Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716
nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Jahr ... geborene Kläger, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende ... als Postbeamter im Dienst der Beklagten stand, begehrt die Gewährung von Beihilfe für verschiedene Rechnungen über physiotherapeutische Behandlungen. Er ist bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichert und nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Der Kläger befand sich seit längerer Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Über die streitgegenständlichen Rechnungen wurde zunächst mit Leistungsabrechnung der Postbeamtenkrankenkasse entschieden, die im Rahmen des sogenannten vereinigten Verfahrens auch die Beihilfeberechnung für die bei ihr versicherten Beamten übernimmt. Im Einzelnen steht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in den folgenden drei „Beihilfekomplexen“ bzw. Behandlungszeiträumen im Streit:
1. Im ersten Komplex (Behandlungszeitraum September bis Dezember 2011) verschrieben die Allgemeinärzte Dres. ... und Kollegen mit drei Verordnungen vom 1. September 2011 20 x manuelle Therapie, 20 x Fango und 20 x klassische Massage (Diagnose jeweils „BWS-Syndrom“). Mit drei Rechnungen vom 24. Oktober 2011 berechnete die Physiotherapeutin ... dem Kläger, ihrem Schwiegervater, für die manuelle Therapie 450,00 Euro, für die Naturfango-Teilpackungen 410,00 Euro und für die Massagen 276,00 Euro (Behandlungszeitraum September/Oktober 2011). Am 28. September 2011 verschrieben die Orthopäden Dres. ...und ... 10 x manuelle Therapie (Diagnose „deg. LWS-Syndrom“), wofür die Physiotherapeutin ...am 9. November 2011 225,00 Euro in Rechnung stellte (sieben Behandlungen im Oktober 2011 und drei Behandlungen im November 2011). Am 25. November 2011 verschrieb der Chirurg Dr. ... dem Kläger 10 x manuelle Therapie (Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“), wofür die Physiotherapeutin ...dem Kläger am 23. Dezember 2011 (Behandlungszeitraum November/Dezember 2011) 225,00 Euro in Rechnung stellte.
Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 hatte der Kläger bereits 387 Heilbehandlungen in Gestalt von manueller Therapie, Fango und Massagen bei der PBeaKK abgerechnet (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der PBeaKK vom 12. November 2013 betreffend die Kassenleistungen). Daraufhin holte die Beklagte nach entsprechender Ankündigung ein ärztliches Gutachten der ... zur medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit einer ambulanten orthopädischen Behandlung ein. Das ärztliche Gutachten vom 21. Oktober 2011 kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Behandlungen nur zum geringsten Teil um eine nach Art und Umfang medizinisch notwendige Behandlung handele. Unter den auf HWS, BWS und LWS bezogenen Diagnosen sei offensichtlich eine langjährige physikalische Behandlung bei der mit dem Kläger namensgleichen Therapeutin erfolgt. Es liege eine ausgesprochene Übermaßbehandlung vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 26. Oktober 2011 mit, auf der Grundlage des Gutachtens werde eine weitere Behandlung mit manueller Therapie, Fangopackungen und Massagen ab dem 1. November 2011 nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen.
Gleichwohl beantragte der Kläger am 27. Dezember 2011 bei der PBeaKK wegen der genannten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 1.586,00 Euro - weitere im Antrag genannte Aufwendungen in Höhe von 385,65 Euro sind nicht streitgegenständlich - sowohl eine Beihilfe als auch eine Versicherungsleistung. In der Leistungsabrechnung vom 12. Januar 2012 erfolgte zunächst keine Erstattung. Auf den (nicht begründeten) Widerspruch des Klägers erging am 13. Februar 2012 ein „Zwischenbescheid“, in dem die Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Begründung eines (hier nicht streitgegenständlichen) Leistungsbescheids vom 7. Februar 2012 ablehnte. Mit diesem Leistungsbescheid hatte die PBeaKK zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 36.523,40 Euro zurückgefordert, weil die betreffenden Rechnungsbelege die Schwiegertochter des Klägers als Behandlerin auswiesen, die Behandlungen tatsächlich aber vom Sohn des Klägers durchgeführt worden seien. Über ein deswegen eingeleitetes Verfahren zum Ausschluss des Klägers aus der PBeaKK (Bescheid vom 12. März 2013) ist noch nicht entschieden.
Nach weiterem Schriftverkehr erließ die Beklagte unter dem 10. September 2013 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie eine (weitere) Beihilfe in Höhe von 783,65 Euro (70% aus 1.119,50 Euro) gewährte; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die - wegen des Betrugsvorwurfs unter Rückforderungsvorbehalt gewährte - Beihilfe betrifft die drei Rechnungen vom 24. Oktober 2011 sowie anteilig (für sieben von zehn Behandlungen) die Rechnung vom 9. November 2011. Für die Rechnung vom 23. Dezember 2011 (manuelle Therapie Kniegelenk) wurde keine Beihilfe gewährt, weil die Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ mit der Leistungsbeschreibung in der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. nicht vereinbar sei. Für die drei Behandlungen im November 2011 (manuelle Therapie der Wirbelsäule) wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 26. Oktober 2011 keine Beihilfe gewährt. Bei BWS-Syndrom sei die manuelle Therapie nur eine Option, sofern gleichzeitig eine Bewegungstherapie erfolge; Thermotherapie sei nach der Nationalen Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz kontraindiziert. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 11. September 2013 zugestellt.
2. Im 2. Komplex (Behandlungszeitraum Januar/Februar 2013) verschrieben die Allgemeinärzte Dres. ...und Kollegen am 7. Januar 2013 10 x manuelle Therapie und 10 x Fango (Diagnose „Gesichert BWS-Syndrom; Gesichert Muskeldysbalance“). Am 22. Februar 2013 berechnete der Physiotherapeut ... dem Kläger hierfür 343,00 Euro (manuelle Therapie 225,00 Euro, Fango 118,00 Euro). Der Kläger beantragte am 4. März 2013 bei der Postbeamtenkrankenkasse wegen dieser Aufwendungen sowohl eine Beihilfe als auch eine Versicherungsleistung. Mit Leistungsabrechnung vom 4. April 2013 lehnte die Postbeamtenkrankenkasse die Erstattung der Aufwendungen ab. Der hiergegen erhobene, nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, BWS-Syndrom sei ein Sammelbegriff für von der Brustwirbelsäule ausgehende Schmerzzustände und keine Diagnose. Die Nationale Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz hebe die Bedeutung aktiver Maßnahmen hervor. Demnach sei die manuelle Therapie eine Option, sofern gleichzeitig eine Bewegungstherapie erfolge. Thermotherapie sei kontraindiziert. Auch auf die Behebung muskulärer Dysbalancen hätten die verordneten Heilmittel als passive Maßnahmen keinen Einfluss. Eine medizinische Notwendigkeit der verordneten und beanspruchten Heilmittel sei nicht ersichtlich, wie auch die seit Sommer 2010 andauernde Behandlungsfolge zeige. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 27. August 2013 zugestellt.
3. Im dritten Komplex (Behandlungszeitraum März/April 2013) stellte der Physiotherapeut ... am 16. April 2013 dem Kläger erneut 343,00 Euro in Rechnung (für 10 x manuelle Therapie 225,00 Euro und für 10 x Fango 118,00 Euro). Die Klägerbevollmächtigten bezogen sich hierfür zunächst auf eine angebliche ärztliche Verordnung von Ende Februar/Anfang März 2013, legten jedoch ein (weiteres) auf den 7. Januar 2013 datiertes Rezept der Allgemeinärzte Dres. ...und Kollegen vor. Auf den Antrag des Klägers vom 28. Mai 2013 wurde mit Leistungsabrechnung vom 1. Juli 2013, die eine frühere Leistungsabrechnung vom 11. Juni 2013 korrigierte, eine Nacherstattung von 0,00 Euro festgesetzt und damit im Ergebnis die Gewährung von Beihilfe abgelehnt. Der hiergegen erhobene, nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Die Begründung, wonach die medizinische Notwendigkeit der Heilmittel nicht ersichtlich sei, ist mit der Begründung des anderen am 26. August 2013 erlassenen Widerspruchsbescheids identisch. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 27. August 2013 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der PBeaKK sowie der Widerspruchsbescheide der Deutschen Post AG zu verpflichten, eine Beihilfe in Höhe von 806,75 Euro (= 326,55 + 240,10 + 240,10 Euro) samt Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Zur Begründung wurde hinsichtlich der beiden Widerspruchsbescheide vom 26. August 2013 ausgeführt, dass es auf die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV überhaupt nicht ankomme, weil sich ihre Beihilfefähigkeit aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV, Anlagen 9 und 10 ergebe. Im Übrigen seien Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Heilmittel nicht berechtigt. Dies ergebe sich aus einem fachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. ...vom 11. September 2013 sowie einem Untersuchungsbefund des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. ...vom September 2013. Bei der zum Bereich Krankengymnastik und Bewegungsübungen im Sinn der Anlage 9 gehörenden manuellen Therapie sei die aktive Mitwirkung des Empfängers des Heilmittels z. B. durch Gegendrücken für jedermann einsichtig. Zudem nehme der Kläger seit 2004 regelmäßig unter physiotherapeutischer Fachaufsicht an Bewegungsübungen auch an Geräten teil. Zum Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 führt die Klagebegründung unter Bezugnahme auf Anlage 3 und 4 zu § 23 BBhV a. F. aus, die von Dr. ...gestellte Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ sei sehr wohl mit der von ihm verordneten manuellen Therapie vereinbar. Da die Verordnung von einem Arzt stamme, komme es auf die Notwendigkeit der Aufwendungen gar nicht an. Im Übrigen seien Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit des verordneten und beanspruchten Heilmittels nicht berechtigt.
Die Beklagte ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Aufwendungen seien ausweislich des dem Kläger bekannt gegebenen Gutachtens der ... vom 21. Oktober 2011 medizinisch nicht notwendig. Beim Erkrankungsbild des Klägers seien ausschließlich aktive Therapien geeignet, einen langfristig wirksamen Heilungserfolg zu erzielen. Lediglich passive Maßnahmen beseitigten nicht die Ursachen und seien nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen für manuelle Therapie zur Behandlung des linken Kniegelenks seien nicht beihilfefähig, weil nach Nr. 12 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV manuelle Therapie nur zu Behandlung von Gelenkblockierungen, nicht bei Sehnenerkrankungen beihilfefähig sein könne.
Mit weiteren Schriftsätzen wiederholten und vertieften die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen. Die Klägerseite führte aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV erfasse nach der Rechtsprechung des OVG NRW gerade die nicht notwendigen und nicht wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen. Die Beklagtenseite erwiderte, dies gelte allenfalls, wenn die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine besondere Härte darstellen würde, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden. Die Klägerseite wandte ein, auf die Notwendigkeit der Aufwendungen komme es nicht an, wenn eine besondere Norm wie § 23 BBhV ihre Beihilfefähigkeit ausdrücklich vorsehe.
Auf gerichtliche Anfrage zur Zusammensetzung des mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2011 als beihilfefähig anerkannten Betrags von 1.119,50 Euro führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 4. Mai 2015 aus, dass dieser Betrag von der Beklagten nicht nachvollziehbar errechnet worden sei. Die Beklagte hätte unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung einen Gesamtbetrag von 1.293,50 Euro als beihilfefähig anerkennen und damit eine weitere Beihilfe von 121,80 Euro (70% aus 174,00 Euro) gewähren müssen. Zu den Beihilfeanträgen vom 4. März 2013 und 28. Mai 2013 gebe es zwei verschiedene ärztliche Verordnungen vom 7. Januar 2013, die von verschiedenen Ärzten der Gemeinschaftspraxis unterzeichnet seien und die unterschiedliche Behandlungszeiträume abdeckten. Eines der beiden Rezepte sei tatsächlich später ausgestellt, aber versehentlich auf den 7. Januar 2013 datiert worden. Des Weiteren legten die Klägerbevollmächtigten ergänzende medizinische Unterlagen zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit der verordneten und beanspruchten Heilmittel vor.
Die Beklagtenbevollmächtigte führte auf die gerichtliche Anfrage hin aus, der Unterschied zu dem als beihilfefähig anerkannten und dem vom Kläger im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 ermittelten Betrag resultiere daraus, dass die Beklagte entsprechend Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. gemäß Nr. 22 Buchst. a) die Aufwendungen für die Naturfangoteilpackungen nur mit einem Betrag in Höhe von 11,80 Euro (anstatt der abgerechneten 20,50 Euro) als beihilfefähig anerkannt habe. Hieraus ergebe sich die Differenz in Höhe von (20 x 8,70 Euro) = 174,00 Euro. Das Ausstellen von zwei Verordnungen an ein und demselben Tag sei ein weiteres Indiz für die fehlende medizinische Notwendigkeit zumindest des zweiten Behandlungszeitraums. Grund für das Ruhen des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausschluss des Klägers aus der PBeaKK sei, dass die PBeaKK die Vorlage des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft Hof wegen des im Raum stehenden Betrugsvorwurfs abwarten wolle.
Mit weiteren Schriftsätzen machten die Beteiligten ergänzende Ausführungen, unter anderen zur Frage einer unzulässigen Angehörigenbehandlung.
5. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht und der Beklagtenseite ein Schriftstück mit drei Beweisanträgen, die er vorsorglich stellte. Auf die vorsorglichen Beweisanträge wird Bezug genommen. Auch regte der Klägerbevollmächtigte die Zulassung der Berufung an. Abschließend erweiterte er den Klageantrag um den Betrag von 121,80 Euro, der die Differenz zwischen den von der Beklagten anerkannten und den von der Klägerseite begehrten Fangopackungen darstellt. Die Klägerseite beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide der PBeaKK vom 13. Februar 2012, 4. April 2013 und 1. Juli 2013 sowie der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2013, 26. August 2013 und 26. August 2013 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 27. Dezember 2011, 4. März 2013 und 28. Mai 2013 eine Beihilfe in Höhe von 928,55 Euro samt Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Bevollmächtigte der Beklagten nimmt Bezug auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 25. Oktober 2013.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide der PBeaKK vom 13. Februar 2012, 4. April 2013 und 1. Juli 2013 sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. September 2013, 26. August 2013 und 26. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die physiotherapeutischen Behandlungen in den drei streitgegenständlichen Zeiträumen bzw. Behandlungskomplexen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Gewährung von Beihilfeleistungen an den Kläger als einem Postbeamten im Ruhestand richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der PBeaKK). Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1 Satz 1 noch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV, und zwar weder aus der für den 1. Behandlungskomplex maßgeblichen, bis September 2012 gültigen Fassung (§ 6 BBhV a. F.) noch aus der für den 2. und 3. Komplex maßgeblichen, seither geltenden Fassung (§ 6 BBhV n. F.). Maßgeblich für die Beurteilung ist stets der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 = juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192).
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV (a. F. und n. F.) sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Der Begriff der Notwendigkeit ist kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147). Es kommt also darauf an, ob die medizinische Leistung im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig war (vgl. auch Nr. 6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Bundesbeihilfeverordnung - BBhVVwV). Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV).
Der Kläger beruft sich darauf, dass alle durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Verordnungen medizinisch notwendig seien. Das hierzu von der Beklagten nach entsprechender Ankündigung auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 2 BBhV eingeholte ärztliche Gutachten vom 21. Oktober 2011 kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass es sich bei der offensichtlich langjährig durchgeführten physikalischen Behandlung nur zum geringsten Teil um eine nach Art und Umfang medizinisch notwendige Behandlung handele. Die Behandlungsmethoden seien bei den zu berücksichtigenden Diagnosen der Wirbelsäulenerschwernis nur in geringem Umfang geeignet, einen Behandlungserfolg herbeizuführen; vielmehr liege eine ausgesprochene Übermaßbehandlung vor. Unter Zugrundelegung der Nationalen Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“ (konsentiert am 22. September 2010), herausgegeben von der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, führt die fachmedizinische Begutachtung aus, dass primäres Behandlungsziel vielmehr die Beibehaltung der eigenaktiven körperlichen Bewegungsfähigkeit, ggf. eine Patientenedukation und eine Rückenschule sei, während die Verordnung von fremd geführten krankengymnastischen Bewegungsbehandlungen, Massage und Wärmetherapie ausdrücklich abgelehnt werde. Demnach könnten die verabreichten Behandlungsmaßnahmen allenfalls als „Auftaktbehandlung“, nicht aber als „Dauer- bzw. Folgebehandlung“ als medizinisch notwendig angesehen werden.
Die Beklagte hat sich das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung zu Eigen gemacht. Sie hat das Gutachten dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 bekannt gegeben und angekündigt, dass es ab dem 1. November 2011 die Grundlage für die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der Leistungen für die Behandlung mit Heilmitteln bilden werde. Auf dieser Basis hat sie die Gewährung von Beihilfe für die ab November 2011 durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen abgelehnt. Das behördlicherseits eingeholte ärztliche Gutachten ist auch im Gerichtsverfahren verwertbar und konnte der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Das nach Aktenlage erstellte Gutachten erging unter eingehender Würdigung der umfangreich vorgelegten medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der Nationalen Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“, die ihrerseits als Sammlung der ärztlichen Erfahrungen bzw. des medizinischen Sachverstands bei der Behandlung von Rückenschmerzen anzusehen ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist die fachmedizinische Begutachtung vom 21. Oktober 2011 im Zusammenspiel mit der Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“ (vgl. S. 27 ff. der Kurzfassung der Versorgungsleitlinie) in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Aussagen und Ergebnisse des Gutachtens wurden von der Klägerseite weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert in Zweifel gezogen. Die Widersprüche gegen die Leistungsabrechnungen wurden vom Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten nicht begründet. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde zur medizinischen Notwendigkeit der abgerechneten Behandlungen - etwa unter dem Gesichtspunkt neuer medizinischer Erkenntnisse oder der besonderen Situation des Klägers - nichts vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung war daher nicht veranlasst, so dass es insbesondere nicht der vom Kläger vorsorglich unter Ziffer 1 beantragten Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens bedurfte. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger neben den beanspruchten Behandlungen zusätzlich Bewegungsübungen an Geräten durchführt, so dass auch der Ziffer 2 des vorsorglich gestellten Beweisantrags nicht nachzukommen war. Die in Anspruch genommenen Behandlungen waren damit schon dem Grunde nach nicht notwendig im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV und wurden daher zu Recht nicht als beihilfefähig anerkannt.
An der Notwendigkeit fehlt es nicht nur bezüglich der Rechnungen, die im Zusammenhang mit den Diagnosen BWS-Syndrom, LWS-Syndrom und Muskeldysbalance stehen, sondern auch bei der - dem 1. Behandlungskomplex zugehörigen - Rechnung vom 23. Dezember 2011 betreffend die manuelle Therapie des Kniegelenks. Hier wurde die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ mit der Leistungsbeschreibung in der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. nicht vereinbar sei. Auch insoweit konnte die medizinische Notwendigkeit verneint werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung durch ärztliches Gutachten bedurft hätte. Nach Nr. 12 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. kann manuelle Therapie nur zur Behandlung von Gelenkblockierungen beihilfefähig sein. Damit ist die Beihilfefähigkeit schon nach der Diagnose des behandelnden Arztes des Klägers, die von einer Sehnenerkrankung ausgeht, zu verneinen.
b) Die Beihilfefähigkeit der in Anspruch genommenen Aufwendungen lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV herleiten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV a. F. sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - eine besondere Härte darstellen würde. In § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV n. F. heißt es nur noch, dass andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Die Härtefallklausel ist nunmehr in § 6 Abs. 7 BBhV n. F. enthalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV stellt sowohl nach seinem Wortlaut („ausnahmsweise“) als auch nach seiner systematischen Stellung eine - nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegende - Ausnahme zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV generalklauselartig formulierten Grundsatz dar, dass nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind. Dementsprechend nennt Nr. 6.1.2 BBhVVwV als Anwendungsfälle für Aufwendungen nach Satz 2 zum einen die Aufwendungen für die Leistungen von Heilpraktikern nach § 13 BBhV und zum anderen den Sonderfall der Leistungserbringung von Spezialuntersuchungen in wissenschaftlichen Instituten. Diese können unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Angemessenheit beihilfefähig sein (vgl. Mildenberger, Kommentar zum Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anm. 3 zu § 6 Abs. 1 BBhV). Herkömmliche Aufwendungen wie die im Streit stehenden Leistungen von Physiotherapeuten (vgl. Anlage 10 Nr. 3 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 BBhV) fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, so dass es bei der allgemeinen Anforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV - der medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen - verbleibt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Entscheidung des OVG NRW. Die Kammer vermag der von der Klägerseite unter Hinweis auf dieses Urteil vertretenen Auffassung, wonach es auf die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen überhaupt nicht ankomme, sofern hierfür nur eine ärztliche Verordnung vorliege, nicht zu folgen. Die dortige Entscheidung ist auf den hiesigen Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil eine andere Fallkonstellation - die Rechtmäßigkeit des Beihilfeausschlusses nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV a. F. für an sich notwendige und angemessene Aufwendungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV - in Rede stand (OVG NRW, U. v. 20.6.2013 - 1 A 334/11 - juris Rn. 40, 43 ff.; vgl. auch die Abgrenzung in OVG NRW, U. v. 12.9.2014 - 1 A 1602/13 - ZBR 2015, 48). Zudem würde die von der Klägerseite vertretene Auslegung die Systematik des § 6 BBhV auf den Kopf stellen und dazu führen, dass neben der Grundnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV alle erdenklichen Aufwendungen in beliebiger Anzahl und Häufigkeit - jenseits ihrer medizinischen Notwendigkeit - über Satz 2 beihilfefähig wären, sofern ihnen nur eine ärztliche Verordnung als „Freibrief“ zugrunde liegt. Dies wird dem Regelungsgehalt und -umfang des § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV nicht gerecht.
c) Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden die Ablehnung der Beihilfegewährung auf die fehlende medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, also das Vorliegen einer Übermaßbehandlung gestützt. Sie hat nicht, auch nicht im 1. Behandlungskomplex betreffend die von der Schwiegertochter des Klägers ausgestellten Rechnungen, mit der Problematik der Angehörigenbehandlung bzw. den im Raum stehenden Betrugsvorwürfen argumentiert. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf die Rechtmäßigkeit des (weitgehenden) Leistungsausschlusses für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige im Bundesbeihilferecht (dazu BayVGH, U. v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris) noch auf die von der Klägerseite in ihren letzten Schriftsätzen aufgeworfene Frage an, wie sich eine tatsächliche Behandlung durch den Sohn des Klägers im Fall der Rechnungsstellung durch die Schwiegertochter auswirkt.
Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welche ärztliche Verordnung der Behandlung im 3. Komplex (Behandlungszeitraum März/April 2013) zugrunde liegt. Die Klägerseite hat hierzu vorgetragen, die ärztliche Verordnung sei tatsächlich Ende Februar/Anfang März ausgestellt, aber versehentlich auf den 7. Januar 2013 - den Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Verordnung für den 2. Komplex - datiert worden. Die Beklagtenseite hat dies in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten und gemutmaßt, dass eine gleichsam auf Vorrat ausgestellte ärztliche Verordnung vorliege. Da die Ablehnung der Beihilfegewährung auch in den streitgegenständlichen Bescheiden des 3. Komplexes mit der fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Behandlung und nicht mit etwaigen Unstimmigkeiten bei der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung begründet wird, bedurfte es zu dieser Frage keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere bestand keine Veranlassung, dem von der Klägerseite hilfsweise gestellten Beweisantrag unter Ziffer 3 nachzugehen und die behandelnden Ärzte des Klägers als Zeugen zur Frage des tatsächlichen Ausstellungsdatums des Arztrezepts zu vernehmen.
d) Schließlich hat die Klage auch nicht hinsichtlich der Art der gewährten bzw. erstattungsfähigen Fangopackungen Erfolg. Während der Physiotherapeut ...im 2. und 3. Behandlungskomplex die preiswerteren wieder verwendbaren Fangopackungen nach Nr. 21 Buchst. b) der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 11,80 Euro abgerechnet hat, hat die Physiotherapeutin... im 1. Behandlungskomplex die Naturfango-Teilpackung zu 20,50 Euro nach Nr. 22 Buchst. a) der (damaligen) Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung a. F. in Rechnung gestellt. Im zugrunde liegenden Arztrezept vom 1. September 2011 wurde nur allgemein, ohne nähere Präzisierung, „Fango“ verordnet. Die Beklagtenvertreterin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf die allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten hingewiesen, ohne besondere Hinweise in der ärztlichen Verordnung lediglich die wieder verwendbaren Fangopackungen zu erstatten. In diesem Umfang wurden Beihilfeleistungen für die Fangopackungen auch tatsächlich (bis Ende Oktober 2011) gewährt. Da dies nicht zu beanstanden ist, bleibt die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt erfolglos.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.
(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.
(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen
- 1.
durchgeführt werden im Anschluss an - a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, - b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder - c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
- 2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte
- 1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, - 2.
Verbandmittel, - 3.
Harn- und Blutteststreifen sowie - 4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und - a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder - b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
- 2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von - a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, - b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei - aa)
Pilzinfektionen, - bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder - cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
- c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder - d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
- 3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie - a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden, - b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und - aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder - bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
- c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6, - d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder - e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
- 4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels: - a)
zur Stärkung oder Kräftigung, - b)
zur Besserung des Befindens, - c)
zur Unterstützung der Organfunktion, - d)
zur Vorbeugung, - e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
- 5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes, - 6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden, - 7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
- 1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder - 2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.
(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.
(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und als solche mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Sie leidet an einer chronischen Sinusitis, verschiedenen Arthrosen, einer Epicondylitis lateralis bds., einem chronischen Lymphödem der unteren Extremität sowie an einer chronischen Gastritis.
3Die Klägerin stellte für ihr (soweit hier allein von Interesse) in den Jahren 2008, 2009 und 2010 entstandene Aufwendungen für den Erwerb ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel jeweils mehrere Beihilfeanträge. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) lehnte – soweit im Einzelfall nicht eine anzuerkennende Ausnahme gesehen wurde – eine Beihilfegewährung ab. Dagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein; die betreffenden Widerspruchsverfahren wurden ganz überwiegend zum Ruhen gebracht. Nur in einzelnen Fällen ergingen Widerspruchsbescheide; anschließende Klage‑/Berufungsverfahren sind inzwischen abgeschlossen.
4Mit Schreiben vom 17. November 2010 stellte die Klägerin beim LBV einen „Antrag zur Härtefallregelung der Beihilfe“ für die Jahre 2008 und 2009; dieser bezog sich auf Aufwendungen für die Beschaffung nicht als beihilfefähig anerkannter nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, und zwar für das Jahr 2008 in Höhe von 1.736,18 Euro und für das Jahr 2009 in Höhe von 2.281,94 Euro. Nähere Erläuterungen dazu, wie sich die Jahresbeträge errechneten, waren dem Schreiben in Gestalt von Anlagen beigefügt.
5Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte das LBV diesen Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW) sehe eine Härtefallregelung hinsichtlich der Aufwendungen für Arzneimittel nicht vor. Das gelte auch für den seit 1. Januar 2010 geltenden § 15 BVO NRW. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung, welche zum Beihilferecht des Bundes ergangen seien, auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar. Dem grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW stünden darüber hinaus in der Anlage 2 zur BVO NRW sowie in den Verwaltungsvorschriften zahlreiche Ausnahmeregelungen gegenüber. Wie das OVG NRW mehrfach entschieden habe, verstießen die nordrhein-westfälischen Regelungen über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nicht gegen höherrangiges Recht. In den betreffenden rechtskräftigen Urteilen werde auch das Fehlen einer „Härtefallregelung“ nicht bemängelt.
6Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 beantragte die Klägerin sodann noch, ihr bezogen auf das Jahr 2010 entstandene Aufwendungen für die Beschaffung nicht als beihilfefähig anerkannter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Höhe von 1.710,98 Euro im Wege der Härtefallregelung als beihilfefähig anzuerkennen. Hieraufhin verwies das LBV sie mit Schreiben vom 14. Januar 2011 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) auf sein „Schreiben“ vom 12. Januar 2011 und bat um dessen Beachtung.
7Gegen den Bescheid vom 12. Januar 2011 erhob die Klägerin unter dem 18. Januar 2011 Widerspruch, den das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 12. Januar 2011 zurückwies.
8Die Klägerin hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie begehre Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Grundlage eines Härtefalles wegen Überschreitung der zumutbaren Belastungsgrenzen für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Sie leide seit vielen Jahren an unterschiedlichen schwerwiegenden Erkrankungen, die chronisch seien und wegen derer sie mit Arzneimitteln vornehmlich der anthroposophischen Medizin und der Homöopathie behandelt werde, die sämtlich nicht verschreibungspflichtig seien. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien vor Einführung des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit stets erstattet worden. Die geltend gemachten Ansprüche folgten für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 aus der Fürsorgepflicht des Beklagten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 aus § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BVO NRW analog in Verbindung mit der Fürsorgepflicht. Wenn man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus der Beihilfefähigkeit mit der Begründung, dass deren Beschaffung in der Regel mit geringen finanziellen Aufwendungen verbunden sei, für zulässig erachte, so gebiete auch im Land Nordrhein-Westfalen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Schaffung einer generell-abstrakten Härtefallregelung im Beihilferecht, welche auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Überschreitung einer zumutbaren finanziellen Belastungsgrenze umfasse, wie sie für Bundesbeamte in § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) enthalten gewesen sei. Bei chronisch Kranken liege diese bei 1 v.H. der Bruttojahresbezüge.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 12. Januar 2011 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 27. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr für nicht als beihilfefähig anerkannte ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezogen auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 eine Beihilfe in Höhe von 3.796,69 Euro zu gewähren.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung hat er ergänzend zu den Gründen der im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt: Der mit Schreiben vom 11. Januar 2011 gestellte Antrag auf eine Härtefallregelung bezüglich der im Jahre 2010 entstandenen Aufwendungen könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil diesbezüglich nicht das erforderliche Widerspruchsverfahren stattgefunden habe. In der Sache ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 15 BVO NRW, da eine analoge Anwendung dieser Vorschrift voraussetze, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig seien, was hier nicht der Fall sei. Außerdem setze eine entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze voraus, dass dem Beihilfeberechtigten ein Selbstbehalt verbleibe, woran es in Bezug auf Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ebenfalls fehle. Wendete man § 15 BVO NRW gleichwohl auf den vorliegenden Fall an, so würde hierdurch der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit ausgehebelt. Eine Vergleichbarkeit mit den Beihilferegelungen des Bundes bzw. mit den Regelungen der Krankenkassen bestehe ebenfalls nicht. So seien in der BVO NRW im Gegensatz zu den Regelungen des Bundes und der Krankenkassen keine Eigenbehalte für Medikamente vorgesehen. Einer Belastungsgrenze für Arzneimittel bedürfe es deswegen im nordrhein-westfälischen Recht nicht, denn für beihilfefähige Aufwendungen werde eine Beihilfe ohne Abzüge gezahlt.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 12. Januar 2011 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 27. Dezember 2011 verpflichtet, der Klägerin für nicht als beihilfefähig anerkannte ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezogen auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 eine Beihilfe in Höhe von 2.770,68 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die zulässige Klage sei nur insoweit nicht begründet, als die Klägerin die Anwendung der sog. Chronikerregelung, also einer Belastungsgrenze in Höhe von 1 v.H. der Bruttojahresbezüge statt einer solchen von 2 v.H., ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesbeihilferecht zur Erforderlichkeit einer finanziellen Belastungsgrenze beim grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG NRW in der Sache gerechtfertigt. Er lasse sich dabei unmittelbar auf den verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. – für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 – auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW stützen, ohne dass dem § 77 Abs. 9 LBG NRW entgegenstehe.
15Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bundesbeihilfeverordnung und der BVO NRW lägen hinsichtlich nicht verschreibungspflichtiger Medikamente unterschiedliche Systeme zugrunde. Deshalb bedürfe es im nordrhein-westfälischen Recht keiner Härtefallregelung der hier in Rede stehenden Art.Eine analoge Anwendung des § 15 BVO NRW, der diese Fallgruppe nicht (unmittelbar) erfasse, sei nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Die in § 15 BVO NRW nunmehr enthaltene finanzielle Belastungsgrenze sei auch, was den begrenzten Anwendungsbereich betreffe, durch die zugehörige gesetzliche Grundlage in § 77 Abs. 9 LBG NRW geprägt. Dafür sei u.a. systemimmanent, dass es um eine Belastung durch dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen gehe. Die betreffenden Aufwendungen könne der Beamte nicht abwenden; er sei ihnen zwingend ausgesetzt. Schon von daher fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit. Hinzu komme, dass es vorliegend nicht um Selbstbehalte gehe. Die weitere Voraussetzung einer Analogie, eine Regelungslücke, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Der Fürsorgepflicht sei durch die in der BVO NRW vorhandenen Härte- bzw. (Rück-)Ausnahmeregelungen, zu denen auch eine Ermächtigung des Finanzministers zu Einzelfallregelungen zähle, insgesamt genügt. Die Rechtsprechung zu einer etwa für das Bundesbeihilferecht gebotenen Härtefallregelung in Gestalt einer finanziellen Belastungsgrenze sei wegen der systembedingten Unterschiede auf die Situation im Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar und insofern – auch die Forderung einer abstrakt-generellen Regelung betreffend – kein tauglicher Anknüpfungspunkt für das vorliegende Verfahren. Es wäre im Übrigen auch logisch nicht konsequent, wenn nur die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht etwa auch sonstige nach geltendem Recht nicht als beihilfefähig anerkannte Aufwendungen (z.B. für Brillenfassungen) im Rahmen der Regelung über die Belastungsgrenze zusätzlich Berücksichtigung finden müssten.
16Der Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Im Umfang der noch bestehenden Rechtshängigkeit verteidigt sie das vom Beklagten angefochtene Urteil und tritt dessen Berufungsvorbringen entgegen.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in der ausgeurteilten Höhe hat.
241. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klage Beihilfeleistungen für die Jahre 2008 und 2009 betrifft, steht dies außer Frage und wird auch von dem Beklagten nicht angezweifelt. Die Klage ist aber auch hinsichtlich der auf das Jahr 2010 entfallenden Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig. Denn sie ist insofern – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat den auf das Jahr 2010 bezogenen Härtefallantrag der Klägerin vom 11. Januar 2011 bislang noch nicht durch Verwaltungsakt beschieden. Das hierfür allenfalls in Betracht zu ziehende Schreiben des LBV vom 14. Januar 2011 erfüllt die Anforderungen an einen solchen (gegenüber dem auf den Antrag für die Jahre 2008 und 2009 bezogenen Bescheid des LBV vom 12. Januar 2011 selbstständigen) Verwaltungsakt weder der Form noch dem Inhalt nach.
252. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht die Gewährung von Beihilfe zu den ihr in den Jahren 2008 bis 2010 ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der Grundlage eines Härtefallanspruchs zu. Dies gilt sowohl für die Jahre 2008/2009 (nachfolgend a)) als auch für das Jahr 2010 (nachfolgend b)). Die im Rahmen des Härtefallanspruchs geltend gemachten Aufwendungen beziehen sich auf medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; es bestehen auch keine Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht ermittelte Höhe des Anspruchs (nachfolgend c)).
26a) Der geltend gemachte Härtefallanspruch folgt für die Jahre 2008/2009 unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
27Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel waren in Nordrhein-Westfalen (auch) in den Jahren 2008 und 2009 von der Gewährung von Beihilfen an Beamte im Krankheitsfalle grundsätzlich ausgenommen. Dies ergab sich für den Zeitraum vom (bereits) 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 aus einem formellen Gesetz, nämlich dem „Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang“ vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83). Dieses Gesetz ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, im Hinblick auf den Grundsatz der Normenklarheit und das Rückwirkungsverbot wirksam.
28Vgl. etwa Urteil vom 5. Dezember 2011 – 1 A 501/09 –, juris, Rn. 36 ff. = NRWE, m.w.N.; vgl. zuvor bereits das Urteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 =juris, Rn. 24 ff. = NRWE.
29Für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 war die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) der Verordnung über Beihilfen in Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die sich nach ihrem § 18 Abs. 1 Satz 1 Rückwirkung zum 1. April 2009 beimisst, grundsätzlich ausgeschlossen.
30Der (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist, wie bereits mehrfach entschieden worden ist und deshalb hier nicht mehr vertieft zu werden braucht, im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden.
31Vgl. zum Bundesbeihilferecht etwa BVerwG,Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 9 ff.; zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht etwa OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 = juris, Rn. 63 ff., vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, 43 ff., vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris,Rn. 87 ff., vom 11. Juli 2011 – 1 A 498/09 –, juris, Rn. 73 ff., vom 21. November 2011 – 1 A335/09 –, juris, Rn. 34 ff., vom 5. Dezember 2011 – 1 A 501/09 –, juris, Rn. 36 ff., 123 ff. sowie Beschluss vom 17. Februar 2011 – 1 A 349/09 –,juris, Rn. 64 ff. – alle genannten Entscheidungen zum Landesrecht auch in NRWE.
32Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu anhält, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Demgegenüber werden die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind. Dies mag zwar die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge kann der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind.
33Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (früheren) Beihilferecht des Bundes, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 16, m.w.N.
34Dieser Befund gilt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – gleichermaßen für das in den Jahren 2008 und 2009 anzuwendende nordrhein-westfälische Beihilferecht. Denn Art. 33 Abs. 5 GG und die daraus abgeleitete beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn einschließlich dessen darin wurzelnden Verpflichtungen gelten als übergeordnetes Verfassungsrecht auch in Nordrhein-Westfalen.
35Diesen Verpflichtungen wurde das nordrhein-westfälische Beihilferecht in den Jahren 2008 und 2009 teilweise nicht gerecht. Denn eine normative Festlegung zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fehlte. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthielt das Beihilferecht des Landes gegenüber dem Beihilferecht des Bundes keine Besonderheiten, die annehmen lassen, der Fürsorgepflicht sei auch schon ohne eine normative, nach generell-abstrakten Kriterien bestimmte Härtefallregelung zur Abwehr finanzieller Überforderung unter Einschluss der Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Genüge getan.
36Eine derartige normative Festlegung einer Belastungsgrenze war – entgegen der Auffassung des Beklagten – insbesondere nicht etwa wegen der im Beihilferecht des Landes vorgesehenen Rückausnahmen vom Beihilfeausschluss entbehrlich. Zutreffend ist, dass der Beklagte im tatbestandlichen Anwendungsbereich dieser Rückausnahmen durch die Gewährung von Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verhindert, dass der Beamte mit Aufwendungen belastet bleibt, die über das zumutbare Maß an Eigenvorsorge (in der Regel durch Abschluss einer auf die Beihilfeleistungen abgestimmten Krankenversicherung) hinausgehen. Diese Ausnahmen füllen die beamtenrechtliche Fürsorge des Dienstherrn jedoch nicht vollständig aus, sondern erfassen nur bestimmte Fallgruppen. Sie knüpfen z.B. daran an, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, als Begleitmedikation zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen eingesetzt werden.
37Vgl. kritisch zum Ausreichen der Rückausnahmen bereits das Senatsurteil vom 8. Juni 2010– 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 116 ff. = NRWE; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 =juris, Rn. 91 = NRWE.
38Jenseits dieser Fallgestaltungen können jedoch (Einzel-)Fälle verbleiben, in denen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel medizinisch notwendig sind und der Beamte durch die wegen des grundsätzlichen Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen bei ihm verbleibenden Belastungen finanziell überfordert wird. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts Fallgestaltungen genannt worden sind, in denen es zu einer erheblichen Belastung mit Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln kommen kann, handelt es sich lediglich um der Veranschaulichung dienende Beispiele, nicht aber um als abschließend zu verstehende Fallgruppen.
39Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = DVBl. 2008, 1442 = juris, Rn. 17: „Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordert, um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern.“ (Hervorhebung durch den Senat).
40Für die verbleibenden (Ausnahme-)Fälle einer finanziellen Überforderung verlangt die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen eine normative Härtefallregelung in Form einer Belastungsgrenze. Hierdurch wird der weitgehende Ausschluss der fraglichen Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit nicht unterlaufen, sondern in einer besonderen Belastungssituation lediglich abgefedert.
41Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, etwaigen Ausnahmefällen könne durch eine Beihilfegewährung in Form einer Einzelfallentscheidung des Finanzministeriums ausreichend Rechnung getragen werden. Dabei ist schon fraglich, ob sich der hierfür allenfalls in Betracht zu ziehende letzte Satz der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW (in den die Jahre 2008 und 2009 betreffenden Fassungen) überhaupt auf Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit beziehen lässt oder sich nur auf die im dortigen systematischen Zusammenhang – Nr. 4 b) bzw. nach dem 1. April 2009 Nr. 8 b) = inzwischen Nr. 7 b) der Anlage 2 – unmittelbar geregelten Arzneimittel bezieht, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Für Letzteres spricht neben der drucktechnischen Gestaltung der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 31 vom 30. November 2009 auch der Vergleich mit der bis zum 31. März 2009 gültig gewesenen Vorgängerfassung der Anlage 2, welche neben der der Nummer 4 Buchstabe b) zuzuordnenden Einzelfallermächtigung im letzten Satz der Anlage eine weitere, eigenständige und ansonsten überflüssige Ausnahmeermächtigung in Form der Einzelfallentscheidung des Finanzministeriums im Satz 2 der Nummer 2 vorgesehen hatte. Davon unabhängig enthält die betreffende Regelung keinen Hinweis darauf, dass bei der Entscheidung des Ministeriums die dem Beamten verbleibenden finanziellen Belastungen eine (entscheidende) Rolle spielen.
42Vgl. das Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 119 ff., 122 = NRWE: „inhaltlich völlig unbestimmte ‚Globalermächtigung‘ des Finanzministeriums“; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 = juris, Rn. 91 = NRWE.
43Im Übrigen stellt sie gerade keine normative Regelung einer Belastungsgrenze nach generell-abstrakten Kriterien dar.
44Der Beklagte dringt auch nicht mit dem Argument durch, im Unterschied zur Beihilfe im Bund gebe es für Arzneimittel keine Selbstbehalte, sondern die hierfür anfallenden Aufwendungen würden in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt. Denn dieser Unterschied betrifft in erster Linie die verschreibungspflichtigen Arzneimittel und gerade nicht die hier interessierenden, abgesehen von Rückausnahmen von der Beihilfegewährung grundsätzlich gerade ausgenommenen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, deren Kosten der Beihilfeberechtigte im Bund wie im Land in vollem Umfang selbst zu tragen hat. Im Übrigen zielt der Einwand darauf ab, dass im Bund die Belastungsgrenze wegen der Selbstbehalte bei beihilfefähigen Arzneimitteln eher erreicht werde als im Land. Ob diese Einschätzung auch in Ansehung der im nordrhein-westfälischen Beihilferecht verankerten Kostendämpfungspauschale zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist im hier interessierenden Zusammenhang unerheblich, wann im Verlaufe eines Kalenderjahres eine Belastungsgrenze überschritten wird. Entscheidend ist allein, dass sie überhaupt überschritten wird.
45Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis des Beklagten, in zahlreichen Fällen könnten statt eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels auch verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, für die ja Beihilfe gewährt werde, so dass ein Härtefall insoweit gar nicht erst entstehen könne. Zwar ist es bei einer abstrakten Betrachtung folgerichtig, dass die mögliche Inanspruchnahme beihilfefähiger Leistungen im Umfang der Beihilfefähigkeit und des persönlichen Bemessungssatzes eine Belastung des Beihilfeberechtigten mit bei ihm verbleibenden, ggf. eine Belastungsgrenze überschreitenden Aufwendungen verhindert. Allerdings bleibt der Einwand gerade auch hinsichtlich der vorausgesetzten regelmäßigen Austauschbarkeit von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln pauschal und ohne fallspezifische Substanz. So zeigt der Beklagte nicht in Bezug auf ein einziges der Klägerin verordnetes nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel konkret auf, dass ersatzweise die Verordnung eines gleich geeigneten verschreibungspflichtigen Arzneimittels in Betracht gekommen wäre. Solches versteht sich auch nicht von selbst, weil es in diesem Zusammenhang auch um (vornehmlich von dem behandelnden Arzt zu beurteilende) Fragen des Anschlagens des Mittels beim Patienten, der individuellen Verträglichkeit und von eventuell zu befürchtenden schädlichen Nebenwirkungen geht. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin nicht gehalten darzulegen, dass und inwieweit zur Behandlung ihrer verschiedenen chronischen Erkrankungen keine (vergleichbar wirksamen und verträglichen) verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Verfügung standen. Ebenso wenig hatte der Senat Veranlassung, dem nicht näher substanziierten Einwand des Beklagten nachzugehen. Unabhängig davon verfehlt das Argument aber auch ganz allgemein das Ziel, im Beihilferecht des Landes bestehende Unterschiede zum Beihilferecht des Bundes aufzuzeigen, denn insoweit gibt es keine Unterschiede. Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den in diesem Urteil genannten Entscheidungen die für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geforderte abstrakt-generelle Belastungsgrenze nicht nur auf einen Teil dieser Medikamente beschränkt oder unter den Vorbehalt der fehlenden Möglichkeit eines Mittelaustausches gestellt, soweit – davon unbenommen – die allgemeinen Beihilfegrenzen der medizinischen Notwendigkeit und der Angemessenheit eingehalten sind.
46Ist nach dem Vorstehenden eine normative Härtefallregelung zum Schutz vor einer finanziellen Überforderung Beihilfeberechtigter durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erforderlich gewesen, durch den zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aber noch nicht geschaffen worden, folgt der geltend gemachte Anspruch unter Härtefallgesichtspunkten für die Übergangszeit bis zu einer normativen Regelung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
47Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 = juris, Rn. 126, vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 123, und insbesondere vom 21. November 2011 – 1 A 335/09 –, juris, Rn. 56, und vom 5. Dezember 2011 – 1 A 501/09 –, juris, Rn. 125; alle genannten Entscheidungen auch in NRWE.
48Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich dem Senat gegenüber in einem früheren beihilferechtlichen Verfahren grundsätzlich zur Anwendung einer Härtefallregelung in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bekannt hat. Der Einwand der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es habe sich hierbei um eine nicht verallgemeinerungsfähige Aussage unter Berücksichtigung der damaligen Einzelfallumstände gehandelt, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass auch diese Aussage die grundsätzliche Möglichkeit eines Härtefallverfahrens voraussetzt, überzeugt sie auch der Sache nach nicht. Denn während der übrige Text des Schriftsatzes auf den individuellen Kläger jenes Verfahrens abstellt, ist in der fraglichen Passage in verallgemeinernder Form vom „Beihilfeberechtigten“ die Rede.
49Vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2011 – 1 A 501/09 –, juris, Rn. 127 = NRWE, und den dort in Bezug genommenen, in der mündlichen Verhandlung zitierten Schriftsatz des LBV vom 25. August 2009 – Jus-64/R 8478430102322/08 –, S. 3: „Sofern die Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Jahressumme eine noch als zumutbar anzusehende Belastungsgrenze überschreiten, kann der Beihilfeberechtigte in einem eigenständigen Verfahren im Härtewege die Anerkennung des unzumutbaren Teils der Aufwendungen als beihilfefähig beantragen.“
50Der Anspruch auf Beihilfe im Rahmen des Härtefallverfahrens besteht insoweit, als die Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten,
51vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 A 1362/10 –, IÖD 2012, 78 = juris, Rn. 12 ff. = NRWE,
52die Belastungsgrenze übersteigen. Diese Grenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats jedenfalls bei 2 v.H. der Brutto-Vorjahresbezüge erreicht.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C2.07 –, BVerwGE 131, 234 = DVBl. 2008, 1442 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 124 ff. = NRWE.
54b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Härtefallanspruch auch für die im Jahr 2010 getätigten Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu, soweit sie die Belastungsgrenze von 2 v.H. ihrer Brutto-Vorjahresbezüge überschreiten. Der Senat kann offen lassen, ob dies für dieses Jahr ebenfalls unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – aus der Fürsorgepflicht in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der seit dem 1. Januar 2010 in § 77 Abs. 9 LBG NRW und § 15 Abs. 1 BVO NRW statuierten Belastungsgrenze folgt. Im Einzelnen:
55Im Jahre 2010 unterschied sich die Rechtslage im nordrhein-westfälischen Beihilferecht in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht von der Rechtslage in den Vorjahren: Die Aufwendungen waren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW bei einigen Rückausnahmen ebenfalls grundsätzlich nicht beihilfefähig, ohne dass es für diese Aufwendungen eine normative Belastungsgrenze gab. Auf die Ausführungen unter a) kann daher verwiesen werden.
56Allerdings haben – jeweils mit Wirkung ab 1. Januar 2010 – der Gesetzgeber in § 77 Abs. 9 LBG NRW und ihm folgend der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 1 BVO NRW eine Belastungsgrenze für die Beihilfeberechtigten vorgesehen. Nach § 77 Abs. 9 LBG NRW dürfen die Kostendämpfungspauschale sowie bestimmte Eigenbehalte im Zuge stationärer, teilstationärer oder vor- und nachstationärer Behandlungen sowie für zahntechnische Leistungen zusammen 2 v.H. der Jahresdienst- bzw. ‑versorgungsbezüge des Vorjahres nicht übersteigen, wobei jeweils der Bruttobetrag maßgebend ist.
57Der in § 77 Abs. 9 LBG NRW statuierte Härtefallanspruch bei Überschreiten der dort geregelten Belastungsgrenze hindert nicht, einen Härtefallanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unmittelbar aus der Fürsorgepflicht oder einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 BVO NRW anzunehmen. Denn § 77 Abs. 9 LBG NRW ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht so zu verstehen, dass die Belastungsgrenze ausschließlich durch die in der Vorschrift genannten Parameter (Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte) soll erreicht werden können. Das ergibt sich aus Folgendem:
58Zunächst gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen zwingenden Anhalt für eine abschließende Regelung. Danach dürfen Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte die Belastungsgrenze von 2 v.H. der Brutto-Vorjahresbezüge nicht übersteigen. Insoweit ist zunächst die Belastungsgrenze von 2 v.H. in den Blick zu nehmen. Die Grenze von 2 v.H. stellt keinen unveränderbaren Wert dar, sondern bildet eine Höchstgrenze. Für diese Sichtweise spricht eindeutig der Wortlaut („dürfen ... nicht übersteigen“). Es ist also ohne Weiteres möglich, dass der Verordnungsgeber einen niedrigeren Wert bestimmt. Diese Sichtweise hat das Finanzministerium bereits im Gesetzgebungsverfahren vertreten,
59vgl. Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Innenausschusses vom 26. März 2009, APr 14/859, S. 6,
60und diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Einer demnach möglichen Absenkung der Belastungsgrenze für die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte entspricht es im Ergebnis, wenn der absolute Wert von 2 v.H. unverändert bleibt, zu seiner Berechnung aber weitere Parameter hinzugezogen werden. Auch dieses lässt der Wortlaut zu. Dass Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte die Belastungsgrenze nicht übersteigen dürfen, besagt nämlich nicht, dass die Belastungsgrenze nur im Hinblick auf diese Parameter zu ermitteln wäre.
61Ferner spricht die Gesetzessystematik für eine nicht abschließende Aufzählung der bei der Ermittlung der Belastungsgrenze zu berücksichtigenden Belastungen der Beihilfeberechtigten. § 77 Abs. 9 LBG NRW nennt mit der Kostendämpfungspauschale und den Eigenbehalten für zahntechnische Leistungen zwei Parameter, die (die Kostendämpfungspauschale hinsichtlich ihrer Höhe) in § 79 Abs. 8 LBG NRW unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge gestellt sind. Damit steht die Regelung des Absatzes 9 (auch) nach der Gesetzessystematik von vornherein ebenfalls unter dem Primat der Beachtung dieser Grundsätze.
62Dieser Befund wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien. Die Belastungsgrenze war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten, sondern ist erst auf die Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Innenausschusses des Landtags in das Gesetz aufgenommen worden. Die Begründung der Beschlussempfehlung verweist ausdrücklich darauf, dass die Vorschrift aus Fürsorge- und Alimentationsgründen eine Überforderungsklausel vorsieht.
63Vgl. Anhang zu LT-Drs. 14/8889, S. 7: „Absatz 9 sieht aus Fürsorge- und Alimentationsgründen entsprechend den Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Überforderungsklausel für Beihilfeberechtigte vor, soweit in einem Jahr durch die Erhebung der Kostendämpfungspauschale in Verbindung mit Eigenbehalten für stationäre Behandlungen und zahntechnische Leistungen eine erhebliche finanzielle Belastung eintritt.“
64Die Vorschrift dient also gerade dazu, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht umzusetzen. Dass hierbei nicht auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigt wurden, dürfte sich daraus erklären, dass das Finanzministerium nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausging, die in der BVO NRW (und Verwaltungsvorschriften) festgelegten Rückausnahmen setzten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit ausreichend um (dazu, dass diese Einschätzung nicht zutrifft, kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden).
65Schließlich spricht für das dargestellte Verständnis des § 77 Abs. 9 LBG NRW das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Dieses verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013– 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12 –, NJW 2013, 3151 = juris, Rn. 77.
67Sähe man § 77 Abs. 9 LBG NRW in dem Sinne als abschließend an, dass die Belastungsgrenze ausschließlich durch die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte sollte erreicht werden können, geriete die Vorschrift in einen unauflösbaren Konflikt mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel konkretisierten Anforderungen des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatzes der beamtenrechtlichen Fürsorge. Dieser Konflikt lässt sich durch die bereits vom Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung der Vorschrift vermeiden, wobei die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung aus den zuvor dargestellten Gründen nicht überschritten werden.
68Demzufolge ist – worauf der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen verweist – daran festzuhalten, dass der grundsätzliche Ausschluss der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wirksam ist.
69Dem steht nicht die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Bundesbeihilferecht entgegen. Allerdings hat der Senat für die (seinerzeitige) Rechtslage im Bundesbeihilferecht entschieden, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV in der bis zum 23. Dezember 2009 geltenden Fassung unwirksam war, weil eine Härtefallregelung in der BBhV fehlte und eine solche weder aus der analogen Anwendung des § 50 Abs. 1 BBhV in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung abgeleitet noch in Erlassen und auch nicht in § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gesehen werden konnte.
70Vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – 1 A334/11 –, Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 221 =juris, Rn. 41 ff. = NRWE.
71Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht des Bundes seit 2008 das Fehlen einer normativen Regelung einer finanziellen Belastungsgrenze für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausdrücklich angemahnt hat. Lediglich für eine Übergangszeit bis zu einer normativen Regelung der Belastungsgrenze unter Einschluss vorgenannter Aufwendungen hat es zur Wahrung des Fürsorgegrundsatzes die in § 12 Abs. 2 BhV für andere Fallgestaltungen geregelte Belastungsgrenze entsprechend angewandt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 17, 21 f.
73Vor diesem Hintergrund schied nach Auffassung des erkennenden Senats eine entsprechende Anwendung der seit 2009 in § 50 BBhV enthaltenen Belastungsgrenze auf die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus. Denn der Verordnungsgeber hatte in Kenntnis der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Anforderungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn davon abgesehen, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in die Belastungsgrenze einzubeziehen. Damit fehlte es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke; außerdem ergab sich aus weiteren Regelungen in Erlassen, dass der Verordnungsgeber im Bund keine einheitliche Belastungsgrenze schaffen wollte.
74Die Sachlage in Nordrhein-Westfalen stellt sich (unabhängig davon, dass § 77 Abs. 9 LBG NRW nach den vorstehenden Ausführungen einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegensteht) anders dar: § 77 Abs. 9 LBG NRW ist nach Art. 24 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Am 21. April 2009 lag zwar bereits die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht des Bundes, nicht jedoch eine thematisch einschlägige Entscheidung zum Landesrecht vor. Vielmehr hat der für das Beihilferecht des Landes vormals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Sommer 2009 den grundsätzlichen Ausschluss der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nicht nur für rechtmäßig, sondern darüber hinaus auch die vorgesehenen Rückausnahmen sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung des Finanzministeriums zur Wahrung des Fürsorgegrundsatzes für ausreichend erachtet.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, OVGE 52, 160 = DÖD 2010, 17 = juris = NRWE.
76Erst über ein Jahr nach dem hier interessierenden Gesetzesbeschluss und damit im Übrigen auch nach Inkrafttreten von § 77 Abs. 9 LBG NRW hat der erkennende Senat zwar die Rechtmäßigkeit des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bestätigt, dabei aber zugleich eingehend begründet, weshalb Rückausnahmen und Einzelfallentscheidungen nicht ausreichen, um der Fürsorgepflicht in vollem Umfang gerecht zu werden.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris = NRWE.
78Die (entscheidende) Frage, ob es einer normativen Regelung einer Belastungsgrenze, die auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel umfasst, auch nach dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht zwingend bedarf, wurde in dieser (und nachfolgenden) Entscheidungen zwar angedeutet, aber nicht eindeutig entschieden.
79Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 110: „…, weil die Beihilfevorschriften insoweit gegebenenfalls keine … hinreichenden Regelungen zur Vermeidungunzumutbarer Härten enthalten.“, vgl. auch Rn. 120 ff.; vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris, Rn. 117 ff.: „Ob es gemessen an diesen allgemeinen rechtlichen Anforderungen hier – wie auch seinerzeit im Beihilferecht des Bundes ‑ … an einer (hinreichenden) Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten fehlt, kann im Ergebnis dahinstehen.“; ebenso Urteil vom 17. Februar 2011 – 1 A 349/09 –, juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 11. Juli 2011 – 1 A 498/09 –, juris, Rn. 87; vgl. ferner das Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 335/09 –, juris, Rn. 52 einer- und Rn. 56 („das etwaige Fehlen“) andererseits, sowie das Urteil vom 5. Dezember 2011 – 1 A 501/09 –, juris, Rn. 125. In allen diesen Entscheidungen, die auch in NRWE veröffentlicht sind, ging es dabei noch nicht unmittelbar um Beihilfeleistungen aufgrund einer finanziellen Härtefallregelung.
80Vorstehendes gilt entsprechend auch in Ansehung der untergesetzlich geregelten Belastungsgrenze in § 15 Abs. 1 BVO NRW; diese Regelung wurde am 30. November 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht (GV. NRW. S. 601).
81c) Die jeweils ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Grundlage des vorliegend geltend gemachten Härtefallanspruchs sind, waren medizinisch notwendig. Hiervon gehen die Beteiligten nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend aus; der Senat sieht zu Zweifeln an dieser Einschätzung keinen Anlass.
82Die Berechnung der Anspruchshöhe durch das Verwaltungsgericht lässt keine Unrichtigkeiten erkennen. Die Beteiligten haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
83Aus Anlass des vorliegenden Falles braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt, für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Kranke vom 22. Januar 2004, Bundesanzeiger 2004 Nr. 18, S. 1343, zuletzt geändert am 19. Juni 2008, Bundesanzeiger Nr. 124, S. 3017) eine niedrigere Belastungsgrenze von z.B. 1 v.H. vorzusehen, wie dies im Beihilferecht des Bundes oder im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich vorgesehen ist (vgl. nunmehr § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV und § 62 Abs. 1 SGB V). Denn vorliegend ist nur noch der die Grenze von 2 v.H. des Einkommens der Klägerin übersteigende Betrag im Streit. Der Senat merkt allerdings an, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe, warum eine niedrigere Belastungsgrenze für Chroniker nicht geboten sein soll, nicht vollends zu überzeugen vermögen. Für die Frage, ab welcher Grenze eine noch als zumutbar anzusehende Belastung überschritten wird, ist es nämlich unerheblich, ob die Grenze im Verlaufe eines Jahres früher oder später überschritten wird. Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die im nordrhein-westfälischen Beihilferecht vorgesehene Kostendämpfungspauschale eher zum Erreichen der Belastungsgrenze führt, als dies etwa bei den Selbstbehalten nach dem Beihilferecht des Bundes der Fall ist; dies hängt nämlich immer von Art und Umfang der individuellen Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ab. Selbst wenn dies aber so sein sollte, spricht aus Sicht des Senats folgender Umstand eher dafür, für Chroniker aus Fürsorgegründen eine niedrigere Belastungsgrenze festzuschreiben: Chronisch Kranke sind typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet, so dass ihnen häufig geringere Mittel verbleiben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden. Das ist bei Nicht-Chronikern nicht in einem vergleichbaren Maße der Fall. Auch das Bundesverwaltungsgericht leitet in seiner Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine differenzierte Belastungsgrenze (Chroniker: 1 v.H.; Nicht-Chroniker: 2 v.H.) ab.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = DVBl. 2008, 1442 = juris, Rn. 21; vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 21; vom 5. Mai 2010– 2 C 12.10 –, ZBR 2011, 126 = juris, Rn. 20 und vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 20.
85Eine niedrigere, ggf. durch den Verordnungsgeber festzulegende Belastungsgrenze für Chroniker wäre – wie bereits dargelegt – auch damit vereinbar, dass § 77 Abs. 9 LBG NRW eine einheitliche Belastungsgrenze von 2 v.H. ohne Differenzierung zwischen Chronikern und Nicht-Chronikern vorsieht. Diese Auffassung hat im Gesetzgebungsverfahren auf ausdrückliche Frage eines Abgeordneten nach einer Belastungsgrenze in Höhe von 1 v.H. für Chroniker auch das Finanzministerium vertreten.
86Vgl. Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Innenausschusses vom 26. März 2009 – APr 14/859 – S. 4 und 6.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. (entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV in der derzeit geltenden Fassung) verstößt - bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (1.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BBhV a. F. auf Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.