Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Nov. 2015 - 14 K 4226/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis.
3Dem am 0.0.1973 geborenen Kläger wurde vom Amtsgericht N. (Strafbefehl vom 20.01.2014, rechtskräftig seit 19.03.2014) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB, zu eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 13 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des Strafbefehls hatte der Kläger am 00.00.2013 in F. gegen 21.45 Uhr ein Fahrzeug im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand geführt. Die Untersuchung der dem Kläger am 00.00.2013 gegen 22.50 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ergeben. Der Kläger habe einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden in Höhe von 500,00 Euro verursacht und den Zeugen I. gefährdet.
4Ausweislich des Polizeiprotokolls über den Vorfall am 00.00.2013 habe der Kläger angegeben, er habe am Tattag seit 16.00 ca. 200 ml Rum getrunken. Er fahre die kurze Strecke zwischen seiner Wohnanschrift und einer nahe gelegenen Bude nicht zum ersten Mal unter Alkoholeinfluss. Es sei jedoch bisher immer gut gegangen.
5Aus dem ärztlichen Protokoll anlässlich der Blutentnahme ergibt sich, dass der Kläger einen schwankenden Gang gehabt habe, bei einer plötzlichen Kehrtwendung sei er unsicher gewesen. Sein Drehnstagmus sei grobschlächtig, seine Finger-Finger-Prüfung unsicher, seine Finger-Nasen-Prüfung sicher, seine Sprache verwaschen, seine Pupillen unauffällig, seine Pupillenlichtreaktion prompt und sein Bewusstsein klar gewesen sei. Sein Denkablauf sei geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig gewesen. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol sei deutlich gewesen.
6Am 03.02.2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2015 gemäß § 11 Nr. 2 e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 08.07.2015 auf. Der Promillewert, der bei dem Kläger festgestellt worden sei, zeige, dass er die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum verloren habe. Auch sei davon auszugehen, dass es, komme es im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Kontrollverlust des Alkoholkonsums, ein Alkoholmissbrauch vorliegen würde. Angesichts der festgestellten BAK von 1,55 Promille seien die Angaben des Klägers, er habe seit 16.00 Uhr 200 ml Rum getrunken, zweifelhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er erheblich mehr Alkohol konsumiert habe. Die Fahrtüchtigkeit werde durch das Blutentnahme-Protokoll belegt. Es lägen daher Zweifel an der Kraftfahreignung vor. Er werde daher zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, in dem zu klären sei, ob bei ihm aktuell noch Alkoholmissbrauch vorliegen würde und es insbesondere zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder als Folge eine unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Fahren eines Fahrzeuges in Frage stellten? Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe und der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt werden würde.
7Mit Schreiben vom 05.05.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger keine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen werde. Es sei nichts Ungewöhnliches, Freitagnachmittag, also am Beginn des Wochenendes, Rum zu trinken.
8Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.06.2015 ab und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 180,00 Euro fest und forderte Ersatz für die Zustellungskosten in Höhe von 2,63 Euro. Zur Begründung trug er vor, dass er gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgehe, da er erklärt habe, dass er das angeforderte medizinisch-psychologischen Gutachten nicht vorlegen werde.
9Der Kläger hat am 10.06.2015 Klage gegen den Bescheid erhoben und begehrt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines Gutachtens. Zur Begründung trägt er vor, dass die Regelung in § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV die anderen Regelungen in § 13 FeV verdränge. Danach werde eine BAK von 1,6 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt verlangt. Er habe bei der Tat am 25.10.2013 nur eine BAK von 1,55 Promille gehabt, so dass die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV nicht vorliegen würden. Es sei bei ihm auch nie festgestellt worden, dass bei ihm Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit bestehe. Allein wegen der einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille könne nicht von einem Alkoholmissbrauch ausgegangen werden. Auch seien keine Tatsachen gegeben, die die Annahme einer Fortdauer eines Alkoholmissbrauchs begründen würden. Er sei weder vor dem hier maßgeblichen Vorfall noch später alkoholmäßig in Erscheinung getreten. Eine einzelne Trunkenheitsfahr reiche eben nicht aus. Ansonsten würde der § 13 S.1 Nr. 2 c FeV, der 1,6 Promille fordere, umgangen werden. Auch ansonsten sei keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens gegeben. Insbesondere könne – aus den besagten Gründen – hier die Gutachtenanordnung nicht auf die § 13 S. 1 Nr. 2a-.d FeV gestützt werden. Darüber hinaus sei für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs auch keine zusätzlichen konkreten Anzeichen gegeben. Er habe lediglich am Beginn des arbeitsfreien Wochenendes, an dem ein Fahrzeug (sonst) nicht geführt werde, Alkohol konsumiert. Auch der Umstand, dass bei der Blutentnahme am Tattag nur leichte Anzeichen der Alkoholisierung feststellbar gewesen seien, rechtfertigte nicht, hier besondere Umstände anzunehmen. Er habe schließlich eine verwaschene Sprache und bei Herausgabe des Führerscheins und Fahrzeugscheins koordinative Probleme gehabt. Es habe auch der Schreckschock gewirkt, von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Ein Rückgriff auf § 11 Abs. 3 S.1 Nr. 9 FeV scheide ebenfalls aus, da § 13 FeV bei Alkoholproblematik die spezielles Vorschrift sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.06.2015 zu verpflichten, ihm seine Fahrerlaubnis neu zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, dass die Gutachtenanordnung rechtmäßig gewesen sei. Es habe Alkoholmissbrauch vorgelegen. Er habe im Jahre 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,55 Promille gesteuert. Diese Fahrt genüge, um einen fahreignungsrelevanten Alkoholmissbrauch anzunehmen. Weiterhin bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch bestehe. Diese würde sich aus seiner Giftfestigkeit bzw. Alkoholtoleranz ergeben. Der Kläger habe angegeben, 200 ml Rum ab 16 Uhr getrunken zu haben. Rum habe einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent Alkohol. Dennoch sei der Kläger ausweislich des ärztlichen Berichts vom 25.10.2013 bei der Finger-Nasen-Übung „sicher“, sein Bewusstsein „klar“, sein Denkablauf „geordnet“, sein Verhalten „beherrscht“, seine Stimmung „unauffällig“ und der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol zwar „deutlich bemerkbar“, aber nicht „stark“ oder gar „sehr stark“ wahrnehmbar gewesen. Ein derartiges Verhalten sei nach hiesiger Auffassung nur bei erheblicher Gewöhnung an Alkohol möglich, die aus einem regelmäßigen Alkoholkonsum resultieren müsse. Eine Person ohne entsprechendes Alkoholtoleranz wäre bei einem BAK von 1,55 Promille nicht mehr in der Lage gewesen, ein Kraftfahrzeug zu steuern. Sie hätte gravierende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Dass dies beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, lasse nur den Rückschluss einer erheblichen Alkoholtoleranz bzw. einer hohen Giftfestigkeit zu. Nach der Begründung zu Abschnitt 3.13.2, der ab 01.05.2014 gültigen „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ sei die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen, wenn Werte um oder über 1,5 Promille bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen würden. Bei solchen Menschen liege in der Regel ein Alkoholproblem vor, die die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dies gelte vorliegend um so mehr, da eine BAK von 1,55 Promille hier noch nicht einmal zu größeren Einschränkungen in den kognitiven Fähigkeiten des Klägers geführt hätten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- uns Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis. Der angefochtene Bescheid vom 02.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussichten der hier vorliegenden Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
19Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung Anwendung findet, setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie hier – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV.
20Bei der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung darzulegen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 StVG). Dieser trägt daher den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen. Es besteht keine Eignungsvermutung, das heißt die Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 16 E 513/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 S 116/15 –, juris Rn. 19; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41 mit weiteren Nachweisen.
22Weigert sich der Bewerber um eine Fahrerlaubnis, einer Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen, oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
23Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf aber nur dann auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris Rn. 5 und vom 5. Januar 2011 – 16 B 1695/10 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 K 5127/10 –, juris Rn. 17.
25Dies zugrunde gelegt, ist nach derzeitigem Sachstand von der Kraftfahrungeeignetheit des Klägers auszugehen. Die Anordnung vom 07.04.2015 genügt den dargelegten Anforderungen. Sie war sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
26Die Beibringungsanordnung war in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagter hat die Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV beachtet. Er hat eine Frage zur Begutachtung gestellt, die geeignet war, eine Klärung der Kraftfahreignung des Klägers im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs herbeizuführen. Der Gegenstand der Untersuchung ist in der Anordnung hinreichend genau festgelegt worden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass aufgrund des Vorfalls vom 25.10.2013 Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers bestünden. Die für die Vorlage des Gutachtens gesetzte Frist bis zum 08.07.2015 ist als angemessen anzusehen. Schließlich hat er ihn auf die Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung im Fall der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. Die Anordnung war damit – wie von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verlangt – aus sich heraus verständlich, sodass der Kläger den konkreten Anlass für die Begutachtung ohne Weiteres entnehmen konnte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4 f. und vom 22. Oktober 2003 – 19 A 2549/99 –, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 10 S 1491/13 –.
28Die Gutachtenanordnung war auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 2 e FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.
29Der Anwendbarkeit von § 13 Satz 1 Nr. 2 e steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer BAK von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2015 – 16 B 1374/14 –, juris Rn. 5 f. und vom 17. Mai 2010 – 16 B 1825/09 –.
31Für eine Gutachtensanforderung nach § 13 Nr. 2 e FeV muss daher ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein und Tatsachen müssen die Annahme seiner Fortdauer begründen.
32Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395 -.
33Ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch liegt gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Einem Fahrerlaubnisinhaber kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der von ihm durch Alkoholmissbrauch ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nur aufgegeben werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände der begründete Verdacht besteht, dass er künftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu wegen alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist.
34Vgl. (BayVGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 11 CS 08.683 - und die dort zitierte Rechtsprechung).
35Die Voraussetzungen der zitierten Vorschriften liegen vor.
36Ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i.S.d. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV stand aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 20.01.2014 (rechtskräftig seit 19.03.2014) fest.
37So auch VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2009 – W 6 K 08.608 –, juris.
38Danach hat der Kläger am 25.10.2013 ein Fahrzeug mit der BAK von 1,55 Promille geführt. Es steht somit fest, dass der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt hat.
39Weiterhin bestehen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Alkoholmissbrauch weiter besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber in der Vergangenheit einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, in der Regel nicht ausreicht, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Denn hohe Alkoholgewöhnung sagt für sich genommen noch nichts Hinreichendes über die Gefahr zukünftiger Trunkenheitsfahrten aus. Vielmehr müssen weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, juris Rn. 9 f. und vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 –, juris Rn. 7 f. jeweils mit weiteren Nachweisen.
41Vor diesem Hintergrund bestehen bei dem Kläger nach derzeitiger Sachlage erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fortbestehenden Alkoholmissbrauchsproblematik. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vorfall am 25.10.2013 selbst, aber auch aus den sonstigen Angaben des Klägers.
42Der Kläger hat am 25.10.2013 nicht nur mit einer BAK von 1,55 Promille einen Pkw im Straßenverkehr geführt, sondern im Zusammenhang mit dieser Trunkenheitsfahrt allgemein ein Verhalten gezeigt, dass auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik hindeutet.
43Bereits der Umstand, dass bei dem Kläger im Rahmen der Blutprobenentnahme um 22.50 Uhr eine BAK von 1,55 Promille festgestellt worden ist, weist deutlich auf das Bestehen einer Alkoholproblematik hin. Nach Erkenntnissen der Alkoholforschung kann in der Regel schon ab dem Erreichen einer BAK von 1,3 Promille auf eine besondere Trinkfestigkeit geschlossen werden, die ihrerseits ein gesellschaftlich unübliches Trinkverhalten voraussetzt. Je weiter die festgestellte BAK die 1,3-Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht einer Alkoholproblematik. Die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos ist anzunehmen, wenn Werte um oder über 1,5 bei Kraftfahren im Straßenverkehr angetroffen werden. Bei diesen Menschen liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt.
44Vgl.: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Abschnitt 3.13.2.
45Daher rechtfertigt bereits die festgestellte BAK von über 1,5 Promille schon die Annahme, das jedenfalls ein Alkoholproblem beim Kläger vorliegt. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits aufgrund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen.
46Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 S 116/15 –, juris.
47Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich hier bereits in der Trunkenheitsfahrt, bei der der Kläger auch einen Verkehrsunfall - mit Sachschaden und Gefährdung einer Person - verursacht hat, realisiert.
48Hinzukommt, dass der Kläger trotz der festgestellten erheblichen Alkoholisierung vergleichsweise geringe alkoholbedingte Auffälligkeiten gezeigt hat. Auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisse ist davon auszugehen, dass der sogenannte „Geselligkeitstrinker“ alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer bestimmen Alkoholkonzentration von 1 bis maximal 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann.
49Vgl. Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., zu Kapitel 3.11.1 Ziffer 1.2.
50Demnach führen die gesellschaftsüblichen Trinkmengen nur selten zu einer Alkoholkonzentration über 0,8 Promille. Solche Trinkmengen werden im Regelfall bereits als so beeinträchtigend erlebt, dass die Betroffenen aufhören zu trinken. Die soziale Interaktion ist bei weiterem Alkoholkonsum im Regelfall deutlich gestört, die Ausfallerscheinungen nehmen zu.
51Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 09. Februar 2009 – AN 10 E 08.02224 –, juris.
52Nach den Feststellungen des die Blutentnahme durchgeführten Arztes hatte der Kläger aber nur relativ geringe Ausfallerscheinungen. Zwar wurden einige Ausfallerscheinungen bei dem Kläger festgestellt, wie z.B. schwankender Gang, unsicherer plötzliche Kehrtwendung unsichere Finger-Finger-Prüfung, verwaschene Sprache usw. Allerdings hielten sich die festgestellten Ausfallfallerscheinungen oft noch im mittleren Bereich (z.B. Sprache war zwar verwaschen, aber nicht lallend oder der Gang war zwar schwankend, aber nicht torkelnd). Teilweise wurden gar keine Ausfallerscheinungen festgestellt, so war das Bewusstsein des Klägers klar, der Denkablauf war geordnet, das Verhalten war beherrscht und die Stimmung unauffällig. Letztlich hat auch der Arzt als Ergebnis festgestellt, dass der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol zwar deutlich bemerkbar gewesen sei, allerdings nicht stark oder sehr stark. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger in der Vergangenheit noch weitaus höhere als die am fraglichen Tag festgestellten Promillewerte erreicht haben muss, weil jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen zeigt.
53Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 16 B 939/08 – unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 136.
54Diese bei einer festgestellten BAK von 1,55 Promille relativ geringen Ausfallerscheinungen und die Tatsache, dass der Kläger noch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen, spricht bereits für eine erhebliche Alkoholtoleranz.
55Die durch das Erreichen von 1,55 Promille bei der Fahrt und das Fehlen von merklichen Ausfallerscheinungen belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht daher bereits für sich gesehen für eine Wiederholungsgefahr. Hinzukommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits am Nachmittag Alkohol zu sich genommen hat und zwar hochprozentigen Alkohol, nämlich Rum. Das jemand am Nachmittag derart starken Alkohol konsumiert ist jedenfalls nicht üblich, sondern spricht auch für eine erhebliche Alkoholtoleranz- und gewöhnung. Hinzukommt, dass der Kläger den Polizeibeamten gegenüber weiterhin angegeben hat, dass er die kurze Strecke zwischen seiner Wohnanschrift und einer nahe gelegenen Bude nicht zum ersten Mal unter Alkoholeinfluss fahre. Es sei jedoch bisher immer gut gegangen. Dies bedeutet, dass der Kläger auch in der Vergangenheit bereits des Öfteren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges trennen konnte.
56Nach alledem ist davon auszugehen, dass hier ausreichend Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Fortdauer des Alkoholmissbrauchs beim Kläger begründen.
57Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung und die Auferlegung der Zustellungskosten in der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte hat die vom Kläger für den Antrag auf Neuerteilung bereits entrichteten Gebühren zutreffend von der für die Ablehnung anzusetzenden Gebühren abgezogen.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2013 - 1 K 551/13 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2013 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 ‑ Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
1
Gründe:
2I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag, dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE wieder zu erteilen, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu beurteilen sei. Voraussetzung einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist aber, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, ZfSch 2014, 717 = juris, Rn. 17; zur Vorwegnahme der Hauptsache ausführlich Hong NVwZ 2012, S. 468 ff. sowie Kuhla, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 154 ff.
4Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache für ihn unzumutbar sei. Die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hebt allein darauf ab, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach mit einem Freispruch für den Antragsteller geendet habe und der Antragsgegner deshalb aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet sei, die begehrte Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Damit ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Auch das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, der Antragsteller beziehe Hartz-IV-Leistungen und sei wegen langer Arbeitslosigkeit dringend auf den Führerschein angewiesen, um eine angemessene Anstellung als Berufskraftfahrer zu finden, führt schon mangels einer konkreten Aussicht auf eine Anstellung zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit auch Grundrechtspositionen des Antragstellers, nämlich die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE neu zu erteilen sei. Es fehlt daher auch aus materiellen Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht einer Beschwerde. Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
5Vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis wird möglicherweise die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) erforderlich sein. Diese kann sich ggf. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Hier liegen begründete Anhaltspunkte für ein unzulängliches Trennungsvermögen deshalb vor, weil der Antragsteller einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand am 15. Dezember 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hatte.
6Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.
7OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 ‑ 16 B 1825/09 -.
8Dass derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sind, hat der Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bedarf es im Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE einer entsprechenden Feststellung durch den Antragsgegner, ob weitere konkrete Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorliegen.
9Es ist nicht entscheidend, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erforderlich ist, weil die Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den seit dem 6. März 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln entzogen war. Diese Art der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegen. Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
10BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670 = juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, NJW 2014, 1833 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 18.
11Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt,
12so VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, a.a.O.; a.A. Mahlberg, DAR 2014, S. 419,
13oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen.
14Offen lassend Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 19.
15Dass der Antragsgegner, wie die Beschwerde geltend macht, die Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach (Az.: 82 Ds - 422 Js 1479/14 - 182/14) wegen eines hohen Aggressionspotenzials des Antragstellers abhängig gemacht hat,
16vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 9 ff.,
17ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen unerheblich.
18II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Mai 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 10 K 953/15 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2015 versagt, durch die dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die gerichtliche Prüfung beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht nicht entsprochen hat. Dabei bedarf es nicht des näheren Eingehens auf die Darlegungen des Antragstellers, soweit sich diese auf das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beziehen, wobei indes zu betonen ist, dass die geltend gemachte sachliche Unrichtigkeit von Begründungselementen nicht zwingend zur Folge hätte, die Begründung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt als unzulänglich zu erachten. Jedenfalls fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.
4Die angefochtene Entziehungsverfügung findet in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach summarischer Würdigung höchstwahrscheinlich keine Rechtsgrundlage. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 = juris, Rn. 20 (noch zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.), sowie vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. (2015), § 11 FeV Rn. 55.
6Die Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 erfüllt voraussichtlich jedenfalls die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung an den Antragsteller, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines solchen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Zur näheren Begründung hat die Antragsgegnerin auf zwei Vorkommnisse vom 12. Juli 2013 und vom 17./18. September 2014 verwiesen und ausgeführt, er, der Antragsteller, sei im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren in zwei Fällen erheblich alkoholisiert gewesen, wobei am 12. Juli 2013 eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l festgestellt worden sei. Weitere Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ergäben sich aus den Aussagen des Arztes Dr. N. von der LWL‑Klinik in N1. und der getrennt von ihm lebenden Ehefrau des Antragstellers sowie aus den Angaben der Polizei. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder ob als Folge missbräuchlichen Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten.
7Aus diesen ‑ hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse noch näher beschriebenen ‑ Umständen folgen nach Einschätzung des Berichterstatters indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers.
8Unter Alkoholmissbrauch i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen. Vielmehr liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bzw. über diese Bestimmung sogar noch hinausgehend Alkoholmissbrauch zumindest im Grundsatz (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑, BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 ‑ 16 B 809/12 ‑; Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 46.
10In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht bis in die Einzelheiten abschließend geklärt, ob bzw. unter welchen Umständen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch die Berücksichtigung nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestattet. Dass diese Vorschrift auch eine Einbeziehung derartiger Auffälligkeiten gestattet, ist angesichts der dieser Vorschrift zukommenden Auffangfunktion mit der ganz überwiegenden Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Denn auch rauschbedingte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs können im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Hinzu kommen Konstellationen, in denen sowohl die übermäßige Alkoholaufnahme als auch die Kraftfahrzeugbenutzung so stark in das Alltagsleben des Betroffenen integriert sind, dass das strikte Trennen des einen vom anderen nicht mehr gewährleistet erscheint. Demgegenüber reicht aber allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder ‑bewerber in der Vergangenheit ‑ wie hier ‑ einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, in der Regel nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑, NZV 2014, 236 = Blutalkohol 51 (2014), 35 = juris, Rn. 7 bis 10; VGH Bad.‑Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 20, vom 29. Juli 2002 ‑ 10 S 1164/02 ‑, NZV 2002, 582 = VRS 103 (2002), 453 = Blutalkohol 40 (2003), 249 = juris, Rn. 9 f., und vom 19. August 2013 ‑ 10 S 1266/13 ‑, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 2007 ‑ 10 A 10062/07 ‑, ZfSch 2007, 656 = juris, Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 ‑ 2 B 148/11 ‑, NJW 2012, 473 = DAR 2011, 713 = NZV 2012, 355 = juris, Rn. 16 ff.; Dauer, a. a. O., § 13 FeV Rn. 21.
12Im Ausgangspunkt spricht Überwiegendes für eine hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers, der jedenfalls bei dem zeitlich ersten Vorfall vom 12. September 2013 einen Atemalkoholwert von 1,34 mg/l aufgewiesen hat. Auch wenn die gängige Umrechnungsformel, nach der für die Bestimmung des Blutalkoholwertes in Promille rechnerisch der doppelte Betrag des Atemalkohols in mg/l anzunehmen wäre, hier also ein Wert von annähernd 2,7 Promille, Zweifeln ausgesetzt ist, kann doch mit großer Bestimmtheit von einer Alkoholisierung des Antragstellers am 12. September 2013 ausgegangen werden, wie sie von Menschen mit moderaten Trinkgewohnheiten nicht erreicht wird, weil schon zuvor physiologische Prozesse ‑ insbesondere Schläfrigkeit, Schwindel oder starke Übelkeit ‑ auftreten, die einen Abbruch der Alkoholaufnahme erzwingen. Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer so ausgeprägten Alkoholtoleranz auszugehen, wie sie durch einen bloß gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. durch einen Konsum innerhalb des gesellschaftlich anerkannten Rahmens nicht zu erklären ist.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 A 1533/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 118 = juris, Rn. 8.
14Vielmehr bedarf es eines intensiven "Trinktrainings", also des häufigen vorangegangenen Genusses hoher Alkoholmengen bis an die erwähnte physiologische Grenze und darüber hinaus, um eine entsprechende Giftfestigkeit zu erlangen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller am 12. September 2013 in hilflosem Zustand angetroffen worden ist, also deutliche alkoholbedingte Auffälligkeiten an den Tag gelegt hat; denn immerhin hat der Antragsteller den hohen Atemalkoholwert tatsächlich erreicht und war in diesem Zustand auch noch dazu imstande, das Krankenhaus, in das er eingeliefert worden war, aus eigenem Entschluss wieder zu verlassen und den Heimweg anzutreten. Der somit trotz "nur" zweier alkoholbedingter Auffälligkeiten anzunehmende chronisch überhöhte Alkoholkonsum ‑ den der Antragsteller durch seine wiederholt eingeräumte Bereitschaft zu therapeutischen Maßnahmen letztlich ja auch bestätigt ‑ mindert auch notwendigerweise die Fähigkeit, im Einzelfall das Ausmaß der eigenen Alkoholisierung realistisch einzuschätzen. Dies wiederum begründet jedenfalls im Ansatz ein fortdauerndes Risiko überschießenden Verhaltens, wozu je nach den persönlichen Umständen auch gehören kann, unter Verkennung der im Einzelfall gegebenen Alkoholbeeinflussung ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn zum einen ist im Zustand starker Trunkenheit erfahrungsgemäß die allgemeine Verhaltenskontrolle herabgesetzt, sodass es trotz grundsätzlicher Trennbereitschaft aufgrund plötzlicher irrationaler Impulse zu Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen kommen kann. Zum anderen wirkt sich insbesondere die Restalkoholproblematik gefahrerhöhend aus, weil eine leichtergradige Alkoholisierung bei hoher Alkoholtoleranz schlechter wahrgenommen wird.
15Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 146, 150 f.
16Gleichwohl kann aus einer hohen Alkoholgewöhnung nicht in jedem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten abgeleitet werden. Vielmehr hängt die Gefahr von Trunkenheitsfahrten nicht nur von den Trinkgewohnheiten des Betreffenden ab, sondern auch ‑ etwa ‑ von dem Stellenwert, den das Autofahren oder ganz allgemein die Mobilität in dessen Leben einnimmt. Auch die Verhaltensänderungen im Zustand der Trunkenheit sind erfahrungsgemäß individuell höchst unterschiedlich und reichen von einer trägen und passiven Friedfertigkeit bis hin zu einer starken Neigung zu Selbstüberschätzung und Impulshaftigkeit mit teilweise aggressiven Zügen; daraus folgt, dass rauschbedingte zeitweilige Persönlichkeitsveränderungen einzelfallbezogen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten führen können, diesbezogen aber keine Zwangsläufigkeit besteht. Daher müssen zu der hohen Alkoholtoleranz weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der gegebenen oder vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
17Solche Umstände liegen in der Regel vor, wenn der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber im Zusammenhang mit der anlassgebenden Alkoholisierung bereits Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht,
18vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 2000 ‑ 9 W 5/00 ‑, juris, Rn. 15 (im Einzelfall verneint),
19er im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wenngleich möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, alkoholisierungstypische Gefahren hervorgerufen
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 A 1533/11 ‑, a. a. O.
21oder schon in der Vergangenheit alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2008 ‑ 16 B 749/08 ‑ und vom 19. November 2008; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 19; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 329 = juris, Rn. 9.
23Weiterhin wirkt sich mit Blick auf Trunkenheitsfahrten gefahrerhöhend aus, wenn der Betroffene beruflich oder privat regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Kraftfahrzeuge nutzt und daher fortwährend den häufigen Alkoholkonsum und die häufige Fahrzeugnutzung miteinander koordinieren muss, was selbst bei grundsätzlicher Trennbereitschaft erfahrungsgemäß ‑ etwa wegen der erwähnten Restalkoholproblematik ‑ zu einer erhöhten Gefahr gelegentlicher Fahrten unter (zu) hoher Alkoholbeeinflussung führt.
24OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 ‑ 16 B 1627/05 ‑ und vom 8. September 2008 ‑ 16 B 749/08 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑ und vom 29. Juli 2002 ‑ 10 S 1164/02 ‑, jeweils a. a. O.; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 ‑ 12 ME 416/06 ‑, DAR 2007, 227 = Blutalkohol 44 (2007), 114 = juris, Rn. 10.
25Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beruflichen Gegebenheiten die Notwendigkeit zur Kraftfahrzeugnutzung aufgrund kurzfristiger und nicht im Vorhinein absehbarer Anforderung durch Dritte mit sich bringen, etwa im Rahmen von Bereitschaftsdiensten.
26Außerdem können aus sonstigen Verhaltensweisen wie der Begehung alkoholtypischer Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder sonstigen irrationalen, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutenden Handlungen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten gezogen werden,
27vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 ‑ 16 B 1627/05 ‑, vom 19. November 2008 ‑ 16 B 1393/08 ‑ und vom 12. Juli 2011 ‑ 16 A 89/11 ‑, DAR 2011, 602 = VRS 122 (2012), 126 = juris, Rn. 5 f.; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 ‑ 2 B 148/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 20); möglicherweise enger Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 ‑ 11 CS 06.3023 ‑, juris, Rn. 21 f., mit der Forderung eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme,
28wobei aber fraglich ist, ob bereits die Verletzung von Obhuts‑ und Rücksichtnahmeverpflichtungen gegenüber Dritten Zweifel am Trennvermögen auslöst.
29So VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 10 S 2032/00 ‑, DÖV 2001, 430 = DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279 = juris, Rn. 5.
30Bezogen auf den Antragsteller ergeben sich, abgesehen von der dargestellten hohen Wahrscheinlichkeit normabweichender Trinkgewohnheiten, keine durchgreifenden zusätzlichen Tatsachen der geschilderten Art. Erkenntnisse über frühere Trunkenheitsfahrten liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben sowohl am 12. Juli 2013 als auch am 17./18. September 2014 in seiner Wohnung betrunken, so dass der Risikofaktor "Bewältigung des Heimweges" unter normalen Umständen von vornherein keine Bedeutung erlangen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, dass der Antragsteller im Zustand bereits eingetretener Trunkenheit von einem Impuls zur eigenmächtigen Ortsveränderung erfasst worden wäre. Es verhielt sich vielmehr so, dass der Antragsteller wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Selbstgefährdung in wohlmeinender Absicht aus seiner Wohnung verbracht worden ist und anschließend in ihm der Wunsch überhandnahm, zu Fuß wieder nach Hause zurückzukehren, wobei nicht einmal klar ist, ob der Antragsteller auch beim eigenmächtigen Verlassen der LWL‑Klinik im September 2014 noch nennenswert betrunken war. Hinweise auf eine geradezu zwangsläufige regelmäßige Fahrzeugbenutzung des Antragstellers aus beruflichen oder privaten Gründen liegen nicht vor; dagegen dürfte sprechen, dass er zumindest in Zeiten außerhalb seiner Lehrverpflichtungen, dass heißt bei seinen Aufenthalten in N1. , in innerstädtischer Lage wohnt und Geschäfte und sonstige öffentliche Einrichtungen ohne weiteres zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für überschießendes Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinwirkung, das trotz fehlenden Verkehrsbezugs den Schluss auf die Möglichkeit einer Trunkenheitsfahrt nahelegt. Sowohl bei der am 17. September 2014 telefonisch geäußerten Drohung mit Selbstmord ‑ für deren Ernsthaftigkeit sich keine Anhaltspunkte ergeben ‑ als auch bei dem eigenmächtigen Verlassen helfender Einrichtungen handelte es sich offensichtlich um Reaktionen auf eine vom Antragsteller in seinem Zustand als unangebracht empfundene Fürsorge. Diese Verhaltensweisen mögen als unvernünftig bewertet werden, lassen sich aber weder als weitgehender Kontrollverlust noch als "expansives" oder gar aggressives Verhalten des Antragstellers verstehen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das im Polizeibericht über das Geschehen vom 13. Juli 2013 erwähnte "Randalieren" des Antragstellers im Evangelischen Krankenhaus zu N1. ; es tritt schon nicht hervor, dass das so umschriebene Verhalten des Antragstellers über lautstarken Protest und das eigenmächtige Verlassen des Krankenhauses hinausging. In diesem Zusammenhang geht auch die Angabe in der Begutachtungsanordnung der Antragsgegnerin fehl, der Antragsteller sei "im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren" alkoholisiert gewesen; die Polizeiberichte zu den beiden genannten Vorkommnissen verhalten sich nicht zu dem Verdacht strafbarer Handlungen, sondern stellen ganz in den Vordergrund, dass der Antragsteller vor sich selbst habe geschützt werden sollen.
31Abrundend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht auf die Annahme einer Alkoholabhängigkeit gestützt werden konnte. Abgesehen davon, dass weder die Bereitschaft des Antragstellers zu therapeutischen Maßnahmen
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2004 ‑ 19 B 280/04 ‑
33oder der am 13. Juli 2013 erreichte Alkoholisierungsgrad noch Ad-hoc-Bewertungen eines Arztes der LWL‑Klinik nach der Einlieferung des Antragstellers vom 17. September 2014 oder seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit hinlänglichem Gewicht auf die Möglichkeit einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hindeuten dürften, hätte insoweit nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, nicht aber weitergehend eine medizinisch-psychologische Begutachtung verlangt werden dürfen.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 B 1533/11 ‑, a. a. O., juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 ‑ 11 CS 10.1139 ‑, SVR 2011, 275 = juris, Rn. 46.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.