Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Okt. 2016 - 25 K 7250/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin; sie hat in der Spielhalle T. Straße 193 in 00000 M. 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.
3Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 3. Februar 2016 zog die Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Monate November 2015 und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 12.864,33 Euro heran. Für den Monat Februar 2016 erfolgte die Veranlagung zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit durch Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. April 2016 in Höhe von 5.834,04 Euro. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgte für den Monat März 2016 durch den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 28. April 2016 in Höhe von 7.797,31 Euro.
4Der gegen die vorbezeichneten Veranlagungen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 – der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2016 – als unbegründet zurückgewiesen.
5Zur Begründung ihrer am 13. Juni 2016 (Montag) erhobenen Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Steuererhebung sei bereits formell verfassungswidrig, weil sie nicht durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt sei. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer rechtlich nicht mehr möglich sei. Ferner erweise sich der Steuermaßstab als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, desgleichen der Steuersatz. Darüber hinaus bestehe eine ungleiche Besteuerung betriebener Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und in Spielbanken. Die Veranlagungen erwiesen sich als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Schließlich beinhalte die Veränderung der Bemessungsgrundlage sowie des Steuersatzes von ursprünglich 12 % des Einspielergebnisses auf 5 % des Spieleinsatzes ab 1. Januar 2014, nunmehr 5,5 % des Spieleinsatzes ab 1. Juli 2015, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
6Die Klägerin beantragt,
7die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar 2016, 5. April 2016 und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen,
10wobei sie auf die bisher von der Klägerin durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist und insbesondere dazu Stellung nimmt, dass der Steuersatz von 5,5 % des Spieleinsatzes bei in Spielhallen aufgestellten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit keine erdrosselnde Wirkung habe.
11Durch Schriftsätze vom 11. bzw. 12. Oktober 2016 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar, 5. und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 betreffend Veranlagung der Geldspielgeräte für die Monate November, Dezember, Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 26.495,68 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Diese Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. Rhl. vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015. Diese Vergnügungssteuersatzung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Dies hat die Kammer ausführlich in dem ebenfalls die Klägerin betreffenden Urteil vom 29. Januar 2016 – 25 K 5070/15 – ausgeführt, soweit es die Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2013 betrifft, die den Veranlagungen in dem Verfahren 25 K 5070/15 zugrunde lag. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorbezeichnetes Urteil ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – abgelehnt worden. In diesem Beschluss vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – hat sich das OVG NRW unter Zugrundelegung ausführlicher rechtlicher Erwägungen mit den auch in dem vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassungen der Klägerin auseinandergesetzt und diese als der Vergnügungssteuererhebung nicht entgegenstehend angesehen. Insoweit kann auch für dieses Verfahren Bezug genommen werden auf den eingehend begründeten Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 - , der das Vorbringen der Klägerin erschöpfend würdigt und dem die Einzelrichterin vollumfänglich folgt.
18Ein Unterschied ergibt sich nur insoweit, als durch die 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015 zur Vergnügungssteuersatzung, die zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen auf 5,5 v.H. des Spieleinsatzes (vorher 5 v.H. des Spieleinsatzes) erhöht worden ist. Die maßgeblichen Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen bzw. oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten gleichermaßen, insbesondere wirkt auch die nunmehr erhobene Steuer nicht erdrosselnd und ist die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung gegeben. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung, die der Beschlussfassung des Rats der Stadt M. am 16. Juni 2015 zur Grunde lag, heißt es insoweit u.a. wie folgt:
19„Die Stadt M. hat mit Satzungsänderung ab dem 1. Januar 2014 für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 5,0 % auf den Spieleinsatz festgesetzt. Trotz der dadurch für die Geldspielgerätebetreiber entstandenen signifikanten Erhöhung ihrer Vergnügungssteuerlast um ca. 65 %, hat sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl an gemeldeten Geldspielgeräten ausgewirkt. Der nachfolgenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Bestand an Spielhallen, Geldspielgeräten in Spielhallen sowie Geldspielgeräten in Gaststätten seit dem Jahr 2011, trotz der Erhöhung in 2014, durchgehend konstant geblieben ist. Die bisherigen Zahlen des Jahres 2015 bestätigen weiter den Eindruck, dass die Geldspielgerätebetreiber trotz erhöhter Vergnügungssteuer ihr Gewerbe weiterhin wirtschaftlich erfolgreich betreiben können.“
20Die Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2016 – 14 A 1501/15 - , juris.
22Dass eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche auch weiterhin nicht erkennbar ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 31. August 2016: Nach wie vor sind im August 2016 seit dem Jahr 2011 unverändert in M. 11 Spielhallen und 125 in Spielhallen aufgestellte Geldgewinnspielapparate vorhanden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24RBeschluss:
25Der Streitwert wird auf 26.495,68 Euro festgesetzt.
26Gründe:
27Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Soweit die Berufung hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 21.2.2013 teilweise zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine englische M. , deren gesetzlicher Vertreter (Director) seinen Wohnsitz in Polen hat, war u. a. im Jahre 2012 bis zum 15.11.2012 Aufstellerin von Geldspielgeräten in einer von der G. betriebenen Spielhalle am T.----weg im Gebiet der Beklagten. Bis 2011 erhob diese Vergnügungssteuer für die Benutzung von Geldspielgeräten in Höhe von 10 % des Einspielergebnisses. Mit Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2011 (VS) änderte die Beklagte ab 2012 die Steuererhebung. Nunmehr wurden vom Aufsteller (§ 3 VS) für die Benutzung von Geldspielgeräten Steuern auf der Bemessungsgrundlage "der Summe der von den Spielern … zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" in Höhe von 5 % erhoben (§ 7 Abs. 1 VS). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VS hat der Steuerschuldner kalendervierteljährlich eine "Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) einzureichen", die nach Abs. 4 der Vorschrift u. a. den "Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge" enthalten müssen. "Sofern ein Apparat die Spieleinsätze aufgrund seiner Bauart nicht speichert und demzufolge auf dem Zählwerksausdruck nicht dokumentieren kann, gilt als Spieleraufwand nach § 7 Absatz 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses" (7a Abs. 1 Satz 1 VS).
3Die Klägerin reichte für das Steuerjahr 2012 solche Steuererklärungen ein und gab als Spieleraufwand die in den Zählwerkausdrucken als Differenz von Einsätzen und Gewinnen ausgewiesenen Beträge an, die dort als "Spieleraufwand" bezeichnet werden. Es wurde ein Gesamtspieleraufwand von 213.505 Euro erklärt. Von den erklärten Beträgen berechnete die Klägerin unter Ansatz eines Steuersatzes von 5 % die Steuer. Die Beklagte setzte mit vier Steuerbescheiden Steuern für das Jahr 2012 auf der Basis von 5 % der in den Zählwerkausdrucken ausgewiesenen Einsätze fest, und zwar ‑ zum Teil neben hier nicht streitgegenständlichen weiteren Festsetzungen ‑ durch Bescheid vom 5.6.2012 für das 1. Quartal 2012 14.453,20 Euro, durch Bescheid vom 19.7.2012 für das 2. Quartal 2012 13.690,26 Euro, durch Bescheid vom 8.11.2012 für das 3. Quartal 2012 15.449,10 Euro und durch Bescheid vom 21.2.2013 für das 4. Quartal 2012 11.450,83 Euro. Insgesamt legte die Beklagte einen Einsatz von 1.100.867,86 Euro zugrunde.
4Gegen diese Bescheide hat die Klägerin rechtzeitig Klagen erhoben und sich dagegen gewandt, dass die Steuerfestsetzungen den von ihr errechneten Steuerbetrag in Höhe von 5 % des deklarierten Spieleraufwands überschritten. Die Klagen sind im vorliegenden Verfahren verbunden worden. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie wende sich nicht gegen die mathematische Berechnung der Steuer, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Besteuerungsgrundlagen. Die Satzung sei nichtig, weil sie hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage zu unbestimmt sei. Der Spieleraufwand als Bemessungsgrundlage werde nämlich nicht definiert. Dies sei erst in den Vordrucken geschehen, auf denen die Steuererklärungen abzugeben seien. Diese Vordrucke stuften aber fälschlich die Einsätze als Spieleraufwand ein. Auf den ‑ bundesrechtlich durch die Spielverordnung vorgeschriebenen ‑ Kontrollstreifen der Geräte sei der Spieleraufwand ausgewiesen, und zwar als die Differenz von Einsätzen und Gewinnen. Sie, die Klägerin, habe daher die Bemessungsgrundlage in ihren Steuererklärungen zutreffend angegeben. Im Übrigen sei eine Besteuerung auf der Bemessungsgrundlage der Einsätze auch nicht zulässig. Besteuert werden dürfe nur der Aufwand der Spieler. Einsätze könnten aber getätigt werden, ohne dass sie zum Spielen verwendet würden. Denn die getätigten Einsätze könne sich der Spieler wieder auszahlen lassen, ohne dass die Verbuchung als Einsatz rückgängig gemacht werde. Damit fehle es dieser Bemessungsgrundlage am erforderlichen Wirklichkeitsbezug. Zulässig sei vielmehr allein die Bemessungsgrundlage Einwurf abzüglich Auswurf. Auch liege eine Ungleichbehandlung zur Besteuerung des Spiels um Geld oder Gegenstände in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen nach der Vergnügungssteuersatzung vor, denn diese würden nach dem Spielumsatz im Sinne der eingesetzten Spielbeträge abzüglich des Ausschüttungsbetrags besteuert.
5Die Klägerin hat beantragt,
61. den Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 5.6.2012 zum Kassenzeichen 2050001567 für die Spielstätte G. , T.----weg , T1. aufzuheben, soweit ein Steuerbetrag für Geldspielgeräte von mehr als 3.778,88 Euro festgesetzt wird,
72. den Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 19.7.2012 zum Kassenzeichen 2050001567 für die Spielstätte G. , T.----weg , T1. aufzuheben, soweit ein Steuerbetrag für Geldspielgeräte von mehr als 2.512,49 Euro festgesetzt wird,
83. den Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 8.11.2012 zum Kassenzeichen 2050001567 für die Spielstätte G. , T.----weg , T1. aufzuheben, soweit ein Steuerbetrag für Geldspielgeräte von mehr als 2.971,24 Euro festgesetzt wird,
94. den Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 21.2.2013 zum Kassenzeichen 2050001567 für die Spielstätte G. , T.----weg , T1. aufzuheben.
10Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre Anschrift nicht in ausreichender Weise angegeben habe. Wenn es auf den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der Klägerin ankomme, sei die Klage unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.
12Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Hinsichtlich des Bescheids vom 21.2.2013 hat sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 25.2.2016 beschränkt, soweit ein Steuerbetrag für Geldspielgeräte von mehr als 1.969,97 Euro festgesetzt wird. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage zulässig, da die Klägerin nach wie vor als englische M. mit Anschrift in C. eingetragen sei und vom in Polen ansässigen gesetzlichen Vertreter geführt werde. Die zwischenzeitliche Aufgabe einer Zweigniederlassung in L. berühre die Existenz der Klägerin nicht. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Aus § 7a VS zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Fehlen näher bezeichneter Dokumentationen der Zählwerkausdrucke könne nichts für die Maßgeblichkeit des Einsatzes als Bemessungsgrundlage gefolgert werden. Das ergebe sich bereits daraus, dass dort von "Spieleinsätzen", nicht aber von "Einsätzen" die Rede sei. Das seien verschiedene Dinge, da sich Spieleinsätze begrifflich nur auf Spiele bezögen, Einsätze aber gerade nicht, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt. Selbst wenn mit Spieleinsätzen Einsätze gemeint seien, wäre die Regelung wegen Ungleichbehandlung unwirksam, denn es müssten sich dann nach der Umrechnungsformel des § 7a der Vergnügungssteuersatzung aus den Einspielergebnissen die Einsätze ergeben, was aber nicht der Fall sei, wie am Beispiel des Kontrollstreifens für den Zeitraum 12. bis 26.1.2012 des Geräts Nr. 239113246 feststellbar sei, nach dem in Anwendung der Umrechnungsformel des § 7a VS keine Steuer anfalle, bei Zugrundelegung des Einsatzes aber 202 Euro.
13Die Verzehnfachung der Steuerlast führe zu einer erdrosselnden Wirkung der Steuer. Entgegen dem Hinweis des Senats sei auch ein Austausch der eingesetzten Geräte gegen profitablere nicht möglich. Die von ihr, der Klägerin, eingesetzten Geräte seien auf einen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Spielverordnung alter Fassung von 10 bis 15 Euro je Stunde programmiert. Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt seien nicht verfügbar. Jedenfalls könnten Geräte mit einer geringeren Gewinnausschüttung bei den Spielern nicht durchgesetzt werden. Die Spielumsätze würden sinken. Sie, die Klägerin, habe in ihren Steuererklärungen für 2012 nicht das Einspielergebnis im Sinne der bis zum 31.12.2011 geltenden Vergnügungssteuersatzung angeben. Das sei nämlich der auf den Zählwerkausdrucken dokumentierte niedrigere Saldo 2. Daraus ergebe sich auch die Verzehnfachung der festgesetzten Steuer gegenüber der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage. Außerdem sei die Steuer ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden.
14Die Klägerin hat zur Untermauerung ihrer Behauptungen eine Bestätigung der H. AG vom 3.5.2016 vorgelegt (Bl. 274 der Gerichtsakte), wonach der durchschnittliche Stundenaufwand der Spieler aktuell zwischen 5 und 15 Euro liege und die verfügbaren Geräte der Gesellschaft auf einen Kasseninhalt bei langfristiger Betrachtung zwischen 10 und 15 Euro eingestellt seien. Außerdem hat die Klägerin verschiedene betriebswirtschaftliche Unterlagen von sich und der Spielhallenbetreiberin G. sowie Unterlagen zur Anmietung der eingesetzten Geräte von der J. AG vorgelegt (Bl. 299 bis 349 der Gerichtsakte).
15Die Klägerin beantragt,
16das angegriffene Urteil zu ändern und gemäß den Anträgen im Schriftsatz vom 28.9.2015, korrigiert durch Schriftsatz vom 25.2.2016, zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie tritt der Berufung entgegen und legt die Entwicklung des Bestands an Spielhallen und Geldspielgeräten zwischen 2011 und 2016 (Bl. 284 der Gerichtsakte) sowie die Entwicklung des Vergnügungssteueraufkommens für Geldspielgeräte in den Jahren 2011 und 2012 (Bl. 370 der Gerichtsakte) dar.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 21.2.2013 mit Schriftsatz vom 25.2.2016 der Sache nach teilweise zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
23Die zulässige Berufung im Übrigen ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin als englische Private M. existent. Wie die Klägerin mit Datum vom 4.8.2015 nachgewiesen und der Senat durch eigene Internetrecherche am 17.8.2016 überprüft hat, war sie noch zu diesen Zeitpunkten im englischen Handelsregister (Companies House) registriert.
24Zur Gründung und Anerkennung in Deutschland von M. vgl. Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., Anh II zu § 4a, Rn.3, 12, zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründeten Gesellschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 5.11.2002 ‑ C-208/00 ‑ und Urteil vom 30.9.2003 ‑ C-167/01 ‑.
25Nach den dortigen Eintragungen ist Satzungssitz der Klägerin (Registered Office) C. , wo unter einer näher bezeichneten Anschrift der D. ansässig ist. Gesetzlicher Vertreter ist der in Polen ansässige Director.
26Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, die Anschrift der Klägerin sei in prozessual nicht ausreichender Weise angegeben. Richtig ist, dass nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Klage der Kläger bezeichnet werden muss. Zweck der Regelung ist es, den Kläger eindeutig zu identifizieren und ‑ insbesondere für das Gericht ‑ erreichbar zu machen.
27Vgl. Orloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 82, Rn. 4.
28Das erfordert bei einer natürlichen Person als Kläger regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.
29BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 2608 (2609).
30Hier ist die Klägerin durch ihren registrierten Namen und die Anschrift des Registered Office hinreichend identifiziert und durch die Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters auch erreichbar.
31Die so zulässige Klage ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzten deshalb nicht die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Bescheide rechtfertigen sich aus §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Satzung sei wegen Unbestimmtheit nichtig. Das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe ‑ in gewissem Umfang ‑ vorausberechnen kann.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.7.2003 ‑ 2 BvL 1/99 u.a. ‑, BVerfGE 108, 186 (235); BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ‑ 9 C 7.11 ‑, BVerwGE 143, Rn. 14.
34Bei der Forderung der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast geht es somit um die hinreichende Bestimmtheit einer Abgabennorm, um ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit, nicht aber um arithmetische Berechenbarkeit.
35Vgl. Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 3, Rn. 246.
36Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2006 ‑ 2 BvR 578, 796/02 ‑, BVerfGE 117, 71 (111).
38Die Grenze einer Auslegung ist erst erreicht, wenn sie den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen, sprengen würde.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 ‑ 2 BvL 59/06 ‑, BVerfGE 127, 335 (356).
40Unter dem so zu verstehenden Gesichtspunkt der Bestimmtheit einer Norm gibt es gegen die satzungsrechtliche Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 VS "Summe der von den Spielern … zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" nichts zu erinnern. Mit diesem Begriff wird jedenfalls nicht das Einspielergebnis bezeichnet, denn dies würde bedeuten, dass dann, wenn das Ergebnis des Spiels am Ende für die Spieler in einen Gesamtgewinn mündet, die Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens keine (Geld-)Beträge aufgewendet hätten, obwohl sie beständig Geld in den Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens eingeworfen haben. Diese Auffassung verwechselt den Preis des getätigten Spiels (Aufwand abzüglich Gewinn), also die endgültige Vermögensänderung durch das Spiel, mit dem Aufwand vor dem Spiel zur Erlangung des Spielvergnügens ohne Rücksicht auf das Spielergebnis am Ende des Spiels. Von daher bezeichnet schon nach einer einfachen Wortauslegung die Wendung das, was der Spieler in den Apparat einwirft, um das Spielvergnügen zu erlangen.
41Noch genauer ergibt eine systematische Auslegung der Satzung, dass mit dieser Wendung die Einsätze im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 der Spielverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.1.2006 (BGBl. I S. 280) ‑ SpielVO a.F. ‑ gemeint sind (ebenso in § 13 Nr. 9 Satz 1 der Spielverordnung in der zur Zeit gültigen Fassung). Nach dieser Vorschrift beinhaltet das Spielgerät als Voraussetzung für die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Satzung stützt sich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Ausdrucke dieser Kontrolleinrichtung, wie sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 VS ergibt, denn danach sind der Steueranmeldung Belege in Form von Zählwerkausdrucken beizufügen. Da nach der genannten Vorschrift der Spielverordnung nur Einsätze, Gewinne und der Kasseninhalt auslesbar erfasst werden müssen, kommen als Bemessungsgrundlage im Sinne der Vergnügungssteuersatzung nur die Einsätze in Betracht, nicht aber, wie oben bereits ausgeführt, der Kasseninhalt, aus dem sich das Einspielergebnis ergibt, oder gar die Gewinne.
42Dass die auf diesen Zählwerkausdrucken dokumentierten Einsätze gemeint sind, ergibt sich auch aus der Regelung des § 7a VS, der die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fall regelt, dass die Zählwerkausdrucke die Spieleinsätze nicht dokumentieren. Das kommt nur für vor 2006 zugelassene Geräte in Betracht, die regelmäßig ab 2014 nicht mehr eingesetzt werden durften. Für diese Geräte soll das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses die Bemessungsgrundlage sein. Daraus ergibt sich zum einen, dass das Einspielergebnis nicht die Bemessungsgrundlage ist. Zum anderen dass die Einsätze maßgebend sein sollen, denn diese müssen seit 2006 durch die Kontrolleinrichtung aufgezeichnet werden. Die Auffassung der Klägerin, mit dem satzungsrechtlichen Begriff der Spieleinsätze sei etwas anderes als Einsätze im Sinne der Spielverordnung gemeint, geht fehl. Allenfalls ließe sich noch an ‑ häufig ebenfalls dokumentierte ‑ Einwürfe denken, die das in den Apparat eingeworfene Geld vor Umbuchung in den Punktespeicher bezeichnen, ab dem das Geld als Einsatz dokumentiert wird. Das ist aber schon deshalb fernliegend, weil es eine größere Entfernung zum Spiel aufweist als der Einsatz. Im Übrigen benutzt auch die Spielverordnung in der zurzeit geltenden Fassung die Begriffe Spieleinsatz und Einsatz synonym (§ 13 Nr. 1 SpielVO).
43Die so geregelte Bemessungsgrundlage des Einsatzes ist zulässig. Der Umstand, dass durch Einwurf generierte, aber in zurückzugebendes Geld umgewandelte Punkte nicht dem Aufwand zuzurechnen sind, aber von der Kontrolleinrichtung als Einsatz dokumentiert werden, schließt ihn nicht als steuerliche Bemessungsgrundlage aus, da nur ein lockerer Bezug zum letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler erforderlich ist, der trotz dieser Unschärfe besteht.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 ‑ 9 B 13.12 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE, Rn. 68 ff.
45Aus dem von der Klägerin gewählten Beispiel für ein bestimmtes Gerät im Spielzeitraum vom 12. bis 26.1.2012 ergibt sich für das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Einsätzen und Einspielergebnis nichts. Selbstverständlich korrelieren die beiden Größen nicht für jedes Gerät in jedem gewählten Zeitraum, vielmehr kommt es beim Glücksspiel wesensbedingt dazu, dass in bestimmten Zeiträumen mehr ausgeschüttet wird als an Geld eingesetzt wird, dass also Einsätze getätigt werden, ohne dass ein Einspielergebnis erzielt wird. Wenn es keinerlei Gewinnchance gäbe, handelte es sich gar nicht um ein Glücksspiel. Deshalb kommt es gelegentlich dazu, dass in bestimmten Zeiträumen nach der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis keine Steuer anfällt, wohl aber nach der Bemessungsgrundlage Einsatz. Wesentlich für den Zusammenhang der beiden Größen ist vielmehr, dass über längere Zeiträume ein durchschnittlicher Betrag vom eingesetzten Geld in der Kasse verbleibt, was von der Höhe her durch die Spielverordnung begrenzt wird. Daraus ergibt sich, dass auf längere Sicht mehr Einsätze, insbesondere durch zeitlich stärkere Nutzung eines Gerätes, auch zu einem höheren Einspielergebnis führen.
46Eine den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung der Besteuerung von Geldspielgeräten gegenüber der von Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen liegt nicht vor. Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht. Das gilt erst recht, wenn es um die Höhe der Besteuerung geht.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2016 ‑ 14 B 1479/15 ‑, NRWE, Rn. 9 f., m.w.N.
48Richtig ist, dass das Spiel in den genannten Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 VS nach dem Spielumsatz (Differenz aus eingesetzten Spielbeträgen und Ausschüttungsbetrag) besteuert wird. Das rechtfertigt sich bereits deshalb, weil im Gegensatz zu Spielgeräten keine hinreichend manipulationssicheren Kontrolleinrichtungen zur Dokumentation der Einsätze vorhanden sind, so dass es gerechtfertigt ist, auf den Spielumsatz abzustellen. Eine Gleichbehandlung des Spiels in diesen Einrichtungen mit dem Automatenspiel hinsichtlich der Steuerhöhe ist ohnehin nicht geboten. Vielmehr rechtfertigen die unterschiedlichen Gegebenheiten von Spieleinrichtungen nach § 5 Ab. 1 VS einerseits und dem Automatenspiel andererseits, insbesondere was ihre sozialpolitische Erwünschtheit betrifft, eine unterschiedlich hohe Besteuerung.
49Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen. Diese Entwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden.
50Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, 26.10.2011 ‑ 9 B 16.11 ‑, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE, Rn. 97 ff.
51Das ist nicht der Fall. Im Zeitraum von 2011, dem letzten Jahr der Besteuerung nach altem Recht, bis zum 31.3.2016 existierten im Bereich der Beklagten konstant acht Spielhallen. Der Gerätebestand hat sich unwesentlich verändert. Er erreichte im Jahre 2012 mit 195 Geräten den höchsten Stand, fiel dann auf 182 im Jahre 2013 und 181 im Jahre 2014, um dann seit 2015 auf 184 und zuletzt auf 188 Geräte anzusteigen.
52Unabhängig von diesem Bestandsentwicklungsbefund beweist auch die Preisgestaltung der Klägerin, dass die neue Steuer nicht erdrosselnd wirkt. Die Automatenaufsteller und insbesondere die Klägerin sind rechtlich nicht gehindert, durch Einsatz anderer Geräte, die wegen ihrer technischen Konfiguration einen höheren Einbehalt vom Einsatz und damit einen höheren Preis für das Spielen zu fordern in der Lage sind, die Vergnügungssteuerbelastung auf den Spieler überzuwälzen. Die Aufsteller werden nicht an der Berufsausübung gehindert, weil die erhobene Steuer bei entsprechender Preisgestaltung ihren Ertrag gar nicht schmälert.
53Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE, Rn. 65 ff.
54Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung im Steuerzeitraum Geräte eingesetzt, die auf einen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SpielVO a.F. zwischen 10 und 15 Euro je Stunde eingestellt waren, also weit unter den seiner Zeit erlaubten 33 Euro je Stunde. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass für die anderen Aufsteller im Bereich der Beklagten etwas anderes gilt und auch bei Ausschöpfung der preislichen gesetzlichen Höchstgrenze ein auskömmlicher Ertrag nicht erwirtschaftet werden könnte.
55Im Übrigen ergibt schon eine einfache Rechnung, dass nur eine äußerst mäßige Preiserhöhung notwendig ist, um die Klägerin und die durchschnittlichen Aufsteller im Bereich der Beklagten von den Folgen der Vergnügungssteuererhöhung durch reale Abwälzung der Erhöhung auf die Spieler freizustellen.
56Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vergnügungssteuerbedingt notwendige Erhöhung des Einspielergebnisses durch Einsatz profitablerer Geräte auch einen erhöhten Umsatzsteuerbetrag auf das Einspielergebnis auslöst. Für die Frage der erdrosselnden Wirkung einer Steuer ist aber in den Blick zu nehmen, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 17.
58Die Klägerin hat im Steuerzeitraum 2012 nach ihren Steuererklärungen ein Gesamteinspielergebnis von 213.505 Euro erzielt. Allerdings behauptet sie, dass die von ihr für das Steuerjahr 2012 erklärten Spieleraufwände nicht das Einspielergebnis im Sinne der vorherigen Bemessungsgrundlage sei. Dies sei vielmehr der niedrigere in den Zählwerkausdrucken dokumentierte Saldo 2. Das trifft indes hier nicht zu. Wie dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (106 Qs 46/15, Js 1175/12) auf dessen Seiten 3 f. und 7 f. zu entnehmen ist, hat die Klägerin, wie auch aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Zählwerkausdrucken ersichtlich ist, in der Form kassiert, dass sie die Geräte jedes Mal komplett (einschließlich des Auszahlvorrats) entleert und sodann den Auszahlvorrat im Wege der Erstbefüllung wieder aufgefüllt hat. Deshalb ist der in den Zählwerkausdrucken ausgewiesene negative Betrag unter "Auszahlvorrat mehr" als Entnahme der elektronisch gezählten Kasse hinzuzurechnen (S. 352 f. und 356 f. der Gerichtsakte). Dies ergibt dann das Einspielergebnis im Sinne der alten Bemessungsgrundlage.
59Unter Anwendung des alten Steuerrechts hätte die Klägerin auf das so zu bestimmende Gesamteinspielergebnis von 213.505 Euro 10 % Steuer zahlen müssen, also 21.350,50 Euro. Festgesetzt auf der Basis des neuen Steuerrechts sind für 2012 55.043,39 Euro, also 33.692,89 Euro mehr als nach altem Steuerrecht.
60Für den Fall, dass die Klägerin das Einspielergebnis 2012 von 213.505 Euro mit Geräten erzielt hat, die einen Kasseninhalt von 10 Euro je Stunde einbehielten, wäre mit den getätigten Einsätzen 21.350,5 Stunden gespielt worden. Wären stattdessen in dieser Spielzeit Geräte eingesetzt worden, die von den getätigten Einsätzen mindestens 11,88 Euro je Stunde einbehielten (1,88 Euro mehr), dann wäre ein Einspielergebnis von 253.643 Euro erzielt worden, also 40.138 Euro mehr. Auf diesen Mehrumsatz wäre eine Umsatzsteuer von 6.409 Euro angefallen. Mit dem zu erzielenden Einspielergebnis bei profitableren Geräten wären dann 36,11 Euro mehr erwirtschaftet worden als die Summe aus dem mit weni-ger profitableren Geräten tatsächlich erwirtschafteten Einspielergebnis von 213.505 Euro, der um 33.692,89 Euro höheren Vergnügungssteuer und der um 6.409 Euro höheren Umsatzsteuer (253.606,89 Euro). Die Klägerin hätte sich also 2012 bei Einsatz der genannten profitableren Geräte so gestanden, als wäre es beim alten Vergnügungssteuerrecht geblieben.
61Für den Fall, dass die Klägerin das Einspielergebnis 2012 von 213.505 Euro mit Geräten erzielt hat, die einen Kasseninhalt von 15 Euro je Stunde einbehielten, wäre mit den getätigten Einsätzen 14.233,67 Stunden gespielt worden. Wären stattdessen in dieser Spielzeit Geräte eingesetzt worden, die von den getätigten Einsätzen mindestens 17,82 Euro je Stunde einbehielten (2,82 Euro mehr), dann wäre ebenfalls ein Einspielergebnis von 253.643 Euro erzielt worden, so dass das oben Ausgeführte gilt.
62Somit ergibt eine einfache Rechnung, dass sich die Klägerin 2012 bei Einsatz profitablerer Geräte weit unterhalb der seiner Zeit spielverordnungsrechtlich zulässigen Höchstgrenze (33 Euro je Stunde langfristiger Kasseninhalt) von der vergnügungssteuerlichen Mehrbelastung einschließlich der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Mehrbelastung vollständig befreien konnte. Für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer gibt es somit keinerlei Anhaltspunkt.
63Unabhängig davon ergibt auch eine Vergleichsrechnung auf der Basis des Jahres 2011 für alle versteuerten Geräte im Gebiet der Beklagten, dass nur eine spielverordnungsrechtlich zulässige Erhöhung der langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalte erforderlich ist, um die Steuermehrbelastung vollständig abzuwälzen. Im Jahre 2011 fielen auf der Basis des alten Steuerrechts (10 % des Einspielergebnisses) 301.239,21 Euro Geldspielgerätesteuern an. Daraus errechnet sich für 2011 eine Gesamteinspielergebnis von 3.012.392 Euro. Die folgende Vergleichsberechnung beruht auf der Annahme, dass ‑ wie bei der Klägerin und allgemein bei Geräten der H. AG ‑ die Unternehmen Geräte eingesetzt haben, die auf einen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt zwischen 10 und 15 Euro eingestellt waren. Weiter wird angenommen, dass die Steuerrechtsänderung zu einer Verdoppelung der Steuerlast führt (also eine vergnügungssteuerliche Mehrbelastung von 301.239 Euro abzudecken ist), was ‑ wie unten noch gezeigt wird ‑ eher zu hoch gegriffen ist. Dann berechnen sich die erforderlichen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalte wie folgt:
64Für den Fall, dass die Unternehmen das Gesamteinspielergebnis 2011 von 3.012.392 Euro mit Geräten erzielt haben, die einen Kasseninhalt von 10 Euro je Stunde einbehielten, wäre mit den getätigten Einsätzen 301.239 Stunden gespielt worden. Wären stattdessen in dieser Spielzeit Geräte eingesetzt worden, die von den getätigten Einsätzen mindestens 11,20 Euro je Stunde einbehielten (1,20 Euro mehr), dann wäre ein Einspielergebnis von 3.373.876 Euro erzielt worden, also 361.484 Euro mehr. Auf diesen Mehrumsatz wäre eine Umsatzsteuer von 57.715 Euro angefallen. Mit dem zu erzielenden Einspielergebnis bei profitableren Geräten wären dann 2.530 Euro mehr erwirtschaftet worden als die Summe aus dem mit weniger profitableren Geräten tatsächlich erwirtschafteten Einspielergebnis von 3.012.392 Euro, der um 301.239 Euro höheren Vergnügungssteuer und der um 57.715 Euro höheren Umsatzsteuer (3.371.346 Euro). Die Unternehmen hätten sich also ‑ wäre die erhöhte Steuer bereits 2011 eingeführt worden ‑ bei Einsatz der genannten profitableren Geräte so gestanden, wie sie sich nach dem damals geltenden Vergnügungssteuerrecht gestanden haben.
65Für den Fall, dass die Unternehmen das Gesamteinspielergebnis 2011 von 3.012.392 Euro mit Geräten erzielt haben, die einen Kasseninhalt von 15 Euro je Stunde einbehielten, wäre mit den getätigten Einsätzen 200.826 Stunden gespielt worden. Wären stattdessen in dieser Spielzeit Geräte eingesetzt worden, die von den getätigten Einsätzen mindestens 16,79 Euro je Stunde einbehielten (1,79 Euro mehr), dann wäre ein Einspielergebnis von 3.371.868 Euro erzielt worden, also 359.476 Euro mehr. Auf diesen Mehrumsatz wäre eine Umsatzsteuer von 57.395 Euro angefallen. Mit dem zu erzielenden Einspielergebnis bei profitableren Geräten wären dann 842 Euro mehr erwirtschaftet worden als die Summe aus dem mit weniger profitableren Geräten tatsächlich erwirtschafteten Einspielergebnis von 3.012.392 Euro, der um 301.239 Euro höheren Vergnügungssteuer und der um 57.395 Euro höheren Umsatzsteuer (3.371.026 Euro). Die Unternehmen hätten sich also ‑ wäre die erhöhte Steuer bereits 2011 eingeführt worden ‑ bei Einsatz der genannten profitableren Geräte so gestanden, wie sie sich nach dem damals geltenden Vergnügungssteuerrecht gestanden haben.
66Die Klägerin behauptet allerdings, am Markt seien Geräte mit dem erforderlichen höheren durchschnittlichen Kasseninhalt nicht erhältlich und verweist auf die Erklärung der H. AG, wonach die verfügbaren Geräte der Gesellschaft auf einen Kasseninhalt bei langfristiger Betrachtung zwischen 10 und 15 Euro eingestellt seien. Die Behauptung der Klägerin ist widerlegt, soweit sie das Einspielergebnis des Jahres 2012 mit Geräten bis zu einem Kasseninhalt von 12,62 Euro je Stunde erwirtschaftet haben sollte. Dann nämlich wäre der Einsatz von Geräten mit einem Kasseninhalt bei langfristiger Betrachtung von 15 Euro je Stunde erforderlich, um die erhöhte Vergnügungssteuer und den Umsatzsteuermehranfall abzudecken.
67Gesamtgerätelaufzeit bei durchschnittlichem Kasseninhalt von 12,62 Euro je Stunde und Einspielergebnis von 213.505 Euro 16.917,98 Stunden. Bei Geräten mit 15 Euro je Stunde Kasseninhalt werden in dieser Zeit 253.769 Euro Einspielergebnis einbehalten, was sowohl den Vernügungssteuermehrbetrag von 33.692,89 Euro als auch den Umsatzsteuermehrbetrag von 6.428 Euro abdeckt.
68Das gilt erst recht, wenn auf die Verhältnisse aller Unternehmen im Jahre 2011 abgestellt wird. Dann ist die Behauptung der Klägerin widerlegt, soweit die Unternehmen das Einspielergebnis mit Geräten bis zu einem Kasseninhalt von 13,40 Euro je Stunde erwirtschaftet haben sollten. Dann nämlich wäre der Einsatz von Geräten mit einem Kasseninhalt bei langfristiger Betrachtung von 15 Euro je Stunde erforderlich, um die erhöhte Vergnügungssteuer und den Umsatzsteuermehranfall abzudecken.
69Gesamtgerätelaufzeit bei durchschnittlichem Kasseninhalt von 13,40 Euro je Stunde und Einspielergebnis von 3.012.392 Euro 224.805 Stunden. Bei Geräten mit 15 Euro je Stunde Kasseninhalt werden in dieser Zeit 3.372.075 Euro Einspielergebnis einbehalten, was sowohl den Vernügungssteuermehrbetrag von 301.239 Euro als auch den Umsatzsteuermehrbetrag von 57.428 Euro abdeckt.
70Geräte bis 15 Euro je Stunde Kasseninhalt waren aber selbst nach dem Vortrag der Klägerin am Markt vorhanden. Dass die Klägerin das hier untersuchte Einspielergebnis im Jahre 2012 mit Geräten über 12,62 Euro je Stunde Kasseninhalt oder die Unternehmen im Bereich der Beklagten das hier untersuchte Einspielergebnis im Jahre 2011 durchschnittlich mit Geräten über 13,40 Euro je Stunde Kasseninhalt erwirtschaftet hätten, behauptet die Klägerin nicht.
71Unabhängig davon hat der Senat keine Veranlassung, die Frage aufzuklären, ob Geräte über 15 Euro je Stunde Kasseninhalt am Markt vorhanden waren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass bei entsprechender Nachfrage Spielautomaten auch mit höherem Kasseninhalt als 15 Euro je Stunde angeboten werden.
72Vgl. BFH, Beschluss vom 19.2.2010 ‑ II B 122/09 ‑, juris, Rn. 37.
73Selbst der Umstand, dass solche Geräte auf dem Markt nicht angeboten würden, wäre unerheblich. Die zulässige Höhe der Vergnügungssteuer hängt nicht davon ab, ob die Geräteindustrie sich bereitfindet, Geräte anzubieten, die auf einen dieser Steuer Rechnung tragenden, nach der Spielverordnung zulässigen Kasseninhalt programmiert sind. Spielhallenbetreiber können sich nicht dauerhaft darauf berufen, dass solche Geräte derzeit nicht auf dem Markt sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 23.
75Solche Beschaffungsprobleme mögen die Frage der Notwendigkeit der Einräumung einer steuerlichen Übergangsfrist zur Geräteumstellung aufwerfen, können aber keine erdrosselnde Wirkung der Steuer begründen.
76Der Einwand der Klägerin, Geräte mit einer dann erforderlichen geringeren Ausschüttung, also der erforderlichen Erhöhung des langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts, würden am Markt nicht angenommen, ist widerlegt. Dass selbst zu einem Preis von durchschnittlich 17,82 Euro pro Stunde (dem oben errechneten höchstens erforderlichen Betrag) gespielt wird, ergibt sich schon daraus, dass noch im Jahre 2005 der durchschnittliche Verlust bei 21 Euro je Stunde gelegen hat.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE, Rn. 80 f. m.w.N.
78Das gilt erst recht, wenn man die oben errechneten erforderlichen Beträge für durchschnittliche Aufsteller im Jahre 2011 zwischen 11,20 und 16,79 Euro je Stunde Kasseninhalt zugrunde legt. Wegen der Undurchsichtigkeit des realen Preises sind Spieler sogar bereit, zu höheren Preisen als dem in der Spielverordnung alter Fassung im Interesse des Spielerschutzes gedeckelten Preis von langfristig durchschnittlich 33 Euro je Spielstunde zu spielen.
79Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE, Rn. 93 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 23.
80Somit erweist sich die erhöhte Vergnügungssteuer der Beklagten sowohl nach der Methode der Bestandsentwicklung als auch nach der Methode der erforderlichen Preiserhöhung als nicht erdrosselnd.
81Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsfrist für das Inkrafttreten der neuen Satzung einzuräumen. Allerdings kann bei einer steuerlichen Änderung, die zu einer erheblichen Steigerung des Steuerbetrags und deshalb zur Notwendigkeit des Einsatzes profitablerer Geräte führt, aus rechtsstaatlichen Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist zur Umstellung des Gerätebestands erforderlich sein. Zwar muss ein durchschnittlicher Unternehmer Rücklagen bilden, um sich auf etwaige Steuererhöhungen vorzubereiten. Denn die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen. Dem Gesetzgeber gebührt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Steuergesetzgebung. Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die Spielhallenbetreiber konnten hier vor Satzungsbeschluss durch den Rat oder vor der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Dezember 2011 die mit der Änderung der Bemessungsgrundlage und den darauf bezogenen Steuersatz einhergehende Steigerung des Steuerbetrages nicht kennen. Angesichts dieser Ungewissheit war auch von einem vorausschauend handelnden Unternehmer ein vorsorglicher Austausch der Geräte, um sich auf den anstehenden Wechsel in der Bemessungsgrundlage und die damit verbundenen höheren Steuerzahlungen vorzubereiten, nicht zu erwarten. Zwar ist der Normgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln stets eine Übergangsregelung vorzusehen. Er muss aber eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände vornehmen; hierbei darf er insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Gesetzliche Regelungen können selbst dann, wenn sie ‑ wie hier ‑ die Freiheit der Berufswahl nicht berühren und die Berufsausübungsfreiheit in für sich genommen statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gleichwohl dadurch verstoßen, dass sie eine ‑ nach der gebotenen Abwägung erforderliche ‑ Übergangsregelung nicht vorsehen. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 25 f.
83Ob im Falle einer unzumutbaren Belastung von Automatenaufstellern bei übergangsfristlosem Inkrafttreten neuen Steuerrechts die Satzung selbst eine solche Übergangsfrist vorsehen muss ‑ mit der Folge ihrer Nichtigkeit bei Fehlen einer solchen Regelung ‑ oder ob es ausreicht, im Einzelfall nachträglich durch Billigkeitsmaßnahmen (Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 222 der Abgabenordnung ‑ AO ‑, ggfls. zinslos ‑ § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i.V.m. § 234 Abs. 2 AO ‑, teilweiser Erlass für bestimmte Zeiträume nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 227 AO) für zumutbare Steuerrechtsverhältnisse zu sorgen, hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung feststand, dass im Regelfall eine Übergangsregelung bestimmten Ausmaßes erforderlich ist. Denn allgemeine Folgen einer verfassungsgemäßen Norm, die den normgeberischen Planvorstellungen entsprechen und die der Normgeber ersichtlich in Kauf genommen hat, vermögen eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem normativen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Normgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des normativen Steuertatbestandes abhelfen. Mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen darf also nicht die Geltung der ganzen Norm unterlaufen werden. Wenn solche Maßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung der Norm aufhöben, wäre die Norm als solche verfassungswidrig.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 29.
85Ist hingegen im Zeitpunkt des Satzungserlasses im Regelfall keine Übergangsregelung erforderlich, ist die Satzung wirksam und Unzumutbarkeiten der Regelung im Einzelfall ist durch eine Billigkeitsmaßnahme zu begegnen.
86Hier hing die Zumutbarkeit einer übergangsfristlosen Einführung des neuen Steuerrechts im Zeitpunkt des Satzungserlasses für den Automatenaufsteller von einer Vielzahl von Faktoren ab, die von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedlich sein können. Die Zumutbarkeit hing in erster Linie von der effektiven Höhe der Steuermehrbelastung durch die Rechtsänderung ab. Diese wiederum hängt bei dem hier in Rede stehenden Wechsel der Bemessungsgrundlage vom Einspielergebnis auf den Einsatz maßgeblich davon ab, wie hoch beim einzelnen Gerät die ‑ nach der Spielverordnung nicht mehr gesondert erfasste ‑ Ausschüttungsquote programmiert war, die ihrerseits mit dem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt korrespondiert (je höher der Kasseninhalt desto geringer die Ausschüttungsquote).
87Die Satzung geht nach ihrer Konzeption von einer Steuererhöhung um 75 % aus. Der ehemalige Steuersatz von 10 % des Einspielergebnisses ist ab dem Jahr 2012 auf 5 % des Einsatzes umgestellt worden. Gleichzeitig wurde in § 7a VS eine Berechnungsregelung für den Fall getroffen, dass zwar das Einspielergebnis, nicht aber die Einsätze dokumentiert werden. Dann soll dem Einsatz als neuer Bemessungsgrundlage das 3,5fache des Einspielergebnisses entsprechen. Dies zugrunde gelegt rechnete die Satzung mit einer realen Steuererhöhung um 75 %: Die neue Steuer beträgt nach der Umrechnungsformel 5/100 x 35/10 x Einspielergebnis = 175/1.000 x Einspielergebnis = 17,5 % des Einspielergebnisses gegenüber früher 10 % des Einspielergebnisses, also liegt der Formel eine Erhöhung um 75 % zugrunde.
88In der Ratsvorlage vom 23.11.2011 zur neuen Vergnügungssteuersatzung ist ausgeführt, dass nach einer Auswertung der vorliegenden Daten aus dem Zeitraum 1.7.2010 und 30.6.2011 mit einer Steuererhöhung zwischen 86 und 109 % zu rechnen sei. In der Rückschau hat sich eher die Annahme der Umrechnungsformel des § 7a VS bestätigt, wenn man von ungefähr gleichen Einsätzen in den Jahren 2011 und 2012 ausgeht. Dann hat sich nämlich das Steueraufkommen um 76,69 % gesteigert (von 301.239,21 Euro in 2011 auf 532.253,22 Euro in 2012).
89Eine zu erwartende Steuererhöhung zwischen 75 und 100 % ist zweifelsohne erheblich, zwingt aber als solche noch nicht zu einer generellen Übergangsregelung in Form eines zeitlich gestreckten Inkrafttretens der Satzung. Das ergibt sich aus folgenden weiteren Umständen: Wenn man unterstellt, die Automatenaufsteller hätten erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten am 20.12.2011 von der Steuerrechtsänderung erfahren und müssten sich nunmehr auf eine Verdoppelung der Vergnügungssteuerlast einstellen, so müssten sie Geräte einsetzen, die einen entsprechend höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt aufwiesen. Wie gerichtsbekannt ist und auch von der Stellungnahme der H. AG bestätigt wird, ist der durchschnittliche Stundenaufwand der Spieler (langfristiger durchschnittlicher Kasseninhalt) ständig gesunken und lag 2010 bei 10,89 Euro. Die alte Vergnügungssteuerlast war mit 10% des Einspielergebnisses im Vergleich zu anderen Kommunen sehr gemäßigt. Es musste daher bei Satzungserlass davon ausgegangen werden, dass die durchschnittlichen Automatenaufsteller im Bereich der Beklagten im Jahre 2011 Geräte mit langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalten in dieser Größenordnung, also etwa 11 Euro je Stunde, eingesetzt haben. Für den Fall, dass die Unternehmen das Gesamteinspielergebnis 2011 von 3.012.392 Euro mit Geräten erzielt haben, die diesen Kasseninhalt einbehielten, wäre mit den getätigten Einsätzen 273.853 Stunden gespielt worden. Wären stattdessen in dieser Spielzeit Geräte eingesetzt worden, die von den getätigten Einsätzen mindestens 12,31 Euro je Stunde einbehielten (1,31 Euro mehr), dann wäre ein Einspielergebnis von 3.371.130 Euro erzielt worden, also 358.738 Euro mehr. Auf diesen Mehrumsatz wäre eine Umsatzsteuer von 57.277 Euro angefallen. Mit dem zu erzielenden Einspielergebnis bei profitableren Geräten wären dann 222 Euro mehr erwirtschaftet worden als die Summe aus dem mit weniger profitableren Geräten tatsächlich erwirtschafteten Einspielergebnis von 3.012.392 Euro, der um 301.239 Euro höheren Vergnügungssteuer und der um 57.277 Euro höheren Umsatzsteuer (3.370.908 Euro).
90Geräte mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von 12,31 Euro je Stunde waren am Markt verfügbar. Das bestätigen der Vortrag der Klägerin und die Stellungnahme der H. AG, denn es sind Geräte verfügbar, die bis zu 15 Euro je Stunde eingestellt sind. Somit konnte der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung annehmen, dass für den durchschnittlichen Automatenaufsteller ausreichend profitable Geräte am Markt verfügbar waren, um die erhöhte Steuerbelastung (Vergnügungs- und Umsatzsteuer) auf die Spieler abzuwälzen.
91Bei Satzungserlass war daher davon auszugehen, dass im Regelfall keine besonders langwierigen Geräteumstellungen erforderlich sein würden. Lediglich dann, wenn untypischerweise Geräte mit deutlich höherem langfristigem durchschnittlichem Kasseninhalt als 11 Euro je Stunde vor der Steuerrechtsänderung im Einsatz waren (wie oben ausgeführt über 13,62 Euro je Stunde), wären zur Erwirtschaftung der doppelten Vergnügungssteuer und der erhöhten Umsatzsteuer Geräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt als 15 Euro je Stunde erforderlich, was möglicherweise mangels am Markt verfügbarer Geräte eine längere Beschaffungszeit nach sich gezogen hätte. Davon musste die Beklagte bei Satzungserlass aber nicht ausgehen, da ‑ wie ausgeführt ‑ der langfristige durchschnittliche Kasseninhalt im Jahre 2010 bei 10,89 Euro je Stunde lag.
92Ein weiterer, die Zumutbarkeit eines übergangslosen Inkraftsetzens der Steuerrechtsänderung betriebswirtschaftlich beeinflussender Umstand ist die vertragliche Gerätebindung der Automatenaufsteller. Je länger sie an die gemieteten Geräte gebunden sind, desto langwieriger gestaltet sich der Gerätewechsel. Sollten sogar Geräte gekauft worden sein, müssten neue beschafft werden. Indes stellt sich hier das Bild schon allein bei der Klägerin als heterogen dar. Bei ihr gestalteten sich die Mietverhältnisse so, dass sie mit Vertrag vom 1.5.2008 Geräte für mindestens drei Monate mietete, aber bereits nach einem Monat berechtigt war, die Geräte zu tauschen. Erst kurz vor der hier in Rede stehenden Steuerrechtsänderung, nämlich ab dem 1.6. und 1.10.2011, verpflichtete sie sich für bestimmte Geräte zu einer Mindestmietzeit von 36 Monaten ohne Tauschrecht. Selbst bei der Klägerin schwankte also die benötigte Geräteumtauschzeit zwischen einem Monat und drei Jahren.
93Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass von einem durchschnittlichen Geräteaufstellunternehmer, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufbringt (§ 347 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches), zu fordern ist, sich auf Kostensteigerungen, die eine Preiserhöhung erfordern, in der Form vorzubereiten, dass ein rascher Geräteaustausch sichergestellt ist. Dabei muss der Unternehmer zwischen einer langfristigeren Bindung mit möglicherweise niedrigeren Gerätebeschaffungskosten und einer kurzfristigeren, aber wohl teureren Bindung abwägen. Je langfristiger er seine Bindung anlegt, desto größer ist seine Obliegenheit, über Rücklagen eine längere "Durststrecke" überbrücken zu können. Die hier von der Klägerin zuletzt gewählte Bindung von drei Jahren, in denen keine Preiserhöhungen durch Gerätetausch möglich sind, kann daher nicht der Maßstab sein. Vielmehr muss von einem durchschnittlichen Unternehmer erwartet werden, dass er in der Lage ist, den Austausch seines Gerätebestand gegen infolge von Kostensteigerungen notwendige profitablere Geräte binnen eines Monats, keinesfalls aber länger als binnen dreier Monate, zu bewerkstelligen, wie es auch die Klägerin vor der Abrede einer dreijährigen Bindung vereinbart hat.
94Die Beklagte konnte angesichts des Vorstehenden bei Satzungserlass daher damit rechnen, dass ein erforderlicher Geräteumtausch rasch etwa binnen Monatsfrist, jedenfalls nicht länger als binnen dreier Monate, nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage bewerkstelligt würde, so dass die Automatenaufsteller einen Monat, allenfalls drei Monate, ohne die notwendige Preiserhöhung zum Auffangen der Steuererhöhung überbrücken mussten, und zwar ausgehend von einer im Ausgangspunkt relativ niedrigen Steuerbelastung. Das sind aber Gegebenheiten, auf die sich ein durchschnittlicher Unternehmer als sorgfältiger ordentlicher Kaufmann etwa durch Rücklagenbildung vorbereiten muss. Der Normgeber muss nicht in Rechnung stellen, dass einen durchschnittlichen Unternehmer eine solche kurzfristige Mehrbelastung aus der Bahn wirft.
95Andererseits war jedenfalls eine deutliche Steuererhöhung von dem niedrigen Niveau von 10% des Einspielergebnisses angezeigt. Eine übergangslose Inkraftsetzung des neuen Rechts war zwar nicht erforderlich. Hier hat sich die Beklagte lediglich an der Praxis orientiert, Steuerrechtsänderungen mit Jahresbeginn in Kraft zu setzen. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Normsetzung wäre es angebrachter gewesen, die Normsetzung mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2012 etwa ein Vierteljahr früher abzuschließen, um die hier in Rede stehenden Belastungen zu vermeiden. Dies hat aber noch nicht ein derartiges Gewicht, dass von einem Verstoß gegen den Schutz verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens auf umsetzungsverträglichere Rechtsänderung gesprochen werden könnte.
96Somit ergibt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des durch die Steuerrechtsänderung bewirkten Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Steuerrechtsänderung rechtfertigenden Gründe, dass aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens keine Übergangsregelung geboten war. Soweit entgegen dem anzunehmenden Regelfall unbillige Belastungen entstanden sein sollten (etwa Einsatz außergewöhnlich profitabler Geräte vor der Steuerrechtsänderung, was mangels Verfügbarkeit noch profitablerer Geräte am Markt einen langwierigeren Umstellungsprozess nach sich zog; außergewöhnlich lange Gerätebindungsdauer oder gekaufte Geräte), ist der betroffene Unternehmer auf Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall verwiesen, wobei dann alle Umstände dieses Einzelfalls (einschließlich erhöhter Obliegenheiten bei Eingehung erhöhter Risiken) in den Blick zu nehmen sind.
97Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.