Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2017 - B 1 S 17.843

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. B 1 K 17.337) gegen die Nummern I. und II. des Bescheids des Landratsamts … vom 07.04.2017 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Landratsamts …, mit dem u.a. seine Waffenbesitzkarte widerrufen wurde.

Das Polizeipräsidium ... wandte sich mit Schreiben vom 16.12.2016 an das Landratsamt … und wies darauf hin, dass ihm ein vom Antragsteller selbst verfasstes undatiertes Schreiben sowie ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorlägen. In dem Antragsformular auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gebe der Antragsteller an, sein Geburtsstaat sei das „Königreich Bayern“, dieses sei auch sein Wohnsitzstaat. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Seit seiner Geburt habe er sich in verschiedenen Orten im Staat „Königreich Bayern“ aufgehalten.

In seinem undatierten Begleitschreiben „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, er übersende hiermit den Antrag zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913. Verwendet worden sei das amtliche offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Die erforderlichen Personenstandsurkunden für die Ableitung der Abstammung über die väterliche Linie nach § 4 Abs. 1 RuStAG seien in beglaubigter Kopie beigefügt worden. Es werde rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Landratsamt nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sei, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde/Einwohnermeldeamt zu übermitteln. Die Rückgabe der eingereichten Originalurkunden nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Feststellung werde entsprechend § 52 VwVfG an den Antragsteller vorausgesetzt. Es sei alles laut dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes (Punkt 4) „Anlagen Vorfahren, bis vor 1914 in Deutschland geborene Vorfahren“ beigefügt. Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, werde um eine schriftliche justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze, warum nicht, gebeten.

In seinem Schreiben vom 16.12.2016 gab das Polizeipräsidium Oberfranken die Bewertung ab, dass der Antragsteller aufgrund der genannten Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse lägen zu dem Antragsteller nicht vor. Polizeirechtliche Sofortmaßnahmen gegen den Antragsteller seien derzeit nicht erkennbar. Es werde angeregt, den weiteren Verlauf eines möglichen Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis mit der zuständigen Kriminalpolizeiinspektion abzustimmen.

In einem Vermerk über ein Telefonat zwischen dem Landratsamt und dem Antragsteller vom 09.03.2017 ist festgehalten, dass der Antragsteller zu einer Anhörung eingeladen worden sei. Auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass er im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe und daher seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit geprüft werden müsse. Der Antragsteller habe angegeben, dass er sich so etwas schon gedacht habe und er den Antrag nur gestellt habe, da er eventuell mit seiner Frau auswandern wolle. Mit dem vorgeschlagenen Termin sei der Antragsteller einverstanden gewesen, er sei während des gesamten Gesprächs, wie bereits bei anderen Telefonaten, ruhig und freundlich geblieben.

Über die Anhörung des Antragstellers am 15.03.2017 wurde ebenfalls ein Aktenvermerk gefertigt. Als Beweggrund für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe der Antragsteller angegeben, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken tragen würden, im Rentenalter eventuell nach Kanada/Griechenland auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass ein Personalausweis für Kanada nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass nötig sei. Da er nicht gewusst habe, was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei, habe er dies im Internet gegoogelt. Hierbei habe er den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden und im Internet bei Google (Bilder) eine Ausfüllanleitung. Auf Nachfrage des Landratsamts gab der Antragsteller an, er wisse nicht mehr, was das für eine Internetseite gewesen sei, auf der er die Ausfüllanleitung gefunden habe. Bis heute wisse er nicht, was das RuStAG sei. Die anwesenden Vertreter der Polizei hätten dem Antragsteller vorgehalten, dass es doch ein Widerspruch sei, zu überlegen, gemeinsam mit der Ehefrau auswandern zu wollen und dass dann nur der Antragsteller den Staatsangehörigkeitsausweis beantrage und nicht gleich alle beiden zusammen. Hierzu gab der Antragsteller an, seine Frau habe gemeint, er solle erst einmal für sich einen Ausweis beantragen und dann sehen, was passiere. Auf Frage des Landratsamts an den Antragsteller, in welchem Staat/Land er denn lebe, verwies dieser auf den Freistaat Bayern. Sodann sei er gefragt worden, wann denn das Königreich Bayern untergegangen sei. Hierauf habe der Antragsteller die Jahreszahl 1920 genannt. Auf Frage, warum der Antragsteller in dem Antrag angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, gab dieser an, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Die Vertreter der Polizei warfen die Frage auf, ob der Antragsteller einen Stammtisch der Reichsbürger besucht oder sich mit Bekannten darüber unterhalten habe. Hierzu gab der Antragsteller an, einen Stammtisch habe er nicht besucht, er habe nur mit dem Arbeitskollegen Herrn J. vereinzelt insoweit gesprochen, ob er seinen Staatsangehörigkeitsausweis schon habe und dass es schwierig sei, hierfür einen Termin im Landratsamt zu bekommen. Jedoch habe er mit Herrn J. fast ausschließlich über die Jagd gesprochen. Die Beweggründe des Herrn J. für dessen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises kenne er nicht. Trotz mehrerer Nachfragen der Vertreter der Polizei sei der Antragsteller dabei geblieben, dass er mit Herrn J., der in einer anderen Schicht als er selbst arbeite, so gut wie gar nicht über den Staatsangehörigkeitsausweis gesprochen habe. Auf Nachfrage der Vertreter der Polizei habe der Antragsteller angegeben, dass er keine Fahnen oder ähnliche Gegenstände zu Hause habe. Zum Ende des Gesprächs habe das Landratsamt die weitere Vorgehensweise dahin aufgezeigt, dass die Waffen, die Munition, der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte am selbenTag vorläufig sichergestellt würden. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Jagdscheins werde in Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken getroffen.

Einem weiteren Aktenvermerk vom 15.03.2017 ist zu entnehmen, dass im Anschluss des Gesprächs Vertreter der Polizei und des Landratsamts mit dem Antragsteller zu seiner Wohnanschrift gefahren seien, um die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren und diese sicherzustellen. Der Antragsteller bewohne ein gepflegtes Einfamilienhaus. Anzeichen für eine politische Gesinnung, wie Fahnen, Schriften, etc. seien nicht erkennbar gewesen. Die Waffen hätten sich in einem abgeschlossen Kellerraum mit Fenstergitter, das als „Jagdzimmer“ erkennbar und eingerichtet gewesen sei, befunden. Der Waffenschrank habe dem Blick entzogen hinter der Tür gestanden, darauf habe sich ein Stahlblechschrank für Munition befunden. Sämtliche Schlüssel habe der Antragsteller am Schlüsselbund getragen, die Munition habe sich in dem Stahlblechschrank befunden, die Waffen im Waffenschrank, die Pistole im Innenfach. Alle Waffen seien entladen gewesen, alle Türen verschlossen. Der Antragsteller habe bereitwillig alle Schränke geöffnet und seine Waffen übergeben sowie die Munition und die Waffenbesitzkarte, den Jagdschein, die abgelaufene Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und den abgelaufenen EFWP. Die Übergabe der Waffen sei somit absolut problemlos erfolgt, die Aufbewahrung der Waffen sei ordnungsgemäß gewesen.

Der Markt … teilte dem Landratsamt auf telefonische Nachfrage u.a. mit, dass der Antragsteller bisher nicht als Reichsbürger oder sonst negativ aufgefallen sei.

Durch seinen früheren Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt … darauf hinweisen, dass die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sei.

Im Rahmen der Abstimmung des Landratsamts … mit der Regierung von Oberfranken über die weitere Vorgehensweise wies das Landratsamt u.a. darauf hin, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis dem Antragsteller nicht erteilt worden sei, weil das Sachbescheidungsinteresse wegen der Angabe „Königreich Bayern“ verneint worden sei.

Mit Bescheid vom 07.04.2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und ordnete die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und von Munition an. Ferner wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids entweder unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben. Weiter wurde der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines Nr. … abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten stütze sich auf § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass sich dieser zukünftig nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene ergebe sich aus den Angaben in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Beantragung des Ausweises mit irritierenden Eintragungen im Antragsformular fuße fast immer auf der Reichsbürgerideologie. Die Distanzierung erfolge erst dann, wenn die Betroffenen mit für sich negativen Konsequenzen konfrontiert würden. In dieser Situation werde dann ggf. auch auf einen Ausweis verzichtet, dessen Gebrauch für rechtlich sinnvolle Zwecke von den Reichsbürgern von vornherein regelmäßig nicht beabsichtigt gewesen sei. Unter diesen Umständen bringe eine Rückgabe bzw. Distanzierung für den Betroffenen de facto keine Nachteile mit sich. Es sei für ihn einfach und „tue ihm nicht weh“. Ohne weitere gewichtige Indizien werde sich aus einer zweifelhaften Schutzbehauptung heraus also nicht schließen lassen, dass der Betroffene sich von der Ideologie abgewendet habe. Für ihn gehe es lediglich um Schadensbegrenzung und damit um eine Art Scheingehorsam. Der beabsichtigte Zweck, als solche erkannte Reichsbürger von einem Waffenbesitz auszuschließen, könne anderenfalls auf denkbar einfache Weise umgangen werden. Das eigentliche Handlungsmotiv der Betroffenen ändere an der inneren Einstellung mit der Ablehnung unseres Rechtssystems jedoch nichts. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestattet seien, nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Betroffene nicht anerkenne. Dies gelte zum Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen keinen Zutritt haben könnten sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Die negative Prognose werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene über einen Waffenschrank verfüge, in dem er alle Waffen bisher untergebracht habe. Denn die Aufbewahrungsmöglichkeit in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank lasse nicht ohne Weiteres auf die Bereitschaft schließen, die Waffen auch zukünftig in diesem Schrank gemäß der waffenrechtlichen Vorgaben zu verwahren.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, was auch für die Verwahrung gelte, müsse auch dem Betroffenen, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies bedeute nicht eine willkürliche Sanktion einer missliebigen politischen Meinung oder abstrusen Sympathiebekundung, sondern knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, dass der Betroffene für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle. Auf die weiteren Ausführungen, insbesondere zur Anordnung der sofortigen Sicherstellung, wird Bezug genommen.

Am 03.05.2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2017 erheben, die unter dem Aktenzeichen B 1 K 17.337 geführt wird. Am 24.10.2017 wurde der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Argumentation und Schlussfolgerung in dem Bescheid sei nicht hinreichend für die sich daraus ergebende gravierende Rechtsfolge. Es bestünden ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheids. Der Widerruf werde ausschließlich auf die fehlende Zuverlässigkeit gestützt, die ihrerseits auf Verdachtsmomente betreffend der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung gestützt werde. Die anzustellende Prognose verlange für die Unzuverlässigkeit zwar nicht den Nachweis, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handeln werde, sondern es genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Wenn die Unzuverlässigkeitsbeurteilung alleine daraus abgeleitet werde, dass diese aufgrund der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den darin enthaltenen Angaben der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei und eine erfolgte Distanzierung in der Anhörung und Antragsbegründung als Schutzbehauptung abgelehnt werde, so sei dies für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ausreichend. Hingewiesen werde auf einen Beschluss des VG München vom 08.06.2017. Sofern nicht weitere Umstände hinzuträten, die hinsichtlich der Rechtstreue des Antragstellers Zweifel aufkommen ließen, rechtfertige dies noch nicht die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Sicht. Es sei hier kein Fall, dass der Antragsteller die gesetzlichen Vorschriften erklärtermaßen nicht beachte und nicht anerkenne. Im Gegenteil habe die Sicherstellung der Waffen auch gezeigt, dass dieser sorgsam und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend mit den von ihm verwahrten Waffen und der Munition umgegangen sei. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit eher rechtstreu erwiesen und verhalten, so dass nicht erkennbar sei, dass er in irgendeiner Form die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland für sich nicht als verbindlich erachte. Bei einer derartigen rechtlichen Situation bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, so dass aufgrund dieser Bedenken die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. Auch andere Gerichte gingen davon aus, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur vorliege, wenn über die Vermutung der Angehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger weitere Anhaltspunkte vorhanden seien, die einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder gar die Verneinung der bestehenden Rechtsordnung nahelegten. Dies sei hier nicht ansatzweise der Fall.

Mit am 30.10.2017 eingegangenem Schriftsatz wurde ergänzend geltend gemacht, weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter hätten sich mit der behaupteten Ideologie der Reichsbürgerszene auseinandergesetzt. Wenn aber das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland Inhalt dieser Ideologie sei, so hätten doch die Anhaltspunkte, dass der Antragsteller seit 2012, gültig bis 2022, einen Personalausweis und seit 2016, gültig bis 2026, einen Reisepass habe, berücksichtigt werden müssen. Es hätte auch einbezogen werden müssen, dass er im Rahmen der Anhörung den Freistaat Bayern als Aufenthaltsort benannt habe und es auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt gebe, dass er von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung infiltriert sei. Auch die anlässlich der Sicherstellung gewonnenen Erkenntnisse zeigten auf, dass der Antragsteller die waffenrechtlichen Vorschriften strikt einhalte und beachte. Es sei durch nichts gerechtfertigt, den Antragsteller in die „Schublade“ der „Reichsbürger“ zu stecken.

Es wird beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 07.04.2017, anhängig Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Az.: B 1 K 17.337, wird angeordnet.

  • 2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anhänger der Reichsbürgerszene würden ein ideologisches Weltbild vertreten, dass für sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht bindend sei. Die Reichsbürgerbewegung betrachte die Gesetze als von unzuständigen Organen erlassenes Recht und damit als nicht verpflichtende Vorgaben. Die Mitglieder der Bewegung würde insoweit die Ansicht vertreten, dass Deutschland immer noch besetzt sei und das Deutsche Reich fortbestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Prognoseentscheidung, dass ein Mitglied der Reichsbürgerszene die waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten werde, gerechtfertigt. Das Polizeipräsidium Oberfranken habe festgestellt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerszene zugerechnet werden müsse. An diese Prämisse sei das Landratsamt … gebunden.

Das VG Regensburg habe in zwei Eilverfahren entschieden, dass sich die Frage, ob allein aus der Zughörigkeit bzw. dem Nahestehen zur Reichsbürgerbewegung auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne, nicht für eine Klärung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigne, sondern einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Dem schließe sich das Landratsamt … an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich unter Berücksichtigung der erläuternden Angaben im Antragsschriftsatz gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der sofortigen Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Ziffern I. und II. des Bescheids vom 07.04.2017).

2. Der zulässige, insbesondere nicht fristgebundene Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid kann aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wiegt daher schwerer als das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Die unterschiedlichen rechtlichen Positionen liegen offen zutage; in tatsächlicher Hinsicht wurde der Antragsteller in Anwesenheit von Vertretern der Polizei und des Landratsamts persönlich angehört und es wurde darüber ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Die prozessuale Lage stellt sich somit anders dar als in Verfahren, in denen konkrete Fragen zur Sachaufklärung im Raum stehen, deren Prüfung und Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.10.2017 – B 1 S 17.633).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Zwingende Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG.

Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz einhergehen, ist für das Fehlen der Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.07.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Prognose, die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen anzustellen ist, ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen die Belange der Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) – namentlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen – zu wahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17 – m.w.N.).

Legt man diese Maßstäbe an, so ergeben sich in der vorliegenden Sache keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die die negative behördliche Prognoseentscheidung tragen könnten.

Zunächst lagen zwar durchaus Erkenntnisse vor, die das Landratsamt dazu veranlassen durften, in eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers einzutreten. Das Polizeipräsidium Oberfranken hat sich auf die Angaben des Antragstellers in einem Antragsformular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestützt und seine Bewertung mitgeteilt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei.

In dem entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller angegeben, sein Wohnsitzstaat liege im „Königreich Bayern“, er sei auch im „Königreich Bayern“ geboren. Weiter habe er Zeit seines Lebens im „Königreich Bayern“ gewohnt.

Damit hat sich der Antragsteller eines Vokabulars bedient und nach außen gegenüber einer Behörde schriftlich verlautbart, das in den Kreisen der als „Reichsbürger“ bezeichneten Bewegung gängig ist. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ werden Personengruppen und Einzelpersonen zusammengefasst, welche die Existenz der Bundesrepublik als souveränen Staat leugnen, dafür aber den Fortbestand des Deutschen Reiches zumeist in den Grenzen von 1937 behaupten (vgl. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Handbuch „Reichsbürger“, S. 14). Ebenso ist jedoch festzustellen, dass sich die Bewegung der „Reichsbürger“ nicht als einheitlich darstellt, sondern als eine Mischung aus autark handelnden Einzelpersonen und Gruppierungen, die sich in ihrem Wesen zum Teil deutlich unterscheiden. „Reichsbürgern“ ist jedoch gemeinsam, dass sie die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negieren bzw. dem Grundgesetz und demokratisch gewählten Repräsentanten, ggf. auch der Exekutive, ihre Legitimität absprechen sowie Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachten (vgl. Verfassungsschutz Sachsen, Informationen zum Thema „Reichsbürger und Selbstverwalter“).

Wenn eine Person jedoch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland (und deren Rechtssystem) ablehnt, dann gibt sie in der Regel zugleich Anlass zur Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen könnte (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – Au 4 S 17.1196 – juris).

Aufgrund der Uneinheitlichkeit der „Reichsbürgerbewegung“ – eine echte bzw. einheitliche „Mitgliedschaft“ in einem wie auch immer rechtlich verfassten Verband der „Reichsbürger“ ist derzeit ohnehin nicht festzustellen – bedarf es einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ob beim jeweiligen Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte festzustellen sind, die das Verdikt der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen. Dabei können über Angaben, die in behördlichen Antragsformularen gemacht werden u.a. auch Erkenntnissen aus jedweden weiteren Verfahren (z.B. vollstreckungsrechtliche Verfahren – vgl. VG Bayreuth, B.v. 08.08.2017 - B 1 S 17.464) verwertet werden, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen.

Der hiesige Antragsteller hat sich in dem genannten Antragsformular ohne Zweifel einzelner Vokabeln bedient, die für die „Reichsbürgerbewegung“ typisch sind und mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises – einen überzeugenden Beweggrund hierfür vermochte der Antragsteller im Rahmen der Anhörung mit seinem für das Rentenalter ins Auge gefassten Auswanderungsgedanken nicht zu liefern – auch eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die für die Personen typisch ist, die der Reichsbürgerbewegung im weiteren Sinn zuzuordnen sind. Auch das Begleitschreiben des Antragstellers, mit dem er den Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises eingereicht hat (Bl. 98 d.A.), ist in einer Diktion gehalten, die man durchaus für fragwürdig halten mag, wenn u.a. schon bei Antragstellung gleichsam ohne Anlass eine „schriftliche justitiable Erklärung“ gefordert wird für den Fall, dass der Antrag nicht bearbeitet werde. Andererseits kam der Antragsteller gerade in diesem Begleitschreiben auch auf Vorschriften zu sprechen, die ohne Zweifel dem geltenden Recht zuzuordnen sind (§ 33 Abs. 3 StAG, § 52 VwVfG). In der persönlichen Anhörung durch das Landratsamt, in der der Antragsteller auf eine dem Internet entnommenen Ausfüllanleitung für das Antragsformular verwiesen hat, vermochte er freilich auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie er auf die Eintragung gekommen sei, er wohne seit seiner Geburt im Jahr 1976 im „Königreich Bayern“.

Weitere negative Erkenntnisse, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers anzuführen wären, sind jedoch weder der vorliegenden Akte zu entnehmen noch gibt es Hinweise auf solche Aspekte, denen ggf. im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsste.

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf im Bereich des Waffenrechts ein Restrisiko gewiss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris).

Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch keine hinreichend Anhaltspunkte, die auf ein solches rechtlich relevantes Restrisiko führen. Es liegen keine Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, er werde nicht sachgerecht damit umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder er werde die Waffen und Munition in rechtswidriger Weise Dritten überlassen.

Legt man dies zugrunde, kann voraussichtlich auch die sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition, die das Landratsamt auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG gestützt hat, nicht als rechtmäßig bestätigt werden.

Dem Antrag wird nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen


Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nac

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 33


(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen: 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,2. Entscheidungen zum Bestand und geset

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2017 - B 1 S 17.843 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2017 - B 1 S 17.843 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Sept. 2017 - Au 4 S 17.1196

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 21 ZB 15.2419

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seines „kleinen“ Waffenscheins.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin – nach Anhörung des Antragstellers – den von ihr dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 ausgestellten „kleinen“ Waffenschein Nr. ... Die widerrufene waffenrechtliche Erlaubnis werde am Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheids ungültig (Ziffer 1). Der Antragsteller habe die Erlaubnisurkunde binnen einer Frist von drei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2). Falls der Antragsteller die in Ziffer 2 dieses Bescheids festgesetzte Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR je nicht zurückgegebener Erlaubnisurkunde fällig (Ziffer 3). Für die Ziffer 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Auskunft des Polizeipräsidium ... sei der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aktiv zuzuordnen. Angehörige dieser sogenannten Reichsbürgerszene bestritten mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und würden deren Rechtssystem nicht anerkennen. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich auch aus einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Beim Antragsteller bestünden erhebliche Zweifel daran, dass dieser die geltende Rechtsordnung anerkenne und sie als verbindlich betrachte. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen könne ihm nicht unterstellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. Juni 2017 – dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2017 – Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1177). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 anzuordnen,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien in wesentlichen Punkten unrichtig und nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Zwar habe der Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dort die von der Antragsgegnerin genannten Eintragungen vorgenommen. Der Antragsteller sei aus Neugier auf der Internetseite „Gelber.Schein.de“ gelandet und habe dabei offenbar auch die dort zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgeführten „Ausfüllhilfen“ teilweise übernommen. Dies allein genüge jedoch nicht, um den Antragsteller als aktiven Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu qualifizieren. Ferner seien unter Bewertung der Gesamtumstände der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an sich, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne abzustellen. Es komme darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen und Munition vorliege. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus.

Die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen im Rahmen seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründeten zunächst einmal den Verdacht, der Antragsteller habe ein verkehrtes Geschichtsverständnis und vertrete abstruse politische Ideen. Allerdings habe der Antragsteller keinerlei weitergehende Aktivitäten oder Verhaltensweisen entfaltet, die den dringenden Verdacht nahe legten, der Antragsteller würde aktiv Auffassungen vertreten oder Handlungen vornehmen, die ihn als offensiven Vertreter einer sogenannten Reichsbürgerbewegung erscheinen ließen. Der Antragsteller sei 48 Jahre alt und sei bisher weder strafrechtlich noch verfassungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei verheiratet, habe eine Tochter und sei als Außendienstmitarbeiter im technischen Vertrieb einer größeren Firma berufstätig und führe eine völlig unauffällige bürgerliche Existenz. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aktiv die Rechtsordnung der BRD in Frage stellen und sich den deutschen Gesetzen widersetzen würde. Der Antragsteller habe gegenüber Polizei und Behörden angegeben, dass er Reichsbürger in den Bereich nationalsozialistischer Ideologie ansiedle, mit der er sich ausdrücklich nicht identifiziere. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller der sog. Reichsbürgerbewegung „aktiv zuzuordnen“ sei. Die Polizei habe in ihrer abschließenden Einstufung selbst zu erkennen gegeben, dass eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers als „Reichsbürger“ nicht gegeben sei. Das Verhalten des Antragstellers – mit Ausnahme seiner Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie seiner Zeugeneinvernahme – belegten dies nicht. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten geäußert habe, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei, welche er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört habe, sei dies allenfalls als diffuse politische Äußerung denn als offensive Ablehnung konkreter staatlicher Maßnahmen in Form von Gesetzen, Anordnungen und dazugehörenden Pflichten zu sehen. Der Antragsteller sei in diesem Aspekt völlig unauffällig und komme seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ohne weiteres nach.

Bei Bewertung und Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte sei das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nicht ausreichend, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Hierzu müssten weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertige für sich genommen nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen sei.

Schließlich sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei nur im Besitz eines kleinen Waffenscheins, welche ihm das Führen einer Schreckschusspistole erlaube. Das Gefahrenpotenzial sei nicht vergleichbar mit dem Besitzrecht an einer echten Schusswaffe.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 29. August 2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums ... verwiesen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin an die Ermessensvorgaben übergeordneter Behörden gehalten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe durch Vollzugshinweise vom 19. Oktober 2016 die Weisung herausgegeben, dass Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren seien. Dies sei unter anderem dem im Oktober 2016 zu beklagenden tödlichen Schusswechsel zwischen einem Reichsbürger und Polizeibeamten in Georgensgmünd geschuldet gewesen, welcher endgültig den Ruf nach einer strengeren Waffenkontrolle bei Reichsbürgern ausgelöst habe und notwendig gemacht habe. Zwei Monate zuvor sei bereits eine Zwangsräumung gegen einen Reichsbürger in Reuden (Sachsen-Anhalt) in einer Auseinandersetzung mit Schusswaffengebrauch und vier Verletzten gemündet. Schon vorher seien zahlreiche Körperverletzungsdelikte bei Reichsbürgern festzustellen gewesen. Diese Vorfälle zeigten die verschärfte Dynamik und Gewaltbereitschaft in Teilen der Szene.

Ob jemand als Reichsbürger einzustufen sei, sei von den Waffenbehörden im Einzelfall in erster Linie an den Fachkenntnissen und Informationen der Polizei zu messen. Die erneute Anhörung des Antragstellers durch die Polizei habe die Zweifel an seiner Sympathie zur Reichsbürgerbewegung nicht abschließend ausräumen können. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von der Weisung des Staatsministeriums des Innern notwendig sei.

Der Antragsteller habe sich umfangreich mit der Thematik der Reichsbürgerschaft beschäftigt. Er übernehme und verwende die in dieser Szene üblichen Stichworte wie „Staat Preußen“, „der gelbe Schein“, „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (22. Juli 1913)“, teilweise sogar noch in seiner Anhörung, in der der ausdrücklich widersprochen habe, ein Reichsbürger zu sein. Vieles deute darauf hin, dass er dem Grunde nach die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneine und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehne und die nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze negiere. Damit erscheine nicht hinreichend gesichert, dass er als waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansehe und sein Verhalten danach ausrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2017 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich zu Recht den ihm erteilten „kleinen“ Waffenschein gem. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG widerrufen, denn es dürften nachträglich Tatsachen eingetreten sein, die wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zur Versagung der dieser waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Beim Antragsteller sind wohl jedenfalls die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG erfüllt.

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Hiervon ausgehend dürfte die Antragsgegnerin zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen sein.

Viel spricht dafür, dass das vom Antragsteller an den Tag gelegte, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführte Verhalten im Einklang mit den Erkenntnissen und Bewertungen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, U.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 23.5.2017 – M 7 S. 17.408 – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16 – juris Rn. 20 ff.) für seine Anhängerschaft zur so genannten „Reichsbürgerbewegung“ spricht und es schon deshalb an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mangelt. Denn sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter sind in diesem Zusammenhang Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und bei denen deshalb in aller Regel die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.7.2017 – Au 4 K 17.188, Au 4 K 17.189). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe in solcher Weise in Frage stellen, nicht das nötige Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insofern dürfte auch alles dafür sprechen, dass die „Reichsbürgerbewegung“ die notwendigen Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr zuzuordnende Personen künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 11).

Zwar streitet der Antragsteller ab, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Gleichwohl spricht nach derzeitigem Stand alles dafür, dass trotz dieser Einlassung von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der abschließenden Einstufung des Polizeipräsidiums ... vom 17. Mai 2017 (Bl. 29 f. des Behördenakts) wonach der Antragsteller „weiterhin als Verdachtsfall“ zu behandeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Denn in Bezug auf eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist, wie ausgeführt gerade nicht der Nachweis zu führen, dass künftig Verhaltensweisen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden; vielmehr reicht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, welche hier aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung vorliegt. Ferner ergibt sich aus den Auskünften des Polizeipräsidiums ... vom 19. Dezember 2016 und vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 f.; Bl. 29 f. des Behördenakts) für die Kammer nachvollziehbar, weil ihr aus ähnlichen waffenrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Antragsteller mit der – ohne erkennbaren Anlass erfolgten – Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (den der Antragsteller auch typischer Weise als „gelben Schein“ bezeichnet hat) und entsprechenden Eintragungen im Antragsformular (wie „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ und dem Verweis auf § 4 Abs. 1 RuStAG 1913) die Reichsbürgerbewegung kennzeichnende Formulierungen verwendet und Verhaltensweisen gezeigt hat. Hinzu tritt, dass der Antragsteller insoweit offenbar den Vorgaben und Anleitungen von den „Gelben Schein“ – welches keine amtliche Bezeichnung für den Staatsangehörigkeitsausweis darstellt – betreffenden Internetseiten gefolgt ist. Insofern ist es auch nicht bei der vom Antragsteller vorgegebenen „Neugier“ geblieben; vielmehr hat sich der Antragsteller wohl intensiv mit den entsprechenden Webseiten-Inhalten befasst und diese sich durch Befolgung der dortigen Anweisungen in wesentlichen Teilen zu eigen gemacht. Durch Einreichung des den Anweisungen entsprechenden Antragsformulars bei der Antragsgegnerin hat er dies auch erkennbar nach außen dokumentiert. Insofern liegen objektiv feststehende Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und nicht ausschließlich Vermutungen vor. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Antragsteller bloße „Sympathiebekundungen“ in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gezeigt hat (vgl. dazu VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 22, 25); vielmehr hat er – wie ausgeführt – für diese Bewegung typische Verhaltensmuster gezeigt und Formulierungen verwendet. Davon abgesehen spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass selbst Sympathiebekundungen für eine die geltende staatliche Ordnung grundlegend in Frage stellende Bewegung angesichts des im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose gebotenen Risikoausschlusses zu Lasten des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, zumal sich anderenfalls mit Blick auf den Gesetzeszweck schwerlich hinzunehmende und in der Praxis kaum zu leistende Abgrenzungsfragen („Sympathisant“ oder „Anhänger“) stellen.

Selbst wenn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht allein auf eine Anhängerschaft zur Reichsbürgerbewegung gestützt wird, dürften hinreichende Tatsachen vorliegen, die auf seine Unzuverlässigkeit schließen lassen. Der Antragsteller hat in dem Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsort „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ angegeben; in ähnlicher Weise hat er seinen Wohnort mit „..., Staat Preußen“ angegeben. Auch seine Eltern sollen etwa von „1963 bis jetzt“ in „..., Staat Preußen“ wohnen. Damit dürften eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Antragsteller würde vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehen und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.03.2017 – 3d B 296/17.O – juris Rn. 7). Insoweit handelt es sich auch nicht um ein bloßes, wie der Antragsteller geltend zu machen sucht, „abstruses politisches bzw. Geschichtsverständnis“. Die Verwendung solcher Formulierungen in einem amtlichen Antragsformblatt, welches bei einer Behörde zur Erlangung eines amtlichen Dokuments eingereicht wurde, lässt vielmehr eindeutige Rückschlüsse auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zu, nämlich, dass der Antragsteller wesentliche Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG, einschließlich der dort genannten Bundesstaatlichkeit; Präambel zum GG, Satz 2 [Aufzählung der zur Bundesrepublik gehörenden Länder]; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 BV) zumindest in Zweifel zieht. Eine solche Infragestellung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen dürfte in jeglicher Hinsicht für die notwendige Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition sprechen. Insoweit bedarf es auch keiner – wie vom Antragsteller gefordert – weiteren Umstände, die Zweifel an seiner Rechtstreue begründen könnten. Dass der Antragsteller bislang eine „völlig unauffällige bürgerliche Existenz“ geführt hat, spielt angesichts der erkennbar gewordenen Infragestellung wesentlicher Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung keine Rolle.

Der Widerruf der Erlaubnisurkunde ist auch nicht unverhältnismäßig. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass strengere Anforderungen an einen Widerruf, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprognose, zu stellen sind, wenn es sich „lediglich“ um einen „kleinen“ Waffenschein handelt.

Einwände gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene, auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sowie hinsichtlich der auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG gestützten Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen, noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für den kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des zuständigen Landratsamts, mit dem die Ungültigkeit seines Jagdscheines und dessen Einziehung ausgesprochen wurden.

Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19. November 2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens des Klägers und seiner Ehefrau mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 23. Februar 2015 den Jagdschein des Klägers für ungültig und ordnete die Einziehung mit Zwangsgeldandrohung an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Das Verwaltungsgericht lehnte den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2015 ab. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Senats vom 31. Juli 2015 Az.: 21 CS 15.1150 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 7. Oktober 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der am 30. Oktober 2015 gestellte und am 14. Dezember 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat schon keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt. Soweit aus seiner Zulassungsbegründung sinngemäß der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt oder besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.

Das bereits im Eil- und Klageverfahren geltend gemachte und im Zulassungsverfahren wiederholte und vertiefte Vorbringen des Klägers, er habe sich trotz einer nicht dem derzeitigen Rechtsstand entsprechenden Aufbewahrung der Schusswaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglas nicht unvorsichtig oder gar verantwortungslos verhalten, greift nicht durch. Es lässt außer Acht, dass dem Kläger ein Verstoß nicht gegen die erste und zweite, sondern gegen die dritte Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG bzw. jagdrechtlich des wortgleichen § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG - nämlich die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen - vorgeworfen wird, und dass Waffen nur dann in diesem Sinn sorgfältig verwahrt sind, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG enthält dabei die Grundnorm, wonach der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Absatz 2 dieser Vorschrift fordert speziell als Mindeststandard hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen grundsätzlich ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Diesen Anforderungen entsprach der vom Kläger und dessen Ehefrau verwendete Schrank („Holzschrank“) unstreitig nicht. Gleichwohl hat er dort zwei Langwaffen aufbewahrt. Es handelt sich insoweit, anders als der Kläger meint, um einen schwerwiegenden Verstoß. Die Aufbewahrungsvorschrift, die der Kläger unbeachtet ließ, dient der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Um dies sicherzustellen kann der Gesetzgeber an die Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechende Anforderungen stellen. Dies hat der Kläger nicht beachtet, als er zwei Langwaffen nicht im zugelassenen Behältnis, sondern in einem den Anforderungen nicht entsprechenden Schrank („Holzschrank“) aufbewahrt hat. Das Verhalten des Klägers wiegt dabei besonders schwer, weil ihn das Landratsamt bereits am 8. August 2008 telefonisch und erneut mit Schreiben vom 4. März 2010 darauf hingewiesen hat, dass der verwendete Schrank nicht mehr zulässig und für seine Langwaffen ein Waffenschrank mindestens der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 notwendig ist. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass der bisherige Schrank als andere gleichwertige Aufbewahrung von Waffen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 WaffG zugelassen werden müsste. Abgesehen vom nicht gestellten Antrag hierfür läge keine Gleichwertigkeit in diesem Sinn vor.

Selbst wenn der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht gefolgt wird, wonach sich die im Schrank („Holzschrank“) bei der Kontrolle vorgefundenen Waffen (nur) etwa für 14 Tage dort befunden hätten, läge ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung vor. Dieser Verstoß ist entgegen der Zulassungsbegründung auch nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil nach dem Vorbringen des Klägers als weitere „Sicherungen“ sein Haus und insbesondere auch der Keller mit den Waffenschränken durch eine Alarmanlage gesichert, die Kellerfenster vergittert sind, in dem Haus nur der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt und die gesamte Munition getrennt von den Waffen und ordnungsgemäß in einem Waffentresor verwahrt wurde. Alle diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass der Kellerraum ein vergleichbar gesicherter Raum im Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist und damit als einem nach der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderlichen Behältnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Ausnahme soll nämlich nur den Fällen Rechnung tragen, in denen Schusswaffen, z. B. in Museen oder Sammlungen, trotz sicherer Aufbewahrung der Sichtbarkeit nicht entzogen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris, vgl. auch Nr. 36.2.11 WaffVwV). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Selbst bei einem Verstoß nur gegen die Grundvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG wäre das Vorbringen des Klägers, ein Zugriff Dritter auf die Waffen wäre aufgrund der von ihm geschilderten Umstände nicht möglich und insoweit sei die Sicherheit jederzeit gewährleistet gewesen, unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12).

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG bzw. jagdrechtlich aus dem wortgleichen § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht schließen, dass nur ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen könne. Denn ein Verstoß gegen die Verwahrungspflicht ist Gegenstand der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG und unterliegt gerade nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Im Übrigen hat der Kläger - wie noch auszuführen ist - zweimal gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.

Soweit der Kläger wie bereits im Eilverfahren vortragen lässt, die hinter einem Lodenmantel aufgefundene Langwaffe habe der Jagdvorbereitung gedient, vermag dies einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nicht zu entkräften. Dabei ist zunächst zu beachten, dass für die Aufbewahrung von Jagdwaffen und - munition durch Jäger grundsätzlich keine Besonderheiten gelten (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1425). Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV regelt nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Insoweit gilt, dass ein sorgfältiger Waffenbesitzer eine Waffe erst dann dem Waffenschrank entnimmt, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 5 WaffG Rn. 63). Dies ist aber nach den Feststellungen des Landratsamts und ihm folgend des Verwaltungsgerichts sowie vor allem auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen.

Die vorliegend festgestellten zwei Verstöße des Klägers gegen die Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies ist nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer - wie hier der Kläger zweimal - in diesem Sinn bereits versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris). Von einer einmaligen Momentaufnahme oder Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte, kann hier angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des Verhaltens des Klägers und seiner zum Ausdruck gekommenen sorglosen Einstellung zur Einhaltung von Aufbewahrungspflichten, keine Rede sein.

Soweit der Kläger vorsorglich vorträgt, dass ihm hinsichtlich der sieben an Wänden im Kellerraum des Anwesens aufgehängten Langwaffen eine nicht sorgfältige Aufbewahrung dieser Waffen nicht zur Last gelegt werden könne, weil diese sog. Dekorationswaffen seien und dem WaffG daher nicht unterfielen und er dies unter Beweis stellen ließ, ist dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat hierauf nicht abgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Wie ausgeführt verletzen schon die vorstehend festgestellten zwei Verstöße des Klägers eindeutig und gravierend die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 18 Satz 1 BJagdG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG gestützten Nebenentscheidungen im Bescheid des Landratsamts vom 23. Februar 2015 hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.