Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Mai 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3631/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5A. Der Antrag ist zulässig.
6Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2015 geltenden Festsetzung im Einzelnen bezeichneter Abholplätze für die Leerung von Abfallbehältern und zur Abholung von Sperrmüll (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
7B. Der Antrag ist indes unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, weshalb sie unter Berücksichtigung des Ziels einer ordnungsgemäßen und sicheren Abfallentsorgung einerseits und dem Interesse an einer Entleerung der Abfallbehälter unmittelbar am Grundstück der Antragsteller andererseits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht.
11In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
12I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die durch Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 getroffene Festsetzung der im Einzelnen bezeichneten Abholplätze zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll ist, soweit die Leerung von Abfallbehältern betroffen ist § 17 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung) und soweit die Abholung von Sperrmüll betroffen ist § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen ermächtigen die Antragsgegnerin zur Festlegung von Abholplätzen für die Leerung von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung) bzw. für die Abholung sperriger Abfälle (§ 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung), wenn dies in bestimmten Einzelfällen, u.a. bei örtlichen Besonderheiten wegen der Lage des Grundstücks bzw. eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten, erforderlich ist.
13Die § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
14Die Satzungsbestimmungen beruhen auf der landesrechtlichen, formellgesetzlichen Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NRW –). Hiernach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG NRW muss die Satzung u.a. Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Die einschlägigen Vorschriften der § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung entsprechen diesen Vorgaben und halten sich im Rahmen der Satzungsermächtigung.
15Darüber hinaus stehen die Satzungsbestimmungen auch nicht in Widerspruch zu der bundesgesetzlich in § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) normierten Pflichtenteilung (Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite sowie Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite). Hiernach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer darf insbesondere keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. Mit den hier einschlägigen Satzungsbestimmungen wird indes kein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bring- bzw. Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Derartige Bestimmungen in Abfallsatzungen, die – wie hier § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung – vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen Abfallbehältnisse bzw. bestimmte Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 19 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 ‑ 20 B 04.2741 ‑, juris Rn. 20; VGH Bayern, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 20 B 03.637 –, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 29. März 2011 – 4 C 31/09 –, juris Rn. 53; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 6. April 2011 – 14 K 693/10 –, juris Rn. 22 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 14; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2012, § 17 Rn. 16.
17II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
181. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 38 LAbfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als untere Umweltschutzbehörde die für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
192. Die Antragsteller wurden vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 28. November 2014 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatten Gelegenheit, zur Festsetzung von Abholplätzen für die Abfallabholung Stellung zu nehmen.
20III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
21Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil die Ordnungsverfügung eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung zum Gegenstand hat,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 13.
231. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.
24a. Soweit mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen bezeichnete Abholplätze für die Leerung von Abfallbehältern festgesetzt werden, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung vor.
25Nach § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung haben die Anschlusspflichtigen, wenn wegen der Lage des Grundstückes oder Betriebes oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfuhr vom Grundstück oder Betrieb erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist, nach Aufforderung durch die Stadt, die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung). Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Stadt (§ 17 Abs. 5 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung).
26Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Abfuhr der Abfallbehälter vom Grundstück der Antragsteller ist vorliegend wegen der Lage des Grundstücks in einer schmalen Sackgasse/Stichstraße ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge und hierdurch bedingter unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten nicht möglich. „Unmöglichkeit“ im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung ist anzunehmen, wenn dem unmittelbaren Anfahren des jeweiligen Grundstücks durch Müllfahrzeuge tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass rechtliche Hindernisse insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 20.
28Sind derartige Hindernisse gegeben, kann die zuständige Behörde – wie hier – grundsätzlich eine Mitwirkung der Überlassungspflichtigen in Gestalt eines Verbringens der Abfallbehältnisse bzw. bestimmter Abfälle an einen grundstücksfernen Ort (Abholplatz) anordnen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8.
30aa. Ein rechtliches Hindernis für die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge ergibt sich vorliegend aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften, konkret aus der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27),
31vgl. zu dieser arbeitsschutzrechtlichen Vorschrift bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 27.
32Die BGV C 27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor,
33vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 21.
34§ 16 Nr. 1 BGV C 27 normiert für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot. Hiernach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter und Abfälle zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld,
35vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 21.
36Die Vorschrift ist vorliegend auch anwendbar. Sie wird insbesondere nicht von der in § 32 BGV C 27 normierten Übergangsvorschrift suspendiert, weil die X.----------straße erst nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Oktober 1979 errichtet sowie gewidmet wurde und auch die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge ersichtlich nach diesem Datum beschafft worden sind.
37Damit steht § 16 Nr. 1 BGV C 27 in rechtlicher Hinsicht der Abholung von Abfallbehältnissen bzw. Abfall unmittelbar am Grundstück der Antragsteller entgegen, weil ein Wenden ohne Rückwärtsfahrvorgänge für die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge nicht möglich ist. Die X.----------straße ist in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich als Sackgasse mit einer maximalen Breite von 3,45 m bis 3,50 m angelegt, die stellenweise noch durch Straßenlaternen und Bewuchs eingeschränkt wird. Die am Ende der Sackgasse befindliche Wendemöglichkeit ist indes nicht ausreichend dimensioniert, um den von der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (N1. ) regelmäßig eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen, die eine Fahrzeugbreite von 3,25 m (2,55 m + 0,7 m) aufweisen, ein Wenden ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge zu ermöglichen. Die Antragsteller tragen selbst ausdrücklich vor, dass die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge (mindestens) einmal weiträumig zurücksetzen müssen, um am Ende der Sackgasse wenden zu können. Damit vollziehen diese jedenfalls einen Rückwärtsfahrvorgang, der durch § 16 Nr. 1 BGV C 27 aber gerade verboten wird. Demnach ist eine Abholung von Abfallbehältnissen bzw. Abfällen unmittelbar am Grundstück der Antragsteller nur unter zwangsläufigem Verstoß gegen das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 möglich. Insbesondere greift insoweit nicht die in § 16 Nr. 1 BGV C 27 tatbestandlich vorgesehene Ausnahme vom Rückwärtsfahrverbot, wonach ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erlaubt ist. Denn beim Zurücksetzen zum Zwecke des Wendens in einem Wendehammer handelt es sich gerade nicht um ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang. Das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 steht folglich der Abfuhr von Abfällen in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße entgegen, denn es ist von der N1. , die von der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung mit der Aufgabe der Abfallentsorgung in der Stadt N. betraut ist, und den von ihr beschäftigten Müllwerkern durchweg zu beachten. Die N1. hat die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften als rechtmäßig handelnder und zuverlässiger Unternehmer zu jeder Zeit durchzusetzen. Es ist weder der N1. noch ihren Bediensteten zuzumuten, die BGV C 27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- oder Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, zumal ein Verstoß gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27 gemäß § 31 BGV C 27 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro belegt werden kann,
38vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 22.
39Soweit die N1. neben den bislang eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen mit einer Fahrzeugbreite von 3,25 m (2,55 m + 0,7 m) darüber hinaus auch über ein schmaleres Entsorgungsfahrzeug mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m verfügt, führte auch der Einsatz dieses Entsorgungsfahrzeuges bezüglich der Annahme eines Verstoßes gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27 zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargelegt, dass das schmalere Entsorgungsfahrzeug die vorhandenen Wendemöglichkeiten ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge passieren kann.
40bb. Unabhängig von dem ohnehin unmittelbar zu beachtenden Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 steht der direkten Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht zusätzlich die auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegenüber der N1. erlassene Anordnung der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft – BG Verkehr –) vom 18. August 2014 entgegen.
41Durch Ziffer 1 dieser Anordnung wird verbindlich bestimmt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden dürfen, an deren Ende eine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge fehlt. Damit handelt es sich bei Ziffer 1 der Anordnung im Ergebnis um eine speziell für den von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße ausgesprochene Konkretisierung des ohnehin gemäß § 16 Nr. 1 BGV C 27 unmittelbar zu beachtenden Rückwärtsfahrverbotes. Denn ungeeignete Wendemöglichkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Anordnung vom 18. August 2014 sind all diejenigen Wendehämmer, in welchen die von der N1. eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge nicht ohne Rückwärtsfahrvorgänge wenden können.
42Darüber hinaus wird durch Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 festgelegt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. , an denen zu beiden Seiten des Verkehrsraums für das jeweilige Abfallsammelfahrzeug ein Sicherheitsraum von je 0,5 m nicht sichergestellt werden kann, mit einem Abfallsammelfahrzeug auch in Vorwärtsfahrt nicht befahren werden dürfen. Zudem muss der erforderliche Sicherheitsraum oberhalb des Fahrzeuges von mindestens 0,3 m vorhanden sein. Daraus folgt, dass das Grundstück der Antragsteller selbst dann nicht unmittelbar von Entsorgungsfahrzeugen der N1. angefahren werden dürfte, wenn – was hier nicht der Fall ist – am Ende der Sackgasse ein Wenden ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge möglich wäre. Ausweislich der Anordnung vom 18. August 2014 bedarf es nämlich in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für das sichere Befahren einer Straße mit einem Lkw einer bestimmten Straßenmindestbreite (sog. „Lichter Raum“). Der für das jeweilige Fahrzeug zulässige „Lichte Raum“ errechnet sich aus der Fahrzeugbreite zuzüglich eines beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m (in Einzelfällen 0,2 m) sowie zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,5 m. Diese nach der Anordnung vom 18. August 2014 auch für die Vorwärtsfahrt erforderliche Straßenmindestbreite wird indes für den Bereich der X.----------straße , an dem das Grundstück der Antragsteller belegen ist, nicht eingehalten und zwar unabhängig davon, ob das schmale Entsorgungsfahrzeug (Fahrzeugbreite: 2,35 m) oder die regelmäßig verwendeten breiteren Entsorgungsfahrzeuge (Fahrzeugbreite: 2,55 m + 0,7 m = 3,25 m) eingesetzt werden. Denn selbst beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m bedürfte es nach Maßgabe der Anordnung vom 18. August 2014 einer Straßenmindestbreite von 3,85 m (2,35 m + 2 x 0,25 m + 2 x 0,5 m) bzw. 3,75 m (2,35 m + 2 x 0,2 m + 2 x 0,5 m), die hier jedoch ersichtlich nicht erreicht wird. Die zum Grundstück der Antragsteller führende Stichstraße verfügt nämlich nur über eine Fahrbahnbreite von maximal 3,45 m bis 3,50 m, die stellenweise zusätzlich durch Laternen und Bewuchs weiter eingeschränkt wird. Daraus folgt, dass in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße auch beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges der gemäß Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 beidseits erforderliche Sicherheitsraum von je 0,5 m nicht eingehalten wird. Denn unter Berücksichtigung des der Fahrzeugbreite von 2,35 m hinzuzurechnenden beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m bzw. 0,2 m ist selbst beim Einsatz des schmaleren Entsorgungsfahrzeuges eine Fahrzeugbreite von 2,85 m bzw. 2,75 m zugrundezulegen. Folglich verbleibt lediglich ein beidseitiger Sicherheitsraum von maximal je 0,325 m bzw. 0,375 m. Vor diesem Hintergrund begründet eine direkte Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Entsorgungsfahrzeuge der N1. zwangsläufig eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014.
43Damit stellt die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 ein rechtliches Hindernis im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung dar, weil sie von der N1. ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit zu beachten ist. Denn die in Gestalt eines Verwaltungsaktes ergangene Anordnung (vgl. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) ist gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam und bleibt es, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, weil die N1. hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Az.: 3 K 1921/15) erhoben hat. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt ändert nämlich – wie § 39 Abs. 2 SGB X zeigt – nichts an dessen Wirksamkeit. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die N1. die Anordnung dem Grunde nach für rechtmäßig hält und sich in dem betreffenden Klageverfahren lediglich gegen bestimmte Berechnungsparameter wendet, kann es ihr – ungeachtet des Suspensiveffektes der Klage – schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützte Anordnung vorsätzlich außer Acht zu lassen und sich dem Risiko eventueller Zivil- oder Strafverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auszusetzen. Dessen ungeachtet kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BG Verkehr im Falle beharrlicher Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung vom 18. August 2014 die sofortige Vollziehung derselben anordnet, womit die Anordnung gemäß § 66 SGB X auch während des vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klageverfahrens im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden könnte.
44cc. Ist damit bereits wegen der vorbenannten arbeitsschutzrechtlichen Hindernisse die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Entsorgungsfahrzeuge der N1. im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung nicht möglich, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob sich weitere rechtliche Hindernisse für die Abholung von Abfallbehältnissen und Abfällen direkt am Grundstück der Antragsteller zusätzlich auch aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),
45vgl. zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 24 ff.,
46und § 42 StVO i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO (Zeichen 325.1) ergeben.
47b. Soweit die Abholplätze mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch für die Abholung von Sperrmüll festgesetzt werden, liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung vor.
48Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung kann die Stadt für sperrige Abfälle (sog. Sperrmüll) in begründeten Einzelfällen den Bereitstellungszeitpunkt am Abholtag und den Abholplatz festlegen.
49Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auch bei der Abholung von Sperrmüll mit Entsorgungsfahrzeugen der N1. unmittelbar am Grundstück der Antragsteller wird zwangsläufig gegen die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 und die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstoßen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. B. III. 1. a.) entsprechend. Damit sind hier arbeitsschutzrechtliche Hindernisse gegeben, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten veranlasst sehen durfte, auf Grundlage von § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung auch für die Abholung sperriger Abfälle grundstücksferne Abholplätze festzusetzen.
502. Die von der Antragsgegnerin erlassene Ordnungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen.
51Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht und dies in der streitbefangenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügen die getroffenen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
52Die mit der Festsetzung der Abholplätze einhergehende Mitwirkungspflicht der Antragsteller, ihre überlassungspflichtigen Abfälle an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verbringen, überschreitet nicht die Grenze des Einsammelns und Beförderns als Entsorgungshandlung der Antragsgegnerin und ist damit angemessen,
53vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8 f.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 19 ff.
54Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation, insbesondere der Erschließungssituation des Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ist es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, ihre Abfallbehälter und im Einzelfall gegebenenfalls anfallenden Sperrmüll von ihrem Grundstück aus über eine Strecke von maximal 80 m hin zu den von der Antragsgegnerin festgesetzten Abholplätzen zu verbringen,
55vgl. zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 110 m: VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 28 ff.
56Auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass die von der N1. bereitgestellten Abfallbehältnisse allesamt über Rollen verfügen. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht ansatzweise, aus welchem Grund ein Vorrollen der Behältnisse über eine Strecke von maximal 80 m über eine gepflasterte bzw. geteerte Straßendecke die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten soll. Gleiches gilt für das Verbringen von Sperrmüll zu den festgesetzten Abholplätzen, da dieser naturgemäß nicht wöchentlich, sondern – wenn überhaupt – nur an vereinzelten Terminen im Jahr anfällt. Daher kann auch insoweit von den Antragstellern verlangt werden, sperrige Abfälle zu den festgesetzten Abholplätzen zu verbringen.
57Selbst gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsteller – die vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind – würden hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sonst in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen (z.B. bei Personen mit Behinderungen) der Abfall unmittelbar an der Haustür abgeholt werden müsste, was einen nicht mehr zumutbaren Aufwand für die Antragsgegnerin bzw. die N1. mit sich brächte,
58vgl. zu diesem Aspekt VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 19.
59Sollten sich die Antragsteller ungeachtet der Zumutbarkeit des Verbringens ihrer Abfälle zu den festgesetzten Abholplätzen weiterhin außer Stande sehen ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, sind sie gehalten den von der Antragsgegnerin angebotenen „Vollservice“ in Anspruch zu nehmen und die Abfallbehältnisse bzw. anfallenden Sperrmüll gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr unmittelbar an ihrem Grundstück abholen zu lassen.
60Den Antragstellern steht auch kein Anspruch auf Beschaffung und Einsatz (noch) kleinerer Entsorgungsfahrzeuge zulasten anderer Gebührenzahler zu, nur weil sie sich aus persönlichen Befindlichkeiten nicht in der Lage sehen, ihre Abfallbehältnisse bzw. Abfälle an die festgesetzten Abholplätze zu verbringen. Die Antragsgegnerin bzw. die N1. ist aus Kostengründen nicht gehalten, speziell für die streitgegenständlichen Bereiche der X.----------straße oder ähnlich enge Erschließungsanlagen ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeiten, kleinere Müllfahrzeuge anzuschaffen und einzusetzen,
61vgl. hierzu VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 20 B 03.637 –, juris Rn. 25.
62Auch der Einwand, die Antragsgegnerin könne mit geringen finanziellen Mitteln zur Verbreiterung der X.----------straße im streitgegenständlichen Bereich Straßenlaternen versetzen, um die Straßenbreite zu erhöhen, die Wendeplätze am Ende der Stichstraßen baulich vergrößern bzw. Verbindungsstraßen zwischen den Wendeplätzen errichten, um ein Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge zu vermeiden, greift nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrundezulegen und das Organisationsermessen des entsprechenden Straßenbaulastträgers weitgehend zu respektieren. Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung keine straßen(verkehrs)rechtlichen bzw. baulichen Maßnahmen einfordern. Es ist kein rechtlicher Ansatz ersichtlich oder vorgetragen, der einen Anspruch der Antragsteller auf Vornahme baulicher Veränderungen begründen könnte,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2008 – 14 A 1356/06 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2006 – 7 K 1624/05 –, juris Rn. 28.
64Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezüglich des Verbringens ihrer Abfallbehältnisse bzw. Abfälle an die festgesetzten Abholplätze richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Dass die als Stichstraßen angelegten Bereiche der X.----------straße in anderer Weise hätten geplant werden können, spielt insoweit keine Rolle,
65vgl. VGH Bayern, Urteil vom 8. April 1992 – 4 B 88.933 –, juris Rn. 16.
66Die Antragsteller können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abfallbehälter in den letzten Jahren stets vor ihrem Grundstück abgeholt worden sind. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der die Antragsgegnerin bzw. die N1. verpflichten könnte, diese Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, jederzeit ihre Praxis zu ändern, wenn sie dies – wie hier – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise regelt,
67vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 20.
683. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Ordnungsverfügung und des mit ihr verfolgten Zwecks, zu jeder Zeit eine geordnete Beseitigung und Verwertung überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
69C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die angefochtene Ordnungsverfügung für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Unter Bezugnahme auf den Tatbestand des im Verfahren bereits ergangenen Gerichtsbescheides vom 6. Juli 2015, dem das Gericht folgt, wird gemäß § 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
3Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
4Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Insoweit führen sie im Wesentlichen aus, ein einmaliges Zurücksetzen der Entsorgungsfahrzeuge am Ende der von ihnen bewohnten Sackgasse im Rahmen des Wendevorgangs stelle keinen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27) normierte Rückwärtsfahrverbot dar. Die DGUV Information 214-033 (BGI 5104) – „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ sei als Verwaltungsvorschrift anzusehen und entfalte über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) faktische Außenwirkung mit der Folge, dass sie – die Kläger – einen Anspruch darauf hätten, dass die darin aufgeführten Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot eingehalten würden. Im Übrigen bewirke der Rückwärtsfahrvorgang in einem Wendehammer für die Müllwerker keine gesteigerten Gefahren, weil sich diese während des Zurücksetzens nicht im Zusammenhang mit der Müllabholung im Gefahrenbereich des Entsorgungsfahrzeuges aufhalten müssten. Aus dem Bericht der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (N1. ) „Befahren der X.----------straße in N2. mit einem 3-Achser-Sammelfahrzeug“ vom 12. Oktober 2012 und aus der Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) vom 18. August 2014 gehe hervor, dass sowohl die N1. als auch die BG Verkehr davon ausgehen, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ bzw. „ein kurzes Zurückstoßen bei Wendemanövern“ sei nicht als Rückwärtsfahrvorgang im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27 anzusehen. Damit handele es sich bei dem Wendehammer in der streitgegenständlichen Sackgasse nicht um eine ungeeignete Wendemöglichkeit im Sinne von Ziffer 1 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014. Durch das Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße mit Entsorgungsfahrzeugen der N1. werde auch nicht gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstoßen. Der erforderliche Sicherheitsraum von beidseitig je 0,5 m werde beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m eingehalten, weil ein beidseitiger Bewegungsspielraum von je 0,25 m bzw. 0,2 m der Fahrzeugbreite nicht hinzugerechnet werden dürfe. Die für ein Befahren mit Entsorgungsfahrzeugen erforderliche Straßenmindestbreite werde demnach in dem von ihnen bewohnten Straßenbereich eingehalten. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N2. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung) nicht vor. Der von der N1. angebotene Vollservice sei der Beweis dafür, dass eine unmittelbare Abholung von Abfällen an ihrem Grundstück stets möglich sei, weil die N1. die in der Sackgasse belegenen Grundstücke für die Durchführung des Vollservices ebenfalls mit Entsorgungsfahrzeugen anfahren müsse. Der N1. könne es aus haftungsrechtlichen Gründen zugemutet werden, die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen, weil sie sich in dem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geführten Verfahren selbst darauf berufe, dass die in der Anordnung enthaltenen Berechnungsparameter unzutreffend seien. Letztlich leide die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 an einem nicht heilbaren Ermessensfehler, weil die Beklagte bei deren Erlass von einem gänzlich anderen als dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt ausgegangen sei und durch das nachträgliche Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren eine Wesensveränderung des Verwaltungsaktes bewirkt werde.
5Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 entgegengetreten und führt insoweit ergänzend aus, dass anfallende Abfälle im Rahmen des angebotenen Vollservice nicht mittels Entsorgungsfahrzeug vor den jeweiligen Grundstücken abgeholt, sondern Abfallbehältnisse und sperrige Abfälle zu Fuß von den Müllwerkern zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht würden.
6Am 31. Juli 2015 hat gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung stattgefunden.
7Entscheidungsgründe:
8Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.
9Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 22. Juli 2015 im Wesentlichen eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens darstellen und demnach zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
10Das Gericht hat durch Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – und im hiesigen Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 hinreichend deutlich gemacht, dass das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C 27 abgesehen von der tatbestandlichen Rückausnahme in § 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C 27 ausnahmslos gilt und insbesondere nicht durch eine DGUV Information (hier: BGI 5104) modifiziert bzw. dispensiert wird. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei DGUV Informationen nicht um Verwaltungsvorschriften, sondern lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise und Empfehlungen. Vor diesem Hintergrund können die Kläger unter Bezugnahme auf die DGUV Information BGI 5104 auch keinen Anspruch darauf herleiten, dass ihnen gegenüber abweichend vom eindeutigen Wortlaut des § 16 Nr. 1 BGV C 27 Rückwärtsfahrvorgänge von Entsorgungsfahrzeugen in einem Wendehammer nicht als Verstoß gegen das Rückwärtsfahrverbot gewertet werden. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Institut der Selbstbindung der Verwaltung, weil es schon an einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen fehlt, die Anknüpfungspunkt für eine etwaige Selbstbindung sein könnte.
11Anders als die Kläger meinen, handelt es sich bei dem für das Wenden am Ende der streitgegenständlichen Stichstraße erforderlichen, weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter auch um ein Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit der Müllabholung im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27, welches für die Müllwerker offenkundig sachtypisch gesteigerte Gefahren mit sich bringt. Da unmittelbar an der Zufahrt zum Wendehammer zwei Wohnhäuser (Hausnummern 000 und 000) belegen sind, die im Rahmen der Abholung von Abfällen angefahren werden müssten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bei dem zum Wenden erforderlichen Rückwärtsfahrvorgang Müllwerker hinter dem Entsorgungsfahrzeug aufhalten und insoweit ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
12Unerheblich ist, dass im Bericht der N1. vom 12. Oktober 2012 angemerkt wird, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ gelte nicht als Rückwärtsfahren, und es in der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 unter Ziffer 1.1 heißt, „ […] bei Wendemanövern darf in Form eines kurzen Zurückstoßens von dieser Forderung abgewichen werden“. Denn unabhängig davon, dass dem internen Bericht der N1. für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung schon keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Gericht im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 sowie im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – ausführlich dargelegt, dass die Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 für die Unternehmen des Unfallversicherungsträgers und die Versicherten unmittelbar verbindliches Recht darstellt. Demzufolge ist das in § 16 Nr. 1 BGV C 27 normierte Rückwärtsfahrverbot von dem vorgenannten Adressatenkreis, ungeachtet etwaiger Ausführungen bzw. Konkretisierungen in berufsgenossenschaftlichen Anordnungen oder innerbetrieblichen Berichten, ausnahmslos zu beachten. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem, in der streitgegenständlichen Sackgasse für ein Wenden der Entsorgungsfahrzeuge erforderlichen, Zurücksetzen ausweislich des von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videomaterials offenkundig um einen weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter, der schon begrifflich nicht als ein (nur) „kurzes Zurückstoßen“ im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 1.1 der Anordnung vom 18. August 2014 qualifiziert werden kann.
13Auch der Verweis auf den von der N1. angebotenen Vollservice führt – anders als die Kläger meinen – nicht zu der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung lägen nicht vor. Denn im Rahmen des Vollservice werden die betreffenden Grundstücke gerade nicht durch Entsorgungsfahrzeuge angefahren, sondern die Abfallbehältnisse bzw. sperrigen Abfälle werden von den Müllwerkern zu Fuß abgeholt und zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht.
14Schließlich hat das Gericht im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – sowie im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 bereits ausführlich dargelegt, dass ein Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße in Vorwärtsfahrt wegen der Hinzurechnung eines beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m bzw. 0,2 m auch beim Einsatz eines schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstößt, die N1. aus haftungsrechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden kann, die Anordnung vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen und die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen – nicht an Ermessensfehlern leidet, weil eine Wesensveränderung des Verwaltungsakts nicht eingetreten ist. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
17Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, - 2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, - 3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, - 4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, - 5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder - 6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
- 1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, - 2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, - 4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, - 5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, - 6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, - 7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.
(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
- 1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht, - 2.
Wohnanschrift, - 3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens, - 4.
Ordnungsnummer, - 5.
zuständige Krankenkasse, - 6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, - 7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit, - 8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist, - 9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig, - 10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, - 11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass
- 1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist, - 2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und - 3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, - 4.
entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, - 5.
entgegen - a)
§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder - b)
§ 194
- 6.
entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, - 7.
entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, - 7a.
entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, - 8.
entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 9.
entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 10.
entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder - 11.
entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, - 2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, - 2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, - 3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, - 4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, - 5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, - 6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, - 7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, - 8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, - 2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, - 2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, - 3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, - 4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, - 5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, - 6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, - 7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, - 8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.