Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2016 - 21 K 3827/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h. insgesamt 470,05 Euro zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Form der Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters.
3Der Kläger ist als kriegsblinder Ohnhänder anerkannter Kriegsbeschädigter nach dem BVG. Bei ihm ist ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 anerkannt. Ferner ist er Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des § 27e BVG. Der Kläger erhält vom Beklagten nach dem BVG eine monatliche Grundrente mit Alterszulage, eine Führzulage, eine Kleiderverschleißpauschale, eine Pflegezulage der Stufe VI nebst Erhöhung, eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI, eine Ausgleichsrente und einen Ehegattenzuschlag. Der Kläger beschäftigte in dem hier maßgeblichen Zeitraum schädigungsbedingt drei Vollzeitpflegekräfte und eine Pflegekraft auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Arbeitgeberpflichten (Führung von Lohnkonten, Meldepflichten etc.) nimmt der Kläger die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit in unbekannter Höhe und Häufigkeit erstattet.
4Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass mit Rundschreiben vom 15. Juni 2009 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden Rundschreiben) mitgeteilt habe, dass Beziehern und Bezieherinnen einer Pflegezulage nach § 35 BVG, die schädigungsbedingt von selbstbeschafften Pflegepersonen gepflegt würden und mit diesen arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BVG geschlossen hätten, gemäß § 27d Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG die angemessenen Steuerberaterkosten die dadurch entstünden, dass Beschädigte ihren Arbeitgeberpflichten (insbesondere dem Führen von Lohnkonten, der Anfertigung von Lohnunterlagen, der Erstellung von Beitragsnachweisen gegenüber der Krankenkasse sowie Lohnsteueranmeldungen) nachkämen, gegen Nachweis ihre Aufwendungen erstattet bekämen. Einkommen und Vermögen sei bei der Leistung nicht einzusetzen. Als angemessene Steuerberaterkosten gälten derzeit Kosten in der Regel in Höhe von bis zu 20,00 Euro monatlich pro geschlossenem Arbeitsvertrag. Man freue sich mitteilen zu können, dass auf Grund der Änderung der Rechtsauffassung der vom Kläger gestellte Antrag nunmehr bewilligt werden könne. Um über den Antrag abschließend entscheiden zu können, werde darum gebeten, die Aufwendungen aus der Beauftragung eines Steuerberaters ab dem Monat der Antragstellung nachzuweisen. Zur künftigen Vorgehensweise werde vorgeschlagen, dass halbjährlich die entstandenen Kosten nachgewiesen und die Erstattung bei dem Beklagte beantragt werden solle.
5Mit Schreiben vom 29. April 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Er gab hierzu an, die Kosten seien entstanden, weil auf Grund von Tarifverhandlungen die Löhne der Pflegekräfte rückwirkend für die Monate Juni 2014 bis März 2015 hätten erhöht werden müssen. Aus diesem Grund hätten auch die entsprechenden Lohnabrechnungen der Pflegekräfte geändert werden müssen. Hierdurch seien zusätzliche Steuerberatungskosten angefallen, deren Übernahme er begehre. Er fügte seinem Schreiben drei Rechnungen eines Steuerberaters hinzu. Danach hat der Steuerberater für den Monat Februar 2015 mit Rechnung vom 23. Februar 2015 einen Betrag von insgesamt 124,95 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt, 15,00 Euro für den Rechnungsposten Lohnfortzahlungsanträge, diesen hat er insgesamt vier Mal in Rechnung gestellt, zuzüglich Umsatzsteuer). Für den Monat März 2015 hat er mit Rechnung vom 23. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 232,05 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt sowie einen Rechnungsposten Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung, Erstellung von 18 Korrekturabrechnungen nach Tariferhöhung Caritas für den er 1,5 Stunden Arbeitszeit zu je 100,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt hat, zuzüglich Umsatzsteuer). Für den Monat April 2015 hat der Steuerberater mit Rechnung vom 27. April 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 113,05 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt sowie einen Rechnungsposten Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung, Korrektur der Abrechnungen Angelika Olah 09-12/2014 für den er 0,5 Stunden Arbeitszeit zu 100,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt hat, zuzüglich Umsatzssteuer). Insgesamt wurden 470,05 Euro in Rechnung gestellt, deren vollständige Übernahme der Kläger begehrt.
6Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. Mai 2015 für den Zeitraum 02/2015-04/2015 eine einmalige Beihilfe zur Deckung von Steuerberaterkosten in Höhe von 200,00 Euro. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung gab er an, er könne die gesamten angefallenen Mehrkosten für den Steuerberater nicht übernehmen. Er wiederholte den Inhalt des Rundschreibens und gab an, als angemessene Steuerberaterkosten gälten derzeit Kosten in der Regel in Höhe von bis zu 20,00 Euro monatlich pro geschlossenem Arbeitsvertrag. Eine Übernahme von entstandenen Mehrkosten sei daher nicht möglich. Im Übrigen heißt es, für die zukünftige Vorgehensweise werde vorgeschlagen, dass der Kläger halbjährlich die ihm entstandenen Kosten nachweise und dann die Erstattung beim Beklagten beantrage.
7Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Angaben aus dem Antrag und trägt zudem vor, bei den angefallenen Kosten handele es sich um ausschließlich schädigungsbedingten Mehrbedarf, so dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehe. Er könne die durch die Beschäftigung der Pflegekräfte entstandenen zusätzlichen Arbeitgeberpflichten wegen seiner Blindheit nicht selbst erfüllen. Daher sei die Beauftragung eines Steuerberaters erforderlich. Die vom Beklagten gleichzeitig bezogene Grundrente sowie die Schwerstbeschädigtenzulage seien für diese Kosten nicht einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts komme diesen beiden Leistungen überwiegend immaterielle Bedeutung zu. Dies bedeute, dass der Beschädigte bezüglich der beantragten Übernahme der ausschließlich schädigungsbedingten Aufwendungen nicht auf die Bestreitung dieser Kosten aus der Grundrente und/oder der Schwerstbeschädigtenzulage verwiesen werden könne. Im Übrigen gebe es im Alltag eines Kriegsblinden eine Vielzahl von Situationen, in denen ein Kriegsblinder schädigungsbedingt Mehraufwendungen (bspw. Mehraufwendungen für eine Begleitperson beim Besuch eines Theaters oder eines Konzerts) habe und hierfür auf diese Zulagen zurückgreifen müsse. Bei den Steuerberaterkosten handele es sich um einen wirtschaftlichen Schaden, der sich konkret beziffern lasse. Die Versagung der Übernahme dieser Kosten stelle eine Ungleichbehandlung mit anderen Kriegsbeschädigten dar, die die gleiche Grundrente erhielten, aber bedingt durch die Tatsache, dass sie nicht blind seien, ihren Arbeitgeberpflichten selbst nachkommen könnten und denen die Grundrente daher ungeschmälert zur Verfügung stehe. Schließlich verweist er auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, in denen der Beklagte zur Übernahme von Steuerberaterkosten verurteilt worden sei.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von insgesamt 470,05 Euro zu bewilligen und die Erstattung künftig entstehender Steuerberatungskosten zu bewilligen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt er vor, das Rundschreiben sehe zwar vor, dass die angemessenen Kosten eines Steuerberaters zu erstatten seien. Angemessen sei danach jedoch in der Regel nur ein Betrag von monatlich 20,00 Euro je beschäftigter Arbeitskraft. Der Beklagte gewähre vorliegend diese monatliche Pauschale in Höhe von 20,00 Euro pro Arbeitskraft. Er sei nicht verpflichtet, sämtliche Mehrkosten zu übernehmen. Mit dieser Hilfegewährung sollten die durch die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bedingten Mehraufwendungen für Steuerberaterkosten in einem bescheidenen Rahmen ausgeglichen werden. Die bundesweit einheitliche Pauschale könne naturgemäß nicht alle Kosten abdecken. Nur die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Meldepflichten des Arbeitgebers stünden, sollten erfasst werden. Darüber hinaus gehende einmalige Beihilfen könnten nicht verlangt werden. Das Rundschreiben gelte weiterhin, so dass 20,00 Euro weiterhin als angemessen angesehen würden und aus Gleichbehandlungsgründen sei in vergleichbaren Fällen grundsätzlich gleich zu verfahren. Der Runderlass habe ermessensbindenden Charakter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag von 20,00 Euro zu gering bemessen sei. Umstände für eine ausnahmsweise Hilfegewährung lägen ebenfalls nicht vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten auch tatsächlich um Kosten handele, die im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren Pflichten als Arbeitgeber stünden. Es könne sich auch um weitere aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Nebenkosten handeln. Bei den allgemein und unspezifisch angegebenen Kosten für Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten sei nicht ersichtlich, um welche tatsächlichen einzelnen Leistungen und Kosten es sich dabei handele, zumal für diesen Rechnungsposten unterschiedliche Beträge (für März 2015 150,00 Euro und für April 2015 50,00 Euro) in Rechnung gestellt worden seien. Kriegsopferfürsorgeleistungen hätten subsidiären Charakter. Dem Kläger sei es zuzumuten, einen Teil der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage für diese Mehrkosten aufzuwenden. Schädigungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht durch besondere Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgedeckt würden, seien aus der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten. Dem stehe der Charakter dieser Leistungen nicht entgegen. Die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage dienten nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden sondern auch dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen in allen Lebenslagen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hätten nur die Frage zum Gegenstand gehabt, ob Steuerberatungskosten überhaupt grundsätzlich zu übernehmen seien. Die Frage, bis zu welcher Höhe diese zu übernehmen seien, sei nicht Gegenstand der Entscheidungen gewesen. Die Angemessenheit werde durch das Rundschreiben konkretisiert und bundesweit einheitlich geregelt. Es sei weder erkennbar, dass diese Regelung nicht sachgerecht sei noch seien Billigkeitsgründe erkennbar, die für eine andere Entscheidung sprechen könnten. Zudem sei die Blindheit des Klägers möglicherweise nicht die Ursache für die Notwendigkeit, zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten einen Steuerberater hinzuzuziehen. Vielmehr dürfte Grund hierfür zumindest auch die fehlende Sachkunde des Klägers sein. Hätte dieser eigene Sachkunde im Steuerrecht, würde ihm zur Deckung seines Bedarfs möglicherweise eine Schreibkraft genügen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Kriegsopferfürsorgeleistung in Form einer einmaligen Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von insgesamt 470,05 Euro.
16Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 27e i. V. m. §§ 25, 25a BVG.
17Der Kläger gehört als Bezieher einer Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und gleichzeitig auch als Bezieher einer Pflegezulage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Kriegsopferfürsorge.
18Gemäß § 25 Abs. 1 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht, wenn der Beschädigte nicht in der Lage ist, infolge der Schädigung den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern.
19Die Inanspruchnahme der Leistungen eines Steuerberaters und damit einhergehend die dadurch entstehenden Kosten, stellen für den Kläger einen anzuerkennenden Bedarf in diesem Sinne dar. Zwar enthalten die §§ 25 ff. BVG keine ausdrückliche Regelung wonach Steuerberatungskosten übernommen werden. Die Anerkennungsfähigkeit dieses Bedarfs ergibt sich jedoch aus § 27e BVG. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage auf Sonderfürsorge, welche neben den in § 25b Abs. 1 BVG ausdrücklich genannten Leistungen eine eigene Leistung darstellt,
20vgl. dazu, dass es sich bei der Regelung des § 27e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt BVerwG, Urteil vom 11. November 1978 – 5 C 19/77 ‑, juris, Rn. 11, sowie dazu, dass es sich bei den Steuerberatungskosten um einen für einen Sonderfürsorgeberechtigten anerkennungsfähigen Bedarf handelt auch VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 – 2 K 14/06 ‑, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2003 – 12 A 254/08 ‑, juris.
21Gemäß § 27e BVG haben die Hauptfürsorgestellen für Empfänger einer Pflegezulage Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen. Gemäß § 29 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) gilt zudem: Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauerbesonders wirksam zu gestalten.
22Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist danach anzunehmen, wenn dieser durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – V C 19.77 ‑, juris, Rn. 14
24Dies ist hier der Fall. Die Einstufung als Sonderfürsorgeberechtigter knüpft im Fall des Klägers gemäß § 27e BVG daran an, dass dieser eine Pflegezulage nach § 35 BVG erhält. Die Pflegezulage erhält gemäß § 35 Abs. 1 BVG, wer infolge der Schädigung hilflos ist. Dies sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Wird fremde Hilfe durch Dritte auf Grund eines Arbeitsvertrages geleistet, ist die Pflegezulage um die hierdurch entstehenden, angemessenen Kosten zu erhöhen. Die Pflegezulage wird dem Kläger gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG bereits allein wegen seiner Blindheit gewährt, so dass bereits allein die Blindheit die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Der Umstand, dass der Kläger weitere Beschädigungen hat, kommt erschwerend hinzu. Gleichzeitig ist die Blindheit nach dem Vortrag des Klägers auch der Grund dafür, weshalb es ihm nicht möglich ist, seine Arbeitgeberpflichten selbst zu erfüllen. Das Gericht hat keinen Grund hieran zu zweifeln.
25Soweit der Beklagte vorträgt, der Grund dafür, dass der Kläger seine Arbeitgeberpflichten nicht persönlich wahrnehmen könne liege nicht (jedenfalls nicht ausschließlich) in seiner Blindheit sondern sei auch durch fehlende Sachkunde des Klägers begründet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Selbst wenn der Kläger des Steuerrechts hinreichend mächtig wäre, benötigte er zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten fremde Hilfe. Eine Schreibkraft wäre insoweit insbesondere deshalb nicht ausreichend, weil es dann in der Verantwortung des Klägers läge, diese hinreichend zu überwachen. Dies ist ihm jedoch auf Grund seiner Beeinträchtigungen nicht möglich. Dies hat auch bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Ergebnis so gesehen, indem es ohne weitere Begründung ausgeführt hat, dass die Beschäftigung einer Schreibkraft insoweit offensichtlich nicht ausreicht,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris, Rn. 13
27Im Übrigen setzt sich der Beklagte mit diesem Vortrag in Widerspruch zu sich selbst. Träfe seine Auffassung zu, würde dies bereits dem Grunde nach der Bewilligung einer Hilfe zur Deckung von Steuerberatungskosten entgegenstehen. Der Beklagte hat aber eine Beihilfe zur Deckung von Steuerberatungskosten mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Grunde nach bereits bewilligt.
28Hat der Kläger somit grundsätzlich einen anerkennungsfähigen Bedarf für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pflegekräften und damit einhergehend für die Deckung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, gilt dies auch für die hier streitigen Mehrkosten. Der Umstand, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die aus einer nicht in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Situation (rückwirkende Lohnerhöhung, Krankheit der Pflegekräfte) herrühren, steht dem nicht entgegen, weil es sich gleichwohl um Kosten handelt, die unmittelbar auf Grund der Arbeitgeberpflichten des Klägers entstanden sind und die er ebenso wie die sonstigen Arbeitgeberpflichten auf Grund seiner Blindheit nicht selbst wahrnehmen kann.
29Soweit der Beklagte in seinen Schriftsätzen die Auffassung vertreten hat, es seien nur solche Steuerberatungskosten übernahmefähig, die im Zusammenhang mit arbeitgeberseitigen Meldepflichten anfallen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Rundschreiben entnehmen, noch ist sie mit den Regelungen der Kriegsopferfürsorge vereinbar. Das Rundschreiben bezieht nach seinem Wortlaut die Leistungen Führen von Lohnkonten, Anfertigung von Lohnunterlagen, Erstellung von Beitragsnachweisen gegenüber der Krankenkasse und Lohnsteueranmeldung ausdrücklich mit ein. Der Steuerberater hat vorliegend Leistungen für die Führung von Lohnkonten, für Lohnfortzahlungsmeldungen gegenüber der Krankenkasse sowie die Korrektur von Lohnabrechnungen in Rechnung gestellt. Es handelt sich hierbei um genau solche Leistungen, wie sie das Rundschreiben in Bezug nimmt. Dass diese Leistungen von der Kriegsopferfürsorge nicht erfasst werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen handelt es sich bei der in dem Rundschreiben vorgenommenen Aufzählung lediglich um Beispiele, was durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ deutlich wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung von Leistungen handelt. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass sämtliche Arbeitgeberpflichten erfasst sind, die auf Grund der Beschäftigung von Pflegekräften anfallen und die der Kläger schädigungsbedingt nicht selbst erfüllen kann, dies unabhängig davon ob es sich um Meldepflichten oder sonstige (Neben-) Pflichten handelt, weil alle diese Pflichten vom Kläger in gleicher Weise zu erfüllen sind.
30Ferner sind auch die Übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben. Insbesondere kann der Kläger den Bedarf nicht aus den übrigen Leistungen des BVG decken.
31Soweit der Beklagte der Auffassung ist, es sei dem Kläger zuzumuten, zur Deckung dieses Bedarfs die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage einzusetzen, ist dies unzutreffend.
32Bei der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage handelt es sich um Leistungen eigener Art,
33so BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR�1 BvR 1659/96 ‑, juris, Rn. 55.
34Sie sollen für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen, so dass ihnen eine besondere immaterielle Komponente zukommt, die sie von den sonstigen Versorgungsleistungen unterscheiden. Diese überwiegende Genugtuungsfunktion wird insbesondere dadurch deutlich, dass diese Rente unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschädigten, insbesondere unabhängig von den Einkünften und dem Vermögen gewährt wird. Die Genugtuungsfunktion kommt überdies deutlich darin zum Ausdruck, dass die Grundrente unabhängig von einem konkreten Bedarf gezahlt wird und sich die Höhe überwiegend nach der Schwere der Beeinträchtigung richtet.
35Soweit die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage daneben auch mit einer materiellen Komponente verbunden sind,
36vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9a RV 37/91 , juris, Rn. ; BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR�1 BvR 1659/96 ‑, juris, Rn. 55,
37führt dies nicht dazu, dass sie zur Deckung eines konkret bezifferbaren Bedarfs einzusetzen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die immaterielle Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts wegen der kontinuierlichen Erweiterung der Versorgungsleistung seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes wesentlich verstärkt hat und ihr eine wesentliche Bedeutung zukommt,
38vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 ‑, juris, Rn 55 ff.; BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 V 2/02 R ‑, juris.
39Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass die Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt ist.
40Zudem ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG auch Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern, wobei die Hilfe gemäß § 29 KFürsV für Sonderfürsorgeberechtigte besonders wirksam zu gestalten ist. Die materielle Komponente der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage dient daher nicht dem Zweck, einen konkreten Bedarf zu decken. Vielmehr sind konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe nicht im Rahmen einer pauschalen Betrachtungsweise auszugleichen, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die Pauschale auszugleichende Nachteil gerade nicht bezifferbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
41OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris, Rn. 5.
42hat hierzu wörtlich ausgeführt, dass
43[…] konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe auch konkret auszugleichen sind und nicht im Rahmen einer pauschalen Betrachtungsweise, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die Pauschale auszugleichende Nachteil eben nicht bezifferbar ist.
44Konkrete Bedarfe finden somit außerhalb der pauschal gewährten Grundrente und der pauschal gewährten Schwerstbeschädigtenzulage Berücksichtigung.
45Auch die im Übrigen gewährten Leistungen nach dem BVG sind vom Kläger nicht einzusetzen. Die Kleiderverschleißzulage, die Führzulage und der Ehegattenzuschlag sind bereits deshalb nicht anzurechnen, weil sie gewährt werden, um einen besonderen Bedarf zu decken,
46VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 – 2 K 14/06 ‑, juris, Rn. 20, in der Sache nicht beanstandet durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris.
47Auch die erhöhte Pflegezulage ist hierzu nicht einzusetzen,
48vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9a RV 37/91 ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 – 2 K 14/06 ‑, juris, Rn. 20.
49Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über einzusetzendes (weiteres) Einkommen oder Vermögen verfügt. Soweit er über weiteres Einkommen verfügen sollte, wäre dieses gemäß § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht einzusetzen, da es sich hier um einen ausschließlich schädigungsbedingte Bedarf handelt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem anzuerkennenden Bedarf um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handelt. Nach dem Vortrag des Klägers ergibt sich die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Steuerberaters ausschließlich aufgrund seiner Blindheit. Das Gericht sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, da andere Ursachen nicht ersichtlich sind. Im Übrigen geht der Beklagte auch selbst davon aus, dass es sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handelt, weil er in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 an den Kläger selbst darauf hingewiesen hat, dass Einkommen und Vermögen bei der Erstattung von Steuerberatungskosten nicht einzusetzen sind.
50Ebenso wenig ist ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Kläger über einzusetzendes Vermögen verfügt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die begehrte Leistung dem Grunde nach mit dem angegriffenen Bescheid bereits bewilligt hat.
51Schließlich ist die vom Kläger begehrte Hilfe auch nicht unangemessen. Soweit der Beklagte vorträgt, es werde entsprechend dem Rundschreiben eine bundeseinheitliche Pauschale in Höhe von 20,00 Euro gewährt, das Rundschreiben habe insoweit für den Beklagten ermessensbindende Wirkung und eine über die Pauschale hinausgehende Übernahme von Steuerberatungskosten sei nicht mehr angemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Rundschreiben steht der Bewilligung der hier begehrten Leistung nicht entgegen.
52Der Vortrag des Beklagten, er leiste eine bundeseinheitliche Pauschale zur Deckung des klägerischen Bedarfs ist in der Sache unzutreffend, da der Beklagte keine Pauschale gewährt.
53Dies ergibt sich bereits aus dem streitgegenständlichen Bescheid, denn dort heißt es ausdrücklich, dass es sich um eine einmalige Beihilfe handelt. Ein Bewilligungsbescheid über eine regelmäßig gewährte Pauschale wurde dem Gericht zudem trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Weiterhin wurde in dem Anschreiben an den Kläger vom 8. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass die Steuerberatungskosten nur gegen Nachweis erstattet werden. Von einer monatlichen Pauschale ist dort nicht die Rede. Schließlich ergibt sich auch aus den Verwaltungsvorgängen des mit diesem Verfahren gleichzeitig verhandelten Verfahrens 21 K 4274/16, dass es Verwaltungspraxis des Beklagten ist, in den Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten in geringerer Höhe als 20,00 Euro angefallen sind, die Kosten auch nur in dieser geringeren Höhe zu übernehmen, was ebenfalls dazu führt, dass eine pauschale Bedarfsdeckung gerade nicht anzunehmen ist.
54Entgegen der Auffassung des Beklagten empfiehlt das Rundschreiben auch nicht, Steuerberatungskosten im Wege einer Pauschale abzugelten.
55Kennzeichnend für eine Pauschale ist regelmäßig insbesondere, dass diese ohne Nachweis gewährt wird,
56vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 – 5 C 7/94 ‑, juris, Rn. 20.
57Der Annahme einer Pauschale steht somit bereits entgegen, dass die Erstattung von Steuerberaterkosten sowohl nach dem Rundschreiben als auch in der Praxis des Beklagten nachweisbezogen, das heißt nur in der Höhe erfolgt, in der die Kosten tatsächlich angefallen sind.
58Der Beklagte behandelt den in dem Rundschreiben angegebenen Betrag von 20,00 Euro vielmehr als Obergrenze und geht davon aus, die Übernahme sämtlicher Kosten, die oberhalb dieser 20,00 Euro pro Monat und Arbeitskraft liegen, sei unangemessen. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
59Zunächst geht der Verweis auf den Inhalt des Rundschreibens bereits deshalb fehl, weil der vorliegende Fall vom Anwendungsbereich des Rundschreibens nicht erfasst wird. Der dort ausgewiesene Betrag von 20,00 Euro bezieht sich ersichtlich auf die für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten regelmäßig monatlich anfallenden Kosten. Vorliegend macht der Kläger jedoch gerade nicht eine Beihilfe für die monatlich laufend und regelmäßig anfallenden Kosten geltend – bzw. hat der Beklagte die Beihilfe insoweit bewilligt – sondern er begehrt Hilfe für einmalig auf Grund einer Sondersituation angefallene Kosten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Rundschreiben derartige Sonderkosten überhaupt in den Blick genommen hat, geschweige denn, dass diese von dem genannten Betrag in Höhe von 20,00 Euro erfasst sein sollen.
60Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit des Rundschreibens auf den vorliegenden Fall für gegeben hält, kommt diesem entgegen der Auffassung des Beklagten keine ermessensbindende Wirkung zu, denn die Bestimmung der Angemessenheit liegt nicht im Ermessen des Beklagten sondern es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
61Auch kommt dem Rundschreiben bereits nach seinem Wortlaut ohnehin nur eingeschränkte Bindungswirkung zu. Danach handelt es sich bei dem angegebenen Betrag von 20,00 Euro ausdrücklich um eine Empfehlung. Zudem empfiehlt das Bundesministerium eine Einzelfallbeurteilung, indem es die Übernahme nur nachweisbezogen empfiehlt. Dies spricht ebenfalls gegen eine generelle Bindungswirkung. Schließlich formuliert das Bundesministerium seine Empfehlung dahingehend, dass in der Regel ein Betrag von bis zu 20,00 Euro pro Monat und Arbeitnehmer angemessen ist. Der Formulierung in der Regel lässt sich eine Öffnungsklausel dahingehend entnehmen, dass auch ein höherer Betrag angemessen sein kann.
62Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass die angefallenen Steuerberatungskosten unangemessen hoch sind. Der Steuerberater hat für die monatliche Führung der Lohnkonten einen Betrag von 15,00 Euro je Arbeitnehmer abgerechnet. Dieser Betrag liegt im Mittelfeld der nach § 34 Abs. 2 der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) für diese Tätigkeit zulässigen Vergütung von 5,00 bis 25,00 Euro. Für die Korrektur der Lohnabrechnung hat der Steuerberater insgesamt 1,5 Stunden aufgewendet und hierfür einen Stundenlohn von 100,00 Euro berechnet. Auch dieser Betrag liegt genau in der Mitte der gemäß § 13 Satz 2 zulässigen Zeitgebühr von 30,00 bis 70,00 Euro je angefangener halber Stunde. Für die Bearbeitung von Lohnfortzahlungsanträgen hat der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 5 i. V. m. § 13 Satz 2 StBVV einen Anspruch auf eine Zeitgebühr zwischen 30,00 und 70,00 Euro je angefangener halber Stunde. Da die Zeitgebühr je angefangener halber Stunde entsteht, beträgt die zulässige Vergütung unabhängig von dem tatsächlich entstandenen Zeitraufwand in jedem Fall mindestens 30,00 Euro. Angesichts dessen ist der abgerechnete Betrag von 15,00 Euro je Anzeige nicht unangemessen hoch.
63Auch soweit der Beklagte rügt, den vorgelegten Rechnungen sei nicht hinreichend transparent zu entnehmen, welche Leistungen konkret erbracht worden seien, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die einzelnen Rechnungsposten sind hinreichend gekennzeichnet, es ist ersichtlich, wie häufig der einzelne Rechnungsposten angefallen ist und welcher Rechnungsbetrag sich daraus in der Gesamtsumme ergibt. Insbesondere soweit der Beklagte rügt, dem Rechnungsposten „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung“ lasse sich nicht entnehmen, welche Leistungen dort konkret abgerechnet worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. In der Rechnung für den Monat März 2015 enthält die Formulierung den Zusatz „Erstellung der Korrekturabrechnungen (18 Stck.) nach Tariferhöhung D. “. In der Rechnung für den Monat April 2015 enthält die Formulierung den Zusatz „Korrektur der Abrechnungen B. P. 09-12/2014“. Für das Gericht ergibt sich hieraus hinreichend deutlich, dass es sich bei diesen beiden Posten um Mehraufwendungen handelt, die auf Grund einer Korrektur von Lohnabrechnungen angefallen sind. Im Übrigen erklären diese Formulierungszusätze auch die von dem Beklagten monierte unterschiedliche Höhe, der für diesen Rechnungsposten in Ansatz gebrachten Gesamtkosten. Der Steuerberater hat den angefallenen Mehraufwand nach Zeitaufwand abgerechnet. Dass hierbei für die Korrektur von 18 Lohnabrechnungen (März 2015) mehr Zeit aufzuwenden war und demzufolge ein höherer Rechnungsbetrag angefallen ist, als für die Korrektur von nur drei Lohnabrechnungen (April 2015) ist einleuchtend.
64Soweit man den im Rundschreiben genannten Betrag von 20,00 Euro gleichwohl für maßgeblich hielte, ist ergänzend anzumerken, dass die Auffassung des Beklagten, der im Rundschreiben genannte Betrag von 20,00 Euro sei weiterhin angemessen auch insoweit Bedenken begegnet, als die nach der StBVV zulässigen Gebühren gegenüber den zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rundschreibens zulässigen Gebühren zwischenzeitlich erheblich erhöht wurden. So war zu diesem Zeitpunkt für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen nach § 34 Abs. 2 StBVV in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 27. April 2001 eine Gebühr von 2,60 Euro bis 15,00 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum zulässig. Dem gegenüber ist nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 2 StBVV eine Gebühr zwischen 5,00 Euro und 25,00 Euro zulässig. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührensteigerung von ca. 80 %. Ähnliches lässt sich für die Zeitgebühr gemäß § 13 StBVV feststellen. Während gemäß § 13 Satz 2 StBVV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Rundschreibens gültigen Fassung vom 13. Dezember 2006 eine Gebühr zwischen 19,00 Euro und 46,00 Euro zulässig war, ist nach der derzeit gültigen Fassung des § 13 Satz 2 StBVV eine Gebühr zwischen 30,00 und 70,00 Euro zulässig. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührensteigerung von ca. 55 %.
65Dem Anspruch des Klägers steht überdies nicht entgegen, dass § 27e BVG i. V. m. § 29 KFürsV keine nähere Bestimmungen über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe enthalten. Insoweit stehen Art und Umfang daher zwar im Ermessen des Beklagten und er kann den Bedarf grundsätzlich gemäß § 25b Abs. 2 BVG in Form einer Dienst-, Sach- oder Geldleistung erbringen. Vorliegend hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid sowie in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 sein Ermessen dem Grunde nach bereits zu Gunsten einer Geldleistung ausgeübt.
66Schließlich steht dem Anspruch des Klägers hier ausnahmsweise nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend eine Hilfe für die Vergangenheit begehrt.
67Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter und unterscheiden sich dadurch gerade von anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wie etwa der Grundrente oder der Pflegezulage. Sie sind durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, § 25a Abs. 1 BVG. Auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs ausgerichtet und werden nicht für die Vergangenheit – nachträglich – gewährt,
68so die ständige Rechtsprechung vgl. beispielhaft vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris.
69Die vom Kläger begehrte Übernahme der Steuerberatungskosten stellt keine Hilfe zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dar. Vielmehr handelt es sich um eine Hilfe für die Vergangenheit, denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Steuerberatungskosten begehrte, hatte der Steuerberater seine Leistungen bereits erbracht und der Kläger die Rechnungen bezahlt. Der Bedarf war mithin zu diesem Zeitpunkt bereits gedeckt. Grundsätzlich wäre der Anspruch des Klägers daher ausgeschlossen.
70Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte selbst die Verfahrensweise der nachträglichen Erstattung vorgegeben hat. Der Beklagte hat nämlich in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger halbjährlich die ihm entstandenen – nicht die noch entstehenden – Kosten nachweisen und die Erstattung beantragen soll. Auch in dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 findet sich ein identischer Hinweis. Überdies entspricht diese Vorgehensweise unbestritten der seit Jahren durchgeführten Verwaltungspraxis des Beklagten. Der Kläger durfte daher auf die Gesetzeskonformität seines Verhaltens vertrauen, so dass ihm die verspätete Antragstellung nicht schuldhaft zuzurechnen ist. War der Kläger somit ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist ihm die begehrte Hilfe nach dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 2 BVG hier ausnahmsweise als Hilfe für die Vergangenheit zu gewähren. Überdies dürfte sich der Anspruch des Klägers insoweit auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, weil der Beklagte insoweit eine nach der Konzeption der Kriegsopferfürsorgeleistungen grundsätzlich unzulässige Verfahrensweise vorgegeben und den Kläger insoweit unrichtig beraten hat,
71vgl. zum sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch beispielhaft BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 ‑, juris.
72Soweit der Kläger mit seiner Klage zusätzlich begehrt, den Beklagten zu verpflichten, auch künftig anfallende Steuerberatungskosten zu erstatten, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob die Klage diesbezüglich bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, auch künftig einmalige Beihilfen zur Deckung von Steuerberatungskosten zu bewilligen.
73Ein konkreter Anspruch auf künftige Leistungen der Kriegsopferfürsorge steht dem Kläger nicht zu. Wie dargelegt handelt es sich bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gerade nicht um rentengleiche Dauerleistungen sondern um besondere Hilfen im Einzelfall, die insbesondere einen konkreten gegenwärtigen Bedarf voraussetzten. Ein entsprechender konkreter Bedarf scheitert hier daran, dass derzeit noch nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die begehrte Hilfe notwendig werden könnte. Überdies besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch künftig die Leistungen eines Steuerberaters wird in Anspruch nehmen müssen, gleichwohl handelt es sich dabei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht um einen gegenwärtigen Bedarf. Leistungen zur Deckung eines künftig möglicherweise anfallenden Bedarfs lassen sich mit dem Charakter der Kriegsopferfürsorge als besondere Hilfe im Einzelfall zur Deckung eines konkreten gegenwärtigen Bedarfs grundsätzlich nicht vereinbaren. Aus diesem Grund kann auch ein in dem Verpflichtungsbegehren des Klägers möglicherweise enthaltenes Feststellungsbegehren – dessen Zulässigkeit unterstellt – keinen Erfolg haben. Dass dem Kläger eine rechtzeitige Antragstellung zu dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf entsteht, nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll ist nicht ersichtlich.
74Schließlich kommt eine solche Verpflichtung des Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht notwendigerweise Geldleistungen sein müssen. Vielmehr können diese Leistungen gemäß § 25b Abs. 2 BVG Geld-, Dienst- oder Sachleistungen sein. Art und Umfang der Leistungen stehen grundsätzlich – und zwar bezogen auf jeden Einzelfall – im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Hinsichtlich der Ermessensausübung kommt dem Gericht jedoch nach § 114 VwGO lediglich eine nachgelagerte und eingeschränkte Kontrollfunktion zu, die sich darauf beschränkt, die Ermessensausübung auf etwaige Fehler zu überprüfen. Das Gericht ist hingegen nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen. Die einzige Ausnahme stellt der Fall dar, dass nur eine einzige Ermessensentscheidung rechtmäßiger Weise in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte innerhalb seiner Ermessensentscheidung zumindest die Möglichkeit in Erwägung zieht, den Bedarf des Klägers durch eine andere Art der Leistung zu decken, beispielsweise dergestalt, dass er die Leistungen eines Steuerberaters zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Bedarf des Klägers auch künftig in Form einer Geldleistung zu decken, würde diese Ermessensentscheidung vorweg nehmen und damit das Ermessen des Beklagten in unzulässiger Weise einschränken.
75Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht bewertet das jeweilige Obsiegen und das Unterliegen der Beteiligten gleichwertig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.
(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.
Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.
(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.
(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.