Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger steht als Technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) beim Wasserwirtschaftsamt H. im Dienst des Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 und die Berücksichtigung eines Behandlungszeitraums bis November 2011.

1. Am 6. Februar 2008 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle einen Verkehrsunfall. Sein PKW wurde von einem von rechts kommenden Pkw in Höhe der Beifahrertür gerammt. In der der Dienstunfallanzeige vom 29. Februar 2008 beigefügten Erklärung des erstbehandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. med. H. wird als Befund eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma sowie eine unfallbedingte Blockierung der HWS ohne Anzeichen von Prellmarken genannt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 erkannte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall (LfF) das Ereignis vom 6. Februar 2008 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen ein HWS-Schleudertrauma sowie eine unfallbedingte Blockierung der HWS fest.

Der Kläger legte dem LfF am 7. Juli 2008 einen Untersuchungsbericht des Chefarztes der Klinik für Neurologie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Prof. Dr. K. vom 2. Juli 2008 über eine ambulante Behandlung wegen eines Thoracic-outlet-Syndroms (TOS) beidseits im Rahmen der Gefäßnervenbündelenge, Lumbago, Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Cervikalsyndrom vor. Auf Nachfrage des LfF äußerte sich Prof. Dr. K. dahingehend, dass der Kläger vom 7. bis 18. Juli 2008 stationär in der neurologischen Klinik am Bezirkskrankenhaus Bayreuth wegen des im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehenden Cervikalsyndroms behandelt worden sei. Im Entlassungsbericht der Reha-Klinik ... über einen Aufenthalt des Klägers vom 5. August bis 9. September 2008 werden folgende Diagnosen genannt: HWS-Distorsion im Rahmen des Dienstunfalls mit chronifiziertem HWS-Syndrom sowie TOS.

Das LfF beauftragte daraufhin den Facharzt für Orthopädie Dr. med. A. vom Reha-Zentrum ... in Bayreuth mit der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens, gegebenenfalls unter Durchführung einer neurologischen und/oder psychiatrischen Zusatzbegutachtung zur Frage, welche Körperschäden ursächlich und wesentlich auf den Dienstunfall vom 6. Februar 2008 zurückzuführen seien und mit welchem unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum zu rechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2008 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und führte in dem darauffolgenden Schriftwechsel aus, dass der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die Kausalität des Dienstunfalls für die bestehenden Beschwerden eines TOS nachzuweisen. Es bedürfe keiner weiteren Begutachtung, diese sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Er übermittelte des Weiteren einen nervenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. K. vom 16. Dezember 2008.

Dr. med. A. erstellte unter dem 9. Januar 2009 ein fachorthopädisches Gutachten nach Aktenlage, da der Kläger die Untersuchung verweigert habe. Unter Einbeziehung sämtlicher zur Verfügung stehender Untersuchungsberichte der behandelnden Ärzte hätten sich keinerlei Hinweise für wesentliche organische Folgeschäden des stattgehabten Traumas ergeben. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei ein TOS beiderseits im Rahmen einer Gefäßnervenbündelenge diagnostiziert worden. Wegen der fehlenden strukturellen Verletzungen könne das Unfallereignis vom 6. Februar 2008 nicht als Ursache für das diagnostizierte TOS angesehen werden. Es sei durch den Dienstunfall zu einer Zerrung der Halswirbelsäule gekommen, wobei mikrostrukturelle Verletzungen in einer Kernspintomographie ausgeschlossen werden konnten. Es habe sich daher um eine leichte HWS-Distorsion gehandelt, die eine Tendenz zur folgenlosen Ausheilung habe. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe erfahrungsgemäß für maximal vier Wochen.

Bereits unter dem 25. Dezember 2008 hatte der damalige Chefarzt des Reha-Zentrums ..., der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B., ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die geklagten Beschwerden über ziehende Schmerzen im rechten Nackenbereich seien nicht mehr ursächlich auf das Dienstunfallereignis zurückzuführen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht werde die Behandlungsdauer mit vier Wochen angegeben. Die später erfolgten Behandlungen des Klägers seien nicht mehr aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen. Weitere Heilbehandlungsmaßnahmen seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte das LfF die Anerkennung eines TOS beidseits als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 ab und forderte bereits geleistete vorläufige Zahlungen in Höhe von 1.957,68 EUR zurück. Sowohl das eingeholte fachorthopädische als auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass weitere als die bereits mit dem Bescheid vom 8. Mai 2008 anerkannten Körperschäden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und ein unfallbedingter Heilbehandlungszeitraum von maximal vier Wochen angenommen werden müsse.

2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2009 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen (weiterer Schriftsatz vom 23. Februar 2009), den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Behandlungskosten in Höhe von 8.502,41 EUR zu erstatten, hilfsweise ihn von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA im Umfang von 5.551,58 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 2.950,83 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Thoracic-outlet-Syndrom beidseits (links>rechts) mit intermittierender Nervus ulnaris-Irritation im Rahmen der Gefäßnervenbündelenge als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen.

Es sei zwar richtig, dass in vielen Fällen Schleudertraumata in wenigen Tagen und Wochen ausheilten. In einer nicht geringen Anzahl von Fällen treffe aber auch zu, dass selbst bei leichteren bis mittleren Verletzungen und ohne erklärende somatische Befunde lang anhaltende Beschwerden mit breiter Symptomatik aufträten und die Schmerzen in ihrer Intensität zunähmen. Für die Verarbeitung eines Cervikalsyndroms könnten zudem psychische Komponenten von Bedeutung sein. Die Aussage in dem vom Beklagten eingeholten Gutachten, dass der mangelnde Nachweis struktureller Verletzungen lediglich zu einer Behandlungsbedürftigkeit von maximal vier Wochen führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Beim TOS handele es sich um einen Komplex vielfältiger und unspezifischer Beschwerdesymptome. Auch ein Beschleunigungstrauma könne ein TOS zur Folge haben. Die Gutachter des LfF hätten die mögliche Kausalität des Unfallereignisses für ein TOS gegen alle anerkannten medizinischen Standards bestritten. Der Zeitraum der Beschwerden eines HSW-Syndroms sei unzulässigerweise auf lediglich vier Wochen beschränkt worden.

Das Verfahren wurde unter dem Az. B 5 K 09.54 angelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat das LfF für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den beiden Gutachtern hätten sämtliche bis zum 9. Januar 2009 vorhandenen Aussagen anderer Mediziner vorgelegen. Das von ihnen gefundene Ergebnis einer leichten HWS-Distorsion werde anhand der Befunde der den Kläger in der Vergangenheit behandelnden Ärzte begründet.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 14.288,74 EUR zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA im Umfang von 10.489,78 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 3.798,96 EUR zu erstatten. Die Klageerweiterung betreffe Aufwendungen, die dem Kläger zusätzlich bis zum 13. Juli 2009 als Folgen des anerkannten Dienstunfalls entstanden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2009 nahm der Klägerbevollmächtigte den Klageerweiterungsantrag vom 9. September 2009 zurück, weil die Aufwendungen bislang noch nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden waren, und erklärte das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren vom Beklagten bereits gezahlten Betrag von 308,80 EUR für erledigt. Daraufhin wurden diese Ansprüche durch Beschluss vom Verfahren B 5 K 09.54 abgetrennt und dieses Verfahren unter dem Az. B 5 K 09.868 durch Beschluss eingestellt. Im Verfahren B 5 K 09.54 wurde im Hinblick auf einen erwarteten Bericht der Reha- Klinik ... das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 23. April 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der bisher noch nicht bzw. im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachten Kosten in Höhe von 39.894,48 EUR und legte weitere ärztliche Unterlagen vor, u.a. den Befundbericht und den Abschlussbericht der Reha-Klinik ... vom 30. Oktober 2009. Dort sind als Diagnosen genannt: muskeltendinöses Schmerzsyndrom, biomechanische Funktionsstörung der Wirbelsäule, TOS links, chronifiziertes HWS-Syndrom nach Dienstunfall. Dem nervenärztlichen Attest des Dr. med. K. vom 1. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit 15. Dezember 2008 wegen eines Extensions- und Flexionstraumas der HWS mit Irritation im cerviko-thorakalen Übergang, eines Hyperabduktionssyndroms und einer posttraumatischen Anpassungsstörung in Behandlung befinde. Dem fachorthopädischen Attest der Praxis für operative und konservative Orthopädie und Unfallchirurgie, Dr. K. und Kollegen, vom 8. Februar 2010 ist u.a. als Diagnose ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und LWS myofaszialer Art infolge des Verkehrsunfalls zu entnehmen.

Der Beklagte legte diese Unterlagen Dr. A. vor, der unter dem 30. Juli 2010 ausführte, dass sich hieraus keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben.

3. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte die Anträge,

1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 32.531,01 EUR zu erstatten, hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung DEBEKA Krankenversicherungsverein a.G. im Umfang von 19.325,39 EUR freizustellen und darüber hinaus den Betrag von 13.205,62 EUR zu erstatten.

2. den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben, hilfsweise,

den Bescheid vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Thoracic-Outlet-Syndrom beidseits (links>rechts) mit intermittierender Nervus ulnaris-Irritation im Rahmen der Gefäßbündelenge als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen.

Im Zeitraum des Ruhens des Verfahrens habe der Kläger nach wie vor unfallbedingte Beschwerden gehabt, die einer Behandlung bedurft hätten. Etwa ab Mitte des Jahres habe sich die Angelegenheit definitiv erledigt. Alle ärztlichen Atteste und Gutachten führten die Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall zurück. Es werde auf das als Anlage beigefügte Gutachten des Facharztes Dr. med. F. vom 2. Juni 2011 verwiesen. Dieser habe den Kläger in ... behandelt und komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Halswirbeldistorsion des Schweregrades II nach Quebec Task Force erlitten habe und es zur raschen Entwicklung eines Verkettungssyndroms mit fortbestehenden Blockierungen im unteren Halswirbelsäulen-, oberen Brustwirbelsäulen- und unteren Lendenwirbelsäulenbereich und damit einher gehenden ausstrahlenden Schmerzen und Missempfindungen in den oberen und unteren Extremitäten gekommen sei. Die festgestellten Körperschäden Steifigkeitsgefühl der Halswirbelsäule, Schmerzen, Missempfindungen in den oberen und unteren Extremitäten und fortbestehende Blockierungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien auf das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2008 zurückzuführen. Unfallunabhängige Faktoren lägen nicht vor. Dem Schriftsatz waren folgende weitere Unterlagen beigefügt: ein Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 22. März 2010, wonach volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder eingetreten sei, der vorläufige Entlassungsbericht der Reha-Klinik ... (undatiert) über die stationäre Behandlung vom 10. September bis 22. Oktober 2009 und der Abschlussbericht der Reha-Klinik ... vom 30. Oktober 2009.

Das Verfahren wurde unter dem Az. B 5 K 11.1037 wieder aufgenommen.

Unter dem 9. Januar 2012 führte der Beklagte aus, es bleibe unklar, welche Ergebnisse das von Dr. F. bemängelte Fehlen einer manualmedizinischen Befunderhebung gebracht hätte. Dessen Ausführungen, dass es bei dem diagnostizierten Verkettungssyndrom zu einer Diskrepanz zwischen glaubhaft geschilderten erheblichen subjektiven Beschwerden und fehlenden adäquaten strukturellen Schäden komme, verstehe man dahingehend, dass manualmedizinisch erhobene Befunde durch apparative Untersuchungen objektiv nicht nachweisbar seien. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 verwies der Beklagte hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Anerkennung eines TOS als weiterer Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 auf den Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 16. Februar 2009. Danach habe sich der „Verdacht auf ein Hyperabduktionssyndrom (Thoracic-Outlet-Syndrom) ….MRT-angiographisch nicht bestätigt“.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 führte der Klägerbevollmächtigte aus, die Annahme eines TOS als eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die Behandlungsbedürftigkeit habe sich erledigt und werde nicht mehr weiterverfolgt. Die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids sei begründet, weil der Kläger niemals den Antrag auf Anerkennung eines TOS gestellt habe, sondern dies vom Beklagten fingiert worden sei, um mit der Ablehnung eine Grundlage für das Rückforderungsverlangen zu erhalten. Die These vom Behandlungszeitraum von vier Wochen gründe lediglich auf den Gutachten des Reha-Zentrums .... Auf die Fehlerhaftigkeit und die mangelnde Wissenschaftlichkeit dieser Gutachten sei bereits hingewiesen worden. Vom Vorliegen des komplexen Krankheitsbildes eines funktionellen (neurogenen) TOS mit einem wesentlich längeren Behandlungszeitraum seien alle behandelnden Ärzte des Klägers ausgegangen. Die Befundkonstellation eines Verkettungssyndroms und spezielle segmentale Dysfunktionen ließen sich zwar nicht apparativ, aber mit dem Sensorium entsprechend erfahrener Ärzte nachweisen. Eine andere Ursache für die Behandlungsbedürftigkeit als die anerkannte HWS-Distorsion sei nicht erkennbar.

Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Kläger am 29. Juni 2011 einen weiteren Dienstunfall (Verkehrsunfall) erlitten hat. Im Rahmen der Unfallmeldung nannte der erstbehandelnde Arzt folgende Diagnose: posttraumatisch exazerbiertes Verkettungssyndrom. Eine Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall und die hieraus resultierenden Dienstunfallfolgen erfolgte bislang nicht.

Am 28. Januar 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt. Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Beschluss des Gerichts vom 25. März 2014 die Leitende Ärztin für Unfallchirurgie der BG-Unfallklinik ..., Frau Dr. B., mit der Erstellung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens beauftragt zu den Fragen, ob und welche weiteren Körperschäden durch den Dienstunfall vom 6. Februar 2008 verursacht worden seien und wie lange der dienstunfallbedingte Behandlungszeitraum einzuschätzen sei.

Unter dem 23. Mai 2014 legte Frau Dr. B. ein fachärztlich-chirurgisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vor. Die bei dem Dienstunfall erlittene Zerrungsverletzung ohne nachweisbare Strukturschädigung der Weichteile sei dem Schweregrad II nach WAD (Wiplash-associated disorder) zuzuordnen. Diese typischen Beschwerden klängen zumeist mit ihrer Symptomatik rasch und folgenlos ab. Eine unfallbedingte Blockierung der Halswirbelsäule finde sich im Erstuntersuchungsbefund nur andeutungsweise. Die dort genannte Bewegungseinschränkung könne auch durch Muskelzerrungen und Verspannungen ausgelöst worden sein. Die aus dem manualtherapeutischen Bereich entspringende Diagnose einer Blockade habe ihren Ursprung in bestimmten Faktoren wie überreizten Schmerzrezeptoren oder motorischen Nerven, die einen gelenknahen Muskel verspannen. Dieser verhärtete Muskel übe einen abnormen Druck auf das Gelenk aus und führe evtl. zu einer Blockade desselbigen. Aus der Vorgeschichte des Klägers seien Beschwerden bekannt, so z.B. in 2003 eine Lumbago, im Jahr 2007 ein akuter Schiefhals und eine Blockierung der Halswirbelsäule ohne äußeres Unfallereignis. Diese hätten zu zunächst ähnlichen Beschwerden geführt, wie sie nach dem Unfallereignis geklagt worden seien. Die Röntgenaufnahme am Unfalltag und die Kernspinaufnahme vom 14. Februar 2008 zeigten Anzeichen degenerativer Veränderungen, die im vorliegenden Fall zu einer verlängerten Behandlungszeit von 4 Wochen (üblicherweise 1 – 2 Wochen) unfallbedingt geführt hätten. Ein traumatisch bedingtes TOS setze das Vorhandensein von Quetschungen, Gewebseinrissen und Muskelhämatomen voraus, die beim Kläger nicht vorgelegen hätten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2014 wandte der Klägerbevollmächtigte gegen das Gutachten ein, dass schmerzhafte Bewegungseinschränkungen auch durch Muskelzerrungen und Verspannungen ausgelöst werden könnten und vorliegend ein chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule dokumentiert sei (Dr. H.). Dieser wäre bei einer bloßen Zerrung nicht notwendig gewesen. Die Gutachterin verstehe von manualtherapeutischer Behandlung nichts. Wie sie zu der kurzen Behandlungsdauer komme, werde nicht belegt. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule seien 12 % der Patienten nach 6 Monaten noch nicht bei ihrem Status quo ante angelangt. Von einem einmaligen Arztbesuch wegen eines „zugluftbedingten Schiefhalses“ könne man nicht auf eine krankhafte Veranlagung schließen. Das Gutachten des Dr. F. vom 2. Juni 2011 sei von der Gutachterin ignoriert worden. Sie verfüge nicht über die nötigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Manuellen Medizin.

Hierzu nahm die Gutachterin unter dem 22. Oktober 2014 Stellung. Sämtliche höhergradigen unfallbedingten Verletzungen seien sicher ausgeschlossen worden. Blockierungen verursachten nicht zwangsläufig Beschwerden. Nach dem manualtherapeutischen Schrifttum kämen solche Funktionsstörungen nur dann als Unfallfolge in Betracht, wenn sie zeitnah zum Unfall aufgetreten seien und es keine andere Ursache gebe. Beim Kläger bestehe eine einschlägige Vorgeschichte. Die Behandlungsdauer sei anhand der einschlägigen Gutachtensliteratur und unter Berücksichtigung der individuellen Fallgestaltung eingeschätzt worden. Die Leitlinien seien für die individuelle Fallbetrachtung nicht sehr relevant. Bei der Nachbehandlungszeit gelte es, nach der Unfallkausalität zu differenzieren. Das Gutachten des Dr. F. gehöre nicht zu den Indizien, die zur kritischen Bewertung der Fallbetrachtung herangezogen werden könnten. Eine Verletzung der Halswirbelsäule sei erst dann bewiesen, wenn sie morphologisch festgestellt sei, allein aufgrund klinischer Symptome und ihrer Beschreibung sei eine Beweisführung nicht möglich.

Der Klägerbevollmächtigte führte im Folgenden noch aus, dass die orthopädische Qualifikation der Gutachterin nicht belegt sei. Der als anlagebedingte Vorschädigung zitierte Schiefhals sei mehr als dürftig.

4. In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 wurde die gerichtlich bestellte Gutachterin Dr. B. zur Erläuterung ihres Gutachtens einvernommen. Auf deren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Dr. F. als sachverständigen Zeugen lehnte das Gericht mit der Begründung ab, das gerichtlich eingeholte Gutachten sei für die Überzeugungsbildung des Gerichts geeignet und ausreichend. Das mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 geltend gemachte Klagebegehren auf Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen wurde vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen B 5 K 15.65 fortgeführt.

Abschließend beantragte der Kläger,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ein Verkettungssyndrom als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 anzuerkennen und den Behandlungszeitraum auf die Zeit bis November 2011 zu erstrecken.

Der Vertreter des Beklagten hat die Abweisung der Klage beantragt.

5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge in Form eines Verkettungssyndroms aus dem Dienstunfall vom 6. Februar 2008 mit einem Behandlungszeitraum bis November 2011.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind daher Art. 45 ff. BayBeamtVG (in Kraft seit dem 1.1.2011). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren (§§ 30 ff. BeamtVG) und nunmehrigen Rechtslage bestehen mit Bezug auf den vorliegenden Fall jedoch nicht.

Gemäß Art. 45 BayBeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG voraus, d.h. dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, den Körperschaden verursacht hat.

Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. vgl. BVerwG vom 18. Januar 1967, ZBR 1967, 219 f.; vom 20. April 1967, BVerwGE 26, 332/339 f.; vgl. auch: BayVGH vom 4. Dezember 2014, Az. 14 ZB 12.2449 – juris - Rn. 6, m.w.N.).

Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG vom 8. März 2004, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. auch: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2014, Rn. 75 ff zu § 31 BeamtVG). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG vom 23. Oktober 2013, Az. 2 B 34/12 – juris -).

Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden anzunehmen ist (st.Rspr. vgl. BVerwG vom 4. April 2011, Az. 2 B 7/10; vom 25. Februar 2010, Az. 2 C 81/08; BayVGH vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 7; BVerwG vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181; vom 21. Oktober 1964, Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 224 zu § 31 BeamtVG).

Gemessen daran liegen zur Überzeugung des Gerichts die genannten Anforderungen für die Anerkennung eines Verkettungssyndroms als weitere Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 mit einem auf den Dienstunfall zurückzuführenden Behandlungszeitraum bis November 2011 nicht vor.

Unerheblich ist dabei der klägerische Vortrag, der Bescheid vom 29. Januar 2009 sei bereits deshalb aufzuheben, weil der Kläger keinen Antrag auf Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge in Form eines TOS gestellt habe. Der Kläger hat mit der Vorlage des Untersuchungsberichts von Prof. Dr. K. zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Dienstunfallleistungen begehre. Das hat den Beklagten zu Recht veranlasst, eine Abklärung der Dienstunfallfolgen herbeizuführen, was wiederum Grundlage ist für die Einschätzung der Behandlungsdauer. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Anerkennung eines TOS nicht mehr weiterverfolgt, sondern begehrt nunmehr die Anerkennung eines Verkettungssyndroms und stützt sich dabei auf das zwischenzeitlich von ihm eingeholte ärztliche Privatgutachten des Dr. F.

Es konnte vom Kläger nicht der Nachweis dafür erbracht werden, dass das geltend gemachte Verkettungssyndrom mit einer Behandlungsdauer bis November 2011 wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 6. Februar 2008 ist. Hierfür fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, soweit sie einen Behandlungszeitraum von vier Wochen nach dem Dienstunfall überschritten haben. Das streitgegenständliche Unfallereignis hat das vom Kläger geltend gemachte Verkettungssyndrom nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf diesen Vorfall zurückzuführen. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 23. Mai 2014, der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015. Das Gutachten ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung (noch) eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus dem Gutachten ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Bei dem Dienstunfall hat der Kläger eine Distorsion der Halswirbelsäule ohne strukturelle Verletzungen erlitten, die dem Schweregrad II zuzuordnen ist. Dabei gehen die für die Klassifizierung einer HWS-Distorsion entwickelten Klassifikationen übereinstimmend von vier unterschiedlichen Kategorien aus, mit im Wesentlichen deckungsgleiche klinische Erscheinungsbilder beschreiben. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Grad der Störung nach WAD identisch ist mit dem Schweregrad nach Quebec Task Force (vgl. hierzu: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014, zu „HWS-Distorsion“ und Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie: Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, Stand September 2012, zum Unterpunkt „Klassifikation“ bzw. Leitlinie „Begutachtung der Halswirbelsäulendistorsion“ zum Unterpunkt „Klassifikation und Klinik“). An der Einordnung des stattgehabten Traumas einer HWS-Distorsion in den Schweregrad der Stufe II bestehen daher keine Bedenken. Die Gutachterin hat zudem erläutert, dass eine Zuordnung zur Stufe III deshalb nicht möglich gewesen sei, weil es beim Kläger u.a. zu keinen neurologischen Ausfällen gekommen sei. Diese Einschätzung stimmt zudem sowohl mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. A. als auch dem Privatgutachten des Dr. F. überein.

Die Gutachterin hat des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die über den üblichen Behandlungszeitraum einer HWS-Distorsion des Schweregrads II hinausgehende Behandlung nicht dem Dienstunfall geschuldet war und insbesondere das vom Kläger reklamierte Verkettungssyndrom nicht dem Dienstunfall als wesentliche (Teil-)Ursache zuzuschreiben ist.

Dr. B. hat erläutert, dass beim Kläger degenerative Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule vorliegen, die als Ursache für die den dienstunfallbedingten Zeitraum von vier Wochen übersteigende Behandlungsdauer angesehen werden müssen. Dabei hat sie ausgehend von allgemeinen Erfahrungswerten auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers abgestellt. Sie hat ausgeführt, dass die vom erstuntersuchenden Arzt Dr. H. angeführte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule durchaus auch durch eine Muskelzerrung und Verspannungen ausgelöst werden könne. Ihren Ausführungen zufolge führt erst ein durch bestimmte Faktoren, wie überreizte Schmerzrezeptoren oder motorische Nerven, verspannter bzw. verhärteter gelenknaher Muskel zur Blockade eines Gelenks. Sie hat darauf hingewiesen, dass es beim Kläger nicht nur zu Blockierungen im durch den Unfall direkt in Mitleidenschaft gezogenen HWS-Bereich, sondern auch zu Beschwerden im Brustwirbel- und im Lendenwirbelbereich gekommen sei. Weshalb letztendlich eine Einrenkung im Bereich der Brustwirbelsäule zur Beschwerdefreiheit im Halswirbelbereich geführt habe, sei schwer erklärbar, wobei aber auch berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger in der Zeit nach dem Unfallereignis wegen mehrerer Beschwerden (Lumbago, TOS, Nervenschmerzen) behandelt worden sei. Eine Ursache sei – nicht zuletzt wegen der langen Dauer zwischen dem Unfall und dem Einrenkmanöver - nicht mehr eindeutig feststellbar (Niederschrift S. 5).

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat sie die manualtherapeutischen Ansätze im Privatgutachten von Dr. F., insbesondere auch das von ihm angenommene Verkettungssyndrom, zwar zur Kenntnis genommen, diesem jedoch im Rahmen ihrer Begutachtung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da es sich ihrer Ansicht nach bei dem Verkettungssyndrom um eine unpräzise Beschreibung verschiedener Phänomene handele. Zu beachten sei ferner auch, dass beim Kläger neben den Beschwerden im Halswirbelbereich auch solche im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule vorgelegen hätten (Niederschrift S. 4). Sie hat weiter ausgeführt, dass im Rahmen einer Zuordnung zu einem Unfallgeschehen erst dann von einer Unfallfolge ausgegangen werden könne, wenn die Funktionsstörung zeitnah zum Unfall aufgetreten und für ihr Zustandekommen keine andere Ursache feststellbar sei. Sie hat dargelegt, dass auch bei einem manualtherapeutischen Ansatz davon ausgegangen werde, dass die Funktionsstörungen spontan reversibel seien; therapieresistente oder chronisch-rezidivierende funktionelle Störungen ohne morphologisches Substrat seien als Unfallfolgen auszuschließen (gutachterliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 5). Aufgrund der beim Kläger vorliegenden degenerativen Schädigungen und seiner bereits vor dem Unfall behandlungsbedürftigen Wirbelsäulenbeschwerden sei ein Kausalitätsnachweis nicht gegeben. Die Gutachterin hat zudem dargelegt, weshalb eine Beweisführung allein aufgrund einer Behandlung nach manualtherapeutischen Grundsätzen nicht ausreichend ist (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 4 f.). Die von der Gutachterin angenommene fehlende Relevanz der Stellungnahme des Dr. F. für die Beurteilung der Dienstunfallfolgen und des notwendigen Behandlungszeitraums ist auch nicht zu beanstanden. Zwar geht auch Dr. F. von einem unfallbedingten Heilbehandlungszeitraum von vier Wochen aus und sieht als Ursache eines sog. Verkettungssyndroms eine Blockierung der Halswirbelsäule. Diese habe bei fehlender Behandlung die Tendenz, sich auf benachbarte Wirbelsäulenabschnitte zu erstrecken. Als Risikofaktoren für eine derartige Ausbreitung benennt er Sitzbelastungen und allgemeinen Elastizitäts- und Bewegungsmangel. Dr. F. stellt damit zwar einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beginnenden und langwierigen Beschwerden des Klägers her. Er lässt aber bei seinen Schlussfolgerungen außer Acht, dass beim Kläger bereits degenerative Vorschädigungen vorlagen (so beschreibt er z.B. in seinem Attest vom 26. Oktober 2009 Beschwerden des Klägers vor dem Unfall) und dass er selbst als Risikofaktoren für die Ausbreitung der Beschwerden auf angrenzende Wirbelsäulenbereiche nicht dienstunfallbedingte Auslöser angibt (Attest vom 26. Oktober 2009 und Gutachten vom 2. Juni 2011).

Schließlich ist auch im Hinblick auf den vom Kläger zu führenden Nachweis einer dienstunfallbedingten Dauer der Behandlung zu berücksichtigen, dass dieser eine Untersuchung bei dem vom Beklagten beauftragten Gutachter verweigert hatte mit der Folge, dass durch eine zeitnahe körperliche Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter der Frage einer möglichen durch den Dienstunfall wesentlich (mit)verursachten Blockierung nicht nachgegangen werden konnte. Das Attest des Dr. F. vom 26. Oktober 2009 spricht erstmals von einem Verkettungssyndrom, wobei sich aber auch aus dessen Ausführungen keine zwingende Kausalität nach dienstunfallrechtlichen Grundsätzen ableiten lässt, da Dr. F. als Auslöser überwiegend Sitzbelastungen, z.B. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angibt. Lediglich der Hinweis, dass beim Kläger keine strukturellen Ursachen wie z.B. degenerative Veränderungen feststellbar gewesen seien, was zudem objektiv nicht zutrifft, reicht für den Nachweis einer Kausalität nicht aus, da sowohl Dr. A. als auch die gerichtliche Sachverständige nicht regelgerechte Veränderung (Bandscheibenvorwölbung C3/C4 und C5/C6; kyphotische Streckfehlhaltung der gesamten Halswirbelsäule und nach rechts gerichtete Seitwärtsneigung) festgestellt haben.

Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der Einvernahme des Dr. F. als sachverständigen Zeugen, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, bedurfte es deshalb nicht, weil das von der gerichtlichen Gutachterin erstellte Sachverständigengutachten und deren mündliche Erläuterungen geeignet und ausreichend waren, dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das vorliegende Gutachten weist keine erkennbare Mängel auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten würde oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestünde. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Gutachterin die für die Beantwortung der an sie gestellten Fragen die notwendige Sachkunde besitzt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit, auch als langjährige Gutachterin auf dem Gebiet der HWS-Distorsionen, Stellung genommen und insbesondere auch ausgeführt, dass ihre Ausbildung und Tätigkeit die Bereiche der manuellen Therapie und der Chirotherapie umfasst.

Die Verpflichtung des Gerichts zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass der Kläger dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Die Einvernahme des Dr. F. als sachverständiger Zeuge war auch deshalb nicht geboten, weil er selbst zum einen durch seine Ausführungen lediglich eine zeitlichen, aber keinen im dienstunfallrechtlichen Sinn kausalen Zusammenhang zwischen dem Verkettungssyndrom und dem Dienstunfall hergestellt hat und zum anderen die gerichtliche Gutachterin nicht lediglich von einer Ausheilungszeit nach Erfahrungswerten ausgegangen ist, sondern auf die individuelle Situation des Klägers abgestellt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. F. den Kläger nicht in einem zeitlich unmittelbar dem Unfallgeschehen nachfolgenden Zeitraum behandelt hat, sondern erst nach eineinhalb Jahren nach einer Reihe diverser Untersuchungen und Behandlungen bei anderen Ärzten. Insofern kann er – ähnlich einem Gutachter – lediglich eine ex-post-Betrachtung vornehmen. Zu den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erhobenen Befunden könnte auch er keine weiteren Angaben machen, sondern lediglich eine Interpretation derselben vornehmen. Schließlich stellt die gerichtliche Gutachterin nicht die Beschwerden des Klägers in Abrede, sondern verneint die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der über einen langen Zeitraum aufgetretenen Blockierung der Wirbelsäule mit einhergehenden Muskelverspannungen (vgl. hierzu Seite 5 der Niederschrift).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 135 Rechtsfolgen der Umbildung


(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 11.1037 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2013 - 2 B 34/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - 2 C 81/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des Landes Niedersachsen. Im Rahmen eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grundschulklasse. Während der Unterrichtspausen hielten sich die Kinder außerhalb der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.

3

In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung bestehe nicht. Es liege eine Gelegenheitsursache vor. Mit dem Zeckenbiss, den die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.

6

Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

9

1. Die den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tragende Annahme, bei dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegenheitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

10

Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B 100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung oder eines anlagebedingten Leidens.

11

Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch die weitere Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 = Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 4).

12

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, sodass die Klägerin wegen des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung Anspruch auf Dienstunfallfürsorge hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." während der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die Beklagte ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist.

14

Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um ein örtlich und zeitlich bestimmbares Schadensereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

15

Zwar lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem Gelände des Jugendhofes bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung geführt hat. Durch die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des Bisses sowie des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen.

16

Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu einer Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17). Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.

17

Der Zeckenbiss als das den Körperschaden, die Borrelioseinfektion, verursachende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

18

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

19

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9). Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltensweise des Beamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann.

20

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in der Zeit vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." im Rahmen eines Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der Klägerin im Sinne des Dienstunfallrechts war damit das Gelände des Hofes. Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und Betreuungstätigkeit auch außerhalb des Unterrichtsraumes auf den Freiflächen des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erholung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Gebäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbekannten Umgebung war auch während der Unterrichtspausen eine ununterbrochene Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin und die weiteren erwachsenen Begleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre konkrete Dienstausübung zugewiesene Bereich war auch räumlich hinreichend abgegrenzt, um im Rahmen des Dienstunfallrechts die Gleichstellung mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule wird ihr gesamter Bereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.

21

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist, entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 <223 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 <222 f.> = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.). Die Klägerin war verpflichtet, die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten, musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken bewegen.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.