Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.826
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2016 wird in Ziffer 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 aufgehoben.
-
2.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Wasser- und Kanalgebühren für den Zähler Nr. … für die Jahre 1993 bis 31.12.2010 zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheides.
- 2
Herr W. war Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 (nunmehr G2) in einer Größe von 77 m². Herr W. fiel am 18.03.1943. Mit Beschluss vom 30.11.1999 - 3 VI 33/98 - hob das Amtsgericht Waren die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Herrn W. auf und stellte das fiskalische Erbrecht des Klägers fest.
- 3
Das Grundstück Flurstück G1 grenzt an die H.-Straße, einer Gemeindestraße in Penzlin. Sie liegt im Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren beschlossenen Satzung der Stadt Penzlin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Penzlin“ vom 21.01.1992. Mit der 1. Änderungssatzung vom 04.10.2005 wurde vom vereinfachten Verfahren auf das „umfassende“ Sanierungsverfahren umgestellt.
- 4
Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts hatte der Beklagte die H.-Straße ausbauen lassen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 10.12.1998. Fördermittel sind für die Maßnahme nicht ausgereicht worden.
- 5
Mit Bescheid vom 26.09.2001 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück G1 zu einem Straßenausbaubeitragsbescheid für den Ausbau der H.-Straße i.H.v. 999,81 DM (entspricht 511,20 EUR) heran. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Beklagten am 01.10.2001 bekannt gegeben worden. Seinen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2001 zurück. In der Folgezeit bezahlte er die Beitragsforderung.
- 6
Mit Beschluss vom 26.07.2004 hob das Amtsgericht Waren den Beschluss vom 30.11.1999 in Bezug auf das fiskalische Erbrecht des Klägers auf. Zur Begründung führte es aus, es sei zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Erblasser sechs Geschwister hatte. Erbausschlagungen dieser Geschwister lägen nicht vor.
- 7
Unter dem 18.10.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss vom 26.07.2004 die Erstattung des Straßenausbaubeitrages, was der Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2006 ablehnte. Mit Schreiben vom 13.12.2006 und 06.03.2007 lehnte der Beklagte Anträge des Klägers auf Aufhebung des Beitragsbescheides ab. Die Schreiben enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 06.03.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Rücknahme ein, der vom Beklagten nicht beschieden worden ist.
- 8
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe eine Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), zumindest aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Aufhebungsbegehren zu. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Der Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 30.11.1999 habe lediglich die widerlegliche Vermutung begründet, dass der Kläger Fiskalerbe sei. Die Vermutung sei jedoch ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 widerlegt worden. Bei der Existenz erbberechtigter Geschwister des Erblassers handele es sich um das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Den Kläger treffe kein grobes Verschulden daran, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt worden sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist stehe der Rücknahme nicht entgegen, da in Ansehung des betroffenen Nachlasses gemäß § 171 Abs. 12 AO eine Ablaufhemmung eingetreten sei. Ungeachtet dessen bestehe ein Aufhebungsanspruch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dem Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 komme - obwohl nur feststellender Natur - eine Rückwirkung zu. Schließlich werde bezweifelt, dass die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes im vereinfachten Verfahren in rechtlich zutreffender Weise erfolgt sei.
- 9
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13.12.2006 und 06.03.2007 zu verpflichten, den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 26.09.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 511,20 EUR zu zahlen,
- 11
hilfsweise,
- 12
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13.12.2006 und 06.03.2007 zu verpflichten, über die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Aufhebungsanspruch zu. Es liege kein Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, denn die Frage der Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sei eine Rechtsfrage, aber keine Tatsachen- oder Beweismittelfrage. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erbberechtigte Geschwister vorhanden gewesen seien, könne nicht als nachträglich bekannt gewordene Tatsache berücksichtigt werden, da dieser Umstand nicht zu einem anderen Veranlagungsergebnis geführt hätte, denn diese Geschwister oder deren Erben seien weder dem Kläger noch dem Beklagten bekannt. Zudem treffe den Kläger ein grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift, denn dadurch, dass er den Beitragsbescheid habe bestandskräftig werden lassen, habe er sich ohne Not die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren oder einem sich anschließenden Klageverfahren genommen. Weiter sei die Aufhebung des Beitragsbescheides wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung ausgeschlossen. Zudem verstoße das Aufhebungsbegehren gegen Treu- und Glauben. Ein Aufhebungsanspruch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bestehe ebenfalls nicht. Eine rückwirkende Änderung der Rechtsprechung werde von der Vorschrift nicht erfasst. Zudem komme dem Beschluss vom 26.07.2004 keine Rückwirkung zu. Auch § 171 Abs. 12 AO sei vorliegend nicht einschlägig.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 17
Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 08.07.2011 bzw. 12.07.2011 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
II.
- 18
Die als sog. Untätigkeitsklage auch ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Demgemäß kann er vom Beklagten nicht die Auskehrung des gezahlten Beitrages verlangen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Auch ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Aufhebungsantrag besteht nicht.
- 19
1. Der Aufhebungsanspruch folgt zunächst nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
- 20
a. Zwar findet die Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vorliegend Anwendung. Auch dürften ihre Voraussetzungen vorliegen. Der Beitragsbescheid vom 26.09.2001 ist durch die Zurücknahme des Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden (zu diesem Erfordernis siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über § 172 ff. AO). Der Umstand, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens sechs Geschwister hatte, ist unstreitig erst nach dem Erlass des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 bekannt geworden. Wäre dieser Umstand vor dem Erlass des Bescheides bekannt gewesen, so wäre selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Geschwister des Erblasser verstorben gewesen wären und in Bezug auf alle Geschwister die Voraussetzungen des § 1936 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgelegen hätten, jedenfalls das gesetzliche Erbrecht des Klägers ausgeschlossen gewesen, da diese Geschwister - soweit bekannt - ihren letzten Wohnsitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatten. Damit hätte der Kläger nicht als Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 angesehen werden dürfen. Der Beitragsbescheid hätte nicht ihm gegenüber erlassen werden dürfen (vgl. § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG 1993). Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein grobes Verschulden daran trifft, dass die genannte Tatsache erst nachträglich bekannt wurde, sind nicht ersichtlich. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten übersieht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und nicht der Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft ist. Daher kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft nicht durch Einlegung von Rechtsbehelfen hinausgezögert zu haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides keine Hinweise auf die Geschwister der Erblassers vorlagen und er deshalb keinen Anlass hatte, an seiner Erben- und damit Eigentümerstellung zu zweifeln.
- 21
Dem Aufhebungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht auch nicht entgegen, dass zum Erlasszeitpunkt das fiskalische Erbrecht des Klägers durch den Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 30.11.1999 festgestellt war, denn der Beschluss begründet gemäß § 1964 Abs. 2 BGB lediglich die (widerlegliche) Vermutung, der Kläger sei gesetzlicher Erbe.
- 22
b. Der Aufhebungsanspruch ist jedoch nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Auch diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar (§ 12 Abs. 1 KAG M-V). Ihre Voraussetzungen liegen vor.
- 23
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG 1993 beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist begann gemäß § 12 Abs. 1 KAG 1993 i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. In Ansehung der H.-Straße ist die Beitragspflicht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 10.12.1998 entstanden. Demgemäß ist die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 24
aa. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sind in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 anwendbar, obwohl es im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtkern Penzlin“ liegt. Zwar bestimmt § 154 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), dass, wenn im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert werden, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden sind. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, da die Sanierung zum Zeitpunkt der Fertigstellung der abgerechneten Baumaßnahme im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wurde, § 152 BauGB. Dabei kann dahin stehen, ob die ursprüngliche Entscheidung, die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, fehlerfrei war. Maßgeblich ist nicht, welches Verfahren der Beklagte hätte wählen müssen, sondern welches Verfahren er gewählt hat. Die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Sanierung im förmlichen Verfahren durchgeführt wird. Hieran fehlte es zu dem vorliegend maßgebenden Zeitpunkt.
- 25
bb. Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages ist die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung, die zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage gilt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98). Dies trifft auf die Satzung der Stadt Penzlin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) vom 17.11.2000 zu, die rückwirkend zum 28.10.1993 in Kraft getreten ist (§ 13 Satz 1 SBS). Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Darlegung wird daher abgesehen.
- 26
cc. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 erste Var. KAG 1993 entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ wird in § 11 SABS definiert. Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist (§ 11 Satz 1 SABS). Dies ist nach § 11 Satz 2 SABS frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Diese datiert vorliegend vom 10.12.1998 und ist am 11.12.1998 beim Beklagten eingegangen. Fördermittel sind für die abgerechnete Maßnahme nicht ausgereicht worden, so dass eine Verwendungsnachweisprüfung nicht erfolgt ist. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme H.-Straße am 11.12.1998 entstanden. Die Festsetzungsfrist ist mit Ablauf des Jahres 1998 an- und mit Ablauf des Jahres 2002 abgelaufen.
- 27
dd. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine Ablaufhemmung hinausgezögert worden. Dies folgt insbesondere nicht aus § 171 Abs. 12 erste Var. AO. Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nach dieser Vorschrift nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft vom Erben angenommen wird. Die Vorschrift ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil unter Steuern, die sich gegen den Nachlass richten, nur solche zu verstehen sind, die bereits in der Person des Erblassers entstanden sind und gegen den Erben oder von diesem geltend gemacht werden (Baum in: Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Auflage 1996, § 171 Rn. 50). Der vorliegend in Rede stehende Beitragsanspruch ist nicht bereits in der Person des Erblassers entstanden.
- 28
2. Ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides folgt auch nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Bestimmung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
- 29
a. Zwar steht der Ablauf der Festsetzungsfrist dem Anspruch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen, da diese in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Mit Blick auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist die Frist auch gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
- 30
b. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Es fehlt am Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses. Ein solches Ereignis muss sich steuerlich für die Vergangenheit auswirken, was z.B. vor allem dann der Fall ist, wenn die Abgabenerhebung nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden. Daher erfasst § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur den Fall, dass derrichtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung verändert worden ist, welcher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechtserheblichkeit für den bereits erlassenen Steuerbescheid zuzumessen ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 175 Rn. 50 m.w.N.). Bei der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO erfährt der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt dagegen nicht wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nachträglich und rückwirkend eine andere Gestaltung, sondern es wird nur die Kenntnis der Behörde bezüglich des vorhandenen Sachverhalts nachträglich erweitert (vgl. BFH, Urt. v. 21.04.1988 - IV R 215/85). Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO erfasst daher denfehlerhaften Abgabenbescheid. Folglich schließen die Möglichkeit einer Änderung nach § 173 Abs. 1 und die Möglichkeit einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einander aus (vgl. Szymezak in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Auflage 1996, § 175 Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr. des BFH).
- 31
Gemessen an diesen Kriterien liegt in dem Umstand, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls sechs Geschwister hatte, kein nachträgliches Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Vielmehr hätte das nachträgliche Bekanntwerden dieses vorhandenen Sachverhalts zu einer Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen müssen, wenn nicht die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre. Denn zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitragsbescheides hatte der Beklagte die Erbenstellung des Klägers und demgemäß seine persönliche Beitragspflicht fehlerhaft beurteilt. Dem steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Vermutung nach § 1964 Abs. 2 BGB galt, denn die Vermutung ist widerlegt worden. Eine Fiktionswirkung kommt § 1964 Abs. 2 BGB nicht zu.
- 32
Auch in dem Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 liegt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er an das nachträgliche Bekanntwerden eines anfänglich vorhandenen Sachverhalts anknüpft und damit keine andere rechtliche Bedeutung haben kann als dieser Sachverhalt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschluss nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, was der Einstufung als rückwirkendes Ereignis ebenfalls entgegen steht. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet die Annahme einer gestaltenden oder feststellenden Wirkung aus, denn die Vermutung nach § 1964 Abs. 2 BGB war bereits durch das im Laufe des Erbscheinsverfahrens erfolgte Bekanntwerden des Umstandes, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls sechs Geschwister hatte, widerlegt worden. Einer förmlichen Aufhebung des Beschlusses vom 30.11.1999 bedurfte es hierzu nicht.
- 33
3. Dem Kläger steht schließlich weder ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Aufhebungsanträge nach § 130 Abs. 1 AO zu, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
- 34
a. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist vorliegend jedoch gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d zweite Var. AO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf ein (bestandskräftiger) Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. Auch diese Vorschrift findet kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auf kommunale Abgabenbescheide entsprechende Anwendung (so auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 06/11, § 12 Rn. 35).
- 35
Die Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Bestimmungen der §§ 172 ff. AO der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen nicht entgegen stehen (Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, juris Rn. 59 f.), zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Unanwendbarkeit der §§ 172 ff. AO allein für den Bereich der Nacherhebung angenommen wird. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat seine Auffassung damit begründet, dass nach dem Kommunalabgabengesetz im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen das „besondere" Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs gelte, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliege. Da die Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V unter dem Vorbehalt der „besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz" stehe, sei die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO ausgeschlossen, da sie in zahlreichen Fällen dazu führen würde, dass die Ausschöpfung des Anschlussbeitragsanspruchs nicht möglich wäre. Darüber hinaus liege in der Nacherhebung keine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheides, sondern lediglich seine Ergänzung.
- 36
b. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Festsetzungsfrist - wie dargelegt - abgelaufen ist. § 169 Abs. 1 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die auch die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt (VG Saarlouis, Urt. v. 10.03.2010 - 11 K 848/09, juris Rn. 43).
- 37
4. Ein Anspruch auf Rücknahme bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Rücknahmebegehren folgt schließlich auch nicht aus § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), da diese Vorschrift vorliegend ebenfalls keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.