Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - 2 L 1684/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. September 2013 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6979/13 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 30. August 2013 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen.
7Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung), durch den die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung der am 30. August 2013 zugegangenen Verfügung vom selben Tag bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 vom Städtischen I. -I1. -Gymnasium in P. (Stammdienststelle) an das U. -I2. -Gymnasium in E1. abgeordnet worden ist.
8Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
9Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 16. Juli 2013 ist die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind rechtzeitig beteiligt worden und haben ihre Zustimmung bzw. ihr Einverständnis erklärt.
10Die Abordnungsverfügung vom 30. August 2013 erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für diese Maßnahme dürften vorliegen.
11Der Antragsgegner stützt seinen Bescheid insoweit auf § 24 Abs. 2 LBG NRW. Nach dieser Regelung kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer seinem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Antragstellerin soll am neuen Dienstort bis zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 die Aufgaben einer Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben wahrnehmen. Die Antragstellerin hat derzeit das statusrechtliche Amt einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums (Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO) inne. Die nunmehr für sie vorgesehene Tätigkeit entspricht diesem Amt nicht, weil die Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Fachleiter nicht mit einer Amtszulage verbunden ist.
12Die erforderlichen dienstlichen Gründe sind anzunehmen, wenn ein dringender Handlungsbedarf aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage gegeben ist, dem nur durch die statusberührende Abordnung begegnet werden kann. Dabei sind die Fälle mit umfasst, in denen der Handlungsbedarf auch durch den Beamten mit verursacht wurde. Sie betreffen u.a. nicht überzeugende Leistungen des Beamten bei der bisherigen Dienststelle oder ein Verhalten des Beamten, welches zu einem (Dauer-)Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Dienststelle beigetragen hat.
13Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 2 B 11412/01 -, DÖD 2002, 156; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 15; Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 1. Auflage 2013, § 24 Rn. 3.
14Der von der Antragstellerin geltend gemachten Differenzierung zwischen personenbezogenen Anlässen, die allein vom dienstlichen Bedürfnis im Sinne von § 24 Abs. 1 LBG NRW erfasst würden, und organisatorischen Schwierigkeiten, die § 24 Abs. 2 LBG NRW mit den darin genannten dienstlichen Gründen ausschließlich in den Blick nehme, kann nicht gefolgt werden.
15Die Auffassung der Antragstellerin stützt sich offenbar auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 – 2 B 11412/01 –, DÖD 2002, 156.
16Schon der Wortlaut des Gesetzes legt ein solches Verständnis nicht nahe. Die Abgrenzung zwischen beiden Begriffen mag in ein Ranking münden, wonach die dienstlichen Gründe von ihrer Intensität mehr verlangen als das dienstliche Bedürfnis.
17So Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 20. Mai 2009 – 2 L 610/09 – und Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 -, juris; Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil C, § 24 Rn. 52 sowie § 25 Rn. 99;
18Gewichtige Stimmen in der Literatur sehen in den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Gesetzes keine sachliche Differenz und plädieren für einen annähernd gleichen Bedeutungsinhalt bei gleicher Eingriffsschwelle.
19Schnellenbach, a.a.O., Rn. 15 zur Versetzung, bei der der Landesgesetzgeber in § 25 LBG NRW eine vergleichbare Unterscheidung vornimmt; Schrapper/Günther, a.a.O., Rn. 9.
20Für die streitige Abordnung der Antragstellerin dürften dienstliche Gründe im Sinne vom § 24 Abs. 2 LBG NRW gegeben sein. Der Antragsgegner verweist in seinem angegriffenen Bescheid insoweit maßgeblich auf die heftige Konfliktlage, die seinerzeit an der Stammdienststelle in P. ihren Ausgang genommen hatte und sich am Gymnasium An der X. in F. – an diese Schule war die Antragstellerin bis zum 31. Juli 2013 abgeordnet - fortsetzte.
21Dieser Ansatz des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Dauerspannungsverhältnis, das erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb begründet, vermag ein dienstliches Bedürfnis zu begründen und nach den vorstehenden Ausführungen wegen des erheblichen Ausmaßes – falls man von einem Ranking zwischen dienstlichem Bedürfnis und dienstlichen Gründen ausgeht – auch das Tatbestandsmerkmal der „dienstlichen Gründe“ für die Abordnung eines der am Konflikt beteiligten Beamten zu erfüllen. Dabei ist es in der Regel nicht von Bedeutung und muss daher auch nicht aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Schulbetriebes gekommen ist und wen gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die Verantwortung hierfür trifft. Es genügt vielmehr, dass der für die Abordnung vorgesehene Beamte an den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 ‑, a.a.O., und Beschluss vom 5. Dezember 1977 - 6 B 15.77 -, ZBR 1978, 200; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 - sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -, jeweils juris.
23Auch im Rahmen der Entscheidung darüber, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins Einzelne gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage. Ermessensfehlerhaft wäre es allenfalls, gerade den Beamten zu versetzen, der das Opfer des schuldhaften Verhaltens eines anderen am Streit beteiligten Beamten oder eines Dritten geworden ist.
24OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 - und vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -, jeweils juris.
25Schon der (objektive) Umstand des gestörten Vertrauensverhältnisses an einer Schule, das - wie hier - eine weitere konstruktive Arbeit, vor allem auf der Ebene der Schulleitung, wesentlich beeinträchtigt oder gar unmöglich macht, vermag für sich genommen dienstliche Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 LBG zu begründen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2001 – 6 B 403/01 ‑ und vom 3. April 2009 - 6 B 1920/08 -.
27So liegt der Fall hier. Insgesamt drei Beiakten dokumentieren schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem jeweiligen Schulleiter. Sowohl an der Stammdienststelle als auch am Gymnasium in F. war die Antragstellerin ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend als Stellvertreterin eingesetzt worden. Die ihr übertragenen Aufgaben sind nach den Vermerken und Berichten der jeweiligen Schulleiter, die zur Kenntnis der Schulaufsicht gelangt sind, nur unzureichend erfüllt worden. Die darin erhobenen Vorwürfe sind hinreichend substantiiert, beruhen auf unterschiedlichen Quellen und finden ihren vorläufigen Schlusspunkt in der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 18. Oktober 2013. Darin sind 57 detaillierte Einzelvorwürfe enthalten, die sich im Zeitraum der vorangegangenen Abordnung zugetragen haben sollen. In der angefochtenen Abordnungsverfügung hebt die Bezirksregierung zusätzlich hervor, dass die Antragstellerin den Schulleiter ihrer Stammdienststelle bezichtigt haben soll, Geldmittel zweckentfremdet zu haben.
28Der Antragsgegner stellt in seiner Anhörung und in seiner angefochtenen Abordnungsverfügung allein auf den Umstand der offensichtlichen Störungen im Schulbetrieb beider Schulen ab und nicht etwa darauf ab, dass die Antragstellerin schuldhaft ihre Pflichten als stellvertretende Schulleiterin verletzt habe. Ausdrücklich hebt er hervor, dass die Frage, wer die Konflikte ausgelöst und zu verantworten habe, in einem Disziplinarverfahren geklärt werden müsste. Aus Gründen, einen befürchteten Schaden sowohl von der Antragstellerin als auch von der Schule abzuwenden, sieht er sich aber veranlasst, bereits vor Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Abordnung auszusprechen. Das ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere am Gymnasium An der X. in F. hatte die Konfliktlage bereits den Bereich der Schulleitung verlassen. Sowohl Schulpflegschaft als auch Schülervertretung wandten sich mit massiven Beschwerden an die Schulleiterin. An dieser Konfliktsituation ist die Antragstellerin auch maßgeblich beteiligt gewesen.
29Die mithin gegebenen dienstlichen Gründe erfordern vorliegend auch eine Abordnung der Antragstellerin zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit bzw. zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Der Antragsgegner hat zunächst ausgeführt, dass keine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin vorhanden sei. Dem tritt die Antragstellerin mit der Behauptung entgegen, dass in F. vakante Planstellen im Bereich der Gesamtschulen zur Verfügung stünden, die ihrem Statusamt entsprächen. Diese Stellen – ihre Verfügbarkeit unterstellt – sind aus Sicht des Antragsgegners für die Antragstellerin schon deshalb nicht geeignet, weil ihr weitere Probleme, die mit einem Wechsel in eine andere Schulform (hier: Gesamtschule) verbunden wären, erspart bleiben sollen. Diese Überlegung hält die Kammer für tragfähig, weil Strukturunterschiede in der Leitung von Gesamtschulen einerseits und Gymnasien andererseits ohne Weiteres vorhanden sind und die Erfahrungen der Antragstellerin als Lehrkraft im Bereich der Gesamtschule sehr lange zurückliegen. Seit ihrer letzten Ernennung zur Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums im Jahr 1997 ist sie als Lehrkraft nur noch im gymnasialen Bereich eingesetzt worden. Während ihrer Abordnung an das MSW NRW mag sie als pädagogische Mitarbeiterin mit Gesamtschulen in Berührung gekommen sein. Dies geschah jedoch aus einem anderen Blickwinkel, weil ihr dortiger Aufgabenbereich von der Qualitätsanalyse geprägt gewesen war.
30Darüber hinaus klingt in Ziffer 1. der angefochtenen Abordnungsverfügung vom 30. August 2013 (Überschrift: „Vorliegen dienstlicher Gründe“) an, dass der Antragsgegner Zweifel daran hegt, ob die Antragstellerin für das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin aktuell überhaupt geeignet ist. Diese Zweifel sind durchaus begründet, weil sich sowohl an der Stammdienststelle als auch am Gymnasium An der X. in F. zahlreiche Beschwerden im aktuellen Statusamt der Antragstellerin angehäuft haben. Wenn der Antragsgegner daraus die Konsequenz zieht, einerseits die Antragstellerin in vergleichbarer Position nicht erneut scheitern zu lassen, andererseits eine sukzessive Heranführung an Leitungsaufgaben zur Entlastung des Stelleninhabers am U1. nicht ausschließt, um gegen Ende des laufenden Schuljahres die Antragstellerin erneut dienstlich zu beurteilen, ist dagegen nichts zu erinnern. Mit seiner Bezugnahme auf Nr. 3.1.6 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2.1.2003 – Abl. NRW. S. 7 – BASS 21-02 Nr. 2) bereits im Anhörungsschreiben hat er gerade die weitere dienstliche Verwendung der Antragstellerin in den Blick genommen. Für diese dienstrechtliche Entscheidung kann auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen nicht verzichtet werden.
31Aufgrund Ihrer Vor- und Ausbildung ist der Antragstellerin die Tätigkeit am U1. sowohl als Lehrkraft in den Fächern Französisch und Spanisch als auch im organisatorischen Bereich der Facharbeiten in der Stufe Q 1 als auch auf dem Gebiet der Koordination mündlicher Prüfungen als Klausurersatz in der Oberstufe in den modernen Fremdsprachen ohne Weiteres zuzumuten.
32Die Entscheidung des Antragsgegners lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus dem Bescheid selbst. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Satz 3 dieser Vorschrift schreibt weiter vor, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Vorgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Gleich zu Anfang wird die Abwägung aller Interessen betont. Dazu zählen die Vermeidung neuer Konfliktlagen einerseits sowie die Leistungsüberprüfung der Antragstellerin andererseits. Bereits im Anhörungsschreiben, welches der angefochtenen Abordnungsverfügung vorausgegangen ist, hat der Antragsgegner seine Intentionen sehr ausführlich erläutert. Dabei steht die weitere dienstliche Verwendung der Antragstellerin im Mittelpunkt seines Interesses. Diesem Gesichtspunkt räumt er nicht nur einen weiten Raum ein. Seine Entscheidung, die Antragstellerin an einen neuen Dienstort abzuordnen, ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, ihr in einem möglichst unbelasteten Umfeld die Chance zur Ausräumung vorhandener Leistungsdefizite zu geben, um sie nach dienstlicher Beurteilung zukünftig einer endgültigen Aufgabenübertragung zuzuführen. Als Ziel wird die erneute Wahrnehmung von Aufgaben als Stellvertreterin im statusrechtlichen Amt angestrebt.
33Um dieser Gemengelage gerecht zu werden, hat der Antragsgegner im Ergebnis sachgerechte Erwägungen angestellt. Aus seiner Sicht kam eine Abordnung der Antragstellerin auch zu einer an ihrem Statusamt gemessen unterwertigen Dienststelle im Bereich der Städte P. und F. nicht in Betracht. Angesichts der bisherigen Position der Antragstellerin in der stellvertretenden Schulleitung liegt die Annahme des Antragsgegners, eine weitere Abordnung an Schulen in den genannten Städten werde weder dem Interesse an einem möglichst störungsfreien Schulbetrieb noch dem Interesse der Antragstellerin, an einem Ort eingesetzt zu werden, der eine neutrale Ausgangssituation biete, gerecht, nicht außerhalb des ihm eingeräumten Organisationsermessens. Ein Ermessensfehler wäre nur dann anzunehmen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Notwendigkeit, bestimmte Einsatzorte auszuschließen, ohne konkrete Darlegung lediglich formelhaft behauptet.
34Vgl. Kathke in Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25 Rn. 101.
35Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Antragsgegner begründet seine Entscheidung mit der Ausstrahlung der Konflikte auf die gesamte Schullandschaft in den genannten Städten. Diese Argumentation findet eine Stütze in den Beschwerden von Schulpflegschaft und Schülervertretung am Standort F. . Darüber hinaus dürften die Schulträger der betroffenen Standorte von den Schwierigkeiten der Antragstellerin mit den jeweiligen Schulleitern Kenntnis erlangt haben. Unter diesen Umständen erscheint der Einsatz der Antragstellerin in einem Schulbezirk, in dem sie bislang nicht tätig gewesen ist, zur Vermeidung zukünftiger Konflikte einerseits und zur Feststellung ihrer Leistungseignung in Bezug auf ihr statusrechtliches Amt andererseits sachgerecht.
36Die Zielerreichung wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schulleiter des U1. Amtsvorgänger der Antragstellerin an ihrer Stammdienststelle in P. gewesen ist. Die Phase der Überschneidung lag seinerzeit offenbar in der Notwendigkeit begründet, die Amtsgeschäfte der Stellvertretung ordnungsgemäß in die Hände der Antragstellerin zu übergeben. Daraus lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Schulleiters am U1. zu Lasten der Antragstellerin ableiten.
37Die Entscheidung des Antragsgegners, mit der Abordnung an das U1. in E1. für die Antragstellerin eine neutrale Ausgangssituation zu schaffen, ist zwangsläufig mit einer weiteren Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und der neuen Schule verbunden. Aus den vorstehenden Gründen ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch absolut gesehen muss die Antragstellerin keinen unzumutbaren Arbeitsweg zurücklegen. Gerade in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet sind Wegstrecken über mehrere Stadtgrenzen hinweg für eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern, darunter auch Lehrer, üblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte auch mit Blick darauf gewahrt sein, dass die Abordnung nur bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 erfolgen soll. Gerade dadurch werden durch die Maßnahme auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen.
38Schließlich ist die getroffene Abordnungsverfügung auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass es sich bei der Abordnung an eine andere Schule weder um eine Sanktionsmaßnahme noch um eine Degradierung der Antragstellerin handele.
39Dass die Aufgabenübertragung an der aufnehmenden Schule mit Beginn der Abordnung noch nicht abgeschlossen gewesen ist, macht die angefochtene Abordnungsverfügung ebenfalls nicht rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung müssen die Dienstaufgaben nur im Kern festgelegt sein.
40Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rn. 51. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 -, juris, betrifft die dauerhafte Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Das dort aufgestellte Erfordernis der Einsatzgestaltung durch die Postnachfolgeunternehmen ist dem Umstand geschuldet, dass das aufnehmende Unternehmen keine Dienstherrnbefugnisse ausüben kann. Diese Konstellation betrifft einen Sonderfall, der für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist.
41Diesem Postulat hat der Antragsgegner entsprochen, indem er in seinen Bescheid die zukünftige Funktion einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben aufgenommen hat. Dafür, dass eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren in den Grenzen von § 114 Satz 2 VwGO vorgelegt werden konnte, gibt es zwingende sachliche Gründe. Auch insofern hat der Antragsgegner im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ auf die Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen. An dieser Stelle hat er insbesondere die Mandatstätigkeit der Antragstellerin mit dem Bestreben in den Blick genommen, dieser öffentlichen Funktion gebührendes Gewicht zu verleihen. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass seine Bemühungen um einen Interessenausgleich an Grenzen stößt. Aus dem Aktenmaterial ergibt sich eine umfangreiche kommunalpoltische Betätigung der Antragstellerin, die ihren eigenen Angaben zufolge pro Monat die Wahrnehmung von etwa zehn Terminen in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr erfordert. Neben dieser erheblichen Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des schulischen Bereichs ist es für den Antragsgegner nahezu unmöglich, auch noch die behauptete Vermögens- und Gesundheitsvorsorge für die Mutter der Antragstellerin angemessen zu berücksichtigen. Aktuell ist dem schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der zwingend erforderliche Einsatz der Antragstellerin insoweit nicht näher konkretisiert worden ist. Sollte in diesem Bereich ein nicht abweisbarer Bedarf bestehen, mag die Antragstellerin in der Tat darauf verwiesen werden, Teilzeitbeschäftigung oder gar Beurlaubung aus familiären Gründen zu beantragen.
42Ob im konkreten Fall an die Abordnung erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, weil der Antragsgegner eine Rückkehr der Antragstellerin an ihre bisherige Stammdienststelle ausschließt und als Ziel der Abordnung die Bestimmung einer neuen Stammdienststelle formuliert, mag dahinstehen. Dafür könnten gewisse Parallelen mit der sog. versetzungsgleichen Abordnung sprechen, für die gefordert wird, dass der Eingriff in die Rechtstellung des Beamten unabweisbar geboten und ein hoher Grad an Dringlichkeit gegeben ist.
43Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rnrn. 52 und 53.
44Diese erhöhten Anforderungen liegen hier jedenfalls vor. Das beigezogene Aktenmaterial belegt einen lang andauernden Konflikt zwischen der Antragstellerin den Schulleitungen zweier Gymnasien. Dieser Konflikt hat sowohl quantitativ als auch qualitativ ein beträchtliches Ausmaß erlangt. Seine Wirkung ist verstärkt worden, weil er – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - den inneren Bereich der Schulleitungen verlassen hat. Mit Blick auf die inzwischen erlassene Disziplinarverfügung wäre im Übrigen auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG in Betracht gekommen. Eine solche Maßnahme wäre für die Antragstellerin deutlich eingriffsintensiver gewesen.
45Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sondern Vieles dafür spricht, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung - bereits kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus,
46vgl. bezüglich § 126 Abs. 2 Nr. 3 BRRG: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‑ 6 B 1913/03 ‑, m.w.N.
47Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und legt die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zugrunde.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - 2 L 1684/13
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.