Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.324

published on 30.06.2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.324
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Außerachtlassung des Versorgungsabschlags.

1. Der am ... 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Beamter der Polizeiverwaltung im Dienst des Beklagten. Er hatte zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bayerischen Besoldungsordnung (BayBesO) beim Polizeipräsidium Oberfranken inne. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012, im Alter von 59 Jahren, wurde der Kläger gemäß § 21 Nr. 4 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist seit dem 30. Juni 2005 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamts vom 18. August 2005, verlängert mit Schreiben vom 21. Oktober 2010). Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 bekam der Kläger einen Grad der Behinderung von 100 ab 12. Dezember 2013 sowie das Merkzeichen „G“ zuerkannt.

2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge für den Kläger ab 1. Januar 2013 fest. Das Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75% und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde ein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8% (= damals 357,23 EUR pro Monat) angesetzt. Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. März 2013 Widerspruch erheben, den diese mit Schreiben vom 22. Juli 2013 begründeten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, dass der Kläger die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) für das Entfallen des Versorgungsabschlags nicht erfülle.

3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2014 die Versorgungsbezüge neu zu berechnen und dabei einen Versorgungsabschlag außer Acht zu lassen, sowie den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 30. April 2014 wurde der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 ließ der Kläger zur Klagebegründung ausführen, angesichts seiner Schwerbehinderung hätte kein Versorgungsabschlag angesetzt werden dürfen. Die Festsetzung der Versorgung bzw. die zugrunde liegende Regelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG seien wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts rechtswidrig. In Anlehnung an das Rentenrecht müsse es möglich sein, als Schwerbehinderter mit mehr als 40 Dienstjahren ohne Abschlag in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Das Gesetz sei lückenhaft, weil die Ruhestandsversetzung von Schwerbehinderten wegen Dienstunfähigkeit gar nicht geregelt sei. Schwerbehinderte würden zu Unrecht mit Nichtbehinderten gleichbehandelt. Auch die Berechnung des Versorgungsabschlags sei gemäß Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG fehlerhaft, weil der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und damit vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand getreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vorgetragen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 26 BayBeamtVG entschieden habe, dass die Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch dann nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, wenn die Ruhestandsversetzung eines schwerbehinderten Beamten vor dem 60. Lebensjahr erfolge. Neue Argumente seien weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wegen einer (erfolglos gebliebenen) Petition des Klägers zum Bayerischen Landtag ergänzten und vertieften die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. September 2014 ihr Vorbringen zu einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber jüngeren Beamten, Nichtbehinderten und Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte erwiderte, die gerügte Ungleichbehandlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zu erkennen, weil die dortigen Regelungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen worden seien.

4. In der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird, insbesondere zum Vorbringen der Klägerseite in den Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung, Folgendes ausgeführt:

a) Der Kläger ist, wie sich aus der Ruhestandsversetzungsverfügung ergibt, vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 21 Nr. 4 i. V. m. § 26 BeamtStG und Art. 66 BayBG in den Ruhestand getreten. Dies erfolgte mit Ablauf des 31. Dezember 2012, als der Kläger 59 Jahre alt war. Statusrechtlicher Grund für die Ruhestandsversetzung ist somit die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers, nicht seine Schwerbehinderung. Eine Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG ist nicht erfolgt und hätte zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erfolgen können, weil sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich gewesen wäre. Eine spezielle Kategorie der Ruhestandsversetzung von dienstunfähigen schwerbehinderten Beamten ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Regelungslücke besteht insoweit nicht. Da der Kläger im Verwaltungsdienst des Polizeipräsidiums Oberfranken stand, gilt für ihn nicht die besondere Altersgrenze für den Vollzugsdienst, sondern die gesetzliche Regelaltersgrenze (vgl. Art. 106 BayBeamtVG i. V. m. Art. 62 Satz 1 BayBG).

b) Bei der Festsetzung der Höhe des Ruhegehalts, die sich nach Art. 26 BayBeamtVG richtet, hat der Beklagte zu Recht den in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG vorgesehenen Versorgungsabschlag angesetzt. Dieser entfällt insbesondere nicht nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG, weil die darin normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar hat der Kläger eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht; er hatte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aber nicht das 64. Lebensjahr vollendet. Der Ansatz des Versorgungsabschlags bei schwerbehinderten Beamten, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist rechtmäßig; Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Vorgängerregelung, § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48.03 - NVwZ 2005, 1082; BVerfG-K, B. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - BVerfGK 8, 232 = NVwZ 2006, 1280; BayVGH, B. v. 4.12.2007 - 3 ZB 06.1085 - juris; vgl. auch VGH BW, B. v. 2.4.2009 - 4 S 2477/08 - juris). Das Gericht folgt dieser Judikatur auch in Bezug auf Art. 26 BayBeamtVG, der inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG entspricht (vgl. LT-Drucks. 16/3200, S. 469).

Wie die Gerichte in den vorgenannten Entscheidungen betont haben, stellt die Anrechnung des Versorgungsabschlags in einer Konstellation wie der vorliegenden insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Versorgungsabschlag hat keinen Sanktionscharakter, sondern tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Der Versorgungsabschlag gleicht unabhängig von solchen individuellen Bedingungen die (voraussichtlich) längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen aus, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn stammen. Hierbei darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - wie auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht - generalisierende und typisierende Regelungen treffen, ohne dass dies einen Verfassungsverstoß darstellen würde.

Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit dem Rentenrecht besteht nicht. Versorgungsabschläge tragen vergleichbar wie die verminderten Zugangsfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 77 SGB VI) zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Alterssicherungssystems bei. Im Übrigen sind das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend wesensverschieden. Wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme verbietet sich von vornherein die Annahme, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten (BVerfG, U. v. 27.9.2005 - 1 BvR 1387/02 - NVwZ 2005, 1294; BayVGH, B. v. 15.5.2009 - 3 ZB 08.1986 - juris Rn. 7). Schließlich ist auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen ersichtlich. Aus anderweitigen gesetzlichen Begünstigungen von schwerbehinderten Beamten lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, für diesen Personenkreis auch hinsichtlich des Versorgungsabschlags eine abweichende Regelung für den hier streitgegenständlichen Fall zu treffen. Der Versorgungsabschlag ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Ruhestandsversetzung - wie hier - auf Gründen beruht, die von einem Dienstunfall unabhängig und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen sind. Eine nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhende Dienstunfähigkeit kann nicht nur behinderte, sondern auch nichtbehinderte Beamte unvorhersehbar treffen. Daher ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehende gesetzliche Differenzierung geboten.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02.04.2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2008 - 3 K 3951/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.