Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2015 - B 1 K 14.669

bei uns veröffentlicht am11.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer russischen Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin ist am ... 1972 als Kind russischer Staatsangehöriger in ... geboren. Sie hat am 9. Juni 2000 ihren deutschen Ehemann geheiratet, den sie während eines Studienaufenthalts in den USA kennengelernt hatte. Die am 23. November 2007 in ... geborene gemeinsame Tochter besitzt die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist seit 2005 bei einem Großunternehmen in ... beschäftigt.

Am 20. September 2013 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass sie in der sogenannten „geschlossenen Stadt“ ... (ZATO, deutsch: geschlossenes administrativ-territoriales Gebilde), früher ... genannt, geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Ortsfremde dürften diese Stadt nur mit einem Passierschein betreten. Für Ausländer gelte ein Zutrittsverbot, russische Staatsbürger hätten Zutrittsbeschränkungen. Es gebe keine offiziellen Informationen, ob und wann der Status dieser Stadt geändert werde oder ob die Aufenthaltsbeschränkungen aufgehoben würden. Ihre Eltern, ihre Großmutter, zwei ihrer Tanten mit ihren Familien und weitere Verwandte lebten und arbeiteten in ... Sie selbst sei Miteigentümerin einer Wohnung in ..., in der derzeit ihre Eltern wohnten. Ihr Ehemann habe trotz wiederholter Anträge bis jetzt niemals eine Aufenthaltserlaubnis für ... erhalten. Bei den Heimatbesuchen habe nur sie selbst die Eltern in ... besuchen dürfen, ihr Ehemann habe sich in einem Hotel in ... aufhalten müssen. Ihre Eltern seien über 60, bereits in Rente und lebten allein. Ihre Schwester lebe und arbeite in Moskau. Mit dem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit sei es der Klägerin nicht mehr möglich, jederzeit ihre Eltern zu sehen bzw. ihnen helfen zu können. Sie lebe seit 2000 in Deutschland, habe durch ihre Heirat, die Geburt ihrer Tochter, das Studium und ihre Berufstätigkeit ihren Lebensmittelpunkt hier und fühle sich voll integriert. Mit der Einbürgerung wolle sie einen weiteren Schritt zur vollen Integration machen.

Ihre Angaben belegte sie durch die Vorlage diverser Unterlagen.

Die vom Landratsamt B. eingeschalteten Behörden machten keine Bedenken gegen eine Einbürgerung der Klägerin geltend.

Das Landratsamt B. legte den Vorgang über die Regierung von Oberfranken dem Bayerischen Staatsministerium des Innern nach § 4 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden mit der Bitte um Zustimmung vor. Die Schilderungen der Klägerin seien genau und in sich schlüssig und ließen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Sachverhalte aufkommen. Schriftliche Nachweise über die verweigerte Einreise des Ehemanns könne die Klägerin nicht vorlegen, weil die Behörden in ... keine schriftlichen Ablehnungen erlassen würden, sondern den Eltern lediglich mündliche Absagen erteilt würden. Nach Ansicht des Landratsamts Bamberg sei unter den von der Klägerin geschilderten Umständen die Mehrstaatigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) hinzunehmen. Die Klägerin berufe sich auf persönliche Gründe, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 6 Grundgesetz (GG) in herausragender Weise als besonders schutzwürdig angesehen würden.

In der Weiterleitungsverfügung an das Bayerische Staatsministerium des Innern vermerkte die Regierung von Oberfranken am 21. Oktober 2013, dass die Auffassung des Landratsamts Bamberg zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit ausdrücklich nicht geteilt werde.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Landratsamt B. mit, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen, ob die Klägerin als leibliche Tochter zum Besuch ihrer Eltern in ... keine Zutrittserlaubnis mehr erhalten könne, wenn sie die russische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze. Selbst wenn dem so sein sollte, seien der Klägerin Besuchsaufenthalte außerhalb von ... (beispielsweise im nahegelegenen Nachbarort ...) nach ihrem eigenen Sachvortrag auch ohne den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar. Wenn ausländische Staaten gewisse Sperrgebiete festlegten, deren Betreten ausländischen Staatsangehörigen verwehrt sei, so könne dies für Einbürgerungsbewerber in Deutschland keine unzumutbare Entlassungsbedingung begründen. Es entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit gerade keine erheblichen Nachteile, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen.

Die Klägerin trug in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2014 an das Landratsamt B. unter Vorlage verschiedener, aus dem Russischen übersetzter Unterlagen ergänzend vor, dass ihr Vater im letzten Jahr schwer an Krebs erkrankt sei und sich im Krankenhaus in ... habe operieren lassen müssen. Der Klägerin wäre es mit einer nur deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, kurzfristig zu ihm nach Russland zu fahren. Der Vorschlag, sich im nahegelegenen ... zu treffen, sei bei dem oben geschilderten Notfall keine Lösung. Spätaussiedler würden problemlos die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten.

Mit Bescheid vom 26. August 2014 lehnte das Landratsamt B. den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung nach ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 StAG grundsätzlich die Aufgabe bzw. der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit sei. Von dieser Voraussetzung könne nur ausnahmsweise nach § 12 StAG abgesehen werden. Die von der Klägerin genannten Gründe erfüllten nicht die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Es müssten erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen, gegeben sein. Nachdem das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sein Einverständnis zu einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht erteilt habe, könne das Landratsamt B. als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht positiv entscheiden. Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 StAG und nach § 12 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Weitere Gründe seien nicht geltend gemacht worden.

Gegen diesen am 28. August 2014 bekanntgegebenen Bescheid wandte sich die Klägerin mit einem als Klageeinspruch bezeichneten undatierten Schreiben, das am 25. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen ist. Nach gerichtlichem Hinweis erklärte sie mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2014, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Klage handele und sie beantrage,

den Beklagten zu verpflichten, den ablehnenden Bescheid vom 26. August 2014 aufzuheben und sie nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ohne Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Es sei eine unzumutbare Bedingung, wenn sie hinnehmen müsse, nach Aufgabe ihrer russischen Staatsbürgerschaft ihre Eltern und nahen Verwandten in ... nicht mehr besuchen zu können bzw. wenn der Zugang zu ihnen stark erschwert sei. Dadurch entstünden ihr erhebliche Nachteile, welche über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Die Anträge ihres Ehemanns auf Einreise nach ... (in den Jahren 2003, 2004, 2006, 2010 und 2014) seien alle ihren Eltern gegenüber mündlich abgelehnt worden. Diesen Sachverhalt könne sie daher mit Dokumenten nicht nachweisen. Wegen der schweren Krebserkrankung ihres Vaters habe sie letztes Jahr kurzfristig nach Russland reisen müssen. Nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft müsste sie zusätzlich zu einem Visum noch eine besondere Einreiseerlaubnis für die geschlossene Stadt ... beschaffen. Es sei völlig ungewiss, ob sie diese Erlaubnis noch erhalte. Eine kurzfriste Reise in einer Notsituation nach Russland und ... sei dann nicht mehr möglich. Aufgrund der oben geschilderten Situation sei ein Kontakt in der Nachbarstadt ... unzumutbar und unmenschlich. Diese Situation stelle einen nachweisbaren, besonderen Härtefall dar, gerade weil ihre Familie in ... lebe.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. August 2014 Bezug genommen.

Die Klägerin trug ergänzend vor, dass laut Meldung einer lokalen Internetzeitung vom 26. Juli 2013 die Einreisebestimmungen in die kontrollierten Gebiete ZATO ... verschärft worden seien. Neben der langen Dauer der Genehmigung (bis zu 45 Tage für ausländische Bürger) sei die Entscheidung der Willkür der Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Sie habe im Februar 2015 erneut kurzfristig nach Russland reisen müssen, um ihrer Familie die notwendige Unterstützung zu gewähren. Die kurzfristige (mit Vorlauf von einer Woche) Erteilung des Passierscheins sei ihr als russische Staatsangehörige bisher problemlos gewährt worden. Ende Juni 2015 sei sie wiederum kurzfristig nach ... gereist. Ihr Vater sei eineinhalb Stunden nach ihrer Ankunft verstorben. In Vorbereitung der Beerdigung habe sie eineinhalb Tage bei den Behörden verbracht, um die Passierscheine für Verwandte und Bekannte zu besorgen. Sie habe das Recht und die Pflicht, ihre Mutter im Alter zu unterstützen und ohne vermeidbare Hürden an ihre Wurzeln zurückzukehren. Ihre Mutter lebe nun allein in ..., ihre Großmutter sei 85 Jahre alt. Die gegebenen Rahmenbedingungen erachte sie als Härtefall.

Die Klägerin legte eine beglaubigte Übersetzung der „Richtlinie vom 2. September 2013 Nr. 16-02/1748 zur Einreise in die kontrollierten Gebiete des geschlossenen administrativ-territorialen Gebildes (ZATO) ... zum Daueraufenthalt (bzw. befristeten Aufenthalt) der physischen Personen“ vor.

In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2015 machte die Klägerin u. a. ergänzende Angaben zu ihren Verwandten in ..., dem Antragsverfahren zur Erlangung einer Einreiseerlaubnis und ergänzte, dass ihr Ehemann im Mai 2015 wegen der schweren Erkrankung ihres Vaters eine Einreisegenehmigung erhalten habe. Sie führe dies darauf zurück, dass ihr Vater ein bekannter Professor gewesen sei. Sie befürchte nach wie vor, als deutsche Staatsangehörige keinen Zugang zu ... und damit zu ihren Verwandten mehr zu bekommen.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 26. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer russischen Staatsangehörigkeit.

Nach § 10 Abs. 1 StAG hat ein Ausländer einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er die in § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört u. a., dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Der gesetzlichen Konzeption liegt damit nach wie vor der Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit zugrunde. Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 12 Abs. 1 StAG, unter welchen Voraussetzungen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegensteht. Der Einbürgerungsbehörde steht bei der Entscheidung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kein Ermessensspielraum zu. Deren Entscheidung ist von den Verwaltungsgerichten umfassend zu überprüfen.

Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gegeben ist. Danach müssen dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögenrechtlicher Art entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Der Begriff der erheblichen Nachteile ist weit gefasst und durch die Formulierung „insbesondere“ nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind. Ausgeschlossen sind solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z. B. die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (BVerwG, U.v. 30. Juni 2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 30f. m. w. N.). Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (Berlit in: Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Rn. 223 zu § 12 StAG).

Gemessen an diesem Maßstab vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Klägerin erhebliche Nachteile im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entstehen.

Die durch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit eintretende Visumspflicht stellt keine über den Verlust der Staatsangehörigkeit hinausgehende, dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zugehörige schützenswerte Rechtsposition dar. Jedoch wäre die Klägerin bei einer von ihr beantragten Einreise in die geschlossene Stadt ... nicht mehr den Zugangsregularien für russische Staatsangehörige unterworfen. Vielmehr wäre sie wie eine ausländische Staatsangehörige zu behandeln, deren nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder) ihren ständigen Wohnsitz in den kontrollierten Gebieten haben. Die hierzu von der Klägerin vorgelegte Richtlinie vom 2. September 2013 zur Einreise in die kontrollierten Gebiete des geschlossenen administrativ-territorialen Gebildes (ZATO) ... regelt dabei die Formalitäten, die zu durchlaufen sind, um eine Einreiseerlaubnis zu erhalten. Sie unterscheidet zunächst in Ziffern 6.1 ff. danach, ob der ausländische Staatsbürger, der nach ... einreisen will, dort nahe Verwandte hat (Ziffer 6.3) oder nicht. Dementsprechend erfolgt die Genehmigung durch unterschiedliche Stellen. Die Frist zur Antragsbearbeitung kann bis zu 45 Tagen betragen (Ziffer 6.13). Dabei führt Ziffer 7.3 der Richtlinie aus, dass in Ausnahmefällen, hierzu zählen eine schwere Krankheit oder die Beisetzung eines nahen Verwandten, eine entsprechende zeitraubende Anmeldung nicht erfolgen muss. Aus der zwar detaillierten, aber insgesamt nicht sehr übersichtlichen Regelung kann jedoch geschlossen werden, dass von einem generellen Einreiseverbot nach ... für die Klägerin als deutsche Staatsangehörige nicht auszugehen ist, da sie eine berücksichtigungsfähige nahe Verwandte von Einwohnern der geschlossenen Stadt ist. Die Befürchtungen der Klägerin hierzu sind zwar verständlich angesichts der von ihr geschilderten Schwierigkeiten, die sie im Zusammenhang mit den Einreiseanträgen ihres Ehemannes und auch ihren Anträgen als russische Staatsangehörige zu überwinden hatte. Sicherlich würde sich, zumindest bei der erstmaligen Einreise als deutsche Staatsangehörige, das Verfahren schwieriger und zeitraubender gestalten als bislang. Da aber auch der Ehemann der Klägerin wegen der schweren Erkrankung ihres Vaters nach ... einreisen durfte, muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin, die in dem von der Richtlinie geforderten engen Verwandtschaftsverhältnis - anders als ihr Ehemann - steht, die Einreise gestattet werden würde. Dem Gericht ist dabei natürlich bewusst, dass sich der vorgelegten Richtlinie für die Klägerin kein absoluter und auch kein einklagbarer Rechtsanspruch entnehmen lässt und sie insofern natürlich ein gewisses Risiko eingeht, ob, in welchem zeitlichen Rahmen und unter welchen Bedingungen die russischen Behörden einem Antrag stattgeben würden. Andererseits sieht das Gericht aber auch keinen Anspruch der Klägerin dahingehend, ihre Verwandten und insbesondere ihre Mutter in deren Wohnumgebung besuchen und andere Möglichkeiten der Kontaktpflege als unzumutbar zurückweisen zu können. Selbst wenn die russischen Behörden einem Antrag der Klägerin auf Einreise in das Stadtgebiet von ... nicht oder nicht in dem von ihr gewünschten Umfang entsprechen sollten, ist ihr der persönliche Kontakt zu ihren nächsten Verwandten nicht vollkommen verwehrt. Das Gericht sieht zwar auch, dass dies für die Klägerin im Vergleich zu ihren bisherigen Besuchen zu einer nicht unerheblichen Einschränkung ihres Kontakts zu den Verwandten führen würde. Jedoch kann hierin auch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein erheblicher Nachteil gesehen werden, der zu einer Zulassung der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG führen würde.

Die Schutzpflichten des Art. 6 GG richten sich zunächst an den Gesetzgeber und gewinnen im Einzelfall für die Auslegung und Anwendung der Gesetze eine individualisierende Bedeutung. Der persönliche Schutzbereich des Grundrechts erfasst dabei die Angehörigen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft „in der gelebten Gemeinschaft“ (Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Rn. 64 zu Art. 6 GG). Demzufolge schützt Art. 6 Abs. 1 GG i. V. mit Abs. 2 GG zuvörderst die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und ist ausgerichtet an der Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes. Wenn sich die Familienbeziehungen mit der Auflösung der Hausgemeinschaft zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandeln, kann dem zu gewährleistenden Kontakt hinreichend Rechnung getragen werden durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen (BVerfG, B. v. 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84). Hieraus folgt, dass sich der grundgesetzliche Schutz der Eltern-Kind-Beziehung anhand der konkreten familiären Situation bestimmt. In den Fällen, in denen die Kinder ein seit Jahren selbstständiges Leben führen, ist es demnach ausreichend, wenn die oben dargestellten Kontaktmöglichkeiten bestehen. Nach diesen Grundsätzen hat der Staat bei einer zu treffenden Entscheidung daher zu gewährleisten, dass eine angemessene Kontaktaufnahme möglich ist. Ein Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten Art und Weise des Kontaktes ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Kontaktaufnahme mit der Mutter oder den Verwandten der Klägerin bei einem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit in ausreichendem Maße hergestellt werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass es sich beim Vorbringen der Klägerin, sie würde als nur deutsche Staatsangehörige keine Einreiseerlaubnis für ... mehr erhalten, um eine Vermutung handelt, die hinsichtlich ihres Ehemannes im Fall der schweren Erkrankung ihres Vaters so auch nicht zugetroffen hat.

Soweit die Klägerin angibt, dass sie in einem Notfall nicht schnell genug bei ihrer Mutter sein könnte, bestehen schon Zweifel dahingehend, ob in einem solchen Fall der geforderte zeitliche unmittelbare Zusammenhang mit dem Erwerb der deutschen und dem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Denn ein derartiger Sachverhalt ist derzeit nicht gegeben. Der klägerische Vortrag, wegen der Unterstützung ihrer Mutter müsse sie jederzeit unbürokratisch in die geschlossene Stadt einreisen können, kann ebenfalls nicht überzeugen. In ... wohnt nach den Angaben der Klägerin der größte Teil ihrer Familie. Sollte daher die Mutter der Klägerin auf Hilfe - sei es wegen Krankheit, im Umgang mit Behörden oder in der von der Klägerin angesprochenen Erbschaftsangelegenheit ihres verstorbenen Vaters - angewiesen sein, ist sie nicht auf sich allein gestellt. Außerdem hat auch noch die Schwester der Klägerin einen offiziellen Wohnsitz in ..., so dass auch diese die Mutter unterstützen kann.

Schließlich liegt kein von der Klägerin bemängelter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf (Spät) Aussiedler abhebt, liegt eine vom Lebenssachverhalt der Klägerin völlig unterschiedliche Sach- und Rechtslage wegen des speziellen, nämlich weltkriegsbedingten Schicksals dieses Personenkreises vor, die nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. VG Köln, U.v. 7. November 2007 - 10 K 5265/05 - juris).

Auch aus dem Miteigentum an einer in ... gelegenen Wohnung ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit. Dies wäre z. B. nur dann der Fall, wenn mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit ein Verlust des Eigentums verbunden wäre oder sie gezwungen wäre, das Eigentum deutlich unter Wert zu veräußern (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 40 zu § 12 StAG). Eine derartige Konstellation wird von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr gibt sie selbst an, dass der Eigentumsanteil für sie keine ausschlaggebende Rolle spiele bei ihrem Antrag auf Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit.

Sonstige Gründe im Sinn von § 12 StAG, die eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellen könnten, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Berufung war trotz der Anregung der Beklagtenseite nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 9/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2

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(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
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der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
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der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
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dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.

3

Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.

4

Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.

5

Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.

6

Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.

8

Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.

9

Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.

10

Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.

11

Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.

12

Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.

14

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.

16

1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.

17

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).

18

2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.

19

2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.

20

2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.

21

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.

22

Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".

23

Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.

24

b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.

25

aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.

26

bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.

27

cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

28

2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.

29

2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.

30

Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.

31

Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).

32

2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".

33

a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.

34

b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.

35

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.

36

d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.

37

2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.

38

Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.