Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Juli 2017 - B 5 K 15.935

published on 11/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Juli 2017 - B 5 K 15.935
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsschäden, die seine verstorbene Ehefrau bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, als Dienstunfall.

1. Die am 1985 geborene und zuletzt in S wohnhafte Ehefrau des Klägers stand seit dem 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Studienreferendarin im Dienste des Beklagten und war seit dem 2015 an der Staatlichen Wirtschaftsschule eingesetzt. Sie erlitt am 2015 auf der Staats Straße zwischen H und E …… einen Verkehrsunfall und machte hierzu in ihrem Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls folgende Angaben:

„Am Donnerstag, 2015, fuhr ich um 13.00 Uhr nach Dienstschluss zu meiner Unterkunft in W … …, wo ich unter der Woche wohne. Nachdem ich alles gepackt habe, begab ich mich um ca. 17.00 Uhr auf den Weg Richtung Heimat . Wie jede Woche fuhr ich die . Um ca. 18.00 Uhr verließ ich die Autobahn , Ausfahrt , um auszutreten. Dazu bog ich nach dem Ort E rechts in einen Wald Weg ab. Auf dem Rückweg (ca. 3 km vor der Autobahn) kam ich rechts auf das Bankett und stieß beim Gegenlenken mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Mein Auto kam im nebenliegenden Maisfeld zum Stehen.“

Nach ihrer stationären Behandlung … … (18.6. – 26.6.2015) wurde die Ehefrau des Klägers nach Hause entlassen. Am 17. Juli 2015 erlitt sie eine Lungenembolie, an deren Folgen sie am 22. Juli 2015 im Universitätsklinikum E verstarb. Das Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Dienstunfall – gewährte dem Kläger für die entstandenen Heilbehandlungskosten antragsgemäß vorläufige Zahlungen in Höhe von 10.437,11 Euro (Bescheid vom 10.8.2015) bzw. 788,96 Euro (Bescheid vom 11.8.2015). Die Zahlung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bewilligt, dass das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werde oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.

Mit Bescheid vom 31. August 2015 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung des Unfalls der Ehefrau des Klägers vom 2015 als Dienstunfall ab. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistung könnte nicht gewährt werden (Nr. 1 des Bescheids). Zugleich forderte der Beklagte die mit Schreiben vom 10. August 2015 und 11. August 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von 11.226,07 Euro zurück; es erfolge eine Verrechnung der Rückforderung mit den Beihilfeleistungen (Nr. 2). Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich die verstorbene Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auf einer Umwegstrecke befunden habe. Das Fahren des Umweges sei aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt, weshalb die Anerkennung als Dienstunfall ausscheide. Aus diesem Grund sei den vorläufigen Abschlagszahlungen die Rechtsgrundlage entzogen, sodass sie zurückzufordern seien. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schriftsatz vom 14.9.2015) wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 aufzuheben und

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, den Verkehrsunfall vom 2015, den die am 1985 geborene und an den Unfallfolgen verstorbene Ehefrau des Klägers erlitten habe, als Dienstunfall anzuerkennen und die entsprechenden, hieraus resultierenden Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte wegen der Entfernung der Familienwohnung zum Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen habe und der Familienwohnung oder der Dienststelle unter Versicherungsschutz stehe.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Die verstorbene Beamtin habe sich am 2015 auf dem Weg zwischen ihrer Unterkunft in W und ihrer Familienwohnung in S befunden. Der Gesetzgeber habe den Wegeunfall dem Dienstunfall im Weg der Fiktion nur gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung kein Dienst sei. Die Gleichstellung sei eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn und diene der Erweiterung der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen könnten. Voraussetzung sei, dass sich der Beamte auf dem unmittelbaren Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung befinde, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in den privaten Lebensbereich zurückzukehren. Bei Abweichungen vom Weg aus privaten Gründen stehe dieser Teil des Wegs nicht mehr unter Dienstunfallschutz. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst sei, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gemessen daran liege hier kein Dienstunfall vor, weil die verstorbene Beamtin nach eigenen Angaben mindestens drei Kilometer von der Bundesautobahn A70 weggefahren sei, um auszutreten. Hierbei handele es sich nicht um eine unwesentliche, weil kurze und geringfügige Unterbrechung. Hinzu komme, dass sich die verstorbene Beamtin nach Dienstschluss (13.00 Uhr) bis etwa 17.00 Uhr in ihrer Unterkunft aufgehalten und sich erst danach auf den Weg zur Familienwohnung gemacht habe.

Unter dem 16. Februar 2016 ließ der Kläger ergänzend vortragen, dass sich seine verstorbene Ehefrau auf dem etwa 140 km langen Heimweg befunden habe, für den sie regelmäßig knapp zwei Stunden Fahrzeit benötigt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe sie sich nicht mehr im Bereich der unmittelbaren Örtlichkeiten zur Verrichtung ihrer Notdurft befunden, sondern auf direktem Weg zurück zur Autobahn, also in einer geringeren Entfernung als die von der Gegenseite angesprochenen drei Kilometer. Gemessen an der Gesamtdauer und -strecke des Heimwegs sei daher der weniger als 3 km betragene Ab Weg als noch ganz unerhebliche Verlängerung des Weges zu sehen. Sie habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in einem unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Verrichtung ihrer Notdurft, sondern sich bereits wieder auf direktem Weg zurück zur Autobahn befunden, um dort ihren Heimweg fortzusetzen. Streng genommen habe sich zum Unfallzeitpunkt also gar nicht mehr auf einem Ab Weg befunden. Nur vorsorglich werde ausgeführt, dass grundsätzlich auch die Verrichtung der Notdurft unter Versicherungsschutz zu sehen sei.

Mit Schriftsätzen vom 6. März 2017 und vom 22. März 2017 machten die Beteiligten ergänzende Ausführungen, insbesondere auch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.11.2016 - 2 C-17/16).

3. Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2017 und vom 16. Mai 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 2015 als Dienstunfall sowie auf Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei erfordert das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Denn Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge liegen in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, d.h. in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Allgemein gilt, dass der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge steht (vgl. nur: BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C-17/16 - NVwZ-RR 2017, 425/426 = Juris Rn. 14 f. m.w.N.).

Gemäß Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) bzw. der Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte wegen der Entfernung der Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Familienwohnung oder der Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG). Der Gesetzgeber hat somit den Wegeunfall, obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, dem Dienstunfall gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit verdeutlicht hat, dass der Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Diese Gleichstellung ist vielmehr eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck der Regelung sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber ungewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Daraus folgt zwingend eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich alle diejenigen Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 2 C-7/04 - BVerwGE 122, 360/361 f. zu der weitgehend gleichlautenden Vorschrift in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG; BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 2 C-7/12 - ZBR 2014, 166/167 = Juris Rn. 19; vgl. auch: BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 3 B 15.327 - Juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. vom 11.10.2016 - 3 ZB 15.1521 - Juris Rn. 6 f.; BayVGH B.v. 10.6.2008 - 3 ZB 07.2366 - ZBR 2010, 127 = Juris Rn. 7).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle nicht schlechthin geschützt ist. Zum einen erfasst der Unfallschutz nur das wesentlich durch den Dienst gesetzte Gefahrenrisiko der Fortbewegung auf der Wegstrecke (Teilnahme am Verkehr). Der Weg ist deshalb nur geschützt, soweit er seine wesentliche Ursache im Dienst hat und andere mit dem Dienst zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 3 B 15.327 - Juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2016 - 3 ZB 15.1521 - Juris Rn. 6 f.; vgl. zu § 31 BeamtVG: BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 2 A 4/10 - ZBR 2011, 306 - Juris Rn. 13; siehe auch: Kazmaier in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2017, § 31 BeamtVG Rn. 176 m.w.N.

Zum anderen erstreckt sich die Unfallfürsorge nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt, um zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen. So erfasst insbesondere Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG nur das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte wegen der Entfernung der Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Familienwohnung oder der Dienststelle. Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich zwingend, dass der Beamte - zur Eingrenzung der Risikosphäre des Dienstherrn - nur auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist. Umwege und Unterbrechungen werden somit vom beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG: BVerwG, U.v. 27.5.2004 - 2 C-29/03 - BVerwGE 121, 67/69 ff. = Juris Rn. 12 ff.; BVerwG U.v. 21.6.1982 - 6 C-90/78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61).

Als geringfügig - und damit unerheblich - ist eine Unterbrechung nur dann anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist anzunehmen, wenn die Verrichtung nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann. Hierunter fallen kurze und belanglose Unterbrechungen, bei denen der Beamte gewissermaßen auf seinem Weg in Bewegung bleibt und nur nebenher andersartig tätig wird. Entscheidend ist, ob der Beamte eine neue objektive Handlungssequenz in Gang setzt, die sich deutlich von dem bloßen „in den Dienst fahren“ abgrenzen lässt (BayVGH, B.v. 11.20.2016 - 3 ZB 15.1521 - Juris Rn. 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Wegeunfallschutz, vgl.: BSG, U.v. 31.1.1974 - 2 RU 165/72 - Juris Rn. 20; BSG, U.v. 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris Rn. 15 f.). Zur Abgrenzung des von der Dienstunfallfürsorge erfassten öffentlichen Bereichs einerseits von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich der Beamten andererseits ist die Rechtsprechung zwar bemüht, eine Grenze zu ziehen, die an objektive Merkmale anknüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist; diese Grenzziehung nimmt aber auch Ungereimtheiten in Kauf (BVerwG U.v. 27.1.2005 - 2 C-7/04 - BVerwGE 122, 360/362 = Juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 3 ZB 13.1706 - Juris Rn. 15). Letztendlich ist die Frage, ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (oder umgekehrt) unterbrochen oder gar gelöst wird, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 2 A 4/10 - ZBR 2011, 306 = Juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 21.6.1982, - 6 C-90/78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 = Juris Rn. 17; VG München, U.v. 20.3.2012 - M 5 K 11.5039 - Juris Rn. 13).

Gemessen daran, befand sich die verstorbene Ehefrau des Klägers am 2015 im Rahmen ihrer Fahrt von der Unterkunft, die sie wegen ihrer Tätigkeit an der Staatlichen Wirtschaftsschule W genommen hatte, zu ihrer Familienwohnung in S … … zunächst auf der Autobahn BAB 70 und stand insoweit zunächst unter dem Schutz des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG. Mit ihrer Entscheidung, von der Autobahn abzufahren, um die Notdurft verrichten zu können, hat sie jedoch ihren Weg nicht nur geringfügig unterbrochen und stand damit nicht weiter unter Unfallschutz. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen:

Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation, in der einem Beamten, der auf dem Wege von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft sein Kraftfahrzeug für kurze Zeit angehalten und verlassen hat, die Straße zu Fuß überquert hat, um eine private Besorgung zu erledigen, und auf dem Rückweg zum Kraftwagen auf der Straße verunglückt war, Dienstunfallfürsorge zugebilligt wurde (vgl. BVerwG U.v. 21.6.1982 - 6 C-90/78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61), hat die verstorbene Ehefrau des Klägers allein aus privaten Gründen eine neue Handlungssequenz eröffnet. Sie hat mir ihrer Entscheidung, die auch in dem von ihr befahrenen Streckenabschnitt mit Parkplätzen und Raststätten ausgestattete Autobahn A zu verlassen, mehr als drei Kilometer auf der Staats Straße in Richtung H zu fahren und sich nach zwei Ortsdurchfahrten eine Stelle zur Verrichtung der Notdurft zu suchen, einen neuen Geschehensverlauf eingeleitet, der deutlich von der bloßen Familienheimfahrt abzugrenzen ist. Diese neue, mit einem Fahrtrichtungswechsel verbundene Handlungssequenz lässt sich mithin nicht mehr als nur belanglose Unterbrechung einstufen, sondern stellt eine deutliche Zäsur dar. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hat mit dieser Entscheidung eine neue Gefahrensituation geschaffen, die dem Dienstherrn nicht zugerechnet werden kann. Somit scheidet die Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge grundsätzlich aus, so dass der Kläger gehalten sein wird, in Bezug auf die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten - wie wohl bereits geschehen - gegen den Beklagten Beihilfeansprüche und ggfs. auch Ansprüche gegen die private Krankenversicherung geltend zu machen.

Angesichts der Tatsache, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge bereits aus den vorgenannten Gründen scheitert, bedarf es keiner Klärung der von der Beklagtenseite aufgeworfenen Frage (vgl. nur Schriftsatz vom 6.3.2017), welche Dienstunfallfolgen die Klägerseite in dem Verfahren festgestellt wissen will.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dier Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ein-räumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/03/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 15.327 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2016 (VG München, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: M 12 K 12.1155) 3. Senat Sachgebietsschlüss
published on 24/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.790,64 Euro festgesetzt. Gr
published on 11/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1. D
published on 04/07/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Re
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.