Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 zur Verfügung zu stellen.
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
Summe |
WS 2012/13 |
294 |
0 |
277 |
0 |
261 |
0 |
245 |
0 |
231 |
1.308 |
SS 2013 |
0 |
285 |
0 |
269 |
0 |
253 |
0 |
238 |
0 |
1.045 |
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
Summe |
WS 2012/13 |
290 |
2 |
270 |
4 |
236 |
14 |
240 |
17 |
237 |
1.310 |
Gründe
|
Gruppe
|
Stellen aktuell |
Stellen Vorjahr |
Diff.
|
De-putat (LVS) |
Min-derg akt. |
Min- derg |
Lehr-angebot aktuell (LVS ) |
Lehr-angebot Vorjahr (LVS) |
Diff. (LVS) |
1 |
Professoren § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV |
39 |
40 |
- 1 |
9 LVS
|
8
|
8
|
343 |
352,0 |
-9 |
2 |
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV |
4 |
4 fiktiv:5 |
fiktiv: -1 |
7 LVS |
|
|
28 |
28,0 fiktiv: 35 |
+- 0 fiktiv: -7. |
3 |
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV |
77,25 |
77,25 |
|
5 LVS |
|
|
386,25 |
386,25 |
+- 0 |
4 |
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV |
53 |
51 |
+2 |
max. 10 LVS
|
|
|
457 |
439,0 |
+18 |
5 |
Wiss. Angestellte § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV |
8,6 |
8 |
+0,6 |
nach |
|
|
41,5 |
38,5 |
+3 |
6 |
Juniorprofessoren § 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV |
1 |
1
|
|
hier: 5 LVS |
|
|
5,0 |
5,0
|
+-0 |
|
Summe |
182,85 |
181,25 fiktiv: 182,25
|
+1,6 zur fikt. Stel-len-zahl: + 0,6 |
|
|
|
1.260,75 |
1.248,75 unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75 |
+ 12 zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres: +5 |
(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).
(1) Gruppe der Professoren
(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)
(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)
(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)
(5) Wissenschaftliche Angestellte
(6) Juniorprofessoren
(7) Lehrauftragsstunden
- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,
- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS
- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.
Professoren 343,00 LVS
AORaZ 28,00 LVS
ARaZ 386,25 LVS
ARaL 457,00 LVS
Wiss. Angestellte 41,50 LVS
Juniorprofessoren 5,00 LVS
Summe:1.260,75 LVS
(1) Krankenversorgungsabzug
|
Gruppe |
Stellen mit KV |
auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS) |
abzuziehende Stellen |
durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS) |
KV--Abzug (LVS) |
1 |
Professoren |
28 1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS |
248 |
8,249 |
8,86 |
73,086 |
2 |
AORaZ |
2 |
14 |
0,589 |
7 |
4,12 |
3 |
ARaZ |
56,75 |
283,75 |
16,719 |
5 |
83,595 |
4 |
ARaL |
38 |
334 |
11,195 |
8,79 |
98,40 |
5 |
Wiss. Ang.
|
5,1 (6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg) |
25,5 |
1,503
|
5 |
7,515 |
6 |
Junior-professoren |
-- |
-- |
---- |
--- |
----- |
|
gesamt |
129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg ) |
|
38,255 |
|
266,72 LVS |
(2) Praktikantenbetreuungsabzug
Gruppe (1) 24 Praktikanten
Gruppe (2) 30 Praktikanten
ausgebildet.
Gruppe (1) 0,25 Stellen
Gruppe (2) 0,71 Stellen.
für die Gruppe (1) 1,72 LVS
für die Gruppe (2) 4,89 LVS
gesamt 6,61 LVS.
nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS
abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS
abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS
bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS
Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität
Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors
5 Semester |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
WS 2009/10 |
288 |
1 |
275 |
|
240 |
20 |
222 |
10 |
236 |
SS 2010 |
|
276 |
1 |
267 |
9 |
239 |
20 |
218 |
12 |
WS 2010/11 |
285 |
1 |
268 |
|
252 |
10 |
239 |
20 |
216 |
SS 2011 |
|
265 |
3 |
261 |
11 |
251 |
10 |
239 |
20 |
WS 2011/12 |
291 |
|
250 |
4 |
244 |
11 |
244 |
10 |
239 |
∑ WS 09/10 bis SS 11 |
573 |
543 |
547 |
528 |
512 |
520 |
491 |
487 |
484 |
∑ SS 10 bis WS 11/12 |
576 |
542 |
522 |
532 |
516 |
511 |
513 |
487 |
487 |
Übergangsquoten: |
|
0,9459 |
0,9613 |
0,9726 |
0,9773 |
0,9980 |
0,9865 |
0,9919 |
1,0 |
multiple Verknüpfung |
1,0 |
0,9459 |
0,9093 |
0,8844 |
0,8643 |
0,8626 |
0,851 |
0,8441 |
0,8441 |
Schwundstudienzeit |
8,0057 | ||||||||
Mindestsemesterzahl |
9 | ||||||||
SF |
0,8895 |
Fach- semester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
Summe |
WS 2012/13 |
294 |
0 |
277 |
0 |
261 |
0 |
246 |
0 |
231 |
1.309 |
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.
(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.
(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer
Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden
- 1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung, - 2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung, - 3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung, - 4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, - 5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation, - 6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder - 7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 57 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.
(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.
(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV | § 60 Ausbildungsstätten, Dauer
Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden
- 1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung, - 2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung, - 3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung, - 4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, - 5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation, - 6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder - 7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.