Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Jan. 2015 - 2 K 5118/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt eine finanzielle Abgeltung von „Mehrarbeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied.
3Die am 00. März 1950 geborene Klägerin ist mit Wirkung vom 1. Februar 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes übernommen worden. Zuletzt war sie an der Gemeinschaftsgrundschule am P. in N. tätig. Seit dem 1. August 2012 befindet sie sich in der bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. Juli 2015) reichenden Freistellungsphase der Altersteilzeit.
4In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2012 war die Klägerin Mitglied des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt N. (Personalrat). Hierfür wurde sie durch das Schulamt für die Stadt N. (Schulamt) unter dem 18. August 2008 und dem 24. März 2010 gemäß § 42 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) im Umfang von 1 Wochenstunde von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Nachdem der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 24. August 2009 – 16 B 1796/08.PVL – ausgeführt hatte, dass die Teilnahme teilfreigestellter Personalratsmitglieder an Sitzungen des Personalrats nicht zu den von dem Freistellungskontingent abgedeckten laufenden Geschäften gehöre, sondern nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu behandeln sei, sprach die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) an die Schulämter die Anregung aus, den nicht voll freigestellten Mitgliedern des Personalrats für die Teilnahme an Sitzungen sowie deren Vor- und Nachbereitung eine Dienstbefreiung im Umfang von 3 Wochenstunden zu gewähren. Der Personalrat fasste daraufhin am 6. September 2010 einen Beschluss, der für die Klägerin eine „Freistellung“ von 3 Wochenstunden vorsah. Das Schulamt setzte diesen Beschluss um, indem es die Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2010 im Umfang von 3 Wochenstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freistellte.
5Die Bezirksregierung teilte den Schulämtern aus Anlass zahlreicher Anträge von Personalratsmitgliedern „auf rückwirkende Dienstbefreiung“ unter dem 17. Juli 2012 „in Anlehnung an verschiedene personenbezogene Erlasse des MSW“ mit, sie gewähre „rückwirkende Dienstbefreiung“ in der Form, wie sie entstanden sei. Dienstbefreiung werde demnach grundsätzlich ab dem 1. Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 über die Dauer von zwei Jahren gleichmäßig zurückgegeben.
6Die Klägerin stellte unter dem 11. Oktober 2012 den Antrag, für ihre Teilnahme an Sitzungen des Personalrats in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 „analog der kürzlich getroffenen Vereinbarung des MSW mit den Hauptpersonalräten“ anstelle der rückwirkenden Dienstbefreiung, die wegen der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr möglich sei, eine finanzielle Vergütung im Umfang von 2 Wochenstunden zu gewähren.
7Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Schulamt den Antrag durch Bescheid vom 14. Mai 2013 mit folgender Begründung ab: Eine Entschädigungsmöglichkeit in Geld für Ansprüche auf nachträgliche Dienstbefreiung bestehe mangels Anspruchsgrundlage nicht. Ein solcher Anspruch könne insbesondere nicht aus § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW abgeleitet werden. Die Unentgeltlichkeit der ehrenamtlich ausgeübten Personalratstätigkeit verbiete die Gewährung jeglicher Art von Vergütungen und Vorteilen, etwa von Sitzungsgeldern, persönlichen Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für nicht notwendige Arbeitsversäumnisse. Diese Vorgabe würde durch eine finanzielle Abgeltung nachträglicher Dienstbefreiungsansprüche umgangen. Da das LPVG NRW den Anspruch auf Freizeitausgleich eigenständig und abschließend regele, scheide auch eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz aus. Einen Ausgleichsanspruch nach den Regelungen zur Mehrarbeit (§ 61 LBG NRW) gebe es nicht, weil der im Umfang der vorenthaltenen Dienstbefreiung erteilte Unterricht mangels entsprechender Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn keine Mehrarbeit darstelle. Ein Anspruch könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) hergeleitet werden. Von unzumutbaren Belastungen, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzten, könne nicht ausgegangen werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf Dienstbefreiung, nicht jedoch auf finanziellen Ausgleich.
8Die Klägerin hat am 13. Juni 2013 die vorliegende Klage mit dem Ziel der finanziellen Abgeltung des aufgrund der Teilnahme an den Personalratssitzungen in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 zu viel geleisteten Dienstes im Umfang von 2 Unterrichtsstunden je Woche erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:
9Der Anspruch ergebe sich aus der auch im Beamtenrecht geltenden Bestimmung des § 242 BGB. Der Dienstherr könne nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung des Beamten während eines längeren Zeitraums nachträglich auszugleichen. Sie habe in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 aufgrund ihrer Tätigkeit im Personalrat Mehrarbeit geleistet, ohne dafür eine Kompensation zu erhalten. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Personalratstätigkeit um eine unentgeltliche Ehrenamtstätigkeit handele, sei hierfür nach der Erlasslage ein Ausgleich durch rückwirkende Dienstbefreiung in Form von Unterrichtsbefreiung zu gewähren. Da dies in ihrem Fall wegen der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr möglich sei, sei ihr stattdessen zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich zuzuerkennen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart müssten außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Personalratstätigkeiten eines Arbeitnehmers wie Überstunden vergütet werden, wenn der Ausgleich betriebsbedingt innerhalb eines Monats nicht möglich sei.
10Geschähe dies nicht, bestünde ein Wertungswiderspruch insbesondere zu § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBG NRW, wonach bei einer Mehrarbeit von mehr als 5 Stunden pro Monat ein Ausgleichsanspruch letztlich auch in Form einer Mehrarbeitsvergütung bestehe.
11Hilfsweise werde ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht. Sie habe einen Vermögensnachteil erlitten, da ihre Personalratstätigkeit bislang nicht finanziell ausgeglichen worden sei. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten keinen erstattungsfähigen Schaden darstelle, werde dies den Besonderheiten ihres Falles nicht gerecht, da sie keine andere Möglichkeit der Schadenskompensation gehabt habe.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Stadt N. vom 14. Mai 2013 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 11. Oktober 2012 Dienstbefreiung in Form von finanzieller Abgeltung des zu viel geleisteten Dienstes zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Ein finanzieller Ausgleich der rückwirkenden Dienstbefreiung analog zur Mehrarbeitsvergütung komme nicht in Betracht, da die Personalratstätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 LPVG NRW unentgeltlich als Ehrenamt ausgeübt werde. Ein Schadensersatzanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die Klägerin keinen materiellen Schaden erlitten habe. Zusätzlicher Dienst sei kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO).
20Die Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geltend gemachten Mehrarbeit.
22Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich lässt sich nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW herleiten. Nach dieser Vorschrift ist einem Beamten, der durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann unter den in § 61 Abs. 2 LBG NRW genannten Voraussetzungen Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
23Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ungeachtet weiterer Rechtsfragen mangelt es an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 13 bis 14; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris, Rn. 28 bis 30.
25Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor.
26Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) stützen lässt. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris, Rn. 34.
28Für eine solche unzumutbare Belastung ist im Streitfall nichts ersichtlich. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin (erst) mit Schreiben des Schulamtes vom 16. September 2010 im Umfang von 3 Wochenstunden für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats sowie deren Vor- und Nachbereitung von ihrer Unterrichtsverpflichtung „freigestellt“ worden ist. Aus den Gründen des Hinweises des Gerichts vom 7. April 2014 unterfallen Sitzungen des Personalrats nicht dem Freistellungskontingent nach § 42 Abs. 3 und 4 LPVG NRW. Den Personalratsmitgliedern ist hierfür vielmehr Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu gewähren. Satz 2 der genannten Vorschrift bestimmt, dass Personalratsmitglieder, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, einen Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang haben. Zu einer dahingehenden Inanspruchnahme hat die Klägerin Näheres nicht vorgetragen. Davon abgesehen wandelt sich der Anspruch auf Dienstbefreiung auch nicht in einen Vergütungsanspruch um, wenn er nicht realisiert wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte sich inzwischen im Ruhestand befindet und deshalb eine rückwirkend gewährte Dienstbefreiung von vornherein unmöglich ist.
29Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004 - 10 A 10906/04 -, juris.
30Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Mitglieder des Personalrats ihr Amt gemäß § 42 Abs. 1 LPVG NRW unentgeltlich als Ehrenamt führen. Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung verbietet die Gewährung jeglicher Art von Vergütungen und Vorteilen. Unter das Verbot der Entgeltlichkeit fällt nicht nur jegliche Bezahlung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds, sondern auch jede Form der Zuwendung eines geldwerten Vorteils.
31Vgl. Cecior, Vallendar/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Mai 2014, § 42 Rn. 28 bis 29.
32Hinzu kommt, dass nach § 61 Abs. 2 LBG NRW die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit nur in Betracht kommt, wenn die Dienstbefreiung aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ nicht möglich ist. Indessen sind es keine solchen zwingenden dienstlichen Gründe, sondern vielmehr rechtliche Gründe, die es der Klägerin, die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit überhaupt keinen Dienst mehr zu verrichten hat, unmöglich machen, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen.
33Als Schadensersatz steht der Klägerin die begehrte finanzielle Abgeltung ebenfalls nicht zu, weil sie keinen materiellen Schaden erlitten hat. Mehrarbeit eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist grundsätzlich - so auch hier - Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden zu, nicht bei einem immateriellen Schaden (vgl. hierzu § 253 BGB) zu leisten.
34Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt ebenfalls kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für eine rechtswidrige Inanspruchnahme über die regelmäßige Dienstzeit hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Gewährung (nur) von Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
35- vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris -
36hat Allgemeingültigkeit über den Fall eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis hinaus und schließt einen Ausgleich in Geld auch für solche Fälle aus, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist.
37Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – 4 B 7/06 -, juris, Rn. 21.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Beschluss:
41Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.
42Gründe:
43Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, für die Streitwertfestsetzung deren Höhe maßgebend. Der Streitwertfestsetzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Umfang geleisteter Zuvielarbeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Die Klägerin macht geltend, in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 im Umfang von 2 Wochenstunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Bei pauschalierter Berücksichtigung von Ferienzeiten und Feiertagen ergäbe sich demnach eine auszugleichende Zeit von 78 Unterrichtswochen (39 Unterrichtswochen je Schuljahr) mit je 2 Wochenstunden, d. h. bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum insgesamt 156 Stunden Zuvielarbeit (78 Unterrichtswochen x 2 Wochenstunden Zuvielarbeit). Unter Berücksichtigung eines Vergütungssatzes von 17,12 Euro je Stunde (vgl. hierzu die Bundesmehrarbeitsvergütungsordnung) war der Streitwert auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festzusetzen (156 Stunden x 17,12 Euro = 2.670,72 Euro).
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(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
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(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.