Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 2 Einfacher Dienst
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Steuerbeamtenausbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitun
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittle
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published on 04/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller/Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Die Antragsteller/Antragstellerinnen bege
published on 27/04/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - z
published on 04/06/2014 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,a) die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfa
published on 11/03/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1G r ü n d e :
21. Der Antrag des Antragstellers,
3der Antrag
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