Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juni 2015 - 13 K 3215/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0629.13K3215.15A.00
bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Apr. 2015 - AN 14 K 15.50044

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2016 - AN 14 K 15.50509

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Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. März 2016 - AN 14 K 15.50545

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50060

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 15.50060 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Januar 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0710 gez.: (...)Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haup

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Erstanhörung gab der Kläger an, er sei am 2. Mai 2013 in die T. ausgereist. Er sei dann weiter nach B. gelangt, wo er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei zunächst für drei Tage ins Gefängnis gebracht worden, danach in ein Flüchtlingscamp. Er habe dann bis zum 12. August 2014 in B. gelebt. Anschließend sei er von Griechenland nach Tschechien geflogen und von dort aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Er sei am 19. August 2014 in ... angekommen. Während er in Deutschland sehr gut betreut werde, habe er in B. unmenschliche Behandlungen erfahren und seine Rechte als Asylsuchender nicht erhalten. Er habe immerhin vom 18. Mai 2013 bis zum 12. August 2014 in B. gelebt.

Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom 19. Januar 2015 hat der Kläger in B. subsidiären Schutz erhalten. Gleichzeitig wurde dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes stattgegeben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dem Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach B. angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 Klage. Zur Begründung wurde in der Folge ausgeführt, B. sei nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Es sei für den Kläger weder der Lebensunterhalt gesichert, noch habe er dort ein Obdach. Auch sei ein Integrationsprogramm nicht vorhanden. Der Kläger habe in B. nicht einmal seine grundsätzlichen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter decken können.

Der Kläger ließ beantragen,

Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist, auch soweit er angefochten wurde, rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.

Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).

Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10, juris).

Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).

Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dies ist in B. aber nicht der Fall.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.

Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist deshalb insoweit rechtmäßig.

Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.

Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.

Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Erstanhörung gab der Kläger an, er sei am 2. Mai 2013 in die T. ausgereist. Er sei dann weiter nach B. gelangt, wo er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei zunächst für drei Tage ins Gefängnis gebracht worden, danach in ein Flüchtlingscamp. Er habe dann bis zum 12. August 2014 in B. gelebt. Anschließend sei er von Griechenland nach Tschechien geflogen und von dort aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Er sei am 19. August 2014 in ... angekommen. Während er in Deutschland sehr gut betreut werde, habe er in B. unmenschliche Behandlungen erfahren und seine Rechte als Asylsuchender nicht erhalten. Er habe immerhin vom 18. Mai 2013 bis zum 12. August 2014 in B. gelebt.

Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom 19. Januar 2015 hat der Kläger in B. subsidiären Schutz erhalten. Gleichzeitig wurde dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes stattgegeben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dem Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach B. angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 Klage. Zur Begründung wurde in der Folge ausgeführt, B. sei nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Es sei für den Kläger weder der Lebensunterhalt gesichert, noch habe er dort ein Obdach. Auch sei ein Integrationsprogramm nicht vorhanden. Der Kläger habe in B. nicht einmal seine grundsätzlichen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter decken können.

Der Kläger ließ beantragen,

Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist, auch soweit er angefochten wurde, rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.

Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).

Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10, juris).

Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).

Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dies ist in B. aber nicht der Fall.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.

Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist deshalb insoweit rechtmäßig.

Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.

Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.

Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Erstanhörung gab der Kläger an, er sei am 2. Mai 2013 in die T. ausgereist. Er sei dann weiter nach B. gelangt, wo er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei zunächst für drei Tage ins Gefängnis gebracht worden, danach in ein Flüchtlingscamp. Er habe dann bis zum 12. August 2014 in B. gelebt. Anschließend sei er von Griechenland nach Tschechien geflogen und von dort aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Er sei am 19. August 2014 in ... angekommen. Während er in Deutschland sehr gut betreut werde, habe er in B. unmenschliche Behandlungen erfahren und seine Rechte als Asylsuchender nicht erhalten. Er habe immerhin vom 18. Mai 2013 bis zum 12. August 2014 in B. gelebt.

Gemäß einer Mitteilung des bulgarischen Innenministeriums vom 19. Januar 2015 hat der Kläger in B. subsidiären Schutz erhalten. Gleichzeitig wurde dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes stattgegeben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dem Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach B. angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 Klage. Zur Begründung wurde in der Folge ausgeführt, B. sei nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Es sei für den Kläger weder der Lebensunterhalt gesichert, noch habe er dort ein Obdach. Auch sei ein Integrationsprogramm nicht vorhanden. Der Kläger habe in B. nicht einmal seine grundsätzlichen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter decken können.

Der Kläger ließ beantragen,

Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist, auch soweit er angefochten wurde, rechtmäßig, so dass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Aufforderung zur Ausreise, verbunden mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist aus B., einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs.2 AsylVfG eingereist. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Aus diesen Gründen findet die Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) keine Anwendung. Die Dublin-III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen Antragsteller im Sinne von Art. 2c Dublin-III-VO und Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2f Dublin-III-VO. Wenn ein Antragsteller in diesem Sinne nur derjenige ist, der Antrag auf internationalen Schutz in einem zuständigen Land gestellt hat, ist ein Begünstigter internationalen Schutzes nur derjenige, dem ein solcher Schutzstatus bereits zuerkannt wurde. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach seinen eigenen Angaben in B. bereits subsidiären Schutz erhalten hatte. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO wird deshalb nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr eingeleitet, da auch Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates mehr vorsieht. Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr in Frage kommen kann.

Da es sich bei B., wie dargelegt, um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich: BVerfG, U. v. 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., juris).

Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrunde liegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle beteiligten Staaten, ob nun Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder entsprechende Drittstaaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage auf der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, beachten und dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10, juris).

Unter Beachtung dieser Maßgaben greift die Regelung der sicheren Drittstaaten nur dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, Az. C-394/12, juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.).

Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedsstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies wäre im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits subsidiären Schutz erhalten hat, nur dann der Fall, wenn der jeweilige Schutzstatus nicht hinreichend eingehalten wird oder wenn ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorläge bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dies ist in B. aber nicht der Fall.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in B. gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten. Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in B. Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in B. für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben. Weder droht dem Kläger in B. die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach B. Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht B.’s stünde, noch ist ersichtlich, dass B. selbst zum Verfolgerstaat werden würde.

Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in B. nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in B. anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung B.’s als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Offensichtlich ist jedenfalls, dass der Kläger mit seinem Sachvortrag, in B. herrschten systemische Mängel des Asylsystems, nicht durchdringen kann. Dass das Asylsystem selbst in B. keinen solchen systemischen Mängeln unterliegt, zeigt der Fall des Klägers, der gerade in B. subsidiären Schutz erhalten hat. Im Übrigen kommt es, wie oben ausführlich dargelegt, nach der Schutzgewährung an den Kläger nicht mehr darauf an.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist deshalb insoweit rechtmäßig.

Rechtswidrig ist der Bescheid allerdings in Ziffer 2, soweit das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Gemäß § 34a AsylVfG hat das Bundesamt in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung im Sinne von § 34 AsylVfG ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geboten.

Allerdings verletzt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als diese im Verhältnis zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ein milderes Mittel darstellt. Zwar ist es damit nicht mehr die Pflicht des Bundesamtes, zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, d. h. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, da diese bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung zu prüfen sein werden, was die dann zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen haben wird, doch geht dem Kläger dieses Recht damit gerade nicht verloren. Durch die erhebliche Verlängerung der Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und die weitere Folge, dass die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung des Klägers nicht sofort vollstreckbar ist, handelt es sich um eine Besserstellung im Vergleich zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, so dass sich der nach oben genannten Gesichtspunkten grundsätzlich ausreisepflichtige Kläger darauf nicht berufen kann. Er wird durch die Verfügung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Vergleich zur eigentlich gebotenen Abschiebungsanordnung somit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, denn er besitzt mit der Verfügung der Ablehnung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht mehr.

Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83 b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.