Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Apr. 2017 - B 5 K 14.769

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine schulische Ausbildung sowie für eine Umschulung zu gewähren.

1. Der im Jahr 1968 geborene Kläger absolvierte von September 1983 bis August 1986 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Bereits am 11. September 1985 hatte sich er bei einem Fußballspiel am linken Kniegelenk verletzt; im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts (-1985) erfolgten eine Rekonstruktion des gerissenen vorderen Kreuzbands sowie eine Arthroskopie. Dem schloss sich ein weiterer Krankenhausaufenthalt (-1986) an. Während seines Wehrdienstverhältnisses (1987-1991) und einer sich anschließenden Wehrübung (1991-1991) erlitt er folgende Schäden:

Am 11. September 1987 verletzte sich der Kläger beim Sport. Der vom Truppenarzt erstellten Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung vom 13. Oktober 1987 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich beim Fußballspiel außer Dienst gegen 19.00 Uhr eine schwere Verletzung am linken Knie zugezogen habe. Er habe sich ohne gegnerische Einwirkung das linke Knie verdreht.

Am 29. Juli 1991 verletzte sich der Kläger nach seiner Fahrt zum Dienst in der Kaserne beim Aussteigen aus seinem Pkw am linken Knie als er sich umdrehte, um seine Sachen vom Rücksitz des Autos zu nehmen. Zudem machte er die Verschlimmerung eines bestehenden Knieleidens durch die ständigen Belastungen des Wehrdienstes als Ausbilder geltend.

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bewilligte das Wehrbereichsgebührnisamt dem Kläger gemäß § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auf der Basis der Dienstbezüge des letzten Monats eine Übergangsbeihilfe von 10.406,92 DM (Bescheid vom 11.3.1992).

2. Nach Abschluss des Wehrdienstes besuchte der Kläger zunächst die Staatliche Berufsschule mit Berufsaufbauschule (BAS) (1991 - 1992). Den anschließenden Besuch der Staatlichen Fachoberschule brach er ab und meldete sich am 12. November 1992 arbeitslos. Von August 1993 bis 1995 folgte eine Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G (I); für diese Zeit hatte der Kläger unter Beibehaltung seiner Wohnung in R (Lkr. ) ein Zimmer in I angemietet.

3. Nach Beendigung des Wehrdienstes beantragte der Kläger die Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung.

a) Den entsprechenden Antrag des Klägers vom 10. September 1991 lehnte das Landesversorgungsamt ab (Bescheid vom 26.2.1993); der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.11.1993). Mit Urteil vom 30. Juni 1998 hob das Sozialgericht Bayreuth die vorgenannten Bescheide auf und stellte als Folgen einer Schädigung im Sinne des SVG fest: „Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar im Sinne der Verschlimmerung“; im Übrigen wies es die Klage ab und stützte die Entscheidung auf das medizinische, im Auftrag des Gerichts erstellte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B vom 4. Februar 1998. Mit Bescheid vom 20. August 1998 erkannte das Versorgungsamt Bayreuth in Ausführung dieses Urteils als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an: „Lockerung des Kniebandapparats links, muskulär kompensierbar“ im Sinne der Verschlimmerung (Nr. Ides Bescheids). Die Erwerbsfähigkeit werde hierdurch um weniger als 25 v.H. gemindert; Versorgungsrente stehe dem Kläger nicht zu (Nr. II). Auf die im Rahmen dieser Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten (versorgungsärztliches Gutachten des Arztes für Chirurgie, C. E, vom 1.2.1993; Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie, Dr. B, versorgungsärztliche Untersuchungsstelle München, vom 21.10.1993; Gutachten von Dr. E, Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, vom 30.7.1995; Gutachten von Prof. Dr. B, Bezirkskrankenhaus , vom 4.2.1998) wird Bezug genommen.

b) Unter dem 29. Juni 2000 beantragte der Kläger beim Landesversorgungsamt wegen neuer Erkenntnisse die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung. Das Gutachten vom 4. Februar 1998 gehe im Hinblick auf die Entstehung einer Arthrose von Tatsachen aus, die durch eine kürzlich erfolgte Operation widerlegt seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil die Innenmeniskusresektion links sowie die Beinfehlstellung zu der Arthrose geführt hätten, wie Prof. Dr. B auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Bayreuth am 18. Mai 2000 bestätigt habe (Bescheid vom 19.12.2000; Widerspruchsbescheid vom 9.4.2001). Die hiergegen am 30. April 2001 erhobene Klage wies das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2008 (Az.: ) ab. In dem Berufungsverfahren schlossen der Kläger und der beklagte Freistaat Bayern vor dem Bayer. Landessozialgericht am 9. November 2012 einen Vergleich dahingehend, dass ein Verwaltungsverfahren durch die Wehrbereichsverwaltung durchzuführen sei. Der Kläger verzichtete auf Weiterverfolgung seines Antrags vom 3. Juli 2000.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 stellte die Wehrbereichsverwaltung Süd fest, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen „wiederholt operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenks; operative Teilentfernung des abnutzungsbedingt veränderten linken Innenmeniskus; abnutzungsbedingte Veränderungen des linken Außenmeniskus sowie Knorpelschwäche mit Knorpelaufbrauch im linken Kniegelenk“ keine Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gemäß § 81 SVG seien (Nr. 1 des Bescheids). Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe daher nicht (Nr. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und einer Schädigung der Gesundheit, die die festgestellten Gesundheitsstörungen hätten verursachen oder verschlimmern können, nachgewiesen sei. Nach den Feststellungen des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 11. März 2013 stehe die beim Kläger nachgewiesene linksseitige Kniegelenksschädigung in keinem Kausalzusammenhang mit seinen wehrdienstlichen Belastungen. Die aufgetretenen wehrdienstlichen, kniegelenksbelastenden Tätigkeiten seien, weil bei ihm auch kein wehrdienstliches, traumatisches Unfallereignis am linken Kniegelenk nachgewiesen sei, nicht geeignet, eine wesentliche Verschlimmerung seiner bereits bestehenden erheblichen außerwehrdienstlichen Vorschäden herbeizuführen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 teilweise statt und erkannte unter Aufhebung des Bescheids als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an: „Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks“ und zwar verschlimmert durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 81 SVG (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die weiterhin vorliegende Gesundheitsstörung „Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie mit operativen Kreuzbandrekonstruktionen“ sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 2). Ausgleich nach § 85 SVG stehe weiterhin nicht zu, weil die anerkannten Schädigungsfolgen keinen ausgleichsberechtigenden Grad bedingten. Weitere als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennende Gesundheitsstörungen lägen nicht vor. Die hiergegen beim Sozialgericht Ulm erhobene Klage erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2015 für erledigt.

c) Unter dem 10. Dezember 2015 beantragte der Kläger wiederum die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf die versorgungsmedizinische gutachtliche Stellungnahme von Dr. Dr. G vom 22. Oktober 2016 ab.

4. Bereits am 11. November 1992 hatte der Kläger bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Leistungen für seine berufliche Rehabilitation beantragt.

Nachforschungen des Gerichts, ob und ggfs. welche Leistungen der Kläger für den Besuch an der BAS erhalten hat, ergaben, dass sowohl das Landratsamt - Amt für Ausbildungsförderung - als auch das Arbeitsamt entsprechende Unterlagen mittlerweile vernichtet hatten (Schreiben vom 2.9.2016 bzw. vom 5.9.2016). Eine Anfrage des Gerichts an die Beklagte über Leistungen des Berufsförderungsdienstes (BFD) blieb unbeantwortet.

Für den Besuch der Berufsfachschule I im Schuljahr 1993/1994 gewährte das Landratsamt dem Kläger ab August 1993 Ausbildungsförderung (monatlich 665 DM) und stellte diese Leistungen zum 22. Februar 1994 ein (Bescheid vom 19.4.1994). Ab dem 23. Februar 1994 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme gem. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) im Sinne einer vorläufigen Leistungserbringung (Bescheid vom 15.3.1994) durch Gewährung eines Unterhaltsgelds sowie durch Übernahme der Kosten für die Maßnahme, für Arbeitskleidung, Unterkunft, Verpflegung und Heimreise. In einem an die Regierung von Oberfranken gerichteten Erstattungsantrag (Schreiben vom 10.11.1998) führte das Arbeitsamt aus, man habe dem Kläger vom 23. Februar 1994 bis zum 25. Juli 1995 - Anschlussförderung nach BFD - insgesamt 18.302,10 DM gewährt (Maßnahmekosten: 3.193,70 DM, Arbeitskleidung: 61,30 DM, Unterkunft und Verpflegung: 11.520 DM, Reisekosten: 3.527,10 DM). Die Regierung von Oberfranken lehnte den Erstattungsanspruch unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, vom 3. Dezember 1998 ab, weil die berufliche Rehabilitation überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen begründet sei.

Darüber hinaus gewährte der Landkreis - Sozialhilfeverwaltung - dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1995 darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 505 DM). Unter dem 21. September 1999 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass man zwar an der Rückzahlung des Darlehens (8.099 DM) festhalte, aber wegen seiner Schulden bereit sei, die monatlichen Raten auf 100 DM herabzusetzen.

Den beim Versorgungsamt Bayreuth eingereichten und von dort weitergeleiteten Antrag des Klägers vom 21. Dezember 1998 „auf Leistungen der beruflichen Reha-Maßnahme von 1993 - 1995 nach BVG § 26“ lehnte die Regierung von Oberfranken mitBescheid vom 28. Januar 1999 ab. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation seien nur dann zu gewähren, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme überwiegend in der anerkannten Wehrdienstbeschädigung begründet sei. Nach Auskunft des versorgungsärztlichen Dienstes sei eine berufliche Rehabilitation überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen begründet.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 27.2.1999) wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach § 80 SVG i. V. m. § 26 Abs. 1 BVG. Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie, C. E, vom 7. April 1999 ergebe sich, dass die anerkannte muskulär kompensierbare Lockerung des Kniebandapparates gerade nicht wesentlich ursächlich für die berufliche Rehabilitation gewesen sei. Der anerkannten Schädigungsfolge komme eine derart nachrangige Bedeutung im Hinblick auf die Einschränkungen im beruflichen Tätigkeitsfeld zu, dass berufliche Rehabilitationsmaßnahmen hierauf nicht begründet werden könnten. Ursache für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks seien vielmehr die ausgedehnten, bereits im Jahr 1985 festgestellten Knorpelschäden. Eine Anerkenntnis der auf der Grundlage der Knorpelschäden entstandenen drittgradigen Varus- und Retropatellararthrose als Wehrdienstbeschädigung sei rechtskräftig abgelehnt worden. Die anerkannte Wehrdienstschädigung könne nicht als mögliche Ursache für die aktuelle drittgradige Varusgonarthrose gesehen werden. Somit hätten allein schädigungsfremde Ursachen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erforderlich gemacht. Man stütze die Entscheidung auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 1998 und 7. April 1999. Die Kausalitätsfrage werde dort unter Berücksichtigung aller nutzbaren Erkenntnisquellen eindeutig, erschöpfend und nachvollziehbar beantwortet. Im Gegensatz dazu enthalte die Einschätzung des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 4. November 1998 keine schlüssige Aussage über den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen anerkannter Schädigung und beruflicher Betroffenheit. Auch das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 führe zu keiner anderen Beurteilung.

5. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1999, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am 20. Juli 1999, erhob der Kläger Klage und beantragte sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.

Zur Begründung trug er vor, das vom Arbeitsamt eingeholte ärztliche Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass das Rehabilitationsverfahren überwiegend auf den Unfall vom 29. Juli 1991 zurückzuführen sei, und stütze sich auf das Gutachten vom 10. Dezember 1997. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Bayreuth bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung am Kniegelenk und der Berufsunfähigkeit.

Mit Schriftsatz vom 3. August 1999 beantragte die Regierung von Oberfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation nach den versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 1998 und 7. April 1999 allein wegen der schädigungsfremden Arthrose des linken Kniegelenks erforderlich gewesen seien. Der mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 festgestellten schädigungsbedingten Folge komme hinsichtlich der Einschränkungen im beruflichen Betätigungsfeld nur eine nachrangige Bedeutung zu. Der erforderliche medizinische Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und beruflicher Betroffenheit liege demnach nicht vor. Ursache für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks seien vielmehr die ausgedehnten, bereits im Jahr 1985 festgestellten Knorpelschäden. Diesbezüglich habe das Sozialgericht Bayreuth die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 22. August 1999 verwies der Kläger auf das Gutachten von Prof. Dr. B vom 4. Februar 1998. Der von der Regierung von Oberfranken vorgebrachte Ablehnungsgrund widerspreche diesem Gutachten sowie den bis dahin erfolgten Untersuchungen bezüglich des linken Kniegelenks. Bis zu dem Unfall im Jahr 1991 sei er uneingeschränkt u.a. bei den Fallschirmjägern verwendungsfähig gewesen. Kurz vor seiner Entlassung habe man ihm ärztlicherseits sogar die Einzelkämpfertauglichkeit bescheinigt. Nach dem Unfall im Jahr 1991 und den daraus folgenden körperlichen Einschränkungen habe man ihn trotz Einsprüchen mit der Fehlerkennziffer 5 ausgemustert. Die Fehlerkennziffer bei der Entlassung aus seiner regulären Dienstzeit, drei Monate vor dem Unfallereignis, sei mit 3 beziffert worden. Auch diese Schädigungsfolgen seien es gewesen, die eine berufliche Rehabilitation nötig gemacht hätten, weil er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können. Das habe der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes sowohl 1993 als auch 1998 bestätigt. Das Ergebnis der von der Regierung von Oberfranken eingeholten ärztlichen Stellungnahme widerspreche nicht nur den Gutachten des Arbeitsamts und dem fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. B, sondern allen bis dahin erfolgten Untersuchungsergebnissen. Es werde eine sich nach dem Unfall vom 29. Juli 1991 verschlimmernde Arthrose dazu genutzt, die Zuständigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der beruflichen Rehabilitation zu verneinen.

In seinem im Auftrag des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.2.2000) erstellten Gutachten vom 18. Mai 2000 teilte Prof. Dr. B die Einschätzung in der ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 1999. Die anerkannte Wehrdienstbeschädigung („Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar, im Sinne der Verschlimmerung“) mache - anders als die schädigungsfremde Arthrose - keine berufliche Rehabilitation notwendig. Auf Hinweis des Klägers, dass sein ungeschädigtes rechtes Kniegelenk - wie sich aus dem Bericht des Klinikums vom 23. Juni 2000 ergebe - bis auf eine kleine Stelle keine degenerativen Veränderungen aufweise, führte der Gutachter am 4. August 2000 aus, dass dieser Befund des rechten Knies keinen Einfluss auf das Gutachten vom 18. Mai 2000 habe. Die Vorgutachten gingen auf die Ursachen der Arthroseentstehung ein, u. a. auf die Beinachsenstellung, aber auch auf vorhergehende Traumata, Instabilitäten und Operationen.

Nach Übertragung auf den Einzelrichter (Beschluss vom 24.8.2000) führte der Einzelrichter am 18. September 2000 eine mündliche Verhandlung durch. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 25. September 2000 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. Juni 2000 auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung aus.

6. Auf Anregung des Klägers (Schreiben vom 21.10.2014) führte das Gericht das Klageverfahren fort. Nachfolgend wandte sich der Kläger mit weiteren Schriftsätzen an das Gericht (21.12.2014, 8.1.2015, 23.9.2015 und 27.9.2015) und führte unter dem 15. November 2015 aus, Ziel der Klage sei die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Das Klagebegehren sei wie folgt zu beziffern: Der Anspruchszeitraum betrage 36 Monate, weil er eine zweijährige Berufsausbildung und zuvor eine einjährige Schulausbildung habe absolvieren müssen. Er habe einen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 26a Abs. 1 BVG, weil er wegen der berufsfördernden Maßnahme keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Die Höhe des Übergangsgeldes ergebe sich aus dem letzten Einkommen; somit errechne sich bei einem Übergangsgeld von monatlich 1.330,24 Euro (2.601,73 DM) ein Betrag von 47.888,76 Euro zuzüglich Zinsen. Zudem habe er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Das treffe bei 36 Monaten auf eine einfache Haushaltsführung und bei weiteren 24 Monaten auf eine doppelte Haushaltsführung zu. Ferner habe er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Familienheimfahrten (24 Monate) sowie auf Übernahme der Schulkosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel und Arbeitsbekleidung.

In dem Erörterungstermin vom 19. April 2016 übertrug der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer. Der nunmehr bestellte Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 30. Juni 1999 werden aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G (I) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe und abzüglich bereits anderweitig erhaltener Leistungen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 23. April 2016 trug der Kläger vor, dass er am 10. September 1991 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG gestellt habe. Dieser Antrag habe die erforderliche Schulausbildung und die anschließende Berufsausbildung umfasst. Über die schulische Ausbildung habe er keine Unterlagen mehr. Er habe diese Ausbildung wohl aus seinen Dienstbezügen als Soldat auf Zeit finanziert; bestenfalls habe ihm ein Anspruch auf BAföG zur Verfügung gestanden. Für die Berufsausbildung von 1993 bis 1995 hätten ihm im ersten Halbjahr Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zugestanden, die zeitlich an Leistungen des BFD gebunden gewesen seien. Die Berufsförderung nach Ende der Dienstzeit diene einer aufbauenden Weiterbildung im erlernten Beruf und nicht in einer neuen Berufsausbildung. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulmittel habe wohl der BFD abgedeckt. Unterlagen zu den Leistungen des Arbeitsamts für Unterkunft, Verpflegung und Schulmittel in Bezug auf das zweite bis vierte Halbjahr seiner Berufsausbildung (1993 – 1995) stünden ihm nicht mehr zur Verfügung. Daneben habe ihm der Landkreis ein Darlehen zum Lebensunterhalt gewährt, welches er wieder zurückgezahlt habe. Folgende Positionen seien offen: Übergangsgeld, Beiträge zur Rentenversicherung, Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung. Sein Antrag vom 10. September 1991 auf Leistungen nach dem SVG erstrecke sich auch auf die Ausbildung an der BAS. Für die Berufsausbildung käme neben dem Übergangsgeld noch die doppelte Haushaltsführung zum Tragen. Die Leistungen seien seit Anspruchsbeginn zu verzinsen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 trug die Beklagte vor, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge grundsätzlich nur einen gegenwärtigen Bedarf decken sollten. Hier mache der Kläger Leistungen für einen vergangenen Bedarf geltend, der zudem durch Leistungen des Arbeitsamts und des BFD gedeckt gewesen sei. Selbst wenn noch ein Bedarf bestünde, wäre der Kläger mangels medizinischer Kausalität nicht anspruchsberechtigt. Die Kausalitätsvermutung in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG beziehe sich nur auf die wirtschaftliche Kausalität und nicht auf die Feststellung einer medizinischen Kausalität.

7. Bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hatte das Gericht festgestellt, dass das Verfahren ab dem 1. Januar 2016 gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt werde, weil aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem 3. Teil des SVG auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) auch die Zuständigkeit für die Leistungen nach den §§ 25 bis 27j BVG auf die Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen sei.

8. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 27.10.2016) lehnten die Beteiligten ab. Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2017 und vom 24. Februar 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Das Gericht legt den Antrag des anwaltschaftlich vertretenen Klägers dahingehend aus, dass er nicht nur - wie im Erörterungstermin am 19. April 2016 beantragt - die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G in I (1993 - 1995) begehrt, sondern - wie sich aus seinem nach dem Erörterungstermin gefertigten und dem Gericht zugegangenen Schriftsatz vom 23. April 2016 zweifelsfrei ergibt - einen solchen Anspruch auch für die Schulausbildung an der BAS (1991 - 1992) geltend macht. Darüber hinaus begehrt der Kläger eine Verzinsung der geltend gemachten Leistungen.

3. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch der BAS (1991 - 1992) begehrt (dazu unten Buchst. a). Im übrigen, d.h. im Hinblick auf das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G in I (1993 - 1995) zu verpflichten, ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Klage ist, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch der BAS (1991 - 1992) begehrt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen, in denen der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen könnte. Demnach ist eine Leistungsklage, d.h. eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage, dann unnötig, solange der Bürger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 11 ff. Vor §§ 40-53 m.w.N.).

Gemessen daran, fehlt es vorliegend an der insoweit gebotenen Antragstellung durch den Kläger. Es mag zwar sein, dass der Kläger am 10. September 1991 beim Versorgungsamt Bayreuth einen „Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes wegen einer Wehrdienstbeschädigung“ gestellt hat. Über diesen Antrag hat das Versorgungsamt auch entschieden (Bescheid vom 26.2.1993 und Widerspruchsbescheid vom 5.11.1993); die Bescheide waren nachfolgend Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 30.6.1998). Dass der vorgenannte Antrag neben dem Begehren auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung zugleich auch auf die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation - hier also konkret für den obengenannten Besuch der BAS - gerichtet sein sollte, ist diesem Begehren - anders als dem Antrag vom 11. November 1992 („Hiermit beantrage ich die erforderlichen Leistungen für meine berufliche Rehabilitation.“) - nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Insoweit führte nicht einmal die Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze zu einem anderen Ergebnis. Denn selbst im Bereich der antragsunabhängig zu gewährenden Sozialhilfe, bei dem es für das Einsetzen der Hilfegewährung genügt, wenn die Behörde Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihr - erstens - der Bedarf und - zweitens - die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (BSG, U.v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rn. 21), wird dem Sozialhilfeträger nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu „erahnen“; es genügt vielmehr, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage bestehen und die weiteren Einzelheiten dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht aufgeklärt werden (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG, B.v. 21.4.1997 - 5 PKH 2/97 - juris Rn. 2; LSG NRW, U.v. 28.8.2014 - L 9 SO 28/14 - Juris Rn. 28; SächsLSG, U.v. 6.3.2013 - L 8 SO 4/10 - juris Rn. 25; LSG RhPf, U.v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 - juris Rn. 27; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2013, § 18 Rn. 12). Eine solche Situation lag hier aber, wie oben dargelegt, gerade nicht vor.

b) Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G in I (1993 - 1995) begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 28. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 30. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistungen gemäß § 80 Satz 1 SVG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gem. § 25a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dann erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Dabei wird nach der Regelung in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG (stets) ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. § 25a Abs. 2 Satz 2 BVG sieht ergänzend vor, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch erbracht werden können, wenn zwar kein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung besteht, die Leistung aber im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Fürsorgeleistungen in diesem Sinne sind nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG unter anderem auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 SGB IX (vgl. § 26 Abs. 1 BVG).

Demnach ist Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass Beschädigte wegen einer nicht nur vorübergehenden Schädigung den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr auf Dauer im Wettbewerb mit Nichtbehinderten ausüben können oder bei Verbleib in dieser Tätigkeit Behinderung oder Verschlimmerung der anerkannten Schädigung drohen. Dieser Ursachenzusammenhang (medizinische Kausalität) zwischen der Schädigung und der bereits eingetretenen oder erst drohenden beruflichen Betroffenheit ist Voraussetzung für die Leistungserbringung, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Grad der Schädigungsfolgen ankäme. Vorrangige Ursache für den Teilhabebedarf ist mithin das schädigende Ereignis, welches regelmäßig durch eine ärztliche Feststellung dokumentiert sein muss. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Wiederherstellung des Teilhabestatus, den Beschädigte vor dem schädigenden Ereignis innehatten oder den sie ohne die Schädigung haben würden (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, Stand 1.1.2015, Nrn. 26.2.1 und 3.3).

Darüber hinaus setzen nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 26.2.2016 - 12 B 15.2255 - juris Rn. 26 f.) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25a Abs. 1 BVG zwar grundsätzlich voraus, dass der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität). Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG sind jedoch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen, die hier allein streitgegenständlich sind, Einkommen und Vermögen des Beschädigten nicht zu berücksichtigen, so dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kausalität keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen ist (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, Stand 1.1.2015, Nr. 26.2.1).

Gemessen daran, kann einem möglichen Anspruch des Klägers - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - zwar nicht entgegengehalten werden, dass kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit bestehe (dazu unten Buchst. aa). Jedenfalls steht dem Klagebegehren das Fehlen der erforderlichen medizinischen Kausalität entgegen (dazu unten Buchst bb). Zudem ist für einen großen Teil der geltend gemachten Leistungen bereits Bedarfsdeckung eingetreten (dazu unten Buchst cc). Schließlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nicht vor (dazu unten Buchst. dd).

aa) Zur Überzeugung des Gerichts greift zwar der von der Beklagten erhobene Einwand (vgl. Schriftsatz vom 8.8.2016) nicht durch, auch der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz setze einen gegenwärtigen Bedarf voraus, so dass den hier geltend gemachten Ansprüchen des Klägers entgegenzuhalten sei, dass kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit bestehe. Denn insoweit verkennt die Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch das Bundessozialgericht - in seiner ständigen Rechtsprechung Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs anerkannt hat, und zwar in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. Damit trägt das Bundesverwaltungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab (BVerwG, U.v. 13.11.2003 - 5 C 26/02 - NVwZ 2004, 1002 f.; BVerwG, U.v. 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152/154 f.; BVerwG, U.v. 30.4.1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 154/156; so auch: BayVGH, B.v. 17.12.2003 - 12 C 03.2868 - juris Rn. 43 f.; BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362/363 f.; vgl. auch: Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 9/2015, Rn. 17 f. zu § 18 SGB XII; Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 8/9; Grube, NVwZ 2002, 1458/1459). Dieser für das Sozialhilferecht entwickelte Gedanke ist auf das Sozialrecht, sofern dort der o.g. Grundsatz („keine Hilfe für die Vergangenheit“) Anwendung finden sollte, übertragbar. In diesem Zusammenhang übersieht die Beklagte ferner, dass der Kläger bereits am 11. November 1992 einen Antrag auf Leistungen für die berufliche Rehabilitation bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Kenntnis über eine Notlage aber auch durch einen Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger vermittelt (BSG, U.v. 29.9.2009 - B8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362/363).

bb) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation scheidet aber deshalb aus, weil es an der erforderlichen medizinischen Kausalität zwischen der Wehrdienstschädigung und dem Umschulungsbedarf fehlt. Denn es steht nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund der mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 anerkannten Schädigungsfolgen („Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks“) seinen vor Beginn des Wehrdienstes erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr fortsetzen konnte und ihm durch die deshalb erforderliche Umschulung Mehraufwendungen entstanden sind, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.

Es mag zwar sein, dass gem. § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG die Tatsache, dass der Geschädigte seinen Bedarf - hier also die Ausbildung an der BAS sowie die Umschulung zum Physikalisch-technischen Assistenten - aufgrund der Schädigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, vermutet wird, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Diese Vermutung bezieht sich jedoch allein auf die wirtschaftliche Kausalität, während für die hier maßgebliche Frage der medizinischen Kausalität keine derartige Vermutungsregel besteht (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 12 ZB 14.399 - juris Rn. 4 f.; a.A. BayVGH, B.v. 26.2.2016 - 12 B 15.2255 - juris Rn. 26 f.). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine letztgenannte Entscheidung so verstanden wissen wollte, dass damit eine Abkehr von einer ständigen Rechtsprechung verbunden sein sollte, so folgt das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung nicht. Denn eine solche Sichtweise, d.h. eine Ausdehnung der Vermutungsregelung der § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG auch auf Fragen der medizinischen Kausalität widerspräche, worauf die Beklagtenseite zutreffend hinweist, dem Grundsystem des sozialen Entschädigungsrechts. Sie führte nämlich zu dem Ergebnis, dass in allen Fällen, in denen sich die Ursachen für die Notwendigkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nicht auf einfache Art und Weise zweifelsfrei feststellen ließen, ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gegeben wäre.

Für die Beurteilung der medizinischen Kausalität ist somit die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall die Bedingung, d.h. die Schädigung, bei natürlicher Betrachtungsweise wesentlich zum Erfolg, hier also zum Bedarf für die berufliche Ausbildung, beigetragen hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber einem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 12 ZB 14.399 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 29.9.1973 - IV OVG A 105/71 - NJW 1975, 276; VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 26 ff.; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz, 5. Auflage 2010, § 1 OEG Rn. 41; Nr. 2 zu § 1 VV BVG). Maßgeblicher Zeitpunkt der Kausalitätsbeurteilung ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Liegt zwischen dem Eintritt des Schadens und der ersten Beurteilung ein längerer Zeitraum und ist in diesem Zeitraum der Gesundheitszustand durch Hinzutreten schädigungsunabhängiger Einflüsse Veränderungen ausgesetzt, ist zunächst zu prüfen, ob die schädigenden Einwirkungen, bezogen auf diesen Zeitpunkt, mindestens die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache hatten. Bejahendenfalls ist der Schaden für diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Die weitere Behandlung richtet sich nach den Grundsätzen über die Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Gemessen daran, wäre die medizinische Kausalität vorliegend nur dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten allein auf die gesundheitlichen Folgen der o.g. Wehrdienstbeschädigung, also auf die „Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks“ zurückzuführen ist und andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen fehlen bzw. doch nur von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können (so: VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 10.12.2009 - M 15 K 08.101 - juris Rn. 46). Das ist hier indessen nicht der Fall.

Aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass bei dem Kläger bereits am 11. September 1985 durch einen Sportunfall eine massive Schädigung des linken Kniegelenks eingetreten war, die nachfolgend zu einem zweimaligen Krankenhausaufenthalt mit operativen Eingriffen und zwar vom bis 1985 sowie vom  bis 1986 geführt hat. Es mag zwar sein, dass während des Wehrdienstes, d.h. am 11. September 1987 beim Sport und während der sich anschließenden Wehrübung, d.h. am 29. Juli 1991 beim Aussteigen aus dem Pkw weitere Schädigungen des linken Kniegelenks eingetreten sind. Es steht jedoch nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass die hierdurch verursachten und anerkannten Schädigungsfolgen in Bezug auf die bestehende, u.a. auf den am 11. September 1985 erlittenen Sportunfall zurückzuführende Vorschädigung eine wenigstens gleiche Bedingung für die Umschulungsmaßnahme zum physikalisch-technischen Assistenten darstellen. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen:

So lässt sich den vorliegenden Befunden überzeugend und widerspruchsfrei entnehmen, dass nicht die anerkannte Wehrdienstbeschädigung, sondern die bereits bei der Knieoperation am 19. November 1985 festgestellten und später, d.h. bei der Kniegelenkspiegelung am 2. September 1991 erneut diagnostizierten ausgedehnten Knorpelschäden Ursachen für die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks sind (vgl. C. E, Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliche Stellungnahme vom 7.4.1999; Dr. K, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, versorgungsärztliche Stellungnahme vom 3.12.1998). Bereits im Zeitpunkt der zweiten Knieoperation, die rund ein halbes Jahr nach Beginn des Wehrdienstes nach einem weiteren Sportunfall im Bundeswehrkrankenhaus (- 1987) durchgeführt worden war, lagen bei dem Kläger im linken Kniegelenk degenerative Knorpelveränderungen im Sinne einer Chrondromalazie sowie eine beginnende Arthrose vor. Aufgrund der ausgeprägten degenerativen Knorpelveränderungen war im Rahmen dieser zweiten Knieoperation die Durchführung einer anderen, bessere Stabilität versprechende Behandlungsmethode, d.h. ein primäres Patellarissehnentransplantat, nicht möglich (so: Dr. B, Fachärztin für Chirurgie, versorgungsärztliche Untersuchungsstelle München, Stellungnahme vom 21.10.1993). Letztgenannter Stellungnahme lässt sich ferner der Hinweis entnehmen, der sportlich außerordentlich aktive Kläger habe, wie sich aus einem Arztbrief vom 16. Dezember 1987 ergebe, „durch leichtfertige, unangemessene Belastungen den erzielten Operationserfolg in Frage gestellt“ (ebda.). Auch das Vorliegen einer für das Alter des Klägers ausgeprägten drittgradigen Varusgonarthrose (so: C. E, Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliches Gutachten vom 1.2.1993), die u.a. im Rahmen einer am 2. September 1991, d.h. während der Wehrübung durchgeführten Arthroskopie diagnostiziert worden war, ist demnach u.a. auf eine Innenmeniskusteilresektion bzw. auf altersbedingte, degenerative Erscheinungen zurückzuführen (Gutachten von Prof. Dr. B, Bezirkskrankenhaus , vom 4.2.1998 für das Sozialgericht Bayreuth, Bl. 224/239 der Gerichtsakte B 5 K 99.639 und vom 18.5.2000 für das Verwaltungsgericht Bayreuth, Bl. 44/47 der Gerichtsakte B 5 K 99.639). Auch die aktuell von der Beklagten eingeholte gutachtliche Stellungnahme weist überzeugend und widerspruchsfrei darauf hin, dass der Arthroskopiebefund vom 2. September 1991 einen Zerfall der Knorpeloberfläche des medialen Femurkondylus in der Belastungszone, eine faserige Aufspaltung des Restinnenmeniskus, faserig aufgesplitterte Bandreste im Bereich des vorderen Kreuzbandes und eine grobhöckerige Gelenkfläche an der Kniescheibe beschreibe. Diese Knorpel- und Meniskusschäden ließen sich nicht dem kurz zuvor stattgehabten Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto mit Knieverdrehung zuordnen. Die im September 1991 bei der Arthroskopie nachweisbaren strukturellen Schäden seien zum damaligen Zeitpunkt nicht Ausdruck einer akuten Verletzung, sondern sie entsprächen einem über einen gewissen längeren Zeitraum hinweg vor dem Ereignis abgelaufenen Prozess in Richtung auf einen zunehmenden Knorpelaufbrauch an den Gelenkbinnenstrukturen (Dr. Dr. G, versorgungsmedizinische gutachtliche Stellungnahme vom 20.10.2016, Bl.263/266 der Gerichtsakte).

Auch der Einwand des Klägers, eine am 23. Juni 2000 am rechten Kniegelenk durchgeführte Operation habe bis auf eine kleine Stelle keine degenerativen Veränderungen erwiesen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Insoweit ergibt sich aus dem für das Verwaltungsgericht erstellten Gutachten, dass als Ursachen für die Entstehung einer Arthrose neben einer Beinachsenfehlstellung insbesondere auch vorhergehende Traumata, Instabilitäten bzw. Operationen anzuführen seien (Prof. Dr. B Gutachten vom 18.5.2000 für das Verwaltungsgericht Bayreuth, Bl. 44/47 der Gerichtsakte B 5 K 99.639; ergänzende Stellungnahme vom 4.8.2000, Bl. 65/66 der Gerichtsakte B 5 K 99.639).

Anhaltspunkte dafür, dass durch die Belastung des Wehrdienstes (1987 - 1991) oder der Wehrübung ( - 1991) eine Verursachung oder Verschlimmerung eingetreten sein könnte, lassen sich den Befunden nicht entnehmen; auch ist die Frage, ob die körperliche Belastbarkeit des Klägers möglicherweise durch die vordere Kreuzbandrekonstruktion vermindert war, aufgrund des guten klinischen Ergebnisses dieser Rekonstruktion zu verneinen (Prof. Dr. B, Bezirkskrankenhaus , Gutachten vom 4.2.1998 für das Sozialgericht Bayreuth, Bl. 224/238 der Gerichtsakte B 5 K 99.639; Dr. E, Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, Gutachten für das Sozialgericht Bayreuth vom 30.7.1995, Bl. 50/70 f. der Beiakte I).

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das zweite Trauma im September 1987 bei einem Fußballspiel bzw. das dritte Trauma beim Aussteigen aus dem Pkw am 29. Juli 1991 für die Zerreißung des vorderen Kreuzbandes ursächlich waren. Demnach haben die bei der am 2. September 1991 durchgeführten Arthroskopie festgestellten faserigen Aufsplitterungen ehemaliger Kreuzbandreste im Bereich der proximalen und distalen Insertion ohne erkennbare Kreuzbandrekonstruktion des vorderen Kreuzbandes gezeigt, dass die am 21. September 1987 durchgeführte zweite Kreuzbandrekonstruktion erfolglos geblieben war (C. E, Facharzt für Chirurgie, versorgungsärztliches Gutachten vom 1.2.1993). Gleichwohl hat die Art und Weise der im Bundeswehrkrankenhaus am 21. September 1987 durchgeführten Operation die Beeinträchtigung des linken Kniegelenks weder verursacht noch verschlimmert (Dr. E, Arzt für Orthopädie und öffentliches Gesundheitswesen, Gutachten für das Sozialgericht Bayreuth vom 30.7.1995, Bl. 50/70 f. der Beiakte I).

Angesichts dessen steht für die Kammer das Vorliegen einer medizinischen Kausalität zwischen der Wehrdienstbeschädigung und dem beruflichen Rehabilitationsbedarf - sowohl im Hinblick auf die schulische Ausbildung an der BAS (1991 - 1992) als auch hinsichtlich der Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten an der Akademie G in I (1993 - 1995) - nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest.

cc) Darüber hinaus hat die Beklagte - zuletzt mit Schriftsatz vom 15. März 2017 - zu Recht den Einwand der Erfüllung gem. § 107 SGB X (vgl. nur Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 107 SGB X, Rn. 8) erhoben. Denn die Kammer ist zu der Überzeugungsgewissheit gekommen, dass in Bezug auf die vom Kläger vom 1993 bis 1995 absolvierte Umschulung (Ausbildung zum physikalisch-technischen Assistenten) in wesentlichen Bereichen des Klagebegehrens eine Bedarfsdeckung eingetreten ist. Das gilt insbesondere für die mit Nr. 2 des Klageantrags vom 19. April 2016 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge und die Reisekosten. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger insoweit - selbst wenn man die vom Landratsamt für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1995 darlehensweise gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ausklammerte - unstreitig umfassende, d.h. bedarfsdeckende Leistungen erhalten hat: zunächst, d.h. für die Zeit bis zum 23. Februar 1994, Leistungen des Landratsamts - Amt für Ausbildungsförderung - sowie des Berufsförderungsdienstes und danach Leistungen des Arbeitsamts (Bescheid vom 15.3.1994). Gerade aus dem letztgenannten Bescheid ergibt sich, dass das Arbeitsamt dem Kläger Unterhaltsgeld sowie die Kosten für die Maßnahme, für Arbeitskleidung, Unterkunft, Verpflegung und Heimreisen gewährt hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise und, ohne dass dem die Klägerseite substantiiert entgegengetreten wäre, darauf hingewiesen, dass der Leistungsumfang, den das Arbeitsamt aufgrund des vorgenannten Bescheids gem. § 11 RehaAnglG erbracht hatte, den Leistungen entspricht, die die Beklagte nach § 26 BVG in der damals geltenden Fassung hätte erbringen müssen.

dd) Schließlich hat die Beklagte zutreffend gegen den nunmehr von Klägerseite mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld eingewandt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 26a Abs. 8 BVG nicht vorliegen. Denn Voraussetzung ist demnach, dass sich der Beschädigte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos gemeldet und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stand. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil der Kläger nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme (Ausbildung zum physikalisch-technischen Assistenten) sich nicht arbeitslos gemeldet, sondern ein Hochschulstudium aufgenommen hat.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.11.2011 - Au 2 K 10.952 - juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 5.5.2010 - W 3 K 08.2241 - juris Rn. 38; VG München, B.v. 4.8.2005 - M 6b E 05.2159 - juris Rn. 26). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),2. Krankenhilfe (§ 26b),3. Hilfe zur Pflege (§ 26c),4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),5. Altenhilfe (§ 26e

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11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.

(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn

a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder
b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.

(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.

(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn

a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder
b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.

(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Zahlung zusätzlicher 220,70 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2007 wegen einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006.

2

Die 1982 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.7.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wobei an Kosten der Unterkunft 225 Euro für Kaltmiete, 65 Euro für einen Betriebskostenvorschuss und 45 Euro für einen Heizkostenvorschuss erbracht wurden (Bescheid vom 27.8.2007 für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2007, mit dem Heizkosten zunächst nur in Höhe von 32,50 Euro übernommen wurden; Bescheid vom 8.10.2008, mit dem rückwirkend der Heizkostenvorschuss in voller Höhe übernommen wurde). Mit dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen hatte die Betreuerin der Klägerin am 15.6.2005 eine Erklärung mit ua folgendem Inhalt unterschrieben: "Soweit sich aus meinem Mietvertrag jährliche Nebenkostenabrechnungen ergeben, werde ich auch diese umgehend, d.h. spätestens bis zur Fälligkeit bzw. 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung, dem Sozialamt zur Überprüfung vorlegen. Ansonsten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme dieser einmaligen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe."

3

Am 20.3.2007 erhielt die Klägerin eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 129,82 Euro und von Nebenkosten in Höhe von 90,88 Euro. Erst am 25.9.2007 reichte die Betreuerin der Klägerin die Rechnung mit der Bitte um Erstattung der von der Klägerin mittlerweile verauslagten Kosten in Höhe von 220,70 Euro ein. Die Beklagte lehnt dies ab, weil ihr die Rechnung verspätet vorgelegt worden sei (Bescheid vom 26.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte verurteilt, "den Nachzahlungsbetrag der Klägerin aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 in Höhe von 220,70 € zu übernehmen" (Urteil vom 11.3.2009); das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass es sich bei der Heiz- und Betriebskostenabrechnung um einen Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten handele, der im Monat März 2007 entstanden und sofort fällig geworden sei. Dieser Bedarf sei nicht dadurch entfallen, dass die Rechnung beglichen worden sei, bevor ein Erstattungsantrag bei der Beklagten eingereicht worden sei. Insoweit stehe einer Leistung der Beklagten § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wonach der Bewilligungszeitraum der Grundsicherung bei einer Änderung der Leistung zugunsten des Berechtigten am Ersten des Monats beginne, in dem die Voraussetzung für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sei, schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift keine einmaligen Bedarfe erfasse. Ein Ausschluss der geltend gemachten Leistungen ergebe sich auch nicht aus der von der Betreuerin unterzeichneten Erklärung über die rechtzeitige Vorlage von Nebenkostenabrechnungen.

5

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 18 Abs 1 SGB XII iVm § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Die Klägerin habe nicht zeitnah die Nebenkostenabrechnung vorgelegt, sodass ihr weder für den Monat März 2007 noch für die Zeit danach eine höhere Leistung zustehe.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob und in welcher Höhe die Klägerin für März 2007 einen Anspruch auf höhere Leistungen (220,70 Euro) hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, die es dem Senat ermöglichen würden, Grund und Höhe des Anspruchs zu überprüfen. Allerdings hat das LSG zu Recht entschieden, dass die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) für einmalige Bedarfsänderungen wie eine Heiz- und Betriebskostennachforderung keine Anwendung findet.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2008 (§ 95 SGG), soweit darin für den Monat März 2007 eine höhere Leistung - beschränkt auf Kosten der Unterkunft und Heizung - abgelehnt wurde (zur Beschränkung in diesem Sinn später). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) misst(dazu später). Bei Anwendung dieser Vorschrift genügt wie in Fällen des § 44 SGB X nicht die reine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 12 mwN). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Bescheid vom 27.8.2007 schon ein solcher nach § 48 SGB X ist(dazu später) und höhere Leistungen als im ändernden und als im abgeänderten Bescheid verlangt werden.

11

Entgegen der Ansicht des LSG ist zwar der Bescheid vom 8.10.2008, soweit die Beklagte rückwirkend für den Monat März 2007 die noch fehlenden 12,50 Euro zum von der Klägerin tatsächlich gezahlten monatlichen Heizkostenvorschuss bewilligt hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil dieser Bescheid unmittelbar den vorliegenden Streitgegenstand erfasst(dazu später); jedoch ist der Senat mangels Verfahrensrüge daran gehindert, diesen Bescheid materiellrechtlich in seine Prüfung einzubeziehen (vgl nur das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - RdNr 10 mwN). Da die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist und das LSG dann den Änderungsbescheid vom 8.10.2008 einzubeziehen hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, welche prozessualen und materiellrechtlichen Auswirkungen das Verbot der Nichtberücksichtigung im Revisionsverfahren für den Senat - evtl Teilerledigung des Klageantrags in Höhe von 12,50 Euro (vgl zu einer vergleichbaren Problematik das Senatsurteil vom 25.8.2011, aaO) - bei einer abschließenden Entscheidung des Senats besäße.

12

Bei dem Bescheid vom 26.9.2007, mit dem die Beklagte ausdrücklich die beantragte Übernahme der Kosten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung des Jahres 2006 abgelehnt hat, handelt es sich demgegenüber um einen wiederholenden Bescheid ohne eigenen Regelungscharakter (vgl dazu nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 32); seines Erlasses hätte es nicht mehr bedurft, weil der am 25.9.2007, also innerhalb der für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.8.2007 geltenden Monatsfrist (§ 84 Abs 1 SGG), bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Erstattung gemäß § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.8.2007 zu werten ist, allerdings beschränkt auf den Monat März 2007 und den Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Senatsurteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - RdNr 10 mwN). Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - der Leistungsempfänger gegen einen Änderungsbescheid (§ 48 SGB X) wendet, mit dem die Gesamtleistung der Hilfe für den Lebensunterhalt bei gleichbleibender Leistung für Unterkunft und Heizung neu bewilligt wurde. Die verfahrensrechtliche Ausgangslage ist dann nicht anders als bei einem Erstbescheid bzw einem Neubescheid nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums. Eine streitgegenständliche Beschränkung allein auf die Heiz- und Nebenkostennachforderung ist allerdings unzulässig; eine Beschränkung ergibt sich deshalb nur hinsichtlich der Leistungshöhe der Unterkunftskosten insgesamt (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 13) auf weitere 220,70 Euro.

13

Die Auslegung des Erstattungsantrags als Widerspruch folgt der Rechtsprechung des BSG zum sog Meistbegünstigungsprinzip. Danach sind nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen. Insbesondere ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21 ff mwN); auf diese Weise wird iS des § 2 Abs 2 SGB I sichergestellt, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden(vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005).

14

Erkennbar ging es der Klägerin lediglich um Überprüfung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung für den Monat März, weil im Monat März vom Vermieter die Nachforderung geltend gemacht worden ist. Folge davon ist, dass der Bescheid vom 27.8.2007 für die Monate Januar und Februar sowie für die Zeit ab April insgesamt und für März 2007 bezüglich der sonstigen Sozialhilfeleistungen (etwa Regelsatzleistung) bestandskräftig geworden ist und die (nach Aktenlage) geringfügige Leistungsminderung ab 1.1.2007 aufgrund eines erhöhten Einkommens der Klägerin gegenüber dem früheren Bewilligungsbescheid (vom 24.10.2006 für die Zeit bis 31.10.2007) keiner Überprüfung bedarf. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind jedenfalls durchgehend in gleicher Höhe erbracht worden. Nach Aktenlage wird sich nicht das Problem ergeben, auf welche Leistung nach Beschränkung des Streitgegenstands ggf höheres Einkommen anzurechnen ist, wenn es fehlerhaft berücksichtigt worden wäre (vgl dazu Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 34 mwN).

15

Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27.8.2007 über die Ablehnung höherer einmaliger Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung (220,70 Euro) misst sich - entgegen anderer Ansichten in der sozialhilferechtlichen Literatur (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 44 SGB XII RdNr 10; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 44 SGB XII RdNr 7; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 44 SGB XII RdNr 5, Stand April 2005; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 44 SGB XII RdNr 13, Stand September 2008; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 44 SGB XII RdNr 7) - an § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12; BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 13); denn spätestens seit Inkrafttreten des SGB XII finden die Vorschriften der §§ 39 ff SGB X für die Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten grundsätzlich auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung(BSGE 99, 137 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 RdNr 9, Stand März 2009). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie vorliegend - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, kann vom Senat mangels tatsächlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach nicht geprüft werden, weil sich das LSG ausschließlich mit der Frage befasst hat, ob § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII einschlägig ist.

16

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X (gegenüber dem Bescheid vom 24.10.2006) ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lediglich darauf abzustellen, ob der Bescheid aufgrund der objektiven Verhältnisse unter den geänderten Bedingungen so nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl nur: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 12 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 27 mwN). Soweit in der sozialhilferechtlichen Literatur ein eigenständiger Begriff der Wesentlichkeit (mindestens 15 % höhere Leistungen) vertreten wird (vgl hierzu nur: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 SGB XII RdNr 11 mwN, Stand März 2009; Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 11, Stand Juni 2006), entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage (vgl auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 21). § 44 Satz 2 und Satz 3 SGB XII normieren nämlich keine gegenüber § 48 SGB X völlig eigenständige Regelung, sondern modifizieren diese nur, soweit es den Leistungsbeginn betrifft(Kreikebohm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 44 SGB XII RdNr 3).

17

Gemäß § 42 Abs 1 Nr 2 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) iVm § 29 Abs 1 und Abs 3 SGB XII(ebenfalls idF, die die Norm durch dieses Gesetz erhalten hat) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar unterfallen auch einmalige Kosten dieser Vorschrift und stellen einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 15); jedoch beurteilt sich im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die wesentliche Änderung gegenüber der früheren Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten(BSG, aaO, RdNr 13), also hier den Verhältnissen des Jahres 2006. Mangels anderweitiger Regelungen ist die Nachforderung des Vermieters der Klägerin mit ihrer Geltendmachung fällig geworden; nicht zu prüfen ist, ob diese Forderung des Vermieters gerechtfertigt war. Es genügt, dass die Zahlung der Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung gezahlt worden ist, es sich also um eine ernsthafte Forderung handelte (BSGE 104, 179 ff Nr 16 mwN = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, hat das LSG nicht festgestellt. Nicht festgestellt ist außerdem die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Nachforderung des Vermieters.

18

Einer Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X und einer daraus resultierenden möglichen höheren Leistung für März 2007 steht nicht die Regelung des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII entgegen. Danach beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Leistung (zugunsten des Empfängers) am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Unabhängig davon, ob der Regelung überhaupt zu entnehmen ist, dass der Bewilligungszeitraum bei späterer Mitteilung erst am Tage dieser Mitteilung bzw mit dem Monatsanfang oder erst mit dem auf die Mitteilung folgenden Monat beginnt, gilt § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII jedenfalls nicht für eine aus einem einmalig erhöhten Bedarf resultierende Veränderung(so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 25.2). Dafür sprechen sowohl Wortlaut, Historie und Systematik der Vorschrift als auch Sinn und Zweck der Regelung.

19

§ 44 Abs 1 SGB XII macht insgesamt deutlich, dass die Vorschrift nur einen mehr als einmonatigen Bewilligungszeitraum (in der Regel nach Satz 1 zwölf Monate) regelt. Insoweit wird in Satz 2 ausdrücklich auf einen solchen Bewilligungszeitraum Bezug genommen, dessen Beginn aus Praktikabilitätsgründen (Geltung des Monatsprinzips) zugunsten des Leistungsempfängers auf den Monatsanfang vorverlegt wird; Ziel dieser Regelung ist es, eine taggenaue Berechnung möglichst zu vermeiden (Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 25). Deshalb beginnt der neue Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Berechtigten nach Satz 3 auch erst mit dem Beginn des Folgemonats. § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann sich dann aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf einmalige Bedarfserhöhungen in einem einzelnen Monat beziehen. Weil der zusätzliche (einmalige) Bedarf an einem bestimmten Tag des Monats eintritt und weder auf den Monatsgesamtbedarf aufzuteilen ist noch sich auf den Bedarf der Folgemonate bezieht, geht es weder um die Vermeidung einer taggenauen Berechnung der Monatsleistung, noch kann, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Bewilligungszeitraum in Gang gesetzt werden.

20

Die Richtigkeit dieser Auslegung belegen die Gesetzesmaterialien. Zwar existieren keine Gesetzesbegründungen zu § 44 SGB XII selbst; jedoch kann auf die Gesetzesmaterialien zum Grundsicherungsgesetz (GSiG) zurückgegriffen werden (so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 3). Darin ist zur inhaltlich gleichen Regelung des § 6 GSiG ausgeführt(BT-Drucks 14/5150, S 51 zu § 6), die Leistungen würden in Monatsbeträgen festgesetzt und zeitabschnittsweise bewilligt. Träten Veränderungen in den Verhältnissen ein, die für die Gewährung bzw Höhe der Leistung erheblich seien, müsse dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine hieraus resultierende Veränderung des Anspruches zugunsten der Berechtigten solle dann dazu führen, dass mit dem Ersten des Monats ein neuer Bewilligungszeitraum beginne, in dem die Veränderung eingetreten und mitgeteilt worden sei. Anderenfalls beginne der neue Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung. Wenngleich diese Aussage der Gesetzesbegründung, falls sie sich nicht lediglich auf eine Änderung zu Lasten des Berechtigten bezieht, keine Grundlage in einer gesetzlichen Regelung gefunden hat - sie beruht sonst möglicherweise auf dem vom Senat nicht geteilten Verständnis, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts fänden überhaupt keine Anwendung (vgl zu dieser Problematik: BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 32) -, so zeigt sie doch, dass der Gesetzgeber Änderungen vor Augen hatte, die über die Dauer eines Monats hinaus fortwirken, bezogen auf zusätzliche Bedarfe also in der Folgezeit immer wieder neu entstehen, nicht lediglich als einmaliger Bedarf ungedeckt bleiben.

21

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einer nachträglichen Leistung an die Klägerin § 18 Abs 1 SGB XII nicht entgegen. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Abgesehen davon, dass bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ohnedies der sogenannte Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt ist und weder die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes (vgl dazu BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1) noch eine Änderung des Bedarfs während des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag voraussetzt (vgl zur vergleichbaren Situation im Rahmen des SGB II BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38), soll § 18 SGB XII nur einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilferecht sicherstellen(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 20; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 18 SGB XII RdNr 13 ff mwN; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24). Es ist nicht vorrangige Aufgabe des § 18 SGB XII, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten(BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24). Die Kenntnis braucht sich deshalb nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit beziehen; der Sozialhilfeträger muss also lediglich Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem haben (Coseriu, aaO, RdNr 15). Dies war vorliegend der Fall, weil die Klägerin durchgehend im Leistungsbezug stand; ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung war ebenfalls gestellt.

22

Dass die fällige Betriebs- und Heizkostenabrechnung von der Klägerin selbst - ohne die finanzielle Hilfe Dritter - bereits vor der Geltendmachung bei der Beklagten beglichen worden ist, lässt ihren Bedarf und den Anspruch auf höhere Leistungen nicht entfallen. Es gilt insoweit nichts anderes als bei Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X(vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Keiner Entscheidung bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob mit Rücksicht auf die in § 48 Abs 4 SGB X angeordnete entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X die vom Senat für die rückwirkende Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X aufgestellten Kriterien(vgl BSG aaO) im vollen Umfang gelten. Die von der Betreuerin der Klägerin unterschriebene Erklärung über Nebenkostenabrechnungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Für das Revisionsgericht bindend hat das LSG hierzu ausgeführt, dass die Klägerin keine vertragliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich bestätigt habe, die (unzutreffende) Rechtsansicht der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben. Es kann damit dahinstehen, ob ein solcher Vertrag - etwa gemäß § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 Bürgerliches Gesetzbuch wegen eines Verstoßes gegen § 53 Abs 2 SGB X - überhaupt rechtswirksam wäre.

23

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.11.2009 - S 14 SO 84/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 22.08. bis 15.09.2005 einen neuen Bescheid über die ihr zu erstattenden Kosten für die Kurzzeitpflege der M J unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen sowie der Klägerin auf die zu erstattenden Kosten ab dem 08.11.2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeiträume vom 22.08. bis 15.09.2005 und vom 19.10.2005 bis 31.01.2006.

2

Die Klägerin ist der Träger der Pflegeeinrichtung P B (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P gGmbH. Die Pflegeeinrichtung genießt Bestandsschutz gem. § 73 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

3

Die 1920 geborene und am 27.05.2006 verstorbene M J (Hilfeempfängerin) war ledig und wurde seit mindestens 2001 in ihrer eigenen Wohnung von ihrer in einer anderen Wohnung lebenden Nichte gepflegt und erhielt von der Pflegekasse der Barmer Ersatzkasse (BEK) ambulante Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II. Mit Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte die Pflegekasse Leistungen der vollstationären Pflege ab 18.10.2005 nach der Pflegestufe II. Die Hilfeempfängerin bezog im hier streitigen Zeitraum eine Altersrente von monatlich netto 746,46 € und verfügte über kein weiteres Einkommen oder über Vermögen. Sämtliche Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen. Seit Februar 2006 war für sie ein Betreuer bestellt.

4

Die Hilfeempfängerin befand sich vom 18.08. bis 15.09.2005 zur Kurzzeitpflege in dem Pflegeheim, anschließend in stationärer Krankenhausbehandlung bis 18.10.2005 und ab 18.10.2005 bis zu ihrem Tod zur vollstationären Pflege in dem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlte für die Kurzzeitpflege insgesamt 1432,00 € und für die vollstationäre Pflege für Oktober 2005 884,10 € sowie ab November 2005 monatlich 1279,00 € an das Pflegeheim.

5

Nach den mit dem Pflegeheim abgeschlossenen Wohn- und Dienstleistungsverträgen vom 18.08. und 18.10.2005 war die Hilfebedürftige verpflichtet, einen täglichen Pflegesatz nach der Pflegestufe II in Höhe von (iHv) 51,96 €, ein tägliches Entgelt für Unterkunft und Verpflegung iHv 21,03 €, tägliche Investitionskosten iHv 14,40 € und einen täglichen Beitrag für Ausbildungskosten iHv 0,89 € (insgesamt 88,28 €) zu zahlen.

6

Das Pflegeheim berechnete der Hilfeempfängerin ein Entgelt für die Kurzzeitpflege iHv 2560,12 € (Pflegesatz nach Pflegestufe II <29 x 51,96 € = 1506,84 €>, Unterkunft/Verpflegung <29 x 21,03 € = 609,87 €>, Investitionskosten <29 x 14,40 € = 417,60 €>, Ausbildungskosten <29 x 0,89 € = 25,81 €>, d.h. täglich 88,28 €), für den Zeitraum vom 18. bis 31.10.2005 iHv 1235,92 €, für November 2005 iHv 2648,40 €, für Dezember 2005 und für Januar 2006 iHv jeweils 2736,68 €. Nach der mit dem Pflegeheim bestehenden Vergütungsvereinbarung der Pflegekasse betrug der tägliche allgemeine Pflegesatz nach der Pflegestufe II 51,96 €, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung 21,03 €, das Entgelt für Investitionskosten 10,32 € und für Ausbildungskosten 0,89 € (täglich 84,20 €).

7

Mit Schreiben vom 14.11.2005 erhielt die Nichte der Hilfeempfängerin eine "zweite Mahnung" des Pflegeheims über den Aufenthalt der Hilfeempfängerin seit 18.08.2005 iHv 6.444,44 €. Sie wurde an das Versprechen vom 02.11.2005 zur Zahlung des Betrages erinnert sowie an die Zusage, einen Sozialhilfeantrag bei der Kreisverwaltung zu stellen.

8

Am 22.08.2005 ging bei dem Beklagten per Fax ein von der P Unternehmensgruppe als Muster erstelltes Formularschreiben ein, welches als "Mitteilung über Bewohnereinzug", Daten über das Pflegeheim und die Hilfeempfängerin, die Mitteilung der Aufnahme zur Kurzzeitpflege vom 18.08. bis 31.08.2005, die voraussichtliche Pflegestufe II und das tägliche Heimentgelt von 84,20 € enthielt. Das Formular war von der Residenzleitung des Pflegeheims unterschrieben und angekreuzt war die Bitte um Kostenübernahme. Am 23.08.2005 erhielt der Beklagte ein Schreiben des Pflegeheims mit dem Betreff "Sozialhilfe für Frau M J , geb. 03.03.1920", der Mitteilung über die Aufnahme zur Kurzzeitpflege am 18.08.2005 und der Bitte um Kostenzusage. Entsprechende Mitteilungen über die Verlängerung der Kurzzeitpflege bis 15.09.2005 wurden dem Beklagten übermittelt. Am 19.10.2005 erhielt der Beklagte ein erneutes Fax "Mitteilung über Bewohnereinzug" betr. die Aufnahme zur stationären Pflege ab 18.10.2005, am 20.10.2005 ein entsprechendes Schreiben sowie am 27.10.2005 den Bescheid der Pflegekasse über vollstationäre Pflegeleistungen durch das Pflegeheim übermittelt. Der Beklagte wies das Pflegeheim am 29.08., 19.09. und 19.10.2005 darauf hin, dass kein Sozialhilfeantrag vorliege.

9

Am 15.11.2005 ging bei dem Beklagten der von der Hilfeempfängerin ohne Datum unterschriebene Sozialhilfefragebogen, die Erklärung über Vermögen, die Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung und eine Auskunftsermächtigung mit einer Rentenmitteilung und Kopien des Girokontos ein.

10

Der Beklagte zog daraufhin Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), Auskünfte des Grundbuchamtes, der Sparkasse S sowie Kontoauszüge der Hilfeempfängerin bei und leitete die Altersrente der Hilfeempfängerin ab dem 01.02.2006 (Schreiben vom 05.01.2006, Mitteilung der Deutschen Post Rentenservice vom 16.01.2006) auf ihn über.

11

Mit Bescheid vom 09.01.2006 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur stationären Pflege ab 01.11.2005 und einen Barbetrag von 90,00 € und führte aus, dass alle folgenden Zahlungen als Weiterbewilligung für den jeweiligen Monat anzusehen seien. Sie sei verpflichtet, die Altersrente iHv 746,46 € und die Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Die Leistungen würden direkt an das Pflegeheim überwiesen. Die Hilfe werde nach § 19 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als so genannte erweiterte Hilfe gewährt. Das Pflegeheim erhielt von der Beklagten am 05.01.2006 eine "Kostenzusage für Heimunterbringung", in welcher ausgeführt war, dass die Heimkosten ab dem 01.11.2005 unter Anrechnung eines Kostenbeitrages aus vorhandenem Einkommen übernommen würden. Der monatliche Barbetrag werde mit der einzusetzenden Rente verrechnet. Da die monatliche Rente ab 01.02.2006 übergeleitet worden sei, erfolge ab diesem Zeitpunkt keine Einkommensanrechnung mehr.

12

Für November 2005 zahlte die Beklagte an das Pflegeheim 590,54 € (Pflegekosten 2526,00 € + Barbetrag 90,00 € - Leistung der Pflegekasse 1.279,00 € - Einkommen Altersrente 746,46 €) und für Dezember 2005 sowie für Januar 2006 jeweils 674,74 € (Pflegekosten 2.610,20 € + Barbetrag 90,00 € - Leistung der Pflegekasse 1.279,00 € - Einkommen Altersrente 746,46 €). Die Hilfeempfängerin legte Widerspruch ein. Die Klägerin führte das Widerspruchsverfahren nach dem Tod der Hilfeempfängerin weiter. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wies den Widerspruch am 05.10.2007 - zugestellt am 09.10.2007 - zurück.

13

Mit der am 08.11.2007 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin die Gewährung von Leistungen für die Zeiträume vom 22.08. bis 15.09.2005 iHv 884,40 €, vom 19.10. bis 31.10.2005 iHv 263,35 € und vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 iHv 2.239,38 € geltend gemacht. Mit Zugang ihrer Schreiben vom 18.08. und 18.10.2005 bei dem Beklagten sei ein Sozialrechtsverhältnis begründet worden. Aufgrund eines Schuldbeitritts habe der Beklagte die Pflegekosten zu tragen, ohne dass er Eigenanteile der Hilfeempfängerin in Abzug bringen dürfe.

14

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 09.11.2009 abgewiesen. Für die Zeiträume vor dem 01.11.2005 fehle es an der Kenntnis des Beklagten von dem Hilfefall im Sinne von § 18 SGB XII. Zwar setze die Gewährung von Sozialhilfe keine formelle Antragstellung voraus, jedoch habe der Beklagte durch die Formularschreiben des Pflegeheims nur von einer Pflegebedürftigkeit, nicht aber von der finanziellen Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin Kenntnis erlangt. Dies sei erst mit dem im November 2005 gestellten Antrag der Fall gewesen. Ein Anspruch für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 sei nicht gegeben, da der Beklagte eine erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 und 6 SGB XII zu Recht erst ab dem 01.02.2006 bewilligt habe. Der Klägerin stünden keine Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens der Hilfeempfängerin zu.

15

Gegen das ihr am 09.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.01.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie den Beklagten durch ihre Schreiben vom 18.08. und 20.10.2005 unmissverständlich den Sozialhilfebedarf der Hilfeempfängerin aufgezeigt habe. Eine genaue Darlegung der Höhe des Einkommens bzw. ein Vortrag über das Nichtvorliegen von Vermögenswerten sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig werden und ggf. die Hilfeempfängerin befragen müssen. Einkommen habe die Hilfeempfängerin nicht einsetzen müssen, da der Beklagte ihr nach seinem Bescheid vom 09.01.2006 erweiterte Hilfe gewährt habe.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.11.2009 - S 14 SO 84/07 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Pflege der M J für den Zeitraum vom 22.08. bis zum 15.09.2005 884,40 €, für den Zeitraum vom 19.10. bis zum 31.10.2005 263,35 € und für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 2.239,38 € zzgl. jeweils von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von weiteren Heimkosten zu. Allerdings ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 22.08. bis 15.09.2005 einen neuen Bescheid über die ihr zu erstattenden Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

23

Beklagter ist der Landrat der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3 SGG; Behördenprinzip). Nach § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 02.10.1954 (GVBl. 115) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Dies ist vorliegend (§§ 3 Abs. 2, 97, 98 SGB XII, §§ 21 Abs. 2 und 41 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung vom 31.01.1994, GVBl. 188) der Landrat der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße (vgl. auch Bundessozialgericht , Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11).

24

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen zu dem Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alternative SGG). Sämtliche in Betracht kommenden Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen und weitere Erben (vgl. § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) sind nicht bekannt. Eine Beiladung des Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) ist aufgrund der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) und der Überschuldung des Nachlasses nicht erforderlich.

25

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen aufgrund des Anspruchsübergangs des § 19 Abs. 6 SGB XII (dazu 3.) bereits ab 22.08.2005 und - dem Grunde nach - ab 19.10.2005 zu.

26

Dem steht nicht der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

27

Die Bewilligung von Sozialhilfe ist hiernach nicht formal von einem Antrag abhängig. Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für die Annahme einer Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist. Die weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -; vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1). Dem Sozialhilfeträger wird aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen". Die Pflicht des Hilfesuchenden, bei der Feststellung seines Bedarfs und seiner Bedürftigkeit mitzuwirken, befreit allerdings den Sozialhilfeträger nicht von seiner Aufklärungspflicht, so dass von einem "Bekanntwerden" nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn alle Voraussetzungen tatsächlicher Art dem Leistungsträger entscheidungsreif bekannt sind. Abzustellen ist auf alle Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2/97, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15).

28

Aus diesen Maßgaben ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für eine Kenntnis nicht maßgeblich ist, dass der Sozialhilfeträger aufgrund einer "Schlüssigkeitsprüfung" vom Vorliegen der materiellen Anspruchs-voraussetzungen überzeugt ist. Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII gerade nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16.09.2003 - Au 3 K 03.889 -, NJW 2004, 1266).

29

Vorliegend war für den Beklagten aufgrund der Faxmitteilungen des Pflegeheims über den Bewohnereinzug vom 18.08.2005, 06.09.2005, 16.09.2005 und 19.10.2005 sowie der Schreiben vom 18.08.2005, 05.09.2005, 15.09.2005 und 18.10.2005 deutlich erkennbar, welchen konkreten Bedarf die Hilfebedürftige geltend machte - Hilfe zur Pflege - und dass sie anscheinend die hierfür notwendigen Mittel nicht selbst aufbringen konnte. Die Faxmitteilungen richteten sich an den Beklagten als Sozialhilfeträger, es war benannt, dass es um Kurzzeitpflege bzw. dessen Verlängerung und um eine stationäre Pflege ging, die voraussichtliche Pflegestufe war angegeben und der tägliche Pflegesatz/Heimentgelt in konkret bezeichneter Höhe aufgeführt. Außerdem war die ausdrückliche Bitte um Kostenübernahme vorgebracht. In den anschließenden Schreiben war die Bitte um Kostenzusage wiederholt und unter Betreff "Sozialhilfe für Frau M J " angegeben. Da nicht erforderlich ist, dass dem Sozialhilfeträger alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung in entscheidungsreifer Weise bekannt sein müssen, genügt es vorliegend, dass aus den Mitteilungen des Pflegeheims hervor ging, dass die Hilfeempfängerin zur Deckung der Heimkosten auf Sozialhilfe angewiesen war. Demgemäß muss den Mitteilungen des Pflegeheims an den Beklagten eine (überschlägige) Bedürftigkeitsprüfung vorausgegangen sein, die zu dem Ergebnis kam, dass die Hilfeempfängerin die Heimkosten nicht selbst, ggf. auch mit Hilfe Dritter, tragen kann. Dass die Klägerin ihre "Mitteilungen über Bewohnereinzug" ohne eine solche Prüfung in jedem Fall einer Heimaufnahme an die Sozialhilfeträger verschickt, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Damit war dem Beklagten die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs aufgezeigt worden und es bestand für ihn Veranlassung, eigene Ermittlungen zur Feststellung des Leistungsanspruchs in die Wege zu leiten. Es war fehlerhaft, auf dem Eingang von Antragsunterlagen bzw. auf einen förmlichen Antrag der Hilfebedürftigen zu bestehen. Dass die Klägerin die Nichte der Hilfeempfängerin mit der Mahnung vom 14.11.2005 zur Stellung eines Sozialhilfeantrags aufgefordert hatte, ist für die Frage des Zeitpunkts der Kenntnis des Beklagten ohne Bedeutung.

30

2. Der Beklagte als Sozialhilfeträger ist ab dem 01.11.2005 aufgrund eines Schuldbeitritts als Gesamtschuldner an die Seite der Hilfebedürftigen getreten.

31

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen wie der Heimpflege durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen - hier Hilfe zur stationären Pflege gem. § 61 Abs. 2 SGB XII - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungs-vereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen (§ 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem (§ 76 SGB XII) Regelungen über den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In Rheinland-Pfalz sind derartige Vereinbarungen in dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für den überörtlichen Träger sowie dem Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen enthalten. Dieser Vertrag ist nach seinem Geltungsbereich für die Klägerin als Träger der zugelassenen (§§ 73 Abs. 3 und 4, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) vollstationären Pflegeeinrichtung unmittelbar verbindlich.

32

In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger (Grundverhältnis), um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis) zu ermöglichen; vielmehr ist im Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsverschaffungsverhältnis) zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

33

Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form des Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme), wodurch der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des übernommenen Betrags unmittelbar an die Einrichtung (BSG, aaO; Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R -, Juris). Damit steht in Übereinstimmung, dass den Heimträgern bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie hier - ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 SGB XI zusteht (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI), der sich nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI in der Höhe an dem Leistungsbescheid der Pflegekasse bemisst und keine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung darstellt, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekasse für erbrachte Sachleistungen gewährt wird (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 1).

34

Aus diesen Grundsätzen geht hervor, dass der Schuldbeitritt nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen bestehen kann. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungs-bescheid besitzt die Einrichtung nämlich keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).

35

Aus dem Schuldbeitritt kann die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2007 ab 01.11.2005 bewilligten Leistungen geltend machen. Darüber besteht vorliegend kein Streit. Dieser Anspruch ist erfüllt. Aus dieser Rechtsgrundlage kann die Klägerin jedoch keine weitergehenderen bzw. höheren Leistungen beanspruchen.

36

3. Vielmehr stellt § 19 Abs. 6 SGB XII als gesetzlich geregelter Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis ( BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) die Rechtsgrundlage dar, um vorliegend Leistungen bereits ab dem 22.08. bzw. ab dem 19.10.2005 (vgl. unter 1.) zu erhalten. Die Klägerin als Träger einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 und SGB XII hatte der Hilfeempfängerin vollstationäre Leistungen erbracht und nach dem Tod der Hilfeempfängerin steht der Klägerin deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu. Durch diesen Anspruchübergang sollen u.a. die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden, um das Kostenrisiko zu vermindern (BSG aaO). Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Fall des Versterbens des Hilfebedürftigen vor der Bewilligung (vgl. BSG aaO RdNr. 16) kommt jedenfalls vorliegend nicht in Betracht, da noch die Hilfebedürftige gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt hat und damit keine bindende Bewilligung (§ 77 SGG) eingetreten ist. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist nach Auffassung des Senats insoweit nicht angezeigt, da der Leistungserbringer gerade in diesem Fall nicht leer ausgehen soll.

37

Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme des vollen noch ausstehenden Heimentgelts. Der Übergang der Sozialhilfeleistung auf die Klägerin findet nach § 19 Abs. 6 SGB XII nur statt, "soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre". Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung alle Voraussetzungen des Anspruchs vorgelegen haben müssen, wozu auch der Nachrang gehört, d.h. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden selbst sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rdnr. 66). Auch begründet § 19 Abs. 6 SGB XII keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris).

38

Der Beklagte hat zutreffend das Einkommen der Hilfeempfängerin bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Er hat der Hilfeempfängerin Leistungen nicht in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII ab 01.11.2005 gewährt bzw. ab 19.10.2005 zu gewähren. Die erweiterte Hilfe bricht mit dem Netto- oder Zuschussprinzip der Sozialhilfe, indem dem Sozialhilfeberechtigten die zur Beseitigung der Notlage benötigten Mittel in Form eines Zuschusses zu gewähren sind, aber eben nur, soweit ihm deren Aufbringung aus eigenen Kräften und Mitteln nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Grund der Regelung ist nicht die Verbesserung der Rechtsstellung des Hilfesuchenden, sondern die Erleichterung der Abrechnung der Kosten von stationären Hilfen zwischen Einrichtung und Träger der Sozialhilfe sowie die Verminderung des Risikos des Forderungsausfalls (vgl. Neumann aaO, Rdnr. 53). Eine solche Fallgestaltung war vorliegend nicht gegeben.

39

Das SG hat ausführlich unter Auslegung auch des Schreibens vom 05.01.2006 an die Pflegeeinrichtung dargelegt, dass der Bescheid vom 09.01.2006 keine Bewilligung von erweiterter Hilfe vor dem 01.02.2006 enthielt, da die Leistungen ausdrücklich von einem monatlichen Einsatz des bezifferten Einkommens abhängig gemacht wurden. Weiterhin hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung der Maßgaben für die bei § 19 Abs. 5 SGB XII anzustellende Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers ausgeführt, dass ein Anspruch auf erweiterte Hilfe vor dem 01.02.2006 nicht bestanden hat und dass sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008 aaO) keine anderen Vorgaben herleiten lassen. Dass die Hilfebedürftige ihr Einkommen jedenfalls ab 18.10.2005 in der Höhe der Altersrente einzusetzen hatte, entsprach nach dem nicht zu beanstandenden Darlegungen des SG den Vorschriften der §§ 82 ff SGB XII. Insbesondere waren auch die Voraussetzungen für eine vollständige Heranziehung des Einkommens nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII in der Fassung [idF] des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3305) erfüllt, da die Hilfeempfängerin keine weitere Person überwiegend unterhielt und ihr der Barbetrag verblieb (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 82 Rdnr. 63). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

40

Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 19.10. bis 31.10.2005 kein Anspruch auf Übernahme der noch geforderten Heimkosten iHv 263,35 € (13 Tage x 84,20 € = 1094,60 € - anteiliger Betrag der Pflegeleistungen von 831,25 €) zu, da die Altersrente als Einkommen anteilig (746,46 € : 31 Tage = 24,07 € x 13 Tage = 313,03 €) zu berücksichtigen ist und dann kein Zahlbetrag verbleibt. Für November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 steht der Klägerin kein über die bereits gezahlten Beträge von 590,54 €, 674,74 € und 674,74 € hinausgehender Betrag zu.

41

4. Hinsichtlich des Zeitraums der Kurzzeitpflege vom 22.08. bis 15.09.2005 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid über die zu erstattenden Kosten unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats zu erteilen. Die Möglichkeit eines Grundurteils oder eines Bescheidungsurteils eröffnet das Prozessrecht auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R -, SozR 4-2500 § 106a Nr. 5) wie hier auf Zahlung von höherem Heimentgelt. Dem Beklagten steht nämlich ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Frage zu, in welcher Höhe der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege (§ 61 Abs. 2 SGB XII) zu gewähren ist. Die Hilfeempfängerin bezog eine monatliche Altersrente von netto 746,46 €, wobei ihr monatliches Einkommen damit unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII lag (doppelter Eckregelsatz iHv 690,00 € zzgl. der auch während der Kurzzeitpflege angefallenen angemessenen Kosten der Unterkunft). Ein Einsatz des Einkommens nach § 88 Abs. 1 SGB XII war angesichts der nicht auf voraussichtlich längere Zeit zu erbringenden Leistungen (mind. 6 Monate: vgl. Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 88 Rdnr. 13) bei einer Kurzzeitpflege - andere Erkenntnisse hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Pflegebedarfs waren nicht vorhanden - nicht vorzunehmen.

42

Allerdings kam nach § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes vom 09.12.2004 aaO) ein Einsatz des Einkommens jedenfalls in Höhe des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Der Hilfeempfängerin stand auch während der Kurzzeitpflege (die Dauer der Leistung ist unerheblich, vgl. W. Schellhorn aaO § 35 Rdnr. 17) der Barbetrag des § 35 Abs. 2 SGB XII als Leistung des Dritten Kapitels zu. Hiernach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Einsparungen für den häuslichen Lebensunterhalt und nicht lediglich fiktiv anzunehmende Einsparungen berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Ersparnis durch andere Mehrkosten aufgewogen wird. Die Höhe der erzielten Ersparnisse kann gem. § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden (vgl. BVerwGE, Urteil vom 18.08.1977 - V C 61.76 -, FEVS 26, 133; W. Schellhorn aaO § 82 Rdnr. 53; SG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 - S 17 (28) SO 11/07 -, Juris). Vorliegend dürften der Hilfeempfängerin aufgrund der Lebenserfahrung zusätzliche Mehraufwendungen durch die Aufnahme in die Kurzzeitpflege entstanden sein (vgl. W. Schellhorn aaO; Lücking aaO K § 92a Rdnr. 12), andererseits hat sie die Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Über die Höhe dieses anzurechnenden Betrags wird der Beklagte zu befinden haben.

43

5. Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß den §§ 291 und 288 BGB zu. Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht gegeben. Allerdings besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann. Ob ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) überhaupt gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier ab dem 08.11.2007 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen kann. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R -; Juris).

45

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),
2.
Krankenhilfe (§ 26b),
3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c),
4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),
5.
Altenhilfe (§ 26e),
6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27),
7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),
8.
Erholungshilfe (§ 27b),
9.
Wohnungshilfe (§ 27c),
10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

V.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich ergänzender Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG für ihr an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik unmittelbar anschließendes (konsekutive) Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der... M. auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

1. Mit vorläufigem Bescheid vom 24. November 2011 und endgültigem Bescheid vom 25. Oktober 2012 erkannte der Beklagte die Klägerin als nach dem Opferentschädigungsgesetz leistungsberechtigt an und stellte bei ihr einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 fest. Als Schädigungsfolgen wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine abgeklungene Ess-Störung sowie Angst und Depressionen (gemischt) im Sinne ihrer Entstehung festgestellt. Nach Ablegung des Abiturs studierte die Klägerin - jedenfalls formal - vom Wintersemester .../... bis einschließlich Wintersemester .../... zunächst 23 Semester Germanistik, Pädagogik und Psychologie mit dem Ziel des Erwerbs eines Magister artium (Magisterstudium) an der Universität A., ehe sie das Studium schädigungsbedingt abbrach. Wohl bereits seit 1990 und jedenfalls zwischen 1997 und 2007 arbeitete sie im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses als angelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb. 2007 begann sie an der ... M. ein Bachelorstudium der Bioprozesstechnik, das sie mit dem Erwerb des Bachelor of Science Ende Februar 2014 erfolgreich abschloss. Seit Mai 2014 studiert die Klägerin im Masterstudiengang „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M., den sie gegenwärtig bis auf die Erstellung der Masterarbeit ebenfalls abgeschlossen hat.

2. Auf Antrag vom 12. Dezember 2011 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, des Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 15. Februar 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das laufende „Studium Bioprozesstechnik“ an der ... in M.. Übernommen wurden die „Kosten der Umschulungsmaßnahme (Studium Bioprozesstechnik)“ ab dem 1. November 2010 bis einschließlich 30. September 2012. Das Studium stelle für die Klägerin eine geeignete Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung dar. Ferner leistete der Beklagte Übergangsgeld nach § 26a Abs. 1 BVG, führte nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 BVG für die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge ab und erstattete nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 BVG Fahrtkosten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. In der Folge verlängerte er die Leistungsbewilligung jeweils mit Bescheiden vom 7. August 2012, 16. September 2013 und 15. November 2013 bis einschließlich 28. Februar 2014, nachdem sich das Studium der Klägerin krankheitsbedingt verzögert hatte. Ferner bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege eines Vorbehaltsbescheids am 13. März 2014 Anschlussübergangsgeld.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlängerung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das von ihr nunmehr angestrebte Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Der Beklagte richtete in der Folge mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (Bl. 418 der Behördenakte) ein Ersuchen um eine arbeitsmarktliche Stellungnahme nach § 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die „Agentur für Arbeit, Abteilung berufliche Reha“ in.... Daraufhin teilte Letztere mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, durch eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik würden sich die Chancen der Klägerin für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt aus Sicht der Arbeitsagentur „nicht wesentlich“ erhöhen. Aufgrund ihres Alters sei eine Vermittlung als Berufseinsteigerin bereits erschwert.

In der Folge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Fortführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Masterstudium der Klägerin ab. Sinn und Zweck dieser Leistungen sei es, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Die Klägerin habe ihr Studium der Bioprozesstechnik mit dem Erwerb des Bachelor of Science abgeschlossen und könne nunmehr eine geeignete Beschäftigung aufnehmen, nachdem sie bereits in der Vergangenheit ihr Germanistikstudium schädigungsbedingt „kurz vor dem Bachelorabschluss“ abgebrochen habe. Eine Fortsetzung des Studiums der Bioprozesstechnik sei daher nicht mehr notwendig. Es fehle darüber hinaus sowohl die wirtschaftliche wie die medizinische Kausalität für eine Förderung des Masterstudiums. Wie das arbeitsmarktliche Gutachten der Agentur für Arbeit zeige, würden hierdurch die - aufgrund des Alters ohnehin erschwerten - Aussichten auf einen Berufseinstieg nicht erhöht. Trotz des Ablehnungsbescheids nahm die Klägerin ab Mai 2014 das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M. auf.

Ihr gegen die Ablehnung erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, die Folgen einer Schädigung angemessen auszugleichen. Dies sei durch das abgeschlossene Bachelor-Studium erfolgt. Der Abschluss böte exzellente Berufschancen, die durch ein anschließendes Master-Studium nicht wesentlich verbessert würden.

4. Die in der Folge von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies sie mit Urteil vom 29. Juli 2014 als unbegründet ab. Dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) und § 33 Abs. 3 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe der Beklagte entsprochen. Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Förderung ihrer beruflichen Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Einen derartigen Abschluss habe sie mit dem erfolgreichen Bachelor-Studium der Bioprozesstechnik erworben. Der Bachelor erweise sich auch nicht als unselbstständige Zwischenstufe zum Erwerb des Mastergrads. Sinn der Aufspaltung bisheriger Diplomstudiengänge in ein Bachelor- und ein Master-Studium sei es gerade, Absolventen nach einem kürzeren Studium den Eintritt in das Berufsleben zu ermöglichen.

Weiter weise der Fall der Klägerin Besonderheiten auf, die es der Hauptfürsorgestelle des Beklagten erlaubt hätten, die Förderung eines anschließenden Master-Studiums abzulehnen. So seien bei der Auswahl der Leistungen nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Eignung und Neigung der Klägerin für das angestrebte Master-Studium seien zu bejahen. Das Integrationsamt hätte in diesem Zusammenhang jedoch den bisherigen Lebensweg der Klägerin, den Verlauf ihres Studiums und vor allem ihr Alter berücksichtigen dürfen. Vor dem Erwerb des Bachelor-Grades habe die Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei außerhalb oder neben dem Studium als kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb tätig gewesen. Sie verfüge im Bereich der Bioprozesstechnik über keine einschlägige Berufserfahrung und sei als Berufseinsteigerin anzusehen. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin frühestens im Alter von 51 Jahren das Master-Studium abschließen werde. Angesichts ihrer fehlenden Berufserfahrung, ihres Lebensalters und der mangelnden gesundheitlichen Belastbarkeit seien ihre Aussichten, in das Erwerbsleben einzutreten, unabhängig vom Erwerb des Master-Grads skeptisch zu beurteilen. Mit jedem Jahr zusätzlichen Studiums verschlechtere sich zudem die Relation zwischen der geförderten Ausbildung und der noch möglichen Lebensarbeitszeit weiter. Die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfolge zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung als Opfer einer Gewalttat und ziele darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesem Zweck diene der Erwerb eines berufseröffnenden akademischen Grades. Demgegenüber habe die Kammer den Eindruck gewonnen, der Klägerin gehe es in erster Linie darum, aus ideellen Gründen den Mastergrad zu erwerben, um so nachzuholen, was ihr schädigungsbedingt nicht möglich gewesen sei. Dies sei vom Zweck der Förderung jedoch nicht mehr gedeckt.

5. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 14.1954) hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin nunmehr aus, hinsichtlich der beanspruchten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Masterstudiums habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend ihre Eignung und Neigung bejaht, jedoch ihrem bisherigen Lebensweg, ihrem Studienverlauf und ihrem Alter eine dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht gerecht werdende Bedeutung beigemessen. Leistungen nach § 33 SGB IX verfolgten ausschließlich den Zweck, Schadensfolgen auszugleichen. Daher könnten schädigungsbedingte Umstände nicht zulasten des Beschädigten angeführt werden. Dies gelte für das Lebensalter der Klägerin, insbesondere für den Umstand, dass sie erst im Alter von 49 Jahren einen Bachelor-Abschluss erworben habe, da die Verzögerungen ihrer Ausbildung bzw. in ihrem Berufsweg schädigungsbedingt seien. Die begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit stelle ebenfalls eine Schädigungsfolge dar, der der Beklagte durch Anerkennung gesundheitsbedingter Verzögerungen beim Abschluss des Bachelorstudiums Rechnung getragen habe. Zu Unrecht stelle der Beklagte ferner auf eine fehlende einschlägige Berufserfahrung ab, da gegenwärtig homogene Berufsbiographien, besonders im akademischen Bereich, kaum noch anzutreffen seien. Nicht nachvollziehen lasse sich ferner die Skepsis, mit der das Verwaltungsgericht die Aussichten der Klägerin beurteilt habe, ins Erwerbsleben einzusteigen. Was ihre Berufsaussichten anbelange, habe sie durch Kontakte mit Arbeitgebern im Rahmen eines einjährigen Praktikums sowie durch Sichtung der angebotenen Stellen festgestellt, dass mindestens die Hälfte der Stellenangebote ein Masterstudium oder eine Promotion voraussetzten. Mithin würden sich ihre Berufsaussichten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit durch den Erwerb des Mastergrads verdoppeln. Nicht nachvollzogen werden könne ferner der Eindruck des Verwaltungsgerichts, die Klägerin würde den Masterabschluss nur aus ideellen Gründen anstreben.

Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht gingen ferner davon aus, dass Maßstab für die Gewähr eines angemessenen Ausgleichs von Schädigungsfolgen nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) zutreffenderweise der Ausbildungsgang sei, der staatlicherseits im Allgemeinen als Erstausbildung angesehen werde. Insoweit begreife das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in § 7 Abs. 1a BAföG das Bachelorstudium und das darauf aufbauende Masterstudium als einheitliche Erstausbildung. In diesem Zusammenhang ignoriere das Verwaltungsgericht auch die herrschende Rechtsprechung, wonach ein konsekutives Masterstudium zusammen mit dem vorausgehenden Bachelorstudium als ein Studiengang zu behandeln sei.

Schließlich erfordere die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die angemessene Berücksichtigung von Eignung, Leistung und Neigung des Beschädigten, seiner bisherigen Tätigkeit sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt. Sie müsse insbesondere unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfolgen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Wenn es daher allein um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gehe, dürften Teilhabeleistungen mit dem Ziel des Erwerbs einer höherwertigen Qualifikation nicht unter Verweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung verweigert werden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29.07.2014, Az. Au 3 K 14.660, und des Bescheids des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, vom 21.1.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014, den Beklagten zu verpflichten, das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 26 Abs. 1 BVG anzuerkennen und der Klägerin daran anknüpfend ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a BVG (Übergangsgeld), § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG (Rentenversicherungsbeiträge) und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG (Reisekosten) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die im Zulassungsbeschluss vom 12. Oktober 2015 zitierte Entscheidung des badenwürttembergischen Landessozialgerichts im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Berücksichtigung des Lebensalters für Teilhabeleistungen nicht für einschlägig erachtet werde. Bei Abschluss des Masterstudiums werde die Klägerin voraussichtlich 51 Jahre alt sein und daher sehr schlechte Aussichten besitzen, in das Erwerbsleben einzusteigen, so dass im vorliegenden Fall das Alterskriterium ergänzend zu berücksichtigen sei. Soweit der Senat die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zu den Vermittlungsaussichten der Klägerin für unzureichend erachte, könne dies angesichts der regelmäßig veröffentlichten Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, die die Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer und Langzeitarbeitsloser belege, nicht nachvollzogen werden. Außerdem gehe die Klägerin wohl selbst nicht mehr davon aus, nochmals ins Berufsleben einzusteigen, da sie zwischenzeitlich während des Masterstudiums mit Schreiben vom 29. April 2015 die Gewährung von Berufsschadensausgleich beantragt habe, was in der Regel nur bei Antragstellern erfolge, die schädigungsbedingt keinen Beruf mehr ausüben könnten.

6. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2016 hat die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren beantragt.

7. Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Die Klägerin hat sich daraufhin mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss einverstanden erklärt und zugleich mitgeteilt, dass sie das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen habe und nunmehr ihre Masterarbeit anfertige. Der Beklagte hat keine Äußerung abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Sie besitzt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen für das als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehende und unmittelbar an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik anschließende Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M.. Die ergänzenden Leistungen umfassen, soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich und von der Klägerin beim Beklagten beantragt, nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Übergangsgeld, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen und die Erstattung von Reisekosten.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Solche außergewöhnlichen Schwierigkeiten liegen nicht schon in der Notwendigkeit begründet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr erweist sich die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO dann als möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Die Beteiligten hatten vorliegend im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache entscheiden.

2. Der Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Opfer eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffs aufgrund der dadurch erlittenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Ihr grundsätzlicher Versorgungsanspruch resultiert aus der mit Bescheiden vom 24. November 2011 und 25. Oktober 2012 festgestellten Anspruchsberechtigung und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die Bewilligung von Leistungen für das Masterstudium der pharmazeutischen Bioprozesstechnik hat die Klägerin beim Beklagten auch einen entsprechenden Antrag gestellt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG rechnen zu den nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewährenden Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zunächst Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG. Ferner umfassen die Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG auch eine Beschädigtenrente nach Maßgabe von §§ 29 bis 34 BVG. Aus diesem Leistungsbereich bezieht die Klägerin derzeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG eine Beschädigtengrundrente in Höhe von 177 EUR monatlich. Soweit sie darüber hinaus mit Antrag vom 29. April 2015 nach § 30 Abs. 3 BVG zusätzlich die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs beantragt hat, worauf der Beklagte ausdrücklich hinweist, schließt dies entgegen den Andeutungen in der Berufungserwiderung den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht aus. Vielmehr werden Kriegsopferfürsorgeleistungen nach § 25 Abs. 1 BVG zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall erbracht. Ferner bestimmt § 29 BVG mit Blick auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens mit dem Abschluss der Teilhabemaßnahme entsteht, wenn die Maßnahme dem Beschädigten zumutbar und erfolgversprechend ist. Der Umstand, dass die Klägerin - nach ihrem Vortrag zur Rechtswahrung - die Leistung von Berufsschadensausgleich beantragt hat, tangiert mithin den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben nicht. Im Übrigen bleibt der weitere Vortrag des Beklagten, der Antrag auf Gewähr eines Berufsschadensausgleichs lasse den Schluss auf die fehlende Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu, weil „in der Regel“ ein derartiger Antrag von Personen gestellt werde, die schädigungsbedingt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen könnten, völlig unsubstantiiert, zumal nach der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 BVG Berufsschadensausgleich auch bei einer schädigungsbedingten Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Tätigkeit gewährt wird.

3. Der Klägerin kommt folglich über § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG ein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG in entsprechender Anwendung zu. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es nach § 25 Abs. 2 BVG, die Folgen einer erlittenen Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Anspruchsberechtigt sind nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG diejenigen Beschädigten, die eine Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG beziehen. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

Grundsätzlich setzen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25a Abs. 1 BVG weiter voraus, dass der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität). Indes sieht § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG vor, dass bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen, die vorliegend allein in Rede stehen, Einkommen und Vermögen des Beschädigten nicht zu berücksichtigen sind. Mithin bildet die wirtschaftliche Kausalität keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.2.1).

Hinsichtlich der sog. medizinischen Kausalität, d. h. des Zusammenhangs zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung, gilt die Vermutungsregel des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG. Der entsprechende Zusammenhang wird danach vermutet, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Im Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 beruft sich der Beklagte für das angestrebte Masterstudium der Klägerin zwar auf das Fehlen der medizinischen Kausalität im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG, legt aber weder dar, warum dies im vorliegenden Fall offensichtlich sein soll, noch weist er das Fehlen gar nach. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für das Fehlen des Zusammenhangs zwischen Schädigung und einem angestrebten Studium ersichtlich, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Klägerin ihr zunächst an der Universität A. begonnenes Magisterstudium schädigungsbedingt abbrechen musste.

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG zählen zu den Kriegsopferfürsorgeleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 BVG und ergänzende Leistungen nach § 26a BVG. Für sie gilt nach § 25b Abs. 5 Satz 1 BVG das Individualisierungsgebot, d. h. Art, Ausmaß und Dauer der Leistung sind nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen, ferner nach der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Nr. 1). Zu berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter des Beschädigten und seine Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkungen der Folgen der Schädigung (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BVG). Schließlich soll Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, wenn diese angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BVG).

§ 26 Abs. 1 BVG verweist für die nähere Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Bestimmungen der §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG sieht als sog. ergänzende Leistung die Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 26a Abs. 1 BVG vor, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG für den Bezug von Übergangsgeld die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Beschädigten, schließlich nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG die Leistung von Reisekosten. Auf diese Geldleistungen zielt neben der Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die vorliegende Klage, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Kosten des Masterstudiums verlangt.

4. Ergänzt werden die Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die auf der Grundlage von § 27f BVG erlassene Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV).

Nach § 1 Abs. 1 KFürsV sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dabei ist nach § 1 Abs. 2 KFürsV Voraussetzung der Leistungserbringung, dass das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird (Nr. 1), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen (Nr. 2), der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist (Nr. 3) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann (Nr. 4). Wird die Teilhabemaßnahme in Abschnitten durchgeführt, ist nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen. Nach § 7 KFürsV rechnen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch Maßnahmen der beruflichen Ausbildung. Dabei soll eine berufliche Ausbildung dem Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung einer seinen Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln (§ 7 Abs. 1 KFürsV). Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte nach § 7 Abs. 2 KFürsV, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten. Nach § 12 Nr. 2 KFürsV zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem der Besuch einer Hochschule, nach § 12 Nr. 5 KFürsV auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Für die Dauer der Ausbildung sieht § 13 KFürsV vor, dass diese die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten soll, sofern infolge der Schädigung nicht eine längere Ausbildung geboten ist.

5. Schließlich werden die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Basis des Opferentschädigungs- bzw. Bundesversorgungsgesetzes durch die sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter ausgestaltet.

§ 33 Abs. 1 SGB IX formuliert als Ziel von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Erhalt, die Verbesserung, die Herstellung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierend eine dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Darüber hinaus sieht § 33 Abs. 2 SGB IX vor, dass beschädigten Frauen gleiche Chancen im Erwerbsleben durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote gesichert werden sollen. Zu den Leistungen der Teilhabe am Berufsleben rechnen nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX solche der beruflichen Ausbildung, auch soweit sie in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. § 33 Abs. 4 SGB IX gebietet bei der Auswahl der Leistung die angemessene Berücksichtigung von Eignung und Neigung, der bisherigen Tätigkeit und der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Leistungsdauer sieht § 37 Abs. 1 SGB IX vor, dass diese für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, kann eine Förderung auch darüber hinaus erfolgen. Schließlich kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Satz 1 SGB IX auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nehmen.

6. Gemessen an den vorstehend dargestellten normativen Vorgaben stellt sich für die Klägerin das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnologie“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben dar, aus der Geldansprüche als ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2, 5 BVG erwachsen.

6.1. Hierbei kann dahinstehen, ob das Bachelorstudium und das hieran unmittelbar anschließende (konsekutive) Masterstudium bereits a priori als einheitliche Ausbildung zu begreifen sind, wovon die Klägerin ausgeht, oder ob hier von einer abschnittweisen Ausbildung auszugehen ist, für die nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung jeweils abschnittweise festzustellen ist, wie dies der Beklagte und das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen haben. Geht man in Anlehnung an die ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung nach § 7 Abs. 1a BAföG von einem einheitlichen Ausbildungsgang aus, besitzt die Klägerin den klageweise geltend gemachten Anspruch auf ergänzende Leistungen bereits deshalb, weil das konsekutive Masterstudium auch nach den Vorgaben über die Leistungsdauer in § 13 KFürsV und § 37 Abs. 1 SGB IX zu der als Einheit zu begreifenden Teilhabemaßnahme „Studium der Bioprozesstechnik“ rechnet.

6.1.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 sowie den nachfolgenden Verlängerungsbescheiden stellt das Studium der Bioprozesstechnik im Fall der Klägerin keine Maßnahme der beruflichen Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV dar, auch keine der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 1 KFürsV, sondern vielmehr eine solche der beruflichen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 KFürsV. Maßnahmen der Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 KFürsV setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung des Beschädigten voraus, auf die aufbauend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt, erhalten oder erweitert werden. Indes liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung bei der Klägerin nicht vor. Ebenso wenig baut das Studium der Bioprozesstechnologie auf ihre vorherige Tätigkeit als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb auf. Anders als der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 ursprünglich angenommen hatte, greift folglich im Fall der Klägerin hinsichtlich der Dauer der Maßnahme auch nicht § 37 Abs. 2 SGB IX ein, wonach Leistungen der beruflichen Weiterbildung bei ganztägigem Unterricht in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern sollen. Auch eine berufliche Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV liegt bei der Klägerin nicht vor, da diese voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Selbst wenn man die Tätigkeit der Klägerin als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb als „ausgeübten Beruf“ begreifen würde, konnte sie diesem jedenfalls nicht schädigungsbedingt vor Aufnahme des Studiums nicht mehr nachgehen. Auszugehen ist beim Studium der Klägerin vielmehr von einer Leistung zur beruflichen Ausbildung, die nach § 7 Abs. 2 KFürsV voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnte (vgl. hierzu Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.6.3.4). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Beklagte selbst aus, wenn er feststellt, dass die Klägerin ihr nach dem Abitur aufgenommenes Magisterstudium der Germanistik, Pädagogik und Psychologie an der Universität A. schädigungsbedingt nicht beenden konnte.

6.1.2 Die Dauer der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung soll nach § 13 KFürsV die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist. Dem entspricht die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB IX, wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen, wobei auch nach dieser Bestimmung eine Förderung darüber hinaus erfolgen kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Angesichts dessen wäre eine Beendigung der Förderung der Klägerin für ihr - als einheitliche Berufsausbildung begriffenes - Studium der Bioprozesstechnik nach dem Bachelorabschluss nur dann gerechtfertigt, wenn eine längere Ausbildung nicht infolge der erlittenen Schädigung geboten war. Vorliegend hat die Klägerin zwar die Regelstudienzeit von 6 Semestern zur Erlangung des Bachelorabschlusses erheblich überschritten, der Beklagte hat indes durch mehrfache Verlängerung der ursprünglich bis 30. September 2012 bewilligten Leistung anerkannt, dass diese Überschreitung krankheitsbedingt erfolgte. Hieran muss er sich festhalten lassen. Die für das Masterstudium vorgesehene 4-semestrige Regelstudiendauer hat die Klägerin aktuell nicht überschritten. Daraus folgt, dass die Klägerin bei einer einheitlich zu begreifenden Ausbildung zum Master der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderungsdauer einen Anspruch auf Bewilligung bzw. Anerkennung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besitzt.

6.2 Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass man das Masterstudium der Klägerin als einen nach § 1 Abs. 7 KFürsV separat zu behandelnden Ausbildungsteil begreift.

6.2.1 Bei dem Masterstudium der Klägerin handelt es sich zunächst um eine Maßnahme, die dem angemessenen Ausgleich der anerkannten Schädigungsfolgen dient. Hinsichtlich der Bewertung einer bestimmten Maßnahme als „angemessen“ kommt dem Beklagten kein Ermessen zu. Es handelt sich insoweit um einen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.3.1, 5.3.3).

6.2.1.1 Bei der Bewertung einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als angemessener Ausgleich für eine erlittene Schädigung bzw. deren Folgen ist zunächst die Zielrichtung der Leistung zu berücksichtigen. Diesbezüglich gehen sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend davon aus, dass die Leistung zur Teilhabe darauf auszurichten ist, dem Beschädigten so schnell wie angesichts der Schädigungsfolgen möglich einen Zugang zum Arbeitsleben zu schaffen. Demzufolge wird im Falle eines Hochschulstudiums die mögliche Leistung auf das Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses reduziert. Dies lässt sich zwar grundsätzlich mit der Zielumschreibung des § 33 Abs. 1 SGB IX in Einklang bringen, nach der diejenigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden müssen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer zu sichern.

Indes gilt für Leistungen speziell der Kriegsopferfürsorge vorrangig das in § 25b Abs. 5 BVG normierte sog. Individualisierungsgebot, wonach den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Wünsche des Leistungsberechtigten, ferner die Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter sowie die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigung oder vor Eintritt der Folgen der Schädigung zu berücksichtigen sind. Maßstab für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen ist dabei nicht das für das Leben Notwendige, sondern das im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung Angemessene unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Schädigung (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.1.2.2). Insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind demnach primär darauf auszurichten, die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen, § 1 Abs. 1 KFürsV. Muss der zu leistende angemessene Ausgleich die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigungsfolgen in den Blick nehmen, ist im vorliegenden Fall auf den schädigungsbedingten Abbruch des Magisterstudiums der Klägerin an der Universität A. abzustellen. Diesbezüglich geht der Beklagte unzutreffend davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Studienabbruchs kurz vor der Erlangung eines „Bachelorgrades“ gestanden habe. Vielmehr entspricht der von der Klägerin im Rahmen ihres geisteswissenschaftlichen Studiums angestrebte Magisterabschluss, ebenso wie im naturwissenschaftlichen Bereich der Diplomabschluss, nicht dem im Zuge des Bologna-Reformprozesses eingeführten Bachelor, sondern vielmehr dem Masterabschluss. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 19 Abs. 1, 2, 3 des Hochschulrahmengesetzes. Musste die Klägerin ein Studium, dass ohne den Eintritt der Schädigungsfolgen zum Erwerb des Magistergrades geführt hätte, schädigungsbedingt abbrechen, muss ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen der Klägerin nunmehr auch den Erwerb eines Mastergrads ermöglichen.

6.2.1.2 Dass es sich bei einem auf den Erwerb des Mastergrads zielenden Studium um einen angemessenen Ausgleich von Schädigungsfolgen handelt, ergibt sich - in einem Schluss a maiore ad minus - auch aus der Regelung in § 12 Nr. 5 KFürsV. Danach kommt, ungeachtet des vorherigen Erwerbs eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads in Betracht, u. a. wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Vergleich mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in bestimmten akademischen Berufen allgemein üblich ist. Diese Regelung lässt sich auf den einer Promotion vorgelagerten Erwerb des Mastergrads übertragen. Demnach kommt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Masterstudium dann in Betracht, wenn der Beschädigte ohne den Mastergrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Mastergrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Angesichts des Umstands, dass aktuell rd. 77% aller Bachelorabsolventen ein Masterstudium unmittelbar anschließen (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Bologna-Prozesses 2012 - 2015, S 14; abrufbar unter https://www.bmbf.de/files/Bericht_der_ Bundesregierung_zur_Umsetzung_des_Bologna-Prozesses_2012-2015.pdf) ist jedenfalls von der allgemeinen Üblichkeit des Erwerbs des Mastergrads auszugehen. Damit kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Förderung eines konsekutiven Masterstudiums als angemessene Ausgleichsleistung in Betracht.

6.2.1.3 Darüber hinaus führte eine Begrenzung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den Erwerb eines Bachelorabschlusses zu einem Wertungswiderspruch. Denn nach § 7 Abs. 1a BAföG umfasst der Leistungsanspruch im Rahmen normaler Studienförderung auch die Förderung eines auf ein Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums. Dabei sieht der Gesetzgeber das Masterstudium nicht als weitere Ausbildung an, sondern dehnt vielmehr den Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung auf den Masterstudiengang aus. Bachelor- und Masterstudium bilden ausbildungsförderungsrechtlich eine einheitlich zu betrachtende Erstausbildung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4; zur einheitlichen Behandlung auch im Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 3.9.2015 - VI R 9.15 - NJW 2015, 3807 ff.). Wenn daher ein Beschädigter schädigungsbedingt ein Universitätsstudium zunächst nicht abschließen kann, ihm als Ausgleich der Schädigungsfolgen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls für ein Universitätsstudium erbracht werden, darf diese Leistung nicht hinter der normalen Studienförderung zurückbleiben. Für die Klägerin markiert daher das nunmehr aufgenommene Masterstudium einen angemessenen Ausgleich für die anerkannten Schädigungsfolgen.

6.2.2 Auch unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Leistungsauswahl steht der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu.

6.2.2.1 Soweit der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht die Ablehnung in erster Linie auf die „arbeitsmarktliche Stellungnahme“ der Bundesagentur für Arbeit vom 6. Februar 2014 stützen, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar sieht § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen eine „angemessene Berücksichtigung“ von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vor. Zur Beurteilung dieses Kriteriums kann sich die zuständige Behörde - wie im vorliegenden Fall vom Beklagten praktiziert - auch nach § 38 Satz 1 SGB IX von der Bundesagentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme zur Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit einholen. Hierbei kommt der Bundesagentur ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015 § 33 Rn. 114). Sie muss indes in jedem Fall ihre Beurteilungsmaßstäbe nachvollziehbar begründen.

Danach kann im vorliegenden Fall die „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht als gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 38 Satz 1 SGB IX angesehen werden. Denn ohne die konkreten Fragestellungen des Beklagten im „Amtshilfeersuchen“ vom 9. Januar 2014 auch nur ansatzweise zu beantworten bzw. darzulegen, auf welcher Tatsachengrundlage das Schreiben vom 6. Februar 2014 beruht, wird dort lediglich Folgendes ausgeführt:

„(…) eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik erhöht die Chancen für eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Fall von Frau P. aus Sicht der Arbeitsagentur nicht wesentlich.

Aufgrund des Alters wird eine Vermittlung als Berufseinsteigerin zum jetzigen Zeitpunkt bereits erschwert sein.“

Die Bundesagentur geht damit - ungeachtet des Umstands, ob überhaupt die innerhalb der Agentur fachlich zuständige Stelle tätig geworden ist - weder allgemein auf den akademischen Arbeitsmarkt und die hier angefragten Vermittlungschancen für Bachelor- im Vergleich zu Masterabsolventen, noch speziell auf den Arbeitsmarkt für Bioprozesstechniker ein. Es wird allein auf die Integration in den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ abgestellt. Als ebenso undifferenziert erweist sich die Aussage zur Erschwerung der Arbeitsvermittlung aufgrund des Alters der Klägerin, die nicht einmal ansatzweise zwischen akademischen Fachkräften und beispielsweise ungelernten Langzeitarbeitslosen differenziert. Insoweit ist es gerade nicht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, offensichtlich, dass akademische Fachkräfte im Alter der Klägerin schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt besitzen. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben vom 6. Februar 2014 als untauglich, das Kriterium der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt für die Leistungsauswahl im Fall der Klägerin heranzuziehen. Dies gilt auch, soweit die Bundesagentur mit Schreiben vom 24. April 2014 gegenüber der Klägerin ihre „Einschätzung“ vom 6. Februar 2014 - wiederum ohne differenzierte Analyse gemäß den Fragestellungen des Beklagten vom 9. Januar 2014 - bestätigt.

Weiter interpretieren der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht das Kriterium der angemessenen Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unzutreffend. Denn unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten soll im Zuge der Leistungsauswahl vermieden werden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die dem Beschädigten keinerlei Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bieten, die Förderung mithin „am Bedarf vorbei“ erfolgt. Als Negativkriterium könnte der Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt daher nur dann entgegenhalten, wenn die beabsichtigte Teilhabemaßnahme - hier das Masterstudium - auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Aussichten eröffnen würde, auf Dauer beruflich tätig zu sein (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97). Dies ist jedoch selbst unter Berücksichtigung der sog. „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht der Fall, nach der ein Masterabschluss der Klägerin ihre beruflichen Aussichten - wenn auch aus Sicht der Bundesagentur „nicht wesentlich“ - verbessern würde. Eine aus arbeitsmarktlicher Sicht völlige Untauglichkeit des Erwerbs des Masterabschlusses wird damit gerade nicht bestätigt. Eine angemessene Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt gebietet es folglich nicht, der Klägerin das Masterstudium als Teilhabemaßnahme zu versagen.

6.2.2.2 Auch das Alter der Klägerin, das nach § 25b Abs. 5 Satz 2 BVG bei der Leistungsauswahl zu berücksichtigen ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, ihr eine Förderung des Masterstudiums zu versagen. Denn nach dem Individualisierungsgebot des § 25b Abs. 5 BVG sind neben dem Alter insbesondere auch Art und Schwere der erlittenen Schädigung zu berücksichtigen. Wenn sich, worauf die Klägerin zu recht hinweist, Verzögerungen in der Erwerbsbiographie als Schädigungsfolge darstellen, widerspräche es den gesetzlichen Wertungen, diese dem Beschädigten zur Leistungsversagung entgegenzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Erwerb des Masterabschlusses mit 51 Jahren dem Arbeitsmarkt noch 16 Jahre als Bioprozesstechnikerin zur Verfügung steht, nachdem sie vor Aufnahme des Studiums bereits mindestens 10 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im elterlichen Betrieb nachgegangen war (vgl. zu diesem und zum folgenden Aspekt LSG Baden-Württemberg, U. v. 26.7.2007 - L 10 R 5394/06 - NZS 2008, 319 Rn. 31). Wenn der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht der Klägerin die aus ihrem Alter vorgeblich resultierenden Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhalten, übersehen sie indes, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB IX final ausgerichtet sind und die Teilhabe des Beschädigten am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer sichern sollen. Treten im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auf, wäre der Beklagte gehalten, durch geeignete weitere Maßnahmen die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Eventuell nach Abschluss der Teilhabemaßnahme zu erwartende Vermittlungsprobleme auf dem Arbeitsmarkt können als solche die Ablehnung der Maßnahme folglich nicht rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg a. a. O., vgl. unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 33 Rn. 115 ff.).

6.2.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin ferner mit ihrer nur „begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit“ begründet (Rn. 26, 32 des Urteilsumdrucks), greift dies ebenfalls nicht durch. Zwar ist im Rahmen des Individualisierungsgebots nach § 25b Abs. 5 BVG auch der Gesundheitszustand des Beschädigten zu berücksichtigen. Ebenso wie beim Kriterium des Lebensalters gilt jedoch in gleicher Weise, dass eine vorgeblich nur „begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit“ der Klägerin dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie sich als Schädigungsfolge erweist, was vorliegend, ausweislich der Anerkennung verschiedener Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz bei der Klägerin nachweislich der Fall ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums offensichtlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihr 12-monatiges Berufspraktikum bei einem großen Pharmakonzern absolviert hat, was wiederum für die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf spricht.

6.2.2.4 Weitere Kriterien für die Leistungsauswahl liegen bei der Klägerin unstrittig vor. Insbesondere entspricht es ihrem nach § 25b Abs. 5 Satz 3 BVG zu berücksichtigenden Wunsch hinsichtlich der Gestaltung der Leistung. Das Masterstudium erweist sich - wie bereits dargestellt - als eine zum Ausgleich der Schadensfolgen angemessene Leistung. Auf „unvertretbare Mehrkosten“ ist im vorliegenden Fall nicht abzustellen, da deren Berücksichtigung bei der Leistungsauswahl eine in einen Vergleich einzubeziehende alternative Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzen würden, an der es im vorliegenden Fall mangelt (vgl. Ziffer 5.5.2 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge).

Im Ergebnis besitzt die Klägerin daher einen Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie - daran anknüpfend -einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 BVG. Die Klage hat damit in vollem Umfang Erfolg.

7. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

8. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren war abzulehnen, da die Klägerin ausweislich der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einsetzbares Vermögen verfügt, dass eventuell anfallende Prozesskosten abgedeckt hätte.

9. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die Fortführung einer begonnenen Ausbildung zur Heilpraktikerin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Fehlens der sog. medizinischen Kausalität im Sinne von § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) abgewiesen. Durch die Ausbildung und selbstständige Tätigkeit als „Gesundheitsberaterin“ seit 2005 habe die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen der 1973/74 erfolgten Schädigung, den sich daraus ergebenden Schädigungsfolgen und der nunmehr angestrebten Ausbildung zur Heilpraktikerin unterbrochen. Die Schädigungsfolgen erwiesen sich mithin nicht als wesentliche Bedingung für die beabsichtigte Berufsausbildung. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht.

2. Der Antrag des Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die angeführten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

Ausgehend von einem Versorgungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 OEG, der sich auf eine Vergewaltigung der Klägerin in den Jahren 1973 und 1974 und die sozialgerichtlich erstrittene Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, rezidivierenden depressiven Episoden und einer andauernden Persönlichkeitsstörung als Schadensfolgen gründet, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 KFürsV jedenfalls grundsätzlich für denkbar erachtet. Während für die sog. wirtschaftliche Kausalität, d. h. für den Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung die Vermutungsregel des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG eingreift, verlangt § 7 Abs. 2 KFürsV für die Erbringung von Leistungen der beruflichen Ausbildung auch das Vorliegen der sog. medizinischen Kausalität. Beschädigten wie die Klägerin muss als Leistungsvoraussetzung „infolge der Schädigung“ der Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung einer Berufsausbildung nicht möglich oder eine Änderung des Ausbildungsziels erforderlich gewesen, ferner durch die Änderung des Ausbildungsziels Mehraufwendungen entstanden sein, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.

Ausgehend von der im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, hat das Verwaltungsgericht die medizinische Kausalität, d. h. den Zusammenhang zwischen den bei der Klägerin anerkannten Schädigungsfolgen und der beabsichtigten Fortführung der Heilpraktikerausbildung, zu Recht nicht für gegeben erachtet. Zutreffend hat es dabei angenommen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Berufsziel, eine Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin, schädigungsbedingt nicht erreichen konnte. Durch ihr neues Berufsziel, nämlich die Ausbildung zur Heilpraktikerin, sind ihr indes keine Mehraufwendungen entstanden, die ohne die Schädigung nicht angefallen wären. Denn der Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und der nunmehr beabsichtigten Ausbildung ist durch die ab dem Jahr 2005 erfolgte Ausbildung zur „Gesundheitsberaterin“ und die anschließende selbstständige - wenngleich wirtschaftlich erfolglose - Tätigkeit in diesem Beruf unterbrochen worden. Mithin lässt sich der angestrebte Tätigkeitswechsel von der „Gesundheitsberaterin“ zur Heilpraktikerin nicht mehr im Sinne einer wesentlichen Ursache auf die Schädigungsfolgen zurückführen. Auf die im Ablehnungsbescheid thematisierte Frage, ob bereits die Ablehnung einer Berufsbildungsmaßnahme 1978 und das Ausscheiden der Klägerin infolge der Geburt ihrer Kinder und der anschließenden Kindererziehung aus dem Erwerbsleben zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt haben, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin nunmehr mit ihrem Zulassungsvorbringen darauf abzielt, dass diese Begründung des Beklagten für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, nämlich das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus privaten Gründen, nicht nachvollziehbar sei, kann sie Richtigkeitszweifel damit schon deshalb nicht begründen, da das Verwaltungsgericht dies in seiner Entscheidung offen gelassen hat.

Der weitere Vortrag, die medizinische Kausalität sei vorliegend gegeben, da die Ausbildung der Klägerin zur Heilpraktikerin ein wirksames Mittel darstelle, um die Spätfolgen der Vergewaltigung 1973/74 zu verarbeiten und selbst in einem Heilberuf aktiv zu werden, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken, da er die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, nämlich die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch die Tätigkeit der Klägerin als Gesundheitsberaterin, nicht in Frage stellt. Überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen den konkreten Schadensfolgen und der angestrebten Ausbildung zur Heilpraktikerin, der lediglich behauptet, aber nicht näher begründet wird.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Kausalitätskette sei durch die vorübergehende Tätigkeit als Gesundheitsberaterin nicht unterbrochen worden, da sie Schritt für Schritt ins Erwerbsleben habe zurückfinden müssen, wobei die Tätigkeit als Gesundheitsberaterin den ersten Schritt, die Ausbildung zur Heilpraktikerin den zweiten Schritt dargestellt habe. Auch aus dieser Darstellung ergibt sich nicht, dass die Aufnahme der Ausbildung zur Heilpraktikerin, mag sie auch gewissermaßen eine Fortentwicklung der Tätigkeit als Gesundheitsberaterin darstellen, schädigungsbedingt, d. h. aufgrund der anerkannten Schadensfolgen erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme einer neuen Ausbildung vielmehr dem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg geschuldet war, setzt die Klägerin dem nichts entgegen. Auch die Berücksichtigung der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als fehlerhaft. Denn im Gegensatz zur sog. Liebhaberei, die keine steuerliche Geltendmachung von Verlusten erlaubt, ist es bei einer gewerblichen Betätigung möglich, Anfangsverluste steuermindernd geltend zu machen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste konnte daher ebenso wie die Gewerbeanmeldung als Beleg für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin als „Gesundheitsberaterin“ gewertet werden. Dem steht auch ihre Darstellung nicht entgegen, bei der Ausbildung zur Gesundheitsberaterin habe es sich um den Versuch gehandelt, mit der Krankheit klarzukommen und einen Weg zurück ins normale Leben zu finden. Selbst wenn der beruflichen Tätigkeit eine derartige therapeutische Wirkung zugeschrieben werden könnte, vermag dies nicht zu belegen, weshalb der Wechsel zur Heilpraktikerausbildung dann ebenfalls schadensbedingt erfolgt ist, was indes nötig wäre, um den erforderlichen medizinischen Kausalzusammenhang herzustellen.

Insgesamt gesehen vermag die Klägerin daher mit ihrer Zulassungsbegründung durchgreifende Richtigkeitszweifel am streitbefangenen verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht darzulegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, obwohl es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, sehr viel dafür spricht, dass die Aufnahme einer Ausbildung mehr als dreißig Jahre nach dem schädigenden Ereignis durch den reinen Zeitablauf keinen kausalen Zusammenhang zu den Schadensfolgen mehr aufweist, so dass auch kein Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Ausbildung mehr besteht.

2.2 Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache legt die Klägerin, obwohl sie diesen Berufungszulassungsgrund ausdrücklich anführt, in der Zulassungsbegründung nicht dar, so dass auch insoweit keine Berufungszulassung in Betracht kommt und der Zulassungsantrag daher insgesamt abzulehnen war.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

V.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich ergänzender Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG für ihr an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik unmittelbar anschließendes (konsekutive) Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der... M. auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

1. Mit vorläufigem Bescheid vom 24. November 2011 und endgültigem Bescheid vom 25. Oktober 2012 erkannte der Beklagte die Klägerin als nach dem Opferentschädigungsgesetz leistungsberechtigt an und stellte bei ihr einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 fest. Als Schädigungsfolgen wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine abgeklungene Ess-Störung sowie Angst und Depressionen (gemischt) im Sinne ihrer Entstehung festgestellt. Nach Ablegung des Abiturs studierte die Klägerin - jedenfalls formal - vom Wintersemester .../... bis einschließlich Wintersemester .../... zunächst 23 Semester Germanistik, Pädagogik und Psychologie mit dem Ziel des Erwerbs eines Magister artium (Magisterstudium) an der Universität A., ehe sie das Studium schädigungsbedingt abbrach. Wohl bereits seit 1990 und jedenfalls zwischen 1997 und 2007 arbeitete sie im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses als angelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb. 2007 begann sie an der ... M. ein Bachelorstudium der Bioprozesstechnik, das sie mit dem Erwerb des Bachelor of Science Ende Februar 2014 erfolgreich abschloss. Seit Mai 2014 studiert die Klägerin im Masterstudiengang „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M., den sie gegenwärtig bis auf die Erstellung der Masterarbeit ebenfalls abgeschlossen hat.

2. Auf Antrag vom 12. Dezember 2011 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, des Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 15. Februar 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das laufende „Studium Bioprozesstechnik“ an der ... in M.. Übernommen wurden die „Kosten der Umschulungsmaßnahme (Studium Bioprozesstechnik)“ ab dem 1. November 2010 bis einschließlich 30. September 2012. Das Studium stelle für die Klägerin eine geeignete Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung dar. Ferner leistete der Beklagte Übergangsgeld nach § 26a Abs. 1 BVG, führte nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 BVG für die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge ab und erstattete nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 BVG Fahrtkosten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. In der Folge verlängerte er die Leistungsbewilligung jeweils mit Bescheiden vom 7. August 2012, 16. September 2013 und 15. November 2013 bis einschließlich 28. Februar 2014, nachdem sich das Studium der Klägerin krankheitsbedingt verzögert hatte. Ferner bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege eines Vorbehaltsbescheids am 13. März 2014 Anschlussübergangsgeld.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlängerung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das von ihr nunmehr angestrebte Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Der Beklagte richtete in der Folge mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (Bl. 418 der Behördenakte) ein Ersuchen um eine arbeitsmarktliche Stellungnahme nach § 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die „Agentur für Arbeit, Abteilung berufliche Reha“ in.... Daraufhin teilte Letztere mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, durch eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik würden sich die Chancen der Klägerin für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt aus Sicht der Arbeitsagentur „nicht wesentlich“ erhöhen. Aufgrund ihres Alters sei eine Vermittlung als Berufseinsteigerin bereits erschwert.

In der Folge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Fortführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Masterstudium der Klägerin ab. Sinn und Zweck dieser Leistungen sei es, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Die Klägerin habe ihr Studium der Bioprozesstechnik mit dem Erwerb des Bachelor of Science abgeschlossen und könne nunmehr eine geeignete Beschäftigung aufnehmen, nachdem sie bereits in der Vergangenheit ihr Germanistikstudium schädigungsbedingt „kurz vor dem Bachelorabschluss“ abgebrochen habe. Eine Fortsetzung des Studiums der Bioprozesstechnik sei daher nicht mehr notwendig. Es fehle darüber hinaus sowohl die wirtschaftliche wie die medizinische Kausalität für eine Förderung des Masterstudiums. Wie das arbeitsmarktliche Gutachten der Agentur für Arbeit zeige, würden hierdurch die - aufgrund des Alters ohnehin erschwerten - Aussichten auf einen Berufseinstieg nicht erhöht. Trotz des Ablehnungsbescheids nahm die Klägerin ab Mai 2014 das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M. auf.

Ihr gegen die Ablehnung erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, die Folgen einer Schädigung angemessen auszugleichen. Dies sei durch das abgeschlossene Bachelor-Studium erfolgt. Der Abschluss böte exzellente Berufschancen, die durch ein anschließendes Master-Studium nicht wesentlich verbessert würden.

4. Die in der Folge von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies sie mit Urteil vom 29. Juli 2014 als unbegründet ab. Dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) und § 33 Abs. 3 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe der Beklagte entsprochen. Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Förderung ihrer beruflichen Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Einen derartigen Abschluss habe sie mit dem erfolgreichen Bachelor-Studium der Bioprozesstechnik erworben. Der Bachelor erweise sich auch nicht als unselbstständige Zwischenstufe zum Erwerb des Mastergrads. Sinn der Aufspaltung bisheriger Diplomstudiengänge in ein Bachelor- und ein Master-Studium sei es gerade, Absolventen nach einem kürzeren Studium den Eintritt in das Berufsleben zu ermöglichen.

Weiter weise der Fall der Klägerin Besonderheiten auf, die es der Hauptfürsorgestelle des Beklagten erlaubt hätten, die Förderung eines anschließenden Master-Studiums abzulehnen. So seien bei der Auswahl der Leistungen nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Eignung und Neigung der Klägerin für das angestrebte Master-Studium seien zu bejahen. Das Integrationsamt hätte in diesem Zusammenhang jedoch den bisherigen Lebensweg der Klägerin, den Verlauf ihres Studiums und vor allem ihr Alter berücksichtigen dürfen. Vor dem Erwerb des Bachelor-Grades habe die Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei außerhalb oder neben dem Studium als kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb tätig gewesen. Sie verfüge im Bereich der Bioprozesstechnik über keine einschlägige Berufserfahrung und sei als Berufseinsteigerin anzusehen. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin frühestens im Alter von 51 Jahren das Master-Studium abschließen werde. Angesichts ihrer fehlenden Berufserfahrung, ihres Lebensalters und der mangelnden gesundheitlichen Belastbarkeit seien ihre Aussichten, in das Erwerbsleben einzutreten, unabhängig vom Erwerb des Master-Grads skeptisch zu beurteilen. Mit jedem Jahr zusätzlichen Studiums verschlechtere sich zudem die Relation zwischen der geförderten Ausbildung und der noch möglichen Lebensarbeitszeit weiter. Die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfolge zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung als Opfer einer Gewalttat und ziele darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesem Zweck diene der Erwerb eines berufseröffnenden akademischen Grades. Demgegenüber habe die Kammer den Eindruck gewonnen, der Klägerin gehe es in erster Linie darum, aus ideellen Gründen den Mastergrad zu erwerben, um so nachzuholen, was ihr schädigungsbedingt nicht möglich gewesen sei. Dies sei vom Zweck der Förderung jedoch nicht mehr gedeckt.

5. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 14.1954) hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin nunmehr aus, hinsichtlich der beanspruchten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Masterstudiums habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend ihre Eignung und Neigung bejaht, jedoch ihrem bisherigen Lebensweg, ihrem Studienverlauf und ihrem Alter eine dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht gerecht werdende Bedeutung beigemessen. Leistungen nach § 33 SGB IX verfolgten ausschließlich den Zweck, Schadensfolgen auszugleichen. Daher könnten schädigungsbedingte Umstände nicht zulasten des Beschädigten angeführt werden. Dies gelte für das Lebensalter der Klägerin, insbesondere für den Umstand, dass sie erst im Alter von 49 Jahren einen Bachelor-Abschluss erworben habe, da die Verzögerungen ihrer Ausbildung bzw. in ihrem Berufsweg schädigungsbedingt seien. Die begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit stelle ebenfalls eine Schädigungsfolge dar, der der Beklagte durch Anerkennung gesundheitsbedingter Verzögerungen beim Abschluss des Bachelorstudiums Rechnung getragen habe. Zu Unrecht stelle der Beklagte ferner auf eine fehlende einschlägige Berufserfahrung ab, da gegenwärtig homogene Berufsbiographien, besonders im akademischen Bereich, kaum noch anzutreffen seien. Nicht nachvollziehen lasse sich ferner die Skepsis, mit der das Verwaltungsgericht die Aussichten der Klägerin beurteilt habe, ins Erwerbsleben einzusteigen. Was ihre Berufsaussichten anbelange, habe sie durch Kontakte mit Arbeitgebern im Rahmen eines einjährigen Praktikums sowie durch Sichtung der angebotenen Stellen festgestellt, dass mindestens die Hälfte der Stellenangebote ein Masterstudium oder eine Promotion voraussetzten. Mithin würden sich ihre Berufsaussichten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit durch den Erwerb des Mastergrads verdoppeln. Nicht nachvollzogen werden könne ferner der Eindruck des Verwaltungsgerichts, die Klägerin würde den Masterabschluss nur aus ideellen Gründen anstreben.

Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht gingen ferner davon aus, dass Maßstab für die Gewähr eines angemessenen Ausgleichs von Schädigungsfolgen nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) zutreffenderweise der Ausbildungsgang sei, der staatlicherseits im Allgemeinen als Erstausbildung angesehen werde. Insoweit begreife das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in § 7 Abs. 1a BAföG das Bachelorstudium und das darauf aufbauende Masterstudium als einheitliche Erstausbildung. In diesem Zusammenhang ignoriere das Verwaltungsgericht auch die herrschende Rechtsprechung, wonach ein konsekutives Masterstudium zusammen mit dem vorausgehenden Bachelorstudium als ein Studiengang zu behandeln sei.

Schließlich erfordere die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die angemessene Berücksichtigung von Eignung, Leistung und Neigung des Beschädigten, seiner bisherigen Tätigkeit sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt. Sie müsse insbesondere unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfolgen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Wenn es daher allein um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gehe, dürften Teilhabeleistungen mit dem Ziel des Erwerbs einer höherwertigen Qualifikation nicht unter Verweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung verweigert werden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29.07.2014, Az. Au 3 K 14.660, und des Bescheids des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, vom 21.1.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014, den Beklagten zu verpflichten, das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 26 Abs. 1 BVG anzuerkennen und der Klägerin daran anknüpfend ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a BVG (Übergangsgeld), § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG (Rentenversicherungsbeiträge) und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG (Reisekosten) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die im Zulassungsbeschluss vom 12. Oktober 2015 zitierte Entscheidung des badenwürttembergischen Landessozialgerichts im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Berücksichtigung des Lebensalters für Teilhabeleistungen nicht für einschlägig erachtet werde. Bei Abschluss des Masterstudiums werde die Klägerin voraussichtlich 51 Jahre alt sein und daher sehr schlechte Aussichten besitzen, in das Erwerbsleben einzusteigen, so dass im vorliegenden Fall das Alterskriterium ergänzend zu berücksichtigen sei. Soweit der Senat die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zu den Vermittlungsaussichten der Klägerin für unzureichend erachte, könne dies angesichts der regelmäßig veröffentlichten Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, die die Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer und Langzeitarbeitsloser belege, nicht nachvollzogen werden. Außerdem gehe die Klägerin wohl selbst nicht mehr davon aus, nochmals ins Berufsleben einzusteigen, da sie zwischenzeitlich während des Masterstudiums mit Schreiben vom 29. April 2015 die Gewährung von Berufsschadensausgleich beantragt habe, was in der Regel nur bei Antragstellern erfolge, die schädigungsbedingt keinen Beruf mehr ausüben könnten.

6. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2016 hat die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren beantragt.

7. Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Die Klägerin hat sich daraufhin mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss einverstanden erklärt und zugleich mitgeteilt, dass sie das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen habe und nunmehr ihre Masterarbeit anfertige. Der Beklagte hat keine Äußerung abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Sie besitzt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen für das als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehende und unmittelbar an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik anschließende Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M.. Die ergänzenden Leistungen umfassen, soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich und von der Klägerin beim Beklagten beantragt, nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Übergangsgeld, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen und die Erstattung von Reisekosten.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Solche außergewöhnlichen Schwierigkeiten liegen nicht schon in der Notwendigkeit begründet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr erweist sich die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO dann als möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Die Beteiligten hatten vorliegend im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache entscheiden.

2. Der Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Opfer eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffs aufgrund der dadurch erlittenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Ihr grundsätzlicher Versorgungsanspruch resultiert aus der mit Bescheiden vom 24. November 2011 und 25. Oktober 2012 festgestellten Anspruchsberechtigung und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die Bewilligung von Leistungen für das Masterstudium der pharmazeutischen Bioprozesstechnik hat die Klägerin beim Beklagten auch einen entsprechenden Antrag gestellt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG rechnen zu den nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewährenden Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zunächst Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG. Ferner umfassen die Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG auch eine Beschädigtenrente nach Maßgabe von §§ 29 bis 34 BVG. Aus diesem Leistungsbereich bezieht die Klägerin derzeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG eine Beschädigtengrundrente in Höhe von 177 EUR monatlich. Soweit sie darüber hinaus mit Antrag vom 29. April 2015 nach § 30 Abs. 3 BVG zusätzlich die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs beantragt hat, worauf der Beklagte ausdrücklich hinweist, schließt dies entgegen den Andeutungen in der Berufungserwiderung den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht aus. Vielmehr werden Kriegsopferfürsorgeleistungen nach § 25 Abs. 1 BVG zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall erbracht. Ferner bestimmt § 29 BVG mit Blick auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens mit dem Abschluss der Teilhabemaßnahme entsteht, wenn die Maßnahme dem Beschädigten zumutbar und erfolgversprechend ist. Der Umstand, dass die Klägerin - nach ihrem Vortrag zur Rechtswahrung - die Leistung von Berufsschadensausgleich beantragt hat, tangiert mithin den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben nicht. Im Übrigen bleibt der weitere Vortrag des Beklagten, der Antrag auf Gewähr eines Berufsschadensausgleichs lasse den Schluss auf die fehlende Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu, weil „in der Regel“ ein derartiger Antrag von Personen gestellt werde, die schädigungsbedingt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen könnten, völlig unsubstantiiert, zumal nach der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 BVG Berufsschadensausgleich auch bei einer schädigungsbedingten Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Tätigkeit gewährt wird.

3. Der Klägerin kommt folglich über § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG ein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG in entsprechender Anwendung zu. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es nach § 25 Abs. 2 BVG, die Folgen einer erlittenen Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Anspruchsberechtigt sind nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG diejenigen Beschädigten, die eine Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG beziehen. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

Grundsätzlich setzen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25a Abs. 1 BVG weiter voraus, dass der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität). Indes sieht § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG vor, dass bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen, die vorliegend allein in Rede stehen, Einkommen und Vermögen des Beschädigten nicht zu berücksichtigen sind. Mithin bildet die wirtschaftliche Kausalität keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.2.1).

Hinsichtlich der sog. medizinischen Kausalität, d. h. des Zusammenhangs zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung, gilt die Vermutungsregel des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG. Der entsprechende Zusammenhang wird danach vermutet, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Im Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 beruft sich der Beklagte für das angestrebte Masterstudium der Klägerin zwar auf das Fehlen der medizinischen Kausalität im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG, legt aber weder dar, warum dies im vorliegenden Fall offensichtlich sein soll, noch weist er das Fehlen gar nach. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für das Fehlen des Zusammenhangs zwischen Schädigung und einem angestrebten Studium ersichtlich, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Klägerin ihr zunächst an der Universität A. begonnenes Magisterstudium schädigungsbedingt abbrechen musste.

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG zählen zu den Kriegsopferfürsorgeleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 BVG und ergänzende Leistungen nach § 26a BVG. Für sie gilt nach § 25b Abs. 5 Satz 1 BVG das Individualisierungsgebot, d. h. Art, Ausmaß und Dauer der Leistung sind nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen, ferner nach der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Nr. 1). Zu berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter des Beschädigten und seine Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkungen der Folgen der Schädigung (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BVG). Schließlich soll Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, wenn diese angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BVG).

§ 26 Abs. 1 BVG verweist für die nähere Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Bestimmungen der §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG sieht als sog. ergänzende Leistung die Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 26a Abs. 1 BVG vor, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG für den Bezug von Übergangsgeld die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Beschädigten, schließlich nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG die Leistung von Reisekosten. Auf diese Geldleistungen zielt neben der Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die vorliegende Klage, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Kosten des Masterstudiums verlangt.

4. Ergänzt werden die Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die auf der Grundlage von § 27f BVG erlassene Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV).

Nach § 1 Abs. 1 KFürsV sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dabei ist nach § 1 Abs. 2 KFürsV Voraussetzung der Leistungserbringung, dass das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird (Nr. 1), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen (Nr. 2), der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist (Nr. 3) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann (Nr. 4). Wird die Teilhabemaßnahme in Abschnitten durchgeführt, ist nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen. Nach § 7 KFürsV rechnen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch Maßnahmen der beruflichen Ausbildung. Dabei soll eine berufliche Ausbildung dem Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung einer seinen Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln (§ 7 Abs. 1 KFürsV). Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte nach § 7 Abs. 2 KFürsV, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten. Nach § 12 Nr. 2 KFürsV zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem der Besuch einer Hochschule, nach § 12 Nr. 5 KFürsV auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Für die Dauer der Ausbildung sieht § 13 KFürsV vor, dass diese die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten soll, sofern infolge der Schädigung nicht eine längere Ausbildung geboten ist.

5. Schließlich werden die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Basis des Opferentschädigungs- bzw. Bundesversorgungsgesetzes durch die sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter ausgestaltet.

§ 33 Abs. 1 SGB IX formuliert als Ziel von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Erhalt, die Verbesserung, die Herstellung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierend eine dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Darüber hinaus sieht § 33 Abs. 2 SGB IX vor, dass beschädigten Frauen gleiche Chancen im Erwerbsleben durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote gesichert werden sollen. Zu den Leistungen der Teilhabe am Berufsleben rechnen nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX solche der beruflichen Ausbildung, auch soweit sie in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. § 33 Abs. 4 SGB IX gebietet bei der Auswahl der Leistung die angemessene Berücksichtigung von Eignung und Neigung, der bisherigen Tätigkeit und der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Leistungsdauer sieht § 37 Abs. 1 SGB IX vor, dass diese für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, kann eine Förderung auch darüber hinaus erfolgen. Schließlich kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Satz 1 SGB IX auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nehmen.

6. Gemessen an den vorstehend dargestellten normativen Vorgaben stellt sich für die Klägerin das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnologie“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben dar, aus der Geldansprüche als ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2, 5 BVG erwachsen.

6.1. Hierbei kann dahinstehen, ob das Bachelorstudium und das hieran unmittelbar anschließende (konsekutive) Masterstudium bereits a priori als einheitliche Ausbildung zu begreifen sind, wovon die Klägerin ausgeht, oder ob hier von einer abschnittweisen Ausbildung auszugehen ist, für die nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung jeweils abschnittweise festzustellen ist, wie dies der Beklagte und das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen haben. Geht man in Anlehnung an die ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung nach § 7 Abs. 1a BAföG von einem einheitlichen Ausbildungsgang aus, besitzt die Klägerin den klageweise geltend gemachten Anspruch auf ergänzende Leistungen bereits deshalb, weil das konsekutive Masterstudium auch nach den Vorgaben über die Leistungsdauer in § 13 KFürsV und § 37 Abs. 1 SGB IX zu der als Einheit zu begreifenden Teilhabemaßnahme „Studium der Bioprozesstechnik“ rechnet.

6.1.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 sowie den nachfolgenden Verlängerungsbescheiden stellt das Studium der Bioprozesstechnik im Fall der Klägerin keine Maßnahme der beruflichen Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV dar, auch keine der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 1 KFürsV, sondern vielmehr eine solche der beruflichen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 KFürsV. Maßnahmen der Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 KFürsV setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung des Beschädigten voraus, auf die aufbauend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt, erhalten oder erweitert werden. Indes liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung bei der Klägerin nicht vor. Ebenso wenig baut das Studium der Bioprozesstechnologie auf ihre vorherige Tätigkeit als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb auf. Anders als der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 ursprünglich angenommen hatte, greift folglich im Fall der Klägerin hinsichtlich der Dauer der Maßnahme auch nicht § 37 Abs. 2 SGB IX ein, wonach Leistungen der beruflichen Weiterbildung bei ganztägigem Unterricht in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern sollen. Auch eine berufliche Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV liegt bei der Klägerin nicht vor, da diese voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Selbst wenn man die Tätigkeit der Klägerin als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb als „ausgeübten Beruf“ begreifen würde, konnte sie diesem jedenfalls nicht schädigungsbedingt vor Aufnahme des Studiums nicht mehr nachgehen. Auszugehen ist beim Studium der Klägerin vielmehr von einer Leistung zur beruflichen Ausbildung, die nach § 7 Abs. 2 KFürsV voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnte (vgl. hierzu Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.6.3.4). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Beklagte selbst aus, wenn er feststellt, dass die Klägerin ihr nach dem Abitur aufgenommenes Magisterstudium der Germanistik, Pädagogik und Psychologie an der Universität A. schädigungsbedingt nicht beenden konnte.

6.1.2 Die Dauer der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung soll nach § 13 KFürsV die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist. Dem entspricht die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB IX, wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen, wobei auch nach dieser Bestimmung eine Förderung darüber hinaus erfolgen kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Angesichts dessen wäre eine Beendigung der Förderung der Klägerin für ihr - als einheitliche Berufsausbildung begriffenes - Studium der Bioprozesstechnik nach dem Bachelorabschluss nur dann gerechtfertigt, wenn eine längere Ausbildung nicht infolge der erlittenen Schädigung geboten war. Vorliegend hat die Klägerin zwar die Regelstudienzeit von 6 Semestern zur Erlangung des Bachelorabschlusses erheblich überschritten, der Beklagte hat indes durch mehrfache Verlängerung der ursprünglich bis 30. September 2012 bewilligten Leistung anerkannt, dass diese Überschreitung krankheitsbedingt erfolgte. Hieran muss er sich festhalten lassen. Die für das Masterstudium vorgesehene 4-semestrige Regelstudiendauer hat die Klägerin aktuell nicht überschritten. Daraus folgt, dass die Klägerin bei einer einheitlich zu begreifenden Ausbildung zum Master der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderungsdauer einen Anspruch auf Bewilligung bzw. Anerkennung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besitzt.

6.2 Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass man das Masterstudium der Klägerin als einen nach § 1 Abs. 7 KFürsV separat zu behandelnden Ausbildungsteil begreift.

6.2.1 Bei dem Masterstudium der Klägerin handelt es sich zunächst um eine Maßnahme, die dem angemessenen Ausgleich der anerkannten Schädigungsfolgen dient. Hinsichtlich der Bewertung einer bestimmten Maßnahme als „angemessen“ kommt dem Beklagten kein Ermessen zu. Es handelt sich insoweit um einen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.3.1, 5.3.3).

6.2.1.1 Bei der Bewertung einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als angemessener Ausgleich für eine erlittene Schädigung bzw. deren Folgen ist zunächst die Zielrichtung der Leistung zu berücksichtigen. Diesbezüglich gehen sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend davon aus, dass die Leistung zur Teilhabe darauf auszurichten ist, dem Beschädigten so schnell wie angesichts der Schädigungsfolgen möglich einen Zugang zum Arbeitsleben zu schaffen. Demzufolge wird im Falle eines Hochschulstudiums die mögliche Leistung auf das Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses reduziert. Dies lässt sich zwar grundsätzlich mit der Zielumschreibung des § 33 Abs. 1 SGB IX in Einklang bringen, nach der diejenigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden müssen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer zu sichern.

Indes gilt für Leistungen speziell der Kriegsopferfürsorge vorrangig das in § 25b Abs. 5 BVG normierte sog. Individualisierungsgebot, wonach den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Wünsche des Leistungsberechtigten, ferner die Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter sowie die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigung oder vor Eintritt der Folgen der Schädigung zu berücksichtigen sind. Maßstab für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen ist dabei nicht das für das Leben Notwendige, sondern das im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung Angemessene unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Schädigung (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.1.2.2). Insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind demnach primär darauf auszurichten, die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen, § 1 Abs. 1 KFürsV. Muss der zu leistende angemessene Ausgleich die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigungsfolgen in den Blick nehmen, ist im vorliegenden Fall auf den schädigungsbedingten Abbruch des Magisterstudiums der Klägerin an der Universität A. abzustellen. Diesbezüglich geht der Beklagte unzutreffend davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Studienabbruchs kurz vor der Erlangung eines „Bachelorgrades“ gestanden habe. Vielmehr entspricht der von der Klägerin im Rahmen ihres geisteswissenschaftlichen Studiums angestrebte Magisterabschluss, ebenso wie im naturwissenschaftlichen Bereich der Diplomabschluss, nicht dem im Zuge des Bologna-Reformprozesses eingeführten Bachelor, sondern vielmehr dem Masterabschluss. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 19 Abs. 1, 2, 3 des Hochschulrahmengesetzes. Musste die Klägerin ein Studium, dass ohne den Eintritt der Schädigungsfolgen zum Erwerb des Magistergrades geführt hätte, schädigungsbedingt abbrechen, muss ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen der Klägerin nunmehr auch den Erwerb eines Mastergrads ermöglichen.

6.2.1.2 Dass es sich bei einem auf den Erwerb des Mastergrads zielenden Studium um einen angemessenen Ausgleich von Schädigungsfolgen handelt, ergibt sich - in einem Schluss a maiore ad minus - auch aus der Regelung in § 12 Nr. 5 KFürsV. Danach kommt, ungeachtet des vorherigen Erwerbs eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads in Betracht, u. a. wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Vergleich mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in bestimmten akademischen Berufen allgemein üblich ist. Diese Regelung lässt sich auf den einer Promotion vorgelagerten Erwerb des Mastergrads übertragen. Demnach kommt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Masterstudium dann in Betracht, wenn der Beschädigte ohne den Mastergrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Mastergrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Angesichts des Umstands, dass aktuell rd. 77% aller Bachelorabsolventen ein Masterstudium unmittelbar anschließen (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Bologna-Prozesses 2012 - 2015, S 14; abrufbar unter https://www.bmbf.de/files/Bericht_der_ Bundesregierung_zur_Umsetzung_des_Bologna-Prozesses_2012-2015.pdf) ist jedenfalls von der allgemeinen Üblichkeit des Erwerbs des Mastergrads auszugehen. Damit kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Förderung eines konsekutiven Masterstudiums als angemessene Ausgleichsleistung in Betracht.

6.2.1.3 Darüber hinaus führte eine Begrenzung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den Erwerb eines Bachelorabschlusses zu einem Wertungswiderspruch. Denn nach § 7 Abs. 1a BAföG umfasst der Leistungsanspruch im Rahmen normaler Studienförderung auch die Förderung eines auf ein Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums. Dabei sieht der Gesetzgeber das Masterstudium nicht als weitere Ausbildung an, sondern dehnt vielmehr den Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung auf den Masterstudiengang aus. Bachelor- und Masterstudium bilden ausbildungsförderungsrechtlich eine einheitlich zu betrachtende Erstausbildung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4; zur einheitlichen Behandlung auch im Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 3.9.2015 - VI R 9.15 - NJW 2015, 3807 ff.). Wenn daher ein Beschädigter schädigungsbedingt ein Universitätsstudium zunächst nicht abschließen kann, ihm als Ausgleich der Schädigungsfolgen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls für ein Universitätsstudium erbracht werden, darf diese Leistung nicht hinter der normalen Studienförderung zurückbleiben. Für die Klägerin markiert daher das nunmehr aufgenommene Masterstudium einen angemessenen Ausgleich für die anerkannten Schädigungsfolgen.

6.2.2 Auch unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Leistungsauswahl steht der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu.

6.2.2.1 Soweit der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht die Ablehnung in erster Linie auf die „arbeitsmarktliche Stellungnahme“ der Bundesagentur für Arbeit vom 6. Februar 2014 stützen, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar sieht § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen eine „angemessene Berücksichtigung“ von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vor. Zur Beurteilung dieses Kriteriums kann sich die zuständige Behörde - wie im vorliegenden Fall vom Beklagten praktiziert - auch nach § 38 Satz 1 SGB IX von der Bundesagentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme zur Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit einholen. Hierbei kommt der Bundesagentur ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015 § 33 Rn. 114). Sie muss indes in jedem Fall ihre Beurteilungsmaßstäbe nachvollziehbar begründen.

Danach kann im vorliegenden Fall die „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht als gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 38 Satz 1 SGB IX angesehen werden. Denn ohne die konkreten Fragestellungen des Beklagten im „Amtshilfeersuchen“ vom 9. Januar 2014 auch nur ansatzweise zu beantworten bzw. darzulegen, auf welcher Tatsachengrundlage das Schreiben vom 6. Februar 2014 beruht, wird dort lediglich Folgendes ausgeführt:

„(…) eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik erhöht die Chancen für eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Fall von Frau P. aus Sicht der Arbeitsagentur nicht wesentlich.

Aufgrund des Alters wird eine Vermittlung als Berufseinsteigerin zum jetzigen Zeitpunkt bereits erschwert sein.“

Die Bundesagentur geht damit - ungeachtet des Umstands, ob überhaupt die innerhalb der Agentur fachlich zuständige Stelle tätig geworden ist - weder allgemein auf den akademischen Arbeitsmarkt und die hier angefragten Vermittlungschancen für Bachelor- im Vergleich zu Masterabsolventen, noch speziell auf den Arbeitsmarkt für Bioprozesstechniker ein. Es wird allein auf die Integration in den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ abgestellt. Als ebenso undifferenziert erweist sich die Aussage zur Erschwerung der Arbeitsvermittlung aufgrund des Alters der Klägerin, die nicht einmal ansatzweise zwischen akademischen Fachkräften und beispielsweise ungelernten Langzeitarbeitslosen differenziert. Insoweit ist es gerade nicht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, offensichtlich, dass akademische Fachkräfte im Alter der Klägerin schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt besitzen. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben vom 6. Februar 2014 als untauglich, das Kriterium der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt für die Leistungsauswahl im Fall der Klägerin heranzuziehen. Dies gilt auch, soweit die Bundesagentur mit Schreiben vom 24. April 2014 gegenüber der Klägerin ihre „Einschätzung“ vom 6. Februar 2014 - wiederum ohne differenzierte Analyse gemäß den Fragestellungen des Beklagten vom 9. Januar 2014 - bestätigt.

Weiter interpretieren der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht das Kriterium der angemessenen Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unzutreffend. Denn unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten soll im Zuge der Leistungsauswahl vermieden werden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die dem Beschädigten keinerlei Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bieten, die Förderung mithin „am Bedarf vorbei“ erfolgt. Als Negativkriterium könnte der Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt daher nur dann entgegenhalten, wenn die beabsichtigte Teilhabemaßnahme - hier das Masterstudium - auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Aussichten eröffnen würde, auf Dauer beruflich tätig zu sein (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97). Dies ist jedoch selbst unter Berücksichtigung der sog. „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht der Fall, nach der ein Masterabschluss der Klägerin ihre beruflichen Aussichten - wenn auch aus Sicht der Bundesagentur „nicht wesentlich“ - verbessern würde. Eine aus arbeitsmarktlicher Sicht völlige Untauglichkeit des Erwerbs des Masterabschlusses wird damit gerade nicht bestätigt. Eine angemessene Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt gebietet es folglich nicht, der Klägerin das Masterstudium als Teilhabemaßnahme zu versagen.

6.2.2.2 Auch das Alter der Klägerin, das nach § 25b Abs. 5 Satz 2 BVG bei der Leistungsauswahl zu berücksichtigen ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, ihr eine Förderung des Masterstudiums zu versagen. Denn nach dem Individualisierungsgebot des § 25b Abs. 5 BVG sind neben dem Alter insbesondere auch Art und Schwere der erlittenen Schädigung zu berücksichtigen. Wenn sich, worauf die Klägerin zu recht hinweist, Verzögerungen in der Erwerbsbiographie als Schädigungsfolge darstellen, widerspräche es den gesetzlichen Wertungen, diese dem Beschädigten zur Leistungsversagung entgegenzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Erwerb des Masterabschlusses mit 51 Jahren dem Arbeitsmarkt noch 16 Jahre als Bioprozesstechnikerin zur Verfügung steht, nachdem sie vor Aufnahme des Studiums bereits mindestens 10 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im elterlichen Betrieb nachgegangen war (vgl. zu diesem und zum folgenden Aspekt LSG Baden-Württemberg, U. v. 26.7.2007 - L 10 R 5394/06 - NZS 2008, 319 Rn. 31). Wenn der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht der Klägerin die aus ihrem Alter vorgeblich resultierenden Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhalten, übersehen sie indes, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB IX final ausgerichtet sind und die Teilhabe des Beschädigten am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer sichern sollen. Treten im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auf, wäre der Beklagte gehalten, durch geeignete weitere Maßnahmen die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Eventuell nach Abschluss der Teilhabemaßnahme zu erwartende Vermittlungsprobleme auf dem Arbeitsmarkt können als solche die Ablehnung der Maßnahme folglich nicht rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg a. a. O., vgl. unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 33 Rn. 115 ff.).

6.2.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin ferner mit ihrer nur „begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit“ begründet (Rn. 26, 32 des Urteilsumdrucks), greift dies ebenfalls nicht durch. Zwar ist im Rahmen des Individualisierungsgebots nach § 25b Abs. 5 BVG auch der Gesundheitszustand des Beschädigten zu berücksichtigen. Ebenso wie beim Kriterium des Lebensalters gilt jedoch in gleicher Weise, dass eine vorgeblich nur „begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit“ der Klägerin dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie sich als Schädigungsfolge erweist, was vorliegend, ausweislich der Anerkennung verschiedener Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz bei der Klägerin nachweislich der Fall ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums offensichtlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihr 12-monatiges Berufspraktikum bei einem großen Pharmakonzern absolviert hat, was wiederum für die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf spricht.

6.2.2.4 Weitere Kriterien für die Leistungsauswahl liegen bei der Klägerin unstrittig vor. Insbesondere entspricht es ihrem nach § 25b Abs. 5 Satz 3 BVG zu berücksichtigenden Wunsch hinsichtlich der Gestaltung der Leistung. Das Masterstudium erweist sich - wie bereits dargestellt - als eine zum Ausgleich der Schadensfolgen angemessene Leistung. Auf „unvertretbare Mehrkosten“ ist im vorliegenden Fall nicht abzustellen, da deren Berücksichtigung bei der Leistungsauswahl eine in einen Vergleich einzubeziehende alternative Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzen würden, an der es im vorliegenden Fall mangelt (vgl. Ziffer 5.5.2 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge).

Im Ergebnis besitzt die Klägerin daher einen Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie - daran anknüpfend -einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 BVG. Die Klage hat damit in vollem Umfang Erfolg.

7. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

8. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren war abzulehnen, da die Klägerin ausweislich der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einsetzbares Vermögen verfügt, dass eventuell anfallende Prozesskosten abgedeckt hätte.

9. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die Fortführung einer begonnenen Ausbildung zur Heilpraktikerin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Fehlens der sog. medizinischen Kausalität im Sinne von § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) abgewiesen. Durch die Ausbildung und selbstständige Tätigkeit als „Gesundheitsberaterin“ seit 2005 habe die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen der 1973/74 erfolgten Schädigung, den sich daraus ergebenden Schädigungsfolgen und der nunmehr angestrebten Ausbildung zur Heilpraktikerin unterbrochen. Die Schädigungsfolgen erwiesen sich mithin nicht als wesentliche Bedingung für die beabsichtigte Berufsausbildung. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht.

2. Der Antrag des Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die angeführten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

Ausgehend von einem Versorgungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 OEG, der sich auf eine Vergewaltigung der Klägerin in den Jahren 1973 und 1974 und die sozialgerichtlich erstrittene Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, rezidivierenden depressiven Episoden und einer andauernden Persönlichkeitsstörung als Schadensfolgen gründet, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 KFürsV jedenfalls grundsätzlich für denkbar erachtet. Während für die sog. wirtschaftliche Kausalität, d. h. für den Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung die Vermutungsregel des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG eingreift, verlangt § 7 Abs. 2 KFürsV für die Erbringung von Leistungen der beruflichen Ausbildung auch das Vorliegen der sog. medizinischen Kausalität. Beschädigten wie die Klägerin muss als Leistungsvoraussetzung „infolge der Schädigung“ der Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung einer Berufsausbildung nicht möglich oder eine Änderung des Ausbildungsziels erforderlich gewesen, ferner durch die Änderung des Ausbildungsziels Mehraufwendungen entstanden sein, die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.

Ausgehend von der im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, hat das Verwaltungsgericht die medizinische Kausalität, d. h. den Zusammenhang zwischen den bei der Klägerin anerkannten Schädigungsfolgen und der beabsichtigten Fortführung der Heilpraktikerausbildung, zu Recht nicht für gegeben erachtet. Zutreffend hat es dabei angenommen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Berufsziel, eine Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin, schädigungsbedingt nicht erreichen konnte. Durch ihr neues Berufsziel, nämlich die Ausbildung zur Heilpraktikerin, sind ihr indes keine Mehraufwendungen entstanden, die ohne die Schädigung nicht angefallen wären. Denn der Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und der nunmehr beabsichtigten Ausbildung ist durch die ab dem Jahr 2005 erfolgte Ausbildung zur „Gesundheitsberaterin“ und die anschließende selbstständige - wenngleich wirtschaftlich erfolglose - Tätigkeit in diesem Beruf unterbrochen worden. Mithin lässt sich der angestrebte Tätigkeitswechsel von der „Gesundheitsberaterin“ zur Heilpraktikerin nicht mehr im Sinne einer wesentlichen Ursache auf die Schädigungsfolgen zurückführen. Auf die im Ablehnungsbescheid thematisierte Frage, ob bereits die Ablehnung einer Berufsbildungsmaßnahme 1978 und das Ausscheiden der Klägerin infolge der Geburt ihrer Kinder und der anschließenden Kindererziehung aus dem Erwerbsleben zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt haben, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin nunmehr mit ihrem Zulassungsvorbringen darauf abzielt, dass diese Begründung des Beklagten für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, nämlich das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus privaten Gründen, nicht nachvollziehbar sei, kann sie Richtigkeitszweifel damit schon deshalb nicht begründen, da das Verwaltungsgericht dies in seiner Entscheidung offen gelassen hat.

Der weitere Vortrag, die medizinische Kausalität sei vorliegend gegeben, da die Ausbildung der Klägerin zur Heilpraktikerin ein wirksames Mittel darstelle, um die Spätfolgen der Vergewaltigung 1973/74 zu verarbeiten und selbst in einem Heilberuf aktiv zu werden, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken, da er die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, nämlich die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch die Tätigkeit der Klägerin als Gesundheitsberaterin, nicht in Frage stellt. Überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen den konkreten Schadensfolgen und der angestrebten Ausbildung zur Heilpraktikerin, der lediglich behauptet, aber nicht näher begründet wird.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Kausalitätskette sei durch die vorübergehende Tätigkeit als Gesundheitsberaterin nicht unterbrochen worden, da sie Schritt für Schritt ins Erwerbsleben habe zurückfinden müssen, wobei die Tätigkeit als Gesundheitsberaterin den ersten Schritt, die Ausbildung zur Heilpraktikerin den zweiten Schritt dargestellt habe. Auch aus dieser Darstellung ergibt sich nicht, dass die Aufnahme der Ausbildung zur Heilpraktikerin, mag sie auch gewissermaßen eine Fortentwicklung der Tätigkeit als Gesundheitsberaterin darstellen, schädigungsbedingt, d. h. aufgrund der anerkannten Schadensfolgen erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme einer neuen Ausbildung vielmehr dem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg geschuldet war, setzt die Klägerin dem nichts entgegen. Auch die Berücksichtigung der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als fehlerhaft. Denn im Gegensatz zur sog. Liebhaberei, die keine steuerliche Geltendmachung von Verlusten erlaubt, ist es bei einer gewerblichen Betätigung möglich, Anfangsverluste steuermindernd geltend zu machen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste konnte daher ebenso wie die Gewerbeanmeldung als Beleg für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin als „Gesundheitsberaterin“ gewertet werden. Dem steht auch ihre Darstellung nicht entgegen, bei der Ausbildung zur Gesundheitsberaterin habe es sich um den Versuch gehandelt, mit der Krankheit klarzukommen und einen Weg zurück ins normale Leben zu finden. Selbst wenn der beruflichen Tätigkeit eine derartige therapeutische Wirkung zugeschrieben werden könnte, vermag dies nicht zu belegen, weshalb der Wechsel zur Heilpraktikerausbildung dann ebenfalls schadensbedingt erfolgt ist, was indes nötig wäre, um den erforderlichen medizinischen Kausalzusammenhang herzustellen.

Insgesamt gesehen vermag die Klägerin daher mit ihrer Zulassungsbegründung durchgreifende Richtigkeitszweifel am streitbefangenen verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht darzulegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, obwohl es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, sehr viel dafür spricht, dass die Aufnahme einer Ausbildung mehr als dreißig Jahre nach dem schädigenden Ereignis durch den reinen Zeitablauf keinen kausalen Zusammenhang zu den Schadensfolgen mehr aufweist, so dass auch kein Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Ausbildung mehr besteht.

2.2 Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache legt die Klägerin, obwohl sie diesen Berufungszulassungsgrund ausdrücklich anführt, in der Zulassungsbegründung nicht dar, so dass auch insoweit keine Berufungszulassung in Betracht kommt und der Zulassungsantrag daher insgesamt abzulehnen war.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.

(2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berechnung des Regelentgelts die vor der Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn

a)
der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder
b)
das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt niedriger ist.

(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.

(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.