Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2014 - 18 K 1340/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger, rumänischer Staatsangehöriger, ist seit dem 19. November 2013 im Gemeindegebiet der Beklagten gemeldet. Durch eine Nachbarbeschwerde erfuhr das Ordnungsamt der Beklagten von der Haltung (mindestens) eines Hundes durch den Kläger; der Hund sei schon mehrfach ohne Leine und Maulkorb gesehen worden. Am 23. Januar 2014 suchten Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Kläger in seiner Wohnung auf und trafen dort den Kläger, dessen Ehefrau und eine L. gerufene American-Staffordshire-Terrier-Hündin an, als deren Halter sich der Kläger ausgab. Der Kläger legte einen Impfpass vor, aus dem sich kein ausreichender Impfschutz ergab. Der Kläger konnte für die Hündin weder eine hunderechtliche Anmeldung noch ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen. Das Vorhandensein weiterer Hunde in der Wohnung, welches durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes auf Grund entsprechender Geräusche in einem Zimmer vermutet worden war, verneinte er. Einen der Hündin passenden Maulkorb konnte er nicht vorzeigen, wohl aber einen zu großen Maulkorb. Der Kläger wurde auf die Erlaubnisvoraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes hingewiesen. Sodann wurde L. im Wege des Sofortvollzugs eingezogen.
3Nachdem sich der Verdacht, dass sich im Haushalt des Klägers ein weiterer American-Staffordshire-Terrier aufhalte, bekräftigte, erwirkte die Beklagte am 28. Januar 2014 einen Durchsuchungsbeschluss für die klägerische Wohnung, der am 30. Januar 2014 in Abwesenheit des Klägers vollstreckt wurde. Hierbei wurde ein American-Staffordshire-Terrier-Welpe angetroffen und ebenfalls sofort sichergestellt. Nach den Angaben des in der Wohnung des Klägers angetroffenen Herrn Q. sei dieser Halter des Welpen. Herr Q. gab an, zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau C. im Hotel U. zu wohnen. Eine Nachfrage durch das Ordnungsamt ergab, dass dort keine Personen dieses Namens gemeldet waren. Herr Q. gab an, der Welpe sei seit dem 18. Januar 2014 in W. . Im Rahmen eines gegen ihn gerichteten ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gab Herr Q. das Eigentum an dem Welpen auf, nachdem ihm u.a. eine Halteuntersagung zugestellt worden war.
4Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2014 untersagte das Ordnungsamt der Beklagten dem Kläger die Haltung der Hündin L. (Ziffer 1.1) sowie die zukünftige Haltung von Hunden gemäß §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW (Ziffer 1.2), bestätigte nachträglich die Sicherstellung von L. am 23. Januar 2014 (Ziffer 2) und drohte bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1.2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- Euro an.
5Am 25. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2014 aufzuheben.
6Zur Begründung trägt er vor, durch Frau C1. vom Ordnungsamt sei ihm am 22. Januar 2014 zugesagt worden, dass er nach Beibringung bestimmter Unterlagen den Hund zurückerhalte. Diese Unterlagen lägen der Beklagten inzwischen vor. Ihm sei die Rechtslage nicht bewusst gewesen. Er sei im November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich auf die Angaben seines rumänischen Tierarztes verlassen. Der Bescheid sei wegen einer das Ermessen auf Null reduzierenden Zusicherung der Frau C1. rechtswidrig.
7Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger persönlich noch seine Bevollmächtigte erschienen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie führt aus, Frau C1. habe dem Kläger nichts zugesichert, sondern diesen nur auf die Voraussetzungen zur Erteilung einer Halteerlaubnis hingewiesen. Es habe an dem besagten Tag erhebliche sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten gegeben, die wohl zu einer Missdeutung des Gesagten geführt hätten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13I.
14Der schriftliche angekündigte Klageantrag bedarf der Auslegung. Bei verständiger Würdigung beantragt der Kläger,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW zur Haltung der American-Staffordshire-Terrier-Hündin L. zu erteilen.
16Mit der bloßen Aufhebung der Ordnungsverfügung ist dem erkennbaren Anliegen des Klägers nicht gedient. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger mit L. unverzüglich nach Rumänien zurückkehren wollte. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. In Nordrhein-Westfalen bedarf der Kläger einer Erlaubnis, um L. , einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, zu halten
17Die so verstandene Klage ist statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von L. (II.). Der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2014 ist rechtmäßig (III.).
18II.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der vorgerichtlich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich bei der Vorsprache des Klägers in den Räumen des Ordnungsamtes am 30. Januar 2014) beantragten Halteerlaubnis. Diese ist vielmehr in der Sache rechtsfehlerfrei durch den angefochtenen Bescheid versagt worden. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides versagt dieser klar eine Halteerlaubnis (Seite 2, letzter Satz, „Eine Erlaubniserteilung kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht, weil…“), auch wenn dies nicht in den Tenor der Ordnungsverfügung aufgenommen worden ist.
20Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist § 4 LHundG NRW. Die Erlaubnis wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 7 Abs. 2 LHundG in der Regel solche Personen nicht, die u.a. gegen Vorschriften des Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG)verstoßen haben (Ziffer 1) oder die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes (Ziffer 2) verstoßen haben. Bei dem Kläger liegen diese beiden Gründe vor.
21Der Kläger hat L. unter Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Das Gericht schließt sich dem OVG Lüneburg
22vgl. Beschluss vom 27. Februar 2014 – 11 LA 180/13 –, juris
23an, wonach das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowohl mit Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bereits der fahrlässige Verstoß hiergegen stellt gemäß § 5 Abs. 3 und 1 HundVerbrEinfG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann. Die Einlassungen des Klägers entlasten ihn bereits nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit, wiewohl die widersprüchlichen Einlassungen des Klägers für einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Einfuhrverbot sprechen. Denn mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31. Januar 2014 hatte der Kläger noch behauptet, sich der Rechtslage in Deutschland nicht bewusst gewesen zu sein, als er den Hund nach Deutschland gebracht habe. Demgegenüber trägt er durch E-Mail seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 vor, ein Tierarzt der Organisation „Freedom for Dogs“ habe ihm erklärt, es sei problemlos möglich, die Hunde (s.c!) mit nach Deutschland zu nehmen. Es stellt aber einen anderen Sachverhalt dar, ob man eine Rechtslage insgesamt nicht kennt und auch nicht kennen will oder ob man bei gegebenem Interesse an der Rechtsklage eine falsche Auskunft erhält.
24Ferner hat der Kläger auch wiederholt und schwerwiegend gegen § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW verstoßen, indem er L. nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland unangeleint und ohne Maulkorb im Wohngebiet hat herumlaufen lassen; auch dies gesteht der Kläger faktisch ein.
25Zuletzt hat der Kläger gegen die Pflicht zur Anmeldung gefährlicher Hunde verstoßen, indem er am 23. Januar 2014 wahrheitswidrig bestritten hat, einen weiteren Hund, nämlich den am 30. Januar in seiner Wohnung sichergestellten Welpen, in der Wohnung zu halten. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts Halter des Welpen (gewesen). Denn der Welpe ist nicht nur zweimal in seiner Wohnung angetroffen worden. Darüber hinaus räumt der Kläger durch E-Mail seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 auch ein, L. und den Welpen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier gehalten zu haben, weil er von den Hunden durchweg im Plural spricht. Der dem Ordnungsamt als Halter benannte Herr Q. ist zur Überzeugung des Gerichts nur Strohmann des Klägers. Dieser konnte am 30. Januar 2014 keine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angeben, unter der der Hund hätte gehalten werden können. Er interessiert sich auch für das weitere Schicksal des Welpen offenkundig nicht.
26Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger auch deshalb als unzuverlässig anzusehen ist, weil er dadurch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, dass er am 2. Januar 2014 von der Autobahnpolizei B. mit 1,7 gr. Marihuana angetroffen worden ist.
27Atypische Gründe, die das Gewicht auch nur eines Grundes entkräften könnten, liegen nicht vor, weshalb der Kläger als unzuverlässig zum Halten von gefährlichen Hunden anzusehen ist.
28Selbständig tragend kann dem Kläger die Erlaubnis auch deshalb nicht erteilt werden, weil es an dem nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erforderlichen besonderen privaten oder öffentlichem Interesse an der Haltung von L. gerade durch den Kläger fehlt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Haltung liegen nicht vor. Insbesondere soll L. nicht aus einem Tierheim vermittelt werden. Dass sich L. gegenwärtig im Tierheim befindet, führt nach der Rechtsprechung des Gerichts
29vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2010, -18 L 2243/10 -, Juris,
30grundsätzlich nicht zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses, weil es den Regelfall darstellt, dass gefährliche Hunde in das Tierheim verbracht werden, wo deren tierschutzgerechte Unterbringung sichergestellt ist.
31Andere Rechtsgründe für die Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger liegen nicht vor. Dass ihm die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von L. unter bestimmten Umständen durch Frau C1. von der Beklagten zugesagt worden sei, behauptet der Kläger schon nicht. Er behauptet lediglich, Frau C1. habe ihm die Herausgabe des Hundes unter bestimmten Voraussetzungen zugesagt. Der Vortrag insoweit ist aber schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger und Frau C1. am 22. Januar 2014 keinen Kontakt hatten. Der erstmalige Kontakt zwischen dem Kläger und Frau C1. hat nach Aktenlage am 23. Januar 2014 stattgefunden. Ungeachtet dessen ist eine mündliche Zusage auf Erteilung einer Halteerlaubnis schon aus formalen Gründen unerheblich. Zusagen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Käme es darauf an, würde das Gericht dem Vortrag des Klägers aber auch nicht folgen, weil die Beklagte schlüssig einen anderen Geschehensablauf berichtet und die Zuverlässigkeitsdefizite des Klägers insoweit auch auf dessen Glaubwürdigkeit durchschlagen.
32III.
331. Die Halteuntersagung im angefochtenen Bescheid (Ziffer 1.1.) ist rechtmäßig.
34Ermächtigungsgrundlage der Halteuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Heute noch erhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zwar erscheint es bedenklich, dass das Ordnungsamt der Beklagten insoweit unter Berufung auf die Dringlichkeit gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von einer Anhörung des Klägers abgesehen hat. Denn der Hund befand sich seit dem 23. Januar 2014 nicht mehr in den Händen des Klägers. Ein hierin etwa liegender Mangel wäre jedoch bereits außergerichtlich dadurch geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW), dass der Kläger sich durch seine Bevollmächtigten mit E-Mail vom 24. Februar 2014 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte und das Ordnungsamt diese Stellungnahme auch berücksichtigt und ausgewertet, jedoch als eine Änderung des Bescheides nicht veranlassend mündlich gewürdigt hat (Aktenvermerk über Telefonate mit dem Kläger und seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014). Ungeachtet dessen wäre spätestens auch durch die im Prozess gewechselten Schriftsätze Heilung eingetreten. Die Beklagte hat die Klagebegründung zur Kenntnis genommen und mit der Klageerwiderung ergebnisoffen geprüft.
35In der Sache soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. Ferner sind die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, wie ebenfalls bereits dargelegt. Dass das Ordnungsamt der Beklagten den zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt dort eingegangenen Erlaubnisantrag des Klägers vom 24. Januar 2014 bislang nicht ausdrücklich (im Sinne von tenorförmlich: „Ihren Antrag auf Erteilung zur Haltung eines gefährlichen Hundes lehne ich ab“) abgelehnt hat, ist unerheblich, weil sich aus den sachlich zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 und 3 des angefochtenen Bescheides ergibt, dass und warum dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht erteilt werden kann. Das Ordnungsamt hat sich mit den Erlaubnisvoraussetzungen sachlich befasst und deren Vorliegen mit zutreffenden Erwägungen rechtsfehlerfrei in einem rechtsmittelfähigen Bescheid verneint. Gründe, von der soll-Rechtsfolge der Vorschrift abzusehen, liegen nicht vor.
362. Ebenfalls rechtmäßig ist die unter Ziffer 1.2 verfügte zukünftige allgemeine Untersagung der Haltung von gefährlichen Hunden (§ 3), Hunden bestimmter Rassen (§ 10) und großen Hunden (§ 11). Gemeinsames und übereinstimmendes Tatbestandsmerkmal insoweit ist nämlich jeweils die Zuverlässigkeit des Hundehalters, an der es wie dargelegt fehlt.
373. Die Sicherstellung des Hundes des Klägers am 23. Januar 2014 war als Maßnahme der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW rechtmäßig, auch wenn der Kläger am 23. Januar 2014 sinngemäß erklärt haben könnte, die formalen Erlaubnisvoraussetzungen (Antrag und Beibringung erforderlicher Unterlagen) alsbald herbeiführen zu wollen.
38Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2012,- 5 B 669/12 -, juris.
39Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen.
40Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014,- 5 B 446/14 -, (noch) nicht veröffentlicht.
41Diese Voraussetzungen lagen am 23. Januar 2014 vor. Bei objektiver Würdigung der Rechtslage zeichnete sich bereits am Tag der Sicherstellung ab, dass dem Kläger schon wegen des Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eine Erlaubnis zur Haltung eines der Rasse nach gefährlichen Hundes aus materiellen Gründen nicht erteilt werden konnte. Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Fehler sind nicht erkennbar. Es entspricht Sinn und Zweck der Ermächtigung, die Haltung eines der Rasse nach gefährlichen Hundes ohne Aussicht auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis sofort zu unterbinden, weil dadurch ein andauernder materieller Gefahrentatbestand effektiv beendet wird.
424. Ebenfalls rechtmäßig ist das zur Vollstreckung der zukünftigen Halteuntersagung angedrohte Zwangsgeld.
43Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
44Beschluss:
45Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
46Gründe:
47Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

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(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.