Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 3 ZB 13.1706

published on 24/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 3 ZB 13.1706
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Verwaltungsgericht München, 12 K 12.4119, 20/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.790,64 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemte auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. August 2012 aufgehoben, mit dem die mit Bescheid vom 6. Juli 2011 erfolgte Anerkennung des Unfalls vom 12. Mai 2011 als Dienstunfall aufgehoben wurde und Heilbehandlungskosten in Höhe von 10.790,64 Euro zurückgefordert wurden.

Der Beklagte macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergäben sich vorliegend zunächst aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insoweit sei wegen Verletzung der Amtsermittlungspflichten auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gegeben, so dass gleichzeitig von einem Verfahrensfehler i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auszugehen sei.

In der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, nicht verletzt. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seine Überzeugungsbildung als Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74.09 - juris).

Das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Urteil davon aus, dass sich die Klägerin ausschließlich zur Reinigung der Hände aufgrund der vorhergehenden Verschmutzung durch das Wegräumen einer zerbrochenen Flasche mit klebriger Flüssigkeit im Toilettenraum aufgehalten habe und dass es keine andere Waschmöglichkeit gegeben habe.

Der Beklagte rügt, der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt im Zusammenhang mit der angeblich zerbrochenen Flasche sei im Hinblick auf die schriftlichen Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rücknahme des Anerkennungsbescheides sowie im Rahmen der Klagebegründung nicht ansatzweise schlüssig.

Im Anhörungsschreiben des Landesamts der Finanzen vom 22. Mai 2012 zur Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 6. Juni 2011 ging dieses davon aus, dass Tätigkeiten, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen (hier: Toilettenbenutzung) erfolgen, nicht unter Dienstunfallsturz stehen und daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht vorliegen. Insoweit ging das Landesamt für Finanzen von einem „gewöhnlichen Toilettengang“ als Sachverhalt aus. Diesem vom Beklagten angenommenen Sachverhalt ist die Klägerin zwar nicht entgegengetreten, aber ihre Bevollmächtigten haben in rechtlicher Hinsicht argumentiert, dass auch bei Annahme der Gegebenheiten durch das Landesamt für Finanzen Dienstunfallschutz bestehe (vgl. Schreiben d. Bevollmächtigten d. Klägerin v. 29.5.2012).

Im Bescheid vom 5. Juni 2012 ist das Landesamt für Finanzen weiterhin von einer Toilettennutzung ausgegangen und hat sich rechtlich auf den Standpunkt gestellt, dass die Toilettenbenutzung innerhalb der Toilettenräume einschließlich des Waschens der Hände aus eigenwirtschaftlichen Gründen nicht unter den Dienstunfallschutz fallen. Dem ist die Klägerin im Widerspruchsverfahren aus rechtlichen Gründen entgegengetreten, ohne dass es hier auf die Einzelheiten ankam, aus welchen Gründen sich die Klägerin in dem Sanitärraum aufgehalten hat. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren (vergl. Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 3.7.2012) die Eigenschaft als Dienstunfall auch u. a. mit der Kontrollpflicht der Sanitärräume durch die Lehrer begründet hat, war das aber nicht so zu verstehen, dass die Klägerin damit die Kontrolle der Sanitärräume als Grund für ihren dortigen Aufenthalt angegeben hat. Sie wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass der Aufenthalt im Sanitärraum zu Dienstzeiten nicht als privatnützige Tätigkeit angesehen werden kann. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 hatte zwar die Klägerin angegeben, es hätte in der Schule kein weiteres Waschbecken gegeben, an dem sie sich die Hände hätte waschen können. Diese Angabe ist zwar objektiv nicht richtig, jedoch kann diese Aussage dahingehend verstanden werden, dass ihr vor Unterrichtsbeginn zu einem Zeitpunkt, zu dem die Unterrichtsräume noch abgeschlossen waren, kein anderes Waschbecken zur Verfügung stand. Daraus kann aber nicht die Unglaubwürdigkeit der Klägerin abgeleitet werden.

Aufgrund ihrer Rechtsansicht bestand für die Klägerin keine Veranlassung, über den Grund des Händewaschens Ausführungen zu machen. Die Klägerin hat auch nie ausgeführt, dass sie den Sanitärraum zu einem Toilettengang betreten hat, sondern sie hat sich immer auf das Ausrutschen und Umknicken auf dem Fliesenboden nach dem Händewaschen bezogen. Einen Toilettengang hat lediglich der Beklagte angenommen, dies hat die Klägerin aber niemals bestätigt.

Soweit der Beklagte vorträgt, er sei aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Erklärungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem vom Verwaltungsgericht diesbezüglich detail- und facettenreichen dargestellten Sachverhalt abgehalten worden, diesbezügliche Beweisanträge zur Hinterfragung der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags zu stellen, überzeugt dies nicht. Der Vertreter des Beklagten erklärte zu den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich, der Aufenthalt im Sanitärraum sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht dienstunfallgestützt. Er sah nach seiner rechtlichen Auffassung demnach keinen Anlass, den Vortrag der Klägerin in Frage zu stellen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat zwar den vom Verwaltungsgericht angenommenen detaillierten Sachverhalt erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Befragung durch das Gericht dargelegt. Darin liegt jedoch keine Diskrepanz zu dem bisherigen Vorbringen, denn die Klägerin hat nie einen anderen Zweck als das Händewaschen für ihren Gang in den Sanitärraum angegeben. Dass der Beklagte durch die Verwechslung von Sanitärraum mit Sanitätsraum falsche Schlüsse gezogen hat, ist nicht der Klägerin anzulasten. Aufgrund ihres Vorbringens in rechtlicher Hinsicht im Widerspruchs- und im Klageverfahren kam es nicht auf eine detaillierte Angabe an, warum sie den Sanitärraum zum Händewaschen aufgesucht hat.

2. Ebenso bestehen keine rechtlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hinsichtlich der Subsumtion des Unfalls unter den Begriff des Dienstunfalls i. S. v. Art. 46 BayBeamtVG. Ein Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Begriffsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ wird regelmäßig verwirklicht sein, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit befindet sich der Beamte normalerweise nicht in Ausübung des Dienstes. Ist aber der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der eigentlichen Dienstausübung dergestalt gegeben, dass sich der Beamte im Augenblick des Unfalls während der (regelmäßigen) Arbeitszeit im Dienstgebäude befand, so muss angesichts des Vorliegens dieser beiden fast immer eindeutig feststellbaren objektiven Umstände in aller Regel der Beamte auch als „im Banne des Dienstes“ befindlich und demgemäß ein Dienstunfall als vorliegend erachtet werden (BVerwG, U. v. 24.10.1963 - II C 10.62 - juris; U. v. 15.11.2007 - 2 C 24/06 - juris Rn. 11).

Die Klägerin hielt sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude auf. Dienstbeginn war entsprechend dem Formblatt Dienstunfalluntersuchung 7.20 Uhr, während sich der Unfall um 7.30 Uhr ereignete. Zu den Dienstaufgaben gehört auch die Beaufsichtigung der Kinder vor Beginn des Unterrichts. Die Klägerin hat in Ausübung des Dienstes gehandelt, wenn sie einem Schüler geholfen hat, eine kaputte Flasche, die klebrige Flüssigkeit enthalten hatte, wegzuräumen, als sich die Schüler vor Unterrichtsbeginn in einem Sammelbereich der Schule aufhielten. Es gehörte zu ihren Dienstpflichten, dem Schüler zu helfen und so auch andere Schüler vor Verletzungen durch Scherben ect. zu schützen. Insoweit ist es unerheblich, dass die Dienstvorgesetzte fehlerhaft in dem Formblatt Dienstunfalluntersuchung die Frage „welche geschäftsmäßige oder weisungsgebundene übertragene Dienstaufgabe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt erledigt habe,“ mit einem Strich versehen hat. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellten Sachverhalts hatte die Klägerin die klebrige Flüssigkeit an ihren Händen und hatte das Bedürfnis, sich die Hände zu waschen, um ihren weiteren Dienstpflichten nachgehen zu können. Infolge der Verschmutzung ihrer Hände bestand ein Grund, ihre Hände zu waschen. Die dienstbedingte Verschmutzung stand insoweit in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Klägerin gewählten Reinigungsmaßnahme. Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend mehr darauf an, in welchem Raum sich die Klägerin ihre Hände gewaschen hat, denn die Reinigung der Hände erfolgte auf jeden Fall unstreitig im Dienstgebäude. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hatte, es hätte in der Schule kein weiteres Waschbecken gegeben, an dem sie sich die Hände hätte waschen können, was nachweislich aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht richtig ist.

Nicht entscheidend kommt es darauf an, dass der Dienstunfallschutz mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage endet, wenn diese zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude betreten wird (so VG München U. v. 8.8.2013 -M 12 K 13.1024 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung BayLSG U. v. 28.9.2011 - L 18 U 354/09 juris Rn. 22; U. v. 6.5.2003 - L 3 U 323/01 - juris Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz U. v. 11.8.1998 -L 3 U 323/97 - juris). In diese Richtung geht auch die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 (3 B 02.459 juris Rn. 25), wenn darin ausgeführt wird, der vom Kläger beispielhaft genannte Gang zur Toilette oder zum Waschraum ist zwar während der Dienstausübung (im Sinn als deren kurzfristiger Unterbrechung) vom Dienstunfallschutz erfasst, aber nur, wenn er durch die dienstliche Tätigkeit veranlasst ist, wobei nicht klar definiert ist, ob der Gang zur Toilette mit Erreichen der äußeren Toilettentür endet, weil die Verrichtung der Notdurft selbst eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Wird aber der Sanitärraum nicht zur Toilettenbenutzung aufgesucht, sondern - wie hier - für dienstpflichtbedingte Tätigkeiten, kann die Regel, dass der Dienstunfallschutz mit Erreichen der Außentür der Toilettenanlage endet, nicht gelten. Diesen Fall erfasst auch nicht Nr. 46.1.5.1 BayVV-Versorgung, denn diese geht davon aus, dass die Toilettenanlage aus eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten betreten wird. Zwar ist die Rechtsprechung bemüht, zur Abgrenzung des von der Dienstunfallfürsorge erfassten öffentlichen und von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich der Beamten eine Grenze zu ziehen, die an objektive Merkmale anknüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist, wobei diese Grenzziehung auch Ungereimtheiten in Kauf nimmt (BVerwG U. v. 27.1.2005 - 2 C 7/04 - juris). Im Rahmen eines Wegeunfalls hat das Bundesverwaltungsgericht die Außentür des Wohnhauses als Grenzziehung zwischen dienstunfallfürsorgerechtlich geschützten und nicht geschützten Bereich angesehen und keine Dienstunfallfürsorge im Innenraum einer privaten Garage angenommen. Solche Grenzziehungen lassen sich jedoch nicht in der Weise auf Bereiche des Dienstgebäudes übertragen, ohne in den Blick zu nehmen, ob der Beamte in Ausübung des Dienstes tätig geworden ist. Im konkreten Fall erhält das Kriterium „in Ausübung des Dienstes“ Übergewicht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass eine Anerkennung als Dienstunfall nicht davon abhängen kann, ob sich die Klägerin die Hände im Sanitärraum oder in einem anderen Raum, sei es - wie der Beklagte aufgrund eines Lesefehlers angenommen hat - im Sanitätsraum oder an einem Waschbecken in einem Klassenraum gewaschen hat. Davon die Anerkennung als Dienstunfall abhängig zu machen, wird der gesetzlichen Intention nicht gerecht. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könnte, da ein dienstlicher Bezug ansonsten in vielen oder sogar in den allermeisten Fällen als Begründung für den Aufenthalt im Vorraum der Toilette herangezogen werden könnte (Tonerwechsel, Tinte an den Händen, Schweiß an den Händen ect.) mag es Abgrenzungsschwierigkeiten geben, die jedoch im Einzelfall zu entscheiden sind. Soweit der Beklagte auf Schweiß an den Händen abstellt, hat der Senat zu dieser Problematik bereits im Urteil vom 19. Juni 1984 (3 B 83 A.1383 -ZBR 1985, 111) Stellung genommen. Danach liegt es auf der Hand, dass das Duschen bzw. Händewaschen dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, weil die Verschmutzung bzw. das Reinigungsbedürfnis in diesem Fall nicht durch den Dienst selbst, sondern durch davon unabhängige klimatische Bedingungen eingetreten ist. Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Dienstherrn sein, das Reinigungsbedürfnis seiner Beamten zu normieren oder gar durch Kontrollen seitens der Vorgesetzten zu regeln. Der Beamte ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt hat (BVerwG v. 24.10.1963 a. a. O.), kein „Dienstausübungsautomat“, dem je nach dem Gutdünken seiner Vorgesetzten eine „Vollreinigung“ oder aber lediglich das Waschen der Hände nach Dienstende zugestanden wird. So wie der Dienstherr berücksichtigen muss, dass der Beamte auch im Dienst ein Mensch in seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen bleibt, muss er auch respektieren, dass jeder Beamte unterschiedliche Vorstellungen und Bedürfnisse hinsichtlich der Reinlichkeit seines Körpers entwickelt hat. Hier muss dem Beamten ein „Beurteilungsspielraum“ zugestanden werden, innerhalb dessen ihm der Dienstunfallschutz nicht entzogen werden kann. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die dienstbedingte Verschmutzung in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der vom Beamten gewählten Reinigungsmaßnahme steht (BayVGH U. v. 19.6.1984 a. a. O.).

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aufgrund der Rechtsprechung zweifelsfrei klären.

4. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der Dienstunfallschutz beim Händewaschen im Toilettenraum von der Ursache des Bedürfnisses nach dem Säubern der Hände abhängig zu machen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidende Frage, ob das Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, ist wie oben dargestellt, in der Rechtsprechung geklärt. Darüber hinaus lassen sich die aufgeworfenen Fragen nicht verallgemeinern, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 11/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitss
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.