Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Apr. 2017 - B 5 K 14.769
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
-
1.Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 30. Juni 1999 werden aufgehoben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der … Akademie … G … (I …) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe und abzüglich bereits anderweitig erhaltener Leistungen zu gewähren.
Gründe
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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren | das 1,8fache, |
3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
14. | 14 und weniger als 15 Jahren | das 9fache, |
15. | 15 und weniger als 16 Jahren | das 9,5fache, |
16. | 16 und weniger als 17 Jahren | das 10fache, |
17. | 17 und weniger als 18 Jahren | das 10,5fache, |
18. | 18 und weniger als 19 Jahren | das 11fache, |
19. | 19 und weniger als 20 Jahren | das 11,5fache und |
20. | 20 und mehr Jahren | das 12fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
- 1.
einen Angriff auf den Soldaten - a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, - b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder - c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
- 2.
einen Unfall, den der Beschädigte - a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, - b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
- 3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
- 1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, - 2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen, - 4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
- 1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, - 2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
- 1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
- 1.
einen Angriff auf den Soldaten - a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, - b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder - c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
- 2.
einen Unfall, den der Beschädigte - a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, - b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
- 3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
- 1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, - 2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen, - 4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
- 1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, - 2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
- 1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.
(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn
- a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder - b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.
(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.
(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.
(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn
- a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder - b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.
(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.
(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Zahlung zusätzlicher 220,70 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2007 wegen einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006.
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Die 1982 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.7.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wobei an Kosten der Unterkunft 225 Euro für Kaltmiete, 65 Euro für einen Betriebskostenvorschuss und 45 Euro für einen Heizkostenvorschuss erbracht wurden (Bescheid vom 27.8.2007 für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2007, mit dem Heizkosten zunächst nur in Höhe von 32,50 Euro übernommen wurden; Bescheid vom 8.10.2008, mit dem rückwirkend der Heizkostenvorschuss in voller Höhe übernommen wurde). Mit dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen hatte die Betreuerin der Klägerin am 15.6.2005 eine Erklärung mit ua folgendem Inhalt unterschrieben: "Soweit sich aus meinem Mietvertrag jährliche Nebenkostenabrechnungen ergeben, werde ich auch diese umgehend, d.h. spätestens bis zur Fälligkeit bzw. 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung, dem Sozialamt zur Überprüfung vorlegen. Ansonsten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme dieser einmaligen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe."
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Am 20.3.2007 erhielt die Klägerin eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 129,82 Euro und von Nebenkosten in Höhe von 90,88 Euro. Erst am 25.9.2007 reichte die Betreuerin der Klägerin die Rechnung mit der Bitte um Erstattung der von der Klägerin mittlerweile verauslagten Kosten in Höhe von 220,70 Euro ein. Die Beklagte lehnt dies ab, weil ihr die Rechnung verspätet vorgelegt worden sei (Bescheid vom 26.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2008).
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Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte verurteilt, "den Nachzahlungsbetrag der Klägerin aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 in Höhe von 220,70 € zu übernehmen" (Urteil vom 11.3.2009); das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass es sich bei der Heiz- und Betriebskostenabrechnung um einen Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten handele, der im Monat März 2007 entstanden und sofort fällig geworden sei. Dieser Bedarf sei nicht dadurch entfallen, dass die Rechnung beglichen worden sei, bevor ein Erstattungsantrag bei der Beklagten eingereicht worden sei. Insoweit stehe einer Leistung der Beklagten § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wonach der Bewilligungszeitraum der Grundsicherung bei einer Änderung der Leistung zugunsten des Berechtigten am Ersten des Monats beginne, in dem die Voraussetzung für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sei, schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift keine einmaligen Bedarfe erfasse. Ein Ausschluss der geltend gemachten Leistungen ergebe sich auch nicht aus der von der Betreuerin unterzeichneten Erklärung über die rechtzeitige Vorlage von Nebenkostenabrechnungen.
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 18 Abs 1 SGB XII iVm § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Die Klägerin habe nicht zeitnah die Nebenkostenabrechnung vorgelegt, sodass ihr weder für den Monat März 2007 noch für die Zeit danach eine höhere Leistung zustehe.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob und in welcher Höhe die Klägerin für März 2007 einen Anspruch auf höhere Leistungen (220,70 Euro) hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, die es dem Senat ermöglichen würden, Grund und Höhe des Anspruchs zu überprüfen. Allerdings hat das LSG zu Recht entschieden, dass die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) für einmalige Bedarfsänderungen wie eine Heiz- und Betriebskostennachforderung keine Anwendung findet.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008 (§ 95 SGG), soweit darin für den Monat März 2007 eine höhere Leistung - beschränkt auf Kosten der Unterkunft und Heizung - abgelehnt wurde (zur Beschränkung in diesem Sinn später). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) misst(dazu später). Bei Anwendung dieser Vorschrift genügt wie in Fällen des § 44 SGB X nicht die reine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 12 mwN). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Bescheid vom 27.8.2007 schon ein solcher nach § 48 SGB X ist(dazu später) und höhere Leistungen als im ändernden und als im abgeänderten Bescheid verlangt werden.
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Entgegen der Ansicht des LSG ist zwar der Bescheid vom 8.10.2008, soweit die Beklagte rückwirkend für den Monat März 2007 die noch fehlenden 12,50 Euro zum von der Klägerin tatsächlich gezahlten monatlichen Heizkostenvorschuss bewilligt hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil dieser Bescheid unmittelbar den vorliegenden Streitgegenstand erfasst(dazu später); jedoch ist der Senat mangels Verfahrensrüge daran gehindert, diesen Bescheid materiellrechtlich in seine Prüfung einzubeziehen (vgl nur das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - RdNr 10 mwN). Da die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist und das LSG dann den Änderungsbescheid vom 8.10.2008 einzubeziehen hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, welche prozessualen und materiellrechtlichen Auswirkungen das Verbot der Nichtberücksichtigung im Revisionsverfahren für den Senat - evtl Teilerledigung des Klageantrags in Höhe von 12,50 Euro (vgl zu einer vergleichbaren Problematik das Senatsurteil vom 25.8.2011, aaO) - bei einer abschließenden Entscheidung des Senats besäße.
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Bei dem Bescheid vom 26.9.2007, mit dem die Beklagte ausdrücklich die beantragte Übernahme der Kosten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung des Jahres 2006 abgelehnt hat, handelt es sich demgegenüber um einen wiederholenden Bescheid ohne eigenen Regelungscharakter (vgl dazu nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 32); seines Erlasses hätte es nicht mehr bedurft, weil der am 25.9.2007, also innerhalb der für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.8.2007 geltenden Monatsfrist (§ 84 Abs 1 SGG), bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Erstattung gemäß § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.8.2007 zu werten ist, allerdings beschränkt auf den Monat März 2007 und den Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Senatsurteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 10 mwN). Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - der Leistungsempfänger gegen einen Änderungsbescheid (§ 48 SGB X) wendet, mit dem die Gesamtleistung der Hilfe für den Lebensunterhalt bei gleichbleibender Leistung für Unterkunft und Heizung neu bewilligt wurde. Die verfahrensrechtliche Ausgangslage ist dann nicht anders als bei einem Erstbescheid bzw einem Neubescheid nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums. Eine streitgegenständliche Beschränkung allein auf die Heiz- und Nebenkostennachforderung ist allerdings unzulässig; eine Beschränkung ergibt sich deshalb nur hinsichtlich der Leistungshöhe der Unterkunftskosten insgesamt (vgl Bundessozialgericht
, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 13) auf weitere 220,70 Euro.
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Die Auslegung des Erstattungsantrags als Widerspruch folgt der Rechtsprechung des BSG zum sog Meistbegünstigungsprinzip. Danach sind nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen. Insbesondere ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21 ff mwN); auf diese Weise wird iS des § 2 Abs 2 SGB I sichergestellt, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden(vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar
SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005) .
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Erkennbar ging es der Klägerin lediglich um Überprüfung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für den Monat März, weil im Monat März vom Vermieter die Nachforderung geltend gemacht worden ist. Folge davon ist, dass der Bescheid vom 27.8.2007 für die Monate Januar und Februar sowie für die Zeit ab April insgesamt und für März 2007 bezüglich der sonstigen Sozialhilfeleistungen (etwa Regelsatzleistung) bestandskräftig geworden ist und die (nach Aktenlage) geringfügige Leistungsminderung ab 1.1.2007 aufgrund eines erhöhten Einkommens der Klägerin gegenüber dem früheren Bewilligungsbescheid (vom 24.10.2006 für die Zeit bis 31.10.2007) keiner Überprüfung bedarf. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind jedenfalls durchgehend in gleicher Höhe erbracht worden. Nach Aktenlage wird sich nicht das Problem ergeben, auf welche Leistung nach Beschränkung des Streitgegenstands ggf höheres Einkommen anzurechnen ist, wenn es fehlerhaft berücksichtigt worden wäre (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 34 mwN).
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Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27.8.2007 über die Ablehnung höherer einmaliger Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung (220,70 Euro) misst sich - entgegen anderer Ansichten in der sozialhilferechtlichen Literatur (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 44 SGB XII RdNr 10; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar
SGB XII, 8. Aufl 2008, § 44 SGB XII RdNr 7; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 44 SGB XII RdNr 5, Stand April 2005; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 44 SGB XII RdNr 13, Stand September 2008; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 44 SGB XII RdNr 7) - an § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12; BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 13); denn spätestens seit Inkrafttreten des SGB XII finden die Vorschriften der §§ 39 ff SGB X für die Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten grundsätzlich auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung(BSGE 99, 137 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 RdNr 9, Stand März 2009). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie vorliegend - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, kann vom Senat mangels tatsächlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach nicht geprüft werden, weil sich das LSG ausschließlich mit der Frage befasst hat, ob § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII einschlägig ist.
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Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X (gegenüber dem Bescheid vom 24.10.2006) ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lediglich darauf abzustellen, ob der Bescheid aufgrund der objektiven Verhältnisse unter den geänderten Bedingungen so nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl nur: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 12 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 27 mwN). Soweit in der sozialhilferechtlichen Literatur ein eigenständiger Begriff der Wesentlichkeit (mindestens 15 % höhere Leistungen) vertreten wird (vgl hierzu nur: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 SGB XII RdNr 11 mwN, Stand März 2009; Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 11, Stand Juni 2006), entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage (vgl auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 21). § 44 Satz 2 und Satz 3 SGB XII normieren nämlich keine gegenüber § 48 SGB X völlig eigenständige Regelung, sondern modifizieren diese nur, soweit es den Leistungsbeginn betrifft(Kreikebohm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 44 SGB XII RdNr 3).
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Gemäß § 42 Abs 1 Nr 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) iVm § 29 Abs 1 und Abs 3 SGB XII(ebenfalls idF, die die Norm durch dieses Gesetz erhalten hat) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar unterfallen auch einmalige Kosten dieser Vorschrift und stellen einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 15); jedoch beurteilt sich im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die wesentliche Änderung gegenüber der früheren Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten(BSG, aaO, RdNr 13), also hier den Verhältnissen des Jahres 2006. Mangels anderweitiger Regelungen ist die Nachforderung des Vermieters der Klägerin mit ihrer Geltendmachung fällig geworden; nicht zu prüfen ist, ob diese Forderung des Vermieters gerechtfertigt war. Es genügt, dass die Zahlung der Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung gezahlt worden ist, es sich also um eine ernsthafte Forderung handelte (BSGE 104, 179 ff Nr 16 mwN = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, hat das LSG nicht festgestellt. Nicht festgestellt ist außerdem die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Nachforderung des Vermieters.
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Einer Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X und einer daraus resultierenden möglichen höheren Leistung für März 2007 steht nicht die Regelung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII entgegen. Danach beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Leistung (zugunsten des Empfängers) am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Unabhängig davon, ob der Regelung überhaupt zu entnehmen ist, dass der Bewilligungszeitraum bei späterer Mitteilung erst am Tage dieser Mitteilung bzw mit dem Monatsanfang oder erst mit dem auf die Mitteilung folgenden Monat beginnt, gilt § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII jedenfalls nicht für eine aus einem einmalig erhöhten Bedarf resultierende Veränderung(so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 25.2). Dafür sprechen sowohl Wortlaut, Historie und Systematik der Vorschrift als auch Sinn und Zweck der Regelung.
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§ 44 Abs 1 SGB XII macht insgesamt deutlich, dass die Vorschrift nur einen mehr als einmonatigen Bewilligungszeitraum (in der Regel nach Satz 1 zwölf Monate) regelt. Insoweit wird in Satz 2 ausdrücklich auf einen solchen Bewilligungszeitraum Bezug genommen, dessen Beginn aus Praktikabilitätsgründen (Geltung des Monatsprinzips) zugunsten des Leistungsempfängers auf den Monatsanfang vorverlegt wird; Ziel dieser Regelung ist es, eine taggenaue Berechnung möglichst zu vermeiden (Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 25). Deshalb beginnt der neue Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Berechtigten nach Satz 3 auch erst mit dem Beginn des Folgemonats. § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann sich dann aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf einmalige Bedarfserhöhungen in einem einzelnen Monat beziehen. Weil der zusätzliche (einmalige) Bedarf an einem bestimmten Tag des Monats eintritt und weder auf den Monatsgesamtbedarf aufzuteilen ist noch sich auf den Bedarf der Folgemonate bezieht, geht es weder um die Vermeidung einer taggenauen Berechnung der Monatsleistung, noch kann, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Bewilligungszeitraum in Gang gesetzt werden.
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Die Richtigkeit dieser Auslegung belegen die Gesetzesmaterialien. Zwar existieren keine Gesetzesbegründungen zu § 44 SGB XII selbst; jedoch kann auf die Gesetzesmaterialien zum Grundsicherungsgesetz (GSiG) zurückgegriffen werden (so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 3). Darin ist zur inhaltlich gleichen Regelung des § 6 GSiG ausgeführt(BT-Drucks 14/5150, S 51 zu § 6), die Leistungen würden in Monatsbeträgen festgesetzt und zeitabschnittsweise bewilligt. Träten Veränderungen in den Verhältnissen ein, die für die Gewährung bzw Höhe der Leistung erheblich seien, müsse dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine hieraus resultierende Veränderung des Anspruches zugunsten der Berechtigten solle dann dazu führen, dass mit dem Ersten des Monats ein neuer Bewilligungszeitraum beginne, in dem die Veränderung eingetreten und mitgeteilt worden sei. Anderenfalls beginne der neue Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung. Wenngleich diese Aussage der Gesetzesbegründung, falls sie sich nicht lediglich auf eine Änderung zu Lasten des Berechtigten bezieht, keine Grundlage in einer gesetzlichen Regelung gefunden hat - sie beruht sonst möglicherweise auf dem vom Senat nicht geteilten Verständnis, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts fänden überhaupt keine Anwendung (vgl zu dieser Problematik: BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 32) -, so zeigt sie doch, dass der Gesetzgeber Änderungen vor Augen hatte, die über die Dauer eines Monats hinaus fortwirken, bezogen auf zusätzliche Bedarfe also in der Folgezeit immer wieder neu entstehen, nicht lediglich als einmaliger Bedarf ungedeckt bleiben.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einer nachträglichen Leistung an die Klägerin § 18 Abs 1 SGB XII nicht entgegen. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Abgesehen davon, dass bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ohnedies der sogenannte Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt ist und weder die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes (vgl dazu BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1) noch eine Änderung des Bedarfs während des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag voraussetzt (vgl zur vergleichbaren Situation im Rahmen des SGB II BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38), soll § 18 SGB XII nur einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilferecht sicherstellen(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 20; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 18 SGB XII RdNr 13 ff mwN; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24). Es ist nicht vorrangige Aufgabe des § 18 SGB XII, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten(BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24). Die Kenntnis braucht sich deshalb nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit beziehen; der Sozialhilfeträger muss also lediglich Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem haben (Coseriu, aaO, RdNr 15). Dies war vorliegend der Fall, weil die Klägerin durchgehend im Leistungsbezug stand; ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung war ebenfalls gestellt.
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Dass die fällige Betriebs- und Heizkostenabrechnung von der Klägerin selbst - ohne die finanzielle Hilfe Dritter - bereits vor der Geltendmachung bei der Beklagten beglichen worden ist, lässt ihren Bedarf und den Anspruch auf höhere Leistungen nicht entfallen. Es gilt insoweit nichts anderes als bei Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X(vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Keiner Entscheidung bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob mit Rücksicht auf die in § 48 Abs 4 SGB X angeordnete entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X die vom Senat für die rückwirkende Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X aufgestellten Kriterien(vgl BSG aaO) im vollen Umfang gelten. Die von der Betreuerin der Klägerin unterschriebene Erklärung über Nebenkostenabrechnungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Für das Revisionsgericht bindend hat das LSG hierzu ausgeführt, dass die Klägerin keine vertragliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich bestätigt habe, die (unzutreffende) Rechtsansicht der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben. Es kann damit dahinstehen, ob ein solcher Vertrag - etwa gemäß § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 Bürgerliches Gesetzbuch wegen eines Verstoßes gegen § 53 Abs 2 SGB X - überhaupt rechtswirksam wäre.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht die Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum 31.08.2006 bis 03.02.2007 in Höhe von 7940,56 Euro zuzüglich Zinsen.
3Die Klägerin ist Trägerin der nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung N-klinik I. Unter anderem mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger hat sie eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 85, 87 SGB XI getroffen. Nach Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrages vom 30.08.2006 befand sich die 1923 geborene Frau Q (im folgenden: Pflegebedürftige) in der Zeit vom 31.08.2006 bis zu ihrem Versterben am 03.02.2007 zur vollstationären Pflege bei Pflegebedürftigkeit mit Stufe 2 in der vorgenannten Pflegeeinrichtung. Die Pflegebedürftige hat zwei Söhne (L und S Q); L Q hat das Erbe offenbar wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen (Az. des Nachlassgerichts: Amtsgericht S, 14 VI xx/xx). Näheres zum Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen ist nicht bekannt.
4Mit Telefax vom 02.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagen mittels eines ein-seitigen, als "Änderungsmitteilung" überschriebenen Vordrucks mit, dass die am 11.03.1923 geborene Frau Q in ihre Einrichtung eingezogen sei, dass sie Pflegestufe 2 habe und der tägliche Pflegesatz 105,04 Euro betrage. In der Kopfzeile des Vordrucks, in der die Möglichkeit besteht, "PWG" oder "Sozialhilfe" anzukreuzen, wurde letzteres angekreuzt (für die Einzelheiten des Inhalts des Telefax wird auf Bl. 2 der der Verwaltungsakte Bezug genommen). Weitere Angaben enthielt der Vordruck nicht.
5Am 13.02.2007 ging bei dem Beklagten eine weitere Änderungsmitteilung der Klägerin erneut in Form eines Vordrucks ein, in der die Klägerin zu dem Betreff "Änderungsmitteilung Pflegewohngeld" das Versterben der Pflegebedürftigen mitteilte und sich zudem erkundigte, weshalb der den Angehörigen der Pflegebedürftigen ausgehändigte "Wohngeldantrag" noch nicht beschieden sei. Zugleich übersandte die Klägerin einen mit Datum 13.02.2007 versehenen Antrag auf Pflegewohngeld, die Mitteilung der AOK Gesundheitskasse über die monatlich bewilligten Pflegeleistungen sowie einen mit dem Datum 05.09.2006 versehenen Antrag auf Pflegewohngeld (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 3 bis 6 der der Verwaltungsakte Bezug genommen). Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin am 15.02.2007 folgendes mit: "Ein Vorgang Q wird hier nicht geführt. Ein Pflegewohngeldantrag ist hier bis heute nicht eingegangen. Hier ist lediglich Ihr Fax vom 06.09.2009 (gemeint ist offensichtlich das Telefax vom 02.09.2006; auf dem Telefax ist das Datum in der vom Sendegerät erstellten Kopfzeile von rechts nach links gedruckt) eingegangen, in welchem Sie den Einzug der Frau Q ohne Einzugsdatum mitteilen."
6Auf die anfallenden Pflege- und Unterbringungskosten zahlte die Pflegekasse der Pflegebedürftigen monatlich 1279,- Euro. Die Klägerin bzw. deren Angehörige - näheres ist nicht bekannt - zahlten im Zeitraum 2006 bis 2010 in Teilbeträgen insgesamt 1636,75 Euro.
7Am 16.12.2010 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine zunächst als Leistungsbegehren formulierte Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 28 SO 594/10), in dem sich die Beteiligten am 21.01.2012 vergleichsweise darauf einigten, dass der Beklagte sich auf Grund des Antrages in der Klageschrift verpflichtet zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege (für die Pflegebedürftige) bestanden hat.
8Mit Bescheid vom 29.02.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der für die Pflegebedürftige in der Zeit vom 31.08.2006 bis 03.02.2007 entstandenen Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ab. Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege sei bis zum Tod der Pflegebedürftigen nicht gestellt worden; auch sonst sei nicht i.S.v. § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vor dem Tod bekannt geworden, dass die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe zur Pflege vorlägen. Dem widersprach die Klägerin am 19.03.2012. Bereits mit der Einzugsmitteilung vom 02.09.2006 sei ein aktueller und konkreter Bedarf der Hilfe zur Pflege geltend gemacht worden. Auch auf den Pflegewohngeldantrag vom 05.09.2012 sei der Beklagte zu Unrecht untätig geblieben. Die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte seitens des Beklagten von Amts wegen betrieben werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfebedürftigkeit der Pflegebedürftigen seien dem Telefax vom 02.09.2006 nicht zu entnehmen.
9Hiergegen hat die Klägerin am 21.05.2012 Klage erhoben. Nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung verbleibe ein ungedeckter Bedarf in Höhe vom 7940,56 Euro (für die Berechnung wird auf Bl. 44 f. der Gerichtsakte Bezug genommen). Die Pflegebedürftige sei mit dem Krankenwagen in ihre Einrichtung gebracht worden; ihr Sohn S habe erklärt, er wolle sich um die Angelegenheit seiner Mutter kümmern - dies habe er aber offensichtlich nicht getan. Bereits ein Telefonanruf eines Dritten könne genügen, um dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII zu verschaffen. Mit dem Telefax vom 02.09.2006 sei die Notwendigkeit der Hilfe dargetan worden bzw. erkennbar gewesen. § 18 SGB XII habe nicht den Zweck, Leistungen der Sozialhilfe für die Vergangenheit auszuschließen, sondern diene dazu, ein antragsunabhängiges rechtzeitiges Eingreifen der Sozialhilfe sicherzustellen. Für das Einsetzen der Sozialhilfe genüge es, wenn der Bedarfsfall als solcher bekannt sei.
10Mit Beschluss vom 30.01.2012 hat das Sozialgericht die Klage, soweit sie die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegesetz NRW betrifft, abgetrennt (neues Az.: S 28 SO 480/12) und sodann an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen (dortiges Aktenzeichen: 21 K 278/13, das Verfahren ist noch anhängig).
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 29.02.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für den Aufenthalt der Hilfebedürftigen in der N-klinik I vom 31.08.2006 bis 03.02.2007 offengebliebene Pflege- und Unterbringungskosten in Höhe von 7940,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2010 zu übernehmen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 14.11.2013, der Klägerin bekanntgemacht am 23.12.2013, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bis zum Versterben der Pflegebedürftigen sei dem Beklagten Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII nicht vermittelt worden. Allein die Mitteilung vom 02.09.2006 lasse nicht auf Bedürftigkeit der Pflegebedürftigen schließen.
16Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20.01.2014 eingelegten Berufung. Bereits im September 2006 habe sich für den Beklagten die konkrete Möglichkeit für einen sozialhilferechtlichen Bedarf abgezeichnet und Anlass für weitere Ermittlungen geboten. Dies genüge für das Einsetzen der Sozialhilfe. Auch die durch die Vergütungsvereinbarung angelegte dauerhafte vertragliche Bindung und die aus dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis resultierende Gewährleistungspflicht des Beklagten begründe einen besonderen Vertrauensschutztatbestand der Einrichtung und ihrer Bewohner. Es sei allgemein bekannt, dass die Leistungen der Pflegekasse bei stationärer Betreuung in der Regel nicht ausreichend seien.
17Der Beklagte hat entgegnet, Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII setze voraus, dass der Leistungsträger positives Wissen derjenigen Tatsachen habe, die ihn in die Lage versetzen, die Leistungen - gegebenenfalls nach etwaigen weiteren Ermittlungen z.B. zum Umfang der Hilfe - zu erbringen. Mindestvoraussetzung hierfür sei Kenntnis vom Notfall, d.h. die Notwendigkeit der Hilfe müsse dargetan oder sonst erkennbar sein. Das Ankreuzen eines Kästchens auf einem Vordruck vermittle keine Kenntnis in diesem Sinne.
18Die Klägerin beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 zu verpflichten, ihr 7940,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2010 zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
23Entscheidungsgründe:
24Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege für die in ihrer Einrichtung gepflegte Pflegebedürftige.
251. Einer (notwendigen) Beiladung gem. § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG der beiden Söhne der Pflegebedürftigen bedurfte es nicht. Eine Beiladung von L Q scheidet schon deshalb aus, weil dieser das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat (vgl. zur Entbehrlichkeit der Beiladung bei Ausschlagung des Erbes: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az.: L 1 SO 8/10, juris Rn. 24). Aber auch einer Beiladung des Sohnes S Q bedurfte es nicht. Selbst wenn dieser Erbe seiner Mutter geworden wäre, ist er am Rechtstreit nicht derart beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn ein Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen wäre mit ihrem Tod gemäß der in § 19 Abs. 6 SGB XII geregelten Sonderrechtsnachfolge allenfalls auf die Klägerin, nicht aber im Wege der zivilrechtlichen Erbfolge auf den Erben übergegangen. Die Versagung der Sozialhilfe durch den Beklagten betrifft daher mögliche Erben nicht unmittelbar in eigenen Rechten, sondern hat - etwa aufgrund einer Inanspruchnahme der Erben durch die Klägerin wegen noch offener Heimkosten - lediglich reflexartig Auswirkung auf deren wirtschaftliche Interessen (vgl. ausführlich: LSG NRW, Beschluss vom 27.04.2014, Az.: L 20 SO 465/13 B, juris Rn. 24 ff.). Eine derartig mittelbare Beeinträchtigung rechtfertigt eine notwendige Beiladung nicht.
262. Der angegriffene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege bei stationärer Unterbringung für die Pflegebedürftige im Zeitraum 31.08.2006 bis 03.02.2007 liegen nicht vor.
27a) Die Klägerin ist zwar als mögliche Sonderrechtsnachfolgerin der Pflegebedürftigen aktivlegitimiert. Denn gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tod demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Einrichtungen in diesem Sinne sind gem. § 13 Abs. 1 und 2 SGB XII auch stationäre oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen, zu denen das Haus N-klinik I als stationäre Pflegeeinrichtung unzweifelhaft gehört. Soweit die Pflegebedürftige daher zu Lebzeiten einen Sozialhilfeanspruch gehabt hat, geht dieser unverändert auf die Einrichtung über, so dass die Einrichtung als "vorleistender Dritter" in ihrem Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe geschützt wird (vgl. zur Funktion des § 19 Abs. 6 SGB XII: Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 19, Rn. 48).
28b) Der Anspruchsübergang geht aber ins Leere, da ein Anspruch der Pflegebedürftigen bis zu ihrem Versterben nicht entstanden war, so dass nunmehr auch nicht nachträglich der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Sozialhilfe zu bewilligen ist.
29Sozialhilfe ist zwar - bis auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach § 18 SGB XII antragsunabhängig zu gewähren, was einen "niederschwelligen" Zugang zu den Hilfen des SGB XII gewährleisten soll (Sächsisches LSG, Urteil vom 06.03.2013, Az.: L 8 SO 4/10, juris Rn. 23). Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist aber, dass dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis in diesem Sinne hatte der Beklagte (oder auch ein sonstiger Leistungsträger i.S.v. § 18 Abs. 2 SGB XII) bis zum Tod der Pflegebedürftigen nicht.
30(1) Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen (Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 18, Rn. 12). Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist unerheblich (Bucher in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Loseblatt Stand April 2014, § 18, Rn. 12). Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat (BSG, Urteil vom 02.02.2012, Az.: B 8 SO 5/10 R, juris Rn. 18). Für das Einsetzen der Sozialhilfe genügt es, wenn die Behörde Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihr erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (BSG, Urteil vom 10.11.2011, Az.: B 8 SO 18/10 R, juris Rn. 21). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (Sächsisches LSG, Urteil vom 06.03.2013, Az.: L 8 SO 4/10, juris Rn. 25). Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend (Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 18, Rn. 30). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger einerseits nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az.: L 1 SO 8/10, juris Rn. 27; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Loseblatt 24. EGL August 2013, § 18, Rn. 12), es andererseits aber genügt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage im Sinne des SGB XII bestehen und die weiteren "Details" dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 20 SGB X aufgeklärt werden.
31(2) Ausgehend von diesen Maßgaben hatte der Beklagte bis zum Versterben der Pflegebedürftigen keine Kenntnis, die ein Einsetzen der Sozialhilfe zur Folge gehabt hätte.
32Die dem Beklagten bekannt gewordenen Informationen bis zum Versterben der Pflegebedürftigen beschränken sich auf den Inhalt des Telefax vom 02.09.2006. Der mit Datum 05.09.2006 datierte Pflegewohngeldantrag ist bei dem Beklagten erst am 13.02.2007 als Teil eines 4-seitigen Telefax eingegangen. Ein früherer Eingang ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen; ein Telefax-Protokoll, welches gegebenenfalls für einen früheren Eingang bei dem Beklagten sprechen würde, hat die mit der materiellen Beweislast belastete Klägerin nicht vorgelegt (vgl. allg. zur Beweislast im Rahmen von § 18 SGB XII: Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 18, Rn. 65). Das von der Klägerin vorgelegte Sendeprotokoll, welches den Sendebericht für ein ein-seitiges Telefax enthält, datiert vom 02.09.2006 und bezieht sich erkennbar allein auf den mit Datum 02.09.2006 versehenen ein-seitigen Vordruck.
33Die im Telefax vom 02.09.2006 enthaltenen Angaben reichen nicht aus, um ein Bekannt-werden der Voraussetzungen für die Sozialhilfeleistung im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII zu begründen. Durch Angabe von Name, Alter, Pflegesatz und Pflegestufe liegen zwar hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Sache nach möglicherweise um Hilfe zur Pflege geht. Der "Bedarf" als das eine Element des Bedarfsfalles dürfte daher durch das Telefax vom 02.09.2006 dem Beklagten bekannt geworden sein.
34Keine hinreichende Kenntnis vom Bedarfsfall hatte der Beklagte aber deshalb, weil ihr die Kenntnis über die Hilfebedürftigkeit der Pflegebedürftigen durch das Telefax vom 02.09.2006 nicht vermittelt wurde. Der Vordruck vom 02.09.2006 enthält keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Pflegebedürftigen. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird nicht einmal behauptet, geschweige denn durch jedenfalls rudimentäre Angaben etwa zur Rente der Pflegebedürftigen näher skizziert. Allein das Kreuz im Feld Sozialhilfe in der Kopfzeile des Vordrucks vermittelt dem Beklagten keine Kenntnis der Hilfebedürftigkeit. Es handelt sich hierbei erkennbar um eine den Verwaltungsabläufen dienende Angabe, die eine einfache und schnelle Zuständigkeitszuordnung ermöglichen soll. Im Übrigen wird mit der bloßen Behauptung "Sozialhilfe" der für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Notfall keineswegs zumindest in seinem Grundzügen beschrieben, da Angaben zum tatsächlichen Lebenssachverhalt gleichwohl gänzlich fehlen. Allein der Einzug in ein Pflegeheim sagt nichts über die Hilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen aus. Soweit die Klägerin einer Entscheidung des VG Augsburg vom 16.09.2003 (Az.: 3 K 03/889) anderes entnimmt, geht ihr Verweis fehl. Der genannten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der mit der Einzugsmitteilung zugleich mitgeteilt wurde, dass ein Sozialhilfeantrag gestellt worden sei (siehe die vorgenannte Entscheidung, juris Rn. 10) und damit die Hilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen geltend gemacht wurde. Gleiches gilt für die von der Klägerin genannte Entscheidung des OVG NRW vom 20.06.2001 (Az.: 12 A 3386/98). Auch dort bestanden aufgrund des Alters der Klägerin, ihres Schulbesuchs und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit hinreichende Anhaltspunkte für ihre Hilfebedürftigkeit (siehe die vorgenannte Entscheidung, juris Rn. 22). Der Einzug in ein Pflegeheim hat - was die Klägerin aber offenbar meint - auch nicht "automatisch" Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zur Folge. Zu Recht hat der Beklagte im vorangegangen Verfahren S 28 SO 594/10 darauf hingewiesen, dass trotz hoher Pflege- und Unterbringungskosten viele Bewohner in einem Pflegeheim etwa aufgrund zu Anfang (noch) vorhandenen Vermögens zunächst Selbstzahler sind.
35Modifizierte, d.h. verringerte Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.v. § 18 SGB XII folgen auch nicht aus dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und dessen Bindungswirkung (§ 75 Abs. 5 SGB XII) für den Sozialhilfeträger. Für die Erbringung von Leistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen an bedürftige Hilfeempfänger gelten die sozialhilferechtlichen Grundprinzipien weiter, d.h. der Leistungserbringer hat im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses einen Anspruch auf Vergütung nur insoweit, als der Leistungsempfänger selbst einen durch Bescheid zuerkennten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat (allg. zum Dreiecksverhältnis bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen: Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75, Rn. 151 f.). Die vertraglichen Vereinbarungen in der Beziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger können schon aus systematischen Gründen - da mit ihnen allein das Leistungsverschaffungsverhältnis ausgestaltet wird - keine gestaltende Wirkung auf den Anspruch im Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger entfalten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Leistungserbringer anlässlich des in § 19 Abs. 6 SGB XII angeordneten Anspruchsübergangs gewissermaßen eine "Doppelrolle" übernimmt und zugleich die Position des Hilfeempfängers einnimmt.
36(3) Die Kenntnis des Beklagten ist auch nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu "fingieren". In der Literatur wird zwar erwogen, im Einzelfall aufgrund zu Unrecht unterbliebener weiterer Ermittlungen von Amts wegen die Kenntnis des Sozialhilfeträgers durch ein "Kennenmüssen" zu ersetzen (Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 18, 2. Aufl. Rn. 31 mit Verweis auf die insoweit ablehnenden Stimmen der Rechtsprechung). Anhaltspunkte für eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind aber nicht zu erkennen. Bei den dem Beklagten bis zum Versterben der Pflegebedürftigen bekannten Informationen handelt es sich - allenfalls - um äußert vage Hinweise auf eine potentielle Hilfebedürftigkeit. Solche lösen weder den Hilfefall selbst noch die Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen aus (Buchner in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Loseblatt Stand April 2014, § 18, Rn. 15).
37(4) Die Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII ist für das Einsetzen der Sozialhilfe auch nicht entbehrlich. Nach aktueller Rechtsprechung des BSG soll es zwar im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung bei Teilhabeleistungen) keine Rolle spielen, ob der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Antrag auf Teilhabeleistungen hatte bzw. ob ein solcher Antrag rechtzeitig an ihn weitergeleitet wurde (BSG, Urteil vom 14.05.2014, Az.: B 11 AL 6/13 R, juris Rn. 21). Streitbefangen sind hier aber nicht Leistungen zur Teilhabe, sondern Leistungen zur Pflege.
38c) Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht auf der Rechtsgrundlage des § 25 SGB XII ist ebenfalls ausgeschlossen. Hiernach hat jemand unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er in einem Eilfall erbracht hat, und die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt werden muss und nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen ist (Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 25, Rn. 9). Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine rechtzeitige und inhaltlich aussagekräftige Information des Beklagten, die zum Einsetzen der Sozialhilfe i.S.v. § 18 SGB XII geführt hätte, objektiv nicht möglich gewesen ist.
393. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Klägerin gehört, da sie geltend macht, einen kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangenen Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG (vgl. allg.: BSG, Beschluss vom 01.09.2008, Az.: B 8 SO 12/08 B, juris Rn. 7 f.).
404. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.11.2009 - S 14 SO 84/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 22.08. bis 15.09.2005 einen neuen Bescheid über die ihr zu erstattenden Kosten für die Kurzzeitpflege der M J unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen sowie der Klägerin auf die zu erstattenden Kosten ab dem 08.11.2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeiträume vom 22.08. bis 15.09.2005 und vom 19.10.2005 bis 31.01.2006.
- 2
Die Klägerin ist der Träger der Pflegeeinrichtung P B (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P gGmbH. Die Pflegeeinrichtung genießt Bestandsschutz gem. § 73 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
- 3
Die 1920 geborene und am 27.05.2006 verstorbene M J (Hilfeempfängerin) war ledig und wurde seit mindestens 2001 in ihrer eigenen Wohnung von ihrer in einer anderen Wohnung lebenden Nichte gepflegt und erhielt von der Pflegekasse der Barmer Ersatzkasse (BEK) ambulante Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II. Mit Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte die Pflegekasse Leistungen der vollstationären Pflege ab 18.10.2005 nach der Pflegestufe II. Die Hilfeempfängerin bezog im hier streitigen Zeitraum eine Altersrente von monatlich netto 746,46 € und verfügte über kein weiteres Einkommen oder über Vermögen. Sämtliche Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen. Seit Februar 2006 war für sie ein Betreuer bestellt.
- 4
Die Hilfeempfängerin befand sich vom 18.08. bis 15.09.2005 zur Kurzzeitpflege in dem Pflegeheim, anschließend in stationärer Krankenhausbehandlung bis 18.10.2005 und ab 18.10.2005 bis zu ihrem Tod zur vollstationären Pflege in dem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlte für die Kurzzeitpflege insgesamt 1432,00 € und für die vollstationäre Pflege für Oktober 2005 884,10 € sowie ab November 2005 monatlich 1279,00 € an das Pflegeheim.
- 5
Nach den mit dem Pflegeheim abgeschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen vom 18.08. und 18.10.2005 war die Hilfebedürftige verpflichtet, einen täglichen Pflegesatz nach der Pflegestufe II in Höhe von (iHv) 51,96 €, ein tägliches Entgelt für Unterkunft und Verpflegung iHv 21,03 €, tägliche Investitionskosten iHv 14,40 € und einen täglichen Beitrag für Ausbildungskosten iHv 0,89 € (insgesamt 88,28 €) zu zahlen.
- 6
Das Pflegeheim berechnete der Hilfeempfängerin ein Entgelt für die Kurzzeitpflege iHv 2560,12 € (Pflegesatz nach Pflegestufe II <29 x 51,96 € = 1506,84 €>, Unterkunft/Verpflegung <29 x 21,03 € = 609,87 €>, Investitionskosten <29 x 14,40 € = 417,60 €>, Ausbildungskosten <29 x 0,89 € = 25,81 €>, d.h. täglich 88,28 €), für den Zeitraum vom 18. bis 31.10.2005 iHv 1235,92 €, für November 2005 iHv 2648,40 €, für Dezember 2005 und für Januar 2006 iHv jeweils 2736,68 €. Nach der mit dem Pflegeheim bestehenden Vergütungsvereinbarung der Pflegekasse betrug der tägliche allgemeine Pflegesatz nach der Pflegestufe II 51,96 €, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung 21,03 €, das Entgelt für Investitionskosten 10,32 € und für Ausbildungskosten 0,89 € (täglich 84,20 €).
- 7
Mit Schreiben vom 14.11.2005 erhielt die Nichte der Hilfeempfängerin eine "zweite Mahnung" des Pflegeheims über den Aufenthalt der Hilfeempfängerin seit 18.08.2005 iHv 6.444,44 €. Sie wurde an das Versprechen vom 02.11.2005 zur Zahlung des Betrages erinnert sowie an die Zusage, einen Sozialhilfeantrag bei der Kreisverwaltung zu stellen.
- 8
Am 22.08.2005 ging bei dem Beklagten per Fax ein von der P Unternehmensgruppe als Muster erstelltes Formularschreiben ein, welches als "Mitteilung über Bewohnereinzug", Daten über das Pflegeheim und die Hilfeempfängerin, die Mitteilung der Aufnahme zur Kurzzeitpflege vom 18.08. bis 31.08.2005, die voraussichtliche Pflegestufe II und das tägliche Heimentgelt von 84,20 € enthielt. Das Formular war von der Residenzleitung des Pflegeheims unterschrieben und angekreuzt war die Bitte um Kostenübernahme. Am 23.08.2005 erhielt der Beklagte ein Schreiben des Pflegeheims mit dem Betreff "Sozialhilfe für Frau M J , geb. 03.03.1920", der Mitteilung über die Aufnahme zur Kurzzeitpflege am 18.08.2005 und der Bitte um Kostenzusage. Entsprechende Mitteilungen über die Verlängerung der Kurzzeitpflege bis 15.09.2005 wurden dem Beklagten übermittelt. Am 19.10.2005 erhielt der Beklagte ein erneutes Fax "Mitteilung über Bewohnereinzug" betr. die Aufnahme zur stationären Pflege ab 18.10.2005, am 20.10.2005 ein entsprechendes Schreiben sowie am 27.10.2005 den Bescheid der Pflegekasse über vollstationäre Pflegeleistungen durch das Pflegeheim übermittelt. Der Beklagte wies das Pflegeheim am 29.08., 19.09. und 19.10.2005 darauf hin, dass kein Sozialhilfeantrag vorliege.
- 9
Am 15.11.2005 ging bei dem Beklagten der von der Hilfeempfängerin ohne Datum unterschriebene Sozialhilfefragebogen, die Erklärung über Vermögen, die Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung und eine Auskunftsermächtigung mit einer Rentenmitteilung und Kopien des Girokontos ein.
- 10
Der Beklagte zog daraufhin Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), Auskünfte des Grundbuchamtes, der Sparkasse S sowie Kontoauszüge der Hilfeempfängerin bei und leitete die Altersrente der Hilfeempfängerin ab dem 01.02.2006 (Schreiben vom 05.01.2006, Mitteilung der Deutschen Post Rentenservice vom 16.01.2006) auf ihn über.
- 11
Mit Bescheid vom 09.01.2006 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur stationären Pflege ab 01.11.2005 und einen Barbetrag von 90,00 € und führte aus, dass alle folgenden Zahlungen als Weiterbewilligung für den jeweiligen Monat anzusehen seien. Sie sei verpflichtet, die Altersrente iHv 746,46 € und die Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Die Leistungen würden direkt an das Pflegeheim überwiesen. Die Hilfe werde nach § 19 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als so genannte erweiterte Hilfe gewährt. Das Pflegeheim erhielt von der Beklagten am 05.01.2006 eine "Kostenzusage für Heimunterbringung", in welcher ausgeführt war, dass die Heimkosten ab dem 01.11.2005 unter Anrechnung eines Kostenbeitrages aus vorhandenem Einkommen übernommen würden. Der monatliche Barbetrag werde mit der einzusetzenden Rente verrechnet. Da die monatliche Rente ab 01.02.2006 übergeleitet worden sei, erfolge ab diesem Zeitpunkt keine Einkommensanrechnung mehr.
- 12
Für November 2005 zahlte die Beklagte an das Pflegeheim 590,54 € (Pflegekosten 2526,00 € + Barbetrag 90,00 € - Leistung der Pflegekasse 1.279,00 € - Einkommen Altersrente 746,46 €) und für Dezember 2005 sowie für Januar 2006 jeweils 674,74 € (Pflegekosten 2.610,20 € + Barbetrag 90,00 € - Leistung der Pflegekasse 1.279,00 € - Einkommen Altersrente 746,46 €). Die Hilfeempfängerin legte Widerspruch ein. Die Klägerin führte das Widerspruchsverfahren nach dem Tod der Hilfeempfängerin weiter. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wies den Widerspruch am 05.10.2007 - zugestellt am 09.10.2007 - zurück.
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Mit der am 08.11.2007 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin die Gewährung von Leistungen für die Zeiträume vom 22.08. bis 15.09.2005 iHv 884,40 €, vom 19.10. bis 31.10.2005 iHv 263,35 € und vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 iHv 2.239,38 € geltend gemacht. Mit Zugang ihrer Schreiben vom 18.08. und 18.10.2005 bei dem Beklagten sei ein Sozialrechtsverhältnis begründet worden. Aufgrund eines Schuldbeitritts habe der Beklagte die Pflegekosten zu tragen, ohne dass er Eigenanteile der Hilfeempfängerin in Abzug bringen dürfe.
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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 09.11.2009 abgewiesen. Für die Zeiträume vor dem 01.11.2005 fehle es an der Kenntnis des Beklagten von dem Hilfefall im Sinne von § 18 SGB XII. Zwar setze die Gewährung von Sozialhilfe keine formelle Antragstellung voraus, jedoch habe der Beklagte durch die Formularschreiben des Pflegeheims nur von einer Pflegebedürftigkeit, nicht aber von der finanziellen Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin Kenntnis erlangt. Dies sei erst mit dem im November 2005 gestellten Antrag der Fall gewesen. Ein Anspruch für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 sei nicht gegeben, da der Beklagte eine erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 und 6 SGB XII zu Recht erst ab dem 01.02.2006 bewilligt habe. Der Klägerin stünden keine Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens der Hilfeempfängerin zu.
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Gegen das ihr am 09.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.01.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie den Beklagten durch ihre Schreiben vom 18.08. und 20.10.2005 unmissverständlich den Sozialhilfebedarf der Hilfeempfängerin aufgezeigt habe. Eine genaue Darlegung der Höhe des Einkommens bzw. ein Vortrag über das Nichtvorliegen von Vermögenswerten sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig werden und ggf. die Hilfeempfängerin befragen müssen. Einkommen habe die Hilfeempfängerin nicht einsetzen müssen, da der Beklagte ihr nach seinem Bescheid vom 09.01.2006 erweiterte Hilfe gewährt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.11.2009 - S 14 SO 84/07 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Pflege der M J für den Zeitraum vom 22.08. bis zum 15.09.2005 884,40 €, für den Zeitraum vom 19.10. bis zum 31.10.2005 263,35 € und für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 2.239,38 € zzgl. jeweils von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von weiteren Heimkosten zu. Allerdings ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 22.08. bis 15.09.2005 einen neuen Bescheid über die ihr zu erstattenden Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Beklagter ist der Landrat der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3 SGG; Behördenprinzip). Nach § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 02.10.1954 (GVBl. 115) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Dies ist vorliegend (§§ 3 Abs. 2, 97, 98 SGB XII, §§ 21 Abs. 2 und 41 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung vom 31.01.1994, GVBl. 188) der Landrat der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße (vgl. auch Bundessozialgericht
, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11).
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Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen zu dem Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alternative SGG). Sämtliche in Betracht kommenden Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen und weitere Erben (vgl. § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) sind nicht bekannt. Eine Beiladung des Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) ist aufgrund der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) und der Überschuldung des Nachlasses nicht erforderlich.
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1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen aufgrund des Anspruchsübergangs des § 19 Abs. 6 SGB XII (dazu 3.) bereits ab 22.08.2005 und - dem Grunde nach - ab 19.10.2005 zu.
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Dem steht nicht der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
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Die Bewilligung von Sozialhilfe ist hiernach nicht formal von einem Antrag abhängig. Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für die Annahme einer Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist. Die weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -; vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1). Dem Sozialhilfeträger wird aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen". Die Pflicht des Hilfesuchenden, bei der Feststellung seines Bedarfs und seiner Bedürftigkeit mitzuwirken, befreit allerdings den Sozialhilfeträger nicht von seiner Aufklärungspflicht, so dass von einem "Bekanntwerden" nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn alle Voraussetzungen tatsächlicher Art dem Leistungsträger entscheidungsreif bekannt sind. Abzustellen ist auf alle Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Bundesverwaltungsgericht
, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2/97, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15).
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Aus diesen Maßgaben ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für eine Kenntnis nicht maßgeblich ist, dass der Sozialhilfeträger aufgrund einer "Schlüssigkeitsprüfung" vom Vorliegen der materiellen Anspruchs-voraussetzungen überzeugt ist. Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII gerade nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16.09.2003 - Au 3 K 03.889 -, NJW 2004, 1266).
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Vorliegend war für den Beklagten aufgrund der Faxmitteilungen des Pflegeheims über den Bewohnereinzug vom 18.08.2005, 06.09.2005, 16.09.2005 und 19.10.2005 sowie der Schreiben vom 18.08.2005, 05.09.2005, 15.09.2005 und 18.10.2005 deutlich erkennbar, welchen konkreten Bedarf die Hilfebedürftige geltend machte - Hilfe zur Pflege - und dass sie anscheinend die hierfür notwendigen Mittel nicht selbst aufbringen konnte. Die Faxmitteilungen richteten sich an den Beklagten als Sozialhilfeträger, es war benannt, dass es um Kurzzeitpflege bzw. dessen Verlängerung und um eine stationäre Pflege ging, die voraussichtliche Pflegestufe war angegeben und der tägliche Pflegesatz/Heimentgelt in konkret bezeichneter Höhe aufgeführt. Außerdem war die ausdrückliche Bitte um Kostenübernahme vorgebracht. In den anschließenden Schreiben war die Bitte um Kostenzusage wiederholt und unter Betreff "Sozialhilfe für Frau M J " angegeben. Da nicht erforderlich ist, dass dem Sozialhilfeträger alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung in entscheidungsreifer Weise bekannt sein müssen, genügt es vorliegend, dass aus den Mitteilungen des Pflegeheims hervor ging, dass die Hilfeempfängerin zur Deckung der Heimkosten auf Sozialhilfe angewiesen war. Demgemäß muss den Mitteilungen des Pflegeheims an den Beklagten eine (überschlägige) Bedürftigkeitsprüfung vorausgegangen sein, die zu dem Ergebnis kam, dass die Hilfeempfängerin die Heimkosten nicht selbst, ggf. auch mit Hilfe Dritter, tragen kann. Dass die Klägerin ihre "Mitteilungen über Bewohnereinzug" ohne eine solche Prüfung in jedem Fall einer Heimaufnahme an die Sozialhilfeträger verschickt, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Damit war dem Beklagten die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs aufgezeigt worden und es bestand für ihn Veranlassung, eigene Ermittlungen zur Feststellung des Leistungsanspruchs in die Wege zu leiten. Es war fehlerhaft, auf dem Eingang von Antragsunterlagen bzw. auf einen förmlichen Antrag der Hilfebedürftigen zu bestehen. Dass die Klägerin die Nichte der Hilfeempfängerin mit der Mahnung vom 14.11.2005 zur Stellung eines Sozialhilfeantrags aufgefordert hatte, ist für die Frage des Zeitpunkts der Kenntnis des Beklagten ohne Bedeutung.
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2. Der Beklagte als Sozialhilfeträger ist ab dem 01.11.2005 aufgrund eines Schuldbeitritts als Gesamtschuldner an die Seite der Hilfebedürftigen getreten.
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Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen wie der Heimpflege durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen - hier Hilfe zur stationären Pflege gem. § 61 Abs. 2 SGB XII - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungs-vereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen (§ 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem (§ 76 SGB XII) Regelungen über den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In Rheinland-Pfalz sind derartige Vereinbarungen in dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für den überörtlichen Träger sowie dem Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen enthalten. Dieser Vertrag ist nach seinem Geltungsbereich für die Klägerin als Träger der zugelassenen (§§ 73 Abs. 3 und 4, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) vollstationären Pflegeeinrichtung unmittelbar verbindlich.
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In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger (Grundverhältnis), um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis) zu ermöglichen; vielmehr ist im Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsverschaffungsverhältnis) zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).
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Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form des Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme), wodurch der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des übernommenen Betrags unmittelbar an die Einrichtung (BSG, aaO; Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R -, Juris). Damit steht in Übereinstimmung, dass den Heimträgern bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie hier - ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 SGB XI zusteht (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI), der sich nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI in der Höhe an dem Leistungsbescheid der Pflegekasse bemisst und keine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung darstellt, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekasse für erbrachte Sachleistungen gewährt wird (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 1).
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Aus diesen Grundsätzen geht hervor, dass der Schuldbeitritt nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen bestehen kann. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungs-bescheid besitzt die Einrichtung nämlich keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).
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Aus dem Schuldbeitritt kann die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 ab 01.11.2005 bewilligten Leistungen geltend machen. Darüber besteht vorliegend kein Streit. Dieser Anspruch ist erfüllt. Aus dieser Rechtsgrundlage kann die Klägerin jedoch keine weitergehenderen bzw. höheren Leistungen beanspruchen.
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3. Vielmehr stellt § 19 Abs. 6 SGB XII als gesetzlich geregelter Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis ( BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) die Rechtsgrundlage dar, um vorliegend Leistungen bereits ab dem 22.08. bzw. ab dem 19.10.2005 (vgl. unter 1.) zu erhalten. Die Klägerin als Träger einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 und SGB XII hatte der Hilfeempfängerin vollstationäre Leistungen erbracht und nach dem Tod der Hilfeempfängerin steht der Klägerin deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu. Durch diesen Anspruchübergang sollen u.a. die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden, um das Kostenrisiko zu vermindern (BSG aaO). Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Fall des Versterbens des Hilfebedürftigen vor der Bewilligung (vgl. BSG aaO RdNr. 16) kommt jedenfalls vorliegend nicht in Betracht, da noch die Hilfebedürftige gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt hat und damit keine bindende Bewilligung (§ 77 SGG) eingetreten ist. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist nach Auffassung des Senats insoweit nicht angezeigt, da der Leistungserbringer gerade in diesem Fall nicht leer ausgehen soll.
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Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme des vollen noch ausstehenden Heimentgelts. Der Übergang der Sozialhilfeleistung auf die Klägerin findet nach § 19 Abs. 6 SGB XII nur statt, "soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre". Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung alle Voraussetzungen des Anspruchs vorgelegen haben müssen, wozu auch der Nachrang gehört, d.h. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden selbst sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rdnr. 66). Auch begründet § 19 Abs. 6 SGB XII keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris).
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Der Beklagte hat zutreffend das Einkommen der Hilfeempfängerin bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Er hat der Hilfeempfängerin Leistungen nicht in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII ab 01.11.2005 gewährt bzw. ab 19.10.2005 zu gewähren. Die erweiterte Hilfe bricht mit dem Netto- oder Zuschussprinzip der Sozialhilfe, indem dem Sozialhilfeberechtigten die zur Beseitigung der Notlage benötigten Mittel in Form eines Zuschusses zu gewähren sind, aber eben nur, soweit ihm deren Aufbringung aus eigenen Kräften und Mitteln nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Grund der Regelung ist nicht die Verbesserung der Rechtsstellung des Hilfesuchenden, sondern die Erleichterung der Abrechnung der Kosten von stationären Hilfen zwischen Einrichtung und Träger der Sozialhilfe sowie die Verminderung des Risikos des Forderungsausfalls (vgl. Neumann aaO, Rdnr. 53). Eine solche Fallgestaltung war vorliegend nicht gegeben.
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Das SG hat ausführlich unter Auslegung auch des Schreibens vom 05.01.2006 an die Pflegeeinrichtung dargelegt, dass der Bescheid vom 09.01.2006 keine Bewilligung von erweiterter Hilfe vor dem 01.02.2006 enthielt, da die Leistungen ausdrücklich von einem monatlichen Einsatz des bezifferten Einkommens abhängig gemacht wurden. Weiterhin hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung der Maßgaben für die bei § 19 Abs. 5 SGB XII anzustellende Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers ausgeführt, dass ein Anspruch auf erweiterte Hilfe vor dem 01.02.2006 nicht bestanden hat und dass sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008 aaO) keine anderen Vorgaben herleiten lassen. Dass die Hilfebedürftige ihr Einkommen jedenfalls ab 18.10.2005 in der Höhe der Altersrente einzusetzen hatte, entsprach nach dem nicht zu beanstandenden Darlegungen des SG den Vorschriften der §§ 82 ff SGB XII. Insbesondere waren auch die Voraussetzungen für eine vollständige Heranziehung des Einkommens nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII in der Fassung [idF] des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3305) erfüllt, da die Hilfeempfängerin keine weitere Person überwiegend unterhielt und ihr der Barbetrag verblieb (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 82 Rdnr. 63). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 19.10. bis 31.10.2005 kein Anspruch auf Übernahme der noch geforderten Heimkosten iHv 263,35 € (13 Tage x 84,20 € = 1094,60 € - anteiliger Betrag der Pflegeleistungen von 831,25 €) zu, da die Altersrente als Einkommen anteilig (746,46 € : 31 Tage = 24,07 € x 13 Tage = 313,03 €) zu berücksichtigen ist und dann kein Zahlbetrag verbleibt. Für November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 steht der Klägerin kein über die bereits gezahlten Beträge von 590,54 €, 674,74 € und 674,74 € hinausgehender Betrag zu.
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4. Hinsichtlich des Zeitraums der Kurzzeitpflege vom 22.08. bis 15.09.2005 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid über die zu erstattenden Kosten unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats zu erteilen. Die Möglichkeit eines Grundurteils oder eines Bescheidungsurteils eröffnet das Prozessrecht auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R -, SozR 4-2500 § 106a Nr. 5) wie hier auf Zahlung von höherem Heimentgelt. Dem Beklagten steht nämlich ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Frage zu, in welcher Höhe der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege (§ 61 Abs. 2 SGB XII) zu gewähren ist. Die Hilfeempfängerin bezog eine monatliche Altersrente von netto 746,46 €, wobei ihr monatliches Einkommen damit unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII lag (doppelter Eckregelsatz iHv 690,00 € zzgl. der auch während der Kurzzeitpflege angefallenen angemessenen Kosten der Unterkunft). Ein Einsatz des Einkommens nach § 88 Abs. 1 SGB XII war angesichts der nicht auf voraussichtlich längere Zeit zu erbringenden Leistungen (mind. 6 Monate: vgl. Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 88 Rdnr. 13) bei einer Kurzzeitpflege - andere Erkenntnisse hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Pflegebedarfs waren nicht vorhanden - nicht vorzunehmen.
- 42
Allerdings kam nach § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes vom 09.12.2004 aaO) ein Einsatz des Einkommens jedenfalls in Höhe des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Der Hilfeempfängerin stand auch während der Kurzzeitpflege (die Dauer der Leistung ist unerheblich, vgl. W. Schellhorn aaO § 35 Rdnr. 17) der Barbetrag des § 35 Abs. 2 SGB XII als Leistung des Dritten Kapitels zu. Hiernach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Einsparungen für den häuslichen Lebensunterhalt und nicht lediglich fiktiv anzunehmende Einsparungen berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Ersparnis durch andere Mehrkosten aufgewogen wird. Die Höhe der erzielten Ersparnisse kann gem. § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden (vgl. BVerwGE, Urteil vom 18.08.1977 - V C 61.76 -, FEVS 26, 133; W. Schellhorn aaO § 82 Rdnr. 53; SG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 - S 17 (28) SO 11/07 -, Juris). Vorliegend dürften der Hilfeempfängerin aufgrund der Lebenserfahrung zusätzliche Mehraufwendungen durch die Aufnahme in die Kurzzeitpflege entstanden sein (vgl. W. Schellhorn aaO; Lücking aaO K § 92a Rdnr. 12), andererseits hat sie die Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Über die Höhe dieses anzurechnenden Betrags wird der Beklagte zu befinden haben.
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5. Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß den §§ 291 und 288 BGB zu. Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht gegeben. Allerdings besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann. Ob ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) überhaupt gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier ab dem 08.11.2007 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen kann. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R -; Juris).
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
V.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
V.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift, - 2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.
(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.
(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.
(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.
(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn
- a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder - b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.
(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.
(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.