I.
Im Hauptsacheverfahren (Au 4 K 13.1337) streitgegenständlich war ein Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2013, mit dem den Antragstellern untersagt wurde, das von ihnen als Mieter bewohnte Anwesen zu Wohnzwecken zu nutzen, weil die Standsicherheit (Art. 10 BayBO) nicht mehr gewährleistet sei. Der Antragsgegner hatte sich dabei maßgeblich auf eine von der Grundstückseigentümerin auf seine Anforderung vorgelegte Bescheinigung eines Nachweisberechtigten für Standsicherheit (Statikbüro ...) gestützt.
Am 9. Dezember 2013 erließ das Verwaltungsgericht Augsburg durch den früheren Berichterstatter den Beschluss, Beweis zu erheben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück ... (d. h. das von den Antragstellern bewohnte Anwesen) sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Gleichzeitig wurde zu dem Ortstermin geladen für Donnerstag, 19. Dezember 2013, 14.30 h.
Der Beschluss bzw. die Ladung zum Ortstermin enthielten folgende Zusätze:
Für den Klägerbevollmächtigten: „Es wird gebeten, Herrn ... vom Statikbüro ... zum Termin mitzubringen“. Dieses Büro war zwischenzeitlich von den Antragstellern eingeschaltet worden.
Für den Beklagten: „Es wird gebeten, Herrn ... oder einen Vertreter vom Ingenieurbüro ... zum Termin mitzubringen. Der Termin wurde bereits telefonisch mit Herrn ... abgestimmt. Es wird gebeten, das Ingenieurbüro ... umgehend schriftlich vom Termin nochmals in Kenntnis zu setzen“.
Am 19. Dezember 2013 fand der Ortstermin statt. Ausweislich der Niederschrift nahmen dabei für den Antragsgegner u. a. „beigezogen vom Ingenieurbüro ..., Herr ... und Herr ...“ teil. Ferner wurde folgendes vereinbart: „Der Klägerbevollmächtigte bzw. der Kläger werden einen Auftrag zur Beseitigung notwendiger Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der Giebelwand des Gebäudes sowie des überkragenden Daches erteilen. Der entsprechende Vorschlag soll von einem der anwesenden Statiker erstellt und vom anderen anwesenden Statiker mitgeprüft und beurteilt werden. Anschließend wird der Vorschlag dem Beklagten übermittelt. Die Beteiligten haben hierfür bis 20. Januar 2014 Zeit. Sofern sich aus den dann vorliegenden Vorschlägen keine einvernehmliche Lösung ergibt, wird ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden.“
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Bevollmächtigte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht mit, er habe eine statische Berechnung des Ingenieurbüros ... Herrn ... und dem Antragsgegner weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht bat den Antragsgegner hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2014 um Stellungnahme in Absprache mit Herrn ....
Mit Datum vom 30. Januar 2014 übermittelte das Ingenieurbüro ... dem Verwaltungsgericht Augsburg eine Rechnung über 1.413,72 € (pauschal 1.188,- € zzgl. USt. 19% in Höhe von 225,72 €) mit dem Betreff „Beweiserhebung durch Ortstermin am 19.12.2013“. In der Rechnung wurde ausgeführt, zur Begutachtung der örtlichen Verhältnisse sei die Anwesenheit des Büros festgelegt, eine Unterbrechung des bereits angetretenen Weihnachtsurlaubs nach telefonischer Rücksprache mit dem Gericht vereinbart worden.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 wies der frühere Berichterstatter das Ingenieurbüro ... darauf hin, dass es sich bei den ihm entstandenen Kosten um Auslagen des Antragsgegners handele, der sich in seinem streitgegenständlichen Bescheid auch maßgeblich auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 13. Juni 2013 gestützt habe. Es werde daher gebeten, die Rechnung unmittelbar an den Antragsgegner zu richten.
Auf eine Sachstandsanfrage des früheren Berichterstatters an Antragsteller und Antragsgegner vom 3. März 2014 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 10. März 2014 mit, er habe seit Übermittlung der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... an den Antragsgegner und Herrn ... keine weitere Stellungnahme erhalten. Welche Maßnahmen der Antragsgegner in Bezug auf die Stellungnahme des Herrn ... veranlasst habe, könne nicht mitgeteilt werden.
Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass auf die Sachstandsanfrage vom 3. März 2014 seitens des Antragsgegners keine Reaktion erfolgt sei und dass das Gericht davon ausgehe, dass der Antragsgegner an der im Ortstermin vom 19. Dezember 2013 vereinbarten Vorgehensweise nicht festhalten wolle. Es werde daher beabsichtigt, nunmehr ein Sachverständigengutachten zur Frage der Standsicherheit sowie zu den vom Ingenieurbüro ... vorgeschlagenen Maßnahmen einzuholen.
Am 12. Mai 2014 erließ die Kammer einen entsprechenden Beweisbeschluss.
In den Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk des früheren Berichterstatters über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin aus dem Büro ... am 5. August 2014:
„Sie wollte sich erkundigen, ob das Verfahren bereits abgeschlossen sei, weil das LRA keine Auskunft erteilte und die Rechnung nicht begleiche.
Ich habe mitgeteilt, dass weiteres SV-Gutachten eingeholt worden sei und vor Mitte September nicht mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Teilnahme um Auslagen des LRA handle, die letztlich von demjenigen zu zahlen sind, der den Prozess verliere.
Die Mitarbeiterin gab an, bei der Terminabsprache dabei gewesen zu sein und gehört zu haben, dass Hr. ... auf seinen Urlaub hingewiesen habe. Ich habe eingewandt, dass aber nicht davon gesprochen wurde, dass er eine Flugreise benötige; der Mitarbeiter hätte genügt“.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 4. Februar 2015 nahmen die Antragsteller ihre Klage zurück, nachdem der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten und insbesondere verbleibende Standsicherheitsdefizite erläutert hatte. Das Klageverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 beantragte der Antragsgegner, die von den Antragstellern zu erstattenden Kosten auf 1.472,97 € festzusetzen. Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags war insbesondere die Gebührenrechnung des Statikbüros ... bezüglich des Ortstermins am 19. Dezember 2013 in Höhe von 1.413,72 €.
Auf Nachfrage des Urkundsbeamten teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2015 mit, die Kosten des Büros ... seien beim Ortstermin entstanden und vom früheren Berichterstatter entsprechend dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 veranlasst worden. Ferner übermittelte der Antragsgegner eine Aufgliederung der fraglichen Rechnung in Einzelposten. Darin waren insbesondere (jeweils netto) Flugkosten für Herrn ... (... - ... und zurück) in Höhe von 307,90 €, Fahrtkosten mit dem Auto für Herrn ... (Transfer ... - Flughafen ... und zurück) in Höhe von 96,- € sowie ein Zeitaufwand für Herrn ... für die An- und Abreise von fünf Stunden (225,- €) ausgewiesen. Ferner ausgewiesen war der Zeitaufwand für Herrn ... und Herrn ... für den Ortstermin (je 1,5 Stunden, jeweils 127,50 €), „Zeitaufwand + Auslagen Sekretariat“ für drei Stunden (135,- €) sowie „statische Berechnungen, Stellungnahmen“ (170,- €). In dem Begleitschreiben zur Rechnung wies das Ingenieurbüro ... darauf hin, es habe den Ortstermin aufgrund des bereits angetretenen Weihnachtsurlaubs verschieben oder auch vorverlegen wollen. Leider sei das Gericht hiermit nicht einverstanden gewesen. Hierdurch seien erhebliche Reisekosten angefallen.
Am 28. April 2015, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 30. April 2015, erließ der Urkundsbeamte den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die von den Antragstellern dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten wie beantragt auf 1.472,97 € fest.
Am 15. Mai 2015 ließen die Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss „Beschwerde“ einlegen. Der Urkundsbeamte half diesem Antrag auf Entscheidung des Gerichts nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 bat der Bevollmächtigte der Antragsteller um Übermittlung der Gebührenrechnung des Büros ... anlässlich des Ortstermins vom 19. Dezember 2013.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 machte er geltend, die Reisekosten aus dem Urlaubsort seien nicht erstattungsfähig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum für eine zweite Person ebenfalls Gebühren angefallen seien. Die Sekretariatsgebühren seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Es sei auch nicht ersichtlich, welche statischen Berechnungen und Stellungnahmen vorgenommen worden seien.
Der Urkundsbeamte nahm daraufhin weitere Erkundigungen beim Antragsgegner und dem Ingenieurbüro ... vor. Diese wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass es der frühere Berichterstatter telefonisch als notwendig angesehen habe, dass auch der Firmeninhaber - trotz anfallender Reisekosten - an dem Termin teilnehme. Eine Stellungnahme sei kurzfristig gefordert worden, daher sei auch das Sekretariat kurzfristig zu besetzen gewesen.
Daraufhin rügte der Bevollmächtigte der Antragsteller, für Anreisekosten und eine zweite Person hafteten nicht die Antragsteller, wenn dies nicht ausdrücklich richterlich angeordnet worden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der jetzige Berichterstatter telefonierte am 24. Juli 2015 mit dem früheren Berichterstatter zu der Frage, was telefonisch zum Ortstermin am 19. Dezember 2013 festgelegt worden sei. Der wesentliche Inhalt des Telefonats sowie der Wortlaut des Aktenvermerks des früheren Berichterstatters vom 5. August 2014 wurden den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens Au 4 K 13.1337 sowie des vorliegenden Kostenverfahrens Bezug genommen.
II.
Die mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 eingelegte „Beschwerde“ gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 28. April 2015 ist als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gem. §§ 165, 151 VwGO („Kostenerinnerung“) auszulegen. Dieser Antrag ist angesichts der folgenden Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller ferner dahin auszulegen, dass eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses insoweit begeht wird, als den Antragstellern eine über die Teilnahme eines Vertreters des Ingenieurbüros ... an dem Ortstermin am 19. Dezember 2013 hinausgehende Erstattung der Rechnung dieses Ingenieurbüros auferlegt wurde.
Über die Erinnerung entscheidet die Kammer, weil die Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme in der Kammersitzung vom 4. Februar 2015 getroffen wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 10.7.2007 - Au 4 M 07.706).
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die in der Rechnung des Ingenieurbüros ... vom 11. März 2014 ausgewiesenen Kosten haben die Antragsteller dem Antragsgegner nur insoweit zu erstatten, als der Zeitaufwand für die Teilnahme eines Vertreters dieses Ingenieurbüros in Rechnung gestellt wurde (127,50 € zzgl. 19% USt.).
Maßstab für die von der unterlegenen Partei zu erstattenden Kosten ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig.
Aufwendungen für private Sachverständige, wie sie hier in Rede stehen, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss die Beauftragung des Sachverständigen erfordern und dessen Beitrag muss das Verfahren fördern (BayVGH, B. v. 21.7.2015 - 1 C 15.153 - juris Rn. 3).
Hier war die Prozesssituation dadurch gekennzeichnet, dass die Ladung zum Ortstermin den „Zusatz für den Beklagten“ enthielt, es werde gebeten, Herrn ... oder einen Vertreter vom Ingenieurbüro ... zum Termin mitzubringen. Werden von einer Partei bereits im Verwaltungsverfahren herangezogene Gutachter auf Aufforderung des Gerichts zu einem Termin mitgebracht, so sind die diesbezüglich entstehenden Kosten zwar schon aus diesem Grund erstattungsfähig (vgl. VGH BW, B. v. 26.2.1997 - 5 S 1742/95 - juris Rn. 5). Die „Notwendigkeit‘„ solcher Aufwendungen besteht zunächst jedoch nur in dem Umfang, in dem das Erscheinen eines von einem Beteiligten herangezogenen Sachverständigen gerichtlich angeordnet ist. Das gerichtlich nicht angeordnete Erscheinen eines (weiteren) Sachverständigen mag zwar im Einzelfall sachdienlich und zweckmäßig erscheinen, es ist aber nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2015 - 1 C 15.153 - juris Rn. 4).
Dem schriftlichen Zusatz in der Ladung zum Ortstermin vom 19. Dezember 2013 ließ sich eindeutig entnehmen, dass eine Person aus dem Ingenieurbüro ... ausreichend war („oder“).
Zwar haben der Antragsgegner und auch das Ingenieurbüro ... im Anschluss an den Ortstermin geltend gemacht, der frühere Berichterstatter habe zugestimmt bzw. sogar gefordert, dass auch der Inhaber Herr ... an dem Termin teilnehmen und dazu aus dem Urlaub anreisen solle.
Derartiges lässt sich jedoch den Gerichtsakten nicht entnehmen. Insoweit mag das zwischen dem früheren Berichterstatter und Herrn ... geführte Telefonat zwar unterschiedlich interpretiert worden sein. Die Kammer hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der frühere Berichterstatter in Kenntnis des Entstehens erheblicher Reisekosten entgegen seiner eindeutigen Verfügung in der Terminsladung später eine zusätzliche Anwesenheit von Herrn ... telefonisch gefordert haben sollte. Die Kammer hat selbstverständlich - auch in früherer Zusammensetzung - bei der Festlegung von Terminen im Blick, dass keine unnötigen bzw. unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Zwar mag der frühere Berichterstatter eine Verlegung des Termins abgelehnt haben. Dies dürfte aber vor allem darauf zurückzuführen sein, dass es um die Standsicherheit des von den Antragstellern bewohnten Anwesens ging, dass der Winter mit möglicherweise erheblichen Schneelasten bevorstand, so dass möglichst schnell Klarheit über die Bewohnbarkeit bzw. das weitere Vorgehen hergestellt werden sollte. Gerade wegen der vergleichsweisen Kurzfristigkeit des anberaumten Ortstermins gewährte jedoch der Zusatz zur Ladung mit der Formulierung „oder“ die nötige Flexibilität, wer seitens des Ingenieurbüros ... an dem Termin teilnahm.
Jedenfalls wäre seitens des Antragsgegners bzw. des Ingenieurbüros ... beim Gericht eindeutig offenzulegen gewesen, dass und welche Kosten die Teilnahme von Herrn ... an dem Termin nach sich ziehen würde. Dies ist nach den glaubhaften telefonischen Angaben des Berichterstatters nicht erfolgt. Ohne ausdrückliche richterliche Anordnung durfte es der Antragsgegner im Rahmen des Maßstabs als „verständiger Partei“ nicht als geboten erachten, dass Herr ... selbst unter Verursachung erheblicher Reisekosten und -zeiten an dem Ortstermin teilnimmt, zumal jeder Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 3).
Die Teilnahme von Herrn ... an dem Termin, die entstandenen Reisekosten und der angesetzte Zeitaufwand waren daher nicht notwendig im Sinne vom § 162 Abs. 1 VwGO.
Nicht erstattungsfähig sind auch die weiteren in der Rechnung vom 11. März 2014 ausgewiesenen Kosten, soweit sie über die Teilnahme eines Vertreters des Büros ... hinausgehen (Zeitaufwand + Auslagen Sekretariat 3 Stunden; statische Berechnungen, Stellungnahmen). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Posten im Zusammenhang mit dem Ortstermin am 19. Dezember 2013 und dem in der vorausgegangenen Ladung enthaltenen Zusatz des Gerichts hinsichtlich des Mitbringens eines Mitarbeiters stehen. Soweit das Ingenieurbüro ... auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat, eine Stellungnahme sei unverzüglich gefordert worden, daher habe auch das Sekretariat kurzfristig besetzt werden müssen (Schreiben vom 9. Juli 2015), wurde derartiges jedenfalls vom Gericht nicht gefordert. Auch der Antragsgegner hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.
Sollte sich der Hinweis auf die Anforderung einer unverzüglichen Stellungnahme auf die beim Ortstermin besprochene Beurteilung eines Vorschlags der Antragsteller durch einen Statiker beziehen (die Antragsteller hatten einen solchen Vorschlag des Ingenieurbüros ... dem Antragsgegner und dem Ingenieurbüro ... im Januar 2014 übermittelt), so wäre dem entgegen zu halten, dass der Antragsgegner eine solche Beurteilung nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Vielmehr hat er weder auf die gerichtliche Bitte um Stellungnahme vom 27. Januar 2014 noch auf die Sachstandsanfrage des Gerichts vom 3. März 2014 reagiert, so dass die Kammer die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens beschlossen hat. Kosten für die Erstellung von Unterlagen, die - entgegen vorheriger Absprache bzw. einer gerichtlichen Bitte - nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurden, sind keine für die Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.