Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - 22 K 2703/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Dauer der laufenden Wahlzeit der Vertretung des Trägers als sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt ist.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen diese selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage der Wahl des Klägers als sachkundiges Mitglied in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. .
3Der Kläger ist in der laufenden Wahlzeit Mitglied des Rates der Stadt P. . Zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 gehörte er der C. – Fraktion an.
4Der Rat der Stadt P. wählte in dieser konstituierenden Sitzung unter anderem die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. . Hierzu war in der Tagesordnung unter Punkt Ö 15.20 eingeladen. Die einzelnen im Rat vertretenen Fraktionen sowie die Gruppe haben für die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder sowie der Dienstkräfte des Verwaltungsrates eigene Wahlvorschläge eingereicht. Der Kläger wurde von der C. – Fraktion zur Wahl als weiteres sachkundiges Mitglied vorgeschlagen.
5Die korrigierte Niederschrift der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt P. vom 30. Juni 2014 weist zu Tagesordnungspunkt Ö 15.20 folgenden Wortlaut auf:
6„OB X. weist einleitend auf die Notwendigkeit hin, über die einzelnen Ziffern des Beschlussvorschlages getrennt abzustimmen, da sowohl unterschiedliche Wahlverfahren als auch unterschiedliche Sachverhalte zu beachten sind.
7Er verliest dann die ihm schriftlich vorliegenden Wahlvorschläge der Fraktionen von SPD, CDU, DIE GRÜNEN, Linke.Liste. BOB und der FDP-Gruppe für die zu wählenden sachkundigen Personen des Verwaltungsrates.
8Nachdem der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - einstimmig Stadtv. H. C1. zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse gewählt hat, schließt sich die Abstimmung für die neun weiteren sachkundigen Personen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. und die 5 Dienstkräfte der Stadtsparkasse an. Die Stimmabgabe erfolgt ohne die Stimme des Oberbürgermeisters.
9Auf die eingereichten Wahlvorschläge entfallen folgende Stimmen:
10SPD-Fraktion 18 Stimmen
11CDU-Fraktion 20 Stimmen
12Fraktion DIE GRÜNEN 6 Stimmen
13Linke.Liste-Fraktion 5 Stimmen
14BOB Fraktion 5 Stimmen
15FDP-Gruppe 6 Stimmen
16Nach Hare-Niemeyer werden - ihren Stimmanteilen entsprechend - den Fraktionen folgende Sitze zugeteilt:
17SPD-Fraktion 2 Sitze
18CDU-Fraktion 3 Sitze
19Fraktion DIE GRÜNEN 1 Sitz
20Linke.Liste-Fraktion 1 Sitz
21BOB Fraktion 1 Sitz
22FDP-Fraktion 1 Sitz
23Auf Nachfrage der Stadtv. H. C1. und S. wurde die Sitzung unterbrochen und das Stimmrecht des Oberbürgermeisters geprüft. Nachdem OB X. die Sitzung nach einer kurzen Unterbrechung wieder eröffnet hat, teilt er als Ergebnis der Verwaltung mit, dass er im Rat in der vorliegenden Angelegenheit mitstimmen darf. OB X. stellt fest, da die Durchführung der Wahl ohne die Stimmabgabe des Oberbürgermeisters verfahrensfehlerhaft war, der Wahlgang zugleich noch nicht abgeschlossen ist – es steht noch die Beschlussfassung über die zu wählenden Dienstkräfte der Stadtsparkasse aus – bedarf es einer Wahlwiederholung. Gegen die Feststellung des OB erhebt sich kein Widerspruch.
24Auf die eingereichten Wahlvorschläge entfallen nunmehr folgende Stimmen:
25SPD-Fraktion 19 Stimmen
26CDU-Fraktion 20 Stimmen
27Fraktion DIE GRÜNEN 6 Stimmen
28Linke.Liste-Fraktion 5 Stimmen
29BOB Fraktion 5 Stimmen
30FDP-Gruppe 6 Stimmen
31Nach Hare-Niemeyer ist ein Sitz ist aufgrund von gleichen Zahlenbruchteilen bei der Linke.Liste Fraktion und der BOB Fraktion per Losentscheid durch den Oberbürgermeister zu ermitteln. Das Los fällt auf die
32Linke.Liste Fraktion.
33Den Fraktionen werden - ihren Stimmanteilen entsprechend - folgende Sitze zugeteilt:
34SPD-Fraktion 3 Sitze
35CDU-Fraktion 3 Sitze
36Fraktion DIE GRÜNEN 1 Sitz
37Linke.Liste-Fraktion 1 Sitz (Los)
38FDP-Fraktion 1 Sitz
39Damit hat der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - folgende neun sachkundige Personen als Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt:
401. Herrn H. C1. , X1. zum Vorsitzenden,
41und neun weitere sachkundige Personen
421. C2. , C3.
432. G. , N.
443. X2. , I1.
454. T. , E.
465. C4. , D.
476. U. , I2. -K.
487. X3. , S1.
498. L. , M.
509. S. , I2. -P1.
51Entsprechend dem Abstimmungsergebnis über die Wahlvorschläge für die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind folgende Dienstkräfte der Stadtsparkasse P. als Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt:
52Dienstkräfte der Stadtsparkasse P. als Mitglieder des Verwaltungsrates:
531. A. , U1.
542. C5. , U2.
553. O1. , U1.
564. A1. , L1.
575. F. , E1. “
58Im Anschluss wählte der Rat mit Beteiligung des Oberbürgermeisters aus den Reihen der Mitglieder den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie im Anschluss, ebenfalls mit Beteiligung des Oberbürgermeisters, einstimmig die Stellvertreter für die sachkundigen Mitglieder und Dienstkräfte.
59Der Kläger wurde durch den Beklagten zu keiner der bislang abgehaltenen Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. eingeladen. Zuletzt mit Schreiben vom 19. März 2015, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, teilte der Beklagte mit, er werde den Kläger nicht zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. einladen, da dieser nicht zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt worden sei. Die in diesem Schreiben mitgeteilte Entscheidung hatte der Beklagte ohne Beteiligung des Verwaltungsrates getroffen.
60Im Nachgang zu der konstituierenden Ratssitzung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2014 in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der C. -Fraktion an den Oberbürgermeister und beanstandete den hier in Rede stehenden Ratsbeschluss. Mit Schreiben vom 7. August 2014 trat der Oberbürgermeister der Auffassung des Klägers entgegen und teilte mit, die Behandlung des Beratungsgegenstandes der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. sei rechtlich nicht zu beanstanden. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2014 an die Bezirksregierung E2. als Kommunalaufsicht und begehrte dort die Feststellung, er sei durch die Wahl Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. geworden. Die Bezirksregierung E2. teilte ihm mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, sie halte „die erste Wahl der 9 sachkundigen Personen“ für rechtmäßig und auch abgeschlossen und sehe keinen Grund für die Durchführung der Wiederholungswahl. Sie halte vielmehr die Durchführung des zweiten Wahlganges für rechtswidrig, sei jedoch der Auffassung, durch die Durchführung des zweiten Wahlganges sei der erste Wahlgang durch den Rat der Stadt P. „konkludent […] aufgehoben“ worden und somit insgesamt im Hinblick auf den bestehenden rechtswidrigen Zustand eine erneute Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Hierüber habe sie den Oberbürgermeister der Stadt P. unterrichtet und ihn gebeten, „die Wahl der 9 sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates neu durchzuführen“.
61Eine erneute Wahl erfolgte bislang nicht.
62Einen am 16. Januar 2015 vor dem erkennenden Gericht anhängig gemachten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (22 L 116/15), gerichtet gegen die hier beigeladene Stadt P. , lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. März 2015 als unzulässig ab; die hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde mit Beschluss vom 13. März 2015 (16 B 314/15) zurückgewiesen. Einen weiteren Eilrechtsschutzantrag vom 26. März 2015 (22 L 1110/15), gerichtet gegen den Beklagten, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 30. April 2015 ebenfalls als unzulässig ab. Auch dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.
63Der Kläger hat am 7. April 2015 Klage erhoben.
64Er ist der Auffassung, er sei durch den ersten Wahlgang, der abgeschlossen gewesen sei, zum Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden. Der zweite Wahlgang sei rechtlich ein „nullum“, das keinerlei Rechtswirkungen entfalte. Dass der Oberbürgermeister während des ersten Wahlganges rechtsirrig der Auffassung gewesen sei, er dürfe nicht mitstimmen, und daher keine Stimme abgegeben habe, stelle keinen Verfahrensfehler dar, da es sich insoweit um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele. Der Oberbürgermeister sei keinesfalls gehindert gewesen, seine Stimme abzugeben, er habe lediglich aufgrund einer falschen Rechtsauffassung von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht.
65Der Kläger beantragt,
66festzustellen, dass er für die Dauer der laufenden Wahlzeit der Vertretung des Trägers als sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt ist.
67Der Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Er ist der Auffassung, er sei schon nicht passivlegitmiert. Ihm komme als Vorsitzendem des Verwaltungsrates keinerlei Kompetenz zu, über die Mitgliedschaft in dem Organ Verwaltungsrat zu befinden. Da es sich um ein Außenrechtsverhältnis handele, sei vielmehr die Stadtsparkasse P. oder möglicherweise der Verwaltungsrat als Organ selbst richtiger Klagegegner. Ferner meint er, der erste Wahlgang sei zum einen mit einem erheblichen Verfahrensfehler belastet und zum anderen noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Oberbürgermeister an der Ausübung seines Wahlrechts durch die fehlerhafte Auskunft der Verwaltung gehindert gewesen sei und er die Namen der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates noch nicht bekannt gegeben habe. Dies sei aber für den Abschluss einer Wahl, bei der es – anders als bei einer Sachentscheidung – gerade auf die Feststellung der gewählten Personen ankomme, zwingende Voraussetzung. Damit habe der Oberbürgermeister den verfahrensfehlerhaften ersten Wahlgang unmittelbar wiederholen dürfen. Dies gelte insbesondere, nachdem sich alle Ratsmitglieder an der zweiten Abstimmung beteiligt und so ihre Zustimmung zu dem Vorgehen kundgetan hätten und ein förmlicher Widerspruch nicht erfolgt sei.
70Die Beigeladene zu 1. beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten im Wesentlichen an,
73Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
74Hinsichtlich des weiteren Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 22 L 116/15, 22 L 1110/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
75Entscheidungsgründe:
76I. Die Klage ist zulässig.
77Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Der Kläger strebt die Klärung des Bestehens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an, nämlich des durch die Wahl zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. begründeten Rechtsverhältnisses zum Beklagten als Vorsitzendem dieses Organs der Stadtsparkasse P. .
78Die Feststellungsklage ist hier auch nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage. Wenn die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch ein Feststellungsurteil geklärt werden kann, so verbietet es sich, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten.
79Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, 2014, § 43 Rn. 122 ff. mit weiteren Nachweisen.
80So liegt der Fall hier. Die sich aus der begehrten Feststellung der Wahl in den Verwaltungsrat ergebenden Folgen, wie beispielsweise die Einladung zu den Sitzungen, die Teilnahme an Abstimmungen sowie die Information über sämtliche Beratungsgegenstände, wären zwar möglicherweise tauglicher Gegenstand einer Leistungsklage, würden aber dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nur unzureichend entsprechen und hätten gegenüber der Frage des Bestehens des Rechtsverhältnisses nur untergeordnete Bedeutung. Die Feststellungsklage ist vorliegend effektiver als die Verfolgung sämtlicher denkbarer Ansprüche, die sich für den Kläger aus dem Bestehen des Rechtsverhältnisses ergeben, durch gesonderte Leistungsklagen.
81Der Beklagte ist auch richtiger Klagegegner. Der Klagegegner einer Feststellungsklage bestimmt sich nach dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. Da eine Feststellung des Bestehens des begehrten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Träger der Stadtsparkasse P. , hier also der Beigeladenen zu 1., oder der Stadtsparkasse P. selbst als Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund der Weisungsungebundenheit des Verwaltungsrates gemäß § 15 Abs. 6 NRWSpKG die rechtliche Position des Klägers nicht verbessern würde, bezieht sich die begehrte Feststellung folgerichtig auf das zum Beklagten bestehende Rechtsverhältnis.
82Es handelt sich hier um einen Organstreit. Die Beteiligten streiten über den Bestand und die Reichweite innerorganschaftlicher Rechte und Pflichten des Klägers und des Beklagten, die sich aus der Wahl des Klägers zum Mitglied des Organs Verwaltungsrat, § 9 Buchst. a des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes (NRWSpKG), ergeben. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit im eigentlichen Sinne handelt, da es nicht um eine Streitigkeit innerhalb des Organs Rat geht. Das Gericht wendet aber die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf diesen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger die Beigeladene zu 1. ist, an.
83Vgl.VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
84Der Beklagte ist als Organteil des Organs Verwaltungsrat für die Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Rechte als Mitglied des Verwaltungsrats verantwortlich. Allein der Vorsitzende des Verwaltungsrates als Organteil mit gemäß § 16 NRWSpKG herausgehobenen Funktionen ist für die Einberufung des Verwaltungsrates und die Leitung seiner Sitzungen verantwortlich. Ihm obliegt die Prüfung, welche Personen als Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt worden sind und die Umsetzung der sich aus seiner Feststellung ergebenden Folgen. Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger auch ohne vorherige Befassung des Verwaltungsrates mitgeteilt, er werde den Kläger nicht zu Sitzungen des Verwaltungsrates einladen, da dieser nicht zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt worden sei. Der Verwaltungsrat als Organ der Stadtsparkasse P. ist hierfür gerade nicht zuständig, so dass dieser nicht passivlegitimiert wäre.
85II. Die Klage ist auch begründet.
86Der Kläger ist in der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt worden (1.). Diese Wahl entfaltet auch weiterhin ihre volle Rechtswirkung (2.)
871. Gemäß § 8 Abs. 1 NRWSpKG wählt die Vertretung des Trägers das dem Verwaltungsrat Vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat besteht bei Stadtsparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten – wie dies bei der Stadtsparkasse P. der Fall ist – aus dem Vorsitzenden Mitglied (§ 10 Abs. 2 Buchst. a NRWSpKG), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern (§ 10 Abs. 2 Buchst. b NRWSpKG) und fünf Dienstkräften der Stadtsparkasse (§ 10 Abs. 2 Buchst. c NRWSpKG).
88Der Kläger ist in der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 zum weiteren sachkundigen Mitglied gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b NRWSpKG gewählt worden. Nach dem für die Besetzung des Verwaltungsrates entscheidenden Ergebnis der ersten Abstimmung sind auf den Wahlvorschlag der C. – Fraktion fünf Stimmen entfallen und ist ihm damit ein Sitz zugeteilt worden. Der Kläger ist damit als auf dem ersten Platz des Wahlvorschlags der C. – Fraktion stehender Kandidat gewählt.
89Die sachkundigen Mitglieder nach § 10 Abs. 2 Buchst. b NRWSpKG werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 S. 1-4 GO NRW gewählt, § 12 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG. Nach der Wahl des Vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates gemäß § 11 NRWSpkG wird über die Wahl aller weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates in einem einheitlichen Wahlgang abgestimmt, § 12 Abs. 4 S. 1 NRWSpKG.
90§ 50 Abs. 3 GO NRW regelt grundsätzlich das Verfahren bei Wahlen. Wahlen sind Beschlüsse des Rates, durch die einer bestimmten Person eine bestimmte Aufgabe übertragen wird.
91Rehn/Cronauge, GO NRW, III.1 zu § 50 GO, Stand: 39. EL, Juli 2013.
92Damit ist auch eine Wahl ihrem Wesen nach eine abschließende Willensentscheidung des Rates und daher ein Beschluss im weiteren Sinne. Beschlüsse sind dabei alle Entscheidungen des Rates, die durch ein Verfahren getroffen wurden, in dem jedes Ratsmitglied zu einem Antrag aus der Mitte des Rates oder einer Vorlage der Verwaltung zur Tagesordnung seine Stimme abgibt. Die abgegebenen Stimmen werden ausgezählt, um feststellen zu können, ob der Antrag oder die Vorlage die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Mit dieser Feststellung ist das Abstimmungsverfahren abgeschlossen. Damit hat der Rat seine Entscheidung getroffen. Über dieselbe Sache darf in derselben Sitzung des Rates nicht erneut abgestimmt werden.
93Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, 1.1 zu § 50 GO, Stand: September 2009.
94Gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW wird, wenn – wie hier hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates – ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen nach dem I. -O. -Verfahren zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Eine Abweichung von diesem Verfahren lässt die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung nicht zu; § 50 Abs. 3 GO NRW stellt eine abschließende Regelung dar, die der Disposition des Rates nicht zugänglich ist.
95Rehn/Cronauge, GO NRW, III.4 a.E. zu § 50 GO, Stand: 39. EL, Juli 2013.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger zum weiteren sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden.
97Mit der ersten Auszählung der durch Handzeichen abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Rates und der Verkündung des Ergebnisses dieser Auszählung der abgegebenen Stimmen war die Willensbildung des Rates bezüglich der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates i.S.d. § 10 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. c NRWSpKG abgeschlossen. Eine Einflussnahme auf das Ergebnis der Abstimmung – etwa wegen der Änderung des Willens eines Stimmberechtigten – war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Sitzverteilung und der ebenfalls nicht mehr abänderbaren Beschlussvorlagen der einzelnen Fraktionen und der Gruppe des Rates stand zu diesem Zeitpunkt auch abschließend fest, welche Personen dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers als weiteres Mitglied angehören werden. Mit dem durch Abgabe der Stimmen dokumentierten Ende des Meinungsbildungsprozesses und der Auszählung der Stimmen war die Wahlhandlung als solche beendet,
98vgl. zum Begriff der Wahlhandlung § 44 KWahlO NRW.
99Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
100Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 28. Oktober 1986, – 2 UE 773/85 –,
101da dort, anders als der Beklagte meint, schon ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. In der genannten Entscheidung hat ein Wahlleiter seine nach dem hessischen Kommunalrecht bestehende Befugnis genutzt, einen Wahlgang vor dessen Abschluss abzubrechen, wenn dieser nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, da – wie ausgeführt – der Wahlgang bereits beendet war.
102Es kommt nicht darauf an, ob die Berechnung der sich aus dem Abstimmungsergebnis ergebenden Sitzverteilung nach dem durch die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung vorgegebenen System und die sich aus den zugeteilten Sitzen und den nicht mehr abänderbaren Wahlvorschlägen ergebende Feststellung der jeweils gewählten Personen bereits erfolgt war. Hierbei handelt es sich allein um eine der Exekutive obliegende Folgerung aus der eigentlichen Wahlhandlung.
103Hieran ändert auch nichts, dass Wahlen dazu dienen, bestimmten Personen eine bestimmte Aufgabe zu übertragen. Welche Person gewählt ist und welcher Person damit die in Rede stehende Aufgabe zu übertragen ist, steht bindend, ohne dass es eines weiteren Aktes der Stimmberechtigten bedürfte, mit dem Abschluss der Stimmabgabe fest. Alle weiteren Schritte richten sich nach vorgegebenen zwingenden rechtlichen und mathematischen Regeln und sind mit der eigentlichen Wahlhandlung selbst nicht mehr identisch.
104Anders als der Beklagte meint, stand die Beschlussfassung über die zu wählenden Dienstkräfte der Stadtsparkasse zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Ratssitzung nicht mehr aus. Vielmehr stand durch das Ende der Abstimmung in dem einheitlichen Wahlgang auch fest, welche Dienstkräfte der Stadtsparkasse in den Verwaltungsrat gewählt waren. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Beklagte, der Oberbürgermeister oder die anwesenden Ratsmitglieder irriger Weise der Auffassung waren, dass es für die Wahl der Dienstkräfte entgegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 4 S. 1 NRWSpKG einer weiteren Abstimmung bedurfte, eine solche im Rahmen der Ratssitzung tatsächlich erfolgte oder überhaupt zulässig gewesen wäre. Im Übrigen wurden die fünf Dienstkräfte der Stadtsparkasse P. ausweislich der korrigierten Niederschrift der Ratssitzung auch „entsprechend dem Abstimmungsergebnis über die Wahlvorschläge für die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates“ gewählt.
105Auf die offizielle Schließung des Tagesordnungspunktes durch den Oberbürgermeister als Leiter der Ratsversammlung kommt es damit ebenfalls nicht an.
1062. Die Wahl des Klägers entfaltet auch weiter ihre volle Rechtswirkung.
107Der erste Wahlgang hat seine Gültigkeit nicht durch eine wirksame Beanstandung durch den Oberbürgermeister verloren.
108Vergleiche zum hessischen Kommunalrecht VG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2007 ‑ 7 G 5798/06 –, juris Rn. 31 ff.
109Beschlüsse und Wahlen unterliegen gleichermaßen der Beanstandung durch den Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 GO NRW oder durch die Aufsichtsbehörde nach § 122 GO NRW,
110Rehn/Cronauge, GO NRW, III.4 a.E. zu § 54 GO, Stand: 39. EL, Juli 2013,
111wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.
112Eine schriftliche Beanstandung des nach Auffassung des Oberbürgermeisters rechtswidrigen Beschlusses entsprechend den Vorschriften des § 54 Abs. 2 GO NRW gegenüber dem Rat ist nicht erfolgt. Die bloße Mitteilung des Oberbürgermeisters an den Rat, er halte die – tatsächlich bereits beendete – Wahl für verfahrensfehlerhaft, rechtswidrig und noch nicht abgeschlossen und lasse erneut wählen, stellt keine wirksame Beanstandung dar. Dies gilt auch, obwohl in der Sitzung durch die Mitglieder des Rates kein Widerspruch zu dieser Sachbehandlung durch den Oberbürgermeister erhoben wurde. Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung von ‑ vermeintlich – rechtswidrigen Beschlüssen des Rates lassen sich nicht durch einen Beschluss des Rates außer Kraft setzen.
113Damit kommt es auf die Frage, ob durch die fehlende Stimmabgabe des Oberbürgermeisters überhaupt ein Verfahrensfehler vorlag, nicht an.
114Eine Einschränkung der Wirksamkeit der ersten Wahl ist auch nicht durch den zweiten Wahlgang erfolgt. Denn dieser konnte von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Ausgehend davon, dass die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates – wie dargelegt – bereits abgeschlossen war, fehlte zum Zeitpunkt der Durchführung des zweiten Wahlgangs bereits offensichtlich eine Rechtsgrundlage für seine Durchführung. Zudem war von vornherein die Umsetzung einer weiteren Wahlentscheidung wegen der schon abgeschlossenen Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. mit weiteren Mitgliedern unmöglich. Angesichts dieses von vornherein bestehenden offensichtlichen Rechtsmangels trat auch keine Rechtswirkung ein, die erst durch eine Beanstandung durch den Oberbürgermeister hätte beseitigt werden können.
115Vgl. zur Nichtigkeit eines Ratsbeschlusses in Anlehnung an den in § 44 Abs. 1 VwVfG verkörperten Rechtsgedanken Ehlers in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 3. Auflage, Tübingen 2007, § 21 Rn. 101 mit weiteren Nachweisen.
116Ein anderes Vorgehen des Rates bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates wäre auch bei Zustimmung aller Ratsmitglieder zu einer erneuten Abstimmung – die hier nicht ausdrücklich durch einen entsprechenden Beschluss erfolgte – rechtswidrig und würde als solche auch unter Berücksichtigung der Allzuständigkeit des Rates nicht dazu führen, dass eine einmal beendete Wahl wiederholt werden dürfte. Erst recht kann dies nicht allein durch eine Entscheidung des Oberbürgermeisters oder durch eine konkludente Aufhebung der ersten Wahl geschehen. Denn die Mitglieder des Verwaltungsrates werden grundsätzlich für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt, § 12 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG, und üben ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus, § 14 NRWSpKG. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können gegen ihren Willen nur dann aus dem Verwaltungsrat ausscheiden, wenn sie entweder aus wichtigem Grund durch Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers bedarf, abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Buchst. h NRWSpKG) oder während der Amtsdauer ein Fall der Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 NRWSpKG eintritt oder ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt wird, § 13 Abs. 3 NRWSpKG. Ein Ausscheiden durch einfachen Beschluss des Rates, wie dies beispielsweise bei Mitgliedern von Ausschüssen des Rates möglich ist, sieht das nordrhein-westfälische Sparkassengesetz, das als lex specialis den entsprechenden Regelungen der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung vorgeht, nicht vor.
117Soweit vertreten wird, der Rat sei befugt, nach einem ergebnislosen ersten Wahlgang oder nach dem zweiten Wahlgang vor dem Losentscheid, also bei Stimmengleichheit, die Wahl abzubrechen und z.B. eine Stelle neu auszuschreiben,
118Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, 5.5 zu § 50 GO, Stand: Dezember 2012,
119kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist,
120a.A. Rehn/Cronauge, GO NRW, III.4 a.E. zu § 50 GO, Stand: 39. EL, Juli 2013,
121denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr war der (erste) Wahlgang bereits mit einem eindeutigen Ergebnis abgeschlossen und damit eine – unter den genannten Einschränkungen grundsätzlich für die gesamte Wahlzeit des Rates geltende – Wahlentscheidung abschließend getroffen. Die genannte Rechtsauffassung führt demnach - selbst bei Annahme einer sich aus der Allzuständigkeit des Rates gemäß § 41 GO NRW ergebenden Befugnis, eine Wahl abzubrechen, um die Stelle nach bislang ergebnislosen Verlauf neu auszuschreiben - zu keinem anderen Befund.
122Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Dem Beigeladenen zu 2. waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen eigenen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen und so für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
123Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog in Verbindung mit § 709 S. 1 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - 22 K 2703/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Stadtsparkasse P. schriftlich mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde sich nämlich die rechtliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Die von dem Antragsteller begehrte „Mitteilung“ des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1. hätte für diesen keine rechtlich bindende Wirkung. Denn die Mitglieder des Verwaltungsrates, und damit auch der Vorsitzende, handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden, § 15 Abs. 6 NRWSpKG. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der Beigeladene zu 1., beruft im Rahmen dieser Weisungsfreiheit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG den Verwaltungsrat ein. Dass der Beigeladene zu 1. aufgrund der von dem Antragsteller begehrten Mitteilung möglicherweise tatsächlich ihn anstelle des Beigeladenen zu 2. als Mitglied des Verwaltungsrates ansehen und ihn entsprechend zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen würde, ändert an der rechtlichen Unverbindlichkeit der Mitteilung und damit an der rechtlichen Bewertung nichts.
7Soweit der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die (einstweilige) Feststellung begehrt, er sei Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gemäß § 12 NRWSpKG, sieht das Gericht von einer entsprechenden Auslegung ab. Ein solcher Antrag wäre nämlich ebenfalls unzulässig, da er unstatthaft wäre und sich zudem gegen den falschen Antragsgegner richten würde. Es würde sich in diesem Fall um einen Organstreit handeln, da die Beteiligten im Kern über den Bestand und die Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte streiten. Es geht ihnen im Kern um Aufschluss über die Frage, ob der Beigeladene zu 1. als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. den Antragsteller zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen muss. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich vorliegend nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit im eigentlichen Sinne handeln würde, da es um die Kompetenzen des Antragstellers bzw. des Beigeladenen zu 1. in dem Organ Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts geht und nicht um eine Streitigkeit innerhalb des Organs Rat. Das Gericht hätte in diesem Fall keine Bedenken, die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger die Antragsgegnerin ist, anzuwenden.
8Vgl .VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
9Der Antragsteller wäre für einen solchen Antrag antragsbefugt, denn er nimmt für sich eine regelungsfähige Rechtsposition im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO in Anspruch. Er behauptet nämlich, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014, für den Wahlvorschlag der C. -Fraktion in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein und daher ein Recht auf Einladung und in der Folge ein Recht auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates zu haben. Der Antragsteller macht hier auch nicht isoliert einen Anspruch auf ein bestimmtes Wahlergebnis geltend, für welchen eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden könnte,
10vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.01.1984, HSGZ, 161 S. 262; VG Darmstadt; Beschluss vom 23.10.1986, HSGZ 1987, S. 211 f..
11Er behauptet vielmehr, aufgrund der seiner Auffassung nach gültigen Wahl am 30. Juni 2014 Mitglied des Verwaltungsrates geworden zu sein und ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu haben.
12Ein solcher Antrag wäre aber gegen den Beigeladenen zu 1. als Antragsgegner zu richten, da dieser als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. für die sich aus der begehrten Feststellung ergebenden Folgen zuständig wäre, § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG. Schon aus diesem Grund scheidet eine entsprechende Auslegung des Antrags aus.
13Der Antrag wäre aber dessen ungeachtet auch unzulässig, weil er unstatthaft wäre. Der Antragsteller würde nämlich mit einem solchen Antrag im Kern nicht etwa eine– vorläufige – Regelung begehren, sondern im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die – endgültige – Antwort auf eine Rechtsfrage erstreben, die sich in einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. stellt. Ein solches Anliegen könnte aber zulässigerweise allenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Dementsprechend wäre der Antrag ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstreben würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
15Diese Feststellung bleibt aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass bei einer solchen Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NRWSpkG „für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers“ gewählt werden; sie üben ihre Tätigkeit gemäß § 14 NRWSpKG bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates aus. Anders als bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates, bei denen die gewählten Ausschussmitglieder jederzeit mit einer Abberufung durch den Rat rechnen müssen, sieht das NRWSpKG eine solche Abberufung durch eine erneute Wahl der Vertretung des Trägers gerade nicht vor. Vielmehr bestimmt das Gesetz abschließend, in welchen Fällen gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates aus diesem ausscheiden. Dies ist nur in den Fällen des § 13 NRWSpKG oder im Fall einer Abberufung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. h NRWSpKG der Fall. Demnach müsste geprüft werden, ob unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertung eine einmal abgeschlossene Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates überhaupt durch einen weiteren Wahlgang veränderbar sein kann. Hierbei wäre ebenfalls zu prüfen, ob die (erstmalige) Wahl ohne die Stimme des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin schon beendet war. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass über sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 NRWSpKG in einem Wahlgang abgestimmt wird. Es wäre die Frage zu beantworten, ob nicht die Besetzung des Verwaltungsrates damit nach Auszählung der Stimmen des Wahlgangs endgültig feststeht und es auf die Umrechnung der abgegebenen Stimmen auf einzelne Sitze nach dem System I. /O. oder die Bekanntgabe der Namen der konkreten Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich zwingend aus den auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze und den vor der Wahl eingereichten Listenvorschlägen ergeben, ankommen kann. Schließlich wäre zu prüfen, ob der Irrtum des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin über sein Stimmrecht beachtlich gewesen ist. Hierbei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Oberbürgermeister aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung eines Verwaltungsmitarbeiters und nicht aufgrund eines Beschlusses des Rates von seinem wohl bestehenden Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. einzuladen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn er ist unstatthaft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Es handelt sich bei dem Verfahren um einen Organstreit, da Antragsteller und Antragsgegner im Kern über den Bestand innerorganschaftlicher Rechte streiten. Zwar handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Kompetenzen aus einer Rechtsstellung innerhalb des Organs Rat. Gegenstand des Rechtsstreits sind jedoch vermeintliche Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Antragsgegners, die diesen aus einer organschaftlichen Rechtsstellung innerhalb des Organs Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts erwachsen. Das Gericht wendet in diesem Fall die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze an, da es sich um einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, deren Trägerin die Beigeladene zu 1. ist.
7Vgl. hierzu auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
8Der Antrag ist unstatthaft.
9Es handelt sich bei dem vorliegenden Antrag um ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt. Der Antragsteller stützt sein Begehren darauf, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 gemäß § 12 NRWSpKG zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein. Daraus leitet er den hier geltend gemachten Anspruch auf Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates „als sachkundiges Mitglied“ (und in Konsequenz dazu auch auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates) ab. Er begehrt damit im Kern nicht etwa eine vorläufige Regelung, sondern erstrebt im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die Antwort auf die Rechtsfrage, ob ihm die organschaftliche Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse P. zukommt. Nur dann nämlich wäre der Antragsgegner, der als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG für die Einladung zu den Sitzungen zuständig ist, verpflichtet, ihn einzuladen.
10Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel kann zulässigerweise nur in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Tatsächlich begehrt der Antragsteller – wie sich auch aus dem Fehlen einer zeitlichen Beschränkung in seinem Antrag ergibt – in Bezug auf die Frage seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat eine endgültige Feststellung. Das Gericht kann die begehrte Regelung aber auch nicht (unter Ablehnung des Antrages im Übrigen) bezogen auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum treffen.
11Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
12Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt sind und eine Änderung der Besetzung des Verwaltungsrates während dieser Zeit lediglich in den ausdrücklich im NRWSpKG geregelten, hier jedoch erkennbar nicht vorliegenden, Fällen gesetzlich vorgesehen ist. Dies lässt erkennen, dass der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders hoher Stellenwert zukommt.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da lediglich der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller getragen werden, der Beigeladene zu 2 etwaige eigene außergerichtliche Kosten aber selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Stadtsparkasse P. schriftlich mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde sich nämlich die rechtliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Die von dem Antragsteller begehrte „Mitteilung“ des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1. hätte für diesen keine rechtlich bindende Wirkung. Denn die Mitglieder des Verwaltungsrates, und damit auch der Vorsitzende, handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden, § 15 Abs. 6 NRWSpKG. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der Beigeladene zu 1., beruft im Rahmen dieser Weisungsfreiheit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG den Verwaltungsrat ein. Dass der Beigeladene zu 1. aufgrund der von dem Antragsteller begehrten Mitteilung möglicherweise tatsächlich ihn anstelle des Beigeladenen zu 2. als Mitglied des Verwaltungsrates ansehen und ihn entsprechend zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen würde, ändert an der rechtlichen Unverbindlichkeit der Mitteilung und damit an der rechtlichen Bewertung nichts.
7Soweit der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die (einstweilige) Feststellung begehrt, er sei Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gemäß § 12 NRWSpKG, sieht das Gericht von einer entsprechenden Auslegung ab. Ein solcher Antrag wäre nämlich ebenfalls unzulässig, da er unstatthaft wäre und sich zudem gegen den falschen Antragsgegner richten würde. Es würde sich in diesem Fall um einen Organstreit handeln, da die Beteiligten im Kern über den Bestand und die Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte streiten. Es geht ihnen im Kern um Aufschluss über die Frage, ob der Beigeladene zu 1. als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. den Antragsteller zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen muss. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich vorliegend nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit im eigentlichen Sinne handeln würde, da es um die Kompetenzen des Antragstellers bzw. des Beigeladenen zu 1. in dem Organ Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts geht und nicht um eine Streitigkeit innerhalb des Organs Rat. Das Gericht hätte in diesem Fall keine Bedenken, die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger die Antragsgegnerin ist, anzuwenden.
8Vgl .VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
9Der Antragsteller wäre für einen solchen Antrag antragsbefugt, denn er nimmt für sich eine regelungsfähige Rechtsposition im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO in Anspruch. Er behauptet nämlich, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014, für den Wahlvorschlag der C. -Fraktion in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein und daher ein Recht auf Einladung und in der Folge ein Recht auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates zu haben. Der Antragsteller macht hier auch nicht isoliert einen Anspruch auf ein bestimmtes Wahlergebnis geltend, für welchen eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden könnte,
10vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.01.1984, HSGZ, 161 S. 262; VG Darmstadt; Beschluss vom 23.10.1986, HSGZ 1987, S. 211 f..
11Er behauptet vielmehr, aufgrund der seiner Auffassung nach gültigen Wahl am 30. Juni 2014 Mitglied des Verwaltungsrates geworden zu sein und ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu haben.
12Ein solcher Antrag wäre aber gegen den Beigeladenen zu 1. als Antragsgegner zu richten, da dieser als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. für die sich aus der begehrten Feststellung ergebenden Folgen zuständig wäre, § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG. Schon aus diesem Grund scheidet eine entsprechende Auslegung des Antrags aus.
13Der Antrag wäre aber dessen ungeachtet auch unzulässig, weil er unstatthaft wäre. Der Antragsteller würde nämlich mit einem solchen Antrag im Kern nicht etwa eine– vorläufige – Regelung begehren, sondern im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die – endgültige – Antwort auf eine Rechtsfrage erstreben, die sich in einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. stellt. Ein solches Anliegen könnte aber zulässigerweise allenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Dementsprechend wäre der Antrag ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstreben würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
15Diese Feststellung bleibt aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass bei einer solchen Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NRWSpkG „für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers“ gewählt werden; sie üben ihre Tätigkeit gemäß § 14 NRWSpKG bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates aus. Anders als bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates, bei denen die gewählten Ausschussmitglieder jederzeit mit einer Abberufung durch den Rat rechnen müssen, sieht das NRWSpKG eine solche Abberufung durch eine erneute Wahl der Vertretung des Trägers gerade nicht vor. Vielmehr bestimmt das Gesetz abschließend, in welchen Fällen gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates aus diesem ausscheiden. Dies ist nur in den Fällen des § 13 NRWSpKG oder im Fall einer Abberufung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. h NRWSpKG der Fall. Demnach müsste geprüft werden, ob unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertung eine einmal abgeschlossene Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates überhaupt durch einen weiteren Wahlgang veränderbar sein kann. Hierbei wäre ebenfalls zu prüfen, ob die (erstmalige) Wahl ohne die Stimme des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin schon beendet war. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass über sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 NRWSpKG in einem Wahlgang abgestimmt wird. Es wäre die Frage zu beantworten, ob nicht die Besetzung des Verwaltungsrates damit nach Auszählung der Stimmen des Wahlgangs endgültig feststeht und es auf die Umrechnung der abgegebenen Stimmen auf einzelne Sitze nach dem System I. /O. oder die Bekanntgabe der Namen der konkreten Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich zwingend aus den auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze und den vor der Wahl eingereichten Listenvorschlägen ergeben, ankommen kann. Schließlich wäre zu prüfen, ob der Irrtum des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin über sein Stimmrecht beachtlich gewesen ist. Hierbei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Oberbürgermeister aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung eines Verwaltungsmitarbeiters und nicht aufgrund eines Beschlusses des Rates von seinem wohl bestehenden Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. einzuladen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn er ist unstatthaft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Es handelt sich bei dem Verfahren um einen Organstreit, da Antragsteller und Antragsgegner im Kern über den Bestand innerorganschaftlicher Rechte streiten. Zwar handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Kompetenzen aus einer Rechtsstellung innerhalb des Organs Rat. Gegenstand des Rechtsstreits sind jedoch vermeintliche Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Antragsgegners, die diesen aus einer organschaftlichen Rechtsstellung innerhalb des Organs Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts erwachsen. Das Gericht wendet in diesem Fall die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze an, da es sich um einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, deren Trägerin die Beigeladene zu 1. ist.
7Vgl. hierzu auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
8Der Antrag ist unstatthaft.
9Es handelt sich bei dem vorliegenden Antrag um ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt. Der Antragsteller stützt sein Begehren darauf, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 gemäß § 12 NRWSpKG zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein. Daraus leitet er den hier geltend gemachten Anspruch auf Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates „als sachkundiges Mitglied“ (und in Konsequenz dazu auch auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates) ab. Er begehrt damit im Kern nicht etwa eine vorläufige Regelung, sondern erstrebt im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die Antwort auf die Rechtsfrage, ob ihm die organschaftliche Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse P. zukommt. Nur dann nämlich wäre der Antragsgegner, der als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG für die Einladung zu den Sitzungen zuständig ist, verpflichtet, ihn einzuladen.
10Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel kann zulässigerweise nur in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Tatsächlich begehrt der Antragsteller – wie sich auch aus dem Fehlen einer zeitlichen Beschränkung in seinem Antrag ergibt – in Bezug auf die Frage seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat eine endgültige Feststellung. Das Gericht kann die begehrte Regelung aber auch nicht (unter Ablehnung des Antrages im Übrigen) bezogen auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum treffen.
11Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
12Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt sind und eine Änderung der Besetzung des Verwaltungsrates während dieser Zeit lediglich in den ausdrücklich im NRWSpKG geregelten, hier jedoch erkennbar nicht vorliegenden, Fällen gesetzlich vorgesehen ist. Dies lässt erkennen, dass der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders hoher Stellenwert zukommt.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da lediglich der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller getragen werden, der Beigeladene zu 2 etwaige eigene außergerichtliche Kosten aber selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.