Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. März 2018 - B 7 K 17.32928

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 14.08.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am …2016 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 28.07.2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 01.08.2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) ab. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids wird verwiesen.

Am 28.08.2017 erhob der Kläger zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2017, Az. …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, mich als asylberechtigt anzuerkennen oder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu bewilligen oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, der Bescheid sei ihm durch seinen Anwalt auf dem Postweg (Poststempel 08.08.2017) zugesandt worden. Am 09.08.2017 habe er beim Anwalt vorgesprochen, dieser habe ihn zur Klageaufnahme an das VG Bayreuth verwiesen. Die Sicherheitskraft des VG Bayreuth habe ihn jedoch aufgrund des Schreibens des Rechtsanwaltes vom 07.08.2017 an diesen verwiesen. Trotz erneuter Vorsprache bei den Anwälten, habe er dort keinen Termin erhalten. Zudem habe er versucht einen Übersetzer zu finden, der ihm bei der Klageerhebung helfe. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er erst am 28.08.2017 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 beantragt die Beklagte,

die verfristete Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei dem Kläger ordnungsgemäß durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Wiedereinsetzungsgründe könnten nicht überzeugen. Anwaltliche Vertretung habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Es habe auch keine Zustellung des Bescheides an einen Rechtsanwalt stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2018 zeigte der Bevollmächtigte die anwaltliche Vertretung des Klägers an und führte mit Schriftsatz vom 02.03.2018 aus, der angefochtene Bescheid vom 28.07.2017 sei dem Kläger am 01.08.2017 zugestellt worden. Daraufhin habe er sich zur Rechtsanwaltskanzlei … begeben. Offensichtlich sei es dort zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Mit Schreiben vom 07.08.2017 habe die Kanzlei … dem Kläger mitgeteilt, dass diese für ihn nicht tätig werde, obwohl die Kanzlei offensichtlich mit der Erhebung der Klage beauftragt gewesen sei. Der Kläger habe sich daher darauf verlassen, dass die Kanzlei innerhalb der Zweiwochenfrist Klage erhebe. Die Kanzlei … habe somit entgegen der Weisung des Klägers gehandelt. Wie die Kanzlei … selbst ausführe, sei es beim ersten Kanzleitermin am 04.08.2017 nicht möglich gewesen, sich mit dem Kläger auf Deutsch zu unterhalten. Warum dem Kläger ein Schreiben auf Deutsch zugeschickt worden sei, in dem auf dem Fristablauf hingewiesen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei daher der drohende Fristablauf nicht bewusst gewesen. Er habe dann am 09.08.2017 versucht beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle zu erheben. Auch dort sei ihm nicht verständlich mitgeteilt worden, dass die Rechtsantragsstelle erst ab 13.30 Uhr besetzt sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass er an diesen Tag keine Klage erheben könne.

Dem Kläger sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihm sei der Fristablauf nicht bewusst gewesen, da er das Schreiben der Kanzlei … nicht habe lesen können. Daher sei er davon ausgegangen, dass sich diese um seine Belange kümmern. Offensichtlich habe er auch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht verstanden, dass er am Nachmittag des 09.08.2017 beim Verwaltungsgericht Klage einreichen könne. Erst nach Rücksprache mit einem Bekannten sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er umgehend Klage einzureichen habe. Dies habe er dann am 28.08.2017 getan.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.01.2018 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss der Kammer vom 15.03.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Über die Klage kann das Gericht gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat sich bereits mit Schreiben vom 04.09.2017 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

II.

Die am 28.08.2017 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist verfristet und damit bereits unzulässig.

1. Die Klage ist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 28.07.2017 zu erheben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde - ausweislich der Postzustellungsurkunde, der Beweiskraft zukommt (§§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO) - am 01.08.2017 - da der Kläger persönlich nicht angetroffen wurde - in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Diese Ersatzzustellung ist gem. § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 178 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 180 ZPO zulässig. Mit der Einlegung des Bescheides am 01.08.2017 in den Briefkasten gilt dieser als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Somit begann die Klagefrist am Tag nach der Zustellung, also am 02.08.2017, zu laufen und endete mit Ablauf des 15.08.2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), da der 15.08.2017 (Mariä Himmelfahrt) weder in der Gemeinde …noch am Sitz des Verwaltungsgerichts in Bayreuth ein gesetzlicher Feiertag i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FTG ist (vgl. FG Nürnberg, U.v. 9.12.2014 - 1 K 1017/13 - juris und https://www.statistik.bayern.de/statistik/bevoelkerungsstand/00141.php). Die Klage wurde aber erst am 28.08.2017 erhoben.

2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann erfolgreich, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Klage rechtszeitig zu erheben. Ein Verschulden ist dabei immer anzunehmen, wenn dem Säumigen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen.

Der Kläger war bereits am 04.08.2017 bei der Rechtsanwaltskanzlei … in Bayreuth vorstellig. Nach Angaben der Kanzlei … konnte aufgrund von Verständigungsproblemen das eventuelle Mandat nicht besprochen werden. Der Kläger sicherte daher zu, mit einem Dolmetscher wiederzukommen. Mit Schreiben vom 07.08.2017, laut Beleg der Kanzlei am 08.08.2017 bei der Post eingeliefert, erklärte die Kanzlei … - unter Rückgabe des Ablehnungsbescheids - gegenüber dem Kläger, dass die Kanzlei für ihn nicht tätig werde und er direkt beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben solle. Auf das Ende der Klagefrist wurde hingewiesen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Kanzlei im laufenden Klageverfahren tätig werden könne, wenn der Kläger einen Kanzleitermin mit einem Dolmetscher vereinbare. Aufgrund des Schreibens der Kanzlei … wurde der Kläger - nach eigenen Angaben am 09.08.2017 - beim Verwaltungsgericht Bayreuth vorstellig. Vom Sicherheitspersonal sei er - eigenen Angaben zufolge - wiederrum an die Kanzlei … verwiesen worden.

Soweit der Klägerbevollmächtigte die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf „Verständigungsschwierigkeiten“ bzw. ein Verschulden der Kanzlei … sieht, folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Dem Schriftsatz vom 07.08.2017, den der Kläger offensichtlich spätestens am 09.08.2017 erhalten hat, ist unmissverständlich zu entnehmen, dass das Mandat nicht angenommen wurde sowie dass keine Klageerhebung seitens der Kanzlei erfolgt. Der Kläger wurde vielmehr - unter Hinweis auf das Ende der Klagefrist - auf die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung beim Verwaltungsgericht hingewiesen. Er hat auch bei der Kanzlei … weder eine Vollmacht unterschrieben, noch wurde ihm dort zu erkennen gegeben, dass das Mandat übernommen wird. Etwaige Verständigungsschwierigkeiten gehen zu Lasten des Klägers, insbesondere entheben unzureichende Sprachkenntnisse den Ausländer nicht von der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte (BVerfG, E.v. 02.06.1992 - 2 BvR 254/92 - juris). Es ist ihm zuzumuten, dass er sich bei Eingang eines erkennbar wichtigen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden, insbesondere wenn er - wie vorliegend erkennen konnte - dass das Schreiben im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren steht (vgl. BVerfG, B.v. 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91 - juris). Von einem rechtzeitigen Tätigwerden der Kanzlei … durfte der Kläger bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt daher nicht ausgehen.

Offensichtlich hat der Kläger auch den Inhalt des Schreibens vom 07.08.2017 vernommen, sonst wäre er nicht persönlich - eigenen Angaben zufolge - am 09.08.2017 beim Verwaltungsgericht Bayreuth vorstellig geworden. Aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme des Geschäftsleiters des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11.01.2018, wurde das Sicherheitspersonal angewiesen, keine Rechtsschutzsuchende abzuweisen, sondern - für den Fall der temporären Unbesetztheit oder Überlastung der Rechtsantragsstelle - die Rechtsschutzsuchenden zu bitten, später noch einmal vorzusprechen. Auch etwaige Verständigungsprobleme mit der Pforte des Verwaltungsgerichts Bayreuth gehen zu Lasten des Klägers. Bereits durch die Kanzlei … wurde er auf das Fristende (15.08.2017) hingewiesen. Es ist daher weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, warum der Kläger - selbst wenn er am Vormittag des 09.08.2017 „weggeschickt“ wurde - bis zum Ablauf der Frist nicht erneut zur Klageaufnahme erschienen ist. Daran ändert auch der Vortrag nichts, er habe sich bis zum 28.08.2017 um einen Dolmetscher bemüht, aber keinen gefunden. Dem Kläger war geläufig, dass er - zumindest direkt beim Verwaltungsgericht - auch ohne Dolmetscher fristwahrend Klage erheben kann.

Das Fristversäumnis beruht daher vorliegend nicht überwiegend auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Klägers, sondern vielmehr auf dessen Nachlässigkeit (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.5.2000 - Au 9 K 99.30724 - juris; VG München, U.v. 25.11.2002 - M 22 S 02.60543 - juris).

Letztlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag auch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt. Gem. § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Selbst wenn der Kläger am 09.08.2017 tatsächlich „abgewiesen“ wurde, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, warum er erst wieder am 28.08.2017 und damit mehr als zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“ die Klage erhoben hat.

3. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der Kläger die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 1 K 1017/13

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 1017/13 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. Kl 1. 2. Kl 2. - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2:. ... gegen Finanzamt ... - Beklagte

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

1 K 1017/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. Kl 1.

2. Kl 2.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1-2:. ...

gegen

Finanzamt ...

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2006 - 2008 ( und A.)

Gewerbesteuermessbetrag 2006 - 2008 (Kl 1.)

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 9. Dezember 2014 für Recht erkannt:

Der Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2014 wirkt als Urteil.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Abkürzungen:

AO (Abgabenordnung), BAGE (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts), BFH (Bundesfinanzhof), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), BStBl (Bundessteuerblatt), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FGO (Finanzgerichtsordnung), GKG (Gerichtskostengesetz), ZPO (Zivilprozessordnung)

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger fristgerecht gestellt wurde.

Am 15.07.2014 wurde der Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren unter ihrer Kanzleianschrift in Nürnberg ein Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO vom09.07.2014 zugestellt.

Dieser Gerichtsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelmittelbelehrung:

„Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Finanzgericht Nürnberg innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290“

Am 18.08.2014 ging per Fax ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht ein, das im Briefkopf die Nürnberger Kanzleianschrift trägt und auch vom Fax-Gerät der Nürnberger Kanzlei mit der Nürnberger Ortsvorwahl abgesandt wurde. Darin führte die Prozessbevollmächtigte aus:

„In dem Rechtsstreit […] wird Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Das Fristende war zwar im Normalfall der 15.08.2014. Jedoch war für katholische Christen der 15.8.2014 ein Feiertag. Ich habe mir deshalb am 15.08.2014 freigenommen und nicht gearbeitet.

Frau A. hat mir am 04.08. telefonisch gesagt, dass ihr Mann seitdem krank ist.“

Im Übrigen hat sie die Klageanträge aus der ursprünglichen Klage aufrechterhalten.

Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

Auf die Finanzgerichtsakte, die vorliegenden Akten des Finanzamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2014 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Kläger auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da der Gerichtsbescheid vom 09.07.2014 bereits rechtskräftig war, als der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht einging. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 auf mündliche Verhandlung war verfristet.

Gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 FGO und Abs. 4 kann der Berichterstatter im Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) entscheiden. Dagegen ist gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

Für die Fristen gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und Abs. 3, 225 und 226 ZPO. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO gelten für die Berechnung der Fristen wiederum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 ff BGB).

Bei der Rechtsmittelfrist des § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 54 FGO Tz. 4).

1.1. Beginn der Rechtsmittelfrist:

Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 FGO, § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ist das maßgebliche Ereignis für den Beginn der Frist die Zustellung des Gerichtsbescheides; diese erfolgte am 15.07.2014.

Die Rechtsmittelfrist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung begann somit mit Ablauf des 15.07.2014.

1.2. Dauer der Rechtsmittelfrist:

Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung beträgt gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO einen Monat.

1.3. Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt gemäß § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 15.08.2014 (Freitag), da die Zahl dieses Tages dem Tag des Ereignisses (Zustellung Gerichtsbescheid) entspricht.

1.4. Zu einer Verschiebung des Fristablaufs gemäß § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB kam es nicht, obgleich das Fristende am15.08.2014 auf den kirchlichen Festtag Mariä Himmelfahrt fiel. Hierbei handelte es sich um einen Tag, der in der Stadt Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag war.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO).

§ 193 BGB führt zu dieser Thematik aus:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

1.4.1. Dieser Vorschrift ist u. a. zu entnehmen, dass es im Klagefall ausschließlich auf die Verhältnisse in der Stadt Nürnberg als „Erklärungsort“ im Sinne des § 193 BGB ankommt, da sich hier das Finanzgericht Nürnberg befindet, bei dem der Antrag auf mündliche Verhandlung anzubringen war. Auf den Wohnsitz der Kläger bzw. der Prozessbevollmächtigten und einer dort geltenden, ggf. abweichenden Feiertagsregelung, kommt es mithin nicht an.

Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2011 8 AZN 808/11, BAGE 139, 107), wonach das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben wird, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist.

1.4.2. In der Stadt Nürnberg war der 15.08.2014 (Mariä Himmelfahrt) kein gesetzlicher Feiertag.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (- FTG -) ist das auf den 15. August fallende katholische Fest „Mariä Himmelfahrt“ in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 FTG stellt das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

Im Juni 2014 gab das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit der Publikation „Statistik kommunal 2013“ eine Auswahl wichtiger statistischer Daten für die Kreisfreie Stadt Nürnberg heraus. Auf Seite 20 dieser Veröffentlichung erläuterte es:

„Die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung ist Grundlage für die Bestimmung, ob in einer Gemeinde „Mariä Himmelfahrt“ ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht (Feiertagsgesetz - FTG). Die Feststellung obliegt dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, das aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung ermittelt, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung wurde letztmals beim Zensus 2011 ermittelt.“

Die Volkszählung vom 09.05.2011 (Zensus 2011) ergab für die Stadt Nürnberg einen römisch-katholischen Bevölkerungsanteil von 27,4% und einen evangelisch-lutherischen Bevölkerungsanteil von 31,9% (Seite 6 der Publikation „Statistik kommunal 2013 - Eine Auswahl wichtiger statistischer Daten für die Kreisfreie Stadt Nürnberg“). Damit hatte die Stadt Nürnberg bei der letzten Volkszählung - wie bereits in der vorangegangenen Volkszählung vom 25.05.1987 - mehr evangelisch-lutherische als katholische Einwohner.

Die Stadt Nürnberg hatte mithin keine Veranlassung, den 15.08.2014 (Mariä Himmelfahrt) für ihr Stadtgebiet gemäß Art. 1 Abs. 3 FTG als gesetzlichen Feiertag bekanntzumachen - und hat dies auch nicht getan.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht gegeben.

Die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte haben weder einen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch sind nach Aktenlage Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

2.1. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht (telefonisch) am 19.08.2014 gestellt.

In einem Telefonat vom 19.08.2014 hat die Prozessbevollmächtigte lediglich angekündigt, einen entsprechenden Antrag stellen zu wollen. Eine solche Ankündigung steht einem Antrag nicht gleich und ist rechtlich unbeachtlich.

2.2. Am 18.08.2014 hat die Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, jedoch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung.

Der lapidare Hinweis auf eine behauptete Erkrankung des Klägers stellt keinen hinreichenden Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 56 Abs. 2 FGO dar.

2.3. Auch der Hinweis, die Prozessbevollmächtigte habe aus religiösen Motiven heraus am 15.08.2014 nicht gearbeitet, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Als Berufsträgerin hätte sie organisatorisch Vorsorge (z. B. durch Einschaltung eines Vertreters) treffen müssen, wenn sie an diesem Tag selbst nicht beruflich tätig werden wollte. Es war ihr zudem unbenommen, den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht erst am - vermeintlich - letzten Tag der Frist zu stellen.

2.4. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Prozessbevollmächtigte ihre Kanzlei in Nürnberg unterhält und somit unterstellt werden kann, dass sie davon Kenntnis hatte, dass der 15.08.2014 in Nürnberg nicht als allgemeiner Feiertag behandelt wurde.

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO).

Hinsichtlich der Kostenentscheidung verbleibt es bei der Entscheidung im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 09.07.2014, wonach die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen sind, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben (§ 135 Abs. 1 FGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.