Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Sept. 2017 - Au 4 S 17.1196

bei uns veröffentlicht am07.09.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seines „kleinen“ Waffenscheins.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin – nach Anhörung des Antragstellers – den von ihr dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 ausgestellten „kleinen“ Waffenschein Nr. ... Die widerrufene waffenrechtliche Erlaubnis werde am Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheids ungültig (Ziffer 1). Der Antragsteller habe die Erlaubnisurkunde binnen einer Frist von drei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2). Falls der Antragsteller die in Ziffer 2 dieses Bescheids festgesetzte Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR je nicht zurückgegebener Erlaubnisurkunde fällig (Ziffer 3). Für die Ziffer 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Auskunft des Polizeipräsidium ... sei der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aktiv zuzuordnen. Angehörige dieser sogenannten Reichsbürgerszene bestritten mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und würden deren Rechtssystem nicht anerkennen. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich auch aus einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Beim Antragsteller bestünden erhebliche Zweifel daran, dass dieser die geltende Rechtsordnung anerkenne und sie als verbindlich betrachte. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen könne ihm nicht unterstellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. Juni 2017 – dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2017 – Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1177). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 anzuordnen,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien in wesentlichen Punkten unrichtig und nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Zwar habe der Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dort die von der Antragsgegnerin genannten Eintragungen vorgenommen. Der Antragsteller sei aus Neugier auf der Internetseite „Gelber.Schein.de“ gelandet und habe dabei offenbar auch die dort zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgeführten „Ausfüllhilfen“ teilweise übernommen. Dies allein genüge jedoch nicht, um den Antragsteller als aktiven Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu qualifizieren. Ferner seien unter Bewertung der Gesamtumstände der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an sich, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne abzustellen. Es komme darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen und Munition vorliege. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus.

Die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen im Rahmen seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründeten zunächst einmal den Verdacht, der Antragsteller habe ein verkehrtes Geschichtsverständnis und vertrete abstruse politische Ideen. Allerdings habe der Antragsteller keinerlei weitergehende Aktivitäten oder Verhaltensweisen entfaltet, die den dringenden Verdacht nahe legten, der Antragsteller würde aktiv Auffassungen vertreten oder Handlungen vornehmen, die ihn als offensiven Vertreter einer sogenannten Reichsbürgerbewegung erscheinen ließen. Der Antragsteller sei 48 Jahre alt und sei bisher weder strafrechtlich noch verfassungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei verheiratet, habe eine Tochter und sei als Außendienstmitarbeiter im technischen Vertrieb einer größeren Firma berufstätig und führe eine völlig unauffällige bürgerliche Existenz. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aktiv die Rechtsordnung der BRD in Frage stellen und sich den deutschen Gesetzen widersetzen würde. Der Antragsteller habe gegenüber Polizei und Behörden angegeben, dass er Reichsbürger in den Bereich nationalsozialistischer Ideologie ansiedle, mit der er sich ausdrücklich nicht identifiziere. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller der sog. Reichsbürgerbewegung „aktiv zuzuordnen“ sei. Die Polizei habe in ihrer abschließenden Einstufung selbst zu erkennen gegeben, dass eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers als „Reichsbürger“ nicht gegeben sei. Das Verhalten des Antragstellers – mit Ausnahme seiner Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie seiner Zeugeneinvernahme – belegten dies nicht. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten geäußert habe, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei, welche er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört habe, sei dies allenfalls als diffuse politische Äußerung denn als offensive Ablehnung konkreter staatlicher Maßnahmen in Form von Gesetzen, Anordnungen und dazugehörenden Pflichten zu sehen. Der Antragsteller sei in diesem Aspekt völlig unauffällig und komme seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ohne weiteres nach.

Bei Bewertung und Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte sei das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nicht ausreichend, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Hierzu müssten weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertige für sich genommen nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen sei.

Schließlich sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei nur im Besitz eines kleinen Waffenscheins, welche ihm das Führen einer Schreckschusspistole erlaube. Das Gefahrenpotenzial sei nicht vergleichbar mit dem Besitzrecht an einer echten Schusswaffe.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 29. August 2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums ... verwiesen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin an die Ermessensvorgaben übergeordneter Behörden gehalten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe durch Vollzugshinweise vom 19. Oktober 2016 die Weisung herausgegeben, dass Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren seien. Dies sei unter anderem dem im Oktober 2016 zu beklagenden tödlichen Schusswechsel zwischen einem Reichsbürger und Polizeibeamten in Georgensgmünd geschuldet gewesen, welcher endgültig den Ruf nach einer strengeren Waffenkontrolle bei Reichsbürgern ausgelöst habe und notwendig gemacht habe. Zwei Monate zuvor sei bereits eine Zwangsräumung gegen einen Reichsbürger in Reuden (Sachsen-Anhalt) in einer Auseinandersetzung mit Schusswaffengebrauch und vier Verletzten gemündet. Schon vorher seien zahlreiche Körperverletzungsdelikte bei Reichsbürgern festzustellen gewesen. Diese Vorfälle zeigten die verschärfte Dynamik und Gewaltbereitschaft in Teilen der Szene.

Ob jemand als Reichsbürger einzustufen sei, sei von den Waffenbehörden im Einzelfall in erster Linie an den Fachkenntnissen und Informationen der Polizei zu messen. Die erneute Anhörung des Antragstellers durch die Polizei habe die Zweifel an seiner Sympathie zur Reichsbürgerbewegung nicht abschließend ausräumen können. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von der Weisung des Staatsministeriums des Innern notwendig sei.

Der Antragsteller habe sich umfangreich mit der Thematik der Reichsbürgerschaft beschäftigt. Er übernehme und verwende die in dieser Szene üblichen Stichworte wie „Staat Preußen“, „der gelbe Schein“, „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (22. Juli 1913)“, teilweise sogar noch in seiner Anhörung, in der der ausdrücklich widersprochen habe, ein Reichsbürger zu sein. Vieles deute darauf hin, dass er dem Grunde nach die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneine und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehne und die nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze negiere. Damit erscheine nicht hinreichend gesichert, dass er als waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansehe und sein Verhalten danach ausrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2017 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich zu Recht den ihm erteilten „kleinen“ Waffenschein gem. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG widerrufen, denn es dürften nachträglich Tatsachen eingetreten sein, die wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zur Versagung der dieser waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Beim Antragsteller sind wohl jedenfalls die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG erfüllt.

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Hiervon ausgehend dürfte die Antragsgegnerin zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen sein.

Viel spricht dafür, dass das vom Antragsteller an den Tag gelegte, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführte Verhalten im Einklang mit den Erkenntnissen und Bewertungen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, U.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 23.5.2017 – M 7 S. 17.408 – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16 – juris Rn. 20 ff.) für seine Anhängerschaft zur so genannten „Reichsbürgerbewegung“ spricht und es schon deshalb an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mangelt. Denn sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter sind in diesem Zusammenhang Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und bei denen deshalb in aller Regel die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.7.2017 – Au 4 K 17.188, Au 4 K 17.189). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe in solcher Weise in Frage stellen, nicht das nötige Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insofern dürfte auch alles dafür sprechen, dass die „Reichsbürgerbewegung“ die notwendigen Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr zuzuordnende Personen künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 11).

Zwar streitet der Antragsteller ab, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Gleichwohl spricht nach derzeitigem Stand alles dafür, dass trotz dieser Einlassung von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der abschließenden Einstufung des Polizeipräsidiums ... vom 17. Mai 2017 (Bl. 29 f. des Behördenakts) wonach der Antragsteller „weiterhin als Verdachtsfall“ zu behandeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Denn in Bezug auf eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist, wie ausgeführt gerade nicht der Nachweis zu führen, dass künftig Verhaltensweisen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden; vielmehr reicht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, welche hier aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung vorliegt. Ferner ergibt sich aus den Auskünften des Polizeipräsidiums ... vom 19. Dezember 2016 und vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 f.; Bl. 29 f. des Behördenakts) für die Kammer nachvollziehbar, weil ihr aus ähnlichen waffenrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Antragsteller mit der – ohne erkennbaren Anlass erfolgten – Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (den der Antragsteller auch typischer Weise als „gelben Schein“ bezeichnet hat) und entsprechenden Eintragungen im Antragsformular (wie „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ und dem Verweis auf § 4 Abs. 1 RuStAG 1913) die Reichsbürgerbewegung kennzeichnende Formulierungen verwendet und Verhaltensweisen gezeigt hat. Hinzu tritt, dass der Antragsteller insoweit offenbar den Vorgaben und Anleitungen von den „Gelben Schein“ – welches keine amtliche Bezeichnung für den Staatsangehörigkeitsausweis darstellt – betreffenden Internetseiten gefolgt ist. Insofern ist es auch nicht bei der vom Antragsteller vorgegebenen „Neugier“ geblieben; vielmehr hat sich der Antragsteller wohl intensiv mit den entsprechenden Webseiten-Inhalten befasst und diese sich durch Befolgung der dortigen Anweisungen in wesentlichen Teilen zu eigen gemacht. Durch Einreichung des den Anweisungen entsprechenden Antragsformulars bei der Antragsgegnerin hat er dies auch erkennbar nach außen dokumentiert. Insofern liegen objektiv feststehende Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und nicht ausschließlich Vermutungen vor. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Antragsteller bloße „Sympathiebekundungen“ in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gezeigt hat (vgl. dazu VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 22, 25); vielmehr hat er – wie ausgeführt – für diese Bewegung typische Verhaltensmuster gezeigt und Formulierungen verwendet. Davon abgesehen spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass selbst Sympathiebekundungen für eine die geltende staatliche Ordnung grundlegend in Frage stellende Bewegung angesichts des im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose gebotenen Risikoausschlusses zu Lasten des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, zumal sich anderenfalls mit Blick auf den Gesetzeszweck schwerlich hinzunehmende und in der Praxis kaum zu leistende Abgrenzungsfragen („Sympathisant“ oder „Anhänger“) stellen.

Selbst wenn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht allein auf eine Anhängerschaft zur Reichsbürgerbewegung gestützt wird, dürften hinreichende Tatsachen vorliegen, die auf seine Unzuverlässigkeit schließen lassen. Der Antragsteller hat in dem Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsort „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ angegeben; in ähnlicher Weise hat er seinen Wohnort mit „..., Staat Preußen“ angegeben. Auch seine Eltern sollen etwa von „1963 bis jetzt“ in „..., Staat Preußen“ wohnen. Damit dürften eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Antragsteller würde vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehen und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.03.2017 – 3d B 296/17.O – juris Rn. 7). Insoweit handelt es sich auch nicht um ein bloßes, wie der Antragsteller geltend zu machen sucht, „abstruses politisches bzw. Geschichtsverständnis“. Die Verwendung solcher Formulierungen in einem amtlichen Antragsformblatt, welches bei einer Behörde zur Erlangung eines amtlichen Dokuments eingereicht wurde, lässt vielmehr eindeutige Rückschlüsse auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zu, nämlich, dass der Antragsteller wesentliche Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG, einschließlich der dort genannten Bundesstaatlichkeit; Präambel zum GG, Satz 2 [Aufzählung der zur Bundesrepublik gehörenden Länder]; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 BV) zumindest in Zweifel zieht. Eine solche Infragestellung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen dürfte in jeglicher Hinsicht für die notwendige Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition sprechen. Insoweit bedarf es auch keiner – wie vom Antragsteller gefordert – weiteren Umstände, die Zweifel an seiner Rechtstreue begründen könnten. Dass der Antragsteller bislang eine „völlig unauffällige bürgerliche Existenz“ geführt hat, spielt angesichts der erkennbar gewordenen Infragestellung wesentlicher Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung keine Rolle.

Der Widerruf der Erlaubnisurkunde ist auch nicht unverhältnismäßig. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass strengere Anforderungen an einen Widerruf, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprognose, zu stellen sind, wenn es sich „lediglich“ um einen „kleinen“ Waffenschein handelt.

Einwände gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene, auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sowie hinsichtlich der auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG gestützten Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen, noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für den kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren jeweils auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse, den Entzug seines Jagdscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg verfügte unter dem 9. Dezember 2013 mit Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO, dass vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer dem Kläger unter anderem zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) abgesehen wird. Nach dem Inhalt der Einstellungsverfügung bedrohte der Kläger am 8. August 2013 die Geschädigten K., H. und R. Am 9. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Zuvor hatte der Kläger die ihm auferlegte Geldauflage in Höhe von 4.000,00 Euro erfüllt.

Das Landratsamt Regensburg widerrief mit Bescheid vom 22. April 2014 die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 17 Waffen eingetragen sind (Nr. I.), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein (Nr. II.) und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nrn. III. und IV.).

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (10.3.2015) am 17. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bestehen nicht oder sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Der Bevollmächtigte des Klägers rügt, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es habe sich vielmehr mehr oder minder allein auf den Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO gestützt. Eine derartige Verfahrenseinstellung habe (jedoch) keine Tatbestandswirkung für das waffenrechtliche Verfahren. Es sei im Gegenteil anerkannt, dass auch bei einem solchen Verfahrensabschluss weiterhin zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte.

1.1.1 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich davon ausgegangen ist, dass allein die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO und die dabei abgegebene Zustimmungserklärung des Klägers die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt. Zwar träfe diese Auffassung nicht zu, weil mit einer Einstellung nach § 153a StPO keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, und die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Beschuldigten in einem justizförmig geordneten Verfahren Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - juris Rn. 19; Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 11). Allerdings verlangt § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -juris Rn. 19). So ist es hier, weil sich das angefochtene Urteil aus nachfolgenden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen als richtig darstellt.

1.1.2 Dem Kläger waren die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen, weil nach deren Erteilung Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger hat durch sein am 8. August 2013 an den Tag gelegtes Verhalten gezeigt, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorausgesetzte Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es liegen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, das insoweit auch wegen einer dem Kläger zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) durchgeführt wurde. Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus - wie hier - hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 24).

Selbst wenn lediglich die schriftliche „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers, Frau A., vom 7. Oktober 2013 und die Stellungnahme seines damaligen Bevollmächtigten vom 12. August 2013 an das Landratsamt herangezogen werden und die übrigen, den Kläger belastenden Zeugenaussagen unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt das nach den gesamten Umständen die Prognose, dass der Kläger künftig Schusswaffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

a) Frau A. hat sich im Kern wie folgt geäußert: Am 8. August 2013 gegen 21:45 Uhr sei sie mit dem Kläger von einem Spaziergang im Revier von einer Nachsuche mit den Hunden nach Hause zurückgekehrt, als es an der Haustüre geklingelt habe. Sie habe die Türe geöffnet und ein Erntehelfer am Gartentor habe sie bestimmend aufgefordert, das Auto wegzufahren, weil er mit dem Mähdrescher vorbei müsse. Sie habe auf eine Rücksprache mit ihrem Lebensgefährten verwiesen und die Haustüre geschlossen. Der Kläger habe im Keller gerade das Magazin der Pistole weggesperrt. Er sei zur Haustüre gegangen, habe das Ansinnen des Erntehelfers abgelehnt und die Haustüre wieder geschlossen. Kaum dass der Kläger wieder im Keller gewesen sei, um den Rest der jagdlichen Utensilien wegzusperren, habe es erneut unentwegt an der Türe geklingelt. Sie hätten das zunächst ignoriert und aus dem Küchenfenster drei Männer gesehen, nachdem der Kläger mit der Waffe in der Hand vom Keller heraufgekommen sei. Ab und an hätten sie wieder aus dem Küchenfenster gesehen, um abzuklären, ob die „Aggressoren“ bald „abziehen“ würden. Diese hätten sich jedoch nach wie vor sehr nahe am Gartentor befunden und an irgendwelchen Gegenständen zu schaffen gemacht, die aufgrund der Beschaffenheit des Gartentores nicht genau erkennbar gewesen seien. Angsterfüllt habe sie den Kläger gebeten, etwas zu tun, denn sie habe befürchtet, dass die Personen das Gartentor öffnen und zur Haustüre stürmen würden. Mit den mitgebrachten Gegenständen, sie hätten wie Stangen ausgesehen, hätten sie leicht die teilweise verglaste Haustüre öffnen können. Der Kläger sei zur Haustüre gegangen, habe sich die Pistole in den Hosenbund gesteckt und die Türe geöffnet. Zwischen Tür und Angel stehend habe er die Männer aufgefordert, sofort mit den Bedrohungen und Belästigungen aufzuhören und gesagt, er fühle sich bedroht. Dabei habe er seinen Körper so zu den Männern gedreht, dass sie die Pistole im Hosenbund erkennen mussten und sodann die Haustüre geschlossen. Zurück in der Küche hätten sie beobachtet, wie die Männer langsam den Ort des Geschehens verlassen hätten.

Nach dem Inhalt der anwaltlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 hätten die Personen - zumindest teilweise - Stangen in der Hand gehabt, mit denen sie gedroht hätten. Der Kläger und dessen Lebensgefährtin hätten sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Schließlich sei der Kläger mit einer so genannten Fangschusspistole, die kein Magazin sowie keine Munition enthalten habe, aus der Tür getreten. Er habe versucht, sich damit Achtung zu verschaffen. Die Pistole sei im Hosenbund gesteckt, um den Personen deutlich zu machen, dass er sich gegebenenfalls wehren könne.

b) Das als wahr unterstellt belegt, dass der Kläger von seiner Waffe vorsätzlich einen Gebrauch gemacht hat, der vom Recht nicht gedeckt ist und sich damit als missbräuchlich darstellt. Er hat seine Waffe dazu verwendet, Dritte zu nötigen (§ 240 StGB). Das Vorzeigen der im Hosenbund steckenden Pistole stellte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil die Betroffenen damit rechnen mussten, dass der Kläger tatsächlich von seiner Schusswaffe Gebrauch machen wird, wenn sie nicht weichen würden. Der Kläger wollte dadurch letztlich erreichen, dass die Landarbeiter ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten beenden und den Bereich vor dem Anwesen des Klägers verlassen, was sie auch taten.

Die Nötigung war mangels eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 32 StGB nicht gerechtfertigt. Der „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers und der anwaltlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die drei Landarbeiter während des gesamten Vorgangs vor dem Gartentor aufhielten. Es deutet auch nichts konkret darauf hin, dass diese Personen beabsichtigten, den Vorgarten zu betreten oder gar die Haustüre gewaltsam zu öffnen. Allein der Umstand, dass sie (angeblich) Stangen in der Hand hielten und damit drohten, rechtfertigt hier eine solche Befürchtung nicht, weil sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ergibt, dass sich die Landarbeiter am Gartentor zu schaffen gemacht hätten.

Das Verhalten des Klägers war auch rechtswidrig im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist hier bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Fall. Die Androhung des Schusswaffengebrauch war sozial unerträglich, weil sie nach den gesamten Umständen in keinerlei Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stand, die betroffenen Personen dazu zu bewegen, ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten zu beenden (vgl. dazu Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 17 ff.).

c) Der Kläger hat nach allem schwerwiegend gegen das Gebot verstoßen, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Das rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen auch in Zukunft missbräuchlich verwenden wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - juris Rn. 19). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden. Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung und kein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 -, juris Rn. 12). Im Übrigen bedarf es nicht des Nachweises, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (erneut) einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist angesichts des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes, dass - wie hier - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).

d) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags demgegenüber nunmehr vortragen lässt, er sei „in seinem eigenen Haus“ von ihm fremden Menschen „´überfallen´“ worden, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen widerspricht handgreiflich dem Inhalt der Strafakte und hier insbesondere der Einlassung des damaligen Bevollmächtigten des Klägers und der „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers, ohne dass sich dieser Widerspruch nach dem übrigen Inhalt des Zulassungsantrags auflösen lässt. Das gilt auch für das in einen Zusammenhang mit dem vorbehandelten Geschehen gesetzte Zulassungsvorbringen, der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin mehrere Notrufe abgesetzt. Denn nach deren „Zeugenaussage“ hat sie auf Geheiß des Klägers die Notrufnummer deshalb gewählt, weil sich beide durch einen am selben Abend durchgeführten, von ihnen zunächst als solchen nicht erkannten Polizeieinsatz bedroht gefühlt haben. Der Einsatz war durchgeführt worden, nachdem die Landarbeiter den Kläger angezeigt hatten, weil er nach deren im Wesentlichen übereinstimmender Aussage eine Pistole auf sie gerichtet hat.

2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob für die Feststellung der Tatsachen, welche die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu treffende Prognoseentscheidung tragen müssen, die Feststellung genügt, welche zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO getroffen wurde. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in dem vorstehend (Nr. 1.1.1) dargelegten Sinn beantwortet werden.

4. Die gerügte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie käme in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich zum Tragen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts aus auf der Hand liegenden und im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid genannten Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 44).

5. Schließlich führt auch die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers nicht weiter.

Eine solche kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 15.9.2016 - 4 B 40/16 - juris Rn. 12).

Die allgemein gehaltene Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus den - im Zusammenhang mit den übrigen Zulassungstatbeständen - genannten Gründen den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, genügt dem ersichtlich nicht. Unabhängig davon war das Verwaltungsgericht aufgrund seines insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Standpunkts nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der so errechnete Betrag von 17.000,00 Euro (5.000,00 Euro + [16 x 750,00 Euro]) erhöht sich mit Blick auf den angefochtenen Widerruf des kleinen Waffenscheins um 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) und den Entzug des Jagdscheins um 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013), so dass sich insgesamt ein Streitwert von 30.000,00 Euro ergibt.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.875,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt A. widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2015 dem Antragsteller erteilte (fünf) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 12 Kurz- und 6 Langwaffen eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 näher bezeichneten Waffen innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen hat (Nr. 2) und dass er innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die näher bezeichneten Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 3). Die Nrn. 1 und 3 des Bescheides, nicht aber dessen Nr. 2, wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller mietete am 2. Juli 2007 bei der N. Sparkasse ein Schließfach an, das seitdem weder von ihm noch von den bei Anmietung benannten Bevollmächtigten geöffnet wurde. Nachdem der Antragsteller für die Jahre 2014 und 2015 die Miete für das Schließfach schuldig geblieben war, öffnete die Sparkasse das Fach. Es enthielt einen braunen Lederkoffer, in dem sich drei Kurzwaffen befanden. Der Antragsteller hat für diese Waffen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse; sie sind auch sonst nicht im nationalen Waffenregister erfasst.

Am 1. Februar 2015 suchten Beamte der Polizeiinspektion A. den Antragsteller um 07.15 Uhr an dessen Wohnadresse auf. Zu den Waffen aus dem Schließfach der N. Sparkasse befragt, gab der Antragsteller an, er habe vor etwa acht Jahren von seinem Großvater G. P. einen Aktenkoffer erhalten, den er vorübergehend in diesem Schließfach habe aufbewahren sollen. Nach dem wenig später eingetretenen Tod des Großvaters habe er den Koffer vergessen.

Die Beamten überprüften anschließend die Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers, weil er trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung des Landratsamts A. die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nicht nachgewiesen hatte. Dabei wurde unter anderem Folgendes festgestellt:

Hinter dem Sofa im Wohnzimmer war ein Kurzwaffenkoffer abgestellt, in dem sich eine Pistole befand.

In einem der drei Waffenschränke waren zwei Repetierflinten und eine Pistole verwahrt, für die der Antragsteller keine Waffenbesitzkarte vorzeigen konnte. Der Antragsteller gab an, er habe diese Waffen für seinen Onkel (K. P.) aufbewahrt, der sich im Urlaub befinde. Eine entsprechende Waffenbesitzkarte und Überlassungserklärung konnte der Antragsteller den Polizeibeamten nicht vorweisen. Ein Abgleich mit dem nationalen Waffenregister ergab, dass für den vom Antragsteller benannten Onkel K. P. keine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde und die aufgefundenen Waffen auch nicht für eine andere Person registriert sind.

Des Weiteren waren vier der in den Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen Waffen (eine Pistole und drei Langwaffen) nicht auffindbar. Der Antragsteller erklärte dazu, er habe die Pistole (Colt Government) vor etwa sechs Jahren an Herrn P. D. veräußert. Der Erwerber sei kurz nach dem Kauf und wohl vor dem Umschreiben der Waffe verstorben. Einen Kaufvertrag oder ein sonstiges Schriftstück konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle nicht vorzeigen. Zum Verbleib der drei Langwaffen gab der Antragsteller an, er habe sie zur Überholung einem Büchsenmacher übergeben. Der Antragsteller konnte den Polizeibeamten auch dazu keine Unterlagen vorlegen.

Am 4. Februar 2015 übergab der Antragsteller der Polizeiinspektion A. ein undatiertes Schreiben. Nach dessen Inhalt hat der Antragsteller Herrn P. D. die Pistole Colt Government mit einer Kopie der Waffenbesitzkarte übergeben in dem Glauben, Herr P. D. werde den entsprechenden Eintrag beim Ordnungsamt vornehmen lassen. Am 10. Februar 2015 übergab der Antragsteller bei der Polizeiinspektion A. ein weiteres Schriftstück, bei dem es sich nach seinen Angaben um die (undatierte) Überlassungserklärung seines Onkels K. P. handelt, die ihm zugefaxt worden sei.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft A. dem Landratsamt eine Anklageschrift; der Antragsteller wurde wegen der in seiner Wohnung aufgefundenen, in seinen Waffenbesitzkarten nicht eingetragenen drei Waffen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Waffe in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz zweier Schusswaffen beschuldigt.

2. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 2. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 14. Juli 2015 (Rückgabe der Waffenbesitzkarten) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1. Der Antragsteller rügt, das zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wegen seines Umzugs nach ... G. örtlich unzuständige Landratsamt A. habe den Bescheid nicht als örtlich zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erlassen dürfen, auch wenn die zuständige hessische Behörde dem zugestimmt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es offensichtlich, dass die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei zwar eine gebundene Entscheidung, es gebe jedoch insbesondere zur Frage der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einen Beurteilungsspielraum.

Das greift nicht durch. Die Beschwerde legt schon nicht konkret dar, dass im Verwaltungsverfahren Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verletzt wurden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass das Landratsamt A. trotz des mit dem Umzug des Antragstellers eingetretenen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit das Verwaltungsverfahren fortführen durfte, weil die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vorlagen (vgl. BA S. 9 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller allein wegen eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids verlangen (Art. 46 BayVwVfG). Ein solcher Verstoß zöge keine Nichtigkeit nach sich, weil nicht die örtliche Zuständigkeit der belegenen Sache im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verletzt wäre (Art. 44 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG). Zudem hätte er keinen (offensichtlichen) Einfluss auf die Entscheidung in der Sache. Zwar hat das Landratsamt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit eine Widerrufsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (auch) darauf gestützt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Die insoweit von der Behörde vorzunehmende Zukunftsprognose erlaubt in der Sache aber rechtsfehlerfrei nur eine Entscheidung, ist also rechtlich ohne Alternative. Sie ist weder eine Ermessensentscheidung noch belässt sie der Behörde einen Beurteilungsspielraum (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 21 CS 14.916 - juris; VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 5 Rn. 3).

1.2. Der Antragsteller wendet ein, bei objektiver Betrachtung handele es sich vorliegend um „ausgesprochene Lappalien“, die eine Unzuverlässigkeit nicht begründeten.

Das verkennt, dass der Antragsteller allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig ist, weil er seine Pistole unsachgemäß aufbewahrt hat. Diese Tatsache rechtfertigt für sich genommen die Annahme, der Antragsteller werde auch künftig Waffen nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Indem der Antragsteller seine Schusswaffe lediglich in einem Transportkoffer innerhalb der Wohnung verwahrte, verstieß er ersichtlich gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die den Mindeststandard hinsichtlich der Aufbewahrung von - wie hier - erlaubnispflichtigen Schusswaffen festlegt (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 1. Auflage 2011, § 36 Rn. 29). Danach müssen solche Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden, wobei als gleichwertig insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gilt. Dem genügt ein Transportkoffer offenkundig nicht.

Der Antragsteller meint, ein Zugriff Dritter wäre nur bei einem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung möglich gewesen; seine Lebensgefährtin, die sich als einzige Person noch in der Wohnung befunden habe, wäre als Frau nicht in der Lage gewesen, den Koffer unbemerkt zu öffnen. Das ist nicht geeignet, den Verstoß als Bagatelle erscheinen zu lassen. Es kommt nicht darauf an, ob und welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefahr (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 -; OVG NW, B. v. 31.5.2010 - 20 B 782/10 - jeweils juris).

Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen auch künftig nicht sorgfältig mithin nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist damit nach derzeitigem Sachstand gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei der Zweck des Gesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris). Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, braucht ein Restrisiko nicht hingenommen zu werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris; VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816).

Es kann im Eilverfahren dahinstehen, ob das Betreten der Wohnung des Antragstellers am 1. Februar 2015 rechtswidrig war und deshalb bezüglich der dadurch gewonnenen Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot besteht (ablehnend vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816 f.). Der Antragsteller hat seine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Polizeibeamten hätten sich den Zugang zu seiner Wohnung erzwungen, nicht glaubhaft gemacht. Auch die vorgelegten Verfahrensakten enthalten nichts, was diese Behauptung belegen könnte.

1.3 Der Antragsteller wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er besitze auch deshalb nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

Ein derartiger Verstoß besteht schon darin, dass der Antragsteller im Besitz von zwei Repetierflinten und einer Pistole war, für die er nach derzeitigem Sachstand entgegen § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 WaffG keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis hatte. Zwar bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe unter anderem nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). Allerdings hat das Verwaltungsgericht dazu festgestellt, der Antragsteller habe seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht, er habe die aufgefundenen Waffen für den im Urlaub befindlichen Onkel vorübergehend verwahrt. Insbesondere stelle das vorgelegte „Fax“ einer Übernahmeerklärung mit einer angeblichen Unterschrift des Onkels keinen hinreichenden Nachweis dar. Insoweit stehe sogar eine mögliche Urkundenfälschung im Raum. Überdies verfüge der Onkel über keine Waffenbesitzberechtigungen. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen.

Der Antragsteller rügt insoweit, es sei eine grobe Ungehörigkeit des nach Lage der Dinge zur Bewertung von Unterschriften nicht ausgebildeten Polizeibeamten, eine Urkundenfälschung zu behaupten, anstatt den Urheber der Unterschrift zu befragen. Zudem sei es dem Antragsteller angesichts der familiären Beziehung zu seinem Onkel nicht zu zumutbar gewesen, diesen inquisitorisch zu dessen waffenrechtlicher Erlaubnis zu befragen oder diesen wie einen potenziellen Gesetzesbrecher zu behandeln. Der Antragsteller wisse seit jeher, dass sein Onkel in der Vergangenheit solche Waffenbesitzberechtigungen erteilt bekommen habe. Der Onkel habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, über die Waffenbesitzberechtigungen zu verfügen.

Das führt bereits deshalb nicht weiter. weil die der Polizei übergebene „Überlassungserklärung“ mangels Angabe des Datums der Überlassung nicht geeignet ist, eine lediglich vorübergehende Verwahrung nachvollziehbar zu belegen. Unabhängig davon fehlt es schon deshalb an einer Voraussetzung für eine auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG gestützte Ausnahme von der Erlaubnispflicht, weil der Antragsteller die Waffe nicht von einem Berechtigten erworben hat. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ist der vom Antragsteller genannte Onkel nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.

Bei dem nach der gebotenen summarischen Prüfung dem Antragsteller vorzuwerfenden illegalen Waffenbesitz handelt es sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um eine schwerwiegende und damit gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Eine Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung des Onkels zum Erwerb und Besitz der angeblich zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen Waffen könnte den Antragsteller nach Lage der Dinge nicht entlasten. Es wäre ihm trotz der familiären Beziehung ohne Weiteres zumutbar gewesen zu prüfen, ob sein Onkel im Zeitpunkt der behaupteten Verwahrung Berechtigter im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist. Das Beschwerdevorbringen bietet im Übrigen keinen konkreten Anhalt dafür, dass aus dem gröblichen Verstoß des Antragstellers entgegen der Regel nicht dessen Unzuverlässigkeit folgt.

1.4. Nach allem kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde auf die weiteren vom Verwaltungsgericht seiner Eilentscheidung zugrunde gelegten waffenrechtlichen Verstöße und das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 20. Februar 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt Hof widerrief mit Bescheid vom 20. Februar 2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. 2015/2002-1 und 2015/2002-2. Außerdem wurde der Antragstellerin aufgegeben, alle in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und alle in ihrem Besitz befindliche Munition an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und die Waffenbesitzkarten beim Landratsamt Hof abzugeben.

Vorausgegangen war eine Wohnungsdurchsuchung am 22. April 2013 im Anwesen P.-H.-Straße in Z.-M. Dabei wurde im 2. Obergeschoss des Hauses in einem Holzschrank ein Waffenkoffer aufgefunden, in dem sich die der Antragstellerin gehörende Bockdoppelflinte Kaliber 12/70 in auseinander gelegtem Zustand befand. Außerdem wurde festgestellt, dass sich im Büro des Ehemannes der Antragstellerin auf der gleichen Etage in einem Waffenschrank, der verschlossen war, in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A, erlaubnispflichtige Munition befunden hat.

Der Schlüssel zu diesem Waffenschrank lag für jeden sichtbar auf dem Schrank.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 7. April 2014 im Wesentlichen abgelehnt und festgestellt, dass der Bescheid nach summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Ziel weiter verfolgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu erreichen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Hof, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gerechtfertigt ist. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG gestützte Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobene Klage bleibt daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können, zumal sie konkret nichts dazu vorgetragen hat, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange darauf angewiesen zu sein. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 7. April 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem umfangreichen Vorbringen zu den Umständen der Waffenaufbewahrung bei der Wohnungsdurchsuchung am 22. Apil 2013 die Annahme ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzes Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (st. Rspr. vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und vom 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG schreibt insoweit weiter vor, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt der Antragstellerin die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn die Antragstellerin hat zweifelsfrei gegen die genannten Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem sie bei der Wohnungsdurchsuchung in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A Munition aufbewahrt hat. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht mit ihrem umfangreichen Vorbringen zu der Wohnungsdurchsuchung konkret in Frage gestellt. Da bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris m. w. N.), kommt es auch auf das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin dazu, was sich bei der Wohnungsdurchsuchung im einzelnen abgespielt hat und ob sie nach der Reinigung der Bockdoppelflinte vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen, bei der im vorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies wird letztlich im noch anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Die Prognose, dass die Antragstellerin Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die die Antragstellerin verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen, das unbefugte An-sich-nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihm gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nicht-Bewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

Nachdem die Klage der Antragstellerin somit unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines europäischen Feuerwaffenpasses, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die weiteren Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 9. Januar 2014, insbesondere gegen den kraft Gesetzes bestehenden (§ 45 Abs. 5 WaffG) oder angeordneten Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Vorausgegangen war, dass anlässlich einer durch das Hauptzollamt A. am 15. Oktober 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmer des Antragstellers von Zollbeamten ein auf dem Tisch liegendes geladenes Jagdgewehr (Blaser Rep. Büchse R93) vorgefunden worden ist. Die Waffe wurde vom Antragsteller im Beisein der Beamten entladen, wobei mehrere Patronen der Waffe entnommen wurden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 11. März 2014 die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Günzburg, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Die auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 2 Buchst. b i. V. m. § 36 Abs. 1 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG gestützten Anordnungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobenen Klagen bleiben daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. März 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz - 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 -, jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Es muss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob hier ein Verstoß gegen die Verwahrungsvorschrift des § 36 WaffG gegeben ist oder nicht.

Denn allein die - unbestrittene - Tatsache, dass der Antragsteller eine schussbereite Jagdwaffe in seinem Haus auf dem Tisch abgelegt hat, rechtfertigt die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG.

Dass die Waffe als schussbereit anzusehen war, ergibt sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zu § 1 Abs. 4 WaffG:

Danach ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Waffe „unterladen“ war und sich drei Patronen im Magazin, im Patronenlager des Laufs jedoch keine Patrone befunden haben soll. Damit steht unstreitig fest, dass die Waffe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schussbereit war, denn auch die unterladene Waffe gilt als geladen.

An der Behauptung des Antragstellers, die Waffe sei „nur unterladen“ gewesen, bestehen allerdings erhebliche Zweifel, denn im Aktenvermerk des Hauptzollamtes Augsburg vom 15. Oktober 2013 (vgl. Bl. 2 der Beiakte des VG Augsburg) ist von einer „durchgeladenen Waffe“ die Rede. Zudem ist in der Stellungnahme des Hauptzollamtes Augsburg an das Landratsamt A. vom 20. Oktober 2013 ausgeführt, dass sich in der Langwaffe des Antragstellers „augenscheinlich 4 - 5 Patronen“ befunden hätten.

Die Behauptung des Antragstellers, dass die vorgefundene Langwaffe nicht durchgeladen war und sich nur drei Patronen im Magazin der Waffe befunden hätten, ist nicht belegt und steht im Widerspruch zu den Feststellungen im Aktenvermerk vom 15. Oktober 2013 (a. a. O.), in dem von einem „durchgeladenen Jagdgewehr“ die Rede ist.

Diese Frage muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil - wie dargelegt - die vorgefundene Waffe nach der o. g. Definition (Tz 14) schussbereit war.

Durch das Verbringen der schussbereiten Waffe in sein befriedetes Besitztum und in sein Wohnhaus (§ 6 BJagdG) hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.05.2006 - 8 ME 50/06 - juris).

Dieser Grundsatz wird auch durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd (VSG 4.4) vom 1. Januar 2000 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayern konkretisiert, wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVVJagd haben dem Antragsteller als Jagdpächter bekannt zu sein.

Damit steht - jedenfalls - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, dass der Antragsteller sich grob pflichtwidrig verhalten und damit den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwirklicht hat.

Daher kann der Antragsteller mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wohl nicht widerlegen.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen, umfangreichen Vorbringens des Antragstellers musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine (1) eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren siebzehn eingetragenen Waffen je 750,- Euro und den Jagdschein 8.000,- Euro, insgesamt 25.750,- Euro anzusetzen. Der europäische Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (25.750,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 12.875,- Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seines Kleinen Waffenscheins sowie der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

1. Mit seit 23. April 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wurde gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen (§ 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 149 AO, § 4 Abs. 1, §§ 5, 15, 25 EStG, §§ 25, 53, 54 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Finanzbehörden in drei Fällen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Durch pflichtwidrige Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit habe er - wie er zumindest billigend in Kauf genommen habe - vollendete Steuerverkürzungen im Umfang von 43.513,00 EUR (Einkommenssteuer 2007: 20.575,00 EUR, Einkommenssteuer 2008: 18.484,00 EUR und Einkommenssteuer 2010: 4.454,00 EUR) bewirkt. Bei der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfallen auf die Hinterziehung von Einkommenssteuer für das Jahr 2007 80 Tagessätze, für das Jahr 2008 75 Tagessätze und für das Jahr 2010 25 Tagessätze.

Nachdem das Landratsamt Aschaffenburg davon (Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10. Januar 2017) Kenntnis erhielt, widerrief es mit Bescheid vom 21. Februar 2017 drei dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarten, in die jeweils eine Waffe eingetragen ist (Nr. 1), und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 2). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller u.a. auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids die eingetragenen Waffen an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 3 wurde angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2017 (W 5 S. 17.311) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht wegen des rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung sei sowohl hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite als auch in der Strafzumessung falsch.

Angesichts des im Strafbefehl enthaltenen Tathergangs sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft von Vorsatz („dolus eventualis“) auszugehen, es hätte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung begründet werden können. Die zur subjektiven Tatbestandsseite getroffenen Feststellungen, der Antragsteller habe in annähernder Kenntnis seiner Gewinnsituation aus der Buchhaltung deutlich zu niedrige Steuerschätzungen hingenommen, trügen schon wegen der zeitlichen Abfolge keine vorsätzliche Begehung. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Umsätze zutreffend deklariert habe, zeige, dass er seine Gewinne nicht der Besteuerung habe entziehen wollen. Es sei vielmehr fehlerhaft zu einer zu niedrigen Einkommenssteuerschätzung gekommen, obwohl die tatsächlich erzielten Umsätze bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe nicht erkennen können, dass die Schätzbescheide zu niedrig seien.

Offensichtlich falsche Strafzumessungsgesichtspunkte seien im Rahmen der Prüfung der Regelvermutung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Bisher sei auch nicht gewürdigt worden, dass der Antragsteller die Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung habe entziehen wollen, sondern allenfalls einen „Zinsverlust“ des Finanzamts durch die verspätete Zahlung in Kauf genommen habe

1.2 Dieses Beschwerdevorbringen ist - summarisch geprüft - nicht geeignet, die Annahme der Regelunzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Person des Antragstellers zu entkräften.

Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 -1 B 61/92 - juris Rn. 6).

Der Antragsteller macht keine Umstände geltend, die eine weitere Aufklärung der abgeurteilten Tat erfordert hätten. Er wendet sich vielmehr gegen die strafrechtliche Bewertung der Tatumstände in subjektiver Hinsicht sowie gegen die konkrete Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl nicht an einem offensichtlichen Fehler.

Den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Unterlassungstatbestand wird insbesondere durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen erfüllt (§ 149 AO, § 25 EStG). Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerverkürzung wird auch dann verwirklicht, wenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Veranlagungssteuern ist die Steuerverkürzung mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids vollendet (hier: jeweiliger Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor dem allgemeinem Veranlagungsschluss) und damit der Verkürzungserfolg eingetreten. (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, Stand 1.8.2012, § 370 AO Rn. 189). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass durch sein Verhalten der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nimmt (Meyer in: Beermann/Gosch, AO/FGO, a.a.O., § 370 AO Rn. 207). Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat der Antragsteller in Kenntnis der sich aus seiner Buchhaltung ergebenden Gewinnsituation pflichtwidrig die Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit nicht abgegeben und damit vollendete Steuerverkürzungen billigend in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand des Delikts ist damit erfüllt. Die Frage, ob der Vorsatz des Antragstellers auf eine Steuerverkürzung auf Dauer oder nur auf eine Steuerverkürzung auf Zeit gerichtet war, ist für die Strafzumessung relevant. Bei zeitlicher Verkürzung kann nur der Zinsschaden bei der Strafzumessung zu Grunde gelegt werden (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, a.a.O., Rn. 208, 253). Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsfaktor. Im Strafbefehl heißt es u.a.: „Es wurde strafmindernd berücksichtigt,… dass Sie Ihre Umsätze 2007, 2008 und 2010 zutreffend vorangemeldet hatten und somit Ihre Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung entziehen wollten.“ Dieser im Beschwerdevorbringen bezeichnete Umstand wurde somit ersichtlich als strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ebenso strafmildernd wurde der bedingte Vorsatz berücksichtigt. Auch darüber hinaus ergeben sich aus den im Strafbefehl benannten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründen keine „offensichtlich falschen Strafzumessungsgesichtspunkte“. Im Übrigen liegen die verhängten 120 Tagessätze als tat- und schuldangemessene Strafe erheblich über dem für die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit vorgesehenen Mindestmaß von 60 Tagessätzen. Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind - unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten - für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR je weiterer Waffe und für den Kleinen Waffenschein der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).