Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 18 K 3843/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das mit Verfügung der Kreispolizeibehörde N. vom 29. April 2015 (Az.: ZA 1.2) ausgesprochene Aufenthaltsbereichsverbot rechtswidrig war.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
3Mit am 2. Mai 2015 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegebener, auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützter Ordnungsverfügung vom 29. April 2015 untersagte die Kreispolizeibehörde N. dem Kläger den (näher konkretisierten) Innenstadtbereich der Stadt S. am Sonntag, den 17. Mai 2015 zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr zu betreten und sich dort aufzuhalten. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte zu verhindern, dass der Kläger als Unterstützer des X. SV das an diesem Tag angesetzte Fußballspiel der Oberliga O. zwischen der Spielvereinigung S. und dem X. SV besuche. Mit dem Aufenthaltsverbot solle verhindert werden, dass der Kläger dort Straftaten begehe oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Dies sei wegen bestimmter, in dem Bescheid erwähnter Vorfälle beachtlich wahrscheinlich zu erwarten.
4Am 21. Mai 2015 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Er trägt vor, die Verfügung sei formell rechtswidrig, weil er nicht angehört worden sei. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig; die in dem Bescheid erwähnten Vorfälle trügen die Maßnahme u.a. schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend aktuell seien. Dass gegen ihn ein Stadionverbot bestehe, trage die Maßnahme ebenfalls nicht. In der Klageerwiderung vom 17. Juni 2015 nachgeschobene weitere (jüngere) Ereignisse dürften der Verfügung nicht zugrundegelegt werden.
5Der Kläger beantragt,
6wie zuerkannt.
7Die Beklagte verteidigt den Bescheid mit Schreiben vom 17. Juni 2015 und beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Das Gericht entscheidet über die Anträge im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet.
12Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) gegen einen durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsakt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu bejahen.
13Die Klage ist begründet. Die auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützte Maßnahme war bis zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf am 17. Mai 2015 um 19:00 Uhr rechtswidrig, weil dem Kläger entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
14Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG NRW, mit der die Kreispolizeibehörde das Absehen von einer Anhörung begründet hat, lagen nicht vor. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht aufgeklärt werden, wann die Polizeibehörde von der Ansetzung des Fußballspiels Kenntnis erlangt hat. Dies wird im Zweifel deutlich vor dem 29. April 2015 gewesen sein. Ausweislich der Akte lagen auch bereits am 13. April 2015 Erkenntnisse über eine mögliche Gefährlichkeit des Klägers vor. Selbst bei Kenntniserlangung kurz vor dem 29. April 2015 lag keine Gefahr im Verzug vor. Bei entsprechend kurz gesetzten Fristen von wenigen Tagen hätte dem Kläger nämlich Gelegenheit zur Äußerung gewährt werden können.
15Der Anhörungsmangel ist nicht geheilt. Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Nachholung hat vorliegend bisher schon deshalb nicht stattgefunden, weil die Klageerwiderung vor der Klagebegründung verfasst worden ist. Das Gericht hat das beklagte Land nicht aufgefordert, erneut Stellung zu nehmen. Denn die Nachholung der Anhörung muss abstrakt geeignet sein, auf das Schicksal des Bescheides Einfluss nehmen zu können. Nach Eintritt der Erledigung ist eine Heilung des Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung deshalb im Regelfall ausgeschlossen.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2010, - 19 K 5851/09 -; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010, - 20 K 620/10 -; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012, - 7 A 3177/12 - und VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2015, - 4 K 35/15 -, alle Juris.
17Der Anhörungsmangel ist beachtlich. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Jedenfalls am Merkmal der Offensichtlichkeit fehlt es vorliegend. Daher hat die Klage Erfolg.
18In eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit tritt das Gericht nicht ein. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch. Durch die Erledigung soll der Kläger nicht besser gestellt werden als der Kläger eines Anfechtungsprozesses. Das Gericht würde einer Anfechtungsklage auch „nur“ wegen eines Anhörungsmangels stattgeben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides festgestellt wird, aber nicht warum.
19Es bleibt daher offen, ob das beklagte Land auf der Grundlage des in der Klageerwiderung aufgeführten Sachverhaltes die Maßnahme gegen den Kläger hätte verhängen können. Dafür spricht Einiges. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2016, - 5 B 459/16 -, (soweit ersichtlich bisher) nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen.
21Im April 2015 sprachen möglicherweise gewichtige und hinreichend aktuelle Umstände dafür, dass sich die Prognose der Kreispolizeibehörde, ausgehend vom bisherigen Verhalten des Klägers bei Fußballgroßveranstaltungen müsse damit gerechnet werden, dass er sich einem gewaltbereiten Personenkreis anschließen und versuchen werde, bewusst und geplant Straftaten zu begehen bzw. sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Gleichgesinnten zu beteiligen, als zutreffend erwiesen hätte. Bei der polizeirechtlichen Beweisführung der Gefahrenprognose wäre das beklagte Land entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf solche Ereignisse beschränkt gewesen, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben. Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des 5. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können in die Gefahrenprognose vielmehr alle Ermittlungsverfahren Eingang finden, in denen ein Resttatverdacht verbleibt. Ein solcher Resttatverdacht kann auch verbleiben, wenn ein strafrechtlicher Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2016, - 5 B 459/16 -, a.a.O.
23Dass in dem von der Staatsanwaltschaft X1. am 18. November 2015 gemäß § 154 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ein Resttatverdacht verbleiben kann, drängt sich schon nach der Einstellungsnorm auf. Im Übrigen muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Freispruch des Klägers durch das Amtsgericht Essen am 28. April 2015 aufgrund erwiesener Unschuld oder lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgt ist und ob für diesen Fall ein Resttatverdacht verbleibt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
25Beschluss:
26Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
27Gründe:
28Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.