Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Jan. 2019 - 2 L 2315/18
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2976/18 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Februar 2018 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. August 2018 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2976/18 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Februar 2018 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist begründet.
6Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 22. Februar 2018 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat zum einen darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch den Leistungs- und Eignungsanforderungen des Lehrerberufs entsprechende Lehrkräfte höher zu bewerten sei als das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit hebt der Antragsgegner einen wichtigen Belang der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, der mit dem weiteren Einsatz des Antragstellers einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zum anderen hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass mit einem Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortzahlung der Besoldung an den Antragsteller und folglich die Gefahr nicht realisierbarer Rückforderungsansprüche verbunden wäre.
7Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 –, juris, Rnrn. 33 f.
8Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, bleibt im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
9Allerdings geht die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, zu dessen Gunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
10Vorliegend erweist sich die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich materiell rechtswidrig.
11Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den streitgegenständlichen Entlassungsbescheid auf eine Nichtbewährung in der Probezeit und damit auf § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW gestützt. Die Nichtbewährung hat sie dabei primär der aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der bis zum 31. Januar 2018 verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung entnommen, die dem Antragsteller am 18. Januar 2018 bekanntgegeben worden ist (im Folgenden dienstliche Beurteilung a.F.). Zwar ist es in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung, über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben.
12Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 15.
13Auch heißt es im Gesamturteil: „Herr T. hat sich in der Probezeit nicht bewährt.“
14Die dienstliche Beurteilung a.F. ist aber entweder durch den Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 2019 aufgehoben worden (dazu Gliederungspunkt I.) oder rechtswidrig (dazu Gliederungspunkt III.) und vermag deshalb in keinem Fall, das Urteil der Nichtbewährung und in der Folge die Entlassungsverfügung als solche zu tragen. Überdies kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Auswechslung der die Entlassungsverfügung tragenden dienstlichen Beurteilung möglich ist, weil auch die am 16. Januar 2019 übersendete dienstliche Beurteilung – wollte man dem im Anhang des Schriftsatzes der Bezirksregierung vom selben Tag befindlichen und mit „Dienstliche Beurteilung während der laufbahnrechtlichen/arbeitsvertraglichen Probezeit“ überschriebenen Dokument (im Folgenden dienstliche Beurteilung n.F.) eine solche Bedeutung zumessen – rechtswidrig ist (dazu Gliederungspunkt II.).
15I. Wollte man in der dienstlichen Beurteilung n.F. eine vollständig neue dienstliche Beurteilung des Antragstellers erblicken – dafür spricht die Tatsache der Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers –, so läge hierin die konkludente Aufhebung der dienstlichen Beurteilung a.F., weil jedenfalls die dienstliche Beurteilung n.F. unter anderem auch den gesamten Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung a.F. abdeckt. In Folge der Aufhebung wäre die dienstliche Beurteilung a.F. nicht länger wirksam und könnte folglich nicht tragende Grundlage der angegriffenen Entlassungsverfügung sein.
16II. Eine solche zu bilden vermag auch die dienstliche Beurteilung n.F. nicht. Sie ist rechtswidrig.
17Das ergibt sich bereits daraus, dass entgegen Nr. 10.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums – RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.07.2017 – 213-1.18.07.03-6214 – BASS 21-02 Nr. 2 (im Folgenden BRL n.F.) kein Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. Insoweit genügt das Beurteilungsgespräch vom 17. Januar 2018 nicht. Es hat sich nur auf die dienstliche Beurteilung a.F. bezogen, welche nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21-02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL a.F.) ergangen ist, nicht aber auf die dienstliche Beurteilung n.F., welcher die BRL n.F. zugrunde gelegt worden sind. Ein Beurteilungsgespräch zu einer Beurteilung nach den BRL a.F. vermag aber den Zweck eines Beurteilungsgesprächs zu einer Beurteilung gemäß den BRL n.F. nicht zu erreichen. Zweck des Beurteilungsgesprächs ist gemäß Nr. 10.1 Sätze 2 und 3 BRL n.F. der Vergleich des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes, das die Beurteilerin beziehungsweise der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der Einschätzung der oder des zu Beurteilenden, der zudem die Möglichkeit erhalten soll, die Sachverhalte darzulegen, die ihr oder ihm für die Beurteilung wichtig erscheinen. Dieser Zweck kann durch ein Beurteilungsgespräch zu einer dienstlichen Beurteilung nach den BRL a.F. nicht erreicht werden, weil die BRL n.F. gegenüber den BRL a.F. erhebliche Veränderungen normieren, die sich nicht lediglich in Formalien erschöpfen, sondern auch Einfluss auf den Inhalt sowie das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung und damit zugleich auf den Verlauf sowie den Inhalt des zugehörigen Beurteilungsgesprächs haben können. So modifiziert die BRL n.F. durch ihre Nr. 6.1 die zu bewertenden Einzelmerkmale, führt diesbezüglich mit Nrn. 7.3 und 7.4 ein Punktesystem ein und gibt durch Nr. 11.3 in der laufbahnrechtlichen Probezeit eine bestimmte Gewichtung der Einzelnoten vor.
18Außerdem weist die dienstliche Beurteilung n.F. weitere, ihre Rechtswidrigkeit begründende Mängel auf. Zum einen datiert die dienstliche Beurteilung n.F. ausweislich ihres letzten Blattes (Seite 5) auf den 18. Januar 2018. Damit wird suggeriert, der ihr zugrunde liegende Bewertungsvorgang habe ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt statt- respektive seinen Abschluss gefunden. Das kann aber gänzlich ausgeschlossen werden, weil die Bezirksregierung Düsseldorf bis in das Jahr 2019 hinein vorgetragen hat, die dienstliche Beurteilung a.F. sei zurecht nach den BRL a.F. erfolgt. Allein plausibel erscheint damit eine Durchführung des Bewertungsvorgangs frühestens im Januar 2019. Damit ist jedenfalls das Datum der dienstlichen Beurteilung n.F. unrichtig, wobei durch diese unrichtige Datierung Zweifel daran entstehen, ob überhaupt ein erneuter Bewertungsvorgang durch den zuständigen Schulleiter stattgefunden hat. Zum anderen ist der dienstlichen Beurteilung n.F. mit der Zeitspanne vom 12. September 2011 bis zum 18. Januar 2018 ein falscher Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden, weil die Zeitspanne vom 12. September 2011 bis zum 5. November 2013 bereits von den dienstlichen Beurteilungen vom 29. März 2012, 18. Juni 2012, 18. Juli 2013 und vom 5. November 2013 abgedeckt und daher verbraucht ist.
19III. Wenn man demgegenüber davon ausginge, dass die dienstliche Beurteilung a.F. nicht aufgehoben worden und daher nach wie vor wirksam ist (dazu Gliederungspunkt 1.), verbliebe es bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung, weil die dienstliche Beurteilung a.F. nicht unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen ist und hierin ein die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung a.F. begründender Fehler liegt (dazu Gliederungspunkt 2.).
201. Dafür, dass die dienstliche Beurteilung a.F. nicht aufgehoben worden und noch wirksam ist, spricht immerhin, dass die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 andeutet, ein vollumfänglicher Ersatz der dienstlichen Beurteilung a.F. durch die dienstliche Beurteilung n.F. solle gerade nicht erfolgen. Dort heißt es: „Als Anlage übermittle ich die Beurteilung des Antragstellers vom 18. Januar 2018 in der Form gemäß der neuen Beurteilungsrichtlinien […]. Diese ersetzt der Form nach die dienstliche Beurteilung, wie sie sich bisher im Verwaltungsvorgang befindet.“ Daraus und aus der Datierung der dienstlichen Beurteilung n.F. auf den 18. Januar 2018 könnte geschlossen werden, dass der dienstlichen Beurteilung n.F. nicht die Bedeutung einer neuen dienstlichen Beurteilung zukommen soll, mit der die konkludente Aufhebung der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung a.F. einherginge. Die dienstliche Beurteilung n.F. würde dann lediglich veranschaulichen sollen, dass die Unterschiede zwischen der BRL a.F. und der BRL n.F. rein förmlicher Natur und damit für das Ergebnis der Nichtbewährung ohne Bedeutung sind. Dies ist, wie bereits unter Gliederungspunkt II. dargestellt, allerdings nicht der Fall.
212. Mit der dienstlichen Beurteilung a.F. ist der Antragsteller nicht unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden. Anstelle der BRL n.F. sind bei der dienstlichen Beurteilung a.F., welche vom 18. Januar 2018 stammt, die BRL a.F. angewendet worden. Die BRL n.F. ist ausweislich ihrer Nr. 16 mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft getreten. Zugleich werden die BRL a.F. aufgehoben.
22Die Beurteilung anhand der nicht einschlägigen BRL a.F. verletzt das Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs und führt zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zwar handelt es sich bei den BRL n.F. lediglich um Verwaltungsvorschriften. Eine landeseinheitliche, vom Wortlaut des Nr. 16 BRL n.F. abweichende Verwaltungspraxis wäre dementsprechend nicht zu beanstanden, weil Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltenden Rechtsnormen darstellen, sondern ihrerseits nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen.
23BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 – 2 C 7/99, 2 C 8/99, 2 C 9/99, 2 C 10/99 –, juris, Rnrn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 6 B 10/14 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N.
24Eine entsprechende landeseinheitliche Verwaltungspraxis ist jedoch nicht, jedenfalls aber nicht substantiiert genug vorgetragen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat lediglich auf von ihr so bezeichnete Übergangsvorschriften in einem durch Schriftsatz vom 10. Januar 2019 beigebrachten Dokument mit der Überschrift „FAQ – Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums“ (im Folgenden FAQ) verwiesen. Dazu hat sie vorgetragen, die von ihr herangezogenen FAQ hätten für sie bindenden Erlasscharakter. Zur Genese der FAQ hat sie unter Beibringung einer vom Ministerium für Schule und Bildung (im Folgenden MSB) stammenden E-Mail dargelegt, die Arbeitsgruppe, welche die BRL n.F. erstellt habe, habe angesichts vieler offener Detailfragen den Beschluss zur Erstellung der FAQ gefasst, selbige vor Veröffentlichung im Bildungsportal mit den Bezirksregierungen abgestimmt und sie den Beschäftigtenvertretungen zur Kenntnis gebracht. Mithin würden die FAQ beziehungsweise die von ihnen beinhalteten Übergangsvorschriften vom Richtliniengeber der BRL n.F. stammen und seien von dort aus landeseinheitlich vorgegeben. Ihr Ziel sei die Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Damit hat die Bezirksregierung Düsseldorf letztlich nur zur Rechtsqualität der FAQ vorgetragen, aber nicht behauptet, die von ihr herangezogene Passage auf Seite 10 der FAQ habe zu einer landeseinheitlichen Verwaltungspraxis geführt, nach der Beurteilungen zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bei Ablauf ebendieser mit oder vor dem 31. März 2018 auch bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung am oder nach dem 1. Januar 2018 entgegen Nr. 16 BRL n.F. nach den BRL a.F. erfolgt seien. Allein der geltend gemachte Umstand, sie habe die Regelung als entsprechende Übergangsvorschrift aufgefasst, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine entsprechende landesweite Handhabung zu, zumal eine solche landeseinheitliche Verwaltungspraxis auch deshalb fernliegt, weil dem von der Bezirksregierung Düsseldorf herangezogenen Abschnitt auf Seite 10 der FAQ bei objektivem Verständnis gar nicht die Bedeutung einer entsprechenden Übergangsvorschrift beigemessen werden kann.
25Zunächst verbietet es sich bereits mit Blick auf den Inhalt der von der Bezirksregierung Düsseldorf herangezogenen Passage auf Seite 10 der FAQ, diese als Übergangsvorschrift zu betrachten, die bei einem Ende der Probezeit bis zum 31. März 2018 noch die BRL a.F. für anwendbar erklärt. Aus ihrem Kontext ergibt sich, dass sie nicht als ein Nr. 16 BRL n.F. entgegenstehender Anwendungsbefehl anzusehen ist. Das entsprechende Antwortfeld der FAQ zur Frage: „Ab wann sind die neuen Richtlinien anzuwenden?“ beginnt, indem in Kongruenz mit Nr. 16 BRL n.F. angegeben wird: „Die neuen Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft.“ Sodann folgt der Satz, den die Bezirksregierung Düsseldorf offenbar als Übergangsvorschrift interpretiert hat: „Für die Anwendung bedeutet das: […] Für die abschließende Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit sind die neuen Richtlinien dann anzuwenden, wenn die Probezeit nach dem 31. März 2018 endet.“ Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Vielmehr folgt mit Blick auf Nr. 3.2 Satz 1 BRL a.F, wonach eine Beurteilung gemäß Nr. 3.1.1 [eine solche in der laufbahnrechtlichen Probezeit; Anmerkung der Kammer] spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben ist, der folgende Passus: „Da die Beurteilung in der Regel drei Monate vor Ablauf abzugeben ist, fällt dies dann in die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien.“ Dadurch und durch den vorangehenden Bezug zu Nr. 16 BRL n.F. wird deutlich, dass der von der Bezirksregierung Düsseldorf herangezogene Satz, die Anwendung der BRL n.F. nicht an ein Probezeitende nach dem 31. März 2018 knüpft. Stattdessen hat er rein deskriptiven Charakter, indem er korrekt vorrechnet, dass bei Einhaltung der Dreimonatsfrist von Nr. 3.2. Satz 1 BRL a.F. und Ablauf der Probezeit bis zum 31. März 2018 noch die BRL a.F. anzuwenden sind, weil die dienstliche Beurteilung in diesem Fall noch vor dem Inkrafttreten der BRL n.F. am 1. Januar 2018 erfolgt sein würde. In dieser Aussage erschöpft sich der Satz jedoch. Ihm kann aus den genannten Gründen insbesondere nicht entnommen werden, dass auch bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist beziehungsweise Abweichung von Nr. 3.2 Satz 1 BRL a.F. – so liegt es in Bezug auf die streitbefangene dienstliche Beurteilung a.F. – eine Anwendung der BRL a.F. entgegen Nr. 16 BRL n.F. erfolgen sollte, zumal dafür kein sachlicher Grund ersichtlich ist.
26Auch der gesamte Charakter der FAQ streitet dagegen, dass durch einen ihrer Bestandteile ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund von einer im Wortlaut so deutlichen Vorschrift, wie sie Nr. 16 BRL n.F. darstellt, abgewichen werden soll. Zu beachten ist bereits der Name. FAQ ist die übliche Abkürzung für den englischsprachigen Begriff „Frequently asked questions“; zu Deutsch: häufig gestellte Fragen. Die Überschrift zielt also auf häufig gestellte Fragen zu der BRL n.F. ab. Damit weckt sie hinsichtlich des Inhalts der FAQ von vorneherein die Erwartung, dass dieser zwar Beschreibungen, eventuell auch Konkretisierungen, nicht aber Abweichungen von der BRL n.F. umfasst. Denn bei derogierenden Elementen würde es sich semantisch nicht mehr um die Beantwortung von Fragen zur BRL n.F., sondern um höherrangig danebenstehende Regelungen handeln. Auch der erläuternde Stil und der Frage-Antwort-Aufbau suggerieren, dass der untergeordneten Behörde nicht ohne weiteres die Weisung zur Abweichung von den BRL n.F. erteilt, sondern ihr lediglich durch Beschreibungen und Konkretisierungen beim Verständnis und der Anwendung geholfen werden soll. Damit verträgt sich ein ohne sachlichen Grund vom klaren Wortlaut der BRL n.F. abweichender Inhalt der Antwortfelder nicht.
27Schließlich unterstreichen auch die sonstigen Umstände, dass ein objektiver Betrachter nicht von einer Verdrängung von Nr. 16 BRL n.F. ausgehen kann. Die FAQ sind auf einem frei im Internet abrufbaren Portal für jedermann einzusehen, weshalb es fernliegt, dass sie ohne Darlegung eines nachvollziehbaren Grundes eine Weisung gegenüber nachgeordneten Behörden zur Abweichung von den BRL n.F. enthalten. Als Primärziel drängt sich vielmehr die bloße Information der nachgeordneten Behörden und der Allgemeinheit auf. Dafür spricht ebenfalls, dass ihre Herkunft nicht ohne weiteres zu erkennen ist, weil ausschließlich eine – allerdings dem MSB zuzuordnende – E-Mail-Adresse als Kontaktoption, nicht aber eine erlassende Behörde oder dergleichen angegeben ist. Zudem wird – anders als in der BRL n.F. – keine Rechtsgrundlage angegeben und auf eine irgendwie geartete Zuschreibung einer Rechtsqualität, etwa durch Bezeichnung als Runderlass, verzichtet. Ebenfalls ist kein Erlassdatum, sondern nur ein Stand genannt, wobei der insoweit angegebene Zeitpunkt, Februar 2018, die Frage aufwirft, ob die von der Bezirksregierung Düsseldorf herangezogene Passage überhaupt bereits vor Inkrafttreten der BRL n.F. Bestandteil der FAQ war, was für ein Verständnis als Übergangsvorschrift mindestens vorauszusetzen wäre. Zuletzt ist zu beachten, dass der BRL a.F. und der BRL n.F. jeweils noch Anlagen, der BRL a.F. auch ein ergänzender Runderlass (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3. Juni 2011 [Beurteilungsrichtlinien; Anpassungsbedarf aufgrund beamtenrechtlicher Neuregelungen dienstliche Beurteilung während der Probezeit]; BASS 21 – 02 Nr. 2.1.) zur Seite gestellt waren. Hätte das MSB mit den FAQ von der im Wortlaut sehr eindeutigen Regelung der Nr. 16 BRL n.F. abweichen wollen, so hätte es nahegelegenen, die FAQ oder nur die von der Bezirksregierung Düsseldorf herangezogene Passage – wenn schon nicht als Bestandteil der BRL n.F. – wenigstens als Anlage oder ergänzenden Runderlass auszugestalten und zu bezeichnen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens ist demgemäß lediglich die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG ergebenden Betrags anzusetzen.
29Rechtsmittelbelehrung:
30(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
31Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
32Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
33Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
34Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
35Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
36(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
37Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
38Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
40Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
41War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.