Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Mai 2015 - 15 L 947/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Das am 17. März 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2124/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG zwar statthaft, weil der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Da eine wirksame Zustellung des Bundesamtsbescheides an den Antragsteller, nachdem der Versuch einer Zustellung unter der ehemaligen Anschrift „T. 58, X. “ abgebrochen worden war, erst mit der Aushändigung des Bescheides an den Antragsteller am 12. März 2015 erfolgt ist, hat er mit dem am 17. März 2015 bei Gericht eingegangenen Eilantrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach summarischer Prüfung gebotene Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
8Die Abschiebungsanordnung ist rechtfehlerfrei auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), herangezogen. Diese findet gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 5. August 2014.
10Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrages.
11Wird auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Antragsteller laut EURODAC, bevor er am 16. Januar 2014 in Österreich Asyl beantragt hat (EURODAC-Treffer: XX000000000-00000000), zuvor illegal nach Bulgarien eingereist ist (EURODAC-Treffer: XX0XX000X0000000000). Das Gericht hat keinen Anlass hieran zu zweifeln. Die anderslautenden Angaben des Antragstellers anlässlich seiner Anhörung, er sei mit dem Flugzeug über Dubai nach Deutschland geflogen, sind substanzlos und – auch weil es an jeglichen Nachweisen fehlt – unglaubhaft, zumal Bulgarien das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober 2014 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO am 5. Dezember 2014 angenommen hat. Der Einwand des Antragstellers, wegen seines mehr als fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich sei die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, geht schon deswegen fehl, weil die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO weiterhin besteht.
12Bulgarien ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 12, 22 und 29 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat bzw. nachdem über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung endgültig entschieden worden ist, wenn im Rahmen dieser Prüfung – wie hier – darüber zu entscheiden ist, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gewährt wird, aufzunehmen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist hier ersichtlich noch nicht abgelaufen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III-VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten dienen, für sich genommen ohnehin nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris (Rdnr. 60, 62) und vom 14. November 2013, C 4/11, juris (Rdnr. 7); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris (Rdnr. 7).
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III-VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta implizieren. Systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne können allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staates nicht unbekannt sein können.
18Vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris (Rdnr. 83 ff); Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Hiervon ist nur dann auszugehen, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende wegen solcher systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen, in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
21nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar erscheint.
22Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
23Dabei hängt der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes davon ab, ob der betreffende Asylbewerber bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
24Vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u.a., juris (Rndr. 78f, 84 ff und 94., ferner VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 10 K 1660/14.A, juris (Rdnr. 54) und VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014, 17 L 2379/14.A, juris (Rdnr. 20).
25Dies ist beim Antragsteller der Fall, da er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und dementsprechend noch keinen Schutzstatus erhalten hat.
26Ausgehend hiervon ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im vorstehend benannten Sinne bestehen, von denen gerade der Antragsteller betroffen wäre. Entsprechendes hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht. Inwieweit für besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ernsthaft erkrankte Personen, Familien oder alleinerziehende Personen mit kleinen Kindern oder unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, denen in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen dort subsidiärer Schutz gewährt wurde, etwas anderes gilt, lässt das Gericht offen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
27Für den Antragsteller, der als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien zurückkehren wird, ist in Bulgarien insbesondere ein ausreichender Zugang zum Asylverfahren gegeben. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 (dortiges Aktenzeichen 10 L 520/14.A), die dem erkennenden Gericht nebst deutscher Übersetzung vorliegt.
28Vgl. hierzu auch das zugehörige Klageverfahren und die dort unter Auswertung der vorgenannten Auskunft ergangene Entscheidung des VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 10 K 1660/14.A, juris.
29Danach ist der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Falle einer Wiedereinreise nach Bulgarien davon abhängig, welchen Stand das frühere Asylverfahren des betreffenden Asylbewerbers dort hatte. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern, wie dem Antragsteller, wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich – unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind – wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird nur dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
30Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, A 11 S 1778/14, juris (Rndr. 58).
31Gemessen hieran wird dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer das Asylerstverfahren in Bulgarien ohne Einschränkungen offen stehen, weil er dort noch keinen Asylantrag gestellt hatte und dementsprechend auch noch keine Anhörung stattgefunden haben kann, aufgrund der – gegebenenfalls in seiner Abwesenheit – eine endgültige verfahrensabschließende Entscheidung hätte getroffen werden können. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrags in Bulgarien als bloßer Folgeantragsteller behandelt werden würde.
32Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in Bulgarien ohne Unterkunft bleibt, da die bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen Anfang November 2014 nur zu etwa zwei Dritteln belegt waren, und die Aufnahmebedingungen jedenfalls für nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Personen keine gravierenden systemischen Schwachstellen mehr aufweisen.
33Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 1 f der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen, vgl. anders in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen: Bericht von Pro Asyl (Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien) von April 2015, S. 41, www.proasyl.de.
34Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze,
35vgl. dazu etwa den Bericht von Pro Asyl von April 2015 (a.a.O.), S. 27 f,
36betreffen den Antragsteller nicht, weil er sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, sind nicht ersichtlich.
37Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden wird. Dublin-Rückkehrer genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Nur solche im Dublin-Verfahren überstellte Personen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Dies betraf im Zeitraum von 1. Januar bis zum 30. Oktober 2014 nur 7 von 143 Dublin-Rückkehrern.
38Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 4 der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen.
39Abgesehen davon begründet die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems. Mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird nämlich das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die erstmals in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 13. Dezember 2005 (ABl. L 326) und neugefasst in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Namentlich erfolgt die Inhaftnahme in einem solchen Fall nicht mehr allein deshalb, weil der Betroffene Asylbewerber ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 der RL 2005) bzw. weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 26 Abs. 1 RL 2013). Die Haft zum Zweck der Sicherung einer Abschiebung begründet demnach noch keinen systemischen Mangel im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
40Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015, 15 K 1660/14.A, juris (Rdnr. 89 ff) unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013, 33 L 450.13 A, juris (Rdnr. 14 ff.).
41Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
42vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris,
43sind weder dargetan noch ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
45Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
46Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.