Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 23. Jan. 2018 - B 5 K 17.296

23.01.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Umbettung der Urne seines Vaters.

Dem Kläger war am 31. Oktober 2016 das alleinige Nutzungsrecht an dem Urnengrab (Grab Nr. 2, Reihe 1, Abteilung U 3/1) auf dem Friedhof in E, in dem am 16. Oktober 1999 die Asche des Vaters des Klägers beigesetzt worden war, verliehen worden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragte der Kläger beim evangelisch-lutherischen Pfarramt E die Umbettung der Urne seines Vaters an seinen eigenen Wohnort nach L mit der Begründung, dass er für das Grab seines Vaters vernünftig sorgen können wolle, aber aus gesundheitlichen Gründen die häufigen Fahrten nach E zu weit seien. Außerdem wolle seine Mutter auf einem anderen Friedhof beigesetzt werden.

Das evangelisch-lutherische Pfarramt – E als Friedhofsverwaltung des Friedhofes in E - lehnte mit Bescheid vom 25. Januar 2017 den Antrag des Klägers auf Umbettung ab. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung, hinter dem die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe, liege nicht vor. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:war ausgeführt, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch schriftlich bei der evangelisch-lutherischen Kirchenstiftung E, zu Händen Pfarramt E, eingelegt werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 6. Februar 2017 für den Kläger Widerspruch ein.

Die evangelisch-lutherische Landeskirchenstelle wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 zurück. Träger des Friedhofes in E sei die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E, die den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2017 erlassen habe. Der Schutz der Totenruhe gehe dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen vor und könne nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ein solcher liege hier aber nicht vor. In der Rechtsbehelfsbelehrung:des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt, dass gegen den Bescheid der evangelisch-lutherischen Kirchenstiftung E vom 25. Januar 2017 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift Klage erhoben werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. März 2017 per Einschreiben an die Bevollmächtigte des Klägers versandt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 18. April 2017 ließ der Kläger Klage gegen die evangelisch-lutherische Landeskirchenstelle erheben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 erwiderte die Beklagte und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Richtige Beklagte sei vielmehr die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E als Trägerin des Friedhofes in E. Die evangelisch-lutherische Landeskirchenstelle in sei ein Verwaltungsamt der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern und habe selbst keine Rechtspersönlichkeit. Sie sei lediglich zum Erlass des Widerspruchsbescheides sachlich und örtlich zuständig. Eine Berichtigung bzw. Auslegung der Klage dahingehend, dass diese sich nunmehr gegen die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E richte, scheide aus. Einer Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde ausdrücklich widersprochen. Eine subjektive Klageänderung wegen Sachdienlichkeit scheide aus, da die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, dass die Klage, für den Fall, dass das Gericht den Ausführungen der Beklagten zu den Vertretungsverhältnissen folge, nunmehr gegen die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E gerichtet werde. Ein Parteiwechsel sei wegen der verwirrenden Ausführungen der Beklagten bezüglich deren Vertretungsverhältnisse als sachdienlich anzusehen. Hilfsweise werde beantragt die Klage gegen die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E zu erweitern.

Nunmehr werde beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Umbettung der Urne seines Vaters vom Friedhof in E zum Friedhof am Wohnort des Klägers. Dem Kläger stehe das alleinige Nutzungsrecht am Grab seines Vaters zu, niemand anderes könne sich um das Grab kümmern.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017, dass auf Beklagtenseite keine „verwirrenden Vertretungsverhältnisse“ vorlägen. Der richtige Beklagte ergebe sich vielmehr eindeutig aus § 78 VwGO. Ein Parteiwechsel sei nicht möglich, da ein solcher eine neue Beklagte einführen würde, der gegenüber die Klagefrist bereits abgelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 15. August 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers eine Rubrumsberichtigung, da diese sachdienlich sei.

Mit Schreiben vom 16. August 2017 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Beklagte und Kläger erklärten mit Schriftsätzen vom 24. August 2017 bzw. 30. August 2017 hiermit ihr Einverständnis.

Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie sich ausweislich des von der Bevollmächtigten des Klägers gestellten Antrages ausschließlich auf die Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 richtet. Eine solche isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist aber in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft. Der Kläger begehrt mit der von ihm beantragten Umbettung der Urne seines Vaters den Erlass eines Verwaltungsaktes, der ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid versagt wurde. Statthaft wäre hier also nur eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (Versagungsgegenklage), gerichtet auf Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Kirchenstiftung E, die begehrte Umbettung zuzulassen. Eine Umdeutung des Klageantrages scheidet angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der insoweit eindeutigen Formulierung aus.

Eine solche, im Rahmen des § 88 VwGO als sachdienlich anzusehende Auslegung des Klageantrages mag zwar hinsichtlich des mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 2017 hilfsweise gestellten Antrages auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides noch dahingehend in Betracht kommen, dass damit – wie es der kassatorischen Wirkung eines stattgebenden Urteils auf eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hin entspricht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die Aufhebung des Bescheides unmittelbar durch das Gericht begehrt wird. Dies ändert aber nichts an dem auch aus diesem Klageantrag eindeutig ersichtlichen Klageziel der isolierten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung mehrerer Beklagter zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes als „Gesamtschuldner“ nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht in Betracht käme.

2. Die Klage ist zudem jedenfalls unbegründet, da sie sich gegen die falsche Beklagte richtet.

a) Die Passivlegitimation ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Demnach ist die Klage gegen den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip). Der Kläger hat in der Klageschrift nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Beklagten zu bezeichnen.

Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 25. Januar 2017 wurde vom evangelisch-lutherischen Pfarramt – E, handelnd für den Träger des Friedhofes in E, die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E, erlassen. Letztere wäre demnach nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte. Dies war für den anwaltlich vertretenen Kläger jedenfalls aus der Begründung des Widerspruchsbescheides bzw. dessen Rechtsbehelfsbelehrung:auch eindeutig und zweifelsfrei erkennbar. Vertiefter kirchenrechtlicher Kenntnisse zu den Vertretungsverhältnissen in der innerkirchlichen Organisationsstruktur bedurfte es hierzu nicht.

Als Beklagte hat die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 13. April 2017 aber ausdrücklich die evangelisch-lutherische Landeskirchenstelle benannt. Diese wäre nach § 61 VwGO schon nicht beteiligtenfähig. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO kann allerdings auf deren Rechtsträger, die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern als nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. Art. 140 des Grundgesetzes (GG), Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) beteiligtenfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts abgestellt werden. Allerdings richtet sich die Klage auch dann nicht gegen die richtige Beklagte.

Eine Klage gegen die hier handelnde Widerspruchsbehörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht möglich, da der Freistaat Bayern von der in dieser Vorschrift geregelten Möglichkeit, Klagen gegen die Behörde selbst zuzulassen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, keinen Gebrauch gemacht hat.

b) Eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine „Rubrumsberichtigung“ dahingehend, dass sich die Klage statt der ausdrücklich benannten Landeskirchenstelle bzw. deren Rechtsträgerin, der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern, gegen die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E richte, scheidet hier ebenfalls aus. Zwar ist auch eine Klageschrift als prozessuale Willenserklärung grundsätzlich in gleicher Weise wie sonstige Willenserklärungen entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, so dass bloße Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden können. Zum einen sind einer solchen Auslegung des klägerischen Begehrens bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin enge Grenzen gesetzt. Zum anderen darf die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten aber nicht dazu benutzt werden, um einen neuen Beteiligten in den Prozess einzuführen. Der damit einhergehende Wechsel auf Seiten des Beklagten würde eine subjektive Klageänderung darstellen, die über eine bloße Klarstellung einer nicht eindeutigen Beteiligtenbezeichnung eindeutig hinaus ginge (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 12 ff.; Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 91, Rn. 20 ff.; jeweils m.w.N.).

c) Eine Klageänderung dahingehend, dass sich die Klage nunmehr gegen die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E richtet, ist nicht zulässig. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beklagten liegt hier nicht vor, diese hat vielmehr im Schriftsatz vom 17. Mai 2017 einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen.

Eine subjektive Klageänderung durch Wechsel der Beklagten wäre hier auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt dieser Entscheidung – erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 61 m.w.N.). Die Auswechslung des Beklagten erfolgte durch Schriftsatz vom 20. Juni 2017, mithin deutlich nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 VwGO. Eine nachträgliche Klageänderung hinsichtlich des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist nicht möglich. Die Klageänderung kann nicht dazu führen, nach Ablauf der Klagefrist einen neuen Beteiligten in den laufenden Prozess einzuführen, obwohl eine neue Klage gegen diesen Beklagten wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen wäre. Sinn und Zweck der Klagefrist ist gerade die Herstellung von Rechtsfrieden und verlässlicher Verhältnisse. Dem würde die Möglichkeit der Auswechslung des Beklagten nach Belieben widersprechen. Daher kann eine subjektive Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden (VG München, U.v. 13.2.2008 – M 22 K 08.297 – juris Rn. 18; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 64). Aus den gleichen Gründen ist auch die hilfsweise beantragte Klageerweiterung um die evangelisch-lutherische Kirchenstiftung E als weiterer Beklagten abzulehnen.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger bedurfte es angesichts seiner – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 23. Jan. 2018 - B 5 K 17.296 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.