Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2015 - 22 L 116/15


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Stadtsparkasse P. schriftlich mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde sich nämlich die rechtliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6Die von dem Antragsteller begehrte „Mitteilung“ des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1. hätte für diesen keine rechtlich bindende Wirkung. Denn die Mitglieder des Verwaltungsrates, und damit auch der Vorsitzende, handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden, § 15 Abs. 6 NRWSpKG. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der Beigeladene zu 1., beruft im Rahmen dieser Weisungsfreiheit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG den Verwaltungsrat ein. Dass der Beigeladene zu 1. aufgrund der von dem Antragsteller begehrten Mitteilung möglicherweise tatsächlich ihn anstelle des Beigeladenen zu 2. als Mitglied des Verwaltungsrates ansehen und ihn entsprechend zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen würde, ändert an der rechtlichen Unverbindlichkeit der Mitteilung und damit an der rechtlichen Bewertung nichts.
7Soweit der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die (einstweilige) Feststellung begehrt, er sei Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gemäß § 12 NRWSpKG, sieht das Gericht von einer entsprechenden Auslegung ab. Ein solcher Antrag wäre nämlich ebenfalls unzulässig, da er unstatthaft wäre und sich zudem gegen den falschen Antragsgegner richten würde. Es würde sich in diesem Fall um einen Organstreit handeln, da die Beteiligten im Kern über den Bestand und die Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte streiten. Es geht ihnen im Kern um Aufschluss über die Frage, ob der Beigeladene zu 1. als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. den Antragsteller zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen muss. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich vorliegend nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit im eigentlichen Sinne handeln würde, da es um die Kompetenzen des Antragstellers bzw. des Beigeladenen zu 1. in dem Organ Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts geht und nicht um eine Streitigkeit innerhalb des Organs Rat. Das Gericht hätte in diesem Fall keine Bedenken, die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger die Antragsgegnerin ist, anzuwenden.
8Vgl .VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris.
9Der Antragsteller wäre für einen solchen Antrag antragsbefugt, denn er nimmt für sich eine regelungsfähige Rechtsposition im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO in Anspruch. Er behauptet nämlich, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014, für den Wahlvorschlag der C. -Fraktion in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein und daher ein Recht auf Einladung und in der Folge ein Recht auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates zu haben. Der Antragsteller macht hier auch nicht isoliert einen Anspruch auf ein bestimmtes Wahlergebnis geltend, für welchen eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden könnte,
10vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.01.1984, HSGZ, 161 S. 262; VG Darmstadt; Beschluss vom 23.10.1986, HSGZ 1987, S. 211 f..
11Er behauptet vielmehr, aufgrund der seiner Auffassung nach gültigen Wahl am 30. Juni 2014 Mitglied des Verwaltungsrates geworden zu sein und ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu haben.
12Ein solcher Antrag wäre aber gegen den Beigeladenen zu 1. als Antragsgegner zu richten, da dieser als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. für die sich aus der begehrten Feststellung ergebenden Folgen zuständig wäre, § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG. Schon aus diesem Grund scheidet eine entsprechende Auslegung des Antrags aus.
13Der Antrag wäre aber dessen ungeachtet auch unzulässig, weil er unstatthaft wäre. Der Antragsteller würde nämlich mit einem solchen Antrag im Kern nicht etwa eine– vorläufige – Regelung begehren, sondern im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die – endgültige – Antwort auf eine Rechtsfrage erstreben, die sich in einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. stellt. Ein solches Anliegen könnte aber zulässigerweise allenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Dementsprechend wäre der Antrag ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstreben würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris.
15Diese Feststellung bleibt aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass bei einer solchen Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 NRWSpkG „für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers“ gewählt werden; sie üben ihre Tätigkeit gemäß § 14 NRWSpKG bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates aus. Anders als bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates, bei denen die gewählten Ausschussmitglieder jederzeit mit einer Abberufung durch den Rat rechnen müssen, sieht das NRWSpKG eine solche Abberufung durch eine erneute Wahl der Vertretung des Trägers gerade nicht vor. Vielmehr bestimmt das Gesetz abschließend, in welchen Fällen gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates aus diesem ausscheiden. Dies ist nur in den Fällen des § 13 NRWSpKG oder im Fall einer Abberufung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. h NRWSpKG der Fall. Demnach müsste geprüft werden, ob unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertung eine einmal abgeschlossene Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates überhaupt durch einen weiteren Wahlgang veränderbar sein kann. Hierbei wäre ebenfalls zu prüfen, ob die (erstmalige) Wahl ohne die Stimme des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin schon beendet war. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass über sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 NRWSpKG in einem Wahlgang abgestimmt wird. Es wäre die Frage zu beantworten, ob nicht die Besetzung des Verwaltungsrates damit nach Auszählung der Stimmen des Wahlgangs endgültig feststeht und es auf die Umrechnung der abgegebenen Stimmen auf einzelne Sitze nach dem System I. /O. oder die Bekanntgabe der Namen der konkreten Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich zwingend aus den auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze und den vor der Wahl eingereichten Listenvorschlägen ergeben, ankommen kann. Schließlich wäre zu prüfen, ob der Irrtum des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin über sein Stimmrecht beachtlich gewesen ist. Hierbei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Oberbürgermeister aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung eines Verwaltungsmitarbeiters und nicht aufgrund eines Beschlusses des Rates von seinem wohl bestehenden Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen jeweils keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.