Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Juni 2016 - B 4 K 16.132

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten mit dem am 19.04.2016 und am 09.05.2016 bei Gericht eingegangenen Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren einzustellen.

2. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

a) Eine Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich nicht bereits aus § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Denn§ 161 Abs. 3 VwGO ist nur anwendbar, wenn sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Behörde nach Klageerhebung den Kläger antragsgemäß bescheidet. Erledigt sich der Rechtsstreit aufgrund eines anderen Ereignisses, so hat die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu ergehen (BayVGH, B. v. 21.05.1974 - Nr. 45 VII 74 - NJW 1974, 1347/1348; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 161 VwGO Rn. 61).

Erledigendes Ereignis war hier die Zuweisungsentscheidung des Landes Berlin vom 15.04.2016. Mit seiner Klage begehrte der Kläger jedoch, den Beklagten bzw. seit der mit Schriftsatz vom 04.04.2016 beantragten Klageänderung, die Stadt Hof zu verpflichten, ihn umzuverteilen bzw. hilfsweise seinen Umverteilungsantrag vom 06.11.2014 zu bescheiden. Der Rechtsstreit hat sich damit nicht aufgrund einer nachträglichen Entscheidung des Beklagten noch der Stadt Hof, sondern aufgrund eines anderen Ereignisses, nämlich der Zuweisungsentscheidung des Landes Berlin, erledigt.

b) Bei der deshalb erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zugrunde zu legen und ist von der Verpflichtung entbunden, allein im Hinblick auf die offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen und schwierige Rechtsfragen zu klären (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, §161 Rn. 84-86).

Nach summarischer Prüfung erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage aus rechtlichen Gründen offen. Denn der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Entscheidung über seinen beim Beklagten gestellten Umverteilungsantrag vom 06.11.2014. Da sein Asylantrag zum diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar abgelehnt war und er im Besitz einer Duldung war, hätte das Gericht prüfen müssen, ob er sein Rechtsschutzziel auf dem Weg über eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG oder nicht eher, insbesondere seit der der Neuregelung der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage in § 61 Abs. 1 d AufenthG zum 01.01.2015, über eine Änderung der Wohnsitzauflage hätte verfolgen müssen (gegen eine Umverteilung gemäß § 51 AsylG bei geduldeten Ausländern BayVGH, B. v. 01.09.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 7). Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Kläger beantragte Änderung auf Seiten des Beklagten sachdienlich gewesen wäre und ob und ggf. wie es sich ausgewirkt hätte, dass der Kläger während des Gerichtsverfahrens am 19.11.2015 erneut einen Umverteilungsantrag gestellt hatte. Diese Rechtsfragen sind im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache nicht zu klären.

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten entspricht eine Aufhebung der Kosten billigem Ermessen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers, über den gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Denn Prozesskostenhilfe kann bereits aus formellen Gründen nicht gewährt werden. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sind die für den Antrag eingeführten amtlichen Vordrucke zu verwenden. Verwendet der Antragsteller diesen Vordruck nicht und wird auch kein einziger Beleg für den Antrag vorgelegt, so ist der Antrag abzulehnen. Eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels war nicht veranlasst, weil der anwaltlich vertretene Kläger bei Klageeinreichung angekündigt hatte, die Erklärung nachzureichen (VG München, B. v. 24.03.2016 - M 6 S 15.5804 - juris Rn.17 m. w. N.). Darüber hinaus kann der Kläger, nachdem das Verfahren nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und eingestellt wurde, also eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist, nur dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde (BayVGH, B. v. 10.02.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn.2). Ohne Vorlage der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder wenigstens eines Beleges war der Antrag jedoch nicht vollständig gestellt.

Liegen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht vor, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO aus.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG ( Änderung der Auflage in einer Duldung ).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Juni 2016 - B 4 K 16.132 zitiert 12 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A., A., A., für das Verfahren M 6 S 15.5804 wird abgelehnt. III. Der Antragstell

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Abl
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bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren AN 9 K 16.01342

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Dort war ihr Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach Niedersachsen/Delmenhorst umzuverteilen, hilfsweise der Antragstellerin eine Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage zu erteilen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2015 abgelehnt worden, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gleichzeitig wurde der ebenfalls gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts ließ die Antragstellerin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juni 2015 Beschwerde erheben. Der Antragstellerin hätte wegen der Klärung schwieriger Rechtsfragen Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die erhobene Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das betreffende Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bot mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), soweit in den ergänzenden Ausführungen davon nicht abgewichen wird.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, dass schon angesichts des 23 Seiten umfassenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen werden müsse, dass vorliegend eine Vielzahl schwieriger und obergerichtlich bisher nicht entschiedener Rechtsfragen zu klären gewesen sei, fehlt gerade die Substantiierung, warum dies der Fall sein soll. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Verwaltungsgericht die Unvollständigkeit der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2015 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (erst) mit Schreiben vom 23. März 2015 beanstandet hat. Ebenso nicht relevant für die Erfolgsaussicht des Eilantrags ist schließlich die vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage, ob (bereits) der Schriftsatz vom 4. März 2015 eine wirksame Rücknahme des Asylfolgeantrags vom 2. Juni 2014 beinhaltet, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Schreiben vom 10. April 2015 hiervon - soweit ersichtlich unwidersprochen - ausging und die Begründetheit des gestellten Eilantrags entscheidungserheblich hiervon ebenfalls nicht abhängt.

Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Soweit im Hauptantrag die begehrte länderübergreifende Umverteilung nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf § 51 AsylVfG gestützt wurde, ist zweifelhaft, ob die Beschwerde insoweit statthaft ist. Diese Rechtsgrundlage ist (nur) dann nicht anwendbar, wenn die Ausländerbehörde einem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags eine Duldung erteilt hat (GK AsylVfG, Loseblatt Stand August 2012, § 51 Rn. 2), was hier nicht der Fall ist. Insoweit läge eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor, die nach § 80 AsylVfG vorbehaltlich des - hier nicht vorliegenden - § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnte (GK AsylVfG a. a. O. § 51 Rn. 7, OVG NRW, B.v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris Rn. 10), wobei dieser Beschwerdeausschluss auch die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (und Rechtsanwaltsbeiordnung) ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassen würde (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - juris, Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 4). Entsprechendes - nämlich Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG - würde gelten, wenn dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass sich das Begehren auf Umverteilung aus einer Gesamtschau von §§ 56 bis 59b AsylVfG bzw. direkt aus § 59a oder § 59b AsylVfG ergeben könnte.

Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage wurde ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ob das Begehren auf dauerhafte und endgültige Umverteilung in ein anderes Bundesland auf diesem Verfahrensweg in rechtlich zulässiger Weise überhaupt erreicht werden kann (hierzu GK AufenthG, Loseblatt Stand März 2015, § 61 Rn. 48 ff. und 57 ff.), kann dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldungsbescheinigung ist § 60a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist über die Aussetzung der Abschiebung dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die in diesem Zusammenhang stehende und von der Antragstellerin ausdrücklich bezeichnete Wohnsitzauflage ist - soweit nicht § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einschlägig wäre mit der Folge des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG bzw. der abweichenden Behördenzuständigkeit nach § 60 Abs. 3 Satz 3, § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG - in § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geregelt, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 c) des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439 und mangels Übergangsregelung nach seinem Art. 4 Abs. 1 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, wobei nach Satz 3 dieses Absatzes die Ausländerbehörde diese Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern kann und hierbei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind. Damit wird eine einen bestimmten Ort betreffende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes vorgesehen (GK AufenthG a. a. O. Rn. 40), die von der Ausländerbehörde zu konkretisieren ist. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift die vorherige Erteilung einer Duldung voraussetzt, kann jedenfalls entgegen dem Hilfsbegehren der Antragstellerin weder von der Anordnung einer Wohnsitzauflage abgesehen werden, noch steht der Ausländerbehörde eine Aufhebungsbefugnis zu, ohne dass zugleich ein anderer Wohnsitz bestimmt wird. Schließlich konnte die begehrte Duldungsbescheinigung, die vom Verwaltungsakt der Duldung zu unterscheiden ist (GK AufenthG a. a. O. § 60a Rn. 115), schon deshalb nicht ausgestellt werden, weil wegen der vorgesehenen Unterschrift auf der Duldungsbescheinigung grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde erforderlich ist, was die Antragstellerin aktenkundig unterlassen hat, obwohl sie mehrmals hierzu aufgefordert worden war. Denn nach § 78a Abs. 7 AufenthG und § 58 Nr. 2 AufenthV ist diese Bescheinigung auf einem einheitlichen Vordruckmuster zu erteilen, wozu insbesondere die Unterschrift des Inhabers der Duldungsbescheinigung gehört (vgl. auch GK AufenthG a. a. O. Rn. 116). Erfolgt mangels persönlicher Vorsprache keine Unterschriftsleistung, kann auch die Duldungsbescheinigung nicht ausgestellt werden (OVG NRW, B.v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris). Dass der Antragstellerin eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde unzumutbar wäre, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die von der Ausländerbehörde genannten Voraussetzungen, unter denen auf eine persönliche Vorsprache ausnahmsweise verzichtet worden wäre, aktenkundig nicht vollständig erfüllt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A., A., A., für das Verfahren M 6 S 15.5804 wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf EUR 94,39 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Festsetzungsbescheid vom ... Oktober 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis zum ... November 2014 gegenüber dem Antragsteller einen ausstehenden Rundfunkbeitrag für eine Wohnung in Höhe von a. EUR inkl. b. EUR Säumniszuschlag fest.

Der hiergegen am ... Oktober 2015 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom ... November 2015 zurückgewiesen.

Der Antragsteller erhob am ... Dezember 2015 Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Oktober 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... November 2015 (M 6 K 15.5802) und beantragte,

nach § 59 BGB Aussetzung der Vollziehung sowie Antrag auf Eilrechtsschutz.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom ... Januar 2016,

den Antrag abzulehnen.

Hierbei wurde mitgeteilt, dass - ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht - eine Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben wird und bis zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren auch nicht eingeleitet werden wird. Zudem werde das Beitragskonto einstweilen mahn- und sollausgesetzt. Einer Erledigungserklärung bzgl. des Eilantrags werde vorab zugestimmt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016, eingegangen am selben Tag, bestellte sich Herr Rechtsanwalt Drexler für den Antragsteller und beantragte,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten Rechtsanwaltes A., A., A., zu bewilligen.

Gleichzeitig erklärte er im Namen des Antragstellers das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für erledigt. Die Erklärung des Antragstellers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags werde alsbald nachgereicht.

Eine Nachreichung des Formblattes mit der Erklärung des Antragstellers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

II.

Die vorliegende Entscheidung einschließlich derjenigen über den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gemäß § 87a VwGO durch die Berichterstatterin getroffen (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 87a Rn. 7).

1. Die Antragspartei hat am ... Februar die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am ... Januar vorab der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Unter den Voraussetzungen des § 121 ZPO kann auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Zwar ist im vorliegenden Fall das Hauptsacheverfahren nach der Beantragung, aber noch vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden, so dass die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausscheidet, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist. Aus Billigkeitsgründen wird aber eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann für zulässig erachtet, wenn sich während des Verfahrens ohne Zutun des Klägers oder Antragstellers die Hauptsache erledigt und die Beteiligten daraufhin übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 14). Dies trifft im vorliegenden Verfahren zu.

Die Prozesskostenhilfe kann jedoch bereits aus formellen Gründen nicht gewährt werden. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sind die für den Antrag eingeführten amtlichen Vordrucke zu verwenden. Verwendet der Antragsteller diesen Vordruck nicht und lässt sich deshalb kein vollständiges Bild über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewinnen, so ist der Antrag abzulehnen (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.1987 - 7 C 87.03235 - BayVBl 1988, 245). Eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels war im vorliegenden Fall entbehrlich. Ein Hinweis erübrigt sich bei der Ankündigung der Nachreichung, selbst wenn diese dann ausbleibt, sowie bei Fehlen auch nur eines einzigen Belegs für den Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 117 Rn. 35). Beide Konstellationen treffen hier zu. Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos ist, war dem Antragsteller auch nicht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO sein zur Vertretung bereiter Bevollmächtigter beizuordnen.

3. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall die Kosten der Antragspartei aufzuerlegen, da der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne beidseitige Erledigungserklärungen erfolglos geblieben wäre. Der Antragsteller hat vor Einreichung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Dieser wäre jedoch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwingend erforderlich gewesen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.