Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 L 156/14
Tenor
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Q. D. D1. X. , B. -C. -X1. °°, °°°°° C1.beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte ihm für eine Beförderung im Monat Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade nen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Im Hinblick auf den in der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 enthaltenen Antrag,
3dem Q1. C2. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Q1. zugewiesenen Beförderungsplanstellen für die Monate Februar und März 2014 mit einem anderen Beamten, als dem Antragsteller zu besetzen, bis das Q1. eine erneute Beförderungsauswahlentscheidung getroffen hat,
4ist die unter Nr. 1 des Beschlusses erfolgte Beiladung erforderlich, aber auch ausreichend. Auch wenn dem Antragsgegner für die Monate Februar und März 2014 insgesamt neun Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehen, reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers die Freihaltung einer Beförderungsstelle aus. Dabei ist die Beamtin vorläufig von einer Beförderung auszuschließen, die der Antragsgegner für eine Beförderung auf die letzte, die 8. ihm für Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsstelle vorgesehen hat (Ranglistenplatz 66). Die Auswahl der Beigeladenen berücksichtigt, dass zu Gunsten des Antragstellers mit der Freihaltung einer für Februar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle ihm die frühestmögliche Beförderung ermöglicht wird und ihm die Beigeladene hinsichtlich des letzten Ernennungsdatums vorgeht.
5Der Antrag aus der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 ist auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es ohne Bedeutung, ob ein Antragsteller die seitens der Behörde in der Konkurrentenmitteilung im Hinblick auf die Vornahme der beabsichtigten Beförderungen genannte Wartefrist von zwei Wochen eingehalten hat. Diese Wartefrist soll nur die Rechtsschutzmöglichkeiten der nicht für eine Beförderung in Aussicht genommenen Beamten sichern, aber keine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstellen. Ihre Nichteinhaltung kann ggfs. nur Auswirkungen auf den Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, juris und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris.
10Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 LBG) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, juris und vom 27. Februar 2003 - 2 C16.02 -, DÖD 2003, 202, juris jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris.
12Hinsichtlich der hier streitigen Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner für die zum Kreis der Beförderungsbewerber gehörenden Beamten der BesGr. A 10 BBesO, die noch über keine aktuelle Regelbeurteilung in diesem Amt verfügen und zu denen auch der Antragsteller zählt, Anlassbeurteilungen herangezogen. Dabei handelt es sich um die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Februar 2013 umfasst und entsprechend dem Text der Beurteilung „1 Jahr nach der Beförderung (A 10) im neuen Amt“ erstellt wurde. Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht vielmehr mit Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.005 -) - BRL Pol - in Einklang, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW,Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris.
14Dieser Vergleich des Ergebnisses der Anlassbeurteilung des Antragstellers mit den zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der übrigen Beförderungsbewerber führt zu einem Qualifikationsgleichstand u.a. mit der Beigeladenen, da sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren als aktuell herangezogenen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil von 3 Punkten und einer Summe von 22 Punkten bei inhaltlicher Ausschöpfung aufweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann es sachgerecht sein, dass der Dienstherr bei dem weiter anzustellenden Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der früher erstellten Regelbeurteilungen die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht lässt.
15So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, NVwZ - RR 2011, 609 ff..
16So ist es auch vorliegend geschehen. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Einbeziehung der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers im damaligen Amt A 9 als Vorbeurteilung eine im Vergleich zu den herangezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 in seinem Fall eine zeitlich noch aktuelle Beurteilung berücksichtigt, die grundsätzlich weiterhin Auskunft über seinen aktuellen Leistungsstand gibt, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Eine solche Verfestigung des Aktualitätsvorsprungs hätte eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Beigeladenen zur Folge und wäre nicht mehr durch die Besonderheit des zulässigen Vergleichs von Anlass- und Regelbeurteilung gerechtfertigt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO.
18Diese Betrachtungsweise kann jedoch nur für den Fall gelten, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, auf weitere Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber zurückgreifen zu können, die annähernd den gleichen Beurteilungszeitraum bzw. Aktualitätsgrad aufweisen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung muss immer darauf geachtet werden, dass die mit der Erstellung einzelner Anlassbeurteilungen angestrebte Optimierung des Qualifikationsvergleichs nicht im Einzelfall zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung eines Bewerbers führen darf und der Dienstherr auf einen praxisgerechten Ausgleich dahingehender Defizite hinzuwirken hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO m.w.N..
20Im vorliegenden Fall führt die Vorgehensweise zu einer Benachteiligung des Antragstellers. Da der Antragsgegner nach seinen festgelegten Beförderungsauswahlkriterien vom °. April 2011 bei Beförderungen nach A 11 BBesO bei einem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Gesamtnoten zurückliegender Beurteilungen zunächst auf die erste zurückliegende Beurteilung und dann auf lediglich eine frühere Beurteilung zurückgreift, ist er im Fall des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser über keine entsprechenden heranzuziehenden Vorbeurteilungen verfügt. Die daraus weiter gezogene Schlussfolgerung, den Antragsteller gänzlich aus dem weiteren Leistungsvergleich auszuschließen, ist jedoch rechtlich fehlerhaft. Außer dem anhand der Anlassbeurteilung feststellbaren aktuellen Leistungsstand ist eine Betrachtung seiner Leistungsentwicklung im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern nicht möglich. Dies führt zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung, die nicht hinnehmbar ist. Wegen der dadurch entstehenden Inhomogenität der Vergleichsgruppe ist der Antragsgegner vielmehr gehalten, auch bei den übrigen Bewerbern von der Heranziehung der Vorbeurteilungen abzusehen.
21Vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beurteilungsmerkmalen bei inhomogenen Vergleichsgruppen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 B 624/10 – m.w.N., juris.
22Gleichfalls scheidet eine Heranziehung der dem Antragsteller vor Regel- und Anlassbeurteilung erteilten Eingangsamtsbeurteilung als Vergleichsgrundlage mit den vorherigen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 aus, da diese Beurteilungen nicht hinreichend miteinander vergleichbar sind. Während die Regelbeurteilungen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren umfassen, erfasst die zum 1. Juni 2009 erteilte Eingangsamtsbeurteilung vom °°. September 2009 den Beurteilungszeitraum 1. März 2008 bis 1. Juni 2009 und damit lediglich 15 Monate. Ebenso fallen die Beurteilungszeiträume auseinander.
23Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013- 6 A 63/12 -, DÖD 2014, 11 ff..
24Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass allein der Blick des Antragsgegners bei dem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Vorbeurteilungen nur auf die Gesamtnoten dieser Beurteilungen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch hinsichtlich der Vorbeurteilungen dürfen etwa vorhandene leistungs- oder eignungsrelevante Aussagen in den Einzelfeststellungen der jeweiligen Beurteilung nicht von vornherein ausgeblendet werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011- 1 B 186/11 -, juris
26Abgesehen davon ist es nicht zulässig, lediglich für den Antragsteller in 2013 eine Anlassbeurteilung zu fertigen und hinsichtlich der Beigeladenen für den aktuellen Leistungsvergleich auf deren Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 zurückzugreifen.
27In Fällen dieser Art ist die Kammer bislang
28vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2013 - 1 L 699/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 6 B 1141/13 -
29von einem Vorrang der Regelbeurteilungen gegenüber den aus Gründen der Aktualität punktuell gefertigten Anlassbeurteilungen ausgegangen, mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen nur ausnahmsweise und nur für die betroffenen Beamten erstellt wurden. Dies belegen eingehend die nachstehend auszugsweise zitierten Ausführungen:
30„Das Erstellen von Anlassbeurteilungen allein für diejenigen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich sind. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen aus demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu erachten als den der Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
31So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, juris. Vgl. desweiteren OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris, vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, ZBR 2009, 273.
32Dem regelmäßigen Vorrang liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Anlassbeurteilungen können allerdings den Vorzug größerer Aktualität haben und deswegen nach Maßgabe der hierzu getroffenen Überlegungen des Dienstherrn dem Vergleich der Bewerber bzw. der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über - noch hinreichend aktuelle (maximal drei Jahre alte) - Regelbeurteilungen verfügen; dies war nach Nr. 4.3 BRL Pol ausgeschlossen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Für die zeitliche Begrenzung der Aktualität desweiteren BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, sowie u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
36Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit ebenfalls nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf dieser Grundlage ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.
37So OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, juris.“
38Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in zwei Entscheidungen jüngeren Datums stärker die Aktualität der Beurteilungen im Rahmen eines Vergleichs betont.
39Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –.
40Danach muss der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, jeweils juris.
42Vor diesem Hintergrund kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit folgt, geboten sein, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten zu erstellen, deren letzte Regelbeurteilung aus dem aktuellen Statusamt herrührt und für die nach den vorstehenden Ausführungen eine weitere dienstliche Beurteilung– isoliert betrachtet – nicht erforderlich wäre. Die Fertigung von Anlassbeurteilungen kann danach trotzdem geboten sein, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
43Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 -, juris.
44Eine die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleistende Aktualitätsdifferenz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei in seiner jüngeren Rechtsprechung - insoweit in Abkehr von dem in der Vergangenheit zugrundegelegten Dreijahreszeitraum -
45vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04-, jeweils juris –
46angenommen, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinander fallen.
47So OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris; im Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – waren es 2 ¼ Jahre.
48Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind danach nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris.
50Einen derartigen zwingenden Grund hat das Oberverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen, die ebenfalls nordrhein-westfälische Q4. betrafen, insbesondere nicht in dem im Bereich der Q5. geltenden Regelbeurteilungssystem gesehen. Der in der Vergangenheit zugrunde gelegte Vorrang der Regelbeurteilungen aufgrund ihres höheren Erkenntnisgewinns für die Auswahlentscheidung und ihrer allgemeinen Geltung für alle Beamten der Laufbahn und Besoldungsgruppe
51vgl. insoweit noch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008- 6 B 1326/08 -, juris
52weicht angesichts der neuen Grundsätze dem nunmehr betonten Bedürfnis größtmöglicher Vergleichbarkeit durch übereinstimmende Aktualität. Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die Bedeutung der Regelbeurteilungen, die bei der Q2. O. alle drei Jahre erstellt werden, in weitem Umfang nivelliert wird und das bestehende Regelbeurteilungssystem somit weitgehend leer liefe. Denn das Aktualitätsdefizit tritt nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig bereits in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode einer Regelbeurteilung ein.
53Vgl. ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris.
54Im Übrigen wird den Q3. ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, da im Rahmen von Stellenbesetzungs-/ Beförderungsverfahren künftig vermehrt aktuelle Beurteilungen zu fertigen sein dürften.
55Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen fallen hier – wie in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 – ein Jahr und acht Monate auseinander. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom °. April 2013 und umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. März 2013. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 umfasst den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gewährleistet eine entsprechende Aktualitätsdifferenz die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht in ausreichendem Maße.
56Ungeachtet hiervon ist auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013 rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat der Beurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt.
57Eine Beurteilung aus Anlass einer Beförderung, die vor dem Hintergrund des Fehlens einer hinreichend aktuellen Beurteilung im derzeitigen Statusamt gefertigt wird, hat im Ausgangspunkt und damit als Beurteilungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beförderung abzustellen. Dies muss in der Beurteilung einen entsprechenden Niederschlag finden. Denn eine Anlassbeurteilung, die – wie hier – typischerweise zum Zwecke eines Stellenbesetzungsverfahrens gefertigt wird, weil die vorangegangene Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist, verfolgt ihrerseits die Herstellung der Aktualität. Im Gegensatz zu den im Dreijahresrhytmus erstellten Regelbeurteilungen, die an den jeweils vorangegangenen Zeitraum anknüpfen, um Beurteilungslücken zu vermeiden und ein vollständiges Gesamtbild des jeweiligen Beamten zu vermitteln, kommt den Anlassbeurteilungen eine solche Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur vollständigen Abdeckung der gesamten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht zu. Bei ihnen steht vielmehr der Zweck, vergleichbare und aktuelle Bewertungs- und Auswahlgrundlagen zu schaffen, im Mittelpunkt und dieser Zweck hat den inhaltlichen wie zeitlichen Umfang maßgeblich zu prägen. Zweck der Anlassbeurteilung soll es gerade sein, das Aktualitätsdefizit auszugleichen, welches sich im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens, z.B. wegen unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte oder Veränderungen der bewerteten Tätigkeit nach der letzten Beurteilung, ergeben hat. Größtmögliche Vergleichbarkeit und Aussagekraft für Leistung und Eignung des einzelnen Beamten kommt einer Anlassbeurteilung nach diesen Grundlagen nur zu, wenn sie sich zeitlich auf die Bewertung des Beamten im zu vergleichenden Statusamt beschränkt und sämtliche hierüber hinausgehenden Tätigkeiten grundsätzlich ausklammert.
58Im Umkehrschluss aus BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris; noch offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juli 2011 –1 L 410/11 –.
59Diesen Voraussetzungen wird die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Als Beginn des Beurteilungszeitraums wird darin der 1. Juli 2011 benannt. Insoweit knüpft sie – einer Regelbeurteilung vergleichbar – an das Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraums an, der vorliegend am 30. Juni 2011 endete. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hätte die Beurteilung jedoch richtigerweise am1. Februar 2012 beginnen müssen, weil der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt, d.h. sieben Monate nach dem Ende des vorherigen Regelbeurteilungszeitraums, befördert wurde. Durch die unzulässige Rückanknüpfung an die vorherige Beurteilung hingegen gingen die Monate zwischen beiden Zeitpunkten, in denen sich der Antragsteller noch im früheren Statusamt befand, in die Beurteilung ein. Dies hat zur Folge, dass die Aktualität der aus Anlass gefertigten Beurteilung nicht mehr gewahrt sein konnte. Denn entgegen ihrem Sinn und Zweck, den Beamten zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Beamten seines aktuellen Statusamtes – hier Besoldungsgruppe A 10 – einschätzen zu können, ist durch den Zeitraum, der auch die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 9 nicht unwesentlich (7 Monate) einbezieht, nicht gewährleistet, eine hinreichend aktuelle und diesbezüglich tragfähige Bewertung des Beamten zu erhalten.
60Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die potentielle Kausalität der genannten Mängel in Anlassbeurteilung und Auswahlentscheidung für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene sowie unter Zugrundelegung einer in zeitlicher Hinsicht stärker begrenzten Anlassbeurteilung des Antragstellers eine zu seinen Gunsten geänderte Auswahlentscheidung zu treffen wäre.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bislang nicht am Verfahren beteiligt war, daher keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
62Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.2, 52 Abs. 5 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes und war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 L 156/14
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung
Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt das Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
4Auch im Übrigen rechtfertigen die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der dem Polizeipräsidium E. zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über seine - des Antragstellers - Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen in der Beförderungsreihenfolge vor dem Antragsteller zu platzieren, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, einen unmittelbaren Qualifikationsvergleich aufgrund der sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Regelbeurteilungen des Antragstellers und der anderen Bewerber, u.a. des Beigeladenen, nicht vornehmen zu können. Er habe für den nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO beförderten Antragsteller eine Anlassbeurteilung erstellt. Diese Vorgehensweise stehe mit Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, in Einklang. Der Qualifikationsvergleich, den der Antragsgegner u.a. anhand der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2013 und der Regelbeurteilung des - bereits vor dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO beförderten - Beigeladenen vom 28. September 2011 vorgenommen habe, bzw. die darauf gründende Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken.
6Diese Erwägungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Der Antragsteller macht geltend, nicht nur für ihn allein hätte eine Anlassbeurteilung erstellt werden dürfen. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil auch für sieben weitere Beamte, die - wie der Antragsteller - erst nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind und deshalb über keine Regelbeurteilung im aktuellen Amt verfügen, für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. November 2012 Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Die diesbezügliche Vorgehensweise hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter dem 13. Januar 2014 weiter erläutert. Seit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien würden Beamte, die nach dem Regelbeurteilungsstichtag befördert worden seien und noch nicht über eine Regelbeurteilung im aktuellen Amt verfügten, „anlassbeurteilt, sobald die einjährige Beförderungssperrfrist abgelaufen“ sei, und bei anstehenden Beförderungsentscheidungen berücksichtigt. So sei es auch im Fall des Antragstellers geschehen.
8Das Beschwerdevorbringen lässt im Übrigen nicht erkennen, dass sich die Beförderungschancen des Antragstellers verbessert hätten, wenn, wie von ihm in diesem Zusammenhang weiter gefordert, anlässlich der Zuweisung der in Rede stehenden Beförderungsplanstellen nicht nur für ihn und die genannten sieben Mitbewerber, sondern für sämtliche Beamte, die nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind, Anlassbeurteilungen erstellt worden wären.
9Nach Nr. 4.3 BRL Pol sind Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Der Antragsgegner hat sich hiervon ausgehend veranlasst gesehen, die vorgenannten Anlassbeurteilungen zu erstellen. Die Annahme des Antragstellers, die Entscheidung des Antragsgegners für die Erstellung von Anlassbeurteilungen gründe auf sachfremden Erwägungen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das Beschwerdevorbringen gibt insbesondere nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsgegner sich für ein zielgerichtetes Vorgehen zu seinem, des Antragstellers, Nachteil entschieden hat und, wie der Antragsteller geltend macht, „es bei der Anlassbeurteilung“, wie PD F. zu erkennen gegeben habe, „ausschließlich darum ging, eine zweite Beförderung innerhalb des Beurteilungszeitraums zu verhindern“. PD F. ist dem in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21. November 2013 überzeugend entgegengetreten. Nach seinen Erläuterungen war die für den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung „kein Instrumentarium zur Verhinderung einer möglichen Beförderung“.
10Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass, wie der Antragsteller zu meinen scheint, der Antragsgegner seiner Anlassbeurteilung einen sachwidrigen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt und ihn dadurch bewusst gegenüber den Beamten benachteiligt hat, die bereits vor dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind und in diesem Amt eine Regelbeurteilung erhalten haben.
11Soweit der Antragsteller hervorhebt, er habe auch in dem von der Anlassbeurteilung umfassten Beurteilungszeitraum die „Aufgaben seines Dienstgruppenleiters kommissarisch“ wahrgenommen und sei „mit schwierigen Aufgaben betraut“ gewesen, lässt er außer Acht, dass der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab sich nach allgemeiner Auffassung nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren darf; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt eines Polizeioberkommissars - erfolgen; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Nur eine dienstliche Beurteilung, die dies berücksichtigt, kann ihre Zweckbestimmung erfüllen, Grundlage für eine Bewerberauswahl für ein höheres Statusamt zu sein.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 B 60.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 6 A 50/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
13Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet, oder auf seinen Tätigkeitsbereich noch darauf an, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat.
14Auch der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2013 (Gesamtnote “übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - fünf Punkte) um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als seine vorausgegangene Regelbeurteilung vom 22. September 2011 (Gesamtnote “entspricht voll den Anforderungen“ - drei Punkte) im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Anlassbeurteilung auf einem sachwidrigen Beurteilungsmaßstab gründet. Die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung mit einem - auch um mehr als einen Punkt - schlechteren Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit fünf Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit drei Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
16Der Einwand des Antragstellers, „eine Abwertung um zwei Notenstufen (hier von 5 auf 3) bedürfe rechtlich einer besonderen Plausibilisierung“ geht fehl. Er lässt unberücksichtigt, dass die Regelbeurteilung vom 22. September 2011 sich auf das damalige Statusamt - das Amt eines Polizeikommissars - und die Anlassbeurteilung vom 9. Januar 2013 sich auf das aktuelle Statusamt - das Amt eines Polizeioberkommissars - bezieht. Von einer “Abwertung“ der Regelbeurteilung von fünf auf drei Punkte kann somit keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass eine im ranghöheren Amt erteilte Beurteilung um zwei Punkte schlechter ausfällt als die zuvor im rangniedrigeren Amt erteilte Beurteilung, folgt auch kein besonderes Begründungserfordernis. Ein solches ergibt sich weder aus den BRL Pol noch anderweitig. Soweit der Antragsteller sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 -2 L 444/10 -, juris, stützt, missversteht er die Entscheidung. Diese verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen bei einer Beförderungskonkurrenz. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris.
18Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen auch kein tragfähiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Anlassbeurteilung des Antragstellers eine Vorgabe zu Grunde liegt, wonach nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 beförderte Beamte im neuen Amt zunächst mit einem Ergebnis zu beurteilen sind, das einen bestimmten Punktwert nicht überschreitet.
19Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, und vom 15. Juli 2010
20- 6 B 368/10 -, juris.
21Hierfür gibt insbesondere weder das Protokoll der vom Antragsteller in den Blick genommenen Leitungskonferenz vom 8. November 2012 noch das Protokoll (einschließlich seiner Ergänzung “Maßstabsbildung bei Anlassbeurteilungen“) der Leitungskonferenz vom 6. Dezember 2012 etwas her. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sowie die sieben weiteren Mitbewerber, für die Anlassbeurteilungen erstellt worden sind, letztlich nicht das für eine Beförderung seinerzeit erforderliche Beurteilungsergebnis erreicht haben, rechtfertigt nicht die Annahme, dass den Erst- bzw. den Endbeurteilungen eine Vorgabe im vorstehenden Sinne zu Grunde liegt.
22Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass, wie der Antragsteller meint, der Inhalt seiner Anlassbeurteilung aus andereren Gründen rechtlich zu beanstanden ist. Soweit er geltend macht, die Beurteilung könne nicht zutreffend sein, weil er im Beurteilungszeitraum bereits mit Führungsaufgaben betraut gewesen sei, ist unverständlich. Die Beurteilung enthält u.a. eine Bewertung des Merkmals “Mitarbeiterführung“ und zwar mit der Note “entspricht voll den Anforderungen“.
23Ins Leere geht schließlich der Einwand des Antragstellers, er hätte „bei fast allen Merkmalen im Schnitt um einen Punkt“ besser bewertet werden müssen. Auf seine Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wie die von ihm gezeigten Leistungen zu bewerten sind, hat letztlich der/die Endbeurteiler/in zu beurteilen. Die Endbeurteilung ist im Fall des Antragstellers im Übrigen nicht, wie er annimmt, durch PD F. , sondern durch PP‘in Dr. C. erfolgt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
27Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt
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G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen des behaupteten Anspruchs auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung im Kern mit der Begründung verneint, der Beklagten könne in Bezug auf die Auswahlentscheidung, welche den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt habe, kein zurechenbares fahrlässiges Verhalten des seinerzeit zuständigen Bediensteten vorgeworfen werden. Hierauf bezogen stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schon den – regelmäßig und auch hier zutreffenden – rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage, nach welchem eine Auswahlentscheidung, die den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten verletzt hat, dann nicht als schuldhaft (fahrlässig) erfolgt bewertet werden kann, wenn – erstens – ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sie in einem entsprechenden beamtenrechtlichen Eilverfahren – wie hier (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2008 – 10 L 199/08) – als objektiv rechtmäßig angesehen hat und wenn – zweitens – diese Kollegialentscheidung ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht.
6Näher zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen und insbesondere dazu, dass es an der angesprochenen sorgfältigen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht (nur) dann fehlt, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, und dass in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für das Eingreifen der Kollegialgerichtsregel dann nicht gegeben sind, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = ZBR 2006, 89 = juris Rn. 27 ff., und OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.
7Die Klägerin wendet sich aber gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf genüge den soeben genannten Sorgfaltsanforderungen.
8a) Sie macht insoweit zunächst geltend, der in Rede stehenden Entscheidung habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen. Unberücksichtigt geblieben sei bei der Kammerentscheidung nämlich, dass die Klägerin während ihrer gesamten (mehr als) dreijährigen Abordnung zum Bundesministerium des Innern auf einem mit A 11 bis A 13 rahmenbewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen und auch bei ihrer Stammdienststelle höherwertig geführt worden sei. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dem Kammerbeschluss habe kein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Dem rund dreijährigen Einsatz der Klägerin auf einem rahmenbewerteten Dienstposten komme angesichts der seinerzeit von der Kammer vertretenen Auffassung, dass für die Einreihung der Klägerin in die Beförderungsrangliste nicht auf deren „Anlassbeurteilung“ vom 19. November 2007, sondern auf deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 abzustellen gewesen sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander und vermag schon deshalb die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Im Übrigen überzeugt dieses Argument des Gerichts auch der Sache nach. Die Frage, ob einem Gericht eine mangelhafte Sachaufklärung oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorzuhalten ist, kann nur auf der Grundlage dessen entscheidungstragender rechtlicher Auffassung beantwortet werden. Diese ging hier – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist – aber dahin, dass auf Seiten der damaligen Antragstellerin (und heutigen Klägerin) nur deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 sowie deren Vorbeurteilung in den Qualifikationsvergleich einzustellen seien; eine Berücksichtigung der für den 2. März bis 4. Oktober 2007 erteilten „Anlassbeurteilung“ sei ebensowenig geboten wie die Erstellung eines aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2007. Allenfalls in Bezug auf die „Anlassbeurteilung“, jedenfalls aber nicht auch in Bezug auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2007 wäre aber relevant gewesen, dass die Klägerin (u.a.) in dem von ihr erfassten Zeitraum einen höherwertigen Dienstposten innehatte und auch in ihrer Stammdienststelle auf einem solchen geführt worden war. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Umstände in der (von der Klägerin auch nicht angefochtenen) Regelbeurteilung vom 26. Juli 2007 nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden haben könnten.
9Dazu, dass bei der Leistungsbewertung, welche im Rahmen dienstlicher Beurteilungen erfolgen muss, zu berücksichtigen ist, dass ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe (dort: desselben Statusamtes) anzutreffenden Anforderungen übersteigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 54.
10Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, mit welchem der erstinstanzliche Kammerbeschluss auf die Beschwerde der damaligen Antragstellerin hin teilweise geändert worden ist. Denn die einschlägigen Ausführungen des Senats zum Inhalt der nunmehr gebotenen Auswahlentscheidung sind ersichtlich allein auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgt, nach welcher die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte verpflichtet war, zur Herstellung der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Bewerber die (allerdings nur die Schließung einer Beurteilungslücke bezweckende) „Anlassbeurteilung“ überhaupt zu berücksichtigen und in ein gewichtetes Verhältnis zu den aktuellen Leistungsnachweisen der Konkurrenten zu setzen. Damit aber betrafen die in Rede stehenden Ausführungen im Kern nur die vergleichende Gewichtung der „Anlassbeurteilung“ der Klägerin und der den Konkurrenten erteilten aktuellen Leistungsnachweise. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt insoweit der am Schluss der genannten Ausführungen gegebene Hinweis des Senats, die Antragsgegnerin werde schließlich mit Blick auf die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch die Antragstellerin während ihrer Abordnung zum Bundesministerium des Innern „zu bewerten haben, ob auch schon der Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 1. März 2007 ein höheres Gewicht beizumessen ist als den Noten aus den Regelbeurteilungen (Zusatz des Senats: der Konkurrenten), die zum Stichtag 1. Oktober 2006 ebenfalls mit 8 Punkten abschlossen“.
11OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 17 a.E.
12Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung, die im Übrigen zudem auch das Ergebnis der angedachten Bewertung nicht vorzeichnet (“ob”). Unabhängig davon wäre es im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zulässig, einer bestimmten (Gesamt-) Note, welche einem Bewerber in seiner dienstlichen Beurteilung zwar am Maßstab seiner Vergleichsgruppe, aber gerade auch in Ansehung der von ihm konkret wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben zuerkannt worden ist, gerade wegen solcher gesteigerter Anforderungen des wahrgenommenen Dienstpostens ein erhöhtes Gewicht zuzuerkennen, weil die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben auf diese Weise gleichsam „doppelt“ in Ansatz gebracht würde.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 52 und 54.
14Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen versteht sich ferner, dass die Behauptung, der Kammerentscheidung habe ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen, auch nicht mit Erfolg auf den Umstand gestützt werden kann, dass der Senat auf der Grundlage seiner sich abzeichnenden, von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. August 2008 die damalige Antragsgegnerin und heutige Beklagte um ergänzende Erläuterungen zur Bildung der Beförderungsreihung gebeten hat.
15b) Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kammer den zugrunde gelegten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht sorgfältig gewürdigt habe; namentlich lägen dem – allerdings nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung fehlerhaften – Kammerbeschluss keine „handgreiflichen“ Fehler, wie etwa ein bereits unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt oder eine gänzlich verfehlte Betrachtungsweise, zugrunde, welche zu vermeiden von jedem regelmäßig mit Personalentscheidungen betrauten Beamten erwartet werden könne.
16Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend: Gegen eine nur „durchschnittliche“ und für eine „handgreifliche“ Fehlerhaftigkeit des Kammerbeschlusses sprächen zunächst die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung, „dass das Außerachtlassen der Anlassbeurteilung vom 19.11.2007 einen 'erheblichen Rechtsfehler' bilde“. Dieses Argument greift schon deswegen nicht durch, weil der Senat an der fraglichen Stelle seines Beschlusses nicht, wie die Klägerin meint, die Qualität des Rechtsfehlers näher, nämlich durch den Zusatz „erheblich“, gekennzeichnet hat. Er hat vielmehr von einem „im gegebenen Zusammenhang“ erheblichen Rechtsfehler gesprochen (vgl. den Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 –, juris, Rn. 13 Satz 3), also von einem Rechtsfehler, der im Zusammenhang mit der gebotenen Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich relevant war.
17Ferner macht die Klägerin (zusammengefasst) geltend: Ausweislich der vom Senat seinerzeit konstatierten Rechtsfehler des Kammerbeschlusses sei die Bewertung geboten, dass die Kammer seinerzeit „grundlegende Rechtssätze hinsichtlich der Art und Weise des verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt verkannt“ habe, was auf die Annahme eines handgreiflichen Rechtsfehler führe. Dem Verwaltungsgericht hätte bereits damals die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 13) ohne Weiteres geläufig sein müssen, wonach der gebotene Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Das Außerachtlassen eines Zeitraums von sieben Monaten, in welchem bei der Klägerin sogar eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei, stelle einen erheblichen Rechtsfehler dar, welchen die Kammer gleichwohl gebilligt habe.
18Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn in Bezug auf die Qualität des der Kammer unterlaufenen Rechtsfehlers setzt es lediglich die abweichende Einschätzung der Klägerin an die Stelle der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertung, lässt aber jede substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kammerbeschluss aus seiner Sicht nicht dermaßen fehlerhaft war, dass von dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Beamten bereits eine bessere – gegenteilige – Rechtseinsicht erwartet werden konnte. Hierbei hat es namentlich darauf abgehoben, dass der Qualifikationsvergleich nach der Auffassung der Kammer sämtlichen insoweit zu beachtenden Richtlinien genügt habe. Die Kammer habe auch die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der dem Bewerbervergleich zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen nicht verkannt und bezogen auf die Regelbeurteilung der Klägerin das Aktualitätsgebot beachtet. Schließlich habe die Kammer das Erfordernis, nach welchem die einer Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Beurteilungen nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein dürfen, bei einer zeitlichen Differenz von (nur) sieben Monaten zwischen den Beurteilungsstichtagen als (noch) erfüllt gesehen. Sie habe sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass ein solcher zeitlicher Abstand nicht zu lang bemessen sei, um die vorliegenden Beurteilungen miteinander vergleichen zu können und ein jeweils aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild der Beurteilten zu erhalten. Dabei sei die Kammer sich des Erfordernisses bewusst gewesen, dass auch bei einer (für sich genommen) hinreichend aktuellen Beurteilung dann eine Bedarfsbeurteilung erforderlich sein könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegele, wenn also etwa in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten seien. Da hier indes die wesentliche Leistungssteigerung der Klägerin sich lediglich auf einen Zeitraum von sieben Monaten bezogen habe, habe die Kammer die erforderliche eindeutige Dokumentation noch nicht angenommen.
19Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgrundes greift das entsprechende Zulassungsvorbringen auch der Sache nach nicht durch. Denn der in dessen Zentrum stehende Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, auf dessen Grundlage dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit seiner seinerzeitigen Rechtsauffassung hätte bekannt sein müssen, führt hier nicht weiter. In dem soeben angeführten Beschluss hatte der Senat ausgeführt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt auf der Grundlage aktueller und weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen dürfe nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwachse. In einem solchen Fall sei der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen.
20OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 6 und 13.
21Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Kammerbeschluss diesen allgemeinen Aussagen widersprochen hat. Ebensowenig ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass seine hier in Rede stehende Bewertung den so gezogenen Rahmen auf der Hand liegend verlassen hat und damit von dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten eine bessere Rechtseinsicht hätte erwartet werden können. In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 zugrunde gelegen hat, betraf die in den Bewerbervergleich eingestellte Regelbeurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Januar 2004, während der auf Seiten seines Konkurrenten betrachteten Anlassbeurteilung mit Blick auf dessen erst am 1. Juli 2003 begonnenen Tätigkeit im Bundesministerium ein Beurteilungszeitraum von diesem Tage bis zum 28. Februar 2005 zugrunde lag. Angesichts des Umstandes, dass die betrachteten Zeiträume in rechtserheblicher Weise voneinander abwichen (47 bzw. 20 Monate) und dass es in Bezug auf den Antragsteller an den besonders interessierenden Aussagen über die Leistungen in der jüngsten Zeit von mehr als einem Jahr vor der Auswahlentscheidung fehlten, hielt der Senat Maßnahmen für geboten, um die Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers aus dessen letzter Regelbeurteilung zu aktualisieren.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 1 B 195/06 –, juris, Rn. 14.
23Der Zeitraum, für welchen es an einer aktuellen Aussage über das Leistungsbild des dortigen Antragstellers gefehlt hat, betrug bereits (mindestens) 13 Monate, und die Erkenntnislage in Bezug auf den Konkurrenten war, was die von den Beurteilungen erfassten Zeiträume angeht, zudem deutlich „dünner“. Im Unterschied hierzu kam es vorliegend im Wesentlichen allein auf einen fast nur halb so großen und damit wesentlich geringeren Aktualitätsunterschied von sieben Monaten (1. März 2007 bzw. 1. Oktober 2007) an. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, insoweit liege noch ein eher marginaler, letztlich zu vernachlässigender und keine weiteren Maßnahmen erzwingender Unterschied vor, ist zwar nachfolgend vom Senat nicht geteilt worden, erweist sich aber auch in Ansehung der vom Zulassungsvorbringen ins Feld geführten früheren Senatsrechtsprechung nicht schon als handgreiflich verfehlt.
242. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG
26– dazu, dass diese Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus (Verleihung eines anderen Amtes bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit) bei Begehren einschlägig ist, die auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung gerichtet sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa den Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n.v., den Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, insoweit n.v., sowie den Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 1 A 1348/07 –, n.v.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 5 OA 221/07 –, NVwZ-RR 2007, 828, sowie Nummer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, jeweils m.w.N. –
27sowie auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes – A 11 – im Zeitpunkt der Einleitung des Berufungszulassungsverfahrens im November 2011, d.h. 6,5 x 3.670,95 Euro = 23.861,17 Euro).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.