Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich im regulären Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/13 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin an der ... (...). Ihr Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der ... vom ... September 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 beantragte ihr Bevollmächtigter bei der ... die Zulassung der Klägerin im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Bescheid vom ... Juli 2012 erkannte die ... die von der Klägerin an der ... Universität ... im Rahmen des Studiums der Veterinärmedizin erbrachten Leistungen und Zeiten auf das 1. bis 4. Fachsemester des Studiums der Tiermedizin an der ... an, da Gleichwertigkeit gegeben sei.

Über den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die ... nicht entschieden.

Der von der Klägerin am ... Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wintersemester 2012/2013 im 5. Fachsemester wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom ... März 2013 abgelehnt (Az. M 3 E 12.4960).

Am ... Oktober 2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 zur Verfügung zu stellen.

Die Lehrkapazitäten des Beklagten für das Fach Tiermedizin im 5. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 seien nicht vollständig ausgeschöpft. Der nach der Kapazitätsverordnung vom Beklagten zu erstellende Datenerhebungsformularsatz sei fehlerhaft. Insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden. Aus dem Grundsatz der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität seien die noch vorhandenen Kapazitäten auch zu vergeben. Die Klägerin werde durch die nicht erschöpfende Ausnutzung der Kapazität in ihrem Recht auf freie Berufswahl beschränkt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2013 vorgetragen, in der Regel würden in den Kapazitätsberechnungen der ... Drittmittel nicht ausgewiesen. Damit verschweige die ... jedoch, welche erheblichen Drittmittel bei ihr vorhanden seien. Dazu gehöre insbesondere auch, dass Abwägungsentscheidungen darüber getroffen werden müssten, ob Drittmittel allein der Forschung oder der Patientenversorgungen zugewendet würden oder, soweit dies aufgrund der Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber möglich sei, auch der Lehre zukommen würden. Es obliege dann dem Gericht zu prüfen, ob entsprechende ordnungsgemäße Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien. Falls keine Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien, seien die Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung werde überwiegend auf bereits aus dem Jahre 1984 stammende Rechtsprechung des BayVGH zurückgegriffen. Auch bei der ... hätten Drittmittel inzwischen erhebliche Bedeutung. Außerdem müssten die angesetzten Deputatsermäßigungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch in dem Umfang, wie sie angesetzt worden seien, tatsächlich notwendig seien. Insoweit werde beantragt, die betroffenen Lehrpersonen als Zeugen zu vernehmen zu der Beweisfrage, ob die gewährten Deputatsverminderungen mit dem tatsächlichen Zeitaufwand in Einklang stünden. Wenn das Verwaltungsgericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen längeren Zeitraum die Deputatsverminderungen lediglich aufgrund schlüssiger und nicht mit den Mitteln des Strengbeweises verbundener Ausführungen akzeptiere, entfalle bei dem Beklagten der Antrieb, Berechtigung und Umfang der Deputatsverminderungen auch unter geänderten Umständen kritisch zu überprüfen. Für die Humanmedizin sei an ihn (den Bevollmächtigten) herangetragen worden, dass sog. „Quereinsteiger“, die an bestimmten ... Hochschulen bereits Medizin studierten, auf ihre Bewerbung bei der ... schon im Vorfeld Zulassungsgarantien erhalten hätten. Ggf. bestünden darüber hinaus sogar Absprachen zwischen der ... und ... Universitäten, wonach die ... die Zulassung im höheren Fachsemester bei entsprechender Bewerbung garantiere. Es wurde angeregt, die ... zur Stellungnahme aufzufordern. Eine derartige Vergabepraxis würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Mit ihrer Versicherung an Eides Statt vom ... Januar 2014 bestätigte die Klägerin, noch keine vorläufige oder endgültige Zulassung zum Studium der Tiermedizin an einer deutschen Hauptschule erhalten zu haben und in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen zu sein. Auf eine Zulassung unter Vorbehalt vom ... März 2012 zum Sommersemester 2012 an der Freien ... sei sie nicht weiter eingegangen, da sie von anderen Studierenden aus ihrem Semester gewusst habe, dass eine Zulassung dort unter Anerkennung der Prüfungen aus ... nicht möglich sei.

Die ... hat im Studiengang Tiermedizin gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2012/13 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2012/13) vom 10. Juli 2012 in Verbindung mit der Anlage hierzu folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

245

0

231

1.308

SS 2013

0

285

0

269

0

253

0

238

0

1.045

Nach der von der ... vorgelegten Studentenstatistik waren am 22. November 2012 im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis zum 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben.

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

290

2

270

4

236

14

240

17

237

1.310

Da zum Stichtag 22. November 2012 trotz einer ursprünglich erschöpfenden Vergabe der 294 Studienplätze noch 4 innerkapazitäre Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden waren, schloss die ... für den Beklagten mit sämtlichen Antragsparteien der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, einen Vergleich, wonach gegen Rücknahme der Rechtsmittel unter den Antragsparteien 4 Studienplätze verlost und vergeben wurden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat für von ihm vertretene Antragsparteien diesen Vergleich ebenfalls abgeschlossen. Es wurden somit im Wintersemester 2012/2013 nach dem Stichtag 22. November 2012 weitere 4 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben.

Am ... Mai 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin, am ... Juli 2014 auch der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Zwar war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, noch nicht abgelaufen. Der Mangel der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage wird jedoch durch Ablauf der Frist während des Klageverfahrens behoben (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn. 13 zu § 75 VwGO). Da über den Antrag auch bislang nicht entschieden wurde, ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

Die Klage ist auch nicht wegen eingetretener Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296) erledigt sich die Verpflichtungsklage, mit der die Zulassung zum Studium aufgrund einer für ein Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ende dieses Semesters, vielmehr bleibt für die Entscheidung über die Klage die Sach- und Rechtslage in diesem Semester maßgeblich. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der damaligen Zuständigkeit der Hochschulen sowohl für die Vergabe inner-, als auch außerkapazitärer Studienplätze zu sehen; der Einwand einer nicht genügenden Erschöpfung der vorhandenen Kapazität erfolgte im Rahmen des Klageverfahrens gegen den die innerkapazitäre Zulassung ablehnenden Bescheid der Hochschule, somit zeitnah noch vor Beginn oder jedenfalls während des Bewerbungssemesters. Ob aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 1973 tatsächlich auch Untätigkeitsklagen, die erst lange nach Ablauf des streitgegenständlichen Semesters bei Gericht erhoben werden, als zulässig anzusehen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die vorliegende Klage war noch während des Semesters, für das die Zulassung begehrt wurde, erhoben worden; auf die Zulässigkeit einer solchen Klage darf sich die unvermeidliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - ).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bevollmächtigte hat, obwohl ihm die Notwendigkeit der Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen über die weiterhin nicht erfolgte Berücksichtigung der Klägerin an einer deutschen Universität oder Hochschule im beantragten Studiengang aus der vorangegangenen Anforderung des Gerichts bekannt war, eine aktuelle Versicherung der Klägerin, bislang keinen Studienplatz im gewünschten Studium an einer deutschen Hochschule erhalten zu haben, nicht vorgelegt.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 5. oder einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das 5. Fachsemester hat im Wintersemester 2012/2013 kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden; sie kann auch nicht die Berücksichtigung in einem niedrigeren Fachsemester beanspruchen.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der... vom 12. Juli 2012. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der..., dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2012/2013 anrechenbare Leistungen über 4 Fachsemester nachgewiesen (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

Nach der vom Beklagten vorgelegten Statistik waren an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 zum Stichtag 22. November 2012 im 1. bis 9. Fachsemester 1.310 Studierende eingeschrieben. Diese Zahl ist um die für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag vergebenen weiteren 4 Studienplätze zu erhöhen. Diese sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen: Eine Vergabe im regulären Verfahren war nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Studienplätze das Nachrückverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 HZV) abgeschlossen war, andererseits besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, nach Abschluss der Nachrückverfahren frei gewordene Studienplätze unbesetzt zu lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht diese für das Wintersemester 2012/2013 tatsächlich vergebenen Studienplätze bei der nun im Klageverfahren vorzunehmenden Vergleichsberechnung unberücksichtigt lassen müsste. Es somit von insgesamt 1.314 im Wintersemester 2012/2013 im 1. bis 9. Fachsemester im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden auszugehen.

Die vom Gericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Kapazitätsberechnung hat auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vorliegende Klage Gültigkeit, es hat sich weder ein Aufklärungs-, noch ein Korrekturbedarf ergeben. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung wurde auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 7 CE 13.10174 u. a.). Da mit den zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 tatsächlich zugelassenen 294 Studierenden die vom Gericht errechnete Kapazität von 1.309 in diesem Studienabschnitt zuzulassenden Studierenden (s. unten) überbucht wurde, war im Wintersemester 2012/2013 kein weiterer Studienplatz vorhanden, der von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und der daher ihren Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 begründen könnte.

Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen Vorjahr

Diff.

De-putat

(LVS)

Min-derg

akt.

Min-

derg

Vorj.

Lehr-angebot aktuell

(LVS )

Lehr-angebot Vorjahr (LVS)

Diff.

(LVS)

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

40

- 1

9 LVS

8

8

343

352,0

-9

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

fiktiv:5

fiktiv:

-1

7 LVS

28

28,0

fiktiv: 35

+- 0

fiktiv: -7.

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,25

77,25

5 LVS

386,25

386,25

+- 0

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

53

51

+2

max.

10 LVS

457

439,0

+18

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

8,6

8

+0,6

nach

Vertrag

41,5

38,5

+3

6

Juniorprofessoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

hier:

5 LVS

5,0

5,0

+-0

Summe

182,85

181,25

fiktiv:

182,25

+1,6 zur fikt.

Stel-len-zahl:

+ 0,6

1.260,75

1.248,75

unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75

+ 12

zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres:

+5

(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).

Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 mit 182,85 Stellen 1,6 Stellen mehr als im Vorjahr (181,25 Stellen) zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.260,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr - ohne Berücksichtigung fiktiver Deputate - 1.248,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2011/12 und 2012/13 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2012/13 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2011/12 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei wurde ein im Berechnungszeitraum 2010/11 erfolgter, seinerzeit nicht anerkannter Einzug einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren mit der hieraus resultierenden Verminderung des Lehrangebots um 5 LVS nun durch die Schaffung einer Stelle in der Gruppe der ARaZ als kompensiert anerkannt, so dass in der Gruppe der Juniorprofessoren keine Stelle mehr fiktiv fortgeführt wurde; jedoch konnte ein in der Gruppe der AORaZ erfolgter Stelleneinzug (von 5 auf 4 Stellen) nicht anderweitig kompensiert werden, so dass diese Stelle bei der vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgenommenen Kapazitätsberechnung fiktiv fortgeführt und bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots demnach in der Gruppe der AORaZ von 5 Stellen ausgegangen wurde.

Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellen um eine Stelle vergrößert, gegenüber der vom Gericht bei seiner Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum angesetzten Zahl von Stellen ist die Zahl gleichgeblieben. Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben; auch die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden hat sich sowohl gegenüber dem tatsächlichen Angebot des Vorjahres, als auch gegenüber dem vom Gericht unter Berücksichtigung einer fiktiv fortgeführten Stelle angesetzten Angebot vergrößert.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Professoren 39 Stellen (Vorjahr 40 Stellen) ausgewiesen. Die Reduzierung beruht auf der Umwandlung einer Stelle in eine A13-Stelle (in der Gruppe der ARaL) mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 9 LVS. Diese Umwandlung wirkt sich somit kapazitätsrechtlich nicht aus und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die einer Verminderung des Lehrangebots zugrunde liegenden Stellenverschiebungen oder -einsparungen (bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum) sind auch, wenn mit ihnen ein Verlust an Lehrangebot verbunden ist, insoweit kapazitätsrechtlich unerheblich, als ihnen ausgleichende Maßnahmen, die zu einer Deputatserhöhung bei anderen Stellen geführt haben, gegenüberstehen; die besonderen Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen sind dann nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093).

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2012 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. ...) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. ... um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Beweiserhebung hierzu angeregt hat, geht das Gericht dieser Anregung nicht nach, da die aufzuklärende Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem Wortlaut der LUFV („lässt unberührt“) ist bei Beibehaltung der Tätigkeit, für die die Verminderung des Deputats bewilligt wurde, auch der Umfang dieser Verminderung weiterhin anzuerkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a.). Im Übrigen ergeben sich die Verminderungen der Deputate von Professoren im Umfang von 6 LVS unmittelbar aus der LUFV und sind an die wahrgenommene Tätigkeit gebunden, ohne dass der tatsächliche Umfang der Beanspruchung durch diese Tätigkeit zu erheben wäre; dass sich die Verminderung um weitere 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... entscheidungserheblich auswirken würde, ist nicht dargelegt worden.

Der Ansatz von (nur noch) 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie im Vorjahr 4 Stellen tatsächlich ausgewiesen, wobei bei der Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum eine weitere Stelle fiktiv fortgeführt wurde. Der dieser Fortführung zugrunde liegende Stelleneinzug wurde nun kompensiert durch die Schaffung einer weiteren A 13-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in der Gruppe der ARaL zur Kompensation dieses fiktiven Deputats, der Stelleneinzug kann daher nun anerkannt werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächlich anzusetzendes) Gesamtdeputat von 28 LVS.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.

(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 53 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 51 Stellen). Die beiden Stellen wurden geschaffen zur Kompensation des Wegfalls einer Stelle in der Gruppe der Professoren sowie der in der Kapazitätsberechnung des Gerichts fiktiv fortgeführten Stelle in der Gruppe der AORaZ.

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Diese Gruppe erbringt ein Gesamtdeputat von 457 LVS, Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,6 LVS. Dieser Wert ist vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 daher insgesamt 457 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 8 Stellen). Diese Erhöhung der Stellen führte zu einer Erhöhung des Deputats um 3 LVS.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots von einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

(7) Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2012/13 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.

Professoren 343,00 LVS

AORaZ 28,00 LVS

ARaZ 386,25 LVS

ARaL 457,00 LVS

Wiss. Angestellte 41,50 LVS

Juniorprofessoren 5,00 LVS

Summe:1.260,75 LVS

Eine weitere Aufklärung etwa in der Lehreinheit Tiermedizin in der Forschung, jedoch nicht in der Lehre tätiger Drittmittelbediensteter ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Bereich der Lehreinheit Tiermedizin spielen Drittmittelbedienstete seit Jahren bei der Kapazitätsberechnung keine Rolle, das Gericht hat daher keinen Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der ... in dem - vom Staatsministerium überprüften - Datenerhebungssatz anzuzweifeln und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten nachzugehen. Da Studienbewerber grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend machen können, ist auch für die vom Bevollmächtigten der Klägerin gewünschte „Abwägungsentscheidung“ kein Raum (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117).

Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der ... zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der ... stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 7 CE 12.10054)

b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,85 Stellen einbezogen.

Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einschließlich der Stelle mit Null-Deputat auszugehen, also von insgesamt 130,85 Stellen, 30% hiervon ergibt 39,255 Stellen. Um diese Stelle mit Null-Deputat ist der 30%ige Anteil von 39,255 Stellen vorab zu kürzen. Es können also insgesamt 38,255 Stellen in Abzug gebracht werden. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht.

Da der Dekan Prof. ... in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)

abzuziehende

Stellen

durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV--Abzug

(LVS)

1

Professoren

28

1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS

248

8,249

8,86

73,086

2

AORaZ

2

14

0,589

7

4,12

3

ARaZ

56,75

283,75

16,719

5

83,595

4

ARaL

38

334

11,195

8,79

98,40

5

Wiss. Ang.

5,1

(6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg)

25,5

1,503

5

7,515

6

Junior-professoren

--

--

----

---

-----

gesamt

129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg )

38,255

266,72 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 266,72 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 24 Praktikanten

Gruppe (2) 30 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,25 Stellen

Gruppe (2) 0,71 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,895 LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 1,72 LVS

für die Gruppe (2) 4,89 LVS

gesamt 6,61 LVS.

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 987,42 LVS.

nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS

bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS

Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.

Die gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufteilung des in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwertes von 7,60 auf die beteiligten Lehreinheiten (Tiermedizin: 7,5556, Physik: 0,0222, Biologie: 0,0222) beruht nach Angabe des Antragsgegners auf der neuen Studienordnung. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.

Es ergibt sich auf der Grundlage des vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 987,42 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (987,42 x 2 = 1974,84) : 7,5556 = 261,3743 Studienplätzen.

Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Tiermedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind der einschlägigem Tabelle des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.6.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Atypische Semesterübergänge sind demnach nicht vorhanden.

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2009/10

288

1

275

240

20

222

10

236

SS 2010

276

1

267

9

239

20

218

12

WS 2010/11

285

1

268

252

10

239

20

216

SS 2011

265

3

261

11

251

10

239

20

WS 2011/12

291

250

4

244

11

244

10

239

WS 09/10 bis SS 11

573

543

547

528

512

520

491

487

484

∑ SS 10 bis WS 11/12

576

542

522

532

516

511

513

487

487

Übergangsquoten:

0,9459

0,9613

0,9726

0,9773

0,9980

0,9865

0,9919

1,0

multiple Verknüpfung

1,0

0,9459

0,9093

0,8844

0,8643

0,8626

0,851

0,8441

0,8441

Schwundstudienzeit

8,0057

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,8895

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8895.

Dieser Wert hält sich innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2011/12: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,88454; 2008/2009: 0,88100; 2007/2008: 0,90222, 2006/2007: 0,9058).

Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8895 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 261,3743 : 0,8895 = 293,8441, gerundet 294 Studienplätzen.

Die von der ... praktizierte lineare Berücksichtigung des Schwunds für die Ermittlung der Kapazität der höheren Fachsemester wurde bislang weder vom erkennenden Gericht, noch vom BayVGH beanstandet. Bei dem oben, unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in den vergangenen 5 Semestern errechneten Schwundfaktor von 0,8895 ergibt sich eine konstante Übergangsquote von 0,9704. Für die höheren Fachsemester ergeben sich somit folgende Kapazitäten:

Fach-

semester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

246

0

231

1.309

Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 22. November 2012 an der ... im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis einschließlich dem 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben waren, 4 weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag, aber noch im Semester vergeben wurde, ist auch die vom Gericht für diesen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 1.309 Studienplätzen überbucht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester steht daher § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV, § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung 2012/13 entgegen.

Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze waren zum Stichtag 22. November 2012 - ungeachtet der nach Abschluss der Nachrückverfahren erfolgten Vergabe dieser Studienplätze - im 1. Fachsemester vorhanden. Einer Zulassung ins 1. Fachsemester steht jedoch die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Klägerin Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin von 4 Fachsemestern erbracht hat, kommt eine Zulassung zum 1. Fachsemester nicht in Betracht.

Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin berichtete angebliche Bevorzugung von Studierenden ... Universitäten bei der Studienplatzvergabe durch die ... bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Klägerin trotz ihres Studiums an der ... Universität ... zum Studium der Tiermedizin an der ... nicht zugelassen wurde, widerlegt diese Behauptung bereits.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014, erstes Fachsemester, zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Über die festgesetzten 190 und vergebenen 196 Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Medizin hinaus sei an der FAU im WS 2013/2014 keine freie Ausbildungskapazität vorhanden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung erhebt er im Wesentlichen Einwendungen gegen das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrangebot (insbesondere die Nichtausschöpfung und Reduzierung von Lehrdeputaten, die Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie den unterbliebenen Einsatz klinischen Lehrpersonals in der vorklinischen Ausbildung), den Dienstleistungsexport, den Curriculareigenanteil der Vorklinik und die Berücksichtigung der Überbuchung.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die FAU hat die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), § 38 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl S. 172), auf 190 für das WS 2013/2014 und auf 189 für das SS 2014 festgesetzt (§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2013/2014 an der Universität Erlangen-Nürnberg als Studienanfänger und -anfängerinnen sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen [Zulassungszahlsatzung 2013/2014] vom 10.7.2013). Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass im WS 2013/2014 über die nach Angaben der FAU (Stand: 29.10.2013) eingeschriebenen 196 Studienanfänger hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

a) Lehrangebot

Die erhobenen Einwände hinsichtlich des bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Lehrangebots greifen nicht durch.

aa) Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis

Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG). Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, gemessen in Deputatsstunden, zugrunde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 46 Abs. 1 HZV). Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG, § 46 Abs. 2 HZV).

Zu den insoweit berücksichtigten A 15/A 13-Stellen hat die FAU in ihrer Stellungnahme ausgeführt, entgegen der Annahme des Antragstellers seien nicht 15, sondern neun Stellen dieser Kategorie in der Vorklinik vorhanden. Dies stimmt mit den Angaben in den Kapazitätsberechnungsunterlagen (Blatt 2, 2.1 [Stellen und Deputate], Zeile 5) überein. Nach der den Berechnungsunterlagen vorangestellten Tabelle hat sich die Zahl der Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Sie verteilen sich auf die einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinische Medizin wie folgt: Anatomisches Institut: drei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 26 SWS (9, 9 und 8 SWS), Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 12 SWS (7 und 5 SWS), Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 10 SWS (5 und 5 SWS), Institut für Biochemie: zwei Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 14 SWS (9 und 5 SWS).

Die Deputate dieser Stellen waren bereits Gegenstand einer eingehenden Prüfung des Senats im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das WS 2010/2011. Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 (7 CE 11.10123 - juris Rn. 7-16), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hatte der Senat die Deputatsfestsetzungen als nicht zu gering angesehen und hierzu unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die in den einschlägigen Bestimmungen für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehrverpflichtung an Universitäten als Obergrenze normierte Stundenzahl von zehn Lehrveranstaltungsstunden (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.3.2013 [GVBl S. 166]) auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bewirtschaftungsdirektiven nicht ausgeschöpft werden muss, wenn die Unterschreitung durch die Übertragung sonstiger Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10047 - juris Rn. 20, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris Rn. 9 ff.). Die FAU hatte seinerzeit ausführlich dargelegt, aufgrund welcher zusätzlichen Aufgaben die Lehrverpflichtung der jeweiligen Stelleninhaber im genannten Umfang festgesetzt worden war. Nachdem der Stellenbestand im Wesentlichen unverändert und lediglich eine Stelle im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie mit einem Lehrdeputat von fünf SWS hinzugekommen ist, ist das insoweit für das WS 2013/2014 angesetzte Lehrangebot nicht zu beanstanden.

bb) Lehrdeputat der angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter

Gleiches gilt für das im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls unveränderte Gesamtlehrdeputat von 26 SWS der vier Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis im Anatomischen Institut, im Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie, im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie und im Institut für Biochemie. Die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate bestimmt sich grundsätzlich nach den einzelvertraglichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a bis c LUFV). Auch insoweit muss jedoch das Höchstdeputat nicht ausgeschöpft werden, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis neben ihrer Lehrtätigkeit noch mit anderen Aufgaben betraut sind. Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben in der Kapazitätsberechnung sind nicht ersichtlich. Es gibt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen zwingenden Grund, die Lehrtätigkeit dieser Gruppe von Mitarbeitern einseitig zulasten ihrer sonstigen Aufgaben auszuweiten.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Lehrdeputat zweier weiterer wissenschaftlicher Angestellter mit jeweils sechs SWS wendet, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die FAU zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Stellen zur Erfüllung der Zielvereinbarung zwischen dem (damaligen) Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der FAU zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen in der Humanmedizin für die Absolventinnen und Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschaffen und besetzt wurden (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit der Aufteilung der Kapazitätsberechnung in zwei Teilberechnungen BayVGH, B. v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 9, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10027 - juris Rn. 9 und B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10045 - juris Rn. 13). Die hierfür vom Ministerium bereitgestellten Mittel stehen nach Nr. 2.1 der Zielvereinbarung „gesondert und ausschließlich zur besseren Befriedung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage befristet für Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung“ und „dienen zur Bestreitung von Personal- und Sachausgaben.“ Hinsichtlich des festgelegten Deputats von sechs SWS für jede der beiden Stellen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nur einen Anspruch auf erschöpfende Nutzung der bestehenden Ausbildungskapazität, nicht jedoch auf deren Erhöhung hat.

cc) Lehrdeputat des Vizepräsidenten

Die Lehrverpflichtung nicht hauptberuflicher Vizepräsidenten kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV um bis zu 75 v. H. ermäßigt werden. Somit überschreitet die Ermäßigung des Lehrdeputats von neun auf zwei SWS zugunsten des Vizepräsidenten für Internationale Angelegenheiten der FAU, Prof. Dr. K., Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie, die Höchstgrenze um 0,25 SWS. Hierzu hat der Senat allerdings bereits in seiner Entscheidung zum WS 2011/2012 ausgeführt, die FAU habe zum Ausgleich der Ermäßigung aus eigenen Mitteln eine zusätzliche befristete Stelle mit einem Lehrdeputat von sieben SWS geschaffen und diese in voller Höhe in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Die geringfügige Überschreitung der Lehrdeputatsermäßigung wirke sich dadurch im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig aus (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 - juris Rn. 10 f.).

An dieser Sach- und Rechtslage hat sich seither nichts geändert. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat die FAU auf Nachfrage bestätigt, dass Prof. Dr. K. das Amt des Vizepräsidenten seit 2011 ununterbrochen ausübe und die Amtszeit zum 1. April 2013 lediglich verlängert worden sei. Nach den Angaben auf der Homepage der FAU wurde Prof. Dr. K. für eine zweite Amtszeit bis Ende März 2016 wiedergewählt. Seine Aufgaben umfassen die Internationalisierung der Universität, das Hochschulmarketing sowie die wissenschaftliche Weiterbildung (http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/universitaetsleitung/vp-internationalisierung.shtml). In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 hat die FAU nochmals bekräftigt, zum Ausgleich der Deputatsminderung des Vizepräsidenten aus eigenen Mitteln eine zusätzliche befristete Stelle mit einem Deputat von sieben SWS geschaffen und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt zu haben. Hierdurch ist die Überschreitung der Lehrdeputatsermäßigung des Vizepräsidenten um 0,25 SWS mehr als kompensiert.

Reduzierungen des Lehrangebots sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie vorliegend - durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.5.2011 - 7 CE 11.10116 - juris Rn. 7 ff., B. v. 3.5.2010 - 7 CE 10.10094 - juris Rn. 16, B. v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10093 - juris Rn. 11). Dabei kommt es auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen des Lehrangebots stattfindet, nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9).

dd) Drittmittelbedienstete

Drittmittelfinanzierte Stellen sind nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris Rn. 8 ff., B. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris Rn. 7 ff., B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 8), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen oder für ein Einverständnis des Zuwendungsgebers mit dem Einsatz in der Lehre (Art. 8 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) vorliegen. Für eine solche nur in Ausnahmefällen anzunehmende und nach Angaben der FAU hier nicht vorliegende Konstellation ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst hinreichende Anhaltspunkte.

ee) Einsatz klinischen Lehrpersonals in der vorklinischen Ausbildung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 - 14, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 - juris Rn. 24 - 27, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 - juris Rn. 17 - 20, sowie zuletzt für die FAU B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10045 - juris Rn. 8 - 11, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 - juris Rn. 8 ff.) sind die medizinischen Fakultäten nicht verpflichtet, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten (Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin) über den tatsächlichen Dienstleistungsimport hinaus bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinik zu berücksichtigen. Es ist auch kein fiktiver, über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen hinausgehender Import anzusetzen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest (ebenso zuletzt OVG NW, B. v. 4.3.2013 - 13 C 2.13 - juris Rn. 26 und B. v. 26.8.2013 - 13 C 98.13 - juris Rn. 10, SächsOVG, B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395.12 - juris Rn. 13, OVG Saarl, B. v. 25.7.2013 - 2 B 48.13.NC - juris Rn. 39 ff.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Der Studiengang Medizin mit den Lehreinheiten Vorklinische, Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HZV). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn es tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die FAU hat ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin (Vorklinik) in den vergangenen Jahren erheblich ausgebaut. Dabei geht die klinisch-praktische Medizin als Dienstleistungsimport mit einem Curricularfremdanteil von 0,1817 und die klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularfremdanteil von 0,2100 in den Curricularnormwert der an der Ausbildung in der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten ein. Dass insoweit eine weitere Erhöhung möglich wäre, ist nicht ersichtlich.

Eine Pflicht zur Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs ergibt sich in kapazitätsrechtlicher Hinsicht auch nicht aus der dienstrechtlichen Verpflichtung der Lehrpersonen, Lehrtätigkeiten, soweit möglich und zumutbar, in verwandten Fachgebieten zu erbringen, wenn der Lehrbedarf im jeweiligen Fach dies insbesondere wegen des Überschusses der Lehrkapazität zulässt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LUFV). Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 BayHSchG) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).

b) Dienstleistungsexport

Aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen (Blatt 1, 1.3 [Lehrangebotsdaten], Zeilen 5 - 7) ergibt sich, dass das unbereinigte Lehrangebot der Vorklinischen Medizin von 347,50 Lehrveranstaltungsstunden durch Dienstleistungen im Umfang von insgesamt 61,8925 Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge auf bereinigt 285,61 Lehrveranstaltungsstunden gemindert wird. Im Einzelnen erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin folgende Dienstleistungen (vgl. Blatt 2 der Kapazitätsberechnungsunterlagen, 2.3 [Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge]): Pharmazie 8,6986, Medical Process Management (MSc) 1,7204, Psychologie D (BSc) 1,6898, Zahnmedizin 46,3825, Medizin Staatsexamen, 2. Studienabschnitt 0,3200, Medizintechnik (BSc) 1,6825, Advanced Optical Technologies 0,6390, Life Science Engineering (MSc) 0,7598. Der Dienstleistungsexport wurde damit gegenüber dem Vorjahr um ca. 2,7 Lehrveranstaltungsstunden und gegenüber dem Studienjahr 2011/2012 um ca. 8,44 Lehrveranstaltungsstunden reduziert.

Die Rechtsgrundlagen für den Dienstleistungsbedarf (Prüfungs- und Studienordnungen der nachfragenden Studiengänge) hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 unter Bezugnahme auf die beigefügte Stellungnahme der FAU angegeben. Der Schwerpunkt des Dienstleistungsexports betrifft mit 55,0811 Lehrveranstaltungsstunden die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (§ 1 HZV i. V. m. Anlage 1). In diesem Umfang erscheint der Export jedenfalls auch im Vergleich zu anderen Hochschulen nicht überhöht. Den in früheren Jahren über den Beispielstudienplan der Marburger Analyse hinausgehenden Curricularanteil (CAq) für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10123 - juris Rn. 20 ff., B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 - juris Rn. 16) hat die FAU mittlerweile auf 0,8433 reduziert.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Minderung der Lehrnachfrage durch (die ohnehin geringe Zahl von) Zahnmedizinstudenten mit bereits abgeschlossenem Studium der Humanmedizin, da sich diese wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren können (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10042 - juris, Rn. 11 m. w. N., B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 23, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 Rn. 22). Daran wird festgehalten. Zum einen handelt es sich dabei nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Zum anderen bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

c) Curriculareigenanteil der Vorklinik

Als unbegründet erweisen sich auch die Einwendungen gegen den der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Curriculareigenanteil (§ 50 Abs. 4 HZV) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1,5982 (nicht: 1,8982, vgl. Blatt 3, 3.3 [Curricularanteile aller beteiligten Lehreinheiten], Zeile 1). Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 11 m. w. N.). Solange die FAU - wie vorliegend - den Curricularnormwert von 2,42 (Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 HZV) für den Studiengang Medizin (vorklinischer Teil) in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht entgegen der Beschwerdebegründung keine Bedenken gegen die von der FAU angesetzte Gruppengröße g = 200 (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 7 CE 13.10280 - juris Rn. 13). Dieser Wert liegt kapazitätsgünstig über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (BVerwG, B. v. 18.9.1981 - BVerwGE 64, 77/86 ff., BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 15 und B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris Rn. 26 f., NdsOVG, B. v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 77 und B. v. 14.10.2013 - 2 NB 94.13 - juris Rn. 24 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, OVG NW, B. v. 26.8.2013 - 13 C 98.13 - juris Rn. 14 f., OVG Saarl, B. v. 25.7.2013 - 2 B 48.13.NC - juris Rn. 136 ff., SächsOVG, B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395.12 - juris Rn. 15 f.). Außerdem kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Kapazität erreicht. Von der Universität kann auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die zugrunde gelegte Gruppengröße exakt der Ausbildungswirklichkeit entspricht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen angenommenen Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen, der auf den früheren Beispielstudienplan der ZVS zurückgeht und der sowohl gut besuchte Vorlesungen als auch solche mit geringer Hörerzahl einbezieht. Außerdem ist bei der Bildung des Durchschnittswerts zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorlesung in jedem Semester angeboten wird. Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden.

d) Überbuchung

Schließlich ist auch die Überbuchung der für das WS 2103/2014 festgesetzten Zulassungszahl von 190 Studienplätze um sechs weitere Studienanfänger (Stand 29.10.2013) nicht zu beanstanden.

Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 HZV). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung und die ihr zugrundeliegende Prognose fehlerhaft wäre oder dass die FAU ihren Prognosespielraum in missbräuchlicher Weise überschritten hätte, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in der vorliegenden Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie diene nicht der möglichst zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Universität, sondern anderen, kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Zwecken. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind somit nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an den Antragsteller nicht zur Verfügung.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.