Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 26 K 7968/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eheleute und haben gemeinsam vier minderjährige Kinder. Am 10. August 2011 meldete die Familie unter der Anschrift „L. G. 17, S. “ ihren Wohnsitz bei der beklagten Stadt an. Nachdem das Schulamt der Beklagten gegenüber der Meldebehörde die Auskunft erteilt hatte, dass die Klägerin mit den vier jüngsten Kindern in Polen leben würde, beauftragte die Beklagte ihren Ermittlungsdienst mit einer Prüfung der Melde-/Aufenthaltsverhältnisse. Unter dem 5. März 2012 teilte der Außendienst in Bezug auf die Klägerin mit:
3„Die „o.g. Personen sind unter der Meldeanschrift nicht zu ermitteln. Lt. (Angabe geschwärzt) leben sie z.Z. in Polen. Der Ehemann (….) wohnt unter der gemeldeten Anschrift in S. .“
4Daraufhin meldete die Beklagte die Klägerin sowie die vier minderjährigen Kinder ab und vermerkte als Tag des Auszugs den 5. März 2012.
5Nachdem durch eine Steuerberatergesellschaft schriftlich bescheinigt worden war, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2012 das ganze Jahr bei der Firma ihres Mannes – des Klägers - beschäftigt war und die Vermieterin der Wohnung auf Nachfrage gegenüber der Beklagten bestätigt hatte, dass die Klägerin oft gesehen werde und keine Zweifel am Aufenthalt bestehen könnten, meldete die Beklagte die Klägerin nebst Kindern am 10. Dezember 2012 rückwirkend zum 10. August 2011 wieder unter der früheren Anschrift „L. G. 17“ als aufhältig an und setze die Klägerin hiervon durch Schreiben vom gleichen Tage in Kenntnis.
6Mit Schreiben vom 21. März 2013 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Mandatsübernahme an, erklärten, es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Abmeldung der Klägerin zurückzuführen sei, und baten um Gewährung von Akteneinsicht.
7Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 übersandte die Beklagte den Verwaltungsvorgang betreffend die zwischenzeitliche Abmeldung und wies darauf hin, dass die Schwärzung auf der zweiten Seite des Vorgangs dem § 9 Abs. 1 a IFG NRW geschuldet sei. Nach Abwägung der Interessen habe sich die Beklagte im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 IFG NRW für diese Form des Informationszugangs entschieden.
8Die Kläger haben am 10. Oktober 2013 Klage erhoben.
9Sie tragen vor: Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hätten sie ihr rechtliches Interesse an der Freigabe der Daten dargelegt, der Schwärzung des Namens des Informanten widersprochen und um erneute Zusendung des Aufenthaltsermittlungsberichts ohne Schwärzung gebeten. Zugleich hätten sie um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides für den Fall der Auskunftsverweigerung durch die Beklagte gebeten. Gleichwohl habe die Beklagte keinen solchen Bescheid erlassen. Die Unterlassung der Auskunftserteilung sei rechtswidrig, weil der von der Beklagten angeführte Verweigerungsgrund der Auskunft nicht entgegenstehe. Die Kenntnis der erbetenen Daten sei zur Verfolgung von Ansprüchen erforderlich. Nur wenn der Name des Informanten bekannt sei, könnte dieser wegen der von ihm begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger in Anspruch genommen werden. Ihnen - den Klägern ‑ sei Zinsschaden wegen der verspäteten Zahlung des Kindergeldes, sowie Verdienstausfall aufgrund der vielen notwendigen Behördengänge des selbständig tätigen Klägers wegen der fehlerhaft erfolgen Abmeldung entstanden. Ohne die erbetene Auskunft sei es unmöglich, den Schadensersatzanspruch effektiv zu verfolgen. Der Schutz der Daten müsse hinter diesem qualifizierten Interesse zurücktreten.
10Die Kläger, die auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
11die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einsicht in die vollständige behördliche Akte der Melderegistersache mit dem Zeichen 0.00.0.K ohne Schwärzung des Namens des Informationsgebers im Bericht zur Aufenthaltsermittlung zu gewähren.
12Die Beklagte, die ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie wendet ein: die Klage sei bereits unzulässig, denn das von den Klägern erwähnte Schreiben vom 5. Juni 2013 sei genauso wenig wie eine nachfolgende Sachstandsanfrage zur Akte gelangt, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht vorlägen. Die Klage sei aber auch unbegründet, denn sie – die Beklagte - sei nicht verpflichtet, den Klägern durch Einsicht in die nicht geschwärzte Akte oder im Wege der Auskunft den Namen ihres Informanten preiszugeben. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse jedenfalls dann überwiege, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt habe. Grundsätzlich seien die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Informationen Dritter angewiesen. An der Aufrechterhaltung dieses Informationsflusses bestehe ein rechtsstaatliches öffentliches Interesse, das durch die Geheimhaltung der Informantenidentität gewährleistet werde. Ob den Klägern zivilrechtliche Ansprüche zustünden, könnte deshalb dahinstehen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn die behördliche Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs stellt einen Verwaltungsakt dar.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris; Urteil der Kammer vom 18.03.2014 – 26 K 5849/12 - ; VG Berlin, Urteil vom 15.05.2013 – 2 K 8.13 – juris; VG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2007 – 10 K 1140/07 – juris; VG Minden, Urteil vom 18.08.2004 – 3 K 4613/03 – juris, m.w.N; offen gelassen für die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister von OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2013 - 16 E 190/13 – juris und Beschluss vom 04.04.1979 – XV A 2716/78 – juris.
20Durch die mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mitgeteilte Entscheidung der Beklagten, den Meldevorgang mit Schwärzung eines Namens auf Seite 2 zu übersenden, mithin den Klägern die gewünschte Information nur beschränkt – nämlich ohne namentliche Benennung des Informanten – zur Verfügung zu stellen, hat die Beklagte den auf vollständige Akteneinsicht bzw. Auskunft gerichteten Antrag teilweise abgelehnt und hierdurch eine die Kläger belastende Entscheidung getroffen.
21Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) nicht.
22Die Klage ist auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig, denn mangels einer der Ablehnungsentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass die Klage innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig ist (§ 58 VwGO).
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht bzw. Information.
24Die Kläger können ihren Anspruch zunächst nicht auf Vorschriften des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 oder auf Vorschriften des noch bis 31. Dezember 2014 fortgeltenden Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (MRRG) stützen.
25Nach § 7 Nr. 1 MRRG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG hat die Meldebehörde dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen. Allerdings unterbleibt die Auskunft nach § 8 Abs. 3 MRRG, wenn sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde (Nr. 1) , oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss (Nr. 3).
26Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde wäre gefährdet, wenn im vorliegenden Fall die Identität des Informanten durch entsprechende Auskunft preisgegeben würde. Gemäß § 1 Abs. 1 MRRG haben die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Die von der Meldebehörde erhobenen Daten dienen zum einen der Feststellung der Identität der Einwohner zum anderen aber auch der allgemeinen Aufgabenerfüllung der Gemeinden und der Wahrnehmung der Rechte der Einwohner wie zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen. Darüber hinaus werden die Daten auch zur Weiterleitung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Landesamt für Statistik, Meldebehörden anderer Gemeinden, Religionsgemeinschaften) verwendet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Behörden auch auf Informationen durch Dritte angewiesen, weil sich Fragen zur Identität oder zum Wohnsitz bei unklaren Aufenthaltsverhältnissen gerade nicht allein nach Aktenlage und aufgrund der von den Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen beantworten lässt. Die Bereitschaft, derartige Informationen zu erteilen, wäre aber erheblich eingeschränkt, wenn der Informant stets davon ausgehen müsste, dass sein Name bekannt wird und er – unabhängig davon, ob er richtige oder schuldhaft falsche Angaben gemacht hat – befürchten müsste, mit zivilrechtlichen Prozessen überzogen zu werden.
27Auch aus landesrechtlichen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Preisgabe des Informantennamens.
28Gemäß § 9 Abs. 1 MG NRW hat die Meldebehörde dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen. Vorliegend dürfte es sich allerdings bei dem Namen des Informanten nicht um einen Hinweis handeln, der zum Nachweis der Richtigkeit der gespeicherten Daten gespeichert ist. Denn die von dritter Seite gegebene Information hat sich – wie von der Beklagten eingeräumt wird - als falsch herausgestellt. Diese Information einschließlich der Personalien des Informationsgebers ist gerade nicht Grundlage der gespeicherten Daten.
29Ungeachtet dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Name des Informanten zu den in der Vorschrift genannten Hinweisen gehört, die zum Nachweis der Richtigkeit der Daten gespeichert sind. Denn jedenfalls steht einer Auskunftserteilung § 9 Abs. 3 Nr. 4 MG NRW entgegen, wonach die Auskunft zu verweigern ist, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen. Insoweit geltend die Ausführungen zum Auskunftsanspruch nach dem MRRG entsprechend.
30Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000, das gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 MG NRW hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 DSG NRW ist der betroffenen Person von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen u. a. über die Herkunft der zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
31Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) definiert. Personenbezogene Daten sind danach Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Zu den personenbezogenen Daten gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt.
32BVerwG, Urteil vom 24.03. 2010 - 6 A 2.09 - DVBl 2010, 1307.
33Name und Anschrift einer Person sind "klassische" personenbezogene Daten.
34OVG NRW, Urteil vom 01.03. 2011 – 8 A 2861/07 – juris.
35Bei den von der Beklagten gespeicherten bzw. verarbeiteten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten der Klägerin und ihrer Kinder im Sinne dieser Bestimmung, da diese Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Kläger darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 DSG NRW). Denn die Tatsachen, ob die Klägerin und ihre Kinder sich im Bezirk der Beklagten aufhalten oder dauerhaft in Polen wohnhaft sind, stellen Informationen dar, die über die Kläger eine Aussage treffen; sie sind mithin personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes. Diese Daten sind verarbeitet worden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DSG NRW fällt unter Datenverarbeitung auch das Erheben personenbezogener Daten. Unter Erheben ist nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung das Beschaffen von Daten über die betreffende Person ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
36Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich im Grundsatz auch auf die Herkunft der Daten. Denn unter diesen Begriff fallen auch Name und Anschrift der Person, durch die die datenverarbeitende Stelle über die personenbezogenen Daten informiert worden ist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.09.1991 - 1 C 48/88 - BVerwGE 89, 14.
38Dem hiernach grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Auskunftserteilung steht jedoch § 18 Abs. 3 DSG NRW entgegen. Diese Vorschrift enthält Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt. Nach Buchst. a) dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde.
39So liegt der Fall hier. Insoweit geltend die Ausführungen zum Auskunftsanspruch nach dem MRRG entsprechend.
40Nach Buchst. c) des § 18 Abs. 3 DSG NRW entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung außerdem, soweit die personenbezogenen Daten wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen. Dabei stellt grundsätzlich das auf die Geheimhaltung ihrer Personalien gerichtete Interesse einer dritten Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne dieser Regelung dar. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Information, auch wenn unrichtige Informationen für die Aufgabenerfüllung der Behörden letztlich ohne oder von nur geringem Wert sind. Denn die Behörden können die für ihre Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen Dritter nur erwarten, wenn nicht schon jede geringe Nachlässigkeit des Informanten bei seinen Ermittlungen zu seiner Preisgabe führt.
41BVerwG, Urteil vom 03.09. 1991 – 1 C 48/88 – BVerwGE 89, 14.
42Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wider besseres Wissen oder leichtfertig unwahre Tatsachen behauptet worden sind. In einem derartigen Fall ist der Informant nicht schutzwürdig. Sein Interesse an der Geheimhaltung der Personalien kann nicht als berechtigt i.S.d. § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW angesehen werden.
43OVG NRW, Urteil vom 22. 11.2001 – 1 A 4855/99 – juris.
44Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die um Auskunft ersuchte Vermieterin der Kläger im Dezember 2012 mitgeteilt hat, die Kinder der Kläger kämen immer in den Ferien, sie seien zuletzt im August hier gewesen. Halten sich aber die Kinder nur oder vorwiegend in den Schulferien bei den Klägern auf, gibt es also durchaus längere Zeiten der Abwesenheit, so kann nicht ansatzweise davon gesprochen werden, der Informant der Beklagten habe leichtfertig gehandelt, als er die Auskunft erteilte, die Klägerin lebe mit ihren Kindern z. Zeit in Polen.
45Ein Informationsrecht hinsichtlich der Personalien des Informanten folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
46Zwar kann ein Einsichtsgesuch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, auch wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht.
47OVG NRW, Bescvhluss vom 31.01.2005 – 21 E 1487/04 – juris.
48Jedoch steht hier der Erteilung der begehrten Information die Vorschrift des § 9 IFG NRW - Schutz personenbezogener Daten - entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es ist einer der in Buchst. a) bis e) genannten Tatbestände erfüllt.
49Da vorliegend ausweislich des im Verwaltungsvorgangs enthaltenen Vermerks (Beiakte Heft 2, Bl. 22) die betroffene Person nicht eingewilligt hat, die Offenbarung auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist, kommt hier allein der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Buchst. e) in Betracht. Hiernach dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
50Hier führt jedoch die Abwägung des von den Klägern angeführten rechtlichen Interesses – Möglichkeit zur Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs – mit den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person – nämlich von einer derartigen Schadensersatzforderung verschont zu bleiben – zu einem überwiegenden Interesse des Dritten. Ausgehend davon, dass ein Überwiegen des Interesses der Kläger nur dann in Betracht kommt, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder in der vorgefassten Absicht, den Ruf der Kläger zu schädigen, gehandelt hat oder dem Beklagten leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09. 2003 - 5 C 48.02 - BVerwGE 119, 11,
52obliegt es den Klägern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder zumindest zu benennen, die Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben können.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 09. April 2008 – 8 E 1124/07 – juris
54Daran fehlt es hier.
55Schließlich kommt ein Anspruch auf Akteneinsicht oder zumindest Auskunft über den Informanten und die von ihm gemachten Angaben auch nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (SGB X) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen. Diese Regelung ist aber schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den von der Meldebehörde gespeicherten Daten nicht um Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X handelt.
56Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. In § 35 SGB I genannte Stellen sind die Leistungsträger und andere Stellen, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz oder andere ausdrücklich genannte Aufgaben ausführen. Hierzu gehört die Meldebehörde einer Gemeinde nicht.
57Ungeachtet dessen gilt: Gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Denn bei der Abwägung des konkreten Interesses der Kläger an der Auskunftserteilung mit den berechtigten Interessen des Dritten an einer Geheimhaltung seines Namens und der von ihm gemachten Angaben ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig der Behörde unrichtige Informationen gegeben hat.
58vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 a.a.O.
59Da die Kläger die Akteneinsicht oder Auskunft nicht zum Zweck des Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt benötigten, sondern für ein etwaiges Vorgehen gegen den Informanten, ist auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht einschlägig.
60BVerwG, Urt. v. 23.06.1982 - 1 C 222.79 - NJW 1983, 2954; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 – 4 LC 88/02 – juris.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 26 K 7968/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 26 K 7968/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Kläger sind Eheleute und leben mit den zwei minderjährigen Kindern der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt.
3Im Juni 2012 teilte eine dritte Person, die ausdrücklich darum bat, ihre Angaben anonym zu behandeln, dem Jugendhilfedienst der Beklagten Wahrnehmungen mit, aus denen sich nach Einschätzung der Beklagten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergaben. Dies nahmen Mitarbeiter des Jugendhilfedienstes der Beklagten zum Anlass, noch am gleichen Tag einen Hausbesuch bei den Klägern durchzuführen. Als Ergebnis dieses Hausbesuchs, bei dem Gespräche mit der Klägerin und ihrer Tochter K. geführt wurden, hielten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht feststellbar sei.
4In der Folgezeit beantragten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach vergeblich die Gewährung von Akteneinsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorgang zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zivilklage.
5Durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 16. Juli 2012, der am 18. Juli 2012 zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte dieses Akteneinsichtsgesuch unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab.
6Die Kläger haben am 20. August 2012 Klage erhoben.
7Die Kläger, die ihre Klage nicht begründet haben und in der mündlichen Verhandlung weder erschienen sind, noch anwaltlich vertreten waren, beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, ihnen Akteneinsicht in die bei der Beklagten geführte Akte hinsichtlich der Vernachlässigung der Kinder K. I. und L. -M. I1. zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend: Das berechtigte Interesse der Kläger an Bekanntgabe des Namens zwecks Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche müsse nach § 25 Abs. 3 SGB X hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen. Die Behörde sei zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssten. Das Geheimhaltungsinteresse eines Anzeigenerstatters überwiege das Informationsinteresse des Beteiligten, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt habe bzw. den Ruf der Beteiligten schädigen wollte. Der Name des Informanten unterfalle dem Sozialdatenschutz. Es fehle an der notwendigen Einwilligung hinsichtlich der Offenbarung. Darüber hinaus gingen bei Abwägung der gegenseitigen Interessen die Geheimhaltungsinteressen vor. In Anbetracht des hohen Schutzgutes des Kindeswohls hätten die Beteiligten es hinzunehmen, wenn die Behörde aufgrund eines anonymen Hinweises einen Hausbesuch durchführe ohne dass nähere Angaben über die Person des Informanten oder den Inhalt des Hinweises gegeben würden. Wäre die Anonymität der Hinweisgeber nicht gewährleistet, so würden etwaige Hinweise auf Kindeswohlgefährdung, auf die eine Behörde angewiesen sei, nicht oder nur noch eingeschränkt gegeben.
12Auch ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW scheide aus, denn der Anzeigenerstatter habe der Weitergabe seiner Daten nach § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW widersprochen. Im Übrigen würden die gleichen Erwägungen gelten wie bei § 25 Abs. 3 SGB X. Auch für einen Anspruch auf Auskunft über den Namen des Informanten gebe es keine Rechtsgrundlage. Hier stehe § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X entgegen, weil überwiegende Interessen Dritter der Auskunft entgegenstünden und das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Sache verhandeln und entscheiden, weil die Kläger mit der Ladung hierauf hingewiesen worden sind.
16Die Klage ist zulässig.
17Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dieser ist nach § 40 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine derartige Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO liegt hier vor.
18Vorliegend streiten die Kläger und die Beklagte darum, ob den Klägern Akteneinsicht in bestimmte, vom Jugendamt der Beklagten geführte Akten zu gewähren ist. Für das klägerische Begehren kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, nämlich neben §§ 25, 83 SGB X auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn dass die Akteneinsichtsrechte von Beteiligten im Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. des Landes und im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren keine besonderen, ein Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausschließenden Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW enthalten, ist obergerichtlich bereits entschieden.
19Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31.01.2005 ‑ 21 E 1487/04 - DÖV 2005, 832.
20Soweit der geltend gemachte Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hergeleitet wird, ist er als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren,
21OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2009 – 8 E 1044/09 – Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2011 – 26 K 1653/11 – juris.
22Dass die Kläger nicht ausdrücklich erklärt haben, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre Begehren stützen wollen, ist insoweit ohne Belang. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit kommt es nicht darauf an, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Kläger beruft. Entscheidend ist vielmehr die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
23Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2009 ‑ 12 L 26.09 – juris, m.w.N.
24Bei sogenannten "gemischten Rechtsverhältnissen", bei denen ein prozessualer Anspruch auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, ist regelmäßig das zuerst angerufene Gericht zuständig. Dies liegt in der Konsequenz des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, demzufolge das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Angesichts dieses Wortlauts besteht keinerlei Notwendigkeit, nach einem ausschließlich oder vorrangig zulässigen Rechtsweg, etwa durch das - ohnehin recht unbestimmte - Kriterium des "Schwerpunkt des Rechtsstreits" zu suchen. Das Wahlrecht des Klägers wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass sich der Rechtsweg nicht nach offensichtlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlagen richtet.
25OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2009 - 8E 1044/09 - Juris m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2011 a.a.O.
26Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn die behördliche Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs stellt einen Verwaltungsakt dar.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris; VG Berlin, Urteil vom 15.05.2013 – 2 K 8.13 – juris; VG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2007 – 10 K 1140/07 – juris; VG Minden, Urteil vom 18.08.2004 – 3 K 4613/03 – juris, m.w.N.
28Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn der ablehnende Bescheid trägt einen Absendevermerk vom 18.07.(2012), so dass der Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, die Klagefrist mithin am 21.07.2012 zu laufen begann (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und die am 20.08.2012 bei Gericht eingegangene Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben worden ist.
29Das Gericht geht – trotz gewisser Zweifel aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens seit Klageerhebung und des unentschuldigten Fernbleibens in der mündlichen Verhandlung - zugunsten der Kläger davon aus, dass auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht entfallen ist.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunft.
32Ein solches Recht folgt nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
33Zwar kann ein Einsichtsgesuch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, auch wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht.
34OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 a.a.O.
35Im vorliegenden Fall steht aber das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesen nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. Das verwaltungsverfahrensunabhängige bundesrechtliche Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII geht als besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu anvertrauten Sozialdaten dem durch § 4 Abs. 1 IFG NRW vermittelten Zugang zu amtlichen Informationen vor und sperrt auch insoweit das Akteneinsichtsbegehren.
36OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 – juris
37Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen der Akteneinsicht und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§§ 35 SGB I, 25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber, indem es Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, "nur" in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII gestattet, sie im übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon versagt, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII. Tragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe durch das in § 65 SGB VIII verankerte, besondere Weitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis etwa der leiblichen Eltern.
38OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 a.a.O.
39Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem Jugendamtsmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungsverhältnis das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII knüpft die Beseitigung des besonderen Weitergabeverbots an die Einwilligung desjenigen, der die Sozialdaten dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut hat. § 65 SGB VIII regelt insoweit den Konflikt, wenn Betroffene und anvertrauende Personen nicht identisch sind, konsequent zugunsten des Anvertrauenden. Damit stellt die genannte im Interesse der Aufrechterhaltung des Vertrauens sicher, dass ausschließlich derjenige, der dem Mitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten anvertraut hat, auch weiterhin darüber entscheidet, ob und ggf. an wen diese Informationen weitergegeben werden dürfen.
40OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 a.a.O.
41Aus § 25 Abs. 3 SGB X können die Kläger ihren Anspruch – ungeachtet der Frage, ob der Kläger als nicht leiblicher Vater der betroffenen Kinder überhaupt Beteiligter im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X in dem das Kindeswohl betreffende Verfahren sein konnte - schon deshalb nicht herleiten, weil das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Regelung des § 25 Abs. 3 SGB X umfasst nur laufende Verwaltungsverfahren.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48.02 – NJW 2004, 1543 OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 – 4 LC 88/02 – NDV-RD 2003, 13; VG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2009 – 13 A 1158/08 – NVwZ-RR 2010, 439; VG Göttingen, Urteil vom 09.02.2006 – 2 A 199/05 – Juris; VG Schleswig, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 - Juris
43Schließlich kommt ein Anspruch auf Akteneinsicht oder zumindest Auskunft über den Informanten und die von ihm gemachten Angaben auch nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen. Diese Regelung dürfte schon deshalb nicht einschlägig sein, weil sich das Auskunftsbegehren nicht i.S.v. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auf zur Person der Kläger gespeicherte Sozialdaten bezieht, sondern auf solche zur Person ihrer Töchter.
44Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 a.a.O.
45Aber selbst wenn man hier davon ausgehen wollte, dass auch die Kläger betreffende Sozialdaten gespeichert worden sind, so gilt:
46Gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Dies ist hier bereits wegen des Geheimhaltungsinteresses der Behördeninformantin der Fall. Denn das Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII entfaltet auch insoweit Rechtswirkung. Aber selbst, wenn § 65 SGB VIII keine Anwendung finden würde, so wäre bei der Abwägung des konkreten Interesses der Kläger an der Auskunftserteilung mit den berechtigten Interessen des Dritten an einer Geheimhaltung seines Namens und der von ihm gemachten Angaben zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig der Behörde unrichtige Informationen gegeben hat.
47vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 – BVerwGE 119, 11.
48Da der Kläger die Akteneinsicht oder Auskunft nicht zum Zweck des Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt benötigt, sondern für ein etwaiges Vorgehen gegen den Informanten, ist auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht einschlägig.
49BVerwG, Urt. v. 23.06.1982 - 1 C 222.79 - NJW 1983, 2954; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 – 4 LC 88/02 – juris
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.