Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 29 Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 29 Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte
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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Inhaltsverzeichnis

(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten.

(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus.

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Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Krie
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 19/08/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 16. März 2016 dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Januar 2016 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 145,80 Euro, d.
published on 19/08/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h.
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