Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Apr. 2015 - 22 L 1110/15


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. einzuladen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn er ist unstatthaft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Es handelt sich bei dem Verfahren um einen Organstreit, da Antragsteller und Antragsgegner im Kern über den Bestand innerorganschaftlicher Rechte streiten. Zwar handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Kompetenzen aus einer Rechtsstellung innerhalb des Organs Rat. Gegenstand des Rechtsstreits sind jedoch vermeintliche Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Antragsgegners, die diesen aus einer organschaftlichen Rechtsstellung innerhalb des Organs Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts erwachsen. Das Gericht wendet in diesem Fall die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze an, da es sich um einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, deren Trägerin die Beigeladene zu 1. ist.
7Vgl. hierzu auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
8Der Antrag ist unstatthaft.
9Es handelt sich bei dem vorliegenden Antrag um ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt. Der Antragsteller stützt sein Begehren darauf, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 gemäß § 12 NRWSpKG zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein. Daraus leitet er den hier geltend gemachten Anspruch auf Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates „als sachkundiges Mitglied“ (und in Konsequenz dazu auch auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates) ab. Er begehrt damit im Kern nicht etwa eine vorläufige Regelung, sondern erstrebt im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die Antwort auf die Rechtsfrage, ob ihm die organschaftliche Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse P. zukommt. Nur dann nämlich wäre der Antragsgegner, der als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG für die Einladung zu den Sitzungen zuständig ist, verpflichtet, ihn einzuladen.
10Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel kann zulässigerweise nur in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Tatsächlich begehrt der Antragsteller – wie sich auch aus dem Fehlen einer zeitlichen Beschränkung in seinem Antrag ergibt – in Bezug auf die Frage seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat eine endgültige Feststellung. Das Gericht kann die begehrte Regelung aber auch nicht (unter Ablehnung des Antrages im Übrigen) bezogen auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum treffen.
11Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
12Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt sind und eine Änderung der Besetzung des Verwaltungsrates während dieser Zeit lediglich in den ausdrücklich im NRWSpKG geregelten, hier jedoch erkennbar nicht vorliegenden, Fällen gesetzlich vorgesehen ist. Dies lässt erkennen, dass der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders hoher Stellenwert zukommt.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da lediglich der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller getragen werden, der Beigeladene zu 2 etwaige eigene außergerichtliche Kosten aber selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.


Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.