Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2016 - 13 K 8114/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin ist Berufssoldatin. Sie führte im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Köln ein Verfahren auf Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz durch. Im Rahmen jenes Verfahrens gab das Amtsgericht zwei Gutachten in Auftrag, deren Kosten in Höhe von 743,45 Euro es der Klägerin als Teil der Gerichtskosten in Rechnung stellte.
4Beim Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung beantragte die Klägerin über den Truppenarzt im April 2014 die Genehmigung einer geschlechtsangleichenden Operation im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Als Operationstermin war der 9. September 2014 vorgesehen. Im Genehmigungsverfahren übersandte die Klägerin auf Aufforderung Kopien der vom Amtsgericht Köln in Auftrag gegebenen Gutachten. Mit an den Truppenarzt gerichtetem Schreiben vom 27. August 2014 genehmigte das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung die Durchführung der geschlechtsangleichenden Operation „im beantragten Umfang“.
5Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Erstattung der Gutachterkosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung als Bestandteil der Heilbehandlung. Nachdem das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung unter dem 10. November 2014 gegenüber dem Truppenarzt die Erstattung nicht genehmigt hatte, lehnte dieser mit Bescheid vom 19. Januar 2015 die Erstattung der Gutachterkosten ab.
6Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2015, der Klägerin zugestellt am 13. Oktober 2014, zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Die Erstellung der Gutachten zur Personenstandsänderung sei nicht Bestandteil der Heilbehandlung gewesen. Die Gutachten seien nicht von der Bundeswehr, sondern vom Amtsgericht eingeholt worden. Kosten für urkundliche Leistungen wie bei der Änderung des Personenstands seien grundsätzlich nicht der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, sondern der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Im Genehmigungsverfahren zur geschlechtsangleichenden Operation seien begünstigende Unterlagen hilfreich, jedoch nicht zwingend Voraussetzung. Ein (noch) nicht geänderter Personenstand schließe die Genehmigung einer geschlechtsangleichenden Operation nicht aus. Die Entscheidung zur Operation sei an die Unumkehrbarkeit des Rollenbildes geknüpft, nicht an das Vorliegen von Gutachten. Aus der Anforderung der Gutachten im Genehmigungsverfahren könne kein Auftrag zur Erstellung entsprechender Gutachten abgeleitet werden.
7Die Klägerin hat am 11. November 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Gutachten seien seitens der Beklagten im Rahmen des truppenärztlichen Genehmigungsverfahrens bei ihr angefordert worden. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte die Kosten für derartige Gutachten übernommen. Die Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation „im beantragten Umfang“ vom 27. August 2014 umfasse auch die Erstattung der Gutachterkosten. Durch die Vorlage der Gutachten habe die Beklagte eigene Gutachterkosten erspart. Die Personenstandsänderung und die damit verbundenen Kosten hätten jedenfalls der Erhaltung ihrer Dienst- und Einsatzfähigkeit gedient. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasse alle im Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Operation stehenden notwendigen Maßnahmen. Die Einholung der Gutachten durch das Amtsgericht Köln habe in Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Operation gestanden. Es sei ihr nach der Operation nicht zuzumuten gewesen, die männlichen Vornamen beizubehalten. Das Bundessozialgericht habe eine tiefgreifende Form der Transsexualität als behandlungsbedürftige Krankheit eingestuft und deshalb als Grundlage für den Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Operation angesehen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Bescheide vom 10. November 2014 und 19. Januar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Kosten von Auslagen für fachärztliche Gutachten im Rahmen von geschlechtsangleichenden Operationen und anschließender Personenstandsänderung zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt sie vor: Die Gutachten für die Personenstandsänderung seien vom Umfang der truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst, da sie nicht Bestandteil der Heilbehandlung seien. Es treffe nicht zu, dass die Kosten für die Gutachten von der Genehmigung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 27. August 2014 mit umfasst seien. Die Gutachten seien nicht von der Bundeswehr in Auftrag gegeben worden. Sie seien für den Entscheidungsprozess im Genehmigungsverfahren hilfreich, aber nicht zwingende Voraussetzung gewesen.
13Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage nicht begründet.
19Soweit die Klägerin die Aufhebung eines Bescheides vom 10. November 2014 begehrt, ist die Klage unzulässig, da nicht statthaft. Die beantragte Aufhebung kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
20An letztgenannter Voraussetzung fehlt es hier. Dem Schreiben des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 10. November 2014, das aufgehoben werden soll, kommt keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu; vielmehr handelt es sich um ein reines Verwaltungsinternum. Es ist nicht an die Klägerin, sondern an den Truppenarzt gerichtet und sollte erst von diesem mit Außenwirkung umgesetzt werden. So heißt es in dem Schreiben:
21„Diese Entscheidung ist der Patientin schriftlich und aktenkundig zu eröffnen. Dabei muss der Truppenarzt in seinem Namen - unter seinem Briefkopf - … der Patientin eine schriftliche Ablehnung des Antrages übergeben, in der ausdrücklich klar wird, dass die Ablehnung dem Truppenarzt zuzurechnen ist. (Vorschlag: „Ich lehne Ihren Antrag ab“). Als Begründung kann der Truppenarzt die durch Kdo RegSanUstg G3.2.1 getroffene Ablehnung sehr wohl anführen.Am Ende dieser schriftlichen Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung einzufügen. Hierzu kann der Truppenarzt ergänzt um die Daten des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Patientin die nachfolgende Belehrung verwenden.Das Datum der Überreichung des Dokuments an die Patientin ist zwingend schriftlich zu dokumentieren. Dabei muss mindestens eine schriftliche Dokumentation im Besitz der Bundeswehr verbleiben.“
22Es folgt dann zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese sollte aber nach den oben zitierten Ausführungen offensichtlich nur dem Truppenarzt als Muster für dessen Bescheid dienen. Erst mit dem nachfolgenden Bescheid vom 19. Januar 2015 lehnte der Truppenarzt ‑ in Umsetzung des internen Schreibens des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 10. November 2014 - gegenüber der Klägerin deren Antrag auf Kostenerstattung ab. Nur diesem Bescheid kommt im Verhältnis zur Klägerin Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu, so dass auch nur dieser Bescheid Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann.
23Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 19. Januar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vom Amtsgericht Köln im Personenstandsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) eingeholten Sachverständigengutachten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht, was allenfalls in Betracht kommt, aus den Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
24Gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 BBesG wird Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) haben, Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt. Aus § 10 Abs. 1 Satz 2 SG ergibt sich, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen eines Soldaten gehört.
25Geregelt ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Übrigen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG, deren Bestimmungen zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, aber für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter anzuwenden sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris.
27Der Zweck und Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ergibt sich aus Ziffer 201 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG. Danach dient sie der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Sie umfasst alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen.
28Hiervon ausgehend gehört die Einholung von Sachverständigengutachten durch ein Gericht nicht zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Einholung in einem Personenstandsverfahren auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG erfolgt ist. Daher besteht kein Anspruch eines Soldaten auf Erstattung der durch die Einholung der Gutachten entstandenen Gerichtskosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
29Einerseits hat das Amtsgericht mit der Einholung der Gutachten keine Maßnahme zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden getroffen oder eine spezifisch erforderliche medizinische Leistungen zur Behandlung einer Erkrankung erbracht. Derartige Maßnahmen oder Leistungen sind dem Truppenarzt vorbehalten, während ein Gericht Aufgaben der Rechtspflege vornimmt. Zwar mögen gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall mittelbar auch positive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der von ihr betroffenen Personen haben, was etwa im Verfahren vor dem Amtsgericht auf Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz naheliegt. Dies ändert aber nichts daran, dass derartige Entscheidungen eines Gerichts nicht zur truppenärztlichen Versorgung gehören. Andererseits hat die auf Anforderung erfolgte Übersendung von Kopien der Gutachten durch die Klägerin an das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung und deren Verwendung im Verfahren auf Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation nicht die streitgegenständlichen Gutachterkosten verursacht. Diese Kosten sind nicht im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, sondern unabhängig davon in einem anderen Verfahren, dem vor dem Amtsgericht, entstanden. Angemerkt sei, dass diese vom erkennenden Gericht für geboten gehaltene Betrachtungsweise, die darauf abstellt, ob die Gutachterkosten gerade durch das truppenärztliche Genehmigungsverfahren entstanden sind, in ähnlicher Weise auch im Recht der Beihilfe für Bundesbeamte maßgeblich ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung sind nämlich Aufwendungen für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, nicht beihilfefähig. Vorliegend sind die Gutachten mittelbar „auf Verlangen“ der Klägerin veranlasst worden, nämlich als zwingende gesetzliche Folge (§ 4 Abs. 3 TSG) des von ihr gestellten Antrags auf Personenstandsänderung bei Gericht.
30Der Einwand der Klägerin, die Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation vom 27. August 2014 habe sich auch auf die Gutachterkosten bezogen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Erstattung dieser Kosten, soweit ersichtlich, erstmals nach der Genehmigung, mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, beantragt hat. Ob die Gutachterkosten bereits im Vorfeld der Genehmigung in irgendeiner Weise thematisiert worden sind, ist unerheblich; ein konkretes Erstattungsverlangen wurde jedenfalls erst mit dem Antrag vom 22. Oktober 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Erst dieser Antrag veranlasste eine verbindliche Entscheidung der Beklagten zur Erstattungsfähigkeit. Er wäre überflüssig gewesen, wenn die Genehmigung der Beklagten sich nicht nur auf die medizinische Behandlung als solche, sondern auch schon auf die Erstattung der Gutachterkosten bezogen hätte. Gegen letztere Annahme spricht ferner, dass in dem Antrag vom 22. Oktober 2014 nicht etwa auf eine insoweit bereits erfolgte Genehmigung Bezug genommen wird; nach Wortlaut und Kontext handelt es sich vielmehr um die erstmalige Beantragung der Kostenerstattung.
31Sollte die Beklagte tatsächlich, wie die Klägerin geltend macht, in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen die Gutachterkosten erstattet haben, wäre dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Da die Entscheidung, ob bestimmte Aufwendungen des Soldaten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung erstattungsfähig sind, nicht im Ermessen der Beklagten steht, kann eine behördliche Selbstbindung insoweit nicht eingetreten sein. Einen Anspruch der Klägerin auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
33Beschluss:
34Der Streitwert wird auf 743,45 Euro festgesetzt.
35Gründe:
36Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Die Höhe entspricht den geltend gemachten Gutachterkosten.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.
(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.
(3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen
- 1.
in Krankheitsfällen, - 2.
zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation, - 3.
zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie - 5.
bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:
(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.
(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.