Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

1. Der 48 Jahre alte Kläger steht als Polizeiobermeister (Bes.Gr. A 8) im Dienst der Beklagten; zuletzt war er als Kontroll-/Streifenbeamter eingesetzt. Mit einer am 26. Mai 2010 eingegangenen Meldung zeigte er an, am 11. Mai 2010 beim Einsatztraining (Fußball) eine „Dehnung/Zerrung der Muskulatur rechtes Knie“ erlitten zu haben. Sein Hausarzt habe ihn am 20. Mai 2010 untersucht. Die Meldung weist in der Rubrik „eingetretener Unfallschaden“ die wohl am 9. Dezember 2011 vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen: „zwei Blutergüsse rechter Unterschenkel, Thrombose rechte Kniekehle, Lungenembolie, Ventilationsstörung“ sowie im Abschnitt „Unfallverursachung“ den Zusatz „Kollegin durch zwei unabsichtliche Fußtritte gegen den rechten Unterschenkel“ auf. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Vorgangs als Dienstunfall ab (Bescheid vom 17.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 9.12.2013); die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Az. B 5 K 14.16 anhängig. Mit Bescheid vom 8. August 2012 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ab dem 16. Dezember 2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 mit folgenden Gesundheitsstörungen fest: Hauterkrankung in Heilungsbewährung (Einzel-GdB: 50) und Lungenfunktionseinschränkung, Verlust der Lunge links (Einzel-GdB: 10).

2. Vom 8. Juni 2010 bis zum 21. Dezember 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt und befand sich mehrfach in stationärer Behandlung (15.-16.7.2010: Universitätsklinik Erlangen; 28.9.-7.10.2010: Bezirksklinikum Kutzenberg; 23.-27.10. und 5.-17.11.2010: Sana Klinik Hof; 8.-29.12.2010: Klinik Frankenwarte, 23.3.-8.4.2011: Klinik Donaustauf; 12.-19.4.2011: Asklepios-Klinikum Bad Abbach; 5.-12.7.2011: Universitätsklinik Regensburg).

In dem Bericht des Universitätsklinikums Erlangen vom 16. Juli 2010 heißt es, der Kläger bemerke seit Anfang Mai Einrisse im Bereich der Fingerkuppen sowie subunguale Blutungen. Es zeigten sich tastbare Verhärtungen am Handrücken, eine Hämatomneigung sowie wechselnde Schmerzen in verschiedenen Gelenkregionen. In dem weiteren Bericht vom 23. September 2010 sind als Diagnosen aufgeführt: „1. Verdacht auf Raynaud-Syndrom DD Thrombangiitis obliterans, 2. unklarer Pleuraerguss rechts“.

In dem Entlassungsbrief des Sana Klinikums Hof vom 26. Oktober 2010 (Aufenthalt vom 23.-27.10.2010) sind die Hauptdiagnosen „supraventrikuläre Tachykardie, unklarer Pleuraerguss rechts, Pneumonie Mittel- und Unterlappen rechts“ zu entnehmen. Die Nebendiagnosen lauten: „Unklare wechselnd lokalisierte Arthritiden, wechselnde Weichteilschwellungen, Zustand nach Raynaud-Syndrom, DD Thrombangiitis obliterans, unklare primäre rechtsseitige Pleuritis beidseits (zytologische Eosinophilen, reicher Pleuraerguss), leichtgradige Aorteninsuffizienz, restriktive und obstruktive Ventilationsstörung, Rhinokonjunktivitis allergica“. In dem Entlassungsbrief vom 17. November 2010 (Aufenthalt vom 5.- 17.11.2010) heißt es, die Aufnahme sei mit ambulant gesicherter tiefer Beinvenenthrombose zur Abklärung einer Lungenembolie erfolgt. Letzteres habe sich röntgenologisch bestätigt.

Der Bericht des Radiologen Dr. S. vom 30. Dezember 2010 enthält folgenden Befund: „Es zeigen sich beidseits ausgedehnte Pleuraergüsse. Das Herz erscheint auf Ventrikelebene vergrößert. Leichte Stauchungszeichen. Keine größeren konfluierenden pneumonischen Infiltrate. Kein sicherer Tumor- oder Filiahinweis. Kein Hinweis auf eine aktive Tuberkulose.“

Dem Befundbericht der Klinik Donaustauf vom 28. März 2011 (Aufenthalt vom 23.3.-8.4.2011) ist zu entnehmen: Man habe den Kläger wegen Belastungsdyspnoe bei unklarer, seit einem Jahr bestehender Systemerkrankung aufgenommen. Es habe sich keine definitive Diagnose ergeben. Festzuhalten sei eine Polyserositis mit Zustand nach Pericarderguss sowie Pleuraergüssen wechselnden Ausmaßes und Lokalisation. Im Februar 2011 sei ein malignes Melanom im Bereich der linken Clavikula entfernt worden. Derzeit finde sich eine Restriktion mit Einschränkung der Vitalkapazität bis auf 2,64 l (44,8% vom Soll). Linksseitig bestünden ein Zwerchfellhochstand sowie ein persistierender Erguss.

In dem Entlassungsbericht des Asklepios-Klinikums Bad Abbach (stationärer Aufenthalt vom 12.-19.4.2011) wird ausgeführt, die rezidivierenden Pleuraergüsse seien nicht durch eine rheumatische Erkrankung erklärbar.

Der Radiologe Dr. G. führte unter dem 14. Juni 2011 aus: „Ausgedehnter linksseitiger Pleuraerguss. Kompressionsatelektase von Anteilen des linken Lungenunterlappens. Kleiner, vermutlich nicht belüfteter Anteil pleuraadhärent links ventral. Rechte Lunge unauffällig dargestellt. Intraabdominell kein pathologischer Befund. Kein Hinweis auf einen Tumor.“

Dem Entlassungsbrief des Universitätsklinikums Regensburg vom 12. Juli 2011 (stationärer Aufenthalt vom 5.7.-12.7.2011) ist zu entnehmen: Am 6. Juli 2011 habe man eine videoassistierte Thorakoskopie links durchgeführt. Initial hätten sich ausgeprägte Verwachsungen im Bereich des linken Lungenunterlappens gezeigt, so dass eine Konversion zur anterolateralen Thorakotomie links erfolgt sei. Es sei eine atypische Resektion eines Rundherds im Bereich des linken Lungenunterlappens (S6), eine partielle Pleurektomie im Bereich des linken Lungenunter- und linken Lungenoberfeldes sowie eine partielle Resektion der Pleura visceralis im Bereich des linken Lungenunterlappens erfolgt. Am 12. Juli 2011 habe man dem Patienten in gutem klinischen Zustand ohne Dyspnoe entlassen.

3. Bereits am 6. Juni 2011 hatte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit informiert. In dem Gutachten des Sozialmedizinischen der Bundespolizei vom 11. November 2011 ist in Teil I (Vertrauliche Arztsache) als Diagnose eine schwergradige restriktive Ventilationsstörung (ICD-10: R 94.2) aufgeführt. Dort heißt es, in der Bodyplethysmographie zeigten sich eine Vitalkapazität von 45%, eine FEV1 von 46% und eine Total-Kapazität von 52%. In der Spiroergometrie erreiche der Kläger eine maximale Belastung von 185 Watt (64% des Soll-Wertes). In Teil II heißt es, der Kläger sei nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es sei nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt werden könne. Die Störungen seien den Kapiteln IX (Krankheiten des Atmungssystems), II (Neubildungen) und IV (Endokrine Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten) ICD-10 zugeordnet. Einschränkungen bestünden bezüglich folgender Tätigkeitsmerkmale: Einsätze, Selbstverteidigung, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Führen von Dienstfahrzeugen unter Einsatzbedingungen sowie dienstlicher Leistungssport. Der Beamte sei gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Er genüge geringen dienstlichen Anforderungen mit Einschränkungen und Auflagen nicht mehr. Er könne keine hinreichende, kontinuierliche Arbeitsleistung erbringen und seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen. Die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst binnen sechs Monaten sei nicht zu erwarten. Die Grunderkrankung sei immer noch unklar. Somit sei eine Prognose nur aufgrund des Krankheitsverlaufs zu treffen. Nach Verifizierung einer therapierbaren Grunderkrankung sei eine schnellere Genesung möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich. Eine erneute Untersuchung solle nach zwei Jahren erfolgen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung teilte der Kläger am 9. Dezember 2011 mit, die Schwellungen (Blutergüsse) am rechten Unterschenkel seien Auslöser einer Thrombose in der rechten Kniekehle und einer Lungenembolie gewesen. Es hätten sich folgende Symptome gezeigt: Schmerzen im rechten Knie, im rechten Unterschenkel und in der Lunge. Die Verletzung habe wohl erst Entzündungen verursacht. Aufgrund der damaligen guten körperlichen Verfassung hätten sich die Thromben erst später in den Venen gebildet bzw. gelöst und seien dann am 5. November 2010 festgestellt worden. Er spüre noch die Nachwirkungen der operativen Entfernung des Ergusses zwischen Pleura und Lunge am 6. Juli 2011, wenn auch eine deutliche Besserung eingetreten sei.

Mit Bescheid vom 23. April 2012 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30. April 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und verneinte einen Zusammenhang der zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden mit einem Unfallereignis. Die Prüfung des Geschehens vom 11. Mai 2010 sei noch nicht abgeschlossen; das sei jedoch nicht relevant für die Ruhestandsversetzung. Eine Schwerbehinderung habe der Kläger nicht angezeigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.8.2012). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung der Beklagten, die zunächst die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung verweigert hatte (Beschluss vom 23.5.2013), stimmte der Maßnahme unter dem 9. Dezember 2013 zu.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2012, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10. September 2012, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012. Er lässt vortragen, es habe sich zum 30. April 2012 nicht abschließend klären lassen, ob er längerfristig polizeidienstunfähig sei und ob er eine vollständige Klärung der medizinischen Fragen begehre. Zudem sei noch nicht geklärt, ob er schwerbehindert sei und ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen eines Dienstunfalls seien. Die Beklagte habe sich mit seinen Einwendungen nicht befasst und keine weitere Untersuchung veranlasst. Ausweislich des Gutachtens vom 11. November 2011 beträfen die Diagnosen überwiegend die Atmungsorgane. Die Beklagte hätte daher seiner Mitteilung, seine Atmung habe sich verbessert, nachgehen und eine erneute medizinische Untersuchung veranlassen müssen. Auch habe sich die Beklagte nicht mit seiner Schwerbehinderung befasst.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die polizeiärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst beruhe auf einer Untersuchung sowie der vorliegenden Befunde. Die Prognose sei auf Grundlage des Krankheitsverlaufs erfolgt; auf die Kenntnis der Grunderkrankung komme es nicht an. Ohne Belang sei es, ob der Kläger schwerbehindert sei und ob die Dienstunfähigkeit Dienstunfallfolge sei. Die Einholung weiterer medizinischer Befunde wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger Arztbefunde vorgelegt hätte, die seine Behauptungen stützten.

Dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei vom 8. November 2013 ist u. a. zu entnehmen, der Beamte sei überzeugt, dass seine gesundheitlichen Probleme auf einen Dienstunfall zurückgingen und projiziere die Probleme auf den Dienstherrn. In Teil I (Vertrauliche Arztsache) heißt es, der Beamte sei aufgrund der wegen des verringerten Lungenvolumens verminderten Leistungsfähigkeit weiterhin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Aufgrund dieser Beschwerden sowie der allgemeinen psychischen Alterierung sei keine Verwaltungsdienstfähigkeit gegeben. In Teil II (Vertrauliche Personalsache) heißt es: die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren sei nicht zu erwarten. Störungen seien den Kapiteln X (Krankheiten des Atmungssystems) und IX (Krankheiten des Kreislaufsystems) ICD-10 zugeordnet. Die im Vorgutachten genannten Tätigkeitseinschränkungen bestünden fort. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Der Kläger sei nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst; die Wiedererlangung der Eignung innerhalb von sechs Monaten sei nicht zu erwarten. Trotz geringer Verbesserung der Messwerte und eines subjektiv besseren Befunds sei eine Verwendung im Verwaltungsdienst nicht auf Dauer ohne gesundheitliche Probleme durchführbar. Eine erneute Untersuchung mit dem Ziel einer Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst solle nach zwei Jahren erfolgen.

Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2013 und vom 19. März 2014 ließ der Kläger ausführen, die Beklagte habe ihn nicht aufgefordert, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Er habe in seiner Widerspruchsbegründung mitgeteilt, dass die Entscheidung über seine Anerkennung als Schwerbehinderter noch offen sei. Er bitte darum, den Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf den Tag der Zustimmung der Gesamtschwerbehindertenvertretung (9.12.2013) zu verlegen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 erläuterte der Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei, MOR R. seine Gutachten 11. November 2011 und vom 8. November 2013. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,

den Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 23. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion München vom 2. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter nahm auf den Klageabweisungsantrag Bezug. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist formell rechtmäßig (dazu unten Buchst. a) und unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln (dazu unten Buchst. b).

a) Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2012 ist formell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beteiligt, führt zu keiner anderen Einschätzung.

Es mag zwar sein, dass sich die Gesamtschwerbehindertenvertretung der Beklagten, wie die Beschlüsse vom 23. Mai 2013 und vom 9. Dezember 2013 zeigen, erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit der Zurruhesetzung des Klägers befasst und dieser Maßnahme mit letztgenanntem Beschluss zugestimmt hat. Ferner sprechen wohl auch gewichtige Gründe dafür, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung erforderlich war, weil es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter und nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt (VG Berlin, U.v. 18.8.2008 - 7 A 92.07 - Juris RdNr. 25). Auch musste der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumen, man habe - entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen - bereits im Verwaltungsverfahren erfahren, dass der Kläger beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales in Bayreuth am 15. Dezember 2011 einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt habe, der letztlich zum Erlass des Bescheids vom 8. August 2012 und der rückwirkenden Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 16. Dezember 2011 geführt hat.

Gleichwohl verhilft der Umstand einer vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2012 unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX mag zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich ziehen. Das gilt aber nicht für gebundene Entscheidungen wie die vorliegend auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützte Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 2 B 39/10 - Juris RdNr. 6). Somit bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.

b) Der Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, der über § 2 BPolBG auch auf Beamte der Bundespolizei Anwendung findet, ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d. h. nicht zwingend lebenslänglich, voraussichtlich nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267/269; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/299; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - Juris RdNr. 13; vgl. auch: Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand Dezember 2013, RdNr. 6 zu § 42 BBG (alt); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, RdNr. 5 zu § 44).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist allgemein auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstraktfunktionellen Amtes abzustellen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55). Für Beamte im Polizeivollzugsdienst besteht jedoch die Besonderheit, dass ihre Dienstfähigkeit nicht an dem konkret bekleideten Dienstposten gemessen wird, sondern dass sie unabhängig vom jeweils bekleideten Dienstposten immer im vollen Umfang polizeidienstfähig sein und somit besonders hohe gesundheitliche Anforderungen erfüllen müssen (NdsOVG, U.v. 9.7.2013 - 5 LB 99/13 - Juris RdNr. 25). Denn nach § 44 Abs. 7 BBG bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt, die für einzelne Gruppen von Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bestimmen, wie z. B. § 4 Abs. 1 BPolBG (vgl. Battis, a. a. O. RdNr. 9 zu § 44). Nach dieser Vorschrift ist ein Polizeivollzugsbeamter bereits dann (polizei-)dienstunfähig, wenn er - erstens - den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und - zweitens - nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstunfähigkeit ist also gegeben, wenn das physische oder psychische Leistungsvermögen des Polizeibeamten eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht gestattet, d. h. wenn die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst deshalb für dauernd ausgeschlossen oder nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. Die Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit gehen insofern über die allgemeine Regel hinaus, als gefordert wird, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - ZBR 2013, 128 f.; U.v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 - ZBR 2005, 308 f.; OVG NRW B.v. 13.9.2012 - 1 A 644/12 - Juris RdNr. 10; NdsOVG, U.v. vom 9.7.2013, a. a. O.; VGH BW, U.v. 27.9.1990 - 4 S 3102/89 - NVwZ-RR 1991, 370/371; Lemhöfer, a. a. O., RdNr. 11 zu § 42 BBG (alt)). Auf das Vorliegen oder Fehlen einer Schwerbehinderung kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an (OVG LSA B.v. 10.1.2014 - 1 L 129/12 - Juris RdNr. 7). Hiervon ausgehend ist die Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit binnen zwei Jahren dann nicht zu erwarten, wenn die Behörde im Entlassungszeitpunkt den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen entnehmen darf und entnimmt, dass die Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit jedenfalls binnen zwei Jahren unwahrscheinlich ist (Lemhöfer, a. a. O., RdNr. 5 zu § 190 BBG (alt). Die Polizeidienstunfähigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 BPolBG setzt wie die allgemeine Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte als Ursache für die mangelnde Verwendungsfähigkeit des Polizeibeamten voraus (VGH BW, U.v. 27.9.1990 a. a. O.; Battis, a. a. O. RdNr. 5 zu § 44).

Gemessen daran hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl polizeidienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 BPolBG als auch (allgemein) dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf die Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums vom 11. November 2011 sowie vom 8. November 2013 und die Erläuterungen des Gutachters, MOR R., in der mündlichen Verhandlung.

Der Gutachter diagnostiziert in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 11. November 2011 beim Kläger u. a. eine schwergradige restriktive Ventilationsstörung (ICD-10: R 94.2). Nach seinen Feststellungen zeigten sich in der Bodyplethysmographie eine Vitalkapazität (VC) von 45%, eine Einsekundenkapazität (FEV1) von 46% und eine Total-Kapazität von 52%; zudem erreichte der Kläger in der Spiroergometrie eine maximale Belastung von 185 Watt, was 64% des Soll-Wertes entspricht (Gutachten vom 11.11.2011, Teil I, S. 12 f., 16 f.). Auf der Grundlage der Untersuchungsbefunde verneint der Gutachter sowohl die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, als auch die Möglichkeit der Wiedererlangung dieser Eignung binnen zwei Jahren. Ferner verneint er aufgrund des körperlichen Krankheitsbildes sowohl die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, als auch die Möglichkeit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung hierfür innerhalb von sechs Monaten. Eine schnellere Genesung ist nach Ansicht des Gutachters zwar nach Verifizierung der immer noch unklaren Grunderkrankung möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich (Gutachten vom 11.11.2011, Teil II, S. 18 f.).

In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 8. November 2013 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger zwar die Vitalkapazität (VC) erhöht hat, dass sich jedoch weiterhin eine Restriktion zeigt. Auf der Grundlage der erhobenen Befunde verneint der Gutachter wegen der aufgrund des verringerten Lungenvolumens nach Lungenembolie und Lungenoperation eingeschränkten Leistungsfähigkeit nach wie vor sowohl die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, als auch die Wiedererlangung dieser Eignung binnen zwei Jahren. Demnach ist der Kläger ferner auch weiterhin gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst; die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung hierfür binnen sechs Monaten schließt der Gutachter ebenfalls aus.

Die schriftlich niedergelegten Feststellungen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 wiederholt. Er hat dabei plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem in seinem Gutachten vom 11. November 2011 festgestellten erheblich reduzierten Lungenvolumen des Klägers, das er nach wie vor als schwere Restriktion einstuft, ein deutlicher Leistungsverlust verbunden war und ist (Niederschrift vom 25.3.2014, S. 4). Darüber hinaus hat er schlüssig erläutert, dass er in seinem Gutachten vom 8. November 2013 zwar eine deutliche Besserung des Allgemeinzustands und insbesondere eine Erhöhung der Vitalkapazität auf 54% des Sollwertes festgestellt hat, dass damit aber keine Änderung seiner Einschätzung im Hinblick der Polizeidienstfähigkeit bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers verbunden ist (ebda.). Im Hinblick auf den von ihm überzeugend dargelegten Umstand, dass beim Kläger im Lungenbereich aufgrund der dargelegten Erkrankungen irreparable Schäden zurückgeblieben sind (Niederschrift vom 25.3.2014, S. 5), sieht er hinsichtlich des Gesundheitszustands zwar ein gewisses Verbesserungspotential, verneint aber glaubhaft die Möglichkeit der Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit binnen zwei Jahren bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten (ebda.).

Das Gericht folgt diesen gutachterlichen Ausführungen und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Den genannten Gutachten kommt nach § 4 Abs. 2 BPolBG eine besondere Bedeutung zu, weil die in dieser Vorschrift genannten beamteten Bundespolizeiärzte - und somit auch die Ärzte des Sozialmedizinischen Dienstes im Bundespolizeipräsidium - aus der Kenntnis um die Belange der Verwaltung, die von dem Untersuchten zu verrichtende Tätigkeit und um dessen bisheriges dienstliches Verhalten heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und den konkreten Dienstpflichten in Beziehung setzen können (st.Rspr.: BVerwG, B.v. 20.1.1976 - I DB 16.75 - BVerwGE 53, 118/120 f.; U.v. 31.5.1990 - 2 C 55/88 - ZBR 1990, 353; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - Juris RdNr. 14; SächsOVG B.v. 22.1.2013 - 2 A 654/10 - Juris RdNr. 8; OVG NRW, B.v. 13.9.2012 - 1 A 644/12 -, Juris RdNrn. 15 ff.; B.v. 28.4.2011 - 6 A 463/11 - Juris RdNrn. 8 f.).

Die Ausführungen in den genannten Gutachten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie liegen im Übrigen auch auf einer Linie mit den sonstigen vorliegenden ärztlichen Befunden und fügen sich zu einem homogenen, widerspruchsfreien Gesamtbild. So ist beispielsweise dem Befundbericht der Klinik Donaustauf vom 28. März 2011 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. März bis 8. April 2011 u. a. zu entnehmen, man habe den Kläger wegen Belastungsdyspnoe bei unklarer, seit einem Jahr bestehender Systemerkrankung aufgenommen; derzeit bestehe eine Restriktion mit Einschränkung der Vitalkapazität bis auf 2,64 l (44,8% vom Soll). Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters sind nicht ersichtlich. Solche Gründe wären nur dann gegeben, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon hätte ausgehen dürfen, der beamtete Bundespolizeiarzt werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Aspekte, die für eine solche Sichtweise sprechen könnten, sind aber weder ersichtlich noch vorgetragen.

Mithin erfüllte der Kläger im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. August 2012 weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Polizeidienstfähigkeit noch diejenigen für die allgemeine Dienstfähigkeit.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 95 Sicherstellungsauftrag


Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts A

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften


Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 13.1074

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 2 B 39/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Gründe 1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten Landes gewesen. Er wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 nicht angehört worden war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig gewesen, sie sei jedoch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, so dass nach § 46 VwVfG NRW eine Aufhebung der Zurruhesetzung ausgeschlossen sei.

3

2. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er hält für klärungsbedürftig, ob es nach dem Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes vertretbar sei, im Wege einer vorherigen oder nachträglichen Bewertung eines Zurruhesetzungsverfahrens und seines Ergebnisses rechtfertigend zu begründen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich gewesen sei. § 46 VwVfG NRW wäre auch dann unbeachtlich, wenn in der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zugleich ein Verstoß gegen materielles Recht liege, was zu bejahen sei, da die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ziel dienten. Deshalb stelle sich die Frage, ob es sich im Falle der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich um einen nicht mehr relevanten Verfahrensfehler handele oder die Nichtbeteiligung zur Unwirksamkeit der Zurruhesetzung führe. Es sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass diese dem Verfahren eine Wende zu Gunsten des Klägers gegeben hätte.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Gegenstand der vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind zwar Vorschriften des Landesrechts, diese sind jedoch revisibel. Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes unterliegen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Revision nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Das ist bei der von der Beschwerde angeführten Bestimmung des § 46 VwVfG NRW der Fall, weil sie mit § 46 VwVfG übereinstimmt. Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze sind wie Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze nur insoweit revisibel, als sie regeln, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insoweit sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (zu den Landespersonalvertretungsgesetzen: Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 = Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 7, vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 <191> m.w.N., vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr 1 Rn.9 = juris und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 -Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr 4; Beschluss vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - NVwZ-RR 2010, 814 ff. Rn. 13).

6

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an der Zurruhesetzung zu beteiligen ist, im Sinne des Klägers beantwortet und gemeint, auch diese Maßnahme unterliege nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das Landesgleichstellungsgesetz normiert in § 17 Abs. 1 ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten, ohne jedoch an die fehlende Mitwirkung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit oder der Nichtigkeit der personellen Maßnahme zu knüpfen, wie dies beispielsweise die Personalvertretungsgesetze bei der fehlenden Mitwirkung des Personalrates bei Kündigungen vorsehen (vgl. § 79 Abs. 4 BPersVG). Im Gegenteil sieht es einerseits in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGG die Möglichkeit der Aussetzung und Nachholung ihrer Beteiligung vor und gibt ihr andererseits in § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG nur ein Widerspruchsrecht, dessen Folge nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 LGG nur die erneute Entscheidung der ggf. übergeordneten Dienststelle ist. Damit ist ihr Beteiligungsrecht ähnlich ausgestaltet wie das der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Verletzung eines solchen Beteiligungsrechts zieht zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich (Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - BVerwGE 86, 244 <252> und Urteil 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 35, Rn. 32). Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 25 Abs. 2 SchwbG: Beschlüsse vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - Juris Rn. 12 und vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 115.89 - m.w.N.). Das gleiche gilt für die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 LGG.

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Zurruhesetzung des Klägers auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. dem Dienstherrn kein Entscheidungsspielraum zustand. Der Beklagte war nach dieser Vorschrift verpflichtet, den dienstunfähigen Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den Ruhestand zu versetzen. Die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG a.F. lagen nicht vor. Nach den dargestellten Rechtssätzen führt in einem solchen Fall die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, so dass es auf § 46 VwVfG NRW bereits aus diesem Grund nicht mehr ankommt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.177,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, ist der Grund entfallen, der den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos an der Einhaltung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung gehindert hatte. Dabei steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. April 2013 - 3 ZB 11.403 - abgelehnt hat, weil er mit der Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils von der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst ausgegangen ist. Auch wenn ein Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, muss der unbemittelten Partei mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren wie Bemittelten eröffnet werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 14; vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 60 Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 60 Rn. 35; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; vgl. auch: BGH, B.v. 11.11.1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 - juris Rn. 8 a.E.; BFH; B.v. 9.4.2013 - III B 247/11 - juris Rn. 14). Die Wiedereinsetzung ist danach zu gewähren, wenn sich der Kläger - wie hier - für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 18).

Das Prozesskostenhilfegesuch war sachlich bescheidungsfähig, weil der Kläger die Zulassungsgründe soweit dargetan hat, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich war. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er beispielsweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11- NVwZ-RR 2011, 621 - juris Rn. 2, zur vergleichbaren Situation eines Prozesskostenhilfeantrags bei der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 42).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag gestellt. Weiter ließ sich dem Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend machen wollte.

2. Der Kläger hat fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss wurde ihm am 4. Mai 2013 zugestellt, unter dem 14. Mai 2013 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung, am 4. Juni 2013 ging die Zulassungsbegründung bei Verwaltungsgerichtshof ein.

3. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht schließlich nicht entgegen, dass seit der Zustellung des Ersturteils am 10. Januar 2011 die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstreichen ist. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn die Ursache in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1992 - 5 B 50/92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177 - juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 34). Hier wurde über das Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 erst am 23. April 2013 entschieden, so dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist (vgl. BAG, U.v. 2.7.1981 - 2 AZR 324/79) oder jedenfalls die Wiedereinsetzung aus Nachsicht zu gewähren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28).

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der auf Art. 43 Abs. 1 BayBG (in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) gestützten Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bejaht und die Klage hiergegen abgewiesen hat.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger weist darauf hin, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischen der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung am 3. Juni 2008 nicht geändert habe, was insbesondere durch die Bescheinigung des Augenarztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 belegt sei.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2008. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft nur dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11. 1980 - 2 C 24.78 - BVerwGE 61, 200/209; BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 3 B 05.1911 - juris für das Beamtenverhältnis auf Probe; OVG Münster, B.v. 19.2.2009 - 6 A 356/06 - juris für das Beamtenverhältnis auf Widerruf). Eine andere Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - juris. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nur dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, hier dem 29. Dezember 2008. Dass keine Prognoseentscheidung bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze, sondern allenfalls bezogen auf das Ende des Vorbereitungsdienstes bzw. eines absehbaren späteren Zeitpunkts (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 28) zu treffen ist, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes; denn wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist, kann der der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47/09 - juris).

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) interpretiert und konkretisiert die Anforderungen, denen Beamte des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Ein Bewerber ist danach als „polizeidienstunfähig“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Fehler-Nummer aufgeführt sind. Unter der Fehler-Nummer 5.1.2 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass „Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus“ die „Einstellung“ ausschließen.

Das Attest des Augenfacharztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 könnte also nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, wenn es die Bewertung von MedDir. Dr. M. vom polizeilichen Dienst (Gutachten vom 3. Juni 2008, ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2009 und Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht), die auf den augenfachärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik R. vom 30. Mai 2008 basiert und eine „Schielstellung des rechten Auges (Exophorie) mit Auswirkungen auf das räumliche Sehvermögen. Dezenter Nystagmus“ diagnostiziert hatte (S. 7 des polizeilichen Gutachtens), in der Retrospektive ernstlich in Frage stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Attest setzt sich weder mit dem polizeiärztlichen Gutachten und der Frage der Polizeidienstfähigkeit auseinander, noch trifft es eine Aussage zur Polizeidienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt. Dr. V. bestätigt lediglich kurz handschriftlich, dass am 6. Mai 2009 unter Anwendung des sog. Titmus-Tests ein räumliches Sehvermögen des Klägers festgestellt werden konnte. Da das Attest nach eigenem Verständnis nur einen ad hoc Zustand beschreibt, ist es in Hinblick auf den hier interessierenden Zeitpunkt im Dezember 2008 ohne jeglichen Beweiswert und kann maßgebliche Feststellungen für diesen Zeitpunkt nicht in Frage stellen. Im Übrigen wird der sog. Titmus-Test bei Mehrfachuntersuchungen von den Probanden relativ schnell beherrscht bzw. ist erlernbar (vgl. Aussage des sachverständigen Zeugen MedDir. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Sitzungsniederschrift vom 21. September 2009, S. 4), so dass die fachliche Aussage des Attests bereits aus diesem Grund nur eingeschränkte Aussagekraft haben kann.

b. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Universitätsklinikums T. vom 29. August 2013. In der zusammenfassenden Beurteilung wird zwar festgestellt, dass das Stereosehen ausführlich mittels dreier verschiedener Tests untersucht worden sei und einen regelrechten Befund ergeben habe. Aber auch diese Bestätigung befasst sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt und rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass wenn heute alles regelrecht sei, dies auch im Dezember 2008 so gewesen sein müsse, zumal die Stellungnahme unter dem Vorbehalt eines weiteren Gutachtens mit einer „dann ganz genauen Analyse des Binokularsehens“ steht und damit keine abschließende, sondern eine nur vorläufige Bewertung darstellt.

c. Aus der Sicht des Klägers lässt die Stellungnahme von MedDir. Dr. M. vom 3. September 2010 die erforderliche Objektivität missen. Soweit er dies damit begründet, dass MedDir. Dr. M. in seinem Gutachten (= Bl. 81 ff. der VG-Akte Az. M 5 K 09.389) auf Seite vier ausführt, dass, sollten Zweifel an den entsprechenden polizeiärztlichen Entscheidungen bzw. dem externen Befundbericht der Universitätsklinik R. bestehen, durchaus eine erneute augenfachärztliche Begutachtung durch eine weitere anerkannte Kapazität auf diesem Gebiet mit konkreten Fragestellungen insbesondere zur Qualität des räumlichen Sehvermögens für den Polizeivollzugsdienst angeregt werde, aber gleichwohl betont, dass er eine solche Untersuchung im Hinblick auf die hier bekannten Ergebnisse für eigentlich entbehrlich halte, kann der Senat mit dem Kläger keine Voreingenommenheit erkennen, sondern das Gegenteil: Die Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens spricht für die Objektivität und Ergebnisoffenheit des Gutachters.

Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der beamtete Arzt stets neutral und unabhängig ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - juris). Darüber hinaus sind die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. OVG Koblenz, U.v. 22.5.2013 - 2 A 11083 - juris Rn. 34).

d. Der Kläger trägt vor, dass ihm weder das polizeiärztliche Gutachten, noch die diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Universitätsklinik R. bekannt gewesen seien, mit der Folge, dass diese der Universitätsklinik E. im April 2012 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Universitätsklinik E. habe sich deshalb in dem Arztbrief vom 20. April 2012 mit den beiden Gutachten/Stellungnahmen nicht auseinandersetzen können.

Auch damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das ärztliche Attest der Universitätsklinik E. befasst sich zum einen nicht mit der entscheidenden Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Dezember 2008; vielmehr beziehen sich die Befunde der Universitätsklinik E. nur auf den Zeitpunkt der dortigen Untersuchung im April 2012. Zum anderen hat es der Kläger versäumt, sich das polizeiärztliche Gutachten vom 3. Juni 2008 bzw. den Bericht des Universitätsklinikums R. vom 30. Mai 2008 bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschaffen. Der Kläger muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen, zumal er mit der Vorlage des Arztbriefes vom 20. April 2012 die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch ein Gegengutachten zu erschüttern sucht und sich damit in einer eigenverantwortlichen Sphäre bewegt, bei der etwaige Versäumnisses ihm zuzurechnen sind und per se keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können.

Der Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht beantragt (vgl. Klagebegründung vom 25.5.2009, Bl. 50 der VG-Akte), über die nicht entschieden worden ist, was grundsätzlichen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen kann (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2013, § 100 Rn. 17; Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 31). Der Kläger kann sich aber auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er insoweit sein Rügerecht verloren hat. Er hat nichts unternommen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Er hat nach der beantragten Akteneinsicht repliziert (Schriftsatz vom 12.4.2010, Bl. 65 der VG-Akte) und auch in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 trotz anwaltlicher Vertretung nicht die Versagung der Akteneinsicht gerügt (vgl. zum Verlust des Rügerechts: BVerfG, B.v.13.4.2010 - 1 BvR 3515 - NVwZ 2010, 954 - juris Rn. 44 ff.; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 84 und 84.1; VGH Mannheim, B.v. 4.7.1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 - juris Rn. 4).

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Der Kläger trägt besondere tatsächliche Schwierigkeiten vor. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 33).

Inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll, wird nicht schlüssig erläutert. Der Kläger trägt vor, die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, sei komplex und nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehen. Das rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen lassen sich eindeutig bewerten. Sie wurden auch nicht substanziell in Frage gestellt.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen MedDir. Dr. M. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, zum 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRMoG in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem 14. Mai 2013 gestellt, so dass das Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung findet.

Danach beruht die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (6,5-facher Anwärtergrundbetrag; Gegenstand des Antragsverfahrens: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.177,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, ist der Grund entfallen, der den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos an der Einhaltung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung gehindert hatte. Dabei steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. April 2013 - 3 ZB 11.403 - abgelehnt hat, weil er mit der Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils von der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst ausgegangen ist. Auch wenn ein Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, muss der unbemittelten Partei mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren wie Bemittelten eröffnet werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 14; vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 60 Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 60 Rn. 35; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; vgl. auch: BGH, B.v. 11.11.1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 - juris Rn. 8 a.E.; BFH; B.v. 9.4.2013 - III B 247/11 - juris Rn. 14). Die Wiedereinsetzung ist danach zu gewähren, wenn sich der Kläger - wie hier - für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 18).

Das Prozesskostenhilfegesuch war sachlich bescheidungsfähig, weil der Kläger die Zulassungsgründe soweit dargetan hat, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich war. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er beispielsweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11- NVwZ-RR 2011, 621 - juris Rn. 2, zur vergleichbaren Situation eines Prozesskostenhilfeantrags bei der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 42).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag gestellt. Weiter ließ sich dem Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend machen wollte.

2. Der Kläger hat fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss wurde ihm am 4. Mai 2013 zugestellt, unter dem 14. Mai 2013 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung, am 4. Juni 2013 ging die Zulassungsbegründung bei Verwaltungsgerichtshof ein.

3. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht schließlich nicht entgegen, dass seit der Zustellung des Ersturteils am 10. Januar 2011 die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstreichen ist. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn die Ursache in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1992 - 5 B 50/92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177 - juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 34). Hier wurde über das Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 erst am 23. April 2013 entschieden, so dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist (vgl. BAG, U.v. 2.7.1981 - 2 AZR 324/79) oder jedenfalls die Wiedereinsetzung aus Nachsicht zu gewähren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28).

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der auf Art. 43 Abs. 1 BayBG (in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) gestützten Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bejaht und die Klage hiergegen abgewiesen hat.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger weist darauf hin, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischen der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung am 3. Juni 2008 nicht geändert habe, was insbesondere durch die Bescheinigung des Augenarztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 belegt sei.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2008. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft nur dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11. 1980 - 2 C 24.78 - BVerwGE 61, 200/209; BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 3 B 05.1911 - juris für das Beamtenverhältnis auf Probe; OVG Münster, B.v. 19.2.2009 - 6 A 356/06 - juris für das Beamtenverhältnis auf Widerruf). Eine andere Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - juris. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nur dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, hier dem 29. Dezember 2008. Dass keine Prognoseentscheidung bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze, sondern allenfalls bezogen auf das Ende des Vorbereitungsdienstes bzw. eines absehbaren späteren Zeitpunkts (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 28) zu treffen ist, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes; denn wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist, kann der der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47/09 - juris).

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) interpretiert und konkretisiert die Anforderungen, denen Beamte des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Ein Bewerber ist danach als „polizeidienstunfähig“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Fehler-Nummer aufgeführt sind. Unter der Fehler-Nummer 5.1.2 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass „Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus“ die „Einstellung“ ausschließen.

Das Attest des Augenfacharztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 könnte also nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, wenn es die Bewertung von MedDir. Dr. M. vom polizeilichen Dienst (Gutachten vom 3. Juni 2008, ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2009 und Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht), die auf den augenfachärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik R. vom 30. Mai 2008 basiert und eine „Schielstellung des rechten Auges (Exophorie) mit Auswirkungen auf das räumliche Sehvermögen. Dezenter Nystagmus“ diagnostiziert hatte (S. 7 des polizeilichen Gutachtens), in der Retrospektive ernstlich in Frage stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Attest setzt sich weder mit dem polizeiärztlichen Gutachten und der Frage der Polizeidienstfähigkeit auseinander, noch trifft es eine Aussage zur Polizeidienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt. Dr. V. bestätigt lediglich kurz handschriftlich, dass am 6. Mai 2009 unter Anwendung des sog. Titmus-Tests ein räumliches Sehvermögen des Klägers festgestellt werden konnte. Da das Attest nach eigenem Verständnis nur einen ad hoc Zustand beschreibt, ist es in Hinblick auf den hier interessierenden Zeitpunkt im Dezember 2008 ohne jeglichen Beweiswert und kann maßgebliche Feststellungen für diesen Zeitpunkt nicht in Frage stellen. Im Übrigen wird der sog. Titmus-Test bei Mehrfachuntersuchungen von den Probanden relativ schnell beherrscht bzw. ist erlernbar (vgl. Aussage des sachverständigen Zeugen MedDir. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Sitzungsniederschrift vom 21. September 2009, S. 4), so dass die fachliche Aussage des Attests bereits aus diesem Grund nur eingeschränkte Aussagekraft haben kann.

b. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Universitätsklinikums T. vom 29. August 2013. In der zusammenfassenden Beurteilung wird zwar festgestellt, dass das Stereosehen ausführlich mittels dreier verschiedener Tests untersucht worden sei und einen regelrechten Befund ergeben habe. Aber auch diese Bestätigung befasst sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt und rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass wenn heute alles regelrecht sei, dies auch im Dezember 2008 so gewesen sein müsse, zumal die Stellungnahme unter dem Vorbehalt eines weiteren Gutachtens mit einer „dann ganz genauen Analyse des Binokularsehens“ steht und damit keine abschließende, sondern eine nur vorläufige Bewertung darstellt.

c. Aus der Sicht des Klägers lässt die Stellungnahme von MedDir. Dr. M. vom 3. September 2010 die erforderliche Objektivität missen. Soweit er dies damit begründet, dass MedDir. Dr. M. in seinem Gutachten (= Bl. 81 ff. der VG-Akte Az. M 5 K 09.389) auf Seite vier ausführt, dass, sollten Zweifel an den entsprechenden polizeiärztlichen Entscheidungen bzw. dem externen Befundbericht der Universitätsklinik R. bestehen, durchaus eine erneute augenfachärztliche Begutachtung durch eine weitere anerkannte Kapazität auf diesem Gebiet mit konkreten Fragestellungen insbesondere zur Qualität des räumlichen Sehvermögens für den Polizeivollzugsdienst angeregt werde, aber gleichwohl betont, dass er eine solche Untersuchung im Hinblick auf die hier bekannten Ergebnisse für eigentlich entbehrlich halte, kann der Senat mit dem Kläger keine Voreingenommenheit erkennen, sondern das Gegenteil: Die Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens spricht für die Objektivität und Ergebnisoffenheit des Gutachters.

Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der beamtete Arzt stets neutral und unabhängig ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - juris). Darüber hinaus sind die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. OVG Koblenz, U.v. 22.5.2013 - 2 A 11083 - juris Rn. 34).

d. Der Kläger trägt vor, dass ihm weder das polizeiärztliche Gutachten, noch die diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Universitätsklinik R. bekannt gewesen seien, mit der Folge, dass diese der Universitätsklinik E. im April 2012 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Universitätsklinik E. habe sich deshalb in dem Arztbrief vom 20. April 2012 mit den beiden Gutachten/Stellungnahmen nicht auseinandersetzen können.

Auch damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das ärztliche Attest der Universitätsklinik E. befasst sich zum einen nicht mit der entscheidenden Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Dezember 2008; vielmehr beziehen sich die Befunde der Universitätsklinik E. nur auf den Zeitpunkt der dortigen Untersuchung im April 2012. Zum anderen hat es der Kläger versäumt, sich das polizeiärztliche Gutachten vom 3. Juni 2008 bzw. den Bericht des Universitätsklinikums R. vom 30. Mai 2008 bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschaffen. Der Kläger muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen, zumal er mit der Vorlage des Arztbriefes vom 20. April 2012 die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch ein Gegengutachten zu erschüttern sucht und sich damit in einer eigenverantwortlichen Sphäre bewegt, bei der etwaige Versäumnisses ihm zuzurechnen sind und per se keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können.

Der Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht beantragt (vgl. Klagebegründung vom 25.5.2009, Bl. 50 der VG-Akte), über die nicht entschieden worden ist, was grundsätzlichen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen kann (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2013, § 100 Rn. 17; Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 31). Der Kläger kann sich aber auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er insoweit sein Rügerecht verloren hat. Er hat nichts unternommen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Er hat nach der beantragten Akteneinsicht repliziert (Schriftsatz vom 12.4.2010, Bl. 65 der VG-Akte) und auch in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 trotz anwaltlicher Vertretung nicht die Versagung der Akteneinsicht gerügt (vgl. zum Verlust des Rügerechts: BVerfG, B.v.13.4.2010 - 1 BvR 3515 - NVwZ 2010, 954 - juris Rn. 44 ff.; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 84 und 84.1; VGH Mannheim, B.v. 4.7.1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 - juris Rn. 4).

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Der Kläger trägt besondere tatsächliche Schwierigkeiten vor. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 33).

Inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll, wird nicht schlüssig erläutert. Der Kläger trägt vor, die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, sei komplex und nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehen. Das rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen lassen sich eindeutig bewerten. Sie wurden auch nicht substanziell in Frage gestellt.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen MedDir. Dr. M. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, zum 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRMoG in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem 14. Mai 2013 gestellt, so dass das Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung findet.

Danach beruht die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (6,5-facher Anwärtergrundbetrag; Gegenstand des Antragsverfahrens: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.