Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 1 K 1017/13

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

1 K 1017/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. Kl 1.

2. Kl 2.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1-2:. ...

gegen

Finanzamt ...

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2006 - 2008 ( und A.)

Gewerbesteuermessbetrag 2006 - 2008 (Kl 1.)

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 9. Dezember 2014 für Recht erkannt:

Der Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2014 wirkt als Urteil.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Abkürzungen:

AO (Abgabenordnung), BAGE (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts), BFH (Bundesfinanzhof), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), BStBl (Bundessteuerblatt), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FGO (Finanzgerichtsordnung), GKG (Gerichtskostengesetz), ZPO (Zivilprozessordnung)

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger fristgerecht gestellt wurde.

Am 15.07.2014 wurde der Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren unter ihrer Kanzleianschrift in Nürnberg ein Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO vom09.07.2014 zugestellt.

Dieser Gerichtsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelmittelbelehrung:

„Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Finanzgericht Nürnberg innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290“

Am 18.08.2014 ging per Fax ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht ein, das im Briefkopf die Nürnberger Kanzleianschrift trägt und auch vom Fax-Gerät der Nürnberger Kanzlei mit der Nürnberger Ortsvorwahl abgesandt wurde. Darin führte die Prozessbevollmächtigte aus:

„In dem Rechtsstreit […] wird Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Das Fristende war zwar im Normalfall der 15.08.2014. Jedoch war für katholische Christen der 15.8.2014 ein Feiertag. Ich habe mir deshalb am 15.08.2014 freigenommen und nicht gearbeitet.

Frau A. hat mir am 04.08. telefonisch gesagt, dass ihr Mann seitdem krank ist.“

Im Übrigen hat sie die Klageanträge aus der ursprünglichen Klage aufrechterhalten.

Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

Auf die Finanzgerichtsakte, die vorliegenden Akten des Finanzamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2014 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Kläger auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da der Gerichtsbescheid vom 09.07.2014 bereits rechtskräftig war, als der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht einging. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 auf mündliche Verhandlung war verfristet.

Gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 FGO und Abs. 4 kann der Berichterstatter im Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) entscheiden. Dagegen ist gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

Für die Fristen gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und Abs. 3, 225 und 226 ZPO. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO gelten für die Berechnung der Fristen wiederum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 ff BGB).

Bei der Rechtsmittelfrist des § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 54 FGO Tz. 4).

1.1. Beginn der Rechtsmittelfrist:

Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 FGO, § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ist das maßgebliche Ereignis für den Beginn der Frist die Zustellung des Gerichtsbescheides; diese erfolgte am 15.07.2014.

Die Rechtsmittelfrist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung begann somit mit Ablauf des 15.07.2014.

1.2. Dauer der Rechtsmittelfrist:

Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung beträgt gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO einen Monat.

1.3. Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt gemäß § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 15.08.2014 (Freitag), da die Zahl dieses Tages dem Tag des Ereignisses (Zustellung Gerichtsbescheid) entspricht.

1.4. Zu einer Verschiebung des Fristablaufs gemäß § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB kam es nicht, obgleich das Fristende am15.08.2014 auf den kirchlichen Festtag Mariä Himmelfahrt fiel. Hierbei handelte es sich um einen Tag, der in der Stadt Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag war.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO).

§ 193 BGB führt zu dieser Thematik aus:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

1.4.1. Dieser Vorschrift ist u. a. zu entnehmen, dass es im Klagefall ausschließlich auf die Verhältnisse in der Stadt Nürnberg als „Erklärungsort“ im Sinne des § 193 BGB ankommt, da sich hier das Finanzgericht Nürnberg befindet, bei dem der Antrag auf mündliche Verhandlung anzubringen war. Auf den Wohnsitz der Kläger bzw. der Prozessbevollmächtigten und einer dort geltenden, ggf. abweichenden Feiertagsregelung, kommt es mithin nicht an.

Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2011 8 AZN 808/11, BAGE 139, 107), wonach das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben wird, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist.

1.4.2. In der Stadt Nürnberg war der 15.08.2014 (Mariä Himmelfahrt) kein gesetzlicher Feiertag.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (- FTG -) ist das auf den 15. August fallende katholische Fest „Mariä Himmelfahrt“ in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 FTG stellt das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

Im Juni 2014 gab das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit der Publikation „Statistik kommunal 2013“ eine Auswahl wichtiger statistischer Daten für die Kreisfreie Stadt Nürnberg heraus. Auf Seite 20 dieser Veröffentlichung erläuterte es:

„Die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung ist Grundlage für die Bestimmung, ob in einer Gemeinde „Mariä Himmelfahrt“ ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht (Feiertagsgesetz - FTG). Die Feststellung obliegt dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, das aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung ermittelt, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Die Religionszugehörigkeit der Bevölkerung wurde letztmals beim Zensus 2011 ermittelt.“

Die Volkszählung vom 09.05.2011 (Zensus 2011) ergab für die Stadt Nürnberg einen römisch-katholischen Bevölkerungsanteil von 27,4% und einen evangelisch-lutherischen Bevölkerungsanteil von 31,9% (Seite 6 der Publikation „Statistik kommunal 2013 - Eine Auswahl wichtiger statistischer Daten für die Kreisfreie Stadt Nürnberg“). Damit hatte die Stadt Nürnberg bei der letzten Volkszählung - wie bereits in der vorangegangenen Volkszählung vom 25.05.1987 - mehr evangelisch-lutherische als katholische Einwohner.

Die Stadt Nürnberg hatte mithin keine Veranlassung, den 15.08.2014 (Mariä Himmelfahrt) für ihr Stadtgebiet gemäß Art. 1 Abs. 3 FTG als gesetzlichen Feiertag bekanntzumachen - und hat dies auch nicht getan.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht gegeben.

Die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte haben weder einen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch sind nach Aktenlage Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

2.1. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht (telefonisch) am 19.08.2014 gestellt.

In einem Telefonat vom 19.08.2014 hat die Prozessbevollmächtigte lediglich angekündigt, einen entsprechenden Antrag stellen zu wollen. Eine solche Ankündigung steht einem Antrag nicht gleich und ist rechtlich unbeachtlich.

2.2. Am 18.08.2014 hat die Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, jedoch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung.

Der lapidare Hinweis auf eine behauptete Erkrankung des Klägers stellt keinen hinreichenden Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 56 Abs. 2 FGO dar.

2.3. Auch der Hinweis, die Prozessbevollmächtigte habe aus religiösen Motiven heraus am 15.08.2014 nicht gearbeitet, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Als Berufsträgerin hätte sie organisatorisch Vorsorge (z. B. durch Einschaltung eines Vertreters) treffen müssen, wenn sie an diesem Tag selbst nicht beruflich tätig werden wollte. Es war ihr zudem unbenommen, den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht erst am - vermeintlich - letzten Tag der Frist zu stellen.

2.4. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Prozessbevollmächtigte ihre Kanzlei in Nürnberg unterhält und somit unterstellt werden kann, dass sie davon Kenntnis hatte, dass der 15.08.2014 in Nürnberg nicht als allgemeiner Feiertag behandelt wurde.

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO).

Hinsichtlich der Kostenentscheidung verbleibt es bei der Entscheidung im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 09.07.2014, wonach die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen sind, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben (§ 135 Abs. 1 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

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(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 - 9 Sa 1734/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 5.105,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2011 zugestellt.

2

II. Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

3

1. Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23. Juni 2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23. Mai 2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24. Juni 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, mithin einen Tag zu spät.

4

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war, § 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB.

5

a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 - BAGE 84, 140, 144 = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - 5 AZR 579/88 - AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP ZPO § 222 Nr. 1).

6

b) Nach § 2 Abs. 1 des ThürFtG vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ist der Fronleichnamstag im Freistaat Thüringen kein gesetzlicher Feiertag.

7

c) Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

8

d) Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Nach der amtlichen Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 23. August 2011 (21.2-2176-2/2011) gehörten dazu 93 Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, 7 Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis und 6 Gemeinden im Wartburgkreis. In der Landeshauptstadt Erfurt wurde 1994 Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.