Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Okt. 2014 - 2 L 1322/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller durch die mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erklärte „Freigabe“ von zwei der acht Beförderungsstellen den Antrag zurückgenommen hat.
3Der nunmehr zur Entscheidung gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
5Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden sechs Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch deren mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die seit Januar 2014 bzw. den nachfolgenden Monaten (bis Mai 2014) besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde.
6Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
11Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der streitigen Beförderungsstellen mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerhaft.
12Die Auswahlentscheidung begegnet allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
13Der zuständige Personalrat, die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und die Gleichstellungsbeauftragte sind unter dem 20. Mai 2014 beteiligt worden. Der Personalrat hat der beabsichtigten Beförderung u.a. der Beigeladenen unter dem 23. Mai 2014 nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zugestimmt.
14Der Antragsgegner ist auch seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen,
15vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178,
16in ausreichendem Maße nachgekommen.
17In dem Schreiben an den Personalrat vom 20. Mai 2014 und in den sog. Konkurrentenmitteilungen an die nicht berücksichtigten Bewerber vom 23. Mai 2014 ist unter Hinweis auf die im Intranet der Behörde veröffentlichten Kriterien zur Rangfolgenbildung festgehalten worden, dass die (namentlich aufgeführten) Beamten berücksichtigt worden seien, die aktuell mit dem Gesamturteil von 3 Punkten beurteilt seien und deren „Wertesumme nach Ausschärfung der aktuellen Beurteilung“ einen bestimmten Wert überschreite. Die seit Januar 2014 zugewiesenen Beförderungsstellen seien demnach für Beamte vorgesehen, deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil eine „Wertesumme“ von mehr als 4,199 (Gesamtwert über 34,199) aufweise. Aus der beigefügten „Beförderungsliste“ ergibt sich, dass die auf den Rangplätzen 1 bis 8 befindlichen Beamten, darunter auf den Rangplätzen 3 bis 8 die Beigeladenen, mit ihren letzten dienstlichen Beurteilungen, in denen sie jeweils bei drei der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale den Punktwert 4 erzielt haben, einen „Gesamtwert“ von mindestens 34,200 erzielt haben, während der Antragsteller mit seiner durchgängig 3 Punkte ausweisenden, nach seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar im Oktober 2012 zum „Stichtag“ 1. November 2013 erstellten dienstlichen Anlassbeurteilung lediglich einen „Gesamtwert“ von 33,686 vorzuweisen hat (Rangplatz 93). Mit diesem Akteninhalt, von dem sich die nicht berücksichtigten Bediensteten für den Fall, dass die ihnen durch die sog. Konkurrentenmitteilung zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen konnten, ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan.
18Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil das Polizeipräsidium (PP) N. den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. einen unzutreffenden, weil unzureichenden Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat (I.). Aus diesem Grunde kann letztlich dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung an weiteren Rechtsfehlern leidet, ob insbesondere die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen noch herangezogen werden konnten und die zugrundegelegten Anlass- und Regelbeurteilungen, deren Beurteilungszeiträume um bis zu zwei Jahre und vier Monate auseinanderfallen, noch einen rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich ermöglichen (II.).
19I.
20Der Antragsteller ist am 19. Mai 2014 aufgrund seiner am 25. Oktober 2012 erfolgten Beförderung zum Polizeioberkommissar nach Nr. 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) für die Zeit vom 25. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2013 anlassbeurteilt worden. Gleichfalls einen sich an die Beförderung anschließenden Zeitraum von rund einem Jahr (29. August 2012 bis 31. August 2013) erfasst die Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 6. Da der Beurteilungszeitraum der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung am 30. Juni 2011 endete, entstand folglich jeweils ein beurteilungsfreier Zeitraum von mehr als einem Jahr. Nach Ansicht der Kammer erweisen sich die Bedarfsbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. aus diesem Grund als defizitär. Sie blenden einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis – in positiver wie negativer Hinsicht – bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben können.
21Vgl. dazu, dass eine Regelbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung erfassen muss, etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211.
22Die „Beurteilungslücke“ ist insbesondere auch mehr als doppelt so groß wie der Zeitraum von sechs Monaten, für den etwa nach Nr. 3.5 „Allgemeines“ Abs. 2 BRL Pol unter bestimmten Umständen auf Feststellungen zum Leistungsbild – mittels Beurteilungsbeitrags – verzichtet werden kann. Ob ein nahtloser Anschluss an die letzte Beurteilung auch dann erfolgen muss, wenn seit deren Erstellung eine sehr lange Zeit vergangen ist, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolgt, stößt die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig auch nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweist sich in diesem Fall vielmehr als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich.
23Das beschließende Gericht folgt nicht der Auffassung des VG Gelsenkirchen,
24vgl. Beschluss vom 10. April 2014 - 1 L 156/14 -, S. 11 ff. der Beschlussausfertigung (n.v.),
25wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf. Der für diesen Rechtsstandpunkt angeführte Gesichtspunkt, ein unmittelbarer Anschluss des Beurteilungszeitraums an die Regelbeurteilung lasse die mittels einer Anlassbeurteilung vorrangig anzustrebende Aktualität der Beurteilung wieder entfallen, weil dann auch Zeiträume in die Beurteilung eingingen, in denen sich der Beamte noch im früheren (niedrigeren) Statusamt befunden habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Umstand zwingt gerade nicht zu einer solchen Zäsur. Auch bei der Erstellung von Regelbeurteilungen sind häufig, nämlich dann, wenn der zu Beurteilende in der Regelbeurteilungsperiode (etwa von 3 Jahren) befördert worden ist, die in einem niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen und Befähigungen in den Blick zu nehmen und nach den Maßstäben des am Ende des Beurteilungszeitraums innegehabten Statusamtes zu bewerten.
26Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211.
27Eine unterschiedliche Bestimmung der Beurteilungszeiträume von Regel- und Ablassbeurteilungen begründete die Gefahr, dass eine der Anlassbeurteilung nachfolgende Regelbeurteilung, die auch bei zwischenzeitlichem Ergehen einer Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick zu nehmen hat,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2001, 323,
29bezogen auch auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer abweichenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten gelangt, weil in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten war, das sich von dem im übrigen Beurteilungszeitraum gezeigten Bild deutlich (positiv oder negativ) unterschied.
30Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Bestimmung des Beginns des Beurteilungszeitraums anhand des Zeitpunktes der Beförderung im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. auch deshalb, weil das PP N. insoweit uneinheitlich verfahren ist. Denn die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., dessen letzte Beförderung am 28. November 2011 erfolgt war, erfasst ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 3. Juli 2014 den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 7. März 2013 und stellt somit einen lückenlosen Anschluss an die Regelbeurteilung her. Die letztgenannte Vorgehensweise entspricht im Übrigen nach Kenntnis der Kammer auch der gängigen Übung der Polizeibehörden des Gerichtsbezirks.
31Ebenso offenbar die Praxis des Polizeipräsidiums, dessen Anlassbeurteilung durch das VG Gelsenkirchen mit Beschluss vom 10. April 2014 - 1 L 156/14 - beanstandet wurde.
32Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung des Antragstellers bei Einbeziehung des Zeitraums seit dem 1. Juli 2011 besser ausgefallen wäre, fehlt es der Auswahlentscheidung an einer tragfähigen Grundlage.
33II.
34Demnach kann letztlich dahinstehen, ob der vorliegende Eilantrag auch aus anderen Gründen Erfolg hätte.
35Der Antragsgegner dürfte allerdings nicht bereits grundsätzlich gehindert gewesen sein, bei seiner am 23. Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. heranzuziehen. Zwar lag der vorgesehene Beförderungszeitpunkt frühestens im Juni 2014 und somit jenseits des Beurteilungsstichtags der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen. Ungeachtet dessen, dass diese neuen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Stellenbesetzung den Leistungsstand der Konkurrenten zum selben Stichtag und in besonderer Weise zeitnah hätten widerspiegeln können, ist nach herrschender Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellenbesetzung, sondern diejenige maßgebend, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden hat. Dafür spricht immerhin, dass die Ernennungsbehörde in Ausübung des ihr vorbehaltenen Entscheidungsspielraums bereits bei ihrer Auswahlentscheidung einen umfassenden Vergleich der Eignung der Konkurrenten vorzunehmen und die tragenden Auswahlerwägungen auch schon bezogen auf diesen Zeitpunkt schriftlich zu dokumentieren hat.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.
37Ist aber auf die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen zurückzugreifen, ermöglichen die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. einerseits und die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. andererseits nach der Rechtsprechung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes einen rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich, dass die Beurteilungszeiträume nicht deckungsgleich sind und die Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume um bis zu zwei Jahre und vier Monate auseinanderfallen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 - (juris Rn. 40 ff.) ausgeführt:
38„Allerdings setzt der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich die Eignung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" voraus. Hierbei erfordert die Eignung die Gewährleistung der Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher vorrangig von Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.4 ff.
40Soweit eine genügende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es geboten sein, auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten, die „an sich“ noch über eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Statusamt verfügen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.6, und vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 - juris.
42In Umsetzung dieser Grundsätze hat das OVG NRW in einem Fall, in dem als Konkurrenten Polizeivollzugsbeamte aufeinandertrafen, die einerseits über eine den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 umfassende Regelbeurteilung und andererseits über eine Anlassbeurteilung verfügten, die sich auf den Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2013 erstreckte, eine „Aktualitätsdifferenz“ angenommen, welche die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleiste.
43OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.8.
44Demgegenüber hatte das OVG NRW in früheren Entscheidungen,
45vgl. etwa Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 - 17,
46bei ähnlicher Ausgangslage durchaus eine Vergleichbarkeit von zu unterschiedlichen Endzeitpunkten erstellten dienstlichen Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten angenommen:
47‚Der Umstand, dass der Zeitraum, für den solche Anlassbeurteilungen erstellt werden, und derjenige, auf den sich die Regelbeurteilungen beziehen, in der gegebenen Situation nicht deckungsgleich sind, ist unschädlich. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen können entweder Beurteilungen für dasselbe Amt oder Beurteilungen für denselben Zeitraum dem Qualifikationsvergleich zugrunde gelegt werden. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen in demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu halten, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
48OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -.
49Eine hinreichende Aktualität der Beurteilung ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, a.a.O., vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -, jeweils juris.
51Sie ist damit hier gegeben, da sowohl die nach dem Regelbeurteilungszeitpunkt 1. August 2008 als auch die noch später erstellten Anlassbeurteilungen weniger als drei Jahre alt sind.
52Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über Regelbeurteilungen verfügen […].‘
53Das beschließende Gericht folgt dieser in dem Beschluss vom 15. Juli 2010 vorgenommenen Betrachtungsweise, weil die hiermit verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = juris Rn. 17.
55In einem Beurteilungssystem wie demjenigen, das die dienstliche Beurteilung der Beamten im Bereich der Polizei regelt, erfolgen Feststellungen über die Leistung und Befähigung der Beamten vorrangig im Wege der Regelbeurteilungen (vgl. Nr. 3 BRL Pol). Diese bilden bis zur nächsten Regelbeurteilungsrunde - also für einen Zeitraum von rund drei Jahren - grundsätzlich die vorrangige Basis für die in diesem Zeitraum zu treffenden Beförderungsauswahlentscheidungen. Das dem Bereich der Massenverwaltung zuzurechnende Regelbeurteilungsverfahren ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil gleichzeitig mehrere hundert Beamte zu beurteilen sind. Verlören diese zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum ein Leistungsvergleich mit Beamten ansteht, für die - aus welchem Grund auch immer - eine (Anlass-)Beurteilung erstellt worden ist, die sich auf einen von dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung abweichenden Zeitraum erstreckt, so bedeutete dies nicht lediglich, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommen hat, einen hinzunehmenden „erhöhten Verwaltungsaufwand“, sondern ließe das dem Dienstherrn durch den Gesetzgeber (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) an die Hand gegebene Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leerlaufen. Denn das vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommene „Aktualitätsdefizit“, das bereits Beurteilungen aufweisen sollen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu einem Jahr und acht Monaten auseinanderliegenden Zeiträumen enden, tritt regelmäßig in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode der Regelbeurteilung ein. Dann stehen nämlich etwa - in der vorliegenden Vergleichsgruppe (Eingangsamt der Laufbahngruppe) - Beamte zur Beurteilung (nach Nr. 4.2 BRL Pol) an, die - wie die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. - vor neun Monaten ihre Probezeit abgeschlossen hatten. Des Weiteren treten Beamte, die zum letzten Regelbeurteilungsstichtag (hier: 1. Juli 2011) noch einem niedrigeren Statusamt angehörten, danach befördert und nach Ablauf der Beförderungssperrfrist von einem Jahr erneut (anlass-)beurteilt wurden, als neue Konkurrenten mit einer zum einem späteren Zeitpunkt erstellten Beurteilung hinzu (vgl. Nr. 4.3 „Auswahlentscheidungen“ Abs. 2). Zudem gibt es Beamte, die zwischenzeitlich gemäß Nr. 4.3 BRL Pol aus einem anderen Anlass (z.B. Versetzung) beurteilt worden sind oder deren Regelbeurteilung zum Stichtag nicht möglich oder nicht zweckmäßig war (vgl. Nr. 3.3 und 3.4 BRL Pol), deren aktuelle Beurteilungen demnach einige Zeit nach dem letzten Beurteilungsstichtag erstellt worden sind.
56Es ist auch weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass sich nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung (1. Juli 2011) Veränderungen ergeben hätten, die das mit der Beurteilung des Antragstellers vom 22. September 2011 aufgezeigte Leistungsbild als nicht mehr hinreichend aktuell erscheinen ließen und denen deshalb auch auf der Grundlage des Beschlusses des OVG NRW vom 15. Juli 2010 (a.a.O.) mit einer aktuellen (Anlass-)Beurteilung Rechnung zu tragen sein könnte.“
57Mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang steht ferner, dass der Antragsgegner bei dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen – unterstellt, diese bilden im Übrigen eine tragfähige Entscheidungsgrundlage – einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der mit dem selben Gesamturteil abschließenden dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe einer unterschiedlichen Gewichtung der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale über eine sog. Wertesumme zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bediensteten zu gelangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
58Vgl. Urteil der Kammer vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 -, juris Rn. 7 bis 18 und 51, und Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 -, juris Rn. 25 ff.
59Im Übrigen drängt es sich auch ohne Bildung einer „Wertesumme“ auf, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die bei vier von sieben Merkmalen einen dem Gesamturteil entsprechenden Punktwert (3 Punkte), bei den übrigen drei Merkmalen aber einen besseren Punktwert (4 Punkte) aufweisen, ein besseres Leistungs- und Befähigungsbild zeichnen als die Beurteilung des Antragstellers, bei der sämtliche Einzelmerkmale und das Gesamturteil auf denselben Punktwert (3 Punkte) lauten.
60Die Auswahlentscheidung dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers ferner nicht deshalb rechtswidrig sein, weil die zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen sonstige Rechtsfehler aufwiesen. Das beschließende Gericht hält insbesondere an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine dienstliche Beurteilung, die sich im Wesentlichen auf die Vergabe von Punktwerten beschränkt, hinreichend aussagekräftig ist.
61Vgl. im Einzelnen Urteile vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 - (juris Rn. 73 ff.) und - 2 K 1622/12 -; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das letztgenannte Urteil ist durch Beschluss des OVG NRW vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 - (juris) abgelehnt worden.
62Dem Antragsteller ist zudem nicht zu folgen, soweit er geltend macht, seine Anlassbeurteilung zum „Stichtag“ 1. November 2013 sei nicht aus seiner letzten, zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung „entwickelt“ worden. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
63vgl. Urteil vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 f.,
64dass Ausgangspunkt einer Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, gewichtige Änderungen in der Leistungsbewertung seien nur ausnahmsweise gerechtfertigt, betrifft aber nur den Fall, dass die anzulegenden Beurteilungsmaßstäbe unverändert geblieben sind. Da aber Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung das jeweils innegehabte Statusamt des Beamten bzw. die an dieses Amt zu stellenden Anforderungen sind,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 74 = juris Rn. 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 30,
66ändern sich mit einem neuen Statusamt und dem damit – etwa aufgrund einer Beförderung – einhergehenden Wechsel der Vergleichsgruppe auch die Beurteilungsmaßstäbe. Dem ist auch im Rahmen einer Anlassbeurteilung, die einer Regelbeförderung nachfolgt und gerade deshalb erstellt wird, um für weitere Auswahlentscheidungen hinreichend vergleichbare Grundlagen zu schaffen, Rechnung zu tragen. Hierbei entspricht es der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine an den gestiegenen Anforderungen des höheren Statusamtes zu bemessende Beurteilung üblicherweise anders ausfällt als die im vorherigen Statusamt erstellte Beurteilung. In einem solchen Fall erweist sich auch das schlechtere Gesamtergebnis einer (Anlass-)Beurteilung als „Fortentwicklung“ der vorherigen Regelbeurteilung.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, weil die teilweise Antragsrücknahme nur ein „geringfügiges Unterliegen“ darstellt. Denn sie hat – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – insbesondere keine Auswirkungen auf den Streitwert. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der Sache gleichfalls unterlegen sind und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
68Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW) festgesetzt worden. Der Umstand, dass mit dem vorliegenden Antrag die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vielmehr ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen – wie hier – ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Okt. 2014 - 2 L 1322/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Q. D. D1. X. , B. -C. -X1. °°, °°°°° C1.beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte ihm für eine Beförderung im Monat Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade nen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Im Hinblick auf den in der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 enthaltenen Antrag,
3dem Q1. C2. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Q1. zugewiesenen Beförderungsplanstellen für die Monate Februar und März 2014 mit einem anderen Beamten, als dem Antragsteller zu besetzen, bis das Q1. eine erneute Beförderungsauswahlentscheidung getroffen hat,
4ist die unter Nr. 1 des Beschlusses erfolgte Beiladung erforderlich, aber auch ausreichend. Auch wenn dem Antragsgegner für die Monate Februar und März 2014 insgesamt neun Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehen, reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers die Freihaltung einer Beförderungsstelle aus. Dabei ist die Beamtin vorläufig von einer Beförderung auszuschließen, die der Antragsgegner für eine Beförderung auf die letzte, die 8. ihm für Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsstelle vorgesehen hat (Ranglistenplatz 66). Die Auswahl der Beigeladenen berücksichtigt, dass zu Gunsten des Antragstellers mit der Freihaltung einer für Februar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle ihm die frühestmögliche Beförderung ermöglicht wird und ihm die Beigeladene hinsichtlich des letzten Ernennungsdatums vorgeht.
5Der Antrag aus der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 ist auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es ohne Bedeutung, ob ein Antragsteller die seitens der Behörde in der Konkurrentenmitteilung im Hinblick auf die Vornahme der beabsichtigten Beförderungen genannte Wartefrist von zwei Wochen eingehalten hat. Diese Wartefrist soll nur die Rechtsschutzmöglichkeiten der nicht für eine Beförderung in Aussicht genommenen Beamten sichern, aber keine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstellen. Ihre Nichteinhaltung kann ggfs. nur Auswirkungen auf den Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, juris und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris.
10Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 LBG) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, juris und vom 27. Februar 2003 - 2 C16.02 -, DÖD 2003, 202, juris jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris.
12Hinsichtlich der hier streitigen Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner für die zum Kreis der Beförderungsbewerber gehörenden Beamten der BesGr. A 10 BBesO, die noch über keine aktuelle Regelbeurteilung in diesem Amt verfügen und zu denen auch der Antragsteller zählt, Anlassbeurteilungen herangezogen. Dabei handelt es sich um die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Februar 2013 umfasst und entsprechend dem Text der Beurteilung „1 Jahr nach der Beförderung (A 10) im neuen Amt“ erstellt wurde. Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht vielmehr mit Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.005 -) - BRL Pol - in Einklang, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW,Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris.
14Dieser Vergleich des Ergebnisses der Anlassbeurteilung des Antragstellers mit den zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der übrigen Beförderungsbewerber führt zu einem Qualifikationsgleichstand u.a. mit der Beigeladenen, da sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren als aktuell herangezogenen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil von 3 Punkten und einer Summe von 22 Punkten bei inhaltlicher Ausschöpfung aufweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann es sachgerecht sein, dass der Dienstherr bei dem weiter anzustellenden Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der früher erstellten Regelbeurteilungen die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht lässt.
15So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, NVwZ - RR 2011, 609 ff..
16So ist es auch vorliegend geschehen. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Einbeziehung der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers im damaligen Amt A 9 als Vorbeurteilung eine im Vergleich zu den herangezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 in seinem Fall eine zeitlich noch aktuelle Beurteilung berücksichtigt, die grundsätzlich weiterhin Auskunft über seinen aktuellen Leistungsstand gibt, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Eine solche Verfestigung des Aktualitätsvorsprungs hätte eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Beigeladenen zur Folge und wäre nicht mehr durch die Besonderheit des zulässigen Vergleichs von Anlass- und Regelbeurteilung gerechtfertigt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO.
18Diese Betrachtungsweise kann jedoch nur für den Fall gelten, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, auf weitere Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber zurückgreifen zu können, die annähernd den gleichen Beurteilungszeitraum bzw. Aktualitätsgrad aufweisen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung muss immer darauf geachtet werden, dass die mit der Erstellung einzelner Anlassbeurteilungen angestrebte Optimierung des Qualifikationsvergleichs nicht im Einzelfall zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung eines Bewerbers führen darf und der Dienstherr auf einen praxisgerechten Ausgleich dahingehender Defizite hinzuwirken hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO m.w.N..
20Im vorliegenden Fall führt die Vorgehensweise zu einer Benachteiligung des Antragstellers. Da der Antragsgegner nach seinen festgelegten Beförderungsauswahlkriterien vom °. April 2011 bei Beförderungen nach A 11 BBesO bei einem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Gesamtnoten zurückliegender Beurteilungen zunächst auf die erste zurückliegende Beurteilung und dann auf lediglich eine frühere Beurteilung zurückgreift, ist er im Fall des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser über keine entsprechenden heranzuziehenden Vorbeurteilungen verfügt. Die daraus weiter gezogene Schlussfolgerung, den Antragsteller gänzlich aus dem weiteren Leistungsvergleich auszuschließen, ist jedoch rechtlich fehlerhaft. Außer dem anhand der Anlassbeurteilung feststellbaren aktuellen Leistungsstand ist eine Betrachtung seiner Leistungsentwicklung im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern nicht möglich. Dies führt zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung, die nicht hinnehmbar ist. Wegen der dadurch entstehenden Inhomogenität der Vergleichsgruppe ist der Antragsgegner vielmehr gehalten, auch bei den übrigen Bewerbern von der Heranziehung der Vorbeurteilungen abzusehen.
21Vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beurteilungsmerkmalen bei inhomogenen Vergleichsgruppen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 B 624/10 – m.w.N., juris.
22Gleichfalls scheidet eine Heranziehung der dem Antragsteller vor Regel- und Anlassbeurteilung erteilten Eingangsamtsbeurteilung als Vergleichsgrundlage mit den vorherigen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 aus, da diese Beurteilungen nicht hinreichend miteinander vergleichbar sind. Während die Regelbeurteilungen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren umfassen, erfasst die zum 1. Juni 2009 erteilte Eingangsamtsbeurteilung vom °°. September 2009 den Beurteilungszeitraum 1. März 2008 bis 1. Juni 2009 und damit lediglich 15 Monate. Ebenso fallen die Beurteilungszeiträume auseinander.
23Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013- 6 A 63/12 -, DÖD 2014, 11 ff..
24Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass allein der Blick des Antragsgegners bei dem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Vorbeurteilungen nur auf die Gesamtnoten dieser Beurteilungen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch hinsichtlich der Vorbeurteilungen dürfen etwa vorhandene leistungs- oder eignungsrelevante Aussagen in den Einzelfeststellungen der jeweiligen Beurteilung nicht von vornherein ausgeblendet werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011- 1 B 186/11 -, juris
26Abgesehen davon ist es nicht zulässig, lediglich für den Antragsteller in 2013 eine Anlassbeurteilung zu fertigen und hinsichtlich der Beigeladenen für den aktuellen Leistungsvergleich auf deren Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 zurückzugreifen.
27In Fällen dieser Art ist die Kammer bislang
28vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2013 - 1 L 699/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 6 B 1141/13 -
29von einem Vorrang der Regelbeurteilungen gegenüber den aus Gründen der Aktualität punktuell gefertigten Anlassbeurteilungen ausgegangen, mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen nur ausnahmsweise und nur für die betroffenen Beamten erstellt wurden. Dies belegen eingehend die nachstehend auszugsweise zitierten Ausführungen:
30„Das Erstellen von Anlassbeurteilungen allein für diejenigen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich sind. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen aus demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu erachten als den der Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
31So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, juris. Vgl. desweiteren OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris, vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, ZBR 2009, 273.
32Dem regelmäßigen Vorrang liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Anlassbeurteilungen können allerdings den Vorzug größerer Aktualität haben und deswegen nach Maßgabe der hierzu getroffenen Überlegungen des Dienstherrn dem Vergleich der Bewerber bzw. der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über - noch hinreichend aktuelle (maximal drei Jahre alte) - Regelbeurteilungen verfügen; dies war nach Nr. 4.3 BRL Pol ausgeschlossen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Für die zeitliche Begrenzung der Aktualität desweiteren BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, sowie u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
36Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit ebenfalls nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf dieser Grundlage ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.
37So OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, juris.“
38Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in zwei Entscheidungen jüngeren Datums stärker die Aktualität der Beurteilungen im Rahmen eines Vergleichs betont.
39Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –.
40Danach muss der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, jeweils juris.
42Vor diesem Hintergrund kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit folgt, geboten sein, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten zu erstellen, deren letzte Regelbeurteilung aus dem aktuellen Statusamt herrührt und für die nach den vorstehenden Ausführungen eine weitere dienstliche Beurteilung– isoliert betrachtet – nicht erforderlich wäre. Die Fertigung von Anlassbeurteilungen kann danach trotzdem geboten sein, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
43Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 -, juris.
44Eine die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleistende Aktualitätsdifferenz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei in seiner jüngeren Rechtsprechung - insoweit in Abkehr von dem in der Vergangenheit zugrundegelegten Dreijahreszeitraum -
45vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04-, jeweils juris –
46angenommen, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinander fallen.
47So OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris; im Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – waren es 2 ¼ Jahre.
48Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind danach nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris.
50Einen derartigen zwingenden Grund hat das Oberverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen, die ebenfalls nordrhein-westfälische Q4. betrafen, insbesondere nicht in dem im Bereich der Q5. geltenden Regelbeurteilungssystem gesehen. Der in der Vergangenheit zugrunde gelegte Vorrang der Regelbeurteilungen aufgrund ihres höheren Erkenntnisgewinns für die Auswahlentscheidung und ihrer allgemeinen Geltung für alle Beamten der Laufbahn und Besoldungsgruppe
51vgl. insoweit noch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008- 6 B 1326/08 -, juris
52weicht angesichts der neuen Grundsätze dem nunmehr betonten Bedürfnis größtmöglicher Vergleichbarkeit durch übereinstimmende Aktualität. Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die Bedeutung der Regelbeurteilungen, die bei der Q2. O. alle drei Jahre erstellt werden, in weitem Umfang nivelliert wird und das bestehende Regelbeurteilungssystem somit weitgehend leer liefe. Denn das Aktualitätsdefizit tritt nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig bereits in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode einer Regelbeurteilung ein.
53Vgl. ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris.
54Im Übrigen wird den Q3. ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, da im Rahmen von Stellenbesetzungs-/ Beförderungsverfahren künftig vermehrt aktuelle Beurteilungen zu fertigen sein dürften.
55Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen fallen hier – wie in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 – ein Jahr und acht Monate auseinander. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom °. April 2013 und umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. März 2013. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 umfasst den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gewährleistet eine entsprechende Aktualitätsdifferenz die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht in ausreichendem Maße.
56Ungeachtet hiervon ist auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013 rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat der Beurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt.
57Eine Beurteilung aus Anlass einer Beförderung, die vor dem Hintergrund des Fehlens einer hinreichend aktuellen Beurteilung im derzeitigen Statusamt gefertigt wird, hat im Ausgangspunkt und damit als Beurteilungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beförderung abzustellen. Dies muss in der Beurteilung einen entsprechenden Niederschlag finden. Denn eine Anlassbeurteilung, die – wie hier – typischerweise zum Zwecke eines Stellenbesetzungsverfahrens gefertigt wird, weil die vorangegangene Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist, verfolgt ihrerseits die Herstellung der Aktualität. Im Gegensatz zu den im Dreijahresrhytmus erstellten Regelbeurteilungen, die an den jeweils vorangegangenen Zeitraum anknüpfen, um Beurteilungslücken zu vermeiden und ein vollständiges Gesamtbild des jeweiligen Beamten zu vermitteln, kommt den Anlassbeurteilungen eine solche Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur vollständigen Abdeckung der gesamten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht zu. Bei ihnen steht vielmehr der Zweck, vergleichbare und aktuelle Bewertungs- und Auswahlgrundlagen zu schaffen, im Mittelpunkt und dieser Zweck hat den inhaltlichen wie zeitlichen Umfang maßgeblich zu prägen. Zweck der Anlassbeurteilung soll es gerade sein, das Aktualitätsdefizit auszugleichen, welches sich im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens, z.B. wegen unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte oder Veränderungen der bewerteten Tätigkeit nach der letzten Beurteilung, ergeben hat. Größtmögliche Vergleichbarkeit und Aussagekraft für Leistung und Eignung des einzelnen Beamten kommt einer Anlassbeurteilung nach diesen Grundlagen nur zu, wenn sie sich zeitlich auf die Bewertung des Beamten im zu vergleichenden Statusamt beschränkt und sämtliche hierüber hinausgehenden Tätigkeiten grundsätzlich ausklammert.
58Im Umkehrschluss aus BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris; noch offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juli 2011 –1 L 410/11 –.
59Diesen Voraussetzungen wird die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Als Beginn des Beurteilungszeitraums wird darin der 1. Juli 2011 benannt. Insoweit knüpft sie – einer Regelbeurteilung vergleichbar – an das Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraums an, der vorliegend am 30. Juni 2011 endete. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hätte die Beurteilung jedoch richtigerweise am1. Februar 2012 beginnen müssen, weil der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt, d.h. sieben Monate nach dem Ende des vorherigen Regelbeurteilungszeitraums, befördert wurde. Durch die unzulässige Rückanknüpfung an die vorherige Beurteilung hingegen gingen die Monate zwischen beiden Zeitpunkten, in denen sich der Antragsteller noch im früheren Statusamt befand, in die Beurteilung ein. Dies hat zur Folge, dass die Aktualität der aus Anlass gefertigten Beurteilung nicht mehr gewahrt sein konnte. Denn entgegen ihrem Sinn und Zweck, den Beamten zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Beamten seines aktuellen Statusamtes – hier Besoldungsgruppe A 10 – einschätzen zu können, ist durch den Zeitraum, der auch die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 9 nicht unwesentlich (7 Monate) einbezieht, nicht gewährleistet, eine hinreichend aktuelle und diesbezüglich tragfähige Bewertung des Beamten zu erhalten.
60Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die potentielle Kausalität der genannten Mängel in Anlassbeurteilung und Auswahlentscheidung für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene sowie unter Zugrundelegung einer in zeitlicher Hinsicht stärker begrenzten Anlassbeurteilung des Antragstellers eine zu seinen Gunsten geänderte Auswahlentscheidung zu treffen wäre.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bislang nicht am Verfahren beteiligt war, daher keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
62Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.2, 52 Abs. 5 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes und war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des behaupteten Anspruchs auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung im Kern mit der Begründung verneint, der Beklagten könne in Bezug auf die Auswahlentscheidung, welche den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt habe, kein zurechenbares fahrlässiges Verhalten des seinerzeit zuständigen Bediensteten vorgeworfen werden. Hierauf bezogen stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schon den – regelmäßig und auch hier zutreffenden – rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage, nach welchem eine Auswahlentscheidung, die den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten verletzt hat, dann nicht als schuldhaft (fahrlässig) erfolgt bewertet werden kann, wenn – erstens – ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sie in einem entsprechenden beamtenrechtlichen Eilverfahren – wie hier (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 – 10 L 199/08) – als objektiv rechtmäßig angesehen hat und wenn – zweitens – diese Kollegialentscheidung ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht.
6Näher zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen und insbesondere dazu, dass es an der angesprochenen sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht (nur) dann fehlt, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, und dass in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das Eingreifen der Kollegialgerichtsregel dann nicht gegeben sind, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = ZBR 2006, 89 = juris Rn. 27 ff., und OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.
7Die Klägerin wendet sich aber gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genüge den soeben genannten Sorgfaltsanforderungen.
8a) Sie macht insoweit zunächst geltend, der in Rede stehenden Entscheidung habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen. Unberücksichtigt geblieben sei bei der Kammerentscheidung nämlich, dass die Klägerin während ihrer gesamten (mehr als) dreijährigen Abordnung zum Bundesministerium des Innern auf einem mit A 11 bis A 13 rahmenbewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen und auch bei ihrer Stammdienststelle höherwertig geführt worden sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dem Kammerbeschluss habe kein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Dem rund dreijährigen Einsatz der Klägerin auf einem rahmenbewerteten Dienstposten komme angesichts der seinerzeit von der Kammer vertretenen Auffassung, dass für die Einreihung der Klägerin in die Beförderungsrangliste nicht auf deren „Anlassbeurteilung“ vom 19. November 2007, sondern auf deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 abzustellen gewesen sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander und vermag schon deshalb die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Im Übrigen überzeugt dieses Argument des Gerichts auch der Sache nach. Die Frage, ob einem Gericht eine mangelhafte Sachaufklärung oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorzuhalten ist, kann nur auf der Grundlage dessen entscheidungstragender rechtlicher Auffassung beantwortet werden. Diese ging hier – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist – aber dahin, dass auf Seiten der damaligen Antragstellerin (und heutigen Klägerin) nur deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 sowie deren Vorbeurteilung in den Qualifikationsvergleich einzustellen seien; eine Berücksichtigung der für den 2. März bis 4. Oktober 2007 erteilten „Anlassbeurteilung“ sei ebensowenig geboten wie die Erstellung eines aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2007. Allenfalls in Bezug auf die „Anlassbeurteilung“, jedenfalls aber nicht auch in Bezug auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 wäre aber relevant gewesen, dass die Klägerin (u.a.) in dem von ihr erfassten Zeitraum einen höherwertigen Dienstposten innehatte und auch in ihrer Stammdienststelle auf einem solchen geführt worden war. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Umstände in der (von der Klägerin auch nicht angefochtenen) Regelbeurteilung vom 26. Juli 2007 nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden haben könnten.
9Dazu, dass bei der Leistungsbewertung, welche im Rahmen dienstlicher Beurteilungen erfolgen muss, zu berücksichtigen ist, dass ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe (dort: desselben Statusamtes) anzutreffenden Anforderungen übersteigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 54.
10Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, mit welchem der erstinstanzliche Kammerbeschluss auf die Beschwerde der damaligen Antragstellerin hin teilweise geändert worden ist. Denn die einschlägigen Ausführungen des Senats zum Inhalt der nunmehr gebotenen Auswahlentscheidung sind ersichtlich allein auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgt, nach welcher die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte verpflichtet war, zur Herstellung der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Bewerber die (allerdings nur die Schließung einer Beurteilungslücke bezweckende) „Anlassbeurteilung“ überhaupt zu berücksichtigen und in ein gewichtetes Verhältnis zu den aktuellen Leistungsnachweisen der Konkurrenten zu setzen. Damit aber betrafen die in Rede stehenden Ausführungen im Kern nur die vergleichende Gewichtung der „Anlassbeurteilung“ der Klägerin und der den Konkurrenten erteilten aktuellen Leistungsnachweise. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt insoweit der am Schluss der genannten Ausführungen gegebene Hinweis des Senats, die Antragsgegnerin werde schließlich mit Blick auf die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch die Antragstellerin während ihrer Abordnung zum Bundesministerium des Innern „zu bewerten haben, ob auch schon der Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 1. März 2007 ein höheres Gewicht beizumessen ist als den Noten aus den Regelbeurteilungen (Zusatz des Senats: der Konkurrenten), die zum Stichtag 1. Oktober 2006 ebenfalls mit 8 Punkten abschlossen“.
11OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 17 a.E.
12Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung, die im Übrigen zudem auch das Ergebnis der angedachten Bewertung nicht vorzeichnet (“ob”). Unabhängig davon wäre es im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zulässig, einer bestimmten (Gesamt-) Note, welche einem Bewerber in seiner dienstlichen Beurteilung zwar am Maßstab seiner Vergleichsgruppe, aber gerade auch in Ansehung der von ihm konkret wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben zuerkannt worden ist, gerade wegen solcher gesteigerter Anforderungen des wahrgenommenen Dienstpostens ein erhöhtes Gewicht zuzuerkennen, weil die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben auf diese Weise gleichsam „doppelt“ in Ansatz gebracht würde.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 52 und 54.
14Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen versteht sich ferner, dass die Behauptung, der Kammerentscheidung habe ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, auch nicht mit Erfolg auf den Umstand gestützt werden kann, dass der Senat auf der Grundlage seiner sich abzeichnenden, von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. August 2008 die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte um ergänzende Erläuterungen zur Bildung der Beförderungsreihung gebeten hat.
15b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kammer den zugrunde gelegten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht sorgfältig gewürdigt habe; namentlich lägen dem – allerdings nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung fehlerhaften – Kammerbeschluss keine „handgreiflichen“ Fehler, wie etwa ein bereits unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt oder eine gänzlich verfehlte Betrachtungsweise, zugrunde, welche zu vermeiden von jedem regelmäßig mit Personalentscheidungen betrauten Beamten erwartet werden könne.
16Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend: Gegen eine nur „durchschnittliche“ und für eine „handgreifliche“ Fehlerhaftigkeit des Kammerbeschlusses sprächen zunächst die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung, „dass das Außerachtlassen der Anlassbeurteilung vom 19.11.2007 einen 'erheblichen Rechtsfehler' bilde“. Dieses Argument greift schon deswegen nicht durch, weil der Senat an der fraglichen Stelle seines Beschlusses nicht, wie die Klägerin meint, die Qualität des Rechtsfehlers näher, nämlich durch den Zusatz „erheblich“, gekennzeichnet hat. Er hat vielmehr von einem „im gegebenen Zusammenhang“ erheblichen Rechtsfehler gesprochen (vgl. den Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 13 Satz 3), also von einem Rechtsfehler, der im Zusammenhang mit der gebotenen Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich relevant war.
17Ferner macht die Klägerin (zusammengefasst) geltend: Ausweislich der vom Senat seinerzeit konstatierten Rechtsfehler des Kammerbeschlusses sei die Bewertung geboten, dass die Kammer seinerzeit „grundlegende Rechtssätze hinsichtlich der Art und Weise des verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt verkannt“ habe, was auf die Annahme eines handgreiflichen Rechtsfehler führe. Dem Verwaltungsgericht hätte bereits damals die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 13) ohne Weiteres geläufig sein müssen, wonach der gebotene Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Das Außerachtlassen eines Zeitraums von sieben Monaten, in welchem bei der Klägerin sogar eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei, stelle einen erheblichen Rechtsfehler dar, welchen die Kammer gleichwohl gebilligt habe.
18Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn in Bezug auf die Qualität des der Kammer unterlaufenen Rechtsfehlers setzt es lediglich die abweichende Einschätzung der Klägerin an die Stelle der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertung, lässt aber jede substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kammerbeschluss aus seiner Sicht nicht dermaßen fehlerhaft war, dass von dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Beamten bereits eine bessere – gegenteilige – Rechtseinsicht erwartet werden konnte. Hierbei hat es namentlich darauf abgehoben, dass der Qualifikationsvergleich nach der Auffassung der Kammer sämtlichen insoweit zu beachtenden Richtlinien genügt habe. Die Kammer habe auch die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der dem Bewerbervergleich zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen nicht verkannt und bezogen auf die Regelbeurteilung der Klägerin das Aktualitätsgebot beachtet. Schließlich habe die Kammer das Erfordernis, nach welchem die einer Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Beurteilungen nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein dürfen, bei einer zeitlichen Differenz von (nur) sieben Monaten zwischen den Beurteilungsstichtagen als (noch) erfüllt gesehen. Sie habe sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein solcher zeitlicher Abstand nicht zu lang bemessen sei, um die vorliegenden Beurteilungen miteinander vergleichen zu können und ein jeweils aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild der Beurteilten zu erhalten. Dabei sei die Kammer sich des Erfordernisses bewusst gewesen, dass auch bei einer (für sich genommen) hinreichend aktuellen Beurteilung dann eine Bedarfsbeurteilung erforderlich sein könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegele, wenn also etwa in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten seien. Da hier indes die wesentliche Leistungssteigerung der Klägerin sich lediglich auf einen Zeitraum von sieben Monaten bezogen habe, habe die Kammer die erforderliche eindeutige Dokumentation noch nicht angenommen.
19Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes greift das entsprechende Zulassungsvorbringen auch der Sache nach nicht durch. Denn der in dessen Zentrum stehende Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, auf dessen Grundlage dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit seiner seinerzeitigen Rechtsauffassung hätte bekannt sein müssen, führt hier nicht weiter. In dem soeben angeführten Beschluss hatte der Senat ausgeführt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen dürfe nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwachse. In einem solchen Fall sei der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen.
20OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 6 und 13.
21Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Kammerbeschluss diesen allgemeinen Aussagen widersprochen hat. Ebensowenig ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass seine hier in Rede stehende Bewertung den so gezogenen Rahmen auf der Hand liegend verlassen hat und damit von dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten eine bessere Rechtseinsicht hätte erwartet werden können. In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 zugrunde gelegen hat, betraf die in den Bewerbervergleich eingestellte Regelbeurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Januar 2004, während der auf Seiten seines Konkurrenten betrachteten Anlassbeurteilung mit Blick auf dessen erst am 1. Juli 2003 begonnenen Tätigkeit im Bundesministerium ein Beurteilungszeitraum von diesem Tage bis zum 28. Februar 2005 zugrunde lag. Angesichts des Umstandes, dass die betrachteten Zeiträume in rechtserheblicher Weise voneinander abwichen (47 bzw. 20 Monate) und dass es in Bezug auf den Antragsteller an den besonders interessierenden Aussagen über die Leistungen in der jüngsten Zeit von mehr als einem Jahr vor der Auswahlentscheidung fehlten, hielt der Senat Maßnahmen für geboten, um die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers aus dessen letzter Regelbeurteilung zu aktualisieren.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 14.
23Der Zeitraum, für welchen es an einer aktuellen Aussage über das Leistungsbild des dortigen Antragstellers gefehlt hat, betrug bereits (mindestens) 13 Monate, und die Erkenntnislage in Bezug auf den Konkurrenten war, was die von den Beurteilungen erfassten Zeiträume angeht, zudem deutlich „dünner“. Im Unterschied hierzu kam es vorliegend im Wesentlichen allein auf einen fast nur halb so großen und damit wesentlich geringeren Aktualitätsunterschied von sieben Monaten (1. März 2007 bzw. 1. Oktober 2007) an. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, insoweit liege noch ein eher marginaler, letztlich zu vernachlässigender und keine weiteren Maßnahmen erzwingender Unterschied vor, ist zwar nachfolgend vom Senat nicht geteilt worden, erweist sich aber auch in Ansehung der vom Zulassungsvorbringen ins Feld geführten früheren Senatsrechtsprechung nicht schon als handgreiflich verfehlt.
242. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG
26– dazu, dass diese Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus (Verleihung eines anderen Amtes bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit) bei Begehren einschlägig ist, die auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung gerichtet sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa den Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n.v., den Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, insoweit n.v., sowie den Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 1 A 1348/07 –, n.v.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 5 OA 221/07 –, NVwZ-RR 2007, 828, sowie Nummer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, jeweils m.w.N. –
27sowie auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes – A 11 – im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungszulassungsverfahrens im November 2011, d.h. 6,5 x 3.670,95 Euro = 23.861,17 Euro).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Endbeurteiler sei jedenfalls dann verpflichtet, „sämtliche Beurteilungsvorschläge der Vergleichsgruppe im Einzelnen miteinander abzugleichen, (…) wenn (er) dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht folgt, da der Endbeurteiler regelmäßig – und so auch vorliegend – weder Kenntnisse über die Person noch über die tatsächliche Dienstverrichtung des zu beurteilenden Beamten hat“.
5Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW, S. 678).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
7Auch eine wie hier von dem Vorgesetzten des Erstbeurteilers, Direktionsleiter Zentrale Aufgaben (ZA) RD N. , am 15. Juli 2011 abgegebene und von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, EPHK T. , abweichende Stellungnahme kann grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen. Nach Nr. 9.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag zu unterzeichnen und dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Die Vorgesetzten der Erstbeurteiler erörtern diesen Vorschlag mit ihren Vorgesetzten. Dabei ist gemäß Nr. 9.1 Abs. 5 Satz 3 BRL Pol auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers unter dem 15. Juli 2011 ausgeführt hat, dass „unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der Direktion ZA (…) die Leistung des Beamten im Sinne einer leistungsgerechten Abstufung innerhalb seiner Vergleichsgruppe aus meiner Sicht in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsumfang und soziale Kompetenz um jeweils 1 Punkt abzusenken (ist)“, mit der Folge, dass ein Gesamturteil von 3 Punkten zu vergeben sei. Zwar hat diese Vorgehensweise, bei der sich Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen auf die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht hinreichend dar, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers nicht über ausreichende Erkenntnisse für seine vorgeschlagene Notenabsenkung verfügt hat.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Endbeurteiler habe sowohl den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 14. Juli 2011 als auch die abweichende Stellungnahme des Direktionsleiters ZA vom 15. Juli 2011 zur Kenntnis genommen. Er habe in der ihm vorbehaltenen roten Schrift durch das Anbringen von Haken deutlich gemacht, dass er sich der durch den Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung der Merkmale Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Veränderungskompetenz („entspricht voll den Anforderungen“) anschließe. Im Übrigen habe er sich die Abweichungsbegründung vom 15. Juli 2011 zu eigen gemacht und dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die entsprechenden Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers durchgestrichen und die abweichende Stellungnahme paraphiert habe. Hinzu kommt, dass dem Endbeurteiler die die weiteren Beamten der Vergleichsgruppe (insgesamt 141) betreffenden Beurteilungsvorschläge bzw. abweichenden Stellungnahmen sowie eine auf dieser Grundlage für die Endbeurteilerbe-sprechung am 24. August 2011 erstellte „Rangfolgenliste“ vorgelegen haben. Nach alledem gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme des Klägers, der Endbeurteiler habe nicht über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für seine Absenkungsentscheidung verfügt.
9Keine andere Bewertung rechtfertigt der Einwand des Klägers, der ihn betreffende Beurteilungsvorschlag sei in der Endbeurteilerbesprechung nicht besprochen worden. Dies stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler im Streitfall eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn diesem lag der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers jedenfalls vor der Schlusszeichnung der Beurteilung vor.
10Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass „jede Beurteilung in der Endbeurteilerbesprechung mit den anderen zu vergleichen“ gewesen wäre. Nach der von ihm angeführten Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Dies ist im Streitfall indes geschehen. Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung war - wie ausgeführt - eine Rangfolgenliste der zu beurteilenden Beamten, die sich aus den Bewertungen der Erstbeurteiler in Gestalt der gegebenenfalls abweichenden Stellungnahmen der Direktionsleiter zusammengesetzt hat (vgl. Blatt 38 bis 44 Beiakte Heft 1). Ausweislich des Protokolls der Endbeurteilerbesprechung vom 24. August 2011 hat auf der Grundlage dieser Rangfolgenliste, aus der unter anderem das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale ersichtlich waren, eine „vergleichende Betrachtung der Beamtinnen/Beamten untereinander“ stattgefunden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass über den Erstbeurteilervorschlag des Klägers in der Endbeurteilerbesprechung nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Denn dies verlangen die Beurteilungsrichtlinien nicht.
11Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, ob die Rangfolgenliste für die Teilnehmer der Endbeurteilerbesprechung hat erkennbar werden lassen, dass in Einzelfällen der Erstbeurteilervorschlag durch die abweichende Stellungnahme der Direktionsleiter eine Absenkung erfahren hat. Denn jedenfalls der für die Erstellung der abschließenden Beurteilung zuständige Behördenleiter (vgl. Nr. 9.3 BRL Pol) hat sowohl die Erstbeurteilervorschläge als auch die von den Direktionsleitern vorgeschlagenen Notenänderungen zur Kenntnis genommen.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2011 sei nicht plausibel, weil sie entgegen der Regelvermutung in Nr. 6 BRL Pol „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung in einzelnen Merkmalen sogar eine Verschlechterung“ darstelle. Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach ist – wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat – in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehörten. Bereits aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten anders ausfallen könne als in der Vorbeurteilung. Der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen (sei) die individuelle Leistung der Beamtinnen und Beamten.“
13Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen, in dem vom Endbeurteiler unterzeichneten Entwurf der dienstlichen Beurteilung seien unter „I. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum (Nr. 5 BRL Pol)“ wesentliche Tätigkeiten des Klägers nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, durch die Bezeichnung des Dienstpostens (Dezernat ZA 32) sei deutlich gemacht worden, in welchem Aufgabenbereich der Kläger die den Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen reichten auch die bereits in der Entwurfsfassung enthaltenen Angaben („ZI 3, […] Sachbearbeiter im Dezernat ZA 32“) aus, um den mit den einzelnen Sachgebieten seiner Behörde vertrauten Endbeurteiler über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen im bloßen Bestreiten der angeführten Feststellungen.
14Das Zulassungsvorbringen, der dem Endbeurteiler vorgelegte Beurteilungsvorschlag habe unter Ziffer „III. Zusätzliche Angaben und Verwendung“ keine Angaben zur „körperliche[n] Leistungsfähigkeit (Nr. 7.2 BRL Pol)“ und zur „Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol)“ enthalten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
15Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 14. Juni 2011 „neben den Aspekten der Leistungssteigerung bzw. des Leistungsabfalls und der Leistungskonstanz“ rechtsfehlerhaft weitere Aspekte und Kriterien berücksichtigt (u.a. die Sachbearbeitung komplexer Vorgänge mit besonderem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf, Spezialisierung durch besondere Fortbildungen oder durch Anwendungserfahrung). Für den Einwand des Klägers, der Endbeurteiler habe die angeführten Aspekte unabhängig („neben“) von den in Nr. 6.1 BRL Pol aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen berücksichtigt, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Denn auch ausweislich des vom Kläger angeführten Protokolls vom 14. Juni 2011 „zählt allein die erbrachte Leistung“ bzw. sind die vorgenannten Aspekte allein „kein Garant für eine Hervorhebung. Vielmehr kommt es auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Verwendungen an.“
16Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, die Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011 sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
17- vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -
18an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch.
19Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“), welches gestützt ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol dabei Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungsmerkmale als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juli 2013, 6 B 509/13, festgestellt, dass es einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angabe von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, nicht bedarf. Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 20.
21Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall.
22Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
24Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012, 4 S 660/11, abgewichen sei.
25Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124, Rdn. 12, wonach bei Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgerichts die Berufung in der Regel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
26Dies gilt bereits deswegen, weil der VGH Baden-Württemberg einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2014, 4 S 1095/13, juris, Rdn. 27 und 28, klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft.
27Schließlich ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
28Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe seine Anträge, Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass
29„1. in der Endbeurteilerbesprechung die Liste der Vergleichsgruppe in einer Form vorgelegen hat, die das Votum der Erstbeurteiler nicht erkennen ließ, und
302. über die Abstufung des Votums des Erstbeurteilers für den Kläger nicht gesprochen worden ist“,
31zu Unrecht abgelehnt und die betreffenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand der Beweisanträge bildenden Tatsachen vom Standpunkt des Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte, hier also des Verwaltungsgerichts, entscheidungserheblich waren. Dies war hier aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013, mit dem das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachenfragen als wahr unterstellt und die Beweisanträge abgelehnt hat, nicht der Fall.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.949,61 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).
3Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten „der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1“ am Dienstsitz C. so lange nicht mit dem ausgewählten oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihren, der Antragstellerin, Bewerbungsverfahrensanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
6Die Antragstellerin hat mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 26. Februar 2014) auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
71. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in der maßgeblichen Stellenausschreibung geforderten beiden Anforderungsmerkmale „Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung“ (nicht etwa „mehrjährig in der Praxis erworbene Fachkenntnisse der Zollverwaltung“, wie die Antragstellerin meint anstelle der Antragsgegnerin „statuieren“ zu dürfen, Schriftsatz vom 26. Februar 2014, S. 9 unten) und „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“ seien keine Merkmale eines konstitutiven Anforderungsprofils und würden nach der nicht zu beanstandenden wertenden Betrachtung der Antragsgegnerin sowohl von ihr als auch von dem Beigeladenen erfüllt. Sie macht insoweit geltend, die Stellenausschreibung lasse auch unter Zugrundelegung einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung nicht in der gebotenen Klarheit erkennen, welche der darin aufgestellten Anforderungen an die Bewerber zwingend bzw. nicht zwingend seien. Gleichzeitig vertritt sie die Ansicht, die beiden soeben genannten Anforderungen seien zwingender Natur, müssten schon bei Aufnahme der angestrebten Tätigkeit vorliegen und würden von dem Beigeladenen nicht erfüllt. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
8Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines (rechtmäßigen) konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das von ihm im Rahmen einer Stellenausschreibung aufgestellte, ihn im laufenden Auswahlverfahren bindende Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungsmerkmale in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
9Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N.
10Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
11Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
12Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über deren Vorliegen der Dienstherr zunächst – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem auf Beförderung oder auf die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gerichteten Verfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und er deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung für das angestrebte Statusamt in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
13Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N.; dazu, dass der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG schon dann gebunden ist, wenn mit einer Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit zumindest vorbestimmt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 24 ff.
14Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE.
16Hiervon ausgehend können die beiden in Rede stehenden Anforderungsmerkmale entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, was hier entscheidend ist, in Gänze als konstitutiv verstanden werden.
17Allerdings wird ihnen aus der Sicht eines verständigen Empfängers des Ausschreibungstextes die konstitutive „Kernanforderung“ zu entnehmen sein, dass der jeweilige Bewerber überhaupt über Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung sowie über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen muss. Für die Annahme einer solchen – zwingenden – Grundanforderung spricht der Vergleich mit dem weiter in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsmerkmal „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“. Mit dem Zusatz „möglichst“ wird in der Ausschreibung deutlich zu erkennen gegeben, dass die angesprochenen Kenntnisse zwar erwünscht sind, aber nicht zwingend verlangt werden sollen. Die je nach Anforderungsmerkmal differenzierende Verwendung bzw. Nichtverwendung des Zusatzes „möglichst“ erlaubt den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei den hier fraglichen, auf die Zollverwaltung bezogenen bzw. die englische Sprache betreffenden Kenntnissen bewusst auf diesen Zusatz verzichtet hat, und rechtfertigt deshalb die Annahme, dass ein Grundbestand solcher Kenntnisse von ihr im vorliegenden Zusammenhang für unverzichtbar bzw. zwingend gehalten wird. Das Vorliegen der angesprochenen Kenntnisse überhaupt ist auch vollständig anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer feststellbar. In Betracht zu ziehen ist insoweit etwa eine einfach zu leistende Überprüfung der bisherigen Verwendungen des Beamten darauf, ob dieser dort (zwangsläufig) entsprechende Kenntnisse erworben hat bzw. ob die Wahrnehmung der ihm übertragen gewesenen Aufgaben solche Kenntnisse vorausgesetzt hat (z.B.: Führung von Verhandlungen in englischer Sprache).
18Nicht eindeutig und leicht feststellbar im o.g. Sinne sind, wie sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ohne Weiteres erschließt, hingegen der Umfang und die Qualität der fraglichen Kenntnisse. Besonders deutlich wird dies bei dem Anforderungsmerkmal „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“: Ob die (überhaupt) vorhandenen Englischkenntnisse „gut“ sind, also in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit diesem Prädikat bedacht werden können, kann nicht ohne eine bewertende Betrachtung des Dienstherrn entschieden werden. Hätte sich die Antragsgegnerin in der Ausschreibung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals binden wollen, so hätte sie dies ohne Weiteres mit anderen, bei anderen Ausschreibungen durchaus verwaltungsüblichen, hier aber gerade nicht verwendeten Formulierungen tun können. So hätte sie etwa konkret bestimmte, durch entsprechende Zertifikate nachgewiesene und daher objektiv leicht feststellbare Englischkenntnisse eines bestimmten Levels verlangen oder einen ebenso leicht feststellbaren Mindestzeitraum einer dienstlichen Verwendung im englischsprachigen Ausland zur Voraussetzung machen können. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Antragstellerin selbst (ursprünglich) vorgetragen: In der Antragsschrift vom 13. Dezember 2013 (dort: S. 8, erster Absatz) ist nämlich bezogen auf Sprachkenntnisse ausgeführt, dass ein zwingendes Anforderungsprofil insoweit „fest definierte Sprachkenntnisse“ verlange. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die verlangten, auf die Zollverwaltung bezogenen Kenntnisse. Auch insoweit bedarf es nämlich einer bewertenden Betrachtung durch den Dienstherrn, wie die (überhaupt) vorhandenen Kenntnisse (im Qualifikationsvergleich) einzustufen sind. Außerdem wäre es sprachlich ohne Weiteres möglich gewesen, bestimmte eindeutig und leicht feststellbare Zusatzkriterien zu formulieren, z.B. eine bestimmte Mindestdauer einer Verwendung in der Zollverwaltung. Das (sinngemäße) Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte, wie bei der Ausschreibung anderer, angeblich vergleichbarer Dienstposten (Referatsleitungen III B 1 und III B 3) geschehen, eigentlich „fundierte bzw. vertiefte Kenntnisse im Zollrecht“ bzw. der Zollverwaltung zur Voraussetzung machen müssen, kann schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung führen, weil Grundlage der hier veranlassten Prüfung nur der tatsächliche Wortlaut der Ausschreibung sein kann. Abgesehen davon würde auch ein solches Merkmal ersichtlich eine bewertende Beurteilung des Dienstherrn erfordern.
19Das Verständnis der beiden fraglichen Anforderungsmerkmale als nur partiell konstitutiv wird auch nicht durch die weiteren Formulierungen der Ausschreibung durchgreifend in Frage gestellt. Der Absatz, welcher der Aufzählung der (weiteren) acht Anforderungsmerkmale vorangestellt ist, lautet:
20„Grundvoraussetzung für die Übertragung der Leitung eines Referats ist die Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. In das Auswahlverfahren einbezogen werden Bewerbungen von Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren, die diese und die nachstehend aufgeführten weiteren Anforderungen erfüllen:“
21Die in dem zweiten Satz enthaltene, nach den zutreffenden Worten der Antragstellerin „irritierende“ (Beschwerdebegründungsschrift, S. 10) Aussage über die Einbeziehung in das Auswahlverfahren erweckt zwar den Eindruck, sämtliche sodann aufgeführten acht Anforderungsmerkmale sowie die in Bezug genommene („diese“) „Grundvoraussetzung“ seien konstitutiven Charakters. Denn nur als zwingend aufgestellte Kriterien sind geeignet, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der jeweilige Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen oder aus ihm ausgeschlossen wird. Dem Ausschreibungstext im Übrigen lässt sich aber für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich entnehmen, dass diesem – ungeschickten – Satz die von ihm bei isolierter Betrachtung nahegelegte Aussage im Ergebnis nicht beigelegt werden kann. Denn es ist bei einer näheren Lektüre der von ihm insgesamt angesprochenen Anforderungen klar erkennbar, dass jedenfalls ein Teil dieser Anforderungen unter keinen Umständen als anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellbar eingeordnet und schon deswegen nicht als konstitutiv qualifiziert werden kann. Das gilt zunächst schon für die in Bezug genommene, im ersten Satz als Grundvoraussetzung formulierte – ersichtlich nicht messbare und ein Werturteil des Dienstherrn erfordernde – Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. Ebenso verhält es sich etwa bei den Anforderungen eines ausgeprägten Verständnisses für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge, eines ausgeprägten Verhandlungsgeschicks, sicheren Auftretens und Durchsetzungsvermögens sowie einer ausgeprägten Kommunikations- und Teamfähigkeit. Zudem enthält die Liste der Anforderungsmerkmale auch zwei Merkmale, die ausweislich des jeweiligen Textes eindeutig nicht zwingend verlangt werden. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“ kann insoweit auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden. Für das weitere Anforderungsmerkmal „Erfahrungen im internationalen Bereich sind von Vorteil“ gilt mit Blick auf die Formulierung „von Vorteil“ erkennbar nichts anderes.
22Vor dem Hintergrund dieser Einordnung der in Rede stehenden beiden Anforderungsmerkmale ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch den Beigeladenen in das Auswahlverfahren einbezogen und bei dem Qualifikationsvergleich mitbetrachtet hat. Denn der Beigeladene erfüllte bereits im – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die hier fraglichen Mindestanforderungen. Dass der Beigeladene überhaupt Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung vorweisen kann, ergibt sich schon aus den nachvollziehbaren, von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen entsprechenden Ausführungen in dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 und in der unter dem 20. August 2013 niedergelegten Auswahlentscheidung. Dort ist jeweils ausgeführt, dass der Beigeladene durch seine langjährige Vertretung des persönlichen Referenten des für die Zollverwaltung zuständigen Staatssekretärs (St G) Kenntnisse von den Aufgaben und der Organisation der Zollverwaltung erworben habe, mit welchen er überzeuge. Auch Englischkenntnisse können dem Beigeladenen nicht abgesprochen werden. Das ergibt sich schon aus der Personalakte des Beigeladenen, in der neben dem Erwerb von Englischkenntnissen auf dem Gymnasium auch die Teilnahme an zwei jeweils 12tägigen Intensivkursen „Englisch“ des Bundessprachenamtes und an einem 5tägigen Blockkurs „Verhandeln in Englisch“ dokumentiert ist (Abiturzeugnis; Bescheinigungen vom 29. November 1996, 21. Mai 1999 und 17. November 2006). Zudem lässt sich dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 entnehmen, dass der Beigeladene durch Verhandlungen mit der NATO auch über Erfahrungen im internationalen Bereich verfügt; solche Verhandlungen aber werden regelmäßig nur mit Kenntnissen der englischen Sprache (erfolgreich) geführt werden können. Das insoweit verbleibende Vorbringen der Antragstellerin, sie könne (jedenfalls) wesentlich bessere Kenntnisse der Zollverwaltung vorweisen als der Beigeladene und spreche auch die englische Sprache deutlich besser als dieser, nämlich fließend (vgl. insoweit die entsprechende Angabe in der letzten ihr erteilten Regelbeurteilung vom 20. Juni 2012, S. 6), ist auf der hier behandelten Prüfungsstufe, ob die Bewerber jeweils alle konstitutiven Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung erfüllen, ohne Bedeutung.
232. Die Beschwerde richtet sich ferner gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei dem Qualifikationsvergleich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten abgestellt und den Beigeladenen schon deshalb der Antragstellerin vorgezogen hat, weil dieser bei der letzten Regelbeurteilung (Beigeladener: Beurteilung vom 21. Juni 2012; Antragstellerin: Beurteilung vom 20. Juni 2012) und auch bei den nachfolgenden Aktualisierungsvermerken (Beigeladener: Vermerk vom 29. April/4. Juli 2013; Antragstellerin: Vermerk vom 2./4. Juli 2013) jeweils um eine ganze Notenstufe besser abgeschnitten hat (Notenstufe „A“ [herausragend]“) als die Antragstellerin (Notenstufe „B“ [überdurchschnittlich]“).
24a) Sie macht insoweit zunächst geltend: Es könne der Besetzungsentscheidung nicht entnommen werden, dass die Auswahl am Maßstab des angestrebten Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt sei. Vielmehr sei die Auswahlentscheidung „nach Maßgabe der überwiegend nicht statusamtsbezogenen Anforderungsprofile der Ausschreibung sowie auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen (…), die sich ihrerseits nur auf das inne gehabte Statusamt beziehen“, erfolgt. „Auf das höhere (angestrebte) Statusamt“ hätten sich die Beurteilungen und Aktualisierungsvermerke schon allein deshalb nicht beziehen können, „weil die Antragstellerin sowie“ der Beigeladene „'lediglich' amtsangemessen eingesetzt waren bzw. sind.“
25Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
26aa) Soweit mit ihm gesagt werden soll, dass die von den Bewerbern im innegehabten Statusamt (zuletzt) erreichten Beurteilungsergebnisse für die Auswahlentscheidung nicht aussagekräftig sein könnten, offenbart es eine grundlegende Verkennung der diesbezüglich geltenden Anforderungen. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist.
27Vgl. nur BVerwG, vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 18, 21, 22 und 46.
28Dabei ist es selbstverständlich, dass sich die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen nur auf das jeweils (zuletzt) innegehabte und nicht etwa auf das erst angestrebte Statusamt beziehen (können). Denn die fachliche Leistung, die Eignung und die Befähigung eines Beamten können nur auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beurteilt werden, was zwingend die Betrachtung eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums verlangt.
29bb) Das dargestellte Beschwerdevorbringen führt aber auch im Übrigen nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.
30Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern für ein Beförderungsamt oder – wie hier – für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist prognostisch zu ermitteln, welcher der Konkurrenten für das (letztlich) angestrebte Beförderungsamt am besten geeignet ist. Diese Prognoseentscheidung wiederum ist – wie schon ausgeführt – grundsätzlich anhand eines Vergleichs der aktuellen, im vorgenannten Sinne statusamtsbezogenen dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Hierbei kommt es grundsätzlich vorrangig auf das von den Bewerbern jeweils (im Leistungsurteil und, soweit besonders ausgewiesen, im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Erweist sich nämlich ein Bewerber im Bewerbervergleich bezogen auf das innegehabte Statusamt schon nach dem Gesamturteil als der hinsichtlich der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung „Beste“, so rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, er werde sich in einem gedachten Vergleich mit den übrigen Bewerbern auch im nächsthöheren Statusamt „am besten“ bewähren.
31Dazu, dass das Statusamt und nicht etwa der konkret zu besetzende Dienstposten der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 28 f., m.w.N. Zur Maßgeblichkeit der Gesamtergebnisse der Beurteilungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012– 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17, wonach beim Vorliegen nach ihrem Gesamtergebnis nicht wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen – etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten – Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden darf, weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde; tendenziell anders insoweit zuvor noch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, NVwZ-RR 2012, 71 = juris, Rn. 25; vgl. demgegenüber aber nunmehr den Beschluss desselben Senats vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 37, in welchem offen gelassen wird, ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht.
32Erst dann, wenn sich bei dem gebotenen Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile – auch unter Mitberücksichtigung nach dem Notensystem vorgesehener „Binnendifferenzierungen“ innerhalb einer Note oder Notenstufe – noch kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr berechtigt und im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der nach ihnen gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen.
33Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 5 ff., insbesondere Rn. 9 ff., = NRWE, m.w.N.
34Bei dieser Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erlangt nun ein in der Stellenausschreibung niedergelegtes oder aus dem Zuschnitt des zu besetzenden Dienstposten abzuleitendes fakultatives Anforderungsprofil Bedeutung, indem es diesbezüglich besonders aussagekräftigen Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen ein besonderes Gewicht verleiht und auf diese Weise den Qualifikationsvergleich steuert.
35Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar finden sich in ihr und in dem in Bezug genommenen Auswahlvorschlag Erwägungen, welche sich mit der besseren oder schlechteren Erfüllung nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale befassen. Letztlich entscheidend war nach dem Vermerk vom 20. August 2013 aber allein die wesentlich, nämlich um eine ganze Notenstufe bessere Gesamtnote des Beigeladenen, was rechtsfehlerfrei ist.
36Vgl. insoweit nochmals den auf S. 10 f. dieses Beschlusses zitierten Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17.
37Das ergibt sich deutlich aus den den Vermerk abschließenden Ausführungen (Vermerk S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, zweiter Absatz). Dort hat die Antragsgegnerin zwar zunächst ausgeführt, dass der Antragstellerin bei einer Gesamtschau der dienstlichen Beurteilungen kein solcher Vorsprung im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des konkreten zu besetzenden Dienstpostens zuerkannt werden könne, der den „Notenunterschied im Gesamturteil ausgleichen könnte“. Sodann hat sie aber – zutreffend – dargelegt, dass und aus welchen Gründen hier eine Fokussierung auf die zollspezifischen (und sonstigen) Aspekte des konkreten Dienstpostens vor dem Hintergrund der von ihr ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris) ohnehin nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar wäre. Diese letzten Ausführungen belegen deutlich, dass die zuvor angestellten, am Maßstab der Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientierten Auswahlerwägungen nur hilfsweise – nämlich um auf den (fehlerhaften) Vortrag der Gleichstellungsbeauftragten einzugehen – erfolgt sind und dass die Auswahlentscheidung maßgeblich nur auf den vorliegenden Notenunterschied und die hieraus prognostisch abgeleitete bessere Eignung des Beigeladenen für die Funktion (irgend-) eines Referatsleiters (A 16) gestützt ist.
38b) Ferner greift die Antragstellerin die Einschätzung an, zwischen ihrer Gesamtnote und der Gesamtnote des Beigeladenen liege ein Unterschied von einer Notenstufe.
39Sie meint insoweit zunächst, sie sei „immerhin in einem Bereich bei der Botschaft in Paris eingesetzt“, „der dem ausgeschriebenen Dienstposten sehr nahe“ komme. Die hierin wohl liegende Behauptung, ihre Beurteilung beziehe sich in Wahrheit auf eine höherwertige, schon (fast) nach A 16 zu bewertende Tätigkeit, ist indes substanzlos geblieben und widerspricht zudem dem eigenem Vorbringen, beide Bewerber seien lediglich amtsangemessen eingesetzt (gewesen). Außerdem überträgt diese Argumentation den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich „besser“ ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten, in unzulässiger Weise auf die (behaupteten) unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt. Die (höhere) Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, sondern ist, wenn der Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigt, lediglich bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen, liegt also in solchen Fällen bereits der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilung zugrunde.
40Zum Ganzen näher BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 51 ff.
41Ferner macht die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 erstmals geltend, der ihr erteilte Aktualisierungsvermerk vom 2./4. Juli 2013 sei rechtswidrig und unverwertbar. Denn der tätig gewordene Beurteiler (Abteilungsleiter III im BMF, in Abstimmung mit der Abteilungsleiterin Z im BMF) sei angesichts ihrer mit dem Ziel der Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgten Versetzung an das Zollkriminalamt nicht zuständig gewesen, und außerdem sei darin ihre seit dem 1. November 2012 andauernde Auslandsverwendung an der Deutschen Botschaft in Q. nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Denn es stellt einen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. Februar 2014 erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon griffe es aber auch der Sache nach nicht durch. Die fortdauernde Zuständigkeit des Beurteilers im BMF ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 der einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2011 i.d.F. vom 30. Oktober 2011. Nach dieser im ersten Abschnitt der Richtlinien („Allgemeine Bestimmungen“) enthaltenen Regelung holt für Beamtinnen und Beamte, die – wie die Antragstellerin – in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet sind, das Personalreferat einen Beurteilungsbeitrag ein. Daraus ist zu folgern, dass ungeachtet der nur aus technischen Gründen erfolgten, der Abordnung vorausgehenden Versetzung zum Zollkriminalamt weiterhin der nach den Richtlinien zuletzt zuständig gewesene Beurteiler im BMF zur Erstellung von Beurteilungen und damit auch zur Erstellung etwa erforderlicher Aktualisierungsvermerke berufen ist. Ferner trifft es nach Aktenlage nicht zu, dass der Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes bei dem Vermerk nicht berücksichtigt worden ist. Gegen diese Behauptung der Antragstellerin spricht schon, dass vor der Erstellung des Aktualisierungsvermerks ein Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes eingeholt worden ist und dass die Abteilung Z diesen Beitrag dem Leiter der Abteilung III unter dem 6. Mai 2013 mit der Bitte „um Berücksichtigung bei der Erstellung des Aktualisierungsvermerks zur Regelbeurteilung“ für die Antragstellerin übersandt hat. Zudem lässt gerade der Inhalt des Beurteilungsbeitrags die im Aktualisierungsvermerk erfolgte Festhaltung an den bisherigen, im Gesamtergebnis auf „überdurchschnittlich“ lautenden Einstufungen plausibel erscheinen. Denn diesem Beitrag lassen sich zahlreiche Einzelwertungen entnehmen, die – entgegen der Selbsteinschätzung der Antragstellerin – (allenfalls) auf überdurchschnittliche, keinesfalls aber auf hervorragende Leistungen hindeuten (vgl. etwa: „setzt Prioritäten“, „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“, „belastbar“, „mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten“).
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
43Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Einschlägig ist die am 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG, da die Rechtsstreitigkeit erst- und zweitinstanzlich erst nach dem genannten Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte
44– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –,juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
45Amt (A 16) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 8) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([6.649,87 Euro x 12] = 79.798,44 Euro dividiert durch 2 = 39.899,22 Euro) ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 19.949,61 Euro.
46Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.