogenen Fallbeispielen aus der BWL für die Durchführung praktischer Übungen sowie die DV – technische Umsetzung der Fallbeispiele (Nr. 3). Zur Begleitung von Abschluss– und Projektarbeiten zählen die Teilnahme an Gesprächen zwischen Professoren und Studenten, die Einarbeitung in die Themenstellungen der Arbeiten, die Hilfe bei der Beschaffung benötigter Literatur sowie bei Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung sowie die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsumgebungen für Projekt- und Abschlussarbeiten sowie Kontrolle der Einhaltung von Sicherheitskonzepten (Nr. 4). Bei der Tätigkeitsdarstellung und -Bewertung der Stelle mit der Kennziffer 9.2 ist unter Nr. 4 die „Planerische Durchführung, Entwicklung, Einführung und Evaluation betriebswirtschaftlicher Lehr-und Lernsysteme“ vorgesehen. Erfasst werden hiervon die Erarbeitung von Konzepten für den Einsatz im Lehrbetrieb für verschiedene betriebswirtschaftliche Disziplinen, das Erstellen von Referenzmodellen für multimediale Lehr- und Lernsysteme (vorlesungsbegleitend, zum Selbststudium, zur Aus- und Weiterbildung, Lehrevaluation der Systeme), die Überführung der Modelle in betriebswirtschaftliche Thematiken in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Fachprofessoren, E-Learning-Plattform Ilias und SAP.
97Die dafür erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen haben die Beschäftigten aufgrund des erforderlichen (Fach-)Hochschulstudium in der Fachrichtung Informatik an der Fachhochschule E. erfüllt.
98Ob die Beschäftigten S. L. und K. L1. tatsächlich wissenschaftliche Dienstleistungen auf ihrem Arbeitsplatz erbringen, ist unerheblich. Die für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW maßgebliche Legaldefinition des § 45 HG stellt - wie bereits dargestellt - gerade nicht darauf ab, welche Tätigkeiten der einzelne Beschäftigte auf seinem Arbeitsplatz zu erbringen hat. Vielmehr ist sie von dem Gedanken getragen, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und Nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen, und sieht deshalb generell die organisatorische Zuordnung als maßgebliches Abgrenzungskriterium an.
99Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den Dienstverträgen der beiden Beschäftigten. Sie enthalten sich einer hochschulgesetzlichen Zuordnung und damit einer (möglichen) arbeitsvertraglichen Zuweisung zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder der weiteren Mitarbeiter. Weder findet sich ein Hinweis auf § 45 HG noch ein solcher auf § 47 HG; die Verträge sind insofern neutral. Wenn die Beteiligte in der Anhörung vorträgt, die Dienstverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter enthielten den Hinweis auf § 45 HG, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Fehlen eines solchen Hinweises im Dienstvertrag die Zuordnung zum Kreis der weiteren Mitarbeiter nach § 47 HG bedinge. Abgesehen davon, dass der Fachkammer Vertragsentwürfe der Beteiligten für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht vorliegen, obliegt es der beteiligten Hochschule, ihre Verträge inhaltlich so bestimmt zu fassen, dass sich daraus im Einzelfall die Zuordnung des jeweiligen Beschäftigten zum Kreis der wissenschaftlichen (§ 45 HG) oder weiteren (§ 47 HG) Mitarbeiter erkennen lässt. Daran mangelt es jedoch in den Dienstverträgen der Beschäftigten L. und L1. .
100Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
