Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.324

published on 30.06.2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.324
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Außerachtlassung des Versorgungsabschlags.

1. Der am ... 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Beamter der Polizeiverwaltung im Dienst des Beklagten. Er hatte zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bayerischen Besoldungsordnung (BayBesO) beim Polizeipräsidium Oberfranken inne. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012, im Alter von 59 Jahren, wurde der Kläger gemäß § 21 Nr. 4 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist seit dem 30. Juni 2005 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamts vom 18. August 2005, verlängert mit Schreiben vom 21. Oktober 2010). Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 bekam der Kläger einen Grad der Behinderung von 100 ab 12. Dezember 2013 sowie das Merkzeichen „G“ zuerkannt.

2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge für den Kläger ab 1. Januar 2013 fest. Das Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75% und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde ein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8% (= damals 357,23 EUR pro Monat) angesetzt. Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. März 2013 Widerspruch erheben, den diese mit Schreiben vom 22. Juli 2013 begründeten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, dass der Kläger die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) für das Entfallen des Versorgungsabschlags nicht erfülle.

3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2014 die Versorgungsbezüge neu zu berechnen und dabei einen Versorgungsabschlag außer Acht zu lassen, sowie den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 30. April 2014 wurde der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 ließ der Kläger zur Klagebegründung ausführen, angesichts seiner Schwerbehinderung hätte kein Versorgungsabschlag angesetzt werden dürfen. Die Festsetzung der Versorgung bzw. die zugrunde liegende Regelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG seien wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts rechtswidrig. In Anlehnung an das Rentenrecht müsse es möglich sein, als Schwerbehinderter mit mehr als 40 Dienstjahren ohne Abschlag in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Das Gesetz sei lückenhaft, weil die Ruhestandsversetzung von Schwerbehinderten wegen Dienstunfähigkeit gar nicht geregelt sei. Schwerbehinderte würden zu Unrecht mit Nichtbehinderten gleichbehandelt. Auch die Berechnung des Versorgungsabschlags sei gemäß Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG fehlerhaft, weil der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und damit vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand getreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vorgetragen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 26 BayBeamtVG entschieden habe, dass die Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch dann nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, wenn die Ruhestandsversetzung eines schwerbehinderten Beamten vor dem 60. Lebensjahr erfolge. Neue Argumente seien weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wegen einer (erfolglos gebliebenen) Petition des Klägers zum Bayerischen Landtag ergänzten und vertieften die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. September 2014 ihr Vorbringen zu einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber jüngeren Beamten, Nichtbehinderten und Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte erwiderte, die gerügte Ungleichbehandlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zu erkennen, weil die dortigen Regelungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen worden seien.

4. In der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird, insbesondere zum Vorbringen der Klägerseite in den Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung, Folgendes ausgeführt:

a) Der Kläger ist, wie sich aus der Ruhestandsversetzungsverfügung ergibt, vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 21 Nr. 4 i. V. m. § 26 BeamtStG und Art. 66 BayBG in den Ruhestand getreten. Dies erfolgte mit Ablauf des 31. Dezember 2012, als der Kläger 59 Jahre alt war. Statusrechtlicher Grund für die Ruhestandsversetzung ist somit die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers, nicht seine Schwerbehinderung. Eine Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG ist nicht erfolgt und hätte zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erfolgen können, weil sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich gewesen wäre. Eine spezielle Kategorie der Ruhestandsversetzung von dienstunfähigen schwerbehinderten Beamten ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Regelungslücke besteht insoweit nicht. Da der Kläger im Verwaltungsdienst des Polizeipräsidiums Oberfranken stand, gilt für ihn nicht die besondere Altersgrenze für den Vollzugsdienst, sondern die gesetzliche Regelaltersgrenze (vgl. Art. 106 BayBeamtVG i. V. m. Art. 62 Satz 1 BayBG).

b) Bei der Festsetzung der Höhe des Ruhegehalts, die sich nach Art. 26 BayBeamtVG richtet, hat der Beklagte zu Recht den in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG vorgesehenen Versorgungsabschlag angesetzt. Dieser entfällt insbesondere nicht nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG, weil die darin normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar hat der Kläger eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht; er hatte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aber nicht das 64. Lebensjahr vollendet. Der Ansatz des Versorgungsabschlags bei schwerbehinderten Beamten, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist rechtmäßig; Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Vorgängerregelung, § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48.03 - NVwZ 2005, 1082; BVerfG-K, B. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - BVerfGK 8, 232 = NVwZ 2006, 1280; BayVGH, B. v. 4.12.2007 - 3 ZB 06.1085 - juris; vgl. auch VGH BW, B. v. 2.4.2009 - 4 S 2477/08 - juris). Das Gericht folgt dieser Judikatur auch in Bezug auf Art. 26 BayBeamtVG, der inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG entspricht (vgl. LT-Drucks. 16/3200, S. 469).

Wie die Gerichte in den vorgenannten Entscheidungen betont haben, stellt die Anrechnung des Versorgungsabschlags in einer Konstellation wie der vorliegenden insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Versorgungsabschlag hat keinen Sanktionscharakter, sondern tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Der Versorgungsabschlag gleicht unabhängig von solchen individuellen Bedingungen die (voraussichtlich) längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen aus, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn stammen. Hierbei darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - wie auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht - generalisierende und typisierende Regelungen treffen, ohne dass dies einen Verfassungsverstoß darstellen würde.

Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit dem Rentenrecht besteht nicht. Versorgungsabschläge tragen vergleichbar wie die verminderten Zugangsfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 77 SGB VI) zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Alterssicherungssystems bei. Im Übrigen sind das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend wesensverschieden. Wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme verbietet sich von vornherein die Annahme, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten (BVerfG, U. v. 27.9.2005 - 1 BvR 1387/02 - NVwZ 2005, 1294; BayVGH, B. v. 15.5.2009 - 3 ZB 08.1986 - juris Rn. 7). Schließlich ist auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen ersichtlich. Aus anderweitigen gesetzlichen Begünstigungen von schwerbehinderten Beamten lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, für diesen Personenkreis auch hinsichtlich des Versorgungsabschlags eine abweichende Regelung für den hier streitgegenständlichen Fall zu treffen. Der Versorgungsabschlag ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Ruhestandsversetzung - wie hier - auf Gründen beruht, die von einem Dienstunfall unabhängig und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen sind. Eine nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhende Dienstunfähigkeit kann nicht nur behinderte, sondern auch nichtbehinderte Beamte unvorhersehbar treffen. Daher ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehende gesetzliche Differenzierung geboten.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02.04.2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2008 - 3 K 3951/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2008 - 3 K 3951/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.759,28 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten - und somit nach 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Versorgungsbezüge unter anderem unter Beachtung des Arbeitsverhältnisses vom 01.03.1987 bis 30.06.1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, abgewiesen: Es sei nicht möglich, dieses privatrechtliche Arbeitsverhältnis der Klägerin als Fachlehrerin im Angestelltenverhältnis bei der Landespolizeifachschule G. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe zwar in der mündlichen Verhandlung ihren Berufsweg und eine aus ihrer Sicht bruchlose Kontinuität von Pädagogikstudium über die Tätigkeit als Fachlehrerin zur Verbeamtung als Sonderschullehrerin dargelegt. Sie habe aber zugestehen müssen, dass ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht wegen der früheren Tätigkeit bei der Landespolizeifachschule erfolgt sei, sondern wegen des Bedarfs an Sonderschullehrern. Der Widerspruchsbescheid sehe auch aus diesem Grund zu Recht in dem früheren Arbeitsverhältnis keine im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG für die Beamtenlaufbahn förderliche Tätigkeit.
Dem hält die Klägerin entgegen, dass sie bereits mit ihrem Widerspruch darauf hingewiesen habe, dass sie bei der Landespolizeifachschule Polizeimeisteranwärtern Unterricht erteilt habe, damit die mittlere Reife habe erworben werden können. Dabei sei nach der Lehrplänen der öffentlichen Schulen unterrichtet worden. Die Prüfungen seien vergleichbar und die erworbenen Abschlüsse seien anerkannt worden. Dass Berufserfahrung bei der Einstellung in den Schuldienst förderlich sei, auch bei der Übernahme in das Lehramt an Sonderschulen, könne jedenfalls dann, wenn weniger Stellen als Bewerber vorhanden seien, kaum geleugnet werden. Dass darüber hinaus die erforderliche Lehrtätigkeit nicht in jeder Hinsicht der mit den Dienstaufgaben einer Sonderschullehrerin verbundenen Wertigkeit entsprechen müsse, ergebe sich aus der Sonderschullehrerprüfungsordnung I aus dem Jahr 1981, denn zur Prüfung würden dort gerade auch Bewerber zugelassen, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden hätten.
Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999, BGBl. I S. 322, 847, 2033 mit vorletzter Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 29.07.2008, BGBl. I S. 1582) sollen als ruhegehaltfähig (auch) folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:… 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 - 2 C 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 575 m.w.N.). Dass die von der Klägerin während ihrer (Lehr-)Tätigkeit an der Landespolizeifachschule erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem funktionellen Sinn „die Grundlage für das Beamtenverhältnis“ gebildet hätten (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.05.2007 - 14 ZB 07.559 -, Juris), zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die vorausgegangene Tätigkeit des Beamten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG „zu seiner Ernennung geführt“ hat, allein auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Ernennung des Beamten zuständigen Gremiums an. Denn ob die Vordienstzeit in einem (erforderlichen) inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, kann nur auf der Basis der Beweggründe beurteilt werden, welche die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.05.2007, a.a.O.). Diesbezüglich legt die Klägerin nichts dar, obwohl hierzu (um so mehr) Veranlassung bestanden hätte, nachdem ihr das Verwaltungsgericht entgegengehalten hat, sie habe zugestehen müssen, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht wegen der früheren Tätigkeit bei der Landespolizeifachschule, sondern wegen des Bedarfs an Sonderschullehrern erfolgt sei.
Den Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass ihre Versorgungsbezüge unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG zu niedrig festgesetzt sind, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen: Der Antrag sei bereits prozessual unbeachtlich, da er eine Feststellung verlange, zu der das Verwaltungsgericht nicht befugt sei. Denn in Wahrheit begehre die Klägerin eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG. Es bestehe jedoch kein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG zu zweifeln. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt worden. Der Versorgungsabschlag treffe grundsätzlich alle Beamten, die gleich aus welchem Grund vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden. Behinderte Beamte würden dabei gegenüber nicht behinderten Beamten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG faktisch bevorzugt, weil der Abschlag für Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit um zwei Jahre gemindert sei. Tatsächlich verlange die Klägerin mit ihrer Berufung auf den Gleichheitssatz eine noch günstigere Regelung für Behinderte und eine Bevorzugung gegenüber solchen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden, aber nicht behindert seien. Das Gericht schließe sich den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - an, wonach der auf 10,8 % begrenzte Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 BeamtVG in Einklang mit dem Verfassungsrecht stehe.
Ob an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Unbeachtlichkeit des Hilfsantrags im Hinblick auf das von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.05 - (BVerwGE 123, 308) ernstliche Zweifel bestehen, kann dahinstehen, da das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag auch für unbegründet gehalten hat.
Hierzu wendet die Klägerin ein: Durch Minderung des Ruhegehalts in Höhe von 10,8 % (Maximum) - die Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG greife bei ihr nicht - werde sie als behinderte, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin gegenüber nicht behinderten Beamten diskriminiert. Damit setze sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.02.2004 (a.a.O.) nicht auseinander.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 BeamtVG für mit Verfassungsrecht vereinbar hält, sieht der Senat im Hinblick auf die Kritik der Klägerin keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Denn in dem zugrundeliegenden Fall wurde der Beamte - wie hier die Klägerin - ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Im Übrigen spricht das Bundesverwaltungsgericht nicht von „versicherungsmathematischen“, sondern von „versorgungsmathematischen“ Gesichtspunkten, nach denen der eingeführte Zeitfaktor, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter des Beamten bei Eintritt in den Ruhestand knüpfe, die unterschiedliche Dauer des Bezugs der Leistungen berücksichtige.
10 
Soweit die Klägerin § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig hält und hierzu auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008 verweist, ist zunächst festzuhalten, dass sie mit dem Hilfsantrag nur festgestellt haben will, dass ihre Versorgungsbezüge „unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG“ - nicht auch Art. 3 Abs. 1 GG - zu niedrig festgesetzt sind. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, 4 S 20/08dass der Gesetzgeber ausgehend davon, dass das Alimentationsprinzip im synallagmatischen Verhältnis dazu steht, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat, nicht gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - eine Verminderung des Ruhegehalts folgen lässt; dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280 und BVerwG, Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 -, NVwZ 2005, 1082, vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 14 BeamtVG, RdNr. 19 ff.). Lediglich bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls darf danach kein Versorgungsabschlag vorgenommen werden. Die auf einem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit ist dementsprechend bereits tatbestandlich von der Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ausgeschlossen. Nach der Zielsetzung des Versorgungsabschlags ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, über die in § 69d Abs. 5 BeamtVG zu Gunsten schwerbehinderter Beamter getroffene Regelung hinaus weitere abweichende Bestimmungen zu Gunsten dieses Personenkreises auch in § 14 Abs. 3 BeamtVG aufzunehmen. Nach § 69d Abs. 5 BeamtVG ist § 14 Abs. 3 BeamtVG auf am 01.01.2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16.11.1950 geboren - wie die Klägerin nicht - und am 16.11.2000 schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX sind, und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht (hier: § 52 Nr. 2 LBG) in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden. Die Regelung sieht somit für schwerbehinderte Beamte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, keinen Versorgungsabschlag vor. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, dass Schwerbehinderte, die nach § 52 Nr. 2 LBG auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können, durch § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG mit Wirkung vom 01.01.2001 erstmals dem Versorgungsabschlag unterworfen wurden (vgl. BT.-Drucks. 14/4231 S. 7). Aus dieser Begünstigung schwerbehinderter Beamter lässt sich jedoch keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, für diesen Personenkreis auch eine von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG abweichende Regelung für den Fall zu treffen, dass eine schwerbehinderte Beamtin - wie die Klägerin - vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig wird. Soweit der Gesetzgeber eine Altersgrenze festlegt, geht er grundsätzlich davon aus, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist und deshalb der Höchstruhegehaltssatz erst dann zugrunde gelegt wird, wenn der Beamte diese Altersgrenze erreicht hat. Tritt der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, so ist eine Verringerung der Versorgungsbezüge im proportionalen Verhältnis zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung unabhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze in § 50 Abs. 1 LBG gerade keine abweichende Regelung für schwerbehinderte Beamte getroffen und ist somit - in Konkretisierung des Lebenszeitprinzips - davon ausgegangen, dass auch schwerbehinderte Beamte trotz ihrer Behinderung grundsätzlich - es sei denn, sie sind dienstunfähig - bis zum Erreichen der gesetzlichen Altergrenze Dienst leisten können. Nimmt man weiter in den Blick, dass eine nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhende Dienstunfähigkeit behinderte und nicht behinderte Beamte in gleicher Weise unvorhersehbar treffen kann, besteht gerade auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG keine Notwendigkeit für eine von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG abweichende, weitergehende Differenzierung. Die Berechnung des Versorgungsabschlags im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG hat der Gesetzgeber deshalb unbedenklich allein vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen des 63. Lebensjahres abhängig machen können, ohne das Bestehen einer Schwerbehinderung als weiteres Differenzierungskriterium berücksichtigen zu müssen, zumal der Versorgungsabschlag - wie erwähnt - unabhängig von individuellen Bedingungen (z.B. der Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (vgl. zu alldem auch VG Ansbach, Urteil vom 07.03.2006 - AN 1 K 05.01676 -, Juris).
11 
Auch zu dem mit dem Hilfsantrag thematisierten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008: Regelmäßig seien wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte behindert. Die Minderung des Ruhegehalts bedeute somit eine typische Benachteiligung wegen der Behinderung, wobei der Grundrechtsschutz nicht auf Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 beschränkt sei.
12 
Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Im Fehlen einer (geforderten) weitergehenden Differenzierung zu Gunsten Schwerbehinderter liegt nicht nur - wie dargelegt - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieser Verfassungsnorm lässt sich - vor dem zu billigenden Hintergrund, dass der Versorgungsabschlag allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (s.o) - nicht das Gebot entnehmen, schwerbehinderte Beamte anders als andere Bedienstete, die freiwillig oder aufgrund einseitig und ausschließlich dienstherrenseitig veranlasster Versetzung in den Ruhestand treten, ohne Versorgungsabschlag zu pensionieren.
13 
Inwieweit der Einwand, die Praxis verstoße auch gegen § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX, im vorliegenden Zusammenhang relevant sein soll, legt die Klägerin schon nicht hinreichend dar. Gleiches gilt, soweit sie es als diskriminierende Auswirkung ansieht, wenn ihre schon seit sechseinhalb Jahren bestehende Schwerbehinderung und die erst dann - nahe an der Grenze zur Vermeidung eines Versorgungsnachteils - folgende Beurteilung der Dienstunfähigkeit zusammenfielen, weil der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum zur Dienstunfähigkeit erst dann und ohne jede Beratung und Wiedereingliederungs- oder Vermeidungsstrategie zu Lasten der Beamtin ausübe.
14 
Soweit die Klägerin geltend macht, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verstoße auch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, und hierzu erneut auf ihren erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 30.07.2008 verweist, wonach behinderte, dienstunfähige Beamte zweifellos von deren Geltungsbereich erfasst würden und im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Nachteile hinnehmen müssten, kann dahinstehen, ob die Richtlinienkonformität mit dem Hilfsantrag thematisiert ist. Denn jedenfalls in der Sache vermag die Klägerin mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
15 
Nach Art. 2 Abs. 2b der Richtlinie liegt eine mittelbare Diskriminierung - die es nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe nicht geben darf - vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn lit. i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Letzteres ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat - wie dargelegt - im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums den Versorgungsabschlag auch mit Blick auf Schwerbehinderte geregelt; dieser wird nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur für solche Zeiten vorgenommen, die vor Ablauf des Monats liegen, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet; soweit ein schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit trotz bestehender Dienstfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat, weil er schwerbehindert ist (hier: § 52 Nr. 2 LBG), führt dies nicht dazu, dass insoweit auch bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG entgegen dessen Wortlaut auf das 60. Lebensjahr abgestellt werden müsste. Der den Versorgungsabschlag in verfassungsrechtlich zulässiger Weise rechtfertigende Grund ist dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht kommt. Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums unterschiedliche Regelungen für diejenigen getroffen, die freiwillig oder „unverschuldet“ in den vorzeitigen Ruhestand treten. Der Beamte, der mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 50 Abs. 1 LBG bzw. die abweichende Sonderregelung für Lehrer an öffentlichen Schulen in § 50 Abs. 2 LBG), erhält seine Versorgungsbezüge ungekürzt. Wird er auf eigenen Wunsch nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, werden die Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gekürzt. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird hingegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ein Versorgungsabschlag nur für solche Zeiten vorgenommen, die vor Ablauf des Monats liegen, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, d.h. zwei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden insoweit nicht bei einem Versorgungsabschlag berücksichtigt. Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für einen Schwerbehinderten, der sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lässt. Sind danach diese Vorschriften (zumal in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 69d Abs. 5 BeamtVG) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und auch die Angemessenheit und Erforderlichkeit zur Zielerreichung gewahrt, läge eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung (wegen des Alters) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2008 - 4 S 20/08 -).
16 
Soweit die Klägerin abschließend pauschal „auf die bei Akten liegenden Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-15/05 des EuGH“ verweist, genügt dies dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
17 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
18 
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die Minderung des Ruhegehalts schwerbehinderter, dienstunfähiger Beamter, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar ist.“ Mit Blick auf beide Verfassungsnormen sieht der Senat jedoch keinen Klärungsbedarf. Mit Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (insgesamt) wegen vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand festgestellt. Obwohl der Entscheidung eine auf Antrag des Beamten hin erfolgte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung immer einheitlich von § 14 Abs. 3 BeamtVG gesprochen, ohne insoweit zwischen den einzelnen Tatbeständen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu unterscheiden. Es hat den Gesetzgeber nicht gehindert gesehen, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt; dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. Abschließend hat das Bundesverfassungsgericht auch einen Verstoß von § 14 Abs. 3 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen können, weil aus den vorstehenden Darlegungen (zur Vereinbarkeit mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot und dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes) folge, dass das Nichterreichen der Regelaltersgrenze einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund darstelle. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - (a.a.O.) festgehalten, dass es in der Zielrichtung des Versorgungsabschlags liege, unabhängig von individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherren herrührten; der Versorgungsabschlag sei auch prinzipiell geeignet, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungslasten zu mindern.
19 
Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besteht kein weiterer Klärungsbedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2008 - 4 S 20/08 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12.03 - (a.a.O.) zu einem wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten entschieden, dass der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (umfassend) „im Einklang mit Verfassungsrecht“ steht.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.